Herkunftssprachlicher Unterricht (HSU)

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1 Herkunftssprachlicher Unterricht (HSU) Teilhabe- und Integrationsgesetz Für Schule wesentliche Vorgaben (Artikel 1 2, Abs. 1 bis 3, vom 14. Februar 2012) : (1) Das Bewusstsein der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund für gegenseitige Offenheit, Toleranz, Respekt und Veränderungsbereitschaft ist zu fördern. (2) Das Land erkennt die sozialen, kulturellen und ökonomischen Potentiale und Leistungen der Zugewanderten an,. (3) Das Erlernen der deutschen Sprache ist für das Gelingen der Integration von zentraler Bedeutung und wird daher gefördert. Dabei ist das eigene Engagement beim Spracherwerb unerlässlich und zu fördern. Die Wertschätzung der natürlichen Mehrsprachigkeit ist ebenfalls von besonderer Bedeutung.

2 Situationsbeschreibung 2. Integrationsindikatorenbericht der Bundesregierung 2012: Mehr als jedes 3. Kind unter 6 Jahren in Deutschland mit Migrationshintergrund / in einer mehrsprachigen Lebenssituation Herausforderung für monolingual und monokulturell ausgerichtete Bildungseinrichtungen Geschichte des HSU 1964 Beschluss der Kulturministerkonferenz - gleiche Möglichkeiten zur Ausbildung für Migrantenkinder 1960er Jahre - Erste Angebote einer herkunftssprachlichen Beschulung zur Vorbereitung auf eine mögliche Rückkehr in das Ursprungsland 1971 KMK - Jedes Bundesland entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob dieser Unterricht innerhalb oder außerhalb des Verantwortungsbereichs der Kultusverwaltung steht 1977 Art. 3 der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft über die schulische Betreuung von Wanderarbeitnehmern - Einführung muttersprachlicher Bildungsangebote Ende der 1980er Jahre veränderte Zielsetzung - Erlernen der Familiensprache auch im Bereich der konzeptionellen Schriftlichkeit

3 Sprachbildung in NRW Ziele des Unterrichts für zwei- und mehrsprachig aufwachsende Schüler/innen: Angebot DaZ (Deutsch als Zweitsprache) zur schnellen Integration in den deutschsprachigen Regelunterricht HSU zur Stärkung der Mehrsprachigkeit von Kindern mit Migrationshintergrund Wichtige gesellschaftliche Ressource Erhalt und Ausbau sprachlicher Ressourcen und interkultureller Handlungskompetenzen Gegenseitige Ergänzung der Angebote DaZ und des HSU (Wissenschaftliche Belege: Pflege der Herkunftssprache - Ausgezeichneter Beitrag zum Erwerb der deutschen Sprache)

4 Schulgesetz Schulgesetz 1, Stand Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen Migrationshintergrund haben ausländische und ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler sowie diejenigen deutschen Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Ausland geboren sind und / oder deren Familiensprache nicht Deutsch ist. 2 Abs. (6) Nr. 5, Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die Werte der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen."

5 Sprachliche Förderung in NRW BASS Nr.2 / RdErl. d. MSW v : Sprachliche Förderung - Bereits vor Eintritt in die Schule Erlernen der deutschen Sprache - Vorrang vor jeder weiteren Zielsetzung des Unterrichts Gemeinsamer Unterricht - Vorrang vor jeder getrennten Form Herkunftssprachen und Kultur der Heimatländer - Teil der Identität Mehrsprachigkeit - Kultureller Reichtum in einer immer stärker zusammenwachsenden Welt

6 Regelklassen BASS Nr.2 / RdErl. d. MSW v : Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in Regelklassen Zusätzlicher Förderunterricht in Deutsch Zeitweilige äußere Differenzierung in Deutsch Vermeidung von Klassen, die ausschließlich von Kindern / Jugendlichen mit Migrationshintergrund besucht werden

7 Angebote in NRW in den Herkunftssprachen BASS Nr.2 / RdErl. d. MSW v : Angebote des Landes NRW in den Herkunftssprachen in allgemeinbildenden Schulen Als Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprachlicher Unterricht) Als zweite Fremdsprache in der Hauptschule im Rahmen eines Schulversuchs Anstelle einer zweiten oder dritten Pflichtfremdsprache in der Sekundarstufe I

8 Unterricht in der Herkunftssprache Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprachlicher Unterricht) Zusätzliches Angebot zum Regelunterricht / Information der Eltern durch die Schule (zu Beginn der Primar- /Sek I- Zeit) In 16 in NRW gesprochenen Herkunftssprachen (Albanisch, Arabisch, Bosnisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Kurdisch, Mazedonisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Serbisch, Slowenisch, Spanisch und Türkisch) Im Rahmen der haushaltsrechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten Zur Zeit 886 Lehrerstellen in NRW (Angestellte des Landes BAT / i. d. R. Einsatz an mehreren Schulen, incl. sog. Stammschule) In der Regel fünf Wochenstunden

9 HSU in der Sekundarstufe I BASS Nr.2 / RdErl. d. MSW v : Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprachlicher Unterricht) in der Sekundarstufe I Sukzessive Umwandlung des herkunftssprachlichen Unterrichts in ein Fremdsprachenangebot Gruppengröße mindestens 18 Teilnehmer Einrichtung dauerhaft (Perspektive Sprachprüfung) Jahrgangs- und schul- und schulformübergreifende Organisation möglich Kompetenzorientierter Lehrplan Klasse 7-10 in deutscher Sprache

10 HSU anstelle einer Pflichtfremdsprache BASS Nr.2 / RdErl. d. MSW v : Herkunftssprache anstelle der 2. oder 3. Pflichtfremdsprache Bei günstigen organisatorischen, curricularen und personellen Voraussetzungen - Angebot der Herkunftssprache an Stelle einer zweiten oder dritten Pflichtfremdsprache ( 5 APO-S I) / Gemeinsame Lerngruppen für mehrere Schulen aller Schulformen der Sekundarstufe I möglich Unterricht in der Herkunftssprache anstelle einer Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe bis zum Abitur ( 7 Abs. 6 APO-GOSt) Schulversuch 25 Abs. 1 SchulG Unterricht in der Herkunftssprache an Hauptschulen als zweite Fremdsprache

11 Prüfungen / Zeugnisse BASS Nr.2 / RdErl. d. MSW v : Leistungsbewertung / Zeugnisse Berücksichtigung sprachlich bedingter Erschwernisse Versetzung auf der Basis der Prognoseklausel Vermerk der Leistungsbeurteilung des HSU im Zeugnis Sprachprüfung im HSU am Ende der Sekundarstufe I (Hauptschul-Abschluss / HS-Abschluss nach Kl. 10 / Mittlerer Schulabschluss) Teilnahme verbindlich Note im Leistungsteil des Abschlusszeugnisses Ausgleichsfunktion für eine andere Fremdsprache Möglichkeit der Fortführung in der gymnasialen Oberstufe

12 Lehrkräfte - Nachweis der deutschen Sprache BASS Nr.2 / RdErl. d. MSW v : Lehrkräfte im herkunftssprachlichen Unterricht - Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache Großes Sprachdiplom des Goethe-Instituts mit der Gesamtnote mindestens gut Erfolgreiches Kolloquium beim Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen Anderer zugelassener Sprachnachweis

13 Konsulatsunterricht BASS Nr.2 / RdErl. d. MSW v : Konsulatsunterricht Teilnahme an Sprachprüfungen möglich Aufnahme von Zensuren in das Zeugnis Teil des Ganztagesangebots von Schulen Kostenfreie Nutzung von Schulräumen Konsulat hat kein Weisungsrecht hinsichtlich des Unterrichts

14 Situationsbeschreibung HSU Bedarfsermittlung - Planung - Einrichtung Anmeldung - Abmeldung - Teilnahme Alters- und leistungsinhomogene Lerngruppen Interesse der Schüler und der Eltern Unterrichtszeiten - in Randstunden, am Nachmittag oder samstags Nicht wohnortnahe Angebote Lehrereinsatz (Stammschule / x weitere Schulen) Lehrerintegration (nicht ins Gesamtkollegium/ Schulleben eingebunden) HSU - nicht mit dem Unterricht in Deutsch / weiteren Fächern curricular abgestimmt Weiterqualifizierung?

15 BLK-Programm FörMig und HSU BLKProgrammträger vertreten den Standpunkt, dass die Frage der Förderung der Herkunftssprache und der Förderung des Deutschen als Zweitsprache nicht in Opposition zueinander stehen, sondern als einander ergänzende Elemente einer umfassenden sprachlichen Bildung für Kinder mit anderen Familiensprachen betrachtet werden können und sollen. Vorschlag, Konzepte der sprachlichen Bildung und Förderung im Deutschen, in den Herkunftssprachen und in den Fremdsprachen zu entwickeln.

16 Mehrsprachigkeit /2010: Kommissar für Mehrsprachigkeit im gleichnamigen Ressort der Kommission der Europäischen Union Förderung des Fremdsprachenlernens ab dem frühesten Kindesalter Konzept des lebenslangen Lernens Förderung der Mehrsprachigkeit für kleine und mittelständische Betriebe Seit 02/ Mehrsprachigkeit Teil des Bildungsressorts Einfügung des HSU in Politik der Mehrsprachigkeit Verbindung von Zielen, die zum gesellschaftlichen Zusammenhalt in Europa beitragen mit Sprachpädagogik, die auf sprachenübergreifende Fähigkeiten und lebenslanges Lernen setzt

17 Perspektiven des HSU Didaktische Integration des HSU in Gesamtkonzept sprachlicher Bildung Methodische Abstimmung Didaktische Standards Anerkennung als Fach (versetzungsrelevant) Kollegiale Kooperation Aufbau auf Sprachkompetenzen aus der Primärsozialisation / Ziel einer parallelen sprachlichen Kompetenzentwicklung Umsetzung im Gesamtkonzept sprachlicher Bildung Zeitliche Organisation Räumliche Organisation Unterrichtsmaterialien

18 Literatur Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen (BASS Nr.3 / RdErl. d. MSW v ) Faecher/Herkunftssprachlicher-Unterricht/index.html nterrichts+in+nordrhein-westfalen+und+finnland+ ml : Raus aus der Kulturalisierungsfalle! Hans H. Reich (Juli 2014): Über die Zukunft des Herkunftssprachlichen Unterrichts. Überarbeitete Fassung eines Vortrags bei der GEW Rheinland-Pfalz in Mainz am Stellungnahme des Verbands binationaler Familien und Partnerschaften, Landesgeschäftsstelle NRW zur Gestaltung des herkunftssprachlichen Unterrichts, Integrationsgesetz/index.html eitereschwerpunkte/monitoring/monitoring.html (Feststellungsprüfung)

19 Erscheinungsdatum: 2016 Redaktion: Anne Nikbin, Kommunales Integrationszentrum Unna Mariam Daioleslam, Landesweite Koordinierungsstelle Kommunale Integrationszentren

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