JUSTIZBLATT. Zum Jahreswechsel

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1 JUSTIZBLATT ZKZ R H E I N L A N D - P FA L Z A M T S B L AT T D E S M I N I S T E R I U M S D E R J U S T I Z 7. Jahrgang Mainz, den 6. Januar 07 Nummer Zum Jahreswechsel Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, das hinter uns liegende Jahr 06 hat für uns alle einige Veränderungen mit sich gebracht. Nach der Landtagswahl und dem Abschluss der Koalitionsverhandlungen durfte ich nach zehn Jahren erneut das Justizressort als Minister übernehmen etwas, das bis dahin keine Rolle in meiner Lebensplanung gespielt hatte. Aber dennoch habe ich mich sehr gefreut, als man mir diese verantwortungsvolle und spannende Aufgabe ein zweites Mal anvertraut hat. Ich war und bin gerne Justizminister von RheinlandPfalz. Die ersten Monate meiner neuen Amtszeit sind nun vorbei und ich habe vieles wiedererkannt. Vieles ist aber auch neu. Ich freue mich auf die weiteren Jahre und ganz konkret auf die Herausforderungen, die das beginnende Jahr 07 bereithalten wird. Bevor ich mich diesen Herausforderungen etwas näher widmen werde, möchte ich mich auch im Namen von Herrn Staatssekretär Fernis zum Jahreswechsel zunächst bei Ihnen allen für Ihre hervorragende und engagierte Arbeit im Jahr 06 ganz herzlich bedanken. Das große Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ministerium wie in der Praxis hat mir persönlich den Wiedereinstieg sehr leicht und angenehm gemacht. Für den außerordentlich freundlichen Empfang im Ministeramt und die vielen guten Wünsche danke ich Ihnen ebenso. Und ich freue mich über die Gelegenheit, mich im Rahmen dieses Justizblattes an Sie alle wenden zu können. Es ist mir jedoch ein Anliegen, mit möglichst vielen von Ihnen auch persönlich ins Gespräch zu kommen. Daher werde ich die 06 begonnenen Gerichts- und Behördenbesuche in den nächsten Wochen und Monaten fortsetzen. Gleichzeitig wird auch der Staatssekretär mit seinen Besuchen beginnen. Das neue Jahr hält viele Themen bereit, die im Rahmen dieser Besuche besprochen werden können. Alle von uns betrifft das E-Justice-Programm, das nun in seine entscheidende Phase eintritt. Der in Rheinland-Pfalz bereits in vielen Bereichen erfolgreich eingeführte elektronische Rechtsverkehr wird bis zum Ende des Jahres für alle Verfahren mit Ausnahme der Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet sein. Gleichzeitig wird weiter mit Hochdruck an der Entwicklung und Einführung der elektronischen Akte gearbeitet. Im November ist das Land dem Entwicklungsverbund elektronisches Integrationsportal (eip) beigetreten und seitdem etwa insbesondere an der Weiterentwicklung dieser Anwendung für die Fachgerichtsbarkeiten beteiligt. ERV und E-Akte werden vom neuen E-Justice-Referat meines Hauses zusammen mit dem Fach- sowie dem Gremienbeirat weiter mit großem Engagement vorangetrieben. Die Praxis wird bei allen anstehenden Schritten eng eingebunden sein über die genannten Beiräte, aber auch darüber hinaus. Unsere gewohnte Arbeitswelt wird sich nachhaltig verändern. Umso wichtiger ist es, dass wir dabei alle gemeinsam an einem Strang ziehen. Ich bin überzeugt davon, dass die Chancen und Vorteile eventuell vorhandene Bedenken und Ängste bei weitem überwiegen. Die Rückmeldungen der Kolleginnen und Kollegen, die bereits Erfahrungen mit dem ERV sammeln konnten, waren durchweg positiv. Einzelne Gerichte und Behörden stehen 07 zusätzlich vor anderen, ganz speziellen Herausforderungen. Hier sind insbesondere umfangreiche Baumaßnahmen zu nennen, etwa der Neubau des Justizzentrums Bad Kreuznach, der in der zweiten Jahreshälfte endlich abgeschlossen sein wird. Damit werden die Justizbehörden in Bad Kreuznach unter einem Dach vereint sein und die bestmöglichen äußeren Arbeitsbedingungen zur Verfügung gestellt bekommen. In der JVA Ludwigshafen wird in den kommenden Monaten die neue Werk- und Sporthalle in Betrieb genommen werden können eine wichtige Investition in die Resozialisierung. Neben der Verbesserung der Infrastruktur ist es mein Anliegen, der Justiz auch darüber hinaus ein möglichst reibungsloses, effektives und auch angenehmes Arbeiten zu ermöglichen. Der Kernpunkt dafür ist eine angemessene personelle Ausstattung. Die Justiz hat in den zurückliegenden Jahren mit Blick auf die ab 00 geltende Schuldenbremse bereits schmerzhafte Sparvorgaben erfüllen müssen. Daher habe ich vor der Übernahme des Ministeramtes zur Bedingung gemacht, dass sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften an weiteren Einsparungen nicht beteiligen müssen. Das ist ein wichtiger Erfolg. Allerdings ist aufgrund des teilweise erheblichen Stellenabbaus in anderen Ressorts ein Stellenzuwachs in der Justiz auf absehbare Zeit nicht durchsetzbar. Dennoch kann ich Ihnen versprechen, dass in besonderen Notsituationen an einzelnen Gerichten, die immer wieder auftreten können, mit begrenzten neuen Stellen geholfen werden kann, wie es aktuell etwa am Verwaltungsgericht Trier geschieht. Auch die durch neue Entwicklungen wie die Einführung des ERV und der E-Akte entstehenden Mehrbedarfe werden stellentechnisch abgebildet werden. Dies ist bereits mit dem Finanzministerium abgesprochen. Schließlich wird auch die bereits begonnene personelle Verstärkung bei den Rechtspflegern fortgesetzt werden. Die Arbeitsfähigkeit der Justiz zu erhalten, ist für mich oberstes Gebot. Das gilt auch für den Justizvollzug, den einzigen Bereich, der von den Sparvorgaben der Landesregierung nicht ausgenommen wurde. Dennoch können Sie sich darauf verlassen, dass ich vor etwaigen Stellenkürzungen gemeinsam mit der Praxis sehr genau prüfen werde, inwieweit entsprechende bereits vor der Landtagswahl getroffene Vereinbarungen vor dem Hintergrund der enorm wichtigen und für die Bediensteten auch belastenden Arbeit tatsächlich vertret- und umsetzbar sind.

2 Generell möchte ich darauf hinweisen, dass Herr Staatssekretär Fernis und ich für Ihre Belange stets ein offenes Ohr haben. Wir stehen in regelmäßigem Austausch mit den Personalvertretungen und Interessenverbänden. Ich lade Sie darüber hinaus auch dazu ein, sich etwa im Rahmen von Gerichts- und Behördenbesuchen direkt an den Staatssekretär oder an mich zu wenden. Haben Sie davor bitte keine Scheu. Es ist mir außerordentlich wichtig, dass wir in der Justizfamilie tatsächlich miteinander im Gespräch sind und bleiben. Die kommenden Herausforderungen können wir nur gemeinsam gut bewältigen. Eine besondere Herausforderung des Jahres 07, die vor allem das Justizministerium selbst betrifft, möchte ich noch erwähnen. In diesem Jahr führt Rheinland-Pfalz den Vorsitz der Justizministerkonferenz. Diese Ehre hatte ich bereits während meiner ersten Amtszeit und daher weiß ich, wie viel Arbeit die Vorbereitung und Durchführung dieser Konferenzen macht. Das hochmotivierte Team der JuMiKo-Geschäftsstelle hat sich jedoch bereits ohne Zaudern und mit viel Kreativität an diese Aufgabe gemacht. Ich bin guter Dinge, dass wir bei den beiden Konferenzen in Deidesheim und in Berlin wichtige Impulse für die Rechtspolitik in Deutschland setzen und gleichzeitig die rheinland-pfälzische Justiz als guten Gastgeber präsentieren können. Mit dem Vorsitz in der Justizministerkonferenz rückt die ganze Justiz des Landes für ein Jahr in den Fokus der Öffentlichkeit. Das ist eine gute Gelegenheit, die hervorragende Arbeit, die von Ihnen allen tagtäglich geleistet wird, bundesweit bekannt zu machen. Freuen Sie sich daher mit mir auf diese Aufgabe und begleiten Sie die JuMiKo 07 mit Wohlwollen. 07 wird für die Justiz in Rheinland-Pfalz ein herausforderndes und spannendes Jahr. Gehen wir es gemeinsam und optimistisch an. Herr Staatssekretär Fernis und ich wünschen Ihnen und Ihren Familien alles Gute, Glück, Erfolg, Zufriedenheit und vor allem Gesundheit für dieses neue Jahr. Ihr Herbert Mertin Minister der Justiz INHALT Seite Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben.. 06 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von 30 Abs. Nr. 4 und Teil 3 der BVO Reisekostenvergütung und Trennungs geld gewährung; hier: Neue Sachbezugswerte zum. Januar Auswärtige Kammern der Arbeitsgerichte.. 06 Festsetzung des Haftkostenbeitrages im Kalenderjahr Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung Geschäftsführung der Gerichtsvollzieher innen und Gerichtsvollzieher Bekanntmachungen.. 06 Übersicht über den Geschäftsanfall bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichts vollziehern im Jahre Personalnachrichten und Stellenausschreibungen... 9

3 Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von 30 Abs. Nr. 4 und Teil 3 der BVO Absatzes 3 Satz Nr. sind über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen im Rahmen des 36 Abs. und 8, der 37, 38, 39 und 4 beihilfefähig. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom. November 06 (P 80A-46)*)**) (5) Soweit Personen nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind oder der Leistungsanspruch ruht, sind als Leistung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung 50 v. H. der jeweiligen Leistungen nach SGB XI fiktiv zu berücksichtigen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II) vom. Dezember 05 (BGBl. I S. 44) wurden die Leistungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch ausgeweitet, ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie fünf Pflegegrade, welche die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen, eingeführt. Aufgrund des Gesetzes wird im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Vorgriff auf eine Änderung der BVO Folgendes bestimmt: 30 Abs. Nr. 4 und Teil 3 der BVO ist für Ansprüche, die ab dem. Januar 07 entstehen, in der folgenden Fassung anzuwenden:. In 30 Abs. Nr. 4 werden die Wörter die Pflegestufe II oder III durch die Wörter die Pflegegrade 3, 4 oder 5 ersetzt.. Teil 3 erhält folgende Fassung: Teil 3 Aufwendungen in Pflegefällen 35 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit () Die Gewährung von Beihilfen anlässlich dauernder Pflegebedürftigkeit richtet sich nach den folgenden Absätzen bis 5 sowie den 35 a bis 4 a. () Beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungs fähige Angehörige sind pflegebedürftig, wenn sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Erforderlich ist, dass sie die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. (3) Die Aufwendungen nach den 36 bis 4 a sind nur beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige pflegebedürftig ist und einem Pflegegrad zugeordnet ist. Die Aufwendungen sind beihilfefähig bei Zuordnung in. den Pflegegrad nach Maßgabe des 36 Abs. 7, 9 und 0, der 39 a, 39 b, 40 und 4 und in den Fällen des 39 in Höhe von 5,00 EUR monatlich; und. in die Pflegegrade, 3, 4 oder 5 nach Maßgabe der 36 bis 4 a. (4) Für Personen, die nach 8 Abs. des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen der 36 bis 4 a eine Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt; die 9, 57 und 58 sind hierbei nicht anzuwenden. In den Fällen des *) MinBl. 66 S. 80 **) Das Rundschreiben wird unter dem Aktenzeichen in die ejvv RPf aufgenommen 35 a Pflegeberatung Die Festsetzungsstelle beteiligt sich für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige an den Kosten der Träger einer Pflegeberatung nach 7 a SGB XI, wenn Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung. bezogen werden oder. beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Aufwendungen nach Satz sind außerdem nur beihilfefähig, wenn das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium hierzu eine Vereinbarung im Sinne des 8 Abs. 4 abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Vereinbarung beigetreten ist. 36 Häusliche Pflege () Aufwendungen der häuslichen Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte ( 36 Abs. Satz 3 und 4 SGB XI) sind entsprechend des Pflegegrades beihilfefähig bis zu monatlich für Pflegebedürftige des Pflegegrades 689,00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 98,00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 6,00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 995,00 EUR. () Entstehen in den Fällen des Absatzes aufgrund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen insgesamt für Pflegebedürftige des Pflegegrades bis 5 v. H., für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis 50 v. H., für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis 75 v. H. und für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis 00 v. H. der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufs pflegekraft im Sinne des 7 Satz 3 angemessen. Die Aufwendungen nach Satz sind um folgenden Eigenanteil zu kürzen: bei einer beihilfeberechtigten Person mit Bezügen mit Bezügen von mehr mit Bezügen von mehr als als 500,00 EUR bis bis 5000,00 EUR 500,00 EUR 5000,00 EUR ohne Angehörige 0 v. H. v. H. v. H. mit einer oder einem Angehörigen 8 v. H. 9 v. H. 0 v. H. 6 v. H. 7 v. H. 8 v. H. 4 v. H. 5 v. H. 6 v. H. mit zwei oder drei Angehörigen mit mehr als drei Angehörigen 3

4 der um 000,00 EUR verminderten Bezüge. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Eigenanteil entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. (3) Angehörige im Sinne des Absatzes Satz sind. die in 4 Abs. genannten Personen und. Kinder, die nach 4 Abs. berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind. (4) Bezüge im Sinne des Absatzes Satz sind. bei Pflege einer beihilfeberechtigten Person oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes, die Bruttodienst- oder -versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und veränderliche Bezügebestandteile) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person; 39 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend, sowie. bei Pflege einer in 4 Abs. genannten Person, die Be züge nach Nummer zuzüglich der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der gepflegten Person. (5) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird anstelle einer Beihilfe nach Absatz eine monatliche Pauschalbeihilfe gewährt. Diese beträgt entsprechend des Pflegegrades für Pflegebedürftige des Pflegegrades 36,00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 545,00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 78,00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 90,00 EUR. Wird die Pflege nach den Sätzen und nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale, ausgenommen in den ersten vier Wochen einer stationären Krankenhausbehandlung, einer vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege nach 7 Satz Nr., einer Sanatoriumsbehandlung, einer stationären Anschlussheilbehandlung oder des Monats, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist, entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte der bisher bezogenen Pauschalbeihilfe wird während einer Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen und einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. (6) Wird die Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte (Absatz ) und durch andere geeignete Personen (Absatz 5) erbracht, wird eine Beihilfe nach den Absätzen bis 5 anteilig gewährt. (7) Neben den Leistungen nach Absatz und Absatz 5 sind Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des 37 Abs. 3 SGB XI beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt; der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend 37 Abs. 3 SGB XI. (8) Ist eine andere geeignete Person nach 36 Abs. 5 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Ersatzpflege bis zu 48,00 EUR im Kalenderjahr beihilfefähig. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit dieser in häus4 licher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen im Kalenderjahr bis zum,5fachen Betrag der jeweiligen Pauschalbeihilfe nach 36 Abs. 5 beihilfefähig. Beihilfefähig sind auch nachgewiesene notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind; die Aufwendungen nach Satz und 3 sind insgesamt bis zu 48,00 EUR beihilfefähig. Wird die Pflege durch die in Satz genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Satz Anwendung. (9) Neben Leistungen nach den Absätzen, 5, 6, der 4 und 4 a wird pflegebedürftigen Personen in ambulant betreuten Wohngruppen zusätzlich eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 4,00 EUR gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Neben der Pauschalbeihilfe nach Satz können Aufwendungen nach 37 nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Eine aus der privaten der sozialen Pflegeversicherung zustehende Leistung ist anzurechnen. (0) Zu den Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden Beihilfen gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die private oder soziale Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person hierzu Zuschüsse nach 45 e SGB XI gezahlt hat. Bei privater Pflegeversicherung sind die Aufwendungen beihilfefähig, aus denen die prozentuale Leistung der Pflegekasse berechnet ist; bei sozialer Pflegeversicherung gilt 35 Abs Teilstationäre Pflege Aufwendungen für teilstationäre Pflege sind neben den Leistungen nach 36 Abs. bis 8 beihilfefähig. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück; Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig. 38 Kurzzeitpflege () Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in einer von der Pflegekasse zugelassenen Pflegeeinrichtung beihilfefähig. () Abweichend von Absatz sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die in Sanatoriumseinrichtungen oder Einrichtungen für stationäre Anschlussheilbehandlungen erbracht werden, beihilfefähig, wenn die Pflegeperson einer stationären Behandlung in diesen Rehabilitationseinrichtungen bedarf und eine gleichzeitige Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich ist. (3) Ist bei zu Hause gepflegten pflegebedürftigen Personen die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder zumutbar, sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auch in einer Einrichtung im Sinne des 4 oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung beihilfefähig. 39 Vollstationäre Pflege () Aufwendungen einer vollstationären Pflege sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig. () Bei Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ( 7 Abs. Satz SGB XI) ist der nach dem Grad der Pfle-

5 gebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Verbleiben unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte pflegebedingte Aufwendungen, werden diese als ergänzende Beihilfe gezahlt. (3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und Zusatzleistungen nach 88 SGB XI sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, die folgende Eigenanteile übersteigen:. bei beihilfeberechtigten Personen mit 39 a Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen Leistungen, die in den Fällen nach 39 nach Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen zu einer Rückstufung der pflegebedürftigen Person in einen niedrigeren Pflegegrad oder zu der Feststellung führen, dass die Person nicht mehr pflegebedürftig ist, sind in Höhe von 95,00 EUR beihilfefähig; die Beihilfe wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt. Die Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn die Person innerhalb von sechs Monaten nach der Rückstufung in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird oder wieder pflegebedürftig wird. a) einem Angehörigen 40 v. H. oder b) mehreren Angehörigen 35 v. H. der um 50,00 EUR, beim Bezug von Versorgungsbezügen um 360,00 EUR, verminderten Einnahmen und. bei alleinstehenden beihilfeberechtigten Personen oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 v. H. der Einnahmen. 36 Abs. Satz 3 gilt entsprechend. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. (4) 36 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Einnahmen im Sinne des Absatzes 3 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person. Bei der vollstationären Pflege einer in 4 Abs. genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz zuzüglich des Zahlbetrags der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der zu pflegenden Person. Bei der vollstationären Pflege einer in 4 Abs. genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz zuzüglich der Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, des Zahlbetrages der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie des laufenden Erwerbseinkommens einer in 4 Abs. genannten Person. Dienstbezüge sind die in 3 des Landesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge. Versorgungsbezüge sind die in 3 Abs. LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge; Unfallausgleich nach 44 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Leistungen für Kindererziehung nach 94 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gehören nicht zu den Einnahmen. (6) Bei Pflege in Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen des 7 Abs. SGB XI erfüllen, aber nicht nach 7 Abs. Satz SGB XI zugelassen sind, sind höchstens die niedrigsten vergleichbaren Kosten einer zugelassenen Einrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig; die Absätze bis 5 gelten entsprechend. 39 b Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Vergütung im Sinne des 84 Abs. 8 in Verbindung mit 43 b SGB XI sind beihilfefähig. 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen () Neben den Aufwendungen nach den 36 bis 39 b, 4 und 4 a sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig. Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel sind bis zu 40,00 EUR monatlich beihilfefähig. () Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person sind bis zu 4 000,00 EUR je Maßnahme beihilfefähig. Satz gilt entsprechend, wenn mehrere pflegebedürftige Personen in einer gemeinsamen Wohnung leben. In den Fällen des Satzes ist der Gesamtbetrag der Förderung aus Beihilfe und Leistungen der privaten oder sozialen Pflegekasse auf 6 000,00 EUR je Maßnahme begrenzt; bei mehr als vier Pflegebedürftigen reduziert sich der beihilfefähige Betrag je Maßnahme der Anzahl entsprechend anteilig. 4 Einrichtungen der Behindertenhilfe () Aufwendungen für eine Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung im Vordergrund des Einrichtungszweckes stehen ( 7 Abs. 4 SGB XI), sind bis zu 66,00 EUR monatlich beihilfefähig; eine Beihilfe nach 39 ist daneben ausgeschlossen. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig. () Beschäftigung und Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist keine Pflege im Sinne des 35; Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für behinderte Menschen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen, die zur Erfüllung der Schulpflicht insbesondere für Fahrtkosten für den Besuch einer Förderschule entstehen, sind nicht beihilfefähig. 4 Leistungen zur Entlastung der Pflegenden sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen Bei pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege sind Aufwendungen für Leistungen zur Entlastung der Pflegenden sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der pflege5

6 bedürftigen Personen ( 45 b SGB XI) im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der. häuslichen Pflege nach 36 Abs., in den Pflegegraden bis 5 jedoch keine Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,. Bezeichnung. Die auswärtigen Kammern führen die Bezeichnung des Gerichts, dem sie angehören, mit dem Zusatz Auswärtige Kammern und der Anfügung des Namens der Gemeinde, in der sie errichtet sind, z.b. Arbeitsgericht Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach.. Die auswärtigen Kammern verwenden Dienstsiegel mit der Umschrift des Stammgerichts ohne den in Nummer. genannten Zusatz. Amtsschilder und Kopfbogen tragen die Bezeichnung mit Zusatz. 3. Besetzung. teilstationären Pflege ( 37), 3. Kurzzeitpflege ( 38), 4. nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag ( 45 a SGB XI) insgesamt bis zu 5,00 EUR monatlich beihilfefähig. Wird der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, ist der nicht verbrauchte Anteil in den folgenden Monaten des Kalenderjahres beihilfefähig. Im Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte monatliche Höchstbeträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Neben dem Betrag nach Satz ist auch der Zuschlag nach 4 Abs. Satz SGB XI monatlich beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. 4 a Angebote zur Unterstützung im Alltag Aufwendungen pflegebedürftiger Personen in häuslicher Pflege für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag sind im Kalendermonat bis zu 40 v. H. des für den jeweiligen Pflegegrades maßgebenden beihilfefähigen Höchstbetrages nach 36 Abs. beihilfefähig, soweit dieser noch nicht ausgeschöpft ist. Die Aufwendungen nach Satz gelten im Rahmen der anteiligen Beihilfengewährung nach 36 Abs. 6 als Leistungen im Sinne von 36 Abs.. Reisekostenvergütung und Trennungsgeldgewährung; hier: Neue Sachbezugswerte zum. Januar 07 Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom. Dezember 06 (P 707 A/P 735 A 44)*) Bei der Anwendung des Landesreisekostengesetzes und der Landestrennungsgeldverordnung bitte ich die aufgrund des Artikels der Neunten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom. November 06 (BGBI. I S. 637) ab dem. Januar 07 maßgebenden neuen Sachbezugswerte zu beachten. Sie betragen fu r das Frühstück,70 Euro, für das Mittag- und Abendessen jeweils 3,7 Euro. Auswärtige Kammern der Arbeitsgerichte Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 3. Dezember 06 (765 ) Die auswärtigen Kammern sind mit mindestens einer Richterin oder einem Richter sowie den erforderlichen Beamtinnen oder Beamten des dritten Einstiegsamts und weiteren Bediensteten besetzt. 4. Behandlung der Eingänge/Aktenführung 4. Rechtssachen 4.. Eingänge Die Eingänge bei den auswärtigen Kammern sind als Eingänge des Arbeitsgerichts zu behandeln. Eingänge des Stammgerichts, für deren Bearbeitung die auswärtigen Kammern sowie Eingänge der auswärtigen Kammern, für deren Bearbeitung das Stammgericht zuständig ist, sind unverzüglich der zuständigen Stelle zu übersenden. 4.. Aktenführung Die Akten der von den auswärtigen Kammern zu bearbeitenden Rechtssachen sowie die vorgeschriebenen Register, Verzeichnisse, Bücher und Kalender werden bei den auswärtigen Kammern geführt Die Verwaltungsangelegenheiten werden durch das Stammgericht wahrgenommen, sofern nicht eine abweichende Regelung gemäß Nr. 5. Satz getroffen wurde. 4.. Eingänge und Aktenführung Schriftstücke in Verwaltungsangelegenheiten sind den auswärtigen Kammern, soweit sie für diese von Bedeutung sind, durch das Stammgericht bekanntzugeben. Für die Behandlung der Eingänge und die Aktenführung im Übrigen gilt Nummer 4. sinngemäß. 5. Verwaltung und Dienstaufsicht; Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Arbeitsgerichts 5. In Angelegenheiten der Verwaltung und Dienstaufsicht bleibt die Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors des Arbeitsgerichts unberührt. Der Vertreterin oder dem Vertreter gemäß den Nummern 5. bis 5.4 können durch Verwaltungsgeschäftsverteilungsplan, der insoweit der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts bedarf, Aufgaben der Verwaltung bei der auswärtigen Kammer und der Dienstaufsicht über die nichtrichterlichen Bediensteten der auswärtigen Kammern zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden. Für die aufgrund des 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes errichteten auswärtigen Kammern der Arbeitsgerichte wird Folgendes bestimmt:. Allgemeines Die auswärtigen Kammern sind verwaltungsmäßig unselbständige Außenstellen der Arbeitsgerichte, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. *) MinBI. 06 S Verwaltungsangelegenheiten 5. Übt die nach 8 a GerOrgG zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter bestellte Person

7 ihr Richteramt bei den auswärtigen Kammern aus, vertritt diese die Direktorin oder den Direktor des Arbeitsgerichts. 5.3 Übt die nach 8 a GerOrgG zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter bestellte Person ihr Richteramt nicht bei den auswärtigen Kammern aus, ist für die Vertretung bei der Besetzung der auswärtigen Kammer mit nur einer Vorsitzendenstelle die oder der Vorsitzende zuständig. Bei der Besetzung mit mehreren Vorsitzendenstellen ist die oder der Dienstälteste, bei gleichem Dienstalter die oder der lebensälteste Vorsitzende zuständig. 5.4 Ist der nach Nummer 5. und 5.3 zuständige Vertreter verhindert, so vertritt ihn die oder der für die richterlichen Geschäfte bei den auswärtigen Kammern Zuständige Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz kann die Vertretung abweichend von Nummern 5. bis 5.4 regeln..4 Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag /30 der aufgeführten Belege zugrunde zu legen. 3. Der Haftkostenbeitrag gemäß Nr. gilt auch für die Haftkosten gem. 7 Abs. Satz LJVollzG. 4. Das o.g. Rundschreiben tritt am. Januar 07 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 8. Dezember 05, JBl. S. 30, außer Kraft. Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 5. Januar 07 ( )*) Die Anlage des Rundschreibens des Ministeriums der Justiz vom 9. Juli 00 ( ) JBl. S. 53, zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 5. Januar 00 JBl. S., wird wie folgt geändert:. In der Überschrift in Abschnitt I werden die Worte Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Ge richten für Arbeitssachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Worte gerichtlichen Verfahren ersetzt.. Abschnitt II wird wie folgt geändert:.. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Inkrafttreten Das Rundschreiben tritt mit Wirkung vom. März 07 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 5. Juli 00 ( ), JBl. 00 S. 83 außer Kraft. Vergütungen der in gerichtlichen Verfahren im Wege der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe oder nach 38 FamFG beigeordneten Rechtsanwälte so wie der nach 73a Abs. Satz 3 SGG, 4 Abs. Satz FGO oder 66 Abs. Satz VwGO beigeordneten Prozessvertreter bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht. Festsetzung des Haftkostenbeitrages im Kalenderjahr 07 Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom. Dezember 06 ( ). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat aufgrund des 50 Abs. des Strafvollzugsgesetzes den Betrag der gemäß 7 () Nr. 4 des vierten Buchs des Sozialgesetzbuch bewerteten Sachbezüge für das Kalenderjahr 07 am 6. Dezember 06 festgestellt und am 0. Dezember 06 im Bundesanzeiger (BAnz AT B3) bekannt gegeben... In Nr. werden jeweils nach dem Wort Rechtsanwalts die Worte oder beigeordneten Prozessvertreters eingefügt..3 Abschnitt III wird wie folgt geändert:.3. Satz wird wie folgt geändert: Hiernach ist für das gesamte Bundesgebiet einheitlich der Haftkostenbeitrag für das Kalenderjahr 07 wie folgt festgesetzt worden:.3.. Die Worte der Arbeitsgerichtsbarkeit werden durch die Worte einer Fachgerichtsbarkeit ersetzt.. Für Gefangene bis Vollendung des 8. Lebensjahres und für Auszubildende.3.. Nach dem Wort Entschädigungen werden die Worte und Vergütungen eingefügt.. für Unterkunft.3. bei Einzelunterbringung 56,0 bei Belegung mit Gefangenen 66,90 bei Belegung mit 3 Gefangenen 44,60 bei Belegung mit mehr als 3 Gefangenen,30 In Satz werden nach dem Wort Auszahlungsanordnung ein Komma und die Worte die auch elektronisch erfolgen kann eingefügt..4 In Abschnitt VII werden nach dem Wort Bundesarbeitsgerichts ein Komma und die Worte des Bundes finanzhofs, des Bundessozialgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts eingefügt..5 Abschnitt VIII erhält folgende Fassung:. Für alle übrigen Gefangenen für Unterkunft bei Einzelunterbringung bei Belegung mit Gefangenen bei Belegung mit 3 Gefangenen bei Belegung mit mehr als 3 Gefangenen 89,55 00,35 78,05 55,75.3 Für Verpflegung Frühstück Mittagessen Abendessen 50,00 93,00 93,00 VIII. Schlussbestimmungen Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich *) Die Änderungen werden in die konsolidierte Fassung der Sammlung ejvv RPf eingearbeitet. 7

8 zu erklären. Die Kündigung durch einen Beteiligten lässt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den anderen Beteiligten unberührt. 34. Geschäftsführung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Das Rundschreiben tritt mit Wirkung vom. Januar 07 in Kraft. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom. Januar 07 ( )*) Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom. August 0 ( ) JBl. S. 360, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom. April 06 ( ) JBl. S. 57, wird wie folgt geändert:. In Nummer. Satz 3 werden die Worte und für Ver braucherschutz gestrichen.. In Nummer. erhält die Überschrift folgende Fassung: Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 6. Januar 07 ( )*) 34 Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 5. Juli 005 (5650 3) JBl. S. 69; 05 S. 8, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. April 04 ( ) JBl. S. 43, wird wie folgt geändert: Entschädigung und Vergütungen (zu 7 GVO) als Vergütung einen Anteil an den durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und an den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen (Gebührenanteil) nach der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung (GVVergVO) vom 8. Dezember 05 (GVBl. S. 437, BS 03-) in der jeweils geltenden Fassung,. Folgende Nummer.5 wird eingefügt:.5 Für Festsetzungen nach Abschnitt C der Anlage sind die Beamtinnen und Beamten des zweiten Einstiegsamtes im Justizdienst der Laufbahn Justiz und Justizvollzug zuständig.. Die Anlage wird wie folgt geändert:.. Im Einleitungssatz werden nach dem Wort Beratungshilfe die Worte und der beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter eingefügt... Abschnitt A wird wie folgt geändert:... In Nummer.3.5 Satz wird die Angabe.3. oder.3.3 durch die Angabe.3. oder.3. ersetzt.... Folgende Nummer.8 wird angefügt:.8 Besondere Bestimmungen für die Vergütung der Zeugenbeistände Für die Festsetzung der Vergütung ist in Fällen, in denen ein Zeugenbeistand bestellt und das Verfahren nicht gerichtlich anhängig wird, der UdG der beiordnenden Staatsanwaltschaft zuständig...3 Nach Abschnitt B wird folgender Abschnitt C angefügt: C. Vergütung der beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter Für die Festsetzung der Vergütung der beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter gilt Abschnitt A Nr...,..3 bis..5,.3. bis.3.3,.4. bis.4.3 und.5. bis.5.3 entsprechend. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom. Januar 07 in Kraft. Nummer... erhält folgende Fassung:.4 Nummer... wird gestrichen..5 Die bisherigen Nummern...3 und...4 werden Nummer... und Nummer.3 erhält folgende Fassung:.3 Dienstausweise und Quittungsblöcke (zu den 5 und 36 Abs. 6 GVO).3. Die Dienstausweise werden nach dem Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom. September 04 (000 7) JBl. S. 9 - in der jeweils geltenden Fassung in einem automatisierten Verfahren erstellt..3. Die Quittungsblöcke werden von dem Ministerium der Justiz beschafft. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts meldet den Bedarf nach Landgerichtsbezirken getrennt jährlich zum. Oktober..7 Nummer.4. Satz 5 wird wie folgt geändert:.7. In Spiegelstrich 4 wird das Wort sowie durch einen Punkt ersetzt..7. Spiegelstrich 5 wird gestrichen..8 Nummer.4. wird gestrichen..9 Die bisherige Nummer.4.3 wird Nummer.4..0 Nummer.4.4 wird gestrichen.. Die bisherigen Nummern.4.5 und.4.6 werden Nummern.4.3 und Folgende Nummern.4.5 und.4.6 werden eingefügt:.4.5 Abweichend von 49 Abs. 6 GVO wird bestimmt: *) Die Änderungen werden in die konsolidierte Fassung der Sammlung ejvv RPf eingearbeitet. 8 Die Eintragungen in den Spalten 5 und 7 des Kassenbuchs II bilden die Grundlage für die Abrechnung mit der Kasse über die in diesen Spalten nachgewiesenen Kosten der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers. Die Schlusssummen der Spalten 5

9 und 7 sind in den Abrechnungsschein zu übernehmen; sie sind nach Abzug der der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zustehenden Vergütungsanteile aufgrund des Abrechnungsscheins am Abrechnungstag an die Kasse abzuliefern. Kleinbeträge aus Spalte 6 des Kassenbuchs II sind unverändert abzuliefern (78.89) i) sonstige Aufträge (3f) 43.8 (4.96) k) Präsenzversteigerung Termin (5a) 46 (38) l) Internetversteigerung Ausgebote (5d) 48 () (5.574).4.6 Abweichend von 49 Abs. 8 Nr. 3 und 4 GVO wird bestimmt: m) Adressermittlungen EMA (6a) Der jeweilige Kassenbestand der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers ergibt sich n) Adressermittlungen AZR, DRV, KBA (6b-6d) - aus den Spalten 5 bis 7 des Kassenbuchs II, soweit die Beträge noch nicht an die Kasse abgeliefert sind, o) Drittauskunft DRV (7a) - aus den in den Spalten 5a bis 5c des Dienstregisters I verzeichneten Beträgen, soweit sie eingegangen, aber noch nicht in das Kassenbuch II übernommen sind..3. Nummer.5 erhält folgende Fassung:.5 Festsetzung der Vergütung ( 56 GVO) Abweichend von 56 GVO wird die Vergütung mit Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt. Besondere Vergütungen können ausschließlich nach 4 Abs. und 3 und 5 GVVergVO beantragt werden. In begründeten Einzelfällen kann ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses aus der Landeskasse gestellt werden. h) Anträge auf Abnahme der VA oder ev (3e) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am. Februar 07 in Kraft. 430 (.75).4 (7.889) p) Drittauskunft BZASt (7b) (7.999) q) Drittauskunft KBA (7c).797 (.056) r) Vorpfändungen (8).336 (.899) s) Aufträge der Justiz (9) (40.487) t) abgenommene Vermögensauskunft (0a) (4.37) u) Abschriftenerteilung an Folgegläubiger (0b) (9.59) Personalnachrichten und Stellenausschreibungen Ministerium der Justiz Bekanntmachungen*) Ruhestand: MinRat Heinz-Jürgen S c h e p p l e r Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz Gerichte Übersicht über den Geschäftsanfall bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern im Jahre jähriges Dienstjubiläum: VRLG Paul B l a s c h k e in Mainz, JInsp. Waltraud L ö f f l e r in Mainz, JSekr. Paul-Josef S a u e r in Lahnstein, Schiedsmann Lothardes Ernst F l e c k in Lahnstein, Aus Gründen Datenschutzes Justizbeschäftigter S c h m i t z in Andernach dürfen diemanfred Personalnachrichten in Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom. Dezember 06 (346 3 ) 05 (04) Zahl der a) persönliche Zustellungen (a) 77. (77.788) b) Zustellungen durch die Post (b) (37.07) c) Protestaufträge () 7 (89) d) Pfändungsaufträge (3a) (5.07) e) beschränkte Räumungsaufträge (3b).08 (.047) f) klassische Räumungsaufträge (3c).485 (.49) 4.67 (5.3) g) isolierte gütliche Erledigungen (3d) *) Nicht in der Sammlung ejvv RPf enthalten der Internetversion leider nicht 5-jähriges Dienstjubiläum: veröffentlicht werden! SozAmtsrätin Monika H e r z - M o s k e in Trier, Justizbeschäftigte Ursula Magdalena R e u ß in Mayen Ernannt: zur VROLG: ROLG Kornelia S c h i l z - C h r i s t o f f e l Versetzt: RAG Dr. Kristina Q u i t m a n n vom AG Worms in den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz an das Amtsgericht Frankfurt am Main Ruhestand: SozAmtsrat Friedrich S c h ä f e r in Trier, JInsp. Horst H a u b u r g e r in Bad Kreuznach, die OGerVollz. Otmar S c h u h in Neuwied und Anton W i r l in Idar-Oberstein, EJHWachtm. Gerold Karl H ö h n e in Mainz 9

10 Notare Entlassen aus dem Amt des Notars auf eigenen Antrag: Notar Hans-Joachim P f e r s in Mainz Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken Gerichte 40-jähriges Dienstjubiläum: Justizbeschäftigte Marianne Müller in Landstuhl Ernannt: zum VRLG: RLG Alexander S c h r ä d e r in Frankenthal (Pfalz) Arbeitsgerichte Aus Gründen des Datenschutzes 5-jähriges Dienstjubiläum: dürfen die Personalnachrichten in DirArbG L e n z in Trier, leider die Justizbeschäftigten deruta Internetversion nicht Claudia B u r g und Ute M e r t e s in Trier, Silke G e r veröffentlicht werden! b e r s h a g e n in Ludwigshafen am Rhein Stellenausschreibungen vgl. Nummer der VV JM vom 5. Juni 990 (00 4/90) JBl. S. 0 Es wird Bewerbungen entgegengesehen um folgende Stellen: Stelle für die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken Ausgeschieden: JInsp. Michael H a u p t in Landau in der Pfalz Stelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Zwei brücken Ruhestand: PräsLG Irmgard W o l f in Frankenthal (Pfalz), die RAG René M a r t i n in Kaiserslautern, Martin S c h n e i d e r in Ludwigshafen am Rhein und Elisabeth W i n d in Frankenthal (Pfalz), JInsp. Peter E n g l e r t in Ludwigshafen am Rhein Stelle für die Direktorin oder den Direktor des Amtsgerichts Andernach Staatsanwaltschaften Stelle für eine Richterin oder einen Richter am Landgericht Frankenthal (Pfalz) Ernannt: zur StA: die Ri. Esther Bechert in Frankenthal (Pfalz) Aus Gründen des Datenschutzes und Annette S c h w a r z in Landau in der Pfalz dürfen die Personalnachrichten in der Internetversion leider nicht Justizvollzugsanstalten veröffentlicht werden! 40-jähriges Dienstjubiläum: die JVollzInsp. Michael S c h ä f e r b.d. JVA Diez und Dietmar B r a b a n d b.d. JVA Wittlich Ernannt: zur SozAmtfrau: SozOInsp. Lydia C o l l e t b.d. JVA Frankenthal Stelle für die Direktorin oder den Direktor des Amtsgerichts Westerburg (BesGr. R ) Stelle für die Direktorin oder den Direktor des Amtsgerichts Bitburg Die Stelle soll mit einer Ernennungsbewerberin oder einem Ernennungsbewerber besetzt werden. Stelle für eine Richterin oder einen Richter am Landgericht Zweibrücken Die Stelle soll mit einer Versetzungsbewerberin oder einem Versetzungsbewerber besetzt werden. Stelle für eine Richterin oder einen Richter am Amtsgericht Zweibrücken Die Stelle soll mit einer Versetzungsbewerberin oder einem Versetzungsbewerber besetzt werden. Stelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mainz Die Stelle soll mit einer Ernennungsbewerberin oder einem Ernennungsbewerber besetzt werden. Ruhestand: die JVollzInsp. Hilmar N o c k e r t, Wendelin R e u s c h und Jörg W i e d e r s t e i n b.d. JVA Diez, JVollzHSekr. Manfred M ö l l e r b.d. JVA Zweibrücken Stelle für eine Richterin oder einen Richter am Verwaltungsgericht Trier Verwaltungsgerichte Stelle für eine Richterin oder einen Richter am Sozialgericht Speyer Ruhestand: ROVG Gernot S c h a u ß Finanzgericht 40-jähriges Dienstjubiläum: Justizinspektorin Ute K a u l Sozialgerichte Ernannt: zur RLSG: RSG Verena B l a t t ; zum RSG waufr : RSG Dr. Gerd J a h r a u s in Speyer 0 Die Stelle soll mit einer Versetzungsbewerberin oder einem Versetzungsbewerber besetzt werden. Zum Beförderungstermin 8. Mai 07 werden Bewerbungen entgegengesehen um folgende Stellen: a) Im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken und der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken 0,750 Stelle für Sozialoberinspektorinnen oder Sozialoberinspektoren Die im Justizblatt Nr. 3 vom 9. Dezember 06 (Seite 99) erschienene Ausschreibung von Beförderungsstellen wird um die vorstehende weitere Stelle ergänzt. Bereits vorliegende Bewerbungen erfassen auch die nunmehr ausgeschriebene zusätzliche Stelle; eine erneute Bewerbung ist daher insoweit nicht mehr erforderlich.

11 b) Im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen Stelle für eine Justizamtsrätin oder einen Justizamtsrat (BesGr. A ) Stelle für eine Justizamtfrau oder einen Justizamtmann (BesGr. A ) Stelle für eine Justizinspektorin oder einen Justizinspektor (BesGr. A 9 - zweites Einstiegsamt) pektorinnen im Werkdienst oder Justizvollzugsinspektoren im Werkdienst und zwar 9 Stellen bei der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez Stelle bei der Justizvollzugsanstalt Koblenz 3 Stellen bei der Justizvollzugsanstalt Rohrbach 3 Stellen bei der Jugendstrafanstalt Schifferstadt Stellen bei der Justizvollzugsanstalt Trier Stelle für eine Justizhauptsekretärin oder einen Justizhauptsekretär (BesGr. A 8) 5 Stellen bei der Justizvollzugsanstalt Wittlich Stelle bei der Jugendstrafanstalt Wittlich Stelle für eine Justizsekretärin oder einen Justizsekretär (BesGr. A 6 - erstes Einstiegsamt) 7 Stellen bei der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken sowie Stelle für eine Erste Justizhauptwachtmeisterin oder einen Ersten Justizhauptwachtmeister (BesGr. A 5) c) Bei den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Stelle der BesGr. A 6 für eine Leitende Regierungsdirektorin oder einen Leitenden Regierungsdirektor als Leiterin oder Leiter der Justizvollzugsanstalt Frankenthal 3 Stellen der BesGr. A 4 für Oberregierungsrätinnen oder Oberregierungsräte als Dezernentin oder Dezernent in einer Anstaltsleitung Stelle der BesGr. A 4 für eine Oberpsychologierätin oder einen Oberpsychologierat Stelle der BesGr. A 3 für eine Regierungsrätin oder einen Regierungsrat im 3. Einstiegsamt Stellen der BesGr. A für Amtsrätinnen oder Amts räte 7 Stellen der BesGr. A für Regierungsamtfrauen oder Regierungsamtmänner Stellen der BesGr. A 0 für Regierungsoberinspektorinnen oder Regierungsoberinspektoren Stelle der BesGr. A 3 für eine Sozialrätin oder einen Sozialrat Stellen der BesGr. A für Sozialamtsrätinnen oder Sozialamtsräte Stellen der BesGr. A für Sozialamtfrauen oder Sozialamtmänner Stellen der BesGr. A 0 für Sozialoberinspektorinnen oder Sozialoberinspektoren Sofern nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellenausschreibung aus bis dahin nicht voraussehbaren Gründen eine weitere Beförderungsstelle in einem der zur Beförderung ausgeschriebenen Statusämter frei wird, kann dies im laufenden Beförderungsverfahren berücksichtigt werden. Stellen der Bes.Gr. A 9 + Az für Justizvollzugsinspektorinnen oder Justizvollzugsinspektoren oder Justizvollzugsinspektorinnen im Werkdienst oder Justizvollzugsinspektoren im Werkdienst mit Amtszulage und zwar Stellen der Bes.Gr. A 8 für Justizvollzugshauptsekretärinnen oder Justizvollzugshauptsekretäre oder Hauptwerkmeisterinnen oder Hauptwerkmeister und zwar 3 Stellen bei der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez 7 Stellen bei der Justizvollzugsanstalt Frankenthal Stellen bei der Justizvollzugsanstalt Koblenz 3 Stellen bei der Justizvollzugsanstalt Rohrbach 4 Stellen bei der Jugendstrafanstalt Schifferstadt 0 Stellen bei der Justizvollzugsanstalt Wittlich 8 Stellen bei der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken Ausgeschriebene Stellen können auch als Teilzeitstellen (75 v.h. oder 50 v.h.) besetzt werden, soweit nicht im Ein zel fall zwingende dienstliche Belange entgegenstehen ( 7 Abs. LGG, 5 Abs. LRiG i.v. mit Abs. Satz,. Halbsatz LBG). Soweit sich Richterinnen oder Richter un ter Angabe des entsprechenden vom-hundert-satzes auf eine Stelle in Teilzeitform bewerben, kann die Bewerbung nur berücksichtigt werden, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeit be schäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Ge richtszweiges verwendet zu werden. Unab hängig davon sind Be werbungen auf eine Stelle in Teil zeit form die sonstigen Er klärungen zum Vorliegen der Voraus setzungen nach 8 Abs., 7 Abs. Nr. 3 und 4 LRiG, 75 Abs. und LBG und die Dauer der beantragten Teil zeit be schäf tigung beizufügen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei Be set zung einer Vollzeitstelle mit einer Teilzeitkraft (50 v.h.) die,,zweite Hälfte der Stelle ohne weitere Ausschreibung gleich zeitig besetzt werden kann; Entsprechendes gilt für sich anderweitig ergebende Bruchteile (z.b. 75 v.h.). Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen sind erwünscht. Es wird Bewerbungen entgegengesehen um eine ab dem. Mai 07 zu besetzende Stelle für 4 Stellen bei der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez Stellen bei der Justizvollzugsanstalt Frankenthal Stelle bei der Justizvollzugsanstalt Rohrbach Stellen bei der Justizvollzugsanstalt Wittlich Stellen bei der Jugendstrafanstalt Wittlich 4 Stellen bei der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken Interesse für die vielfältigen Tätigkeiten im Justizvollzug und die Bereitschaft, auch in anderen Justizvollzugseinrichtungen des Landes Rheinland-Pfalz eingesetzt werden zu können, wird vorausgesetzt. Stellen der Bes.Gr. A 9 für Justizvollzugsinspektorinnen oder Justizvollzugsinspektoren oder Justizvollzugsins- Wir erwarten eine abgeschlossene Berufsausbildung als Volljuristin oder Volljurist mit zwei mindestens befriedi- eine Dezernentin oder einen Dezernenten in der Leitung einer Justizvollzugseinrichtung des Landes Rheinland-Pfalz.

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