Bürger können Planung stoppen
|
|
- Alexander Albert
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bürger können Planung stoppen Trotz gesetzlicher Einschränkung bleibt das Ob der Bauleitplanung bürgerentscheidsfähig Von Roland Geitmann, Kehl Bürger, die Bebauungspläne stoppen wollen, erhalten vielfach falsche Auskünfte: In Bauplanungsfragen seien Bürgerbegehren und entscheide unzulässig. So allgemein stimmt das nicht. 21 Gemeindeordnung ist laut Auskunft des Innenministeriums Baden-Württemberg offener als gedacht. Bürger schützen ihre Umwelt. Der weitere Flächenverbrauch durch Neubaugebiete muss erheblich reduziert werden. Als allgemeine Zielsetzung ist dies politischer Konsens. Doch die Wünsche von Häuslebauern, Gewerbe und Industrie locken Gemeinden immer wieder in einen bedenklichen Wettbewerb des Nachgebens. Deshalb ist es wichtig, dass Bürger aufpassen und sich aus ökologischer Verantwortung, oft gepaart mit legitimen eigenen Interessen, weiterer Versiegelung in den Weg stellen. Instrumente hierfür könnten Bürgerbegehren und entscheid sein. Seit dem Jahr 2005 sind nicht mehr nur ganz bestimmte im Gesetz genannte Angelegenheiten bürgerentscheidsfähig, sondern im Prinzip alle Fragen, für die der Gemeinderat zuständig ist. Allerdings gibt es in 21 Abs. 2 Gemeindeordnung einen Ausnahmekatalog, der bei dieser Gelegenheit um den Tatbestand Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften erweitert wurde. Bürger können Bebauungspläne verhindern. Diese Vorschrift scheint auf den ersten Blick die ökologisch wünschenswerte Bürgerbremse bei Ausweisung neuer Baugebiete zu blockieren. Doch dem ist nicht so. Das Innenministerium Baden- Württemberg hat in einer Stellungnahme an die Gemeinde Bad Wurzach schon im November 2005 klargestellt (siehe Kasten), dass die Frage des Ob bürgerentscheidsfähig bleibt und nur Fragen des Wie davon ausgenommen sind: Die Bürger könnten dem Gemeinderat, so heißt es dort, einen Auftrag zur Planung erteilen; gleiches gelte umgekehrt auch für negative Entscheidungen wie Planungsverzicht, Planungsstopp und Aufhebung von Bauleitplänen. Diese Entscheidungen seien bürgerentscheidsfähig, da keine Abwägungen im Sinne des förmlichen Verfahrens erforderlich seien. Vielschichtige Abwägungsprozesse im Wie. Schon die Begründung des Reformgesetzes von 2005 verweist darauf, dass Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch des Bundes vielschichtige Abwägungsprozesse erfordere und nicht auf eine Ja-Nein-Fragestellung reduziert werden könne. Grundsatzentscheidungen im
2 2 Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens zur Gemeindeentwicklung sollen davon jedoch unberührt, also bürgerentscheidsfähig bleiben. Ähnlich argumentieren Verwaltungsgerichte selbst in jenen Bundesländern (u.a. Bayern), die den Ausnahmetatbestand Bauleitpläne bei Bürgerbegehren nicht kennen, aber aus den Abwägungs- und Verfahrenserfordernissen des Baugesetzbuchs gewisse Einschränkungen für Bürgerentscheide folgern. Umso bemerkenswerter ist, dass der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg laut Auskunft des Innenministeriums an dieser Stelle von direkter Bürgermitbestimmung wohl nicht mehr ausschließen will als bundesrechtlich vorgegeben. Moratorium bei Flächenplanung ist Bürgerrecht. So unbefriedigend die Reform des 21 GemO über Bürgerbegehren und entscheid angesichts vieler weiterer offen gebliebener Wünsche ist (weitere Senkung des Zustimmungsquorums, überflüssige Frist, noch keine Bürgerentscheide auf Landkreis- und Ortschaftsebene u.a.), so erleichtert kann man nach der Klarstellung des Innenministeriums sein. Denn wie die gegenüber Baden-Württemberg viel lebendigere bayerische Praxis zeigt, ist die Bauleitplanung ein vorrangiges Feld für Bürgerbegehren. Etwa zwei Drittel davon wiederum verlangen schlicht Planungsstopp. Solche Wünsche (wie auch die Aufhebung von Bauleitplänen) wären nach der Interpretation des Innenministeriums also durchaus bürgerentscheidsfähig. Allein diese Interpretation entspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch dem Sinn und Zweck sowie der Regel, Ausnahmen eng auszulegen. Bauleitpläne sind das mögliche Ergebnis mehrschrittiger Bauleitplanung. Erst das positive Resultat nach vielfältigen Entscheidungen über Einwendungen und Bedenken fällt unter den Ausschlusstatbestand. Weder die Einleitung des Verfahrens und einzelne Verfahrensschritte noch der Stopp haben solche Komplexität und Folgen. Vor allem zementieren sie nichts; denn der Stopp (wie auch Planungsverzicht und aufhebung) lässt gerade alles offen und ist angesichts der auf drei Jahre begrenzten Bindungsfrist eines Bürgerentscheids nicht mehr als ein Moratorium. Eine solche Denkpause sollten Bürger bei Flächenplanung allemal bewirken können. Bürger wollen sich auch konstruktiv beteiligen. Offen lässt das Innenministerium allerdings die Frage, inwieweit inhaltliche Vorgaben für ein Bauleitplanverfahren Gegenstand eines Bürgerentscheids sein können, z.b. die Zahl der Vollgeschosse oder die Herausnahme bestimmter Grundstücke aus dem Bauerwartungsland eines Flächennutzungsplans, und ob sich solche Vorgaben auf Grundsatzentscheidungen im Vorfeld bauplanungsrechtlicher Verfahren zur Gemeindeentwicklung beschränken. Mit Bezugnahme auf die bayerische Rechtsprechung wollte der Innenminister laut Ausschussprotokoll (Lt-Drs. 13/4495) mit dem neuen Ausschlusstatbestand nur abschließende Abwägungsentscheidungen den Bürgern vorenthalten, nicht aber Maßgaben für die Aufstellung eines Bauleitplans. Diese Sicht gäbe Raum für punktuelle Vorgaben während des Verfahrens, wie sie auch dem Gemeinderat zugebilligt werden.
3 3 Es wäre in der Tat kurzsichtig, den Bürgern nur das Nein zu ermöglichen und ihnen konstruktive Alternativvorschläge zu verwehren. Einen fertigen Bebauungsplan will auch künftig keine Bürgergruppe vorlegen, wohl aber einzelne Vorgaben, wie sie auch der Innenminister im Sinne hatte. Andernfalls bliebe den Bürgern nur der Weg, ihre alternativen Vorstellungen unverbindlich bleibend in die Begründung des Begehrens zu schreiben. Eine entsprechende Ergänzung der ministeriellen Stellungnahme wäre deshalb wünschenswert, die klarstellt, dass der Ausnahmetatbestand Bauleitpläne bei Bebauungsplänen nur die abschließende Entscheidung über alle Einwendungen und Bedenken mit entsprechendem Satzungsbeschluss meint und nicht punktuelle Vorgaben. Die Beteiligungsmöglichkeiten müssen bekannt sein. Besorgniserregend ist indes, dass die einschränkende Interpretation des Ausnahmetatbestands Bauleitpläne nicht allgemein bekannt ist und Gemeinden und Aufsichtsbehörden anfragenden Bürgern zu Unrecht abschlägige Auskünfte erteilen. So will in Nussloch eine Initiative die Bebauung des Freizeitgeländes Alter Berg verhindern. In Waldenburg wehren sich Bürger gegen die Bebauung des Kurgartens. Mit Rückendeckung durch das jeweilige Landratsamt haben beide Gemeinden mit Berufung auf die Gemeindeordnung mitgeteilt, dass das Begehren nicht bürgerentscheidsfähig sei. Im Interesse bürgerfreundlicher Verwaltung und ökologischer Verantwortung sollte deshalb der ministerielle Hinweis sowohl den Behörden als auch der Öffentlichkeit nachdrücklich zur Kenntnis gebracht werden.
4 Stellungnahme des Innenministeriums Baden-Württemberg vom an die Gemeinde Bad Wurzach: Die Auslegung von 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO in der Fassung des Gesetzes vom war Gegenstand der 97. Kommunalreferentenbesprechung am Anknüpfend an die dort geführte Diskussion nehmen wir wie folgt Stellung: Neu aufgenommen in den Negativkatalog und somit ausgenommen von einem Bürgerentscheid sind Bauleitpläne sowie die örtlichen Bauvorschriften nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Entscheidungen in diesen Bereichen erfordern vielschichtige Abwägungsprozesse. Diese Abwägungen sollen dem Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde vorbehalten werden und nicht auf eine Ja-Nein-Fragestellung, die zwingend Gegenstand eines Bürgerentscheids sein müsste, reduziert werden. Grundsatzentscheidungen im Vorfeld eines bauplanrechtlichen Verfahrens zur Gemeindeentwicklung sind davon nicht berührt. Die Bürgerschaft kann wie schon bisher entscheiden, ob eine Bauleitplanung erfolgen soll. Sie kann durch Bürgerentscheid dem Gemeinderat einen Auftrag erteilen, ein Verfahren der Bauleitplanung durchzuführen. Gleiches gilt umgekehrt auch für negative Entscheidungen (Planungsverzicht, Planungsstopp, Aufhebung von Bauleitplänen). Diese Entscheidungen sind bürgerentscheidsfähig, da keine Abwägungen im Sinne des förmlichen Verfahrens nach dem Baugesetzbuch erforderlich sind. Die Zulässigkeit eines Bürgerentscheids muss im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Fragestellung geprüft werden. In der Praxis wird es letztendlich eine Frage der Auslegung durch die Gerichte sein, was formal zur Bauleitplanung gehört und damit nicht bürgerentscheidsfähig ist und was eine Grundsatzentscheidung über die weitere Entwicklung der Gemeinde ist. Bürger können Planung stoppen-anh 1doc.doc
5 Klicken statt tippen - Internet Anschriften: Innenministerium Baden-Württemberg, Stellungnahme v an die Gemeinde Bad Wurzach: contentid=755 Mehr Demokratie e. V., Landesverband Baden-Württemberg (mit Merkblatt für Bürgerbegehren): Seminarangebot beim Kehler Hochschultag am 12. Okt Alte und neue Probleme mit Bürgerbegehren und entscheiden (Prof. Dr. Roland Geitmann): Bürger können Planung stoppen-anh 2 Fass.2.doc
Bauleitplanung und Bürgerentscheid / Bürgerbegehren
Rechtsthema Bauleitplanung und Bürgerentscheid / Bürgerbegehren in Schleswig-Holstein Rechtsgrundlage: 16 g Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 6 GO S-H 16 g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren (1) Die Gemeindevertretung
MehrT O P 5. Träger öffentlicher Belange Landratsamt Ravensburg Rechtsaufsichtsbehörde. Vorgaben und Anregungen Vorschlag der Verwaltung Vorgabe:
T O P 5 Bebauungsplan Mittlere Breite 1. Änderung und Bebauungsplan Innere Breite 6. Änderung - Abwägung der Vorgaben, Bedenken und Anregungen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss 1. Zu entscheiden ist:
MehrBeratungsvorlage für die öffentliche GR-Sitzung am 22. September Sind Sie gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Käppelematten?
Stadt Sulzburg Beratungsvorlage für die öffentliche GR-Sitzung am 22. September 2016 Nr. 36 / 2016 TOP III / 4 Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Frage: Sind Sie gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Seite:
- 47 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Kreuth hier: Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2, 4a Abs. 2 und 3 BauGB Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen
MehrBürgerbeteiligung vor Ort gemeinsam gestalten!
Bürgerbeteiligung vor Ort gemeinsam gestalten! Sarah Haendel, April 2015 Landesgeschaftsführerin Mehr Demokratie Baden-Württemberg sarah.haendel@mitentscheiden.de Arten der Bürgerbeteiligung Verbindliche
MehrGemeinde Kirchheim a.n.
Gemeinde Kirchheim a.n. Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderates Sitzung am 13. September 2012 Anwesend: Außerdem anwesend: Bürgermeister Seibold und 14 Gemeinderäte Andreas Bezner, Melanie
MehrSatzung der Gemeinde Vörstetten über
Fassung vom 2017-04-24 Projekt Nr.: 2016-040 1. Fertigung Kirchstraße 2 79279 Vörstetten Satzung der über Bebauungsplan : Gottesacker, 5. Änderung mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften
MehrBürgerbeteiligung und Direkte Demokratie
Bürgerbeteiligung und Direkte Demokratie Bürgerhaus Niefern-Öschelbronn, 16. Januar 2014 Zu r An z ei ge wird der Quic k Ti m e De k om pre s s o r be nöt igt. Andreas Schwarz MdL Stellvertretender Fraktionsvorsitzender
MehrGEMEINDE STEINACH Amt: Hauptamt Verz. Nr. Beschlussvorlage der Verwaltung
Az.: Seite 1 an am TOP 1. Gemeinderat - öffentlich - 23. März 2015 Nr.: (zuständiges Organ) (Sitzungsdatum) - Beratung und Beschlussfassung : Der Gemeinderat beschließt: Das Bürgerbegehren zur Frage Sind
MehrStadt Bruchsal Bebauungsplan Karlsruher Straße
Anlage 1 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Karlsruher Straße Stadt Bruchsal, Gemarkung Bruchsal Bebauungsplan Karlsruher Straße Inhalt INHALTSÜBERSICHT Teil A A I A - II A III Planungsrechtliche Festsetzungen
MehrFachanweisung Vorweggenehmigung nach 33 BauGB. 1. Gegenstand der Fachanweisung Anwendung 2 UNGÜLTIG
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau FA 1/2007 - ABH Fachanweisung Vorweggenehmigung nach 33 BauGB 1. Gegenstand der Fachanweisung 2 2. Rechtsgrundlagen 2 3. Anwendung
MehrDW M W. Verwaltungsgericht Braunschweig Am Wendentor Braunschweig
DW M W DE WITT MÜLLER-WREDE RECHTSANWÄLTE Siegfried de Witt / Fachanwalt für Verwaltungsrecht Malte Müller-Wrede Philipp v. Tettau Martin Steiner Katja Gärtner Dr. Carsten Bluhm Dr. Michael Rolshoven Verena
MehrEvaluation der Bürgerentscheide und Bürgerbegehren im Jahr 2016 in Baden-Württemberg
Evaluation der Bürgerentscheide und Bürgerbegehren im Jahr 2016 in Baden-Württemberg Dr. Edgar Wunder Mehr Demokratie e.v. in Baden-Württemberg Eingereichte Bürgerbegehren und durchgeführte Bürgerentscheide
MehrBebauungsplanverfahren
Bebauungsplanverfahren Inhalt 1 Inhalt Was ist ein Bebauungsplan? 3 Der Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens 4 Phase 1: Aufstellungsbeschluss 4 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 5 Frühzeitige Behördenbeteiligung
MehrInstitutionen direkter Demokratie in den Gemeinden Deutschlands und der Schweiz
Philipp Karr Institutionen direkter Demokratie in den Gemeinden Deutschlands und der Schweiz Eine rechtsvergleichende Untersuchung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrDies gilt auch für das Verhältnis Landtag Regierung bzw. Volksabstimmung Regierung.
Frieder Birzele Arbeitsgruppe I.: Staat und Bürgerbeteiligung A. Überblick über die Rechtslage I. Grundgesetz Im Grundgesetz heißt es in Art. 20 Abs. 2: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
MehrDer Innen- und Rechtsausschuss möge die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen empfehlen:
Piratenfraktion Postfach 7121 24171 Kiel An die Vorsitzende des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags Patrick Breyer MdL Mitglied der Piratenfraktion Fax: 04 31-530 04 1638
MehrMarkt Schwanstetten Lkr. Roth. Bebauungsplan Nr. 13 Leerstetten Südlich Schwabacher Straße, 2. Änderung. im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB
Lkr. Roth Bebauungsplan Nr. 13 Leerstetten Südlich Schwabacher Straße, 2. Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB Entwurf vom 25.07.2017 Auftraggeber: Rathausplatz 1 90596 Schwanstetten vertreten
MehrNr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite)
Nr.17/2015 vom 12. Juni 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 106 Auf dem Einert 1. Änderung vom 03.06.2015 5 Aufstellung des Bebauungsplanes
MehrStart Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO
Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Beteiligung der Nachbarn durch Bauherrn selbst u.a. Art. 68 Abs. 1 BayBO Beurteilung des Bauantrags durch Standortgemeinde
MehrHauptsatzung der Gemeinde Reute
Hauptsatzung der Gemeinde Reute Aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden - Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat Reute am 18. Februar 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung
MehrOrtsgemeinde Marienrachdorf Verbandsgemeinde Selters Westerwaldkreis. 1. Änderung Bebauungsplan In dem Birngarten
Projekt 0338_BP Ortsgemeinde Marienrachdorf Verbandsgemeinde Selters Westerwaldkreis 1. Änderung Bebauungsplan In dem Birngarten - im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB - Begründung Verfahrensstand:
MehrMarkt Bad Endorf. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 Hofhamer Strasse, Am Mühlberg. Begründung und Satzungstext vom
Markt Bad Endorf Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 Hofhamer Strasse, Am Mühlberg Begründung und Satzungstext vom 25.10.2016 Planung contecton Dipl. Ing. Thomas W. Bauer, Architekt Wittelsbacherstr. 17,
MehrII. Teil Planungsrecht
II. Teil Planungsrecht Die verschiedenen Planungsstufen Raumordnungsgesetz des Bundes Bayerisches Landesplanungsgesetz Landesentwicklungsprogramm LEP Raumordnung Regionalpläne Flächennutzungsplan Bebauungsplan
MehrBÜRGERBEGEHREN und BÜRGERENTSCHEID
BÜRGERBEGEHREN und BÜRGERENTSCHEID Ziel eines Bürgerbegehrens ist es, eine Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit herbeizuführen, über die normalerweise der Gemeinderat bzw. der Kreistag entscheidet.
MehrDirekte Demokratie im parlamentarischen System
Christian Gebhardt Direkte Demokratie im parlamentarischen System Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern A2001 4120 ERGON VERLAG Inhalt Einfuhrung 15 Abkürzungsverzeichnis 19 Teil 1: Direkte Demokratie
MehrSatzung der Gemeinde Biberach über
Fassung vom 2017-05-08 Projekt Nr.: 2017-008 x. Fertigung Hauptstraße 27 77781 Biberach der über Bebauungsplan : Alter Sportplatz mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften zum
MehrNeue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung
Neue Gesetzgebung Hochwasserschutz Aktuelle Rechtsprechung Hochwasserschutz im Baugebiet BVerwG 7 CN 1.04 Urteil v. 22. Juli 2004 - I - Überschwemmungsgebiete dürfen auch für nach Baurecht bebaubare Grundstücke
MehrAngaben der Gemeinde. 1. Angaben zum Plan
Antrag auf Genehmigung eines Bebauungsplans ( B-Plan ) Gemeinde Landkreis Ansprechpartner/-in Telefon mit Vorwahl Fax Nr. Anschrift der über den Landkreis / die Region Hannover Zutreffendes ist angekreuzt
MehrDefinitionen Standortvoraussetzungen Genehmigungsverfahren Beteiligungsmöglichkeiten Rechtliche Möglichkeiten Ausblick
Definitionen Standortvoraussetzungen Genehmigungsverfahren Beteiligungsmöglichkeiten Rechtliche Möglichkeiten Ausblick Landesjägertag 2010 in Erding 1 Definitionen Freiflächen-Photovoltaikanlagen großflächig
MehrBürgerbeteiligung in Baden-Württemberg
Bürgerbeteiligung in Baden-Württemberg Mehr Mitmachen in der Demokratie Gisela Erler, Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung Staatsministerium Baden-Württemberg Berlin, 27. Januar 2015
MehrEinwohnerversammlung der Gemeinde Flintbek
Einwohnerversammlung der Gemeinde Flintbek Zum Bebauungsplan Nr. 45 Butenschönsredder 2 und zum Bebauungsplan Nr. 46 der Gemeinde Flintbek Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3(1) BauGB 07.04.2014
MehrÖffentliche Bekanntmachung
Stadt Schmallenberg Öffentliche Bekanntmachung Bauleitplanung der Stadt Schmallenberg Bebauungsplan Nr. 150 In der Sellmecke II, Ortsteil Kirchrarbach Hier: Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
MehrSatzungen nach 34 und 35 BauGB. 1
Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung
MehrGemeinde Schutterwald. 4. Änderung Bebauungsplan. 1m neuen Feld~~
4. Änderung Bebauungsplan 11 1m neuen Feld~~ im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB ohne Umweltbericht Satzung in der Fassung vom 10.01.2014 bestehend aus: Satzungstext Übersichtskarte mit Geltungsbereich
MehrDer Bebauungsplan. Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung. Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan?
Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Die Bauleitplanung - zu ihr gehören der Flächennutzungsplan (FNP) und der Bebauungsplan - hat die Aufgabe, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.
MehrEntwicklungschancen für und durch direkte Demokratie in den Kommunen Baden-Württembergs
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 2241 08. 07. 2003 Große Anfrage der Fraktion GRÜNE und Antwort der Landesregierung Entwicklungschancen für und durch direkte Demokratie in
MehrBebauungsplan Nr. 32. Helms Esch. Mit örtlichen Bauvorschriften. 1. Änderung. (vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB) Präambel
Gemeinde Essen (Oldb.) Landkreis Cloppenburg Bebauungsplan Nr. 32 Helms Esch Mit örtlichen Bauvorschriften 1. Änderung (vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB) Präambel Auf Grund des 1 Abs. 3 und des 10
MehrStadt Soltau. Erste vereinfachte Änderung. des rechtsverbindlichen. Bebauungsplanes Nr. 108 "Erweiterung Flachsland" - mit örtlicher Bauvorschrift -
Stadt Soltau Erste vereinfachte Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 108 "Erweiterung Flachsland" - mit örtlicher Bauvorschrift - Ausgearbeitet von der Stadt Soltau, - Planungsamt - Poststraße
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3080. der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3080 20. 04. 2004 Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN... tes Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften Bürgerbeteiligung
MehrBürgerbegehren und Bürgerentscheid. Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen Warum ein Bürgerbegehren? Ein Bürgerbegehren ist das richtige Mittel, wenn man mit einem Beschluss der Stadtvertretung nicht einverstanden
MehrMöglichkeiten und Formen der Bürgerbeteiligung - Ratsfrau Gaby Niemann-Cremer -
Möglichkeiten und Formen der Bürgerbeteiligung - Ratsfrau Gaby Niemann-Cremer - Übersicht auf kommunaler Ebene Einwohner/-innenfragestunde, 48 GO ivm 11 GeschO Rat Einwohner/-innenanregung bzw. -beschwerde,
MehrBauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Allgemeines Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen der Bauleitplanung, auch als örtliche Planung bezeichnet, finden sich in 1 des Baugesetzbuches (BauGB).
MehrDas Landkreisportal als Plattform für Onlinebeteiligungsverfahren in der Bebauungs- und Flächennutzungsplanung - eine Projektdarstellung -
Das Landkreisportal als Plattform für Onlinebeteiligungsverfahren in der Bebauungs- und Flächennutzungsplanung - eine Projektdarstellung - Tel: 03471 355 1140 Projektverlauf beim Aufbau des Landkreisportals
MehrAmtsblatt für die Stadt Büren
Amtsblatt für die Stadt Büren 5. Jahrgang 28.10.2013 Nr. 16 / S. 1 Inhalt 1. Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen
MehrSatzung. Für die innerhalb der folgenden Grenzen liegenden Flächen wird eine Veränderungssperre erlassen:
Satzung vor 6/50 der Stadt Bad Kreuznach über die Veränderungssperre im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes der Stadt Bad Kreuznach Zwischen Roßstraße, Mühlenteich und
MehrBeratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am
BU Nr. 222 / 2013 Beratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am 7.11.2013 Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 28.11.2013 TOP 4. Anpassung der kommunalen Einvernehmensregelungen
MehrSanierungssatzung der Stadt Angermünde
Sanierungssatzung der Stadt Angermünde Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. Bbg. S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1998 (GVBl. I S 62) und des
MehrVORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 13a i.v.m. 3 (2), 4 (2) BauGB 4.11.2015 GEMEINDE EICKLINGEN LANDKREIS CELLE VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN NR. 1 MÜHLENWEG 5 BÜRO
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein 1 Nr. 11 / 2017 Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bendorf vom 31. Januar 2017 über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet Hauptstraße-Erlenmeyerstraße
MehrAngaben der Gemeinde. 1. Bei Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
Antrag auf Genehmigung eines Flächennutzungsplans ( F-Plan ) Gemeinde Landkreis Ansprechpartner/-in Telefon mit Vorwahl Fax Nr. Anschrift der über den Landkreis / die Region Hannover Zutreffendes ist angekreuzt
MehrÖffentliche Bekanntmachung Nr zur Veröffentlichung am
Öffentliche Bekanntmachung Nr. 60-005-2016 zur Veröffentlichung am 30.04.2016 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 83 Wolfsacker der Stadt Eberbach Öffentliche Auslegung des Entwurfes gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
MehrH a u p t s a t z u n g. der Gemeinde Vörstetten. im Landkreis Emmendingen
H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Vörstetten im Landkreis Emmendingen Inhaltsübersicht: Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung 1 Abschnitt II Gemeinderat 2,3 Abschnitt III Ausschüsse des Gemeinderats
MehrBeratung im StUWi Drucksache Nr. 10/2014
Fachbereich : F3.1 Vorlage der Verwaltung Aktenzeichen : F3.1.6 Stu Datum : 02.01.2014 Beratung im StUWi Drucksache 10/2014 Hauptausschuss Rat der Stadt öffentliche Sitzung nichtöffentl. Sitzung Betreff:
MehrBürgerbegehren und Bürgerentscheid. Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Grundlagen Risiken und Nebenwirkungen Warum ein Bürgerbegehren? Ein Bürgerbegehren ist das richtige Mittel, wenn man mit einem Beschluss der Gemeindevertretung nicht
MehrInformationstechnologien zur Unterstützung formeller Beteiligungsverfahren - Chancen und Möglichkeiten -
Tel: 03471 355 1140 Informationstechnologien zur Unterstützung formeller Beteiligungsverfahren - Chancen und Möglichkeiten - Einordnung und rechtlicher Rahmen Onlinebeteiligungsverfahren (1/3) Online bedeutet
MehrAusnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit
Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 7-3000 - 043/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser:
MehrSchleswig-Holstein Der echte Norden
Schleswig-Holstein Der echte Norden Landesportal Bauleitplanung Bauleitplanung im Internet Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1231 6. Wahlperiode 10.10.2012 GESETZENTWURF der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
MehrTeil-FNP Wind Recht Verfahren Bürgerbeteiligung
Teil-FNP Wind Recht Verfahren Bürgerbeteiligung Bürgerinformation in Malsch am 16.+17.07.2012 Melchinger und Planungsrechtliche Steuerung von Windkraftanlagen Gemeinde Malsch Seite 2 16.07.2012 Melchinger
MehrN i e d e r s c h r i f t über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 3. August 2016
N i e d e r s c h r i f t über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 3. August 2016 Punkt 1 Hier: Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung für den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt mit 21
MehrInnenministerium des Landes Schleswig-Holstein Beratungsbedarf und wiederkehrende Fragestellungen aus der Praxis ein Überblick
Beratungsbedarf und wiederkehrende Fragestellungen aus der Praxis ein Überblick Guido Schröder, 1 Zusammenfassung: Schreiben des s vom 06. September 2013 Verfahrenserlass zur Bauleitplanung vom 19. März
MehrGrundbegriffe Stadtplanung und Bauleitplanung im Bild
Grundbegriffe Stadtplanung und Bauleitplanung im Bild Sie wollen mehr wissen? Die Ausstellung planen bauen wohlfühlen in Aalen im 4. Stock bietet Informationen zum Thema Von der grünen Wiese zum Bauland.
MehrRichtlinien über die Beteiligung der Ortsbeiräte 1
Richtlinien über die Beteiligung der Ortsbeiräte 1 1. Die Beteiligung des Ortsbeirats bei allen wichtigen Angelegenheiten des Ortsbezirkes ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben ( 82 HGO). 2. Um im Einzelfall
MehrAmtsblatt für die Stadt Lichtenau
Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am 18.11.2013 Seite 1 Inhalt 19/2013 91. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau, Teilbereich Kernstadt Lichtenau und Aufstellung
Mehr1. Thematischer Anwendungsbereich Abstimmungsfrage Begründung Unterschriftensammlung Einreichung Zulassung...
Merkblatt Baden - Württemberg Stand: 08/2005 Die Durchführung von Bürgerbegehren und entscheiden in Baden-Württemberg Inhaltsverzeichnis 1. Thematischer Anwendungsbereich...2 2. Abstimmungsfrage...3 3.
MehrBürgerbegehren und Bürgerentscheid zu Fragen der Bauleitplanung
Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5613 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu Fragen der Bauleitplanung Eine Prüfung der Vereinbarkeit
MehrBeratung im StUWi Drucksache Nr. 102/2017
Fachbereich : 3.1 Aktenzeichen : F3.1.9 Pu Datum : 16.06.2017 Vorlage der Verwaltung Beratung im StUWi Drucksache 102/2017 Hauptausschuss Rat der Stadt öffentliche Sitzung nichtöffentl. Sitzung Betreff:
MehrAuszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates Wiesen
Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates Wiesen Sitzungsdatum: Montag, den 30.01.2017 Beginn: 19:30 Uhr Ende 20:40 Uhr Ort, Raum: Rathaus Wiesen, Dr.-Frank-Straße 2 Öffentlicher
MehrFlächennutzungsplan Informationsveranstaltung 02. März 2017
Flächennutzungsplan 2035 Informationsveranstaltung 02. März 2017 Ausgangslage Positive Entwicklung der HRO - Starkes Wachstum der Regiopole hoher Bedarf an zusätzlichen Flächen für Wohnungsbau, Gewerbe
MehrLandtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2535. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2535 Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Viertes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes Gesetzentwurf Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrVorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen
Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2
MehrHauptsatzung der Stadt Cloppenburg vom 29. September 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
Hauptsatzung der Stadt Cloppenburg vom 29. September 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.06.2011 Auf Grund der 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrS A T Z U N G. über ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des geplanten Gewerbegebiets "Bernrain"
S A T Z U N G über ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des geplanten Gewerbegebiets "Bernrain" Aufgrund von 25 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.f. vom 8.12.1986
MehrGEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit
GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - 0 Allgemeine Verwaltung Az: 020.05 HAUPTSATZUNG vom 26.07.1963 in Kraft seit 15.10.1963 geändert am: 01.08.1969 in Kraft seit: 01.08.1969 geändert am: 18.10.1974 in Kraft
MehrTypische Verfahrens- und Formfehler bei der Aufstellung von Bauleitplänen
Typische Verfahrens- und Formfehler bei der Aufstellung von Bauleitplänen Forum Planen Bauen Freiburg, RA Hansjörg Wurster Fachanwalt für Verwaltungsrecht Übersicht 1. Aufstellungsbeschluss 2. Frühzeitige
MehrEntwurf. Stadt Osterholz Scharmbeck
Stadt Osterholz Scharmbeck Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen im Bereich der Ortsdurchfahrt in der Ortschaft Scharmbeckstotel (Werbeanlagensatzung) Entwurf Inhaltsübersicht Präambel
MehrAmt Schlei-Ostsee Norbert Jordan Bauen und Umwelt Holm Eckernförde. einschl. abfallwirtschaftlicher Betriebsfläche
Amt Schlei-Ostsee Norbert Jordan Bauen und Umwelt Holm 13 24340 Eckernförde einschl. abfallwirtschaftlicher Betriebsfläche Planungshoheit der Gemeinde bauplanungsrechtliche Beurteilung Genehmigungsverfahren
MehrGR 26. September
GR 26. September 2006-108 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften In den Auen 2. Änderung und Erweiterung in Baiersbronn-Schwarzenberg 1. Behandlung der bei der öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2
MehrVorblatt. A. Problem und Ziel
Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen A. Problem und Ziel Der Koalitionsvertrag
MehrHauptsatzung. der Gemeinde St. Peter
Hauptsatzung der Gemeinde St. Peter Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 02. Juli 2001 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung
MehrWindkraft und die 10-H-Regelung Das Urteil. Konsequenzen für die Regional- und Bauleitplanung in der Region Donau-Wald
Windkraft und die 10-H-Regelung Das Urteil Konsequenzen für die Regional- und Bauleitplanung in der Region Donau-Wald Zielsetzung der 10-H-Regelung Erhöhung der Abstände von Windkraftanlagen zu Wohnbauten
MehrSatzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom
1.6/61.00 gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom 25.11.1991 1 Besonderes Vorkaufsrecht... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Inkrafttreten... 2 Anlage (Plan)... 3 Bekanntmachungsanordnung...
MehrBürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern
Politik Sebastian Grasser Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern Studienarbeit _1v1lFriedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Institut für Politische Wissenschaft Proseminar: Direkte Demokratie
MehrLösungsskizze. A. Zulässigkeit
Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -
MehrH A U P T S A T Z U N G
020.051 Gemeinde Beuron H A U P T S A T Z U N G 1 020.051 GEMEINDE BEURON LANDKREIS SIGMARINGEN HAUPTSATZUNG (in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. November 2001) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrStuttgart - Vaihingen
Stuttgart - Vaihingen Eiermann-Campus/Pascalstraße im Stadtbezirk Vaihingen Eiermann-Campus/Pascalstraße im Stadtbezirk Vaihingen Informations- und Dialogveranstaltung 04. Mai 2016 Informations- und Dialogveranstaltung
MehrNeue Bürgergesellschaft Repräsentative Demokratie und Bürgerbeteiligung
Neue Bürgergesellschaft Repräsentative Demokratie und Bürgerbeteiligung Gliederung Vorbehalte gegenüber stärkerer Bürgerbeteiligung Defizite bei bestehenden Beteiligungsmöglichkeiten Vorschläge zur Änderung
MehrPolitische Gemeinde Rebstein
Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3
MehrDie planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich
Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Rechtsanwalt Frank Sommer Oberbergkirchen, 15. Februar 2012 RA Frank Sommer: Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Vorstellung
MehrAnlage Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 153 B (Woltorfer Straße/UPP I) - Peine -
Anlage Abwägung zum Bebauungsplan 153 B (Woltorfer Straße/UPP I) - Peine - I 1 Bebauungsplan 153B (Woltorfer Straße/UPP I) Peine-- Nrn. insg. Eingaben zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung Die Frühzeitige
MehrUmfassend die Gewanne Hintermorgen und Auf den Pfarrwiesen sowie einen Teil der Gewannen Im oberen Heckbaum und Am unteren Zeilacker
Gemeinde Gleisweiler Bebauungsplan Umfassend die Gewanne Hintermorgen und Auf den Pfarrwiesen sowie einen Teil der Gewannen Im oberen Heckbaum und Am unteren Zeilacker 2. Änderung, im vereinfachten Verfahren
MehrAmtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden
- 380 - Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden Herausgeber: Landkreis Aurich, Fischteichweg 7-13, 26603 Aurich Nr. 32 Freitag, 4. August 2017 A. Bekanntmachungen der Gemeinden I N HA
MehrGEMEINDE TAUFKIRCHEN (VILS)
GEMEINDE TAUFKIRCHEN (VILS) BEBAUUNGSPLAN NR. 89 "ORTSMITTE - WESTLICH DER LANDSHUTER STRASSE" TEIL 1 IM BESCHLEUNIGTEN VERFAHREN GEMÄSS 13a BauGB TEXTTEIL 0 m 25 m 50 m Norden Maßstab 1:500 Eberhard von
MehrNaturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht
Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan
MehrBebauungsplan Nr. 21 Paaschberg, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift
(Landkreis Harburg) Bebauungsplan Nr. 21 Paaschberg, 1. Änderung mit örtlicher Bauvorschrift Stand: öffentliche Auslegung gem. 3 (2) BauGB sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. 4 (2) BauGB
Mehr12. Jahrgang Ausgabe 5/2015 Rhede,
AMTSBLATT der Stadt Rhede Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Rhede 12. Jahrgang Ausgabe 5/2015 Rhede, 15.04.2015 Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Rhede, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben
MehrUmlegung Seewasen - Anordnung einer Umlegung gem 46 BauGB
Gemeinde Bühlertann GRDrs 34/2013 GZ: Bürgermeister Bühlertann, den 22.05.2013 Umlegung Seewasen - Anordnung einer Umlegung gem 46 BauGB Beschlussvorlage Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin Gemeinderat
MehrOrgane des Verbands sind die Regionalversammlung, der Verbandsvorsitzende und der Regionaldirektor.
Verband Region Stuttgart Körperschaft des öffentlichen Rechts Satzung des Verbands Region Stuttgart vom 19. Oktober 1994 *) 1 Verfassung des Verbands Organe des Verbands sind die Regionalversammlung, der
Mehr