BWV-Merkblatt Gefährdungsbeurteilung. Stand: Januar 2014

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1 BWV-Merkblatt 2014 Gefährdungsbeurteilung Stand: Januar 2014 Sehr geehrte Landwirte und Winzer, sehr verehrte Mitglieder des BWV, die heimischen Betriebe sind auf Arbeitskräfte und auch auf Saisonarbeitskräfte angewiesen. Für den Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.v. Grund genug, Rahmenbedingungen bedingt durch Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und anderer Vorschriften in diesem Merkblatt zusammenzufassen. Dieses Merkblatt wird erstmals aufgelegt, da es auch Änderungen im Bereich der Aufgabenübertragung nach 21 Arbeitsschutzgesetz durch Aufkündigung des Kooperationsvertrages durch das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demographie zum gab. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft war bisher zuständig für die Überwachung und Einhaltung des ArbSchG und anderer Rechtsverordnungen in Arbeitgeberbetrieben zuständig. Der Schwerpunkt lag bisher auf Abstellung von sicherheitstechnischen Mängeln sowie Beratungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz. Durch das am im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Bundesunfallkassen Neuordnungsgesetz wurde nunmehr klargestellt, daß eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten erforderlich wird. Die Umsetzung dient der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Die Bezirksgeschäftsstellen des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd e.v. stehen auch für weitere Fragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Gez. Franz Schatt Hauptgeschäftsführer

2 Gefährdungsbeurteilung (GBU) Die zentrale Forderung im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist, eine GBU durchzuführen. Durch das ArbSchG wird die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten besonders verdeutlicht. Der Arbeitgeber hat eine GBU nach dem ArbSchG zu erstellen. Der Arbeitgeber ist für die Durchführung der GBU verantwortlich. Durch die Inanspruchnahme der gesetzlichen Beratungspflicht der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) bekommt der Unternehmer betriebsbezogene Gefährdungen und deren Beseitigungsmaßnahmen zielgerichtet und effizient aufgezeigt. Sinn und Zweck der GBU ist es, sich einen Überblick zur Arbeitsschutz-Ist- Situation im Betrieb zu verschaffen. Was ist beim Arbeiten in meinem Betrieb gefährlich? Der Gesetzgeber verlangt vom Unternehmer, dass er sich regelmäßig die Frage stellt: Was kann bei der Arbeit schaden und wie verhindere ich das am besten? Die GBU hilft Gefahren im Unternehmen zu erkennen, bevor jemand zu Schaden kommt. Dem Schaden zuvorkommen und den Arbeitsschutz zu verbessern, ist Ziel der GBU. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bietet eine Handlungshilfe (Arbeitsordner Gefährdungsbeurteilung mit CD), zur Erstellung der GBU an. Der Gesetzgeber macht keine genauen Vorgaben wie eine GBU aufgebaut sein muss. Dieser Arbeitsordner erfüllt die Leitlinie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die Handlungshilfe zeigt den Unternehmern einen Weg zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen auf. Durch das Bundesunfallkassen-Neuordnungsgesetz (BUK- NOG) ist ab dem ersten Beschäftigten im Betrieb eine GBU zu erstellen. Die Ergebnisse aus der GBU und die festgelegten Maßnahmen müssen festgehalten, und durch den Arbeitgeber dokumentiert werden. Die Handlungshilfe dient als Einstieg für die Erstellung der GBU und zeigt für viele Arbeits- und Tätigkeitsbereiche wesentliche Gefährdungen - Standardgefährdungen - und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen auf. Die Handlungshilfe kann nicht alle Gefährdungen eines Unternehmens abbilden. Die betriebsindividuellen Gefährdungen müssen vom Unternehmer selbst erkannt werden und in seiner GBU Berücksichtigung finden! Unter finden Sie schnell zahlreiche nützliche Informationen zu Arbeitsschutzmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft. Präventionsberater der Berufsgenossenschaft stehen für Fragen zur Verfügung.

3 Gefährdungsbeurteilung (GBU) Auch wenn der Gesetzgeber keine Form vorgibt, hat sich eine bestimmte Vorgehensweise in der Praxis bewährt. 1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen 2. Gefährdung ermitteln 3. Gefährdung beurteilen 4. Maßnahmen festlegen 5. Maßnahmen durchführen 6. Wirksamkeit überprüfen 7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben. Die 7 Schritte der GBU: 1. Betrachtungseinheiten bilden, wie z. B. "Werkstatt" (Arbeitsbereich) oder "Traubenlese", "Pflanzenschutz" etc." (Tätigkeit). 2. Erfassen (ermitteln), was hier gefährlich sein könnte. 3. Feststellen, ob eine Gefährdung für die Beschäftigten vorliegt (hier gibt es eine Fülle von bereits getroffenen Festlegungen und Vorschriften, wie bspw. Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSGen) Link: 4. Viele Arbeitsschutzmaßnahmen sind bekannt bzw. werden vorgegeben. Sie richten sich nach dem "TOP-Prinzip" (Technische vor Organisatorischen vor Persönlichen Schutzmaßnahmen) 5. Hier sind Prioritäten festzulegen sowie Termine und Verantwortlichkeiten zu regeln, also wer? macht was? bis wann? 6. Ist die Arbeitsschutzmaßnahme durchgeführt? Ist das Ziel, die Gefährdung zu beseitigen, erreicht? Und bleibt dieses Ziel/dieser Zustand erhalten? 7. Wenn sich etwas ändert (Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, neue Regeln, u. a.), aber auch nach Arbeitsunfällen, muss eine Gefährdungsbeurteilung erneut durchgeführt oder die bestehende angepasst werden. Praxisbeispiel zu den 7 Schritten der GBU: 1. Tätigkeit: Arbeiten mit dem Freischneider. 2. Ermitteln: Gefährdungen sind bekannt und beschrieben (Standardgefährdungen: Lärm, mechanische Verletzungsgefahren, Abgase, Vibrationen). 3. Beurteilen: Gefährdungen sind bei den Beschäftigten, die mit dem Freischneider arbeiten, vorhanden und müssen durch entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen verringert werden. 4. Maßnahmen festlegen: Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) benutzen, dem Einsatzbereich angemessene Maschinen- Leistungsklasse verwenden, Dämpfungselemente warten und instandhalten.

4 5. Durchführen: Unterweisung der Beschäftigten mit Hilfe von Betriebsanweisungen vor Arbeitsaufnahme und Bereitstellung entsprechender PSA, Arbeits- und Betriebsmittel. 6. Wirksamkeit prüfen: Beispiel der PSA: 7. Fortschreiben: 4-Taktmotorechnik oder neue Technik mit "Spülvorlage" bei Neukauf bevorzugen, Vibrationskennwerte als Kaufkriterium. Unternehmensdatenblatt Die Tabelle enthält einige wenige Grunddaten zum Unternehmen (Bezeichnung bzw. Name, Anschrift, Betriebszweige und Arbeitsschwerpunkte) und benennt die zuständige Aufsichtsperson der LBG. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten Die Tabelle gibt einen Überblick zu den Einsatzbereichen der Beschäftigten im Betrieb und zeigt, welcher Teil der GBU für welchen Mitarbeiter relevant ist. Zudem werden mitarbeiterbezogene Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung gegeben. Maßnahmenumsetzung 1. Durchführungskontrolle: Kontrollieren Sie, ob die festgelegten Maßnahmen von den Verantwortlichen/Beauftragten termingerecht durchgeführt wurden. 2. Wirksamkeitskontrolle: Prüfen Sie, ob das geforderte Ziel erreicht und die Gefährdung auch wirklich beseitigt wurde. Neben einem formellen Bestätigungsvermerk zur Maßnahmendurchführung muss, falls erforderlich, die Wirksamkeit der Maßnahme kontrolliert werden (zum Beispiel Tragekontrolle der PSA). Überprüfen Sie, ob durch die Maßnahmen eventuell neue oder andere Gefährdungen entstanden sind. 3. Erhaltungskontrolle: Prüfen Sie, ob der eingetretene Zustand erhalten bleibt oder ob gegebenenfalls weitere Maßnahmen notwendig werden (zum Beispiel Zustandskontrolle der PSA). Zur Überprüfung muss eine dafür verantwortliche Person festgelegt werden. Halten Sie das Ergebnis der Prüfung unbedingt schriftlich fest. Unterweisung der Beschäftigten und Betriebsanweisung Auf Grundlage der GBU und darüber hinausgehend, hat der Arbeitgeber nach ArbSchG die Pflicht " die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen." Bedeutung der Unterweisung, Ziele: 1. Die Beschäftigten sollen über alle Gesundheitsgefahren an ihrem Arbeitsplatz oder bei ihren Tätigkeiten informiert werden. 2. Es sollen Hinweise und verbindliche Anweisungen zum sicheren und gesundheitsgerechten Verhalten bei der Arbeit erfolgen.

5 Die Unterweisung hat vor Aufnahme der Beschäftigung und danach wiederkehrend mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Wichtig ist, dass die Unterweisung für den Beschäftigten in einer ihm verständlichen Form passiert (Muttersprache). Die erfolgte Unterweisung wird vom Beschäftigten mit einer Unterschrift bestätigt bzw. nachgewiesen. Betriebsanweisungen (BA) zur Unterweisung von Beschäftigten Die BA ist im Gegensatz zu einer Betriebsanleitung ein Dokument, welches ausschließlich auf Gefahren hinweisen soll. BA sind für biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe, für Maschinen und andere technische Anlagen zu erstellen und den Beschäftigten zugänglich zu machen, sie nennt auch Verhaltensregeln für den Notfall. Die Erstellung von BA ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers. Der Unternehmer kann diese Unternehmerpflicht auf von ihm eingesetzte Beauftragte Arbeitsbereich schriftlich delegieren. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte sollten beratend mitwirken. Die BA bedürfen der Schriftform und sind in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten die sachlichen Inhalte der BA verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können. Die BA müssen so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können. Die Gliederung der BA berücksichtigt in der Regel folgende Punkte: Eine beispielhafte Auswahl von Betriebsanweisungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie weitere Blanko-Vorlagen können Sie unter folgendem Link downloaden: Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen Prävention setzt bei der Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel an. Ziel der Prüfung ist es, dem Arbeitnehmer sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen ebenfalls aufzuzeichnen. Trotz sorgfältiger Zusammenstellung des Merkblattes kann keine Haftung für den Inhalt übernommen werden. Aktuelle Informationen sind jeweils für Mitglieder von der Internetseite des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd e. V. unter: oder durch den regelmäßigen Rundschreibendienst zu erhalten. Herausgeber: Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e. V., Weberstr. 9, Mainz

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