FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell"

Transkript

1 FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell Stand: 15. Februar 2012 Teil 1 - Allgemeine Fragen zu Anlegerschutzgesetz / regulatorischen Anforderungen / Kompetenzmodell Evtl. Rückfragen richten Sie bitte an die Allianz Bank über die Funktionsmailbox: kompetenzmodell@allianz-bank.de 1.1 Was bedeutet das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz und was ist das Ziel dieses Gesetzes? Der Gesetzgeber verfolgt mit dem "Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte" kurz "AnSFuG" eine effiziente Regulierung und Beaufsichtigung des Kapitalmarkts, um im Zuge der Finanzkrise verlorenes Vertrauen der Verbraucher in die Integrität des Kapitalmarkts wieder herzustellen. Insbesondere wird mit den Regelungen ausdrücklich festgelegt, dass Anlageberatungen Kundeninteressen nicht beeinträchtigen dürfen, Anlageberater, Vertriebsbeauftragte und Compliancebeauftragte künftig ihre Sachkunde nachweisen und bei der BaFin registriert sein müssen. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben ist in der zum 01. November 2012 in Kraft tretenden WpHG- Mitarbeiteranzeigenverordnung (WpHGMaAnzV) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geregelt. 1.2 Was sind die wesentlichen Änderungen bzw. Inhalte des Anlegerschutzgesetzes? a) Produktanbieter von Finanzinstrumenten müssen Privatkunden im Sinne des 31a Abs. 3 WpHG seit dem 01. Juli 2011 Produktinformationsblätter zur Verfügung stellen. Für Investmentfonds ist diese Anforderung abgedeckt durch die "Wesentlichen Anlageinformationen". Details hierzu sind in der Verbindlichen Mitteilung Neue gesetzliche Informationspflichten im Fondsgeschäft und Einführung von Risiko-Ertragsindikatoren vom 04. Mai 2011 geregelt. b) Anlageberater, Vertriebsbeauftragte sowie der Compliancebeauftragte dürfen ab dem 01. November 2012 nur dann im Vertrieb von Finanzinstrumenten tätig werden, wenn sie sachkundig sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Die notwendigen Sachkundenanforderungen sind in der WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung (WpHGMaAnzV) festgelegt. c) Alle für die Bank tätigen Anlageberater, Vertriebsbeauftragten sowie der Compliance-Beauftragte müssen bis zum 01. November 2012 bei der BaFin registriert werden. d) Des Weiteren müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BaFin alle die Beratung von Finanzinstrumenten betreffenden Kundenbeschwerden unter Nennung des betroffenen Anlageberaters anzeigen FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell Seite 1 von 13

2 e) Verstöße des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, einzelner Anlageberater oder Vertriebsbeauftragter gegen die hier einschlägigen Regelungen des WpHG zur Wahrung der Kundeninteressen kann die BaFin mit Bußgeldern, aber auch mit befristeten Beschäftigungsverboten sanktionieren. 1.3 Welche Produkte im Verkauf sind vom Anlegerschutzgesetz betroffen? Betroffene Produkte sind alle Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, d.h. insbesondere Investmentfonds, Aktien, Renten, Zertifikate und Optionen. Auf den Verkauf von Konten, Krediten, Karten und Einlagenprodukten haben diese Gesetzesänderungen keinen Einfluss. 1.4 Wann tritt das Anlegerschutzgesetz in Kraft? Das Anlegerschutzgesetz ist bereits am 08. April 2011 in Kraft getreten. Die Registrierung aller Anlageberater, Vertriebsbeauftragten sowie des Compliance- Beauftragten bei der BaFin muss bis zum 01. November 2012 erfolgt sein. Zwingende Voraussetzung für eine Registrierung ist der Nachweis der gesetzlich geforderten Mindestqualifikationen. 1.5 Was versteht das Anlegerschutzgesetz unter Sachkunde? Die WpHGMaAnzV definiert in den 1 und 2 die Sachkundeanforderungen bei Anlageberatern und Vertriebsbeauftragten wie folgt: (1)...Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung: 1. Kundenberatung: a) Bedarfsermittlung, b) Lösungsmöglichkeiten, c) Produktdarstellung und -information und d) Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung; 2. rechtliche Grundlagen der Anlageberatung: a) Vertragsrecht und b) einschlägige Vorschriften des Wertpapierhandels- und des Investmentgesetzes, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung der Anlageberatung zu beachten sind; 3. fachliche Grundlagen: a) Funktionsweise der Finanzinstrumente, b) Risiken der Finanzinstrumente und FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell Seite 2 von 13

3 c) Gesamtheit aller im Zusammenhang mit den Geschäften anfallenden Kosten. Die nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die Gegenstand der Anlageberatung des Mitarbeiters sein können. (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein. Der Vertriebsbeauftragte muss für seine Tätigkeit neben Kenntnissen über die gesetzlichen Anforderungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung auch die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wobei hinsichtlich der fachlichen Grundlagen nach 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf diejenigen Finanzinstrumente und Geschäfte abzustellen ist, für die Vertriebsvorgaben ausgestaltet, umgesetzt oder überwacht werden. 1.6 Welche Auswirkungen hat das Anlegerschutzgesetz auf die in der Allianz vertriebenen Finanzinstrumente? Allianz Bank, Allianz Global Investors und Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG nehmen die Umsetzung des Anlegerschutzgesetzes zum Anlass, die Produktpalette im Anlagebereich neu zu strukturieren und zum 30. September 2012 ein Kompetenzmodell für die Vermittlung von Anlagen/ Fonds einzuführen. Dabei ist es unser Ziel, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und gleichzeitig die Beratungs- und Angebotsqualität im Anlagebereich zu optimieren, um das Service- und Leistungsversprechen der Allianz zuverlässig einzuhalten. Dazu werden die zur Verfügung stehenden Fonds in eine Basis- und eine Expertenfondspalette aufgeteilt und jeweils konkrete Qualifikationserfordernisse zur Vermittlung festgelegt. 1.7 Welche Auswirkungen hat das neue Kompetenzmodell? Für GV/HV, KB/KBV, VBA/DBA und LVR/KVR werden die Berechtigungen für die Basis- bzw. Expertenfondspalette in Abhängigkeit von der nachgewiesenen persönlichen Qualifikation vergeben. Nebenberufsvertreter (NV) werden künftig über keine Berechtigung zur eigenständigen Vermittlung von Wertpapierprodukten verfügen. Anlageberatungen und die Entgegennahme beratungsfrei erteilter Kundenaufträge außerhalb dieser Fondspaletten werden künftig nur durch die Allianz Bank Anlagespezialisten möglich sein. GV/HV und ADA, die nicht über den erforderlichen gesetzlichen Sachkundenachweis oder die Voraussetzungen der Alte Hasen -Regelung verfügen und die Schulungsmaßnahme über die Allianz Außendienstakademie nicht erfolgreich absolviert haben, dürfen ab dem 30. September 2012 nicht mehr eigenständig FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell Seite 3 von 13

4 Anlageprodukte vermitteln. Bei entsprechenden Kundenwünschen ist dann stets ein entsprechend qualifizierter Vorsorge- und Anlagespezialist, Bankspezialist oder Anlagespezialist einzuschalten. Für NV gilt ab dem 30. September 2012 generell, dass die Anlageberatung und die Entgegennahme beratungsfrei erteilter Kundenaufträge nur durch einen entsprechend qualifizierten LVR/KVR oder Spezialisten erfolgen dürfen. 1.8 Betrifft die Einführung der Fondspaletten nur die Bankdepots? Nein, diese Anforderungen werden identisch für den Vertrieb auf beiden Depotplattformen (Allianz Bank und AGI) eingeführt. 1.9 Wie wirkt sich das Anlegerschutzgesetz für KB/KBV bzw. VBA/DBA aus? KB/KBV bzw. VBA/DBA müssen ihre persönliche Sachkunde ebenfalls nachweisen, um weiterhin selbständig Finanzinstrumente im Sinne des WpHG beraten oder verkaufen zu dürfen Darf ich Kunden, die einen Fonds in der Vergangenheit bei mir abgeschlossen haben, der nun nicht mehr zu meiner Produktkompetenz zählt, diesen weiterhin anbieten? Nein, Beratung und Verkauf wickeln die für Sie zuständigen Spezialisten (VAS, AS, BSF oder Beraterline) ab Was passiert mit meinen Provisionen, wenn ich nun nicht mehr selbst oder nur noch innerhalb der Basis-Fondspalette beraten darf? Die mit Ihnen vereinbarten Provisionsregelungen werden von der Verbindlichen Mitteilung zur Einführung des neuen Kompetenzmodells nicht verändert Ist mit der aktuellen Verbindlichen Mitteilung jetzt alles schon geregelt? Nein, sowohl über Details Ihrer Registrierung als Anlageberater und/oder Vertriebsbeauftragter bei der BaFin und das dort geführte nichtöffentliche Beschwerderegister (siehe Frage 1.2 e / f) sowie die konkreten Abläufe zur Umsetzung des neuen Kompetenzmodells werden wir Sie rechtzeitig informieren Welche Auswirkungen hat das neue Kompetenzmodell auf die AMIS- Antragsbausteine? Ihre persönliche Qualifikation zur Vermittlung der Basis- oder Expertenfondspalette wird in den AMIS Beratungsbausteinen hinterlegt werden. Damit steht Ihnen das für Sie gültige Wertpapier-Portfolio in AMIS automatisch über Ihre Anmeldung mit der Smartcard zur Verfügung. Unabhängig von der technischen Umsetzung darf auf Grund des Allianz Kompetenzmodells ab dem 01. Oktober 2012 nur noch im Rahmen der festgestellten Qualifikationen beraten und vermittelt werden FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell Seite 4 von 13

5 Teil 2 - Fragen zur internen Qualifikation Evtl. Rückfragen richten Sie bitte an die Allianz Außendienst Akademie über Funktionsmailbox: qualifikation.bui@allianz.de 2.1 Welche Anforderungen stellt die Bank / ABV an die Basisqualifikation? Für die Vermittlung der Basisfondspalette gelten ab dem 30. September 2012 die nachfolgenden persönlichen Qualifikationsanforderungen (= Basisqualifikation): 1. Erfolgreicher Abschluss des Seminars Bausparen & Investment oder 2. Alte Hasen -Regelung für GV/HV und KB/KBV bzw. DBA/VBA: Eine langjährige Berufserfahrung im Anlagebereich, nachgewiesen durch: a. GV/HV: Eine mindestens seit dem 01. Januar 2006 ununterbrochen bestehende Vermittlervereinbarung mit der Dresdner Bank / Allianz Bank. b. KB/KBV und DBA/VBA: Eine mindestens seit dem 01. Januar 2006 ununterbrochen ausgeübte Tätigkeit in einer Vertretung, für die seit dem 01. Januar 2006 oder früher eine ununterbrochene Vermittlungsvereinbarung mit der Dresdner Bank / Allianz Bank besteht. oder 3. Nachgewiesene Berufsqualifikationen gemäß 4 Nr. 1 und 2 WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung 2.2 Welche Anforderungen stellt die Bank / ABV an die Expertenqualifikation? Die Expertenfondspalette wird ab dem 30. September 2012 nur für Vermittler zur Verfügung gestellt, die über die Basisqualifikation (siehe Frage 2.1) verfügen und zusätzlich folgende persönliche Qualifikationsnachweise erbracht haben: (1) Erfolgreiches Absolvieren der Allianz-Fondsexpertenqualifikation. Hierzu werden Ihnen entsprechende Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote ab dem 2. Quartal 2012 zur Verfügung stehen. oder (2) Vertreter einer Bankfiliale sowie Vertreter einer vor dem 01. Januar 2012 zertifizierten Fachagentur. Die Expertenfondspalette steht allen Vertretern einer Bankfiliale sowie allen Vertretern einer ehemaligen Bankfiliale, die bis zum einschließlich in das Format Fachagentur gewechselt sind, zur Verfügung. Bei sonstigen Fachagenturen wird auf das Zertifikat des jeweiligen Teilhabers abgestellt. Die regulären Zertifizierungen und Re- Zertifizierungen zur Fachagentur werden künftig die Expertenqualifikation beinhalten. oder (3) Einmalig zur Einführung am 30. September 2012 kann auch Vertretern und LVR/KVR mit einer im Vertrieb der ABV nachgewiesenen Anlageerfahrung der Expertenstatus zuerkannt werden. Hierfür sind folgende Produktionsnachweise erforderlich: FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell Seite 5 von 13

6 - mindestens BAS insgesamt in den Jahren und - mindestens BAS pro Jahr in jeweils zwei aus diesen drei Jahren. Hiervon betroffene Vertreter und LVR/KVR werden rechtzeitig über ihre zuständige Geschäftsstelle informiert. 2.3 Gilt der Expertenstatus unbegrenzt? Ein zuerkannter Expertenstatus wird zukünftig in regelmäßigen Abständen überprüft, um sicherzustellen, dass die hohen Qualitätsanforderungen dauerhaft aufrechterhalten bleiben. So werden die alle drei Jahre stattfindenden Re-Zertifizierungen zur Fachagentur künftig auch die Bestätigung der Expertenqualifikation beinhalten. Die entsprechenden Regelungen bei Erwerb der Allianz-Fondsexpertenqualifikation. werden wir Ihnen im Rahmen dieses ab dem 2. Quartal 2012 zur Verfügung stehenden Weiterbildung- und Qualifizierungsangebotes mitteilen. 2.4 Welche Berufsqualifikationen nennt 4 Nr. 1 und 2 WpHGMaAnzV als ausreichend für den Sachkundenachweis als Anlageberater bzw. Vertriebsbeauftragter? Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch die folgenden Berufsqualifikationen und deren Vorläufer- oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen: 1. Sachkunde im Sinne der 1 und 2: Abschlusszeugnis eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Banken, Finanzdienstleistungen oder Kapitalmarkt (Hochschuloder Fachhochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt; 2. für die Sachkunde im Sinne der 1 und 2 darüber hinaus: a) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt oder -wirtin einer Bank- oder Sparkassenakademie oder b) Abschlusszeugnis als Sparkassenfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie) oder Bankfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie), c) Abschlusszeugnis als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin, Fachwirt oder wirtin für Finanzberatung (IHK), Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK), Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) oder als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen sowie d) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, Investmentfondskaufmann oder -frau oder als Kaufmann oder -frau für Finanzen sowie Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzdienstleistungen FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell Seite 6 von 13

7 soweit bei diesen Ausbildungen die in 1 genannten Kenntnisse (siehe Frage 1.5) vermittelt werden. 2.5 Ich habe eine Berufsqualifikation im Sinne des 4 WpHGMaAnzV. Muss ich Originaldokumente einreichen? Es ist ausreichend, wenn Sie bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle Ihr Abschlusszeugnis/ Zertifikat Ihres Berufsabschlusses als Fotokopie oder als eingescanntes Dokument einreichen. Die Geschäftsstelle kann sich aber zur Überprüfung das Originaldokument vorlegen lassen. 2.6 Ich habe eine Fortbildung in der Fondsberatung oder bank-/fondsbezogene Berufsqualifikation, die nicht in der WpHGMaAnzV aufgeführt wird. Wird mir diese anerkannt? Anfragen zu solchen Einzelfällen müssen an die Allianz Außendienst Akademie gemeldet werden. Diese prüft in Absprache mit der Allianz Bank, ob diese Qualifikation bzw. Fortbildung eine ausreichende Sachkunde in der Anlageberatung belegt. Bitte richten Sie ihre Frage per an: qualifikation.bui@allianz.de 2.7 In meiner Agentur ist eine Bankfiliale. Muss ich deshalb höhere Qualifikationsanforderungen nachweisen? Nein. Der in dieser Filiale eingesetzte Bankspezialist wird insoweit auch weiterhin ausschließlich von seinem vorgesetzten LBSp geführt. Die dafür notwendigen Sachkundeanforderungen stellt selbstverständlich die Bank sicher, so dass sich an der etablierten Zusammenarbeit zwischen Agentur und Bankfiliale durch das Anlegerschutzgesetz nichts ändert. Unverändert dürfen Sie dem Bankspezialisten auch künftig keine Vertriebsvorgaben machen. 2.8 Zukünftig bietet der BWV eine Prüfung zum/zur geprüften Finanzanlagenfachmann/-frau an. Sollte nicht eher diese Prüfung absolviert werden? Die Entscheidung obliegt Ihnen. Der Lernaufwand und die Kosten sind für diese neue Qualifikation aber deutlich höher. Die Kosten werden zudem nicht auch nicht anteilig von der ABV übernommen. Bausparen&Investment (DVA) vermittelt die notwendige Sachkunde. 2.9 Bin ich als Versicherungsfachmann/-frau ebenfalls schon sachkundig? Nein. Diese Ausbildung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen für die Anlageberatung und ist daher leider nicht ausreichend FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell Seite 7 von 13

8 2.10 Ich befinde mich aktuell in der Allianz Vertriebsausbildung zum/zur Versicherungsfachmann/-frau. Muss ich mich nun zu einer zusätzlichen Qualifikation anmelden? Nein. Sie nehmen im Rahmen Ihrer Ausbildung an der zusätzlichen Qualifikation zum Erlangen der Sachkunde teil. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die für Sie zuständigen Führungskräfte und Vertriebstrainer Reicht ein Bestehen des internen Hürdentests bereits aus, um den Sachkundenachweis zu erbringen? Nein. Der interne Hürdentest ist eine Lernstandskontrolle und soll Sie auf die zu bestehende externe Prüfung Bausparen&Investment (DVA) vorbereiten FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell Seite 8 von 13

9 Teil 3 - Fragen zum Sachkundenachweis und Meldeprozess ABV Evt. Rückfragen richten Sie bitte an Ihre Geschäftsstelle 3.1 Wie ist die Sachkunde nachzuweisen bzw. was muss ich als Vertreter tun, um den nötigen Sachkundenachweis zu erbringen? Die WpHGMaAnzV sieht zunächst diverse Berufs- und Ausbildungsnachweise (siehe Frage 2.4) grundsätzlich als ausreichend an. Daneben werden auch diejenigen GV/HV als sachkundig angesehen, die mindestens seit dem 01. Januar 2006 ununterbrochen in der Anlageberatung bzw. als Vertriebsbeauftragte tätig sind (sog. Alte Hasen -Regelung). Zum Nachweis genügt hier der Bestand einer mindestens seit dem 01. Januar 2006 bestehenden Vermittlervereinbarung mit der damaligen Dresdner Bank, unmittelbar fortgeführt mit der Allianz Bank. Auch innerbetriebliche Qualifikationen sind nach dem Gesetz für einen dem konkreten Vertriebsauftrag genügenden Sachkundenachweis ausreichend. So werden Bank und ABV alle Personen als ausreichend sachkundig für den direkten Vertrieb der Basisfondspalette ansehen und als Anlageberater und/oder Vertriebsbeauftragte an die BaFin melden, die bisher bereits im Rahmen der Allianz Außendienst Ausbildung bzw. der im Dezember 2011 gestarteten Qualifizierungsoffensive der ABV die Prüfung im Modul Bausparen & Investment erfolgreich abgeschlossen haben (Zertifikat DVA). Die nötige Qualifikation soll bis spätestens 31. März 2012 erworben werden. Verkäufer ohne Qualifikationsnachweis werden nach dem 01. November 2012 nicht mehr selbständig Anlageprodukte beraten und vermitteln. Bei entsprechenden Kundenwünschen ist dann stets ein entsprechend qualifizierter Vorsorge- und Anlagespezialist, Bankspezialist oder Anlagespezialist einzuschalten. 3.2 Wer ist vom Anlegerschutzgesetz und insbesondere der WpHG- Mitarbeiteranzeigenverordnung betroffen? Betroffene Unternehmen/ Personen sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen, d.h. in erster Linie Banken sowie deren Angestellte, aber auch selbständige Vertreter, sofern diese ausschließlich für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sind. Neben den Vorsorge- und Anlagespezialisten, Bankspezialisten und Anlagespezialisten fallen somit alle selbständigen Vermittler und Angestellten mit Verkäuferfunktion (GV/HV, NV, KB/KBV, LVR/KVR, VBA/DBA) unter die Neuregelung. Alle Außendienstangestellten werden über die BaFin-Registrierung sowie über die je Funktionsgruppe erforderliche Zielqualifikation für die Sachkunde gesondert informiert FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell Seite 9 von 13

10 3.3 Warum betrifft die Registrierungspflicht nicht nur Bankangestellte? Selbständige Vertreter sind dann von der gesetzlichen Neuregelung betroffen, wenn sie ausschließlich für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sind. Aus diesem Grunde gelten die gesetzlichen Vorgaben von KWG und WpHG auch für alle GV/HV der ABV, sofern sie eine Vermittlungsvereinbarung mit der Allianz Bank unterzeichnet haben. 3.4 Ich habe eine Gewerbeerlaubnis nach 34 c Abs. 1 GewO für die Versicherungsvermittlung. Warum werde ich dennoch im Zusammenhang mit der Umsetzung des Anlegerschutzgesetzes als gebundener Vertreter bezeichnet? Auch Vertreter, die für den Versicherungsbereich über eine eigene Gewerbeerlaubnis verfügen, gelten im Anlagebereich aufgrund der Vermittlervereinbarung mit der Allianz Bank als gebundene Vermittler. Damit gelten die Regelungen des Anlegerschutzgesetzes und der WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung auch für diese Vertreter. 3.5 Wann wird ein Vertreter auch als Vertriebsbeauftragter registriert? Sobald ein gebundener Vermittler bei ihm angestellte bzw. tätige und entsprechend qualifizierte Verkäufer (KB/KBV bzw. VBA/DBA) im Vertrieb von Fonds einsetzt, gilt er als Vertriebsbeauftragter dieser Anlageberater und wird zusätzlich zur Registrierung als Anlageberater auch als Vertriebsbeauftragter an die BaFin gemeldet. 3.6 Welche Auswirkungen hat die Rolle als Vertriebsbeauftragter für Vertreter, die KB/KBV bzw. VBA/DBA für die Beratung bzw. den Verkauf von Finanzinstrumenten einsetzen? Der Vertreter (GV/HV) muss selbst mindestens über die Basisqualifikation verfügen. Der Vertreter darf seinem Mitarbeiter nur solche Vertriebsvorgaben machen, die Kundeninteressen nicht beeinträchtigen. Details hierzu werden in einer Verbindlichen Mitteilung geregelt werden. 3.7 Ändert sich für mich als Verkäufer jetzt schon etwas? Für Verkäufer mit ausreichendem Sachkundenachweis für die Basisfondspalette ändert sich zunächst nichts. Verkäufer ohne diesen Sachkundenachweis sollten umgehend auf ihre Geschäftstelle zugehen, um bis zum 31. März 2012 die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu absolvieren und erfolgreich die B&I-Prüfung abzulegen. 3.8 Was ändert sich für mich als Verkäufer ab dem 01. November 2012? Verkäufer, die nicht in das Register der BaFin gemeldet wurden, dürfen ab diesem Stichtag keine Finanzinstrumente im Sinne des WpHG mehr beraten oder verkaufen FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell Seite 10 von 13

11 Zur Information über Ihren persönlichen Status wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Ihre Geschäftsstelle. 3.9 Wie wirkt sich das Anlegerschutzgesetz für KB/KBV bzw. VBA/DBA und LVR/KVR aus? KB/KBV bzw. VBA/DBA und LVR/KVR müssen ihre persönliche Sachkunde ebenfalls nachweisen, um weiterhin eigenständig Finanzinstrumente im Sinne des WpHG beraten oder verkaufen zu dürfen Gilt die Alte Hasen -Regelung auch für KB/KBV, VBA/DBA und LVR/KVR? KB/KBV bzw. VBA/DAB unterfallen dann der Alte Hasen -Regelung, wenn sie mindestens seit dem 01. Januar 2006 im Anlagebereich in einer Vertretung tätig sind, für die seit dem 01. Januar 2006 oder früher eine ununterbrochene Vermittlungsvereinbarung mit der Dresdner Bank und nachfolgend Allianz Bank besteht. Für LVR/KVR kann diese Regelung nicht angewendet werden Mein KB/KBV bzw. VBA/DBA ist erst seit einem Jahr bei mir beschäftigt und war zuvor an anderer Stelle (als ADA oder bei einem anderen Allianz Vertreter) eingesetzt. Gilt für ihn auch die Alte Hasen -Regelung? Die vom Gesetz für die Anerkennung der Alte Hasen -Regelung geforderte Erfahrung im Vertrieb von Finanzinstrumenten darf auch in mehreren Teilabschnitten erworben sein, sofern dies ohne Unterbrechung seit wenigstens 01. Januar 2006 erfolgte. So ist die Anerkennung eines Einsatzes bei verschiedenen Vertretern der Allianz oder in Folge als ADA und KB denkbar, wenn in den unterschiedlichen Funktionen der Vertrieb von Fonds jeweils Teil der Aufgaben war. Details zur Anerkennung dieses Sachkundenachweises kennt Ihre Geschäftsstelle Wenn ich schon seit Jahren als Vertreter bei der ABV/Allianz tätig bin, erfülle ich dann die gesetzlichen Vorgaben für die notwendige Sachkunde im Anlagebereich? Ja, sofern Sie wenigstens seit dem 01. Januar 2006 mit der damaligen Dresdner Bank eine Vermittlervereinbarung abgeschlossen haben und diese bis heute (nun mit der Allianz Bank) ununterbrochen fortbesteht Ich war in der Zeit ab dem 01. Januar 2006 für ein anderes Unternehmen oder in einer anderen Funktion bei der Allianz tätig, habe in dieser Zeit aber Anlagegeschäft vermittelt. Gilt nun die Alte Hasen -Regelung für mich? Diese Fragen können nur im Einzelfall geprüft werden. Details zur Anerkennung dieses Sachkundenachweises kennt Ihre Geschäftsstelle FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell Seite 11 von 13

12 3.14 Ist eine erst nach dem 01. Januar 2006 abgeschlossene Vermittlervereinbarung mit der damaligen Dresdner Bank oder der Allianz Bank ebenfalls ausreichend für die eigene Sachkunde im Sinne der WpHGMaAnzV? Nein. Die BaFin hat mit dem Datum 01. Januar 2006 einen verbindlichen Stichtag ohne Ermessensspielräume festgesetzt, so dass in diesen Fällen zwingend ein anderer Sachkundenachweis erbracht werden muss Werden alle Teilhaber einer Sozietät als qualifiziert für die Basisfondspalette angesehen, auch wenn nicht alle Teilhaber über die Basisqualifikation verfügen? Nein, da es hierbei um persönliche Berechtigungen geht. Bei Sozietäten muss somit jeder Teilhaber über die persönliche Basisqualifikation verfügen, der im Anlagebereich tätig werden möchte Wird allen Vertretern, die in einer Bankfiliale oder einer Fachagentur Bank arbeiten, die Expertenfondspalette zur Verfügung gestellt? Die Expertenfondspalette steht allen Vertretern, in deren Agentur eine Bankfiliale eingerichtet ist sowie allen Vertretern ehemaliger Bankfilialen, die in 2011 oder später in das Format der Fachagentur Bank gewechselt sind, zur Verfügung. Sonstige Vertreter einer Fachagentur Bank müssen ein persönliches Zertifikat vorweisen können, damit sie die Expertenfondspalette vermitteln dürfen Sollen Nebenberufsvertreter ebenfalls geschult und damit sachkundig werden? Nein, Beratung und Verkauf von Fonds dürfen nur der sachkundige LVR/KVR oder ein Spezialist - im Rahmen der jeweiligen Produktkompetenzen - selbst im Kundengespräch durchführen Die für mich zuständige IHK hat mir mit Hinweis auf die Gewerbeordnung folgende Qualifikationen bestätigt: als "Alte Hasen -Regelung: Erlaubnis nach 34c GewO in Verbindung mit regelmäßigen Prüfberichten gemäß Makler- und Bauträgerverordnung als Berufsqualifikation: Abschlusszeugnis als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen "Fachrichtung Versicherung", wenn eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Finanzanlageberatung und -vermittlung vorliegt. In diversen Publikationen der Fachpresse und in Verlautbarungen von IHK und BWV zur Finanzanlageberatung werden u.a. diese Möglichkeiten des Sachkundenachweises für freie Vermittler dargestellt, die allein den Vorschriften der Gewerbeordnung unterliegen. Allianz Vertreter, die eine Vermittlervereinbarung mit der Allianz Bank abgeschlossen haben, unterliegen bei der Vermittlung von Finanzinstrumenten (also auch Investmentfonds) jedoch nicht der Gewerbeordnung! FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell Seite 12 von 13

13 Alle gebundenen Vermittler der Allianz Bank sind bei Beratung und Verkauf von Investmentfonds ausschließlich den Regeln des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) unterworfen. Die derzeit in der interessierten Öffentlichkeit diskutierten Möglichkeiten und Erläuterungen zur GewO finden deshalb für unsere Vertreter keine Anwendung FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell Seite 13 von 13

D I E S A C H K U N D E

D I E S A C H K U N D E Stand: 29. Juni 2012 D I E S A C H K U N D E Inhalt 1. Wer benötigt den Sachkundenachweis?...1 2. Wann ist kein Sachkundenachweis zu erbringen?...2 3. Welche Berufsqualifikationen werden als Sachkundenachweis

Mehr

Merkblatt Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler

Merkblatt Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6.12.2011 (BGBl. I Nr. 63 vom 12.12.2011) und der Verordnung zur Einführung einer

Mehr

Eingangsformel. Inhaltsübersicht. WpHGMaAnzV. Ausfertigungsdatum: 21.12.2011. Vollzitat:

Eingangsformel. Inhaltsübersicht. WpHGMaAnzV. Ausfertigungsdatum: 21.12.2011. Vollzitat: Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach 34d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG-

Mehr

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden. Stand: 22. November 2011 Die Sachkunde 1. Wer benötigt die Sachkunde? Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis

Mehr

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler MERKBLATT Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler Ansprechpartner: Karen Genßler Simon Alex Abteilung Recht & Handel Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-29

Mehr

MERKBLATT SACHKUNDEPRÜFUNG GEPRÜFTE FACHFRAU/GEPRÜFTER FACHMANN FÜR IMMOBILIARDARLEHENSVERMITTLUNG IHK WER BENÖTIGT EINEN SACHKUNDENACHWEIS?

MERKBLATT SACHKUNDEPRÜFUNG GEPRÜFTE FACHFRAU/GEPRÜFTER FACHMANN FÜR IMMOBILIARDARLEHENSVERMITTLUNG IHK WER BENÖTIGT EINEN SACHKUNDENACHWEIS? MERKBLATT Aus- und Weiterbildung SACHKUNDEPRÜFUNG GEPRÜFTE FACHFRAU/GEPRÜFTER FACHMANN FÜR IMMOBILIARDARLEHENSVERMITTLUNG IHK nach 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung Am 21.3.2016 wurde die europäische

Mehr

Merkblatt Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Merkblatt Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Merkblatt Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler (Stand: Juli 2013) Einleitung Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom

Mehr

Aktuelle Themen - Neuordnung 34 i Immobilienkreditvermittlung. Neuordnung 34i GewO

Aktuelle Themen - Neuordnung 34 i Immobilienkreditvermittlung. Neuordnung 34i GewO Neuordnung 34i GewO Neuordnung des 34 i und die Auswirkungen für die Vermittler bisher Nur Gewerbeanmeldung bei Kommunalbehörde Versicherungsvermittlung Finanzanlagevermittlung Wohnimmobilien Kreditvermittlung

Mehr

möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt

möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt für Finanzanlagenvermittler und Seite 1 / 6 Ich bin seit oder Anlageberater gem. 34 c GewO und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 01.01. 2006 oder später ja, erforderlich abhängig

Mehr

Die Vorschriften zur Durchführung der Sachkundeprüfung treten zum 01.11.2012 in Kraft.

Die Vorschriften zur Durchführung der Sachkundeprüfung treten zum 01.11.2012 in Kraft. MERKBLATT Aus- und Weiterbildung SACHKUNDEPRÜFUNG GEPRÜFTE/R FINANZANLAGENFACHFRAU/-MANN IHK EINLEITUNG Mit dem durch Artikel 5 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Mehr

SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER

SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER MERKBLATT SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER ALLGEMEINES Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die

Mehr

Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK

Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK Stand: Mai 2013 Ansprechpartner: Christoph Müller Rechtsassessor, Bereich Recht und Steuern Telefon 07121 201-285 oder E-Mail: c.mueller@reutlingen.ihk.de

Mehr

VR-BeraterPass. VR-BeraterPass 1

VR-BeraterPass. VR-BeraterPass 1 1 Qualifizierungsangebot zur Erfüllung der Sachkundenachweiserfordernisse gemäß 34d WpHG MaCompPass Der ist ein exklusiv für die genossenschaftliche FinanzGruppe entwickelter, mehrstufiger Qualifizierungsnachweis

Mehr

13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001 Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten

Mehr

Die Verordnung veranlasst weder beim Bund noch bei den Ländern und Kommunen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

Die Verordnung veranlasst weder beim Bund noch bei den Ländern und Kommunen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Bundesrat Drucksache 586/16 11.10.16 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - Wi Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten

Mehr

Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Stand Gesetz vom 19.02.2016 Stand ImmVermV vom 22.04.2016

Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Stand Gesetz vom 19.02.2016 Stand ImmVermV vom 22.04.2016 Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Stand Gesetz vom 19.02.2016 Stand ImmVermV vom 22.04.2016 Zeitplan zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichlinie 2016 2017 Febr. März April Juni Sept. Dez.

Mehr

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) Die Gewerbeerlaubnis nach 34c 1.2, in der bisher die Vermittlung von Finanzanlageprodukten

Mehr

Konsultation 14/2011 Geschäftszeichen: WA 11-FR 4100-2011/0001. Entwurf einer Rechtsverordnung

Konsultation 14/2011 Geschäftszeichen: WA 11-FR 4100-2011/0001. Entwurf einer Rechtsverordnung Geschäftszeichen: WA 11-FR 4100-2011/0001 Entwurf einer Rechtsverordnung Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und

Mehr

AfW: Häufig gestellte Fragen zur Regulierung der Finanzanlagenvermittlung

AfW: Häufig gestellte Fragen zur Regulierung der Finanzanlagenvermittlung AfW - Pressemeldung 07.05.2012 AfW: Häufig gestellte Fragen zur Regulierung der Finanzanlagenvermittlung Unabhängige Finanzdienstleister erleben die Regulierung ihres Berufsstandes durch den Gesetzgeber.

Mehr

verantwortlich: Stand 28. August 2007 Hinweis:

verantwortlich: Stand 28. August 2007 Hinweis: verantwortlich: Christian Grupe Geschäftsbereich Berufsbildung IHK Nürnberg für Mittelfranken, IHK Akademie Mittelfranken, Walter-Braun-Straße 15, 90425 Nürnberg Tel.: 0911/1335-124 Fax: 0911/1335-131

Mehr

ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER

ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER Stand: 9. Mai 2007 ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen?...1 2. Wer benötigt eine Erlaubnis?...1 3. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird

Mehr

Die Regulierung der Kapitalanlagevermittlung

Die Regulierung der Kapitalanlagevermittlung Die Regulierung der Kapitalanlagevermittlung Neue rechtliche und wirtschaftliche Anforderungen an Ausbildung und Personalentwicklung in der Finanzwirtschaft Referent: Ronald Perschke 1 Ihre Kontaktwege

Mehr

2. Was sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung?

2. Was sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung? Stand: Juni 2014 DIE SACHKUNDE 1. Allgemeines zum Sachkundenachweis Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis

Mehr

Die Zukunft aktiv gestalten!

Die Zukunft aktiv gestalten! Die Zukunft aktiv gestalten! Zukunft der Versicherungen Antworten und Angebote des BWV Dr. Katharina Höhn Berufsbildungswerk der der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.v. 2 3 4 5 6 7 8 Regulierung:

Mehr

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Einleitung Dieses wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6.12.2011 (BGBl. I Nr. 63 vom 12.12.2011)

Mehr

MERKBLATT. Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013

MERKBLATT. Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013 MERKBLATT Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013 Vermittler von Finanzanlagen des so genannten grauen Kapitalmarktes müssen sich ab dem 22. Juli

Mehr

Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler gemäß 34f Gewerbeordnung (GewO)

Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler gemäß 34f Gewerbeordnung (GewO) Stand: Sep. 2014 Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler gemäß 34f Gewerbeordnung (GewO) Dieses Merkblatt basiert auf dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts und

Mehr

Diskussionsentwurf für eine

Diskussionsentwurf für eine Bearbeitungsstand: 03.05.2010 10:03 Uhr Diskussionsentwurf für eine Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte und die Anzeigepflichten

Mehr

Informationen zur Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK

Informationen zur Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK Seite 1 / 5 Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne

Mehr

Z E N T R A L E R K R E D I T A U S S C H U S S

Z E N T R A L E R K R E D I T A U S S C H U S S Z E N T R A L E R K R E D I T A U S S C H U S S MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER

Mehr

Herzlich willkommen. Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler 28.2.2013

Herzlich willkommen. Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler 28.2.2013 Herzlich willkommen Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler Vermittlertreff Chart-Nr. 1 Agenda I II III Das neue Finanzanlagenvermittlerrecht: Überblick und Fragen aus der Praxis

Mehr

Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn*

Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn* Bereich Sach- und Fachkundeprüfung Merkblatt zur Februar 2007 Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn* Anmerkung: Wir haben in dieser Fassung bereits den Verordnungsentwurf vom 18.12.2006

Mehr

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. Neue Regeln für. Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. Neue Regeln für. Finanzanlagenvermittler Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Themen 1. Einführung 2. Erlaubnis 3. Sachkunde 4. Register 5. Verhaltensregeln 1. Einführung Ziele des neuen Rechts Inhalt des neuen Rechts: - Neue Erlaubnispflicht

Mehr

Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater. Ab dem 01.08.2014 kommen neue Erlaubnispflichten auf die Honorar-Finanzanlagenberater zu.

Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater. Ab dem 01.08.2014 kommen neue Erlaubnispflichten auf die Honorar-Finanzanlagenberater zu. MERKBLATT Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater Stand 8. Juli 2014 Neue gesetzliche Vorschrift: 34h GewO Ab dem 01.08.2014 kommen neue Erlaubnispflichten auf die Honorar-Finanzanlagenberater zu.

Mehr

Merkblatt. Neuregelung für die Erlaubnis und Registrierung der Finanzanlagenvermittler nach 34 f

Merkblatt. Neuregelung für die Erlaubnis und Registrierung der Finanzanlagenvermittler nach 34 f Standortpolitik Starthilfe und Unternehmensförderung Aus- und Weiterbildung Innovation Umwelt International Recht Fair Play Merkblatt Neuregelung für die Erlaubnis und Registrierung der Finanzanlagenvermittler

Mehr

Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO

Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO Stand: Dezember 2015 Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, daher können sich bei den folgenden Informationen noch

Mehr

Antragstellung. Angaben zur Person. An den Hochtaunuskreises Der Kreisausschuss Fachbereich Ludwig-Erhard-Anlage Bad Homburg v.d.

Antragstellung. Angaben zur Person. An den Hochtaunuskreises Der Kreisausschuss Fachbereich Ludwig-Erhard-Anlage Bad Homburg v.d. An den Hochtaunuskreises Der Kreisausschuss Fachbereich 40.80 Ludwig-Erhard-Anlage 1-5 61352 Bad Homburg v.d. Höhe Erläuterungen Bei Bedarf bitte Beiblätter benutzen Gewerbeordnung = GewO Industrie- und

Mehr

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Einleitung Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I Nr.

Mehr

Die neue Regulierung von Beteiligungen

Die neue Regulierung von Beteiligungen Die neue Regulierung von Beteiligungen Beteiligungen sind seit dem 01.06. Finanzinstrumente Vertriebspartner und, Anleger, werfen die Frage auf, welche Folgen dies für Ihre Beteiligung und den Vertrieb

Mehr

Der Kreisausschuss des Landkreises Gießen

Der Kreisausschuss des Landkreises Gießen Der Kreisausschuss des Landkreises Gießen Fachbereich Service, Sicherheit und Ordnung FD 14 - Aufsichts- und Ordnungswesen Sie möchten Immobiliardarlehen vermitteln? Was ist zu tun? Sie benötigen eine

Mehr

A Einleitung 5. B Die neuen Regelungen 7

A Einleitung 5. B Die neuen Regelungen 7 Inhaltsverzeichnis A Einleitung 5 B Die neuen Regelungen 7 1 Vorbemerkungen 7 1.1 Was ist neu und anders als bisher? 8 1.2 Zahlenund Fakten: Werist betroffen? 10 1.3 Finanzanlagenvermittler als Fachberuf?

Mehr

Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO)

Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler und -berater ab 2013 ( 34 f GewO) Ansprechpartner: Kerstin Krüger Isabell Eisenbach Telefon: 03681 362-321 Telefon: 03681 362-412 E-Mail: krueger@suhl.ihk.de E-Mail: eisenbach@suhl.ihk.de Seite 1 / 7 Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler

Mehr

Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK. Die Vermittlerqualifizierung zur Erlangung der IHK-Sachkundeprüfung

Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK. Die Vermittlerqualifizierung zur Erlangung der IHK-Sachkundeprüfung Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Die Vermittlerqualifizierung zur Erlangung der IHK-Sachkundeprüfung Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Die Weiterbildung mit Zukunftsgarantie Mit Inkrafttreten

Mehr

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Neue Erlaubnispflicht nach 34 i GewO-E (Immobiliardarlehensvermittler)

Neue Erlaubnispflicht nach 34 i GewO-E (Immobiliardarlehensvermittler) Seite 1 / 5 Bisher war die gewerberechtliche Erlaubniserteilung für die Kreditvermittlung insgesamt über den 34 c der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Wer speziell Kredite für Immobilien vermittelt, benötigt

Mehr

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Im Dezember 2011 wurde das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Mehr

Aus Sicht des deutschen Gesetzgebers wurde dieses Gesetz notwendig, da er Defizite an den Kapitalmärkten in den folgenden Punkten sieht:

Aus Sicht des deutschen Gesetzgebers wurde dieses Gesetz notwendig, da er Defizite an den Kapitalmärkten in den folgenden Punkten sieht: An Interessenten 5. Dezember 2010 Informationen zum Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz Aus Sicht des deutschen Gesetzgebers wurde dieses Gesetz notwendig, da er Defizite an den Kapitalmärkten

Mehr

Aktuelle Themen - Neuordnung 34 i Immobilienkreditvermittlung

Aktuelle Themen - Neuordnung 34 i Immobilienkreditvermittlung Neuordnung 34i GewO Grundsätzliches Übergang 34c auf 34i Voraussetzungen zum Erwerb 34i Übergangsregelungen Qualifikation 34i Erstellen eine Tätigkeitsnachweises Prüfung bei der IHK und Vorbereitung Anmeldung

Mehr

uro Take-Off 2011 - Künftige Regulierung der Finanzberater -

uro Take-Off 2011 - Künftige Regulierung der Finanzberater - uro Take-Off 2011 - Künftige Regulierung der Finanzberater - Präsentation der Rechtsanwälte GSK Stockmann + Kollegen GSK Stockmann + Kollegen Dr. Christian Waigel Karl-Scharnagl-Ring 8, 80539 München E-Mail:

Mehr

Zulassungsvoraussetzung: Erlaubnispflicht 32 KWG. Grundsätzlich alle FDL- Unternehmen. Ausschließlichkeitsvermittler. Gebundene

Zulassungsvoraussetzung: Erlaubnispflicht 32 KWG. Grundsätzlich alle FDL- Unternehmen. Ausschließlichkeitsvermittler. Gebundene M. Anhang M1. Darstellungen Rechtsrahmen Status quo Zulassungsvoraussetzung: Erlaubnispflicht Versicherung Kapitalanlage Kredit Bausparen Finanzinstrumente Geschlossene Fonds 34d GewO 32 KWG 34c GewO 14

Mehr

Freiheit + Verantwortung Standort Service. Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK

Freiheit + Verantwortung Standort Service. Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichem und einem praktischen Teil Der schriftliche Teil gliedert

Mehr

derfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender

derfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender Deutscher Bundestag Drucksache 17/3628 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des

Mehr

Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Neue Regeln für Vermittler und Berater

Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Neue Regeln für Vermittler und Berater Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Neue Regeln für Vermittler und Berater 34i GewO 1. Erlaubnis 2. Registrierung 3. Zeitplan / Rechtsverordnung 1. Wer ist betroffen? a.) Betroffene Personen:

Mehr

Übergangsfrist, Sachkundeprüfung & Co.: 6 Fakten, die angehende 34i-Vermittler kennen sollten

Übergangsfrist, Sachkundeprüfung & Co.: 6 Fakten, die angehende 34i-Vermittler kennen sollten Übergangsfrist, Sachkundeprüfung & Co.: 6 Fakten, die angehende 34i-Vermittler kennen sollten Ab sofort können Vermittler die Erlaubnis nach Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) beantragen. Welche Fristen

Mehr

LEITFADEN DER WEG ZUM WERTPAPIERVERMITTLER

LEITFADEN DER WEG ZUM WERTPAPIERVERMITTLER LEITFADEN DER WEG ZUM WERTPAPIERVERMITTLER Wien, Mai 2014 I. ALLGEMEINES Das Gewerbe zum Wertpapiervermittler (WPV) ist nunmehr seit 1. September 2012 in Kraft. Es ersetzt rechtlich das Gewerbe des Finanzdienstleistungsassistenten

Mehr

Sachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung

Sachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung Sachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung Im Verbandsgebiet des WSV wurden in den letzten Jahren qualitativ gute Ausbildungen durchgeführt, auch dank der Ausbilderschulungen die wir

Mehr

Überprüfung der Qualifikation des Personals nach 14, 52a, 63a, 72 Abs. 2 und 74a AMG

Überprüfung der Qualifikation des Personals nach 14, 52a, 63a, 72 Abs. 2 und 74a AMG Seite 2 von 5 1 Zweck Diese Verfahrensanweisung regelt das Verfahren zur Feststellung der erforderlichen Qualifikation bei Personen, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen:

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Referat VII B 5 (Börsen- und Wertpapierwesen) per email. VIIB5@bmf.bund.de 27.05.2010

Bundesministerium der Finanzen Referat VII B 5 (Börsen- und Wertpapierwesen) per email. VIIB5@bmf.bund.de 27.05.2010 Bundesministerium der Finanzen Referat VII B 5 (Börsen- und Wertpapierwesen) per email VIIB5@bmf.bund.de Diskussionsentwurf für eine Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung,

Mehr

5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Liebe Kolleginnen, Liebe Kollegen, der Bundesrat hat am 11. Mai 2007 in seiner 833. Sitzung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Öffentlich bestellte Sachverständige. Grundsätze für die Anforderungen, das Verfahren, die Pflichten und die Qualitätssicherung

Öffentlich bestellte Sachverständige. Grundsätze für die Anforderungen, das Verfahren, die Pflichten und die Qualitätssicherung Öffentlich bestellte Sachverständige Grundsätze für die Anforderungen, das Verfahren, die Pflichten und die Qualitätssicherung Stand: März 2004 Präambel Die Bedeutung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

Mehr

Die letzten Regulierungslücken werden geschlossen Der freie Vertrieb und die geschlossenen Fonds werden beaufsichtigt

Die letzten Regulierungslücken werden geschlossen Der freie Vertrieb und die geschlossenen Fonds werden beaufsichtigt Die letzten Regulierungslücken werden geschlossen Der freie Vertrieb und die geschlossenen Fonds werden beaufsichtigt Präsentation der Rechtsanwälte GSK Stockmann + Kollegen GSK Stockmann + Kollegen Dr.

Mehr

Neuregelungen für Finanzdienstleister

Neuregelungen für Finanzdienstleister Neuregelungen für Finanzdienstleister [Dieses Merkblatt soll eine Orientierungshilfe sein, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu haben (trotz sorgfältiger Prüfung). Die

Mehr

AGV Personalleitertagung Außendienst 2011. Bericht aus dem BWV. Thomas Krämer / Dr. Katharina Höhn

AGV Personalleitertagung Außendienst 2011. Bericht aus dem BWV. Thomas Krämer / Dr. Katharina Höhn AGV Personalleitertagung Außendienst 2011 Bericht aus dem BWV Thomas Krämer / Dr. Katharina Höhn Inhalte Weiterentwicklung Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Die IHK-Kooperation bei der Sachkundeprüfung

Mehr

Unternehmensinformationen

Unternehmensinformationen Unternehmensinformationen Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen über unsere Gesellschaft und Ihre Finanzportfolioverwaltung. Wenn Sie darüber hinaus Fragen zu unserem Unternehmen haben,

Mehr

Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 27. Juni 2014

Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 27. Juni 2014 Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 27. Juni 2014 Betr.: Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz);

Mehr

Neue Regelungen für Immobiliardarlehensvermittler. Astrid Hammann, IHK Darmstadt 17. März 2016

Neue Regelungen für Immobiliardarlehensvermittler. Astrid Hammann, IHK Darmstadt 17. März 2016 Neue Regelungen für Immobiliardarlehensvermittler Astrid Hammann, IHK Darmstadt 17. März 2016 Was erwartet Sie heute? Der rechtliche Rahmen 34 i GewO: was steht drin? Übergangsregelungen: wer wann was

Mehr

wenig bedürfen vertraglich gebundene Vermittler i.s.d. 2 Abs. 10 KWG einer gewerberechtlichen Erlaubnis.

wenig bedürfen vertraglich gebundene Vermittler i.s.d. 2 Abs. 10 KWG einer gewerberechtlichen Erlaubnis. Merkblatt Anforderungen an Finanzanlagenvermittler Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach 34 f der Gewerbeordnung (GewO) für die Beratung zu Finanzanlagen

Mehr

Analysebogen gem. 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

Analysebogen gem. 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Analysebogen gem. 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) Gemäß 31 Abs. 5 WpHG muß ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor der Erbringung anderer als der in 31. Abs. 4 WpHG genannten Wertpapierdienstleistungen

Mehr

Regeln für Finanzanlagenvermittler (FAV) gem. 34f GewO

Regeln für Finanzanlagenvermittler (FAV) gem. 34f GewO Regeln für Finanzanlagenvermittler (FAV) gem. 34f GewO Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Februar 2014 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Ludwig-Bölkow-Haus Graf-Schack-Allee 12,

Mehr

Allgemeine Informationen zum Thema sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung ( 95d SGB V)

Allgemeine Informationen zum Thema sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung ( 95d SGB V) sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung ( 95d SGB V) Stand: 17. November 2014 Begriff und Anwendungsbereich Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten müssen alle fünf Jahre gegenüber ihrer KV nachweisen,

Mehr

1. Allgemeines Geräte Fachliche Befähigung Dokumentation Sonographie der Säuglingshüfte...5

1. Allgemeines Geräte Fachliche Befähigung Dokumentation Sonographie der Säuglingshüfte...5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines...1 2. Geräte...2 3. Fachliche Befähigung...3 4. Dokumentation...4 5. Sonographie der Säuglingshüfte...5 1. Allgemeines Behält ein Arzt seine Genehmigung nach der bisher

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin Arzt Nachfolgend werden Sie über die aktuelle

Mehr

Kunden-Information der. inprimo invest GmbH

Kunden-Information der. inprimo invest GmbH Kunden-Information der inprimo invest GmbH Finanzdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, ihre Kunden über verschiedene Sachverhalte aufzuklären. Das ist die Aufgabe dieses Schreibens. Informationen

Mehr

Neue Regeln für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister

Neue Regeln für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister Neue Regeln für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister Sylva Gäbler Geschäftsführerin Recht & Fairplay IHK Trier Beatrice Weidemann Referentin Recht IHK Koblenz 12. Mai 2011 Agenda Teil 1: Neues

Mehr

Zertifizierte/r Spezialist/in für Compliance Bankgeschäft und Kapitalanlage (FH) Ein exklusives IFA Schulungsangebot in Kooperation mit

Zertifizierte/r Spezialist/in für Compliance Bankgeschäft und Kapitalanlage (FH) Ein exklusives IFA Schulungsangebot in Kooperation mit Zertifizierte/r Spezialist/in für Compliance Bankgeschäft und Kapitalanlage (FH) Ein exklusives IFA Schulungsangebot in Kooperation mit Ihr Ansprechpartner Dudenstraße 10, 10965 Berlin Tel (030) 68 29

Mehr

Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (bspw. GbR, OHG) Geburtsdatum

Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (bspw. GbR, OHG) Geburtsdatum (Absender) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a GewO (Zugleich wird die Erteilung einer Registriernummer beantragt)

Mehr

Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater*

Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater* Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 24756 Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater* Mit Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht

Mehr

Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler

Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler Stand: 16. Mai 2011 Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen? Nach 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) bedarf einer Erlaubnis der zuständigen

Mehr

Vollständigkeitserklärung. Muster. Prüfung nach 36 Abs. 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für den Berichtszeitraum vom bis

Vollständigkeitserklärung. Muster. Prüfung nach 36 Abs. 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) für den Berichtszeitraum vom bis Vollständigkeitserklärung Ort, den An (Firmenstempel) Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Vordrucke ganz oder teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem

Mehr

Kundenerstinformation

Kundenerstinformation Kundenerstinformation Christian Mayr Armenhausgasse 11 a 86150 Augsburg Tel.: 0821/319 49 99 10 Mobil 0160/972 097 36 Fax: 0821/319 49 99 9 Email: christian.mayr@vb-select.de Die Vermögensberatung Select

Mehr

Versicherungsvermittler mit Erlaubnis

Versicherungsvermittler mit Erlaubnis GEWERBERECHT G52 Stand: März 2013 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Versicherungsvermittler mit Erlaubnis Im Zuge der Umsetzung

Mehr

Neue Regeln für Immobiliardarlehensvermittler

Neue Regeln für Immobiliardarlehensvermittler Neue Regeln für Immobiliardarlehensvermittler I. Einführung 1. Was gilt bisher? Wer als Selbstständiger gewerbsmäßig Darlehen vermittelt oder vermitteln möchte, muss das Gewerbe nach 14 Gewerbeordnung

Mehr

Neue Gesetzgebung im Finanzanlagenbereich. Industrie- und Handelskammer Kassel. 25. September 2012. Carsten Heustock Timo Scharpenberg

Neue Gesetzgebung im Finanzanlagenbereich. Industrie- und Handelskammer Kassel. 25. September 2012. Carsten Heustock Timo Scharpenberg Neue Gesetzgebung im Industrie- und Handelskammer Kassel 25. September 2012 Carsten Heustock Timo Scharpenberg Gesetzesentwurf und Begründung Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler-

Mehr

1 Lesen Sie bitte vor dem Ausfüllen dieses Dokumentes die Geschäftsbedingungen und

1 Lesen Sie bitte vor dem Ausfüllen dieses Dokumentes die Geschäftsbedingungen und Anleitung 1 Lesen Sie bitte vor dem Ausfüllen dieses Dokumentes die Geschäftsbedingungen und die Risikohinweise sowie die ggf. zusätzlich zur Verfügung gestellten Informationen. 2 Bitte füllen Sie sämtliche

Mehr

Fragen-und-Antworten-Katalog zur Einführung von dritten Kräften in niedersächsischen Krippengruppen

Fragen-und-Antworten-Katalog zur Einführung von dritten Kräften in niedersächsischen Krippengruppen Stand: 11.11.2015 Fragen-und-Antworten-Katalog zur Einführung von dritten Kräften in niedersächsischen Krippengruppen A. Finanzhilfe 1. Wie viele Personalstunden finanziert das Land über die Finanzhilfe

Mehr

Auf Finanzdienstleister kommt Neues zu

Auf Finanzdienstleister kommt Neues zu Ergänzung zum Merkblatt Finanzdienstleistungen Auf Finanzdienstleister kommt Neues zu Aktionsplan für Finanzdienstleistungen dieses Stichwort wird häufig zur Begründung von neuen Regelungen im Bereich

Mehr

Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007

Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007 Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007 1. Wie ist die derzeitige Rechtslage? Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist derzeit in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Allerdings

Mehr

Präsentation der Rechtsanwälte GSK Stockmann + Kollegen

Präsentation der Rechtsanwälte GSK Stockmann + Kollegen Präsentation der Rechtsanwälte GSK Stockmann + Kollegen GSK Stockmann + Kollegen Dr. Christian Waigel Karl-Scharnagl-Ring 8, 80539 München E-Mail: waigel@gsk.de 2 Der Kompromiss zwischen Wirtschafts- und

Mehr

Prüfungen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach 36 WpHG. Praxishandbuch zur Qualitätssicherung

Prüfungen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach 36 WpHG. Praxishandbuch zur Qualitätssicherung Prüfungen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach 36 WpHG Praxishandbuch zur Qualitätssicherung Prüfungen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach 36 WpHG Praxishandbuch zur Qualitätssicherung Inhalt

Mehr

Regulierung Haftung Konsequenzen für die Beratungspraxis. EAFP Investmentkonferenz

Regulierung Haftung Konsequenzen für die Beratungspraxis. EAFP Investmentkonferenz Regulierung Haftung Konsequenzen für die Beratungspraxis EAFP Investmentkonferenz Köln / Frankfurt Main / Hamburg Berlin / Stuttgart / München Mai / Juni 2015 Dipl. Volkswirt Rainer Juretzek Öffentlich

Mehr

Die Neuregelungen für Finanzanlagenvermittler

Die Neuregelungen für Finanzanlagenvermittler Die Neuregelungen für Finanzanlagenvermittler Die Neuregelungen für Finanzanlagenvermittler Wissenswerte Neuerungen im Überblick Bis 30.06.2005 unterlagen neben Bauträgern und Baubetreuern auch die Anlagevermittler

Mehr

auf Anlage 1 die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt.

auf Anlage 1 die Anforderungen der Sachkundeprüfung dargelegt. Merkblatt Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann /-frau (IHK) 1 Dok.-Nr.: 119703 Für Vermittler von Finanzanlagen gelten neue Berufsregeln. Die Voraussetzungen für die

Mehr

Fragebogen Markterhebung Vertriebsstrukturen

Fragebogen Markterhebung Vertriebsstrukturen Fragebogen Markterhebung Vertriebsstrukturen Bitte berücksichtigen Sie bei Ihren Antworten sämtliche Vertriebswege (z. B. Anlageberatung im Filialgeschäft, telefonische Anlageberatung und Anlageberatung

Mehr

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung

Mehr

HDflex. Das flexible Haftungsdach

HDflex. Das flexible Haftungsdach Sie wollen auch weiterhin: einen Riester-Fondssparplan wie die DWS RiesterRente anbieten können? Ihre Kunden nicht zum Mitbewerber schicken, wenn sie einen Investmentfonds- Sparplan eröffnen wollen? für

Mehr

Qualifikationsanforderungen bei Gasmessungen abwassertechnischen Anlagen Arbeitsbericht des DWA Fachausschusses BIZ-4 Arbeits- und Gesundheitsschutz

Qualifikationsanforderungen bei Gasmessungen abwassertechnischen Anlagen Arbeitsbericht des DWA Fachausschusses BIZ-4 Arbeits- und Gesundheitsschutz Qualifikationsanforderungen bei Gasmessungen in abwassertechnischen Anlagen Arbeitsbericht des DWA Fachausschusses BIZ-4 Arbeits- und Gesundheitsschutz zur Umsetzung des DGUV Grundsatz 313-002 (bisher:

Mehr

Zertifikatskurs Medienpädagogik und Mediendidaktik. Was ist der Zertifikatskurs Medienpädagogik und Mediendidaktik?

Zertifikatskurs Medienpädagogik und Mediendidaktik. Was ist der Zertifikatskurs Medienpädagogik und Mediendidaktik? Zertifikatskurs Medienpädagogik und Mediendidaktik FAQ Inhalt Allgemeines Kursverlauf Anrechnung von Lehrveranstaltungen Kontakt Abkürzungsverzeichnis Allgemeines Was ist der Zertifikatskurs Medienpädagogik

Mehr

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen*)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen*) Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen*) Vom 17. Mai 2006 Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO Gemäß Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hat der Finanzanlagenvermittler

Mehr

IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN UMFRAGEN ZAHLEN PROGNOSEN

IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN UMFRAGEN ZAHLEN PROGNOSEN E x i s t e n z g r ü n d u n g u n d U n t e r n e h m e n s f ö r d e r u n g Stand 10.07.2015 IHK-Merkblatt: Finanzanlagenvermittler- und Honorar-Finanzanlagenberater INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN

Mehr