Wichtige Änderungen für Online-Shops durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

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1 Wichtige Änderungen für Online-Shops durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Am Freitag, 13. Juni 2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft getreten. Zu beachten ist, dass keine Übergangsfrist gilt. Damit ergeben sich ab sofort für alle Online-Händler zahlreiche Änderungen. Insbesondere das Widerrufsrecht wurde nochmals gänzlich reformiert. Auch ändern sich die Informationspflichten. Um auch in Zukunft einen rechtsicheren Online-Shop bereitstellen zu können, informieren wir Sie über die wichtigsten, nun geltenden neuen Regelungen. A. Explizite Erklärung des Widerrufs durch den Verbraucher Der Widerruf muss durch den Verbraucher explizit erklärt werden. Die Widerrufserklärung kann dementsprechend nicht mehr durch bloße Rücksendung der Ware an den Unternehmer erfolgen. An eine besondere Form des Widerrufs ist der Verbraucher nicht gebunden. So ist es auch möglich den Widerruf telefonisch, per oder über die Webseite zu erklären. Die Verwendung des Begriffs "Widerruf" ist nicht mehr erforderlich. Aus der Erklärung des Verbrauchers muss jedoch eindeutig die Absicht hervorgehen, vom Widerrufsrecht Gebrauch machen zu wollen. Der Verbraucher kann von seinem Widerrufsrecht auch zukünftig ohne die Angabe von Gründen Gebrauch machen. B. Ersatzloser Wegfall der Möglichkeit der Einräumung eines Rückgaberechts Wegen der Notwendigkeit einer ausdrücklichen Widerrufserklärung fällt die Möglichkeit des Unternehmers, ein Rückgaberecht alternativ anzubieten, vollständig weg. Folge ist, dass die bloße Rücksendung der Ware durch den Verbraucher deshalb zukünftig zur Ausübung des Widerrufs nicht mehr ausreicht. C. Notwendige Implementierung eines "Muster-Widerrufsrechtsformulars" Nach neuem Recht ist der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung über das Bestehen eines vorformulierten "Muster-Widerrufsrechtsformulars" zu informieren. Der Verbraucher muss das Formular jedoch nicht notwendiger Weise nutzen, sondern kann auch einen eigenen Text verfassen. Das Musterformular ist dem Verbraucher auf einem dauerhaft zu speichernden Datenträger (Download und/oder Ausdruck) zur Verfügung zu stellen.

2 Interessant ist, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen kann, den Widerruf auf der Webseite des Online-Shops elektronisch durchzuführen. Der Verbraucher füllt dazu ein vom Unternehmer bereitgestelltes Formular aus. Dadurch ergibt sich für den Unternehmer eine Erleichterung dahingehend, dass er etwaige Widerrufe automatisiert verwalten kann. Sollte der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang des Widerrufs zusenden (Empfangsbestätigungs ). Die Bereitstellung eines solchen Online- Widerrufs ist nicht verpflichtend. Der Verbraucher muss auch in diesem Fall keine Gründe bei der Ausübung seines Widerrufsrechts angeben. D. Widerrufsfristen Bislang unterschied das Gesetz noch zwischen der regelmäßigen 14tägigen Widerrufsfrist und der verlängerten Frist von einem Monat, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht rechtzeitig über sein Widerrufsrecht belehrt hatte. Eine "unendliche" Widerrufsfrist lief, wenn der Verbraucher gar nicht über sein Widerrufrecht belehrt worden war. Diese Unterscheidung gibt es nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr. Nun gilt eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, bei Verbrauchsgüterkäufen allerdings nicht vor Übergabe der Ware an den Verbraucher. Unabhängig davon, ob der Unternehmer den Verbraucher über sein bestehendes Widerrufsrecht belehrt hat oder nicht, erlischt das Widerrufsrecht nach der neuen Gesetzeslage nach spätestes zwölf Monaten und 14 Tagen. Trotz dieser unternehmerfreundlichen Neuregelung muss beachtet werden, dass die fehlende Belehrung bezüglich des Bestehens eines möglichen Verbraucherwiderrufs ein Grund für eine Abmahnung durch einen Wettbewerber sein kann. E. Rückabwicklung nach erfolgtem Widerruf Die Folgen des Widerrufs durch den Verbraucher sind weitestgehend dieselben wie schon im alten Recht. Sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmer sind nicht länger an die jeweiligen Vertragserklärungen gebunden. Hat noch kein Leistungsaustusch in Form von Kaufpreiszahlung und der Warenlieferung stattgefunden, sind beide Vertragsparteien dazu nicht länger verpflichtet. Wurden die Leistungen bereits ausgetauscht, sind diese von den Vertragsparteien innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. Die Fristen haben sich also für beide Parteien verkürzt. Die Frist für den Unternehmer beginnt mit Erhalt der Widerrufserklärung, für den Verbrauch mit dem Absenden derselben. Bei der Rücksendung der Ware ist der Verbraucher nicht verpflichtet die Originalverpackung zu verwenden. Er muss die Ware jedoch angemessen verpacken, damit diese auf dem Transportweg nicht beschädigt wird. Die Rückzahlung muss mittels derselben Zahlungsart vorgenommen werden, die auch der Verbraucher für die Zahlung des Kaufpreises verwendet hat. Es besteht die Möglichkeit vertraglich etwas anderes zu vereinbaren. Erforderlich ist diesbezüglich eine "ausdrückliche Vereinbarung".

3 Die Neuregelung sieht ein Zurückbehaltungsrechts des Unternehmers vor, bis er die Ware vom Kunden zurückerhalten hat oder zumindest der Nachweis bei ihm eingegangen ist, dass die Ware auf den Weg gebracht worden ist. F. Voraussetzungen für einen Wertersatz Der Verbraucher hat nur dann an den Unternehmer Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust der Widerrufsware auf einem Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und er vom Unternehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Beim Angebot von Dienstleistungen kann der Unternehmer Ersatz einer Teilleistung verlangen, wenn die Leistung gegenüber dem Kunden bereits teilweise erfüllt ist. Das allerdings nur dann, wenn der Verbraucher durch den Unternehmer im Rahmen seiner Pflichtinformationen entsprechend belehrt hat. G. Versandkosten Hinsichtlich der Hin- und Rücksendekosten ergeben sich ebenfalls Änderungen. Für Verträge, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen werden, gilt grundsätzlich, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten der Rücksendung der Ware trägt, sofern er hierauf hingewiesen wurde. Damit dürfte das Problem der unfreien Rücksendung der Vergangenheit angehören. Auch fällt die sogenannte "40-Euro-Klausel" weg, da eine einfache Information im Rahmen der Widerrufsbelehrung nunmehr ausreicht. Die Hinsendekosten im Falle eines Widerrufs müssen weiterhin vom Unternehmer erstattet werden. Dies jedoch nur in der Höhe der günstigsten im Shop angebotenen Standardlieferung. Das heißt, anders als bisher, müssen Express- oder Nachnahmezuschläge nicht mehr erstattet werden. Aus Kulanzgründen bzw. zur Schaffung eines Bestellanreizes kann sich der Unternehmer selbstverständlich auch freiwillig bereit erklären, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Je nachdem für welche Möglichkeit der Unternehmer sich entscheidet, muss er seine Widerrufsbelehrung entsprechend anpassen. Nach der geltenden Rechtslage vor dem 13. Juni 2014 war der Verbraucher bei einem Widerruf nur dann selbst zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden konnte. Speditionsware musste der Unternehmer nach einem Widerruf solcher Verträge beim Verbraucher abholen lassen. Nun muss der Verbraucher sämtliche Waren an den Unternehmer zurückschicken, auch solche, die nicht per Paket verschickt werden können. In diesem Fall muss der Unternehmer den Verbraucher bereits in der Widerrufsbelehrung über die Höhe der Kosten der Rücksendung informieren. Können die Kosten nicht im Voraus berechnet werden, müssen die Kosten geschätzt und ein Maximalbetrag angegeben werden. Denkbar ist es aber auch, einen Mindestsatz anzugeben, so dass der Unternehmer somit nur noch die Differenz zu tragen hätte.

4 H. Kundenhotlines/Mehrwertdienste Der Unternehmer darf keine weiteren Kosten für die Nutzung einer telefonischen Kontaktaufnahme verlangen, die über die Kosten der bloßen Nutzung des Telekommunikationsmittels hinausgehen (sog. Mehrwertdienste). Der Verbraucher ist nicht verpflichtet etwaige Entgelte für überteuerte Kundenhotlines zu bezahlen. Der jeweilige Telekommunikationsanbieter ist berechtigt, sich an den Unternehmer zu halten. I. Gewährleistungsrecht Nach der neuen Gesetzeslage muss der Unternehmer über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die konkret bestellte Ware ausdrücklich informieren. Der Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte kann in hervorgehobener Form entweder auf einer expliziten Unterseite zusammen mit den anderen Verbraucherinformationen oder, nach unserer Auffassung, hervorgehoben im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. J. Gefahrtragung Die Gefahr der Rücksendung trägt unabhängig von der Gefahr der Kostentragung auch nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage der Unternehmer. Sollte die Ware beim Transport verloren gehen oder sie beschädigt werden, und kann der Verbraucher nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß verpackt und versandt hat, so geht dies stets zu Lasten des Unternehmers. K. Ausnahmen von der Möglichkeit des Widerrufs Bereits in der bis zum 13. Juni 2014 bestehenden Form, sah das Widerrufsrecht zahlreiche Ausnahmen vor, bei denen der Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert war. Diese Ausnahmen wurden im Zuge der Gesetzesreform teilweise geändert bzw. ergänzt. Ausnahmen bestehen zum Beispiel bei Waren, die nach individuellen Wünschen des Verbrauchers hergestellt wurden, für schnell verderbliche Waren, für bestimmte versiegelte Hygieneartikel oder versiegelte Tonträger, sofern die Versiegelung nach Erhalt der Ware entfernt worden ist. In all diesen Fällen hat der Unternehmer den Verbraucher darüber zu informieren, dass er den Vertrag nicht widerrufen kann oder dass er sein Widerrufsrecht verlieren kann und unter welchen Umständen dies droht. L. Anforderungen an die Widerrufserklärung Die Widerrufserklärung ist an die geänderten Umstände anzupassen. Dringend zu empfehlen ist die neue Musterbelehrung. Da es bei Bestellungen im Online- Shop nicht möglich ist, einem bestimmten Verbraucher bereits vor Abgabe von

5 dessen Vertragserklärung die Belehrung in Textform zuzusenden, sollte zumindest eine entsprechende Belehrung auf der Webseite enthalten sein, welche von der Haupt- und jeder Unterseite des Shops erreichbar ist. Außerdem müssen diese Informationen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware zur Verfügung gestellt werden. M. Zahlungsarten/Kosten der Zahlungsart Zunächst ist es nötig, dass der Unternehmer bei Verträgen mit Verbrauchern spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs angibt, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Grundsätzlich ist es auch nach neuem Recht möglich, Zuschläge für die Verwendung bestimmter Zahlungsarten zu verlangen. Allerdings ist die Zulässigkeit künftig gemäß 312 Abs. 4 BGB nun an Voraussetzungen gebunden. Eine solche Vereinbarung ist nunmehr nur wirksam, wenn dem Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit eingeräumt wird und der vereinbarte Zuschlag nicht über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittel entsteht. N. Änderungen bezüglich der Informationspflichten Insgesamt haben Unternehmer nun noch weiter reichende Informationspflichten als bisher zu beachten. Neben der nötigen Angabe einer Telefonnummer im Impressum müssen sie jetzt im Rahmen der vor- und nachvertraglichen Informationspflichten neben ihrem Namen und der Anschrift auch zwingend eine Telefonnummer angeben. Verkauft der Händler für ein anderes Unternehmen, muss er auch über dieses Unternehmen konkrete Angaben machen. Der Unternehmer muss den Verbraucher, am besten auf einer gesonderten Seite, des weiteren über die Liefer-, Zahlungs- und Leistungsbedingungen sowie den Liefertermin/Lieferfrist informieren. Der Liefertermin bzw. die Lieferfrist sollte hier realistisch angegeben werden und sowohl die Zeit berücksichtigen, die für den unternehmensinternen Ablauf erforderlich ist als auch die durchschnittlichen Versandzeiten. Der Unternehmer muss zudem über die Liefer- und Leistungsbedingungen informieren, also die Lieferart (z. B. Standard-, Expressoder Speditionsversand) und das ausliefernde Transportunternehmen. O. Werben mit Garantien Bei der Angabe oder Werbung mit Garantien war nach bisheriger Rechtslage die genaue Beschreibung der einzelnen Geschäftsbedingungen dann nicht erforderlich, wenn es bei dem betreffenden Produkt um ein unverbindliches Warenangebot handelte. Dies trifft auf den überwiegenden Teil der Online-Shops zu. Bei Verkaufsplattformen wie ebay oder Amazon stellt das Angebot des Verkäufers jedoch ein verbindliches Kaufangebot dar, in dessen Rahmen im Falle

6 der Garantiewerbung die genaue Angabe der Garantiebedingungen erfolgen muss. Diese Differenzierung ist nach der neuen Gesetzeslage hinfällig. Zukünftig muss es Seitens der Händler im Falle einer Garantie immer, egal ob es sich um ein verbindliches Angebot handelt oder nicht, stets schon vor der Bestellung über das Bestehen der Garantie sowie über die entsprechenden Garantiebedingungen (Dauer, Geltungsbereich, Leistungsfall, Fristen, Form, Name und Anschrift des Garantiegebers), sowie darüber informiert werden, dass die Garantie die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers nicht einschränkt. Bei einer Herstellergarantie reicht ein Verweis auf die konkreten Garantievoraussetzungen des Herstellers mittels deutlich erkennbaren Link aus. P. Preisangaben Durch die Umsetzung der Verbaucherrechterichtlinie ergibt sich eine Erleichterung für Unternehmer bezüglich der Angabepflichten nach der Preisangabenverordnung (PAngV). Für Produkte, welche ausschließlich über den Online-Shop bestellt werden können, muss der Unternehmer nun lediglich den Warengesamtpreis (inklusive Umsatzsteuer und weiterer Preisbestandteile) angeben. Ein Hinweis auf die Umsatzsteuer und weitere Preisbestandteile sowie eines Hinweises in welcher Höhe Versandkosten anfallen, bedarf es nicht mehr. Fazit: Zu beachten ist, dass für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen keine Übergangsfrist gilt. Ab dem 13. Juni 2014 müssten im Grunde genommen sämtliche gesetzlich geforderten Voraussetzungen eingehalten sein. Sollten die nötigen Umstellungen bisher noch nicht vollzogen sein, ist der Online-Shop abmahngefährdet. Gesetzliche Informationspflichten sollen sicherstellen, dass Marktteilnehmer "informierte" Entscheidungen treffen können. Sie stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher dar. Unterrichtet der Unternehmer den Verbraucher nicht zutreffend oder unzureichend, handelt er unlauter im Sinne des UWG und kann von einem Mitbewerber oder aber auch von Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden abgemahnt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Belehrungen zwar richtig sind, aber die erforderlichen Zusätze fehlen. Wir bieten Ihnen gerne an, Ihren Online-Shop im Hinblick auf die geltende Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls eine Neugestaltung der entsprechenden Texte vorzunehmen. Wir sind eine in Berlin-Mitte ansässige Anwalts- und Steuerberaterkanzlei, die maßgeblich im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig ist. Das Team um Rechtsanwalt Dr. Henner Merle, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, berät und vertritt ständig Unternehmen bei der Gestaltung von Internetauftritten und -shops sowie bei Abmahnungen und Rechtstreitigkeiten in diesem Bereich. Scheuen Sie sich nicht uns anzusprechen, entweder telefonisch unter oder per unter

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