Arbeitsschutz in Arztpraxen

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1 Arbeitsschutz in Arztpraxen Warum und Wozu? Wem nutzt es? Wer ist verantwortlich und wie wird es (richtig) Wer hilft oder wo wird mir geholfen?

2 Arbeitsschutz ins Arztpraxen Warum und Wozu? Zwei wichtige Fragen vorweg: 1. Was ist Arbeitsschutz? 2. Seit wann gibt es ihn? Was ist Arbeitsschutz? Als Arbeitsschutz werden die Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen verstanden. Mittwoch, 15. Februar

3 Arbeitsschutz ins Arztpraxen Warum und Wozu? Zwei wichtige Fragen vorweg: 1. Was ist Arbeitsschutz? 2. Seit wann gibt es ihn? Das angestrebte Ziel ist: die Vermeidung von Arbeitsunfällen, die Verringerung der Folgen (z. B. durch Eliminierung von Gefahren, zusätzlichen Schutzmaßnahmen, Persönlicher Schutzausrüstung (PSA),usw.), der Gesundheitsschutz (langfristige = chronische sowie kurzzeitig auftretende = akute Einwirkung; zum Beispiel Gefahrstoffe, Lärm, psychische Belastungen usw.) der personenbezogenen Schutz (beispielsweise Mutterschutz, Jugendschutz) bei der Arbeit Mittwoch, 15. Februar

4 Arbeitsschutz ins Arztpraxen Warum und Wozu? Zwei wichtige Fragen vorweg: 1. Was ist Arbeitsschutz? 2. Seit wann gibt es ihn? Arbeitsschutz seit wann? Erste Erwähnung im 5. Buch Mose, Kapitel 22, Vers 8 Wenn du ein neues Haus baust, so mache eine Lehne darum auf deinem Dache, auf dass du nicht Blut auf dein Haus ladest, wenn jemand herabfiele. Erste Unfallversicherung am von Bismarck erlassen Reichsversicherungsordnung (RVO) heute noch gültig für Beamte wurde das Arbeitsschutzgesetz in Kraft gesetzt 2002 Betriebssicherheitsverordnung Mittwoch, 15. Februar

5 Arbeitsschutz ins Arztpraxen Warum und Wozu? Unfälle passieren nicht, Unfälle werden verursacht... Mittwoch, 15. Februar

6 Arbeitsschutz ins Arztpraxen Warum und Wozu? Grundlage für ein funktionierendes Beschäftigungssystem ist die Schaffung und der Erhalt sicherer und menschengerechter Arbeitsbedingungen. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind deshalb wichtige Arbeitsschwerpunkte. Ziel ist es, die Beschäftigten wirksam vor Gefahren und gesundheitlichen Schädigungen zu schützen. Verlässliche gesetzliche Grundlagen und rechtssichere Rahmenbedingungen für alle Unternehmen sind dafür unerlässlich. Mittwoch, 15. Februar

7 Arbeitsschutz ins Arztpraxen Warum und Wozu? Menschen helfen, sie behandeln und möglichst zu heilen ist das Ziel ärztlicher Tätigkeit. Ärzte oder Ärztinnen kümmern Sie sich um die Gesundheit ihrer Patienten und Patientinnen. Wie steht es dabei um die eigene Gesundheit und vor allem um die der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Eine Gefährdungsbeurteilung in einer Praxis? Ist das erforderlich? Ja Arbeitgeber, die einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigen, müssen eine Gefährdungsbeurteilung für ihre Praxis vornehmen. Mittwoch, 15. Februar

8 Arbeitsschutz ins Arztpraxen Warum und Wozu? Die Mitarbeiter haben eventuell Umgang mit Gefahrstoffen, sind Infektionsrisiken, Unfallgefahren oder Gesundheitsbelastungen ausgesetzt. Erst die Gefährdungsbeurteilung zeigt, wo Handlungsbedarf besteht. Das Ziel ist, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, zu beurteilen und Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen. Mittwoch, 15. Februar

9 Arbeitsschutz ins Arztpraxen Wem nutzt es? In Deutschland ereigneten sich im Jahr 2015 ca meldepflichtige Arbeitsunfälle. ( Unfälle, davon 470 tödlich) Ca Berufskrankheiten wurden anerkannt. ( im Jahre 2007, bei Verdachtsanzeigen) Ursachen dafür sind immer arbeitsbedingt auftretende Gefährdungen und Belastungen. Gefährdungen lassen sich meistens nicht vollständig beseitigen. Ziel ist es, negative Auswirkungen der Gefährdungen auf die Beschäftigten auf ein akzeptables Maß zu reduzieren. Mittwoch, 15. Februar

10 Arbeitsschutz ins Arztpraxen Wem nutzt es? Der Nutzen von gelebtem Arbeitsschutz zeigt sich in: gesundenen und zufriedenen Mitarbeitern geringere krankheitsbedingte Ausfallzeiten, Motivation, Zufriedenheit, Leistungsfähigkeit Reduzierung von Kosten Beitrag für BG der Außendarstellung der Praxis gleichbleibendes Praxisteam als Ansprechpartner für die Patienten und der damit verbundenen Entwicklung von Vertrauensverhältnissen zwischen den Patienten und den Mitarbeitern Arbeitsschutz nutzt also dem Praxisinhaber und den Mitarbeitern. Mittwoch, 15. Februar

11 Der Arbeitgeber hat alle erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen: Erteilung geeigneter Anweisungen an die Beschäftigten. Überwachung der gegebenen Anweisungen. Stilllegung von Einrichtungen, wenn Mängel, die Personen und Sachwerte gefährden und nicht unverzüglich behoben werden können. Geschlechtsspezifische Regelungen sind nur zulässig, wenn diese aus biologischen Gründen erforderlich sind. Arbeitsschutz ist Chefsache! Mittwoch, 15. Februar

12 Das wichtigste und zugleich geeignetste Instrument zur Umsetzung der wesentlichsten Forderungen zum Arbeitsschutz ist die Gefährdungsbeurteilung. Für viele Praxisinhaber ein Buch mit sieben Siegeln. Die Erstellung ist dabei ganz einfach, es wird nur am Anfang etwas Zeit benötigt. Auf den nachfolgenden Folien zeige ich Ihnen, wie Sie das Dokument am sinnvollsten erstellen (7-Schritt-Methode) können. Sie finden hierzu auch im Internet viele Beispiele, die Sie durchaus verwenden können. Eine Formvorschrift zum Aussehen gibt es nicht. Mittwoch, 15. Februar

13 Handlungskreis zur Gefährdungsbeurteilung Mittwoch, 15. Februar

14 Definieren Sie im ersten Schritt die Arbeitsbereiche und benennen Sie die Tätigkeiten! Arbeitsbereiche können z.b. sein: Tätigkeiten Empfang Labor Sprechzimmer. Patientenaufnahme (z.b. Arbeiten an Bildschirmgeräten) Blutabnahme Vorarbeiten der ärztlichen Untersuchung (z.b. Gewichtsbestimmung, Blutdruckmessung, Blutzuckerbestimmung usw.) schriftliches Erfassen von Untersuchungsergebnissen Desinfizieren, Reinigung (z.b. Flächen, Geräte, Hände) zur Hand gehen bei ärztlicher Untersuchung (Assistenz) allgemeine Reinigungsarbeiten (Räume, Flure Toiletten). Mittwoch, 15. Februar

15 Ermitteln Sie im zweiten Schritt die Gefahren in den Arbeitsbereichen bei den festgestellten Tätigkeiten! Dies könnte z.b. sein: Arbeitsbereich Tätigkeiten mögliche Gefährdungen Labor Blutabnahme Nadelstichverletzung Infektionen an kontaminierten Material Infektion durch Patienten Umgang mit Gefahrstoffen (z.b. Desinfektionsmitteln) Stromschlag beim Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln usw. Mittwoch, 15. Februar

16 Im dritten Schritt beurteilen Sie die Gefahren! Dies ist nicht so kompliziert, wie es sich anhört. Wenn Sie die Gefährdungen erkannt bzw. benannt haben, müssen Sie in diesem Schritt 1. einschätzen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Schadensereignisses ist, 2. beim Eintritt der Schadensereignisses abschätzen, wie hoch die Gefährdung für einen möglichen Gesundheitsschaden ist und 3. Ihre Feststellungen bzw. Beurteilungen in einem Dokument schriftlich festhalten. Mittwoch, 15. Februar

17 Im vierten Schritt legen Sie Maßnahmen fest, die die Gefährdungen ausschließen, zumindest aber auf ein vertretbares Restrisiko reduzieren! Beachten Sie bei der Festlegung der Maßnahmen das S-T-O-P Prinzip. Mittwoch, 15. Februar

18 Substitution bedeutet Ersatz oder Auswechseln. Stellen Sie sich also die Frage: Kann ich die Gefahr dadurch beseitigen, dass ich deren Quelle durch den Einsatz eines anderen Materials/anderer Technik beseitige? Beispiel: Verwendung von Impfpistolen statt Spritzen mit Kanülen Mittwoch, 15. Februar

19 Ist eine Substitution nicht möglich, ist als nächstes zu prüfen, ob es andere technische Lösungen gibt. Stellen Sie sich hier die Frage: Kann ich die Gefahr durch den Einsatz einer sichereren Technik als der momentan verwendeten Technik minimieren? Beispiel: Verwendung von Sicherheitskanülen statt herkömmlicher Kanülen Mittwoch, 15. Februar

20 Gibt es auch keine technische Lösung oder stehen Aufwand und Nutzen in einem unvertretbaren Missverhältnis zueinander, ist der nächste Prüfschritt die Organisation. Ihre Frage lautet also: Kann ich die Gefahrenquelle und den Mitarbeiter (z.b. räumlich) trennen? Beispiel: Röntgen mit Auslöser außerhalb der Kabine. Mittwoch, 15. Februar

21 Sind alle drei vorherigen Maßnahmen nicht möglich oder reichen sie nicht aus, um die Gefährdung auf ein vertretbares Restrisiko zu reduzieren, bleiben noch die persönlichen Maßnahmen übrig. Hier stellen Sie sich die Frage: Kann durch personenbezogene Maßnahmen die Gefährdung (weiter)reduziert werden? Beispiel: Tragen von geeigneten Handschuhen bei der Blutentnahme Mittwoch, 15. Februar

22 Fünftens führen Sie die Maßnahmen, die Sie unter Viertens festgelegt haben durch! Haben Sie eine oder mehrere geeignete Maßnahmen gefunden, müssen Sie sie jetzt nur noch zur Anwendung bringen. z.b.: Umstellen des Einkaufs auf neue Sicherheitskanülen Bereitstellung geeigneter Schutzausrüstung Unterweisung der Mitarbeiter in Anwendung und Umgang mit den neuen Festlegungen Erlassen von Arbeits- und/oder Betriebsanweisungen Aushängen erforderlicher Dokumente (z.b. Hautschutzplan, Anweisungen usw.). Mittwoch, 15. Februar

23 Im sechsten Schritt kontrollieren Sie, ob die festgelegten Maßnahmen zum gewünschten Erfolg führen! Hier überprüfen Sie, ob die gewünschte Wirkung bei Anwendung der festgelegten Maßnahme eintritt. Dies kann sowohl im Vorfeld durch Abschätzen (kann der gewünschte Effekt erreicht werden) oder Einbringen von Erfahrungen aus anderen Praxen (haben diese oder ähnliche Maßnahmen dort zum Ziel geführt), als auch im Nachgang durch Anwendung der Maßnahme über einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Mittwoch, 15. Februar

24 Als siebten und letzten Punkt organisieren Sie, dass die Gefährdungsbeurteilung fortgeschrieben wird! Dies ist unter anderem dann notwendig, wenn: sich Arbeitsabläufe oder Tätigkeiten verändert haben, andere Materialien zum Einsatz kommen (z.b. Sicherheitskanülen) sich die Technik verändert hat (Wegfall von Geräten, Neuanschaffungen oder Modernisierungen von Geräten usw.) Gefahrstoffe hinzukommen oder wegfallen oder ihre Merkmale (Einstufung) verändert wurden Sicherheitsdatenblatt (SDB) sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Ihren Tätigkeiten ergeben (z.b. Änderungen der Gefährdungsmerkmale Einschätzungen vom Gesetzgeber oder Unfallversicherungsträger) Mittwoch, 15. Februar

25 Beachten Sie bitte auch folgende Hinweise: 1. Eine Gefährdungsbeurteilung ist in den seltensten Fällen vollständig. Es bedarf ständiger Korrekturen, da sich auch Abläufe oder äußere Umstände stets (auch unerwartet) verändern können (z.b. Schwangerschaft einer Mitarbeiterin, Änderungen in der Gesetzgebung). 2. Selbst wenn Sie einschätzen, dass es keine Veränderungen gab, sollte die Beurteilung jährlich auf Aktualität geprüft werden (möglichst auf der GefBeurt. vermerken). 3. Der Inhalt der Gefährdungsbeurteilung ist kein Geheimdokument. Alle Mitarbeiter in der Praxis müssen sie kennen (auch zeitweilig Beschäftigte, Minijobber, Praktikanten und Studenten). Mittwoch, 15. Februar

26 Arbeitsschutz ins Arztpraxen Wer hilft oder wo wird mir geholfen? Wichtig: Sie werden in der Umsetzungen der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Forderungen zum Arbeitsschutz nicht allein gelassen. Die alte Weisheit: Sie müssen nicht alles wissen aber jemanden kennen, der es weiß, ist hier zwar nicht direkt anwendbar, kann aber in etwas abgewandelter Form trotzdem verwendet werden nämlich Sie müssen nicht alles können, sie müssen nur jemanden kennen, der Ihnen hilft. Wer sind diese Helfer in der Not? Mittwoch, 15. Februar

27 Arbeitsschutz ins Arztpraxen Wer hilft oder wo wird mir geholfen? 1. staatliche Stellen, z.b. Mitarbeiter der Landesarbeitsschutzbehörden Mitarbeiter des Gesundheitsamtes 2. Berufsgenossenschaft Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständige Technische Aufsichtsperson (TAP) 3. Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa bzw. FaSi) eigene ausgebildete Mitarbeiter extern bestellte Dienste 4. Betriebsärztin/Betriebsarzt/Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner 5. Sicherheitsbeauftragte(r) (SiBa) Mittwoch, 15. Februar

28 Arbeitsschutz ins Arztpraxen Wer hilft oder wo wird mir geholfen? 6. Internet Seiten der Berufsgenossenschaften Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ( Seiten von Fachverbänden oder Berufsverbänden 7. Zeitschriften und Broschüren bzw. digitale Medien wie CDs oder DVDs (erhalten Mitgliedsbetriebe oft kostenfrei bei Ihren Berufsgenossenschaften) 8. Kollegen / Kolleginnen aus anderen Praxen Mittwoch, 15. Februar

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