Kreis Segeberg. Hinweise zur Durchführung der Sozialhilfe Nr. 1/2017

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1 Kreis Segeberg SGB XII / Hinweise zur Durchführung der Sozialhilfe Nr. 1/2017 Diese Hinweise gelten ab sofort und ersetzen die Hinweise Nr. 4/2016. Regelbedarfe, Mehrbedarf Warmwasser 1. Inhalt Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen (RBEG)... 1 Regelbedarfsinhalte /Barbetrag... 2 Kürzung bei Krankenhausaufenthalt... 2 Mittagessen in der WfbM... 2 Mehrbedarf Warmwasser... 4 Abweichung von den Regelsätzen ( 27a neu)... 4 a. Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern) / Hausnotruf (Schlüsselhinterlegung)... 5 b. Erhöhter Bekleidungsbedarf... 5 c. Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts... 6 d. Regelbedarf bei temporärer Bedarfsgemeinschaft... 6 e. Stromkosten als Bestandteil des Pauschalmietvertrages... 7 f. Fahrtkosten zu Therapiemaßnahmen... 7 g. Selbstbehaltkosten bei privater Krankenversicherung... 7 h. Unterbringung in einer anderen Familie (27a Abs. 5 neu) Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen (RBEG) Mit dem am beschlossenen RBEG (BGBl. 2016, Teil I Nr. 65) wurden folgende ab geltende Regelbedarfe festgesetzt: SGB XII SGB II RBstufe 1 für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung 404,00 409,00 lebt und für die nicht die Regelbedarfsstufe 2 gilt (auch WG s und erwachsene Menschen mit Behinderung im Haushalt der Eltern) RBstufe 2 für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit 364,00 368,00 einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt RBstufe 3 für jede erwachsene Person, deren notwendiger 324,00 327,00

2 Hinweise zur Durchführung der Sozialhilfe 01/ Lebensunterhalt sich nach 27b SGB XII bestimmt (in stationärer Einrichtung) RBstufe 4 für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom 306,00 311,00 Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres RBstufe 5 für ein Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung 270,00 291,00 des 14. Lebensjahres RBstufe 6 für ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 237,00 237,00 Die bisherige Übergangsregelung (Regelbedarf für erwachsene Kinder im Haushalt der Eltern; bisherige Nr. 2 der Bearbeitungshinweise 4/2016) wurde somit in die Regelbedarfsstufe 1 eingefügt. Damit erhält jetzt jede erwachsene Person, die mit anderen Erwachsenen zusammenlebt die Regelbedarfsstufe 1, wenn sie nicht zum Personenkreis der Regelbedarfsstufe 2 gehört. Regelbedarfsstufe 3 gilt nur noch für Personen in stationären Einrichtungen. 3. Regelbedarfsinhalte /Barbetrag Als Anlage erhalten Sie eine Zusammenfassung der Regelbedarfsinhalte aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Regelbedarfsstufen. Die Einzelbeträge der jeweiligen Abteilungen ergeben sich aus den 5 und 6 RBEG durch Fortschreiben der EVS Die Tabelle enthält je zwei Beträge zu den einzelnen Regelbedarfsstufen. Diese sind erforderlich, da der Gesetzgeber mit der Neufassung des 27a Abs. 4 SGB XII unterschiedliche Regelungen für die abweichende Bemessung der individuellen Bedarfe festgelegt hat (siehe Nr. 7). 4. Kürzung bei Krankenhausaufenthalt Aufgrund sich festigender Rechtsprechung zur Frage der Regelsatzanpassung bei Krankenhausaufenthalten wird zukünftig von einer Kürzung des Regelbedarfes sowohl im Dritten als auch im Vierten Kapitel SGB XII abgesehen. 5. Mittagessen in der WfbM Das BSG hat sich mit Urteil v (B 8/9b SO 21/06 R) mit der Berücksichtigung des unentgeltlichen Mittagessens in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt und festgestellt, dass der Regelsatz in dem Umfang abgesenkt werden muss, in dem der Bedarf des Leistungsberechtigten durch eine anderweitige Leistung tatsächlich gedeckt wird. Personen, die Grundsicherung beziehen, werden im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bei der unentgeltlichen Teilnahme am Mittagessen in einer WfbM nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen.

3 Hinweise zur Durchführung der Sozialhilfe 01/ Für diesen Personenkreis muss die Teilnahme an der Verpflegung in der WfbM bei der Bewilligung von Grundsicherung berücksichtigt werden, da die Ernährung Bestandteil des Regelsatzes ist. Für die Ermittlung des Kürzungsbetrages wird auf den im Regelsatz enthaltenen Anteil für Ernährung abgestellt. Der Regelsatz ist im Einzelfall abweichend nach 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII festzulegen. Hierbei sind folgende Beträge ggf. in Abzug zu bringen: Ernährungsanteil Wichtig: Ernährung pro Tag Monat mit 28 Tagen 29 Tagen 30 Tagen 31 Tagen Mittagessen Ernährung Mittagessen Ernährung Mittagessen Ernährung pro Tag pro Tag pro Tag pro Tag pro Tag pro Tag Da zu Beginn des jeweiligen Leitungsmonats nicht bekannt ist, wie oft eine Teilnahme an der Mittagsverpflegung tatsächlich erfolgen wird, sind die Leistungen nur auf Basis von Vorschüssen gem. 42 Abs. 1 SGB I zu gewähren. Hierfür kann im Rahmen des Ermessens ein Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten gewählt werden. Ebenfalls kann der Vorschussbetrag im Rahmen des Ermessens geschätzt werden. Achtung: ab erfolgt hier eine gesetzliche Neuregelung. Deshalb werden vorläufige Bewilligungen bis zum empfohlen! Mittagessen pro Tag RBS 1 137,66 4,92 1,97 4,75 1,90 4,59 1,84 4,44 1,78 RBS 2 123,89 4,42 1,77 4,27 1,71 4,13 1,65 4,00 1,60 Wir empfehlen (entspr. B.-G. Schwabe, ZfF. 1/2017) folgende angepasste Kürzungsbeträge: Monate mit RB 1 RB 2 28 Tagen und max. 20 Arbeitstagen Tagen und max. 20 Arbeitstagen Tagen und max. 21 Arbeitstagen Tagen und max. 21 Arbeitstagen Empfehlungsbetrag 40,00 39,00 Bitte nehmen Sie folgenden Hinweis im Bewilligungsbescheid auf: Die Leistungen für den Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe werden gem. 27a SGB XII aufgrund der regelmäßigen Teilnahme an der Mittagsverpflegung in der Werkstatt für behinderte Menschen abweichend festgelegt und gem. 42 Abs. 1 SGB I vorläufig erbracht. Eine endgültige Festsetzung des Regelbedarfes erfolgt nach Vorlage eines Nachweises über die Teilnahme an der Mittagsverpflegung. Nach Ablauf des Zeitraumes für die Vorschussgewährung kann die leistungsberechtigte Person nachweisen, an wie vielen Tagen am Mittagessen teilgenommen wurde. Danach ist eine endgültige Leistungsfestsetzung gem. 42 Abs. 2 SGB I möglich. Die Vorschüsse sind dann auf die zustehende Leistung anzurechnen. Hierbei dürfte es in der Regel nur zu einem Nachzahlungsanspruch kommen.

4 Hinweise zur Durchführung der Sozialhilfe 01/ Übersteigen die Vorschüsse (im Ausnahmefall) den Leistungsanspruch, sind die zu viel erhaltenen Vorschüsse (ohne vorherige Anhörung nach 24 SGB X) zu erstatten. In Ergänzung zum ursprünglichen Bewilligungsbescheid erfolgt nun nach 42 Abs. 2 SGB I die endgültige Festsetzung des Regelbedarfes gem. 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII mit einer entsprechenden Leistungsberechnung. Achtung: Eine Kürzung erfolgt nur bei Leistungen nach dem 4. Kapitel, wenn also der Hilfeempfänger im Arbeitsbereich der WfbM tätig ist, da eine bedarfsmindernde Berücksichtigung nach 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII nach Auffassung des BSG nur in Betracht kommt, wenn diese Leistungen unmittelbar von einem Träger der Sozialhilfe erbracht werden. (Im Arbeitsbereich werden die Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe und im Eingangsbereich durch das Arbeitsamt finanziert.) 6. Mehrbedarf Warmwasser Die Kosten für die Warmwasseraufbereitung sind nicht mehr im Regelsatz enthalten, sondern gehören zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß 35 SGB XII. Gemäß 30 Abs. 1 wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen, z.b. einem Elektroboiler, erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung). Ab dem ist entsprechend nachfolgender Tabelle für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person ein Mehrbedarf zu bewilligen. Regelbedarfs stufe Mehrbedarf in Prozent Regelsatz Mehrbedarf für Warmwasserbereitung ,30% 409 9,41 2 2,30% 368 8,46 3 2,30% 327 7,52 4 1,40% 311 4,35 5 1,20% 291 3,49 6 0,80% 237 1,90 7. Abweichung von den Regelsätzen ( 27a neu) Die Änderungen des 27a SGB XII - neu haben folgende Auswirkungen: Der neue Absatz 3 Satz 3 stellt klar, dass im Falle einer Leistungsberechtigung, die nicht für einen ganzen Kalendermonat besteht, der Regelbedarf anteilig zu berücksichtigen ist. Eine abweichende Regelsatzfestsetzung ist in diesen Fällen folglich nicht vorzunehmen (tageweise Anspruchsberechtigung, außer im Vierten Kapitel).

5 Hinweise zur Durchführung der Sozialhilfe 01/ Die Regelung des neuen Absatzes 3 Satz 4 betrifft sowohl Personen, die in einer Notunterkunft untergebracht sind, als auch Obdachlose. Der neue Absatz 4 präzisiert die abweichende Regelbedarfsfestsetzung (Kürzung oder Erhöhung des Regelbedarfs). Bei Kürzungen sind die Sätze 2 bis 4 zu beachten. Bei nur einmaligem oder absehbar kurzzeitigem Bedarf ist Regelsatzdarlehen nach 37 zu gewähren. Ist hingegen davon auszugehen, dass die besondere Bedarfslage über einen Monat hinaus besteht, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung für den Zeitraum, für den die besondere Bedarfslage vorliegt. Der bislang in Absatz 4 Satz 3 enthaltene Regelungsinhalt zur Bedarfsdeckung bei Unterbringung in einer anderen Familie oder einer Pflegefamilie wird in den neuen Absatz 5 übernommen. Im Unterschied zum geltenden Recht wird dabei folgende Klarstellung vorgenommen: Die besondere Bedarfsdeckung in einer anderen Familie wird entsprechend der geltenden Praxis auf Kinder und Jugendliche beschränkt. Eine abweichende Regelbedarfsbemessung ist immer durch einen qualifizierten Aktenvermerk in der Leistungsakte zu begründen und zu dokumentieren. a. Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern) / Hausnotruf (Schlüsselhinterlegung) Die Kostenübernahme für Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern) hat im Einzelfall über die Ermittlung eines individuellen Bedarfes nach 27a Abs. 4 SGB XII zu erfolgen. Der individuelle Bedarf ist durch Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme festzustellen. Hinsichtlich der erforderlichen Kosten sind möglichst mehrere Angebote durch den Leistungsberechtigten einzuholen. In der Praxis gibt es folgende Alternativen zur Leistungsbewilligung: 1. Der Leistungsberechtigte zahlt die Rechnungen direkt an den Anbieter. 2. Die unbezahlten Rechnungen werden beim Sozialamt eingereicht Im ersten Fall hat der Leistungsberechtigte seine Kosten monatlich nachzuweisen. Diesen Betrag erhält der Leistungsberechtigte als Zuschlag zum Regelbedarf. Gleichzeitig ist der für den jeweiligen Monat zu errechnende Anteil für das Mittagessen aus obiger Tabelle abzuziehen. Erfolgt eine Bezahlung der Rechnung direkt durch das Sozialamt, ist lediglich der Anteil für das Mittagessen beim Regelsatz in Abzug zu bringen. Hierbei empfiehlt sich die Berechnung eines Durchschnittswertes (in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten). Die Kosten für den Hausnotruf werden in der Regel von der Pflegekasse bzw. im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernommen. Die von den Pflegekassen gezahlten Sätze für Installationskosten und der monatlichen Gebühr können nicht aufgestockt werden. Sind jedoch Kosten für die Schlüsselhinterlegung erforderlich, da im direkten Umfeld keine Angehörigen oder Vertrauenspersonen vorhanden sind, stellen diese einen unabweisbaren, regelmäßig höheren Bedarf dar. Der Regelbedarf ist um die notwendigen Kosten zu erhöhen (siehe auch SG Karlsruhe, Urteil vom S 1 SO 1636/14). b. Erhöhter Bekleidungsbedarf Ein nachweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf liegt beispielsweise vor, wenn der Leistungsberechtigte teurere Unter- oder Übergrößen tragen muss (Begründung zum Gesetzentwurf SGB XII, BT-Drucksache 15/1514).

6 Hinweise zur Durchführung der Sozialhilfe 01/ Hier ist im Einzelfall der individuelle, unabweisbare Bedarf festzustellen und ggf. regelmäßig zu überprüfen. Als Anhaltswert kann auf die Hinweise zur Durchführung der Sozialhilfe Nr. 1/2014 zurückgegriffen werden. Danach kommt eine Anhebung des im Regelsatz enthaltenen Anteils für Bekleidung um bis zu 30% in Betracht. Sollte ein sofortiger Bedarf auch mit Regelbedarfsanpassung nicht gedeckt werden können, käme ein ergänzendes Darlehen gem. 37 SGB XII in Betracht. Bedarfe, die durch die Art und Weise der Fortbewegung entstehen, sind auch bei geistigen oder seelischen Einschränkungen, die sich spezifisch auf das Gehvermögen auswirken, pauschal mit dem Mehrbedarf nach 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII abgedeckt; der Regelsatz ist deshalb nicht nach 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII wegen eines behinderungsbedingt erhöhten Kleidungs- und Wäscheverschleißes zu erhöhen (BSG v B 8 SO 13/14 R, wohl im Anschluss an BSG v B 8 SO 5/08 R). (Simon in: Schlegel/Voelzke, jurispk-sgb XII, 2. Aufl. 2014, 30 SGB XII) c. Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts Entstehen einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und können diese nicht aus evtl. vorhandenem Einkommen, dem Regelbedarf oder Leistungen Dritter bestritten werden, können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies gilt für die Kinder entsprechend, soweit den Kindern an Stelle ihrer Eltern Kosten entstehen. Zuständig ist der jeweils für die Person zuständige Sozialhilfeträger, bei der die Kosten entstehen. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BSG die Leistungsgewährung bei außergewöhnlich hohen Kosten ausscheiden bzw. erheblich eingeschränkt werden kann. Die Sozialämter müssen das Umgangsrecht nicht notwendigerweise in dem Umfang finanzieren, in dem die Eltern das Umgangsrecht vereinbart haben (Urteil vom , Az.: B 7b AS 14/06 R). Es ist zu prüfen, ob die durch die umgangsberechtigte Person geltend gemachten Kosten vermeidbar sind. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Kind alt genug ist, um den umgangsberechtigten Elternteil ohne (dessen) Begleitung besuchen zu können. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen können Fahrtkosten nur in Höhe der Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit übernommen werden. Bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs können 0,20 EUR je gefahrenem Kilometer ( 5 BRKG) übernommen werden (BSG, Urteil vom , Atz: B 14 AS 30/13 R, Rz. 28f). (siehe auch Fachliche Hinweise zu 21 SGB II). d. Regelbedarf bei temporärer Bedarfsgemeinschaft Hält sich ein Kind umgangsbedingt wechselnd in zwei Bedarfsgemeinschaften auf, die nicht personenidentisch sind, bestehen zwei Ansprüche auf Leistungen für Regelbedarfe, die unterschiedlich hoch sein können und sich in zeitlicher Hinsicht ausschließen. (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 B 14 AS 50/12 R, SozR Nr. 35) Hält sich also ein Kind an mehreren Tagen im Monat bei einem Elternteil auf, so hat es (bei dem für den Wohnort des Elternteils zuständigen Träger) einen Anspruch auf anteilige Regelleistungen. Die Tage sind danach zu berechnen, wo sich das Kind mehr als zwölf Stunden aufhält. Lebt das Kind z.b. in Ausübung des Umgangsrechts für 10 Tage im Monat beim Vater und ansonsten bei der Mutter, hat es (im Rahmen der jew. Einsatzgemeinschaft) einen Anspruch auf 10/30 des Regelbedarfes für die Zeit beim Vater. Sind die Regelungen zum Aufenthalts- bzw. Umgangsrecht flexibel gestaltet, sind Leistungen als Vorschuss zu gewähren (siehe 5).

7 Hinweise zur Durchführung der Sozialhilfe 01/ Lebt das Kind (zeitweise) bei einem erwerbsfähigen Elternteil oder ist das Kind mind. 15 Jahre alt, besteht ein vorrangiger Anspruch nach dem SGB II. e. Stromkosten als Bestandteil des Pauschalmietvertrages Werden Energiekosten als Bestandteil eines Pauschalmietvertrages als Kosten der Unterkunft anerkannt, ist der Regelsatz um die in der maßgelblichen Regelbedarfsstufe enthaltenen Energiekosten zu kürzen. Dies gilt jedoch nur, wenn tatsächlich die Kosten des Haushaltsstroms von den Betriebskosten erfasst werden. Allein die in der Miete enthaltenen Kosten für Stromkosten im Sinne von 2 der Betriebskostenverordnung (Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen etc.) rechtfertigen keine abweichende Regelbedarfsbemessung. Gekürzt werden die nur die Regelbedarfsbestandteile lt. EVS 2013 ( 27a Abs. 4 Satz 2 bis 4). Diese können Sie der Tabelle im Anhang entnehmen. f. Fahrtkosten zu Therapiemaßnahmen Fahrtkosten zu medizinisch notwendigen Behandlungen sind vorrangig von der Krankenkasse zu tragen. Im Einzelfall können Fahrtkosten bedarfserhöhend anerkannt werden. Dies ist zum Beispiel bei einer Methadon-Substitutionsbehandlung, regelmäßigen Facharztbesuchen aufgrund schwerer Erkrankung oder außergewöhnlich hohen Fahrkosten zu einer ambulanten Psychotherapie der Fall. Die Notwendigkeit und Unabweisbarkeit ist (ggf. durch Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme) zu prüfen. g. Selbstbehaltkosten bei privater Krankenversicherung Das Bundessozialgericht hat im Rahmen eines Verfahrens gegen das Jobcenter (Leistungsanspruch nach dem SGB II entschieden, dass ein erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichender Mehrbedarf nach 21 Abs. 6 SGB II für eine Übergangszeit hinsichtlich der Kosten einer Selbstbeteiligung in der privaten Krankenversicherung bestehen kann. Entscheidend soll es auch auf eine Beratung über den Wechsel in einen günstigeren Tarif (Basistarif) ankommen. Solange es an einer solchen Beratung fehlt oder der Wechsel rechtlich nicht möglich ist, kann ein Anspruch auf Übernahme von Krankenbehandlungskosten bestehen, soweit Aufwendungen für eine Krankenbehandlung angefallen sind, die in der GKV ebenso hätte beansprucht werden können (BSG v B 14 AS 8/14 R - ). Dies ist auch auf das SGB XII zu übertragen, wobei der Bedarf über eine individuelle Anpassung des Regelbedarfes zu decken wäre. Zu berücksichtigen ist, dass Kosten bis zur Belastungsgrenze nach dem SGB V im Regelsatz enthalten sind. Es sind daher alle Leistungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass ein Wechsel in den Basistarif erfolgen sollte (siehe auch Hinweise zur Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Findet ein Wechsel trotz Beratung nicht statt, kommt eine Übernahme nicht mehr in Betracht.

8 Hinweise zur Durchführung der Sozialhilfe 01/ h. Untersuchungshaft / forensische Unterbringung Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Diese Personen erhalten eine Pauschale in Höhe von 15 % der Regelbedarfsstufe 1 als Taschengeld vom örtlich zuständigen Sozialamt (des Wohnortes, nicht der Einrichtung) gezahlt.. Personen, die aufgrund eines Unterbringungsbefehles nach 126 StPO forensisch untergebracht sind, erhalten die notwendigen Leistungen vom Land. i. Unterbringung in einer anderen Familie (27a Abs. 5 neu) Sind leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen ( 27 a Abs. 5 SGB XII). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Kinder bei den Großeltern untergebracht sind. Hier sind die nach 39 SGB VIII entwickelten Sätze für Leistungen zum Unterhalt (ohne Erziehungsbeitrag) auch für die Bestimmung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII anzuwenden, welche sämtliche Bedarfe einschließlich Unterkunftskosten abdecken. Nur im Ausnahmefall ist der Bedarf individuell zu bemessen. Es muss jedoch vorab geklärt sein, dass ein vorrangiger Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VIII nicht besteht. Bitte Kontakt zum Jugendamt aufnehmen. Nach neuester Rechtssprechung haben. auch Großeltern gegenüber dem Jugendhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern nach den 27 Abs. 1, 33 Abs. 1 SGB VIII auch dann, wenn Sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten. Der Deutschen Verein empfiehlt, folgende Pauschalen ab dem festzusetzen: Alter des Pflegekindes Materielle Aufwendungen , , ,- vollzeitpflege.pdf Im Auftrage gez. Jahn / Krohn-Tollschnibbe

9 RBS 1 RBS 2 RBS 3 1) RBS 4 RBS 5 RBS 6 Abteilung Gegenstand der Nachweisung EVS ) 2017 EVS ) 2017 EVS ) 2017 EVS ) 2017 EVS ) 2017 EVS ) ) 1,0346 1,0346 1,0346 1,0346 1,0346 1, Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke 137,66 142,42 123,89 128,18 110,13 113,94 141,58 146,48 113,77 117,71 79,95 82,72 3 Bekleidung und Schuhe 34,60 35,80 31,14 32,22 27,68 28,64 37,80 39,11 41,83 43,28 36,25 37,50 4 Wohnen, Energie & Wohnungsinstandhaltung mit Sonderauswertung Strom (Haushalte, die nicht mit Strom heizen) 35,01 36,22 31,51 32,60 28,01 28,98 23,05 23,85 15,18 15,71 8,48 8,77 5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände 24,34 25,18 21,91 22,66 19,47 20,15 12,73 13,17 9,24 9,56 12,73 13,17 6 Gesundheitspflege 15,00 15,52 13,50 13,97 12,00 12,42 7,52 7,78 7,07 7,31 7,21 7,46 7 Verkehr (Sonderauswertung für Haushalte ohne Kraftstoffverbrauch und ohne Schmiermittel) 32,90 34,04 29,61 30,63 26,32 27,23 13,28 13,74 26,49 27,41 25,79 26,68 8 Nachrichtenübermittlung 35,31 36,53 31,78 32,88 28,25 29,23 14,77 15,28 13,60 14,07 12,64 13,08 9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 37,88 39,19 34,09 35,27 30,30 31,35 31,87 32,97 40,16 41,55 32,89 34,03 10 Bildung 1,01 1,04 0,91 0,94 0,81 0,84 0,22 0,23 0,50 0,52 0,68 0,70 11 Beherbergungs- und Gaststättendienstleistung 9,82 10,16 8,84 9,14 7,86 8,13 6,38 6,60 4,77 4,94 2,16 2,23 12 Andere Waren und Dienstleistungen 31,31 32,39 28,18 29,15 25,05 25,91 11,61 12,01 9,03 9,34 9,30 9,62 Gesamtsumme 394,84 408,50 355,36 367,65 315,87 326,80 300,81 311,22 281,64 291,38 228,08 235,97 Hinweise: gerundeter Betrag nach 28 Abs. 2 S. 5 SGB XII 395,00 409,00 355,00 368,00 316,00 327,00 301,00 311,00 282,00 291,00 228,00 237,00 1) 2) 3) Im 3. und 4. Kapitel SGB XII ist die Regelbedarfsstufe 3 nur noch auf erwachsene Bewohner stationärer Einrichtungen anzuwenden. Für alle anderen erwachsenen Personen gilt entweder Regelbedarfsstufe 1 oder 3. Bei einer abweichenden Bemessung des Regelsatzes gem. 27 a Abs. 4 Ziff. 1 SGB XII (Kürzung des Regelbedarfes) sind die Beträge aus der Spalte EVS 2013 anzuwenden, also nicht die fortgeschriebenen, höheren Beträge aus In der Regelbedarfsstufe 6 ergibt sich bei der Fortschreibung eingentlich nur ein Betrag von 236 Euro. Aus Gründen des Besitzstandsschutzes gilt jedoch der höhere Betrag aus 2016 von 237 weiter. anteilige Beträge aus den Abteilungen EVS ) 2017 EVS ) 2017 EVS ) 2017 EVS ) 2017 EVS ) 2017 EVS ) 2017 zu 1 Mittagessen WfbM zu 4 Strom 33,31 34,46 29,98 31,02 26,65 27,57 17,84 18,46 12,87 13,32 7,98 8,26 zu 7 ÖPNV 26,44 27,35 23,80 24,62 21,15 21,88./../../. Barbeträge für Personen in Einrichtungen 110,43 Anlage zu den Verfahrenshinweisen 1/2017

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