VOL/A - Arten der Vergabe

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1 VOL/A - Arten der Vergabe Arten der Vergabe 1. (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. (2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. (3) Bei Freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben. (4) Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw. Freihändige Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb). 2. Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 3. Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden, a) wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist, b) wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde, c) wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat, d) wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist. 4. Freihändige Vergabe soll nur stattfinden, a) wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kommt, b) wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen, es sei denn, dass dadurch die Wettbewerbsbedingungen verschlechtert werden, c) wenn für die Leistungen gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens bestehen, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung dieser Rechte befugt, d) wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung gefordert wird und von einer Ausschreibung kein wirtschaftlicheres Ergebnis zu erwarten ist. Die Nachbestellungen sollen insgesamt 20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten,

2 e) wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen, Geräten usw. vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können, f) wenn die Leistung besonders dringlich ist, g) wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist, h) wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können, i) wenn es sich um Leistungen handelt, die besondere schöpferische Fähigkeiten verlangen, k) wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und keine kartellfremden Bewerber vorhanden sind, l) wenn es sich um Börsenwaren handelt, m) wenn es sich um eine vorteilhafte Gelegenheit handelt, n) wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht, o) wenn die Vergabe von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist, p) wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister ggf. Landesminister bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist. 5. Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung abgesehen worden ist Vergleichbare Regelungen Vergleichbare Regelungen 6272 Der Vorschrift des 3 VOL/A vergleichbar sind im Bereich des GWB 101, im Bereich der VOL 3a, 3 b VOL/A und im Bereich der VOB 3, 3 a, 3 b VOB/A. Die Kommentierungen zu diesen Vorschriften können daher ergänzend zu der Kommentierung des 3 herangezogen werden Änderungen in der VOL/A Im Zuge der VOL/A 2006 wurde 3 nicht geändert Bieterschützende Vorschrift 6274 Die Vorschriften über die Auswahl der richtigen Verfahrensart nach 101 GWB, 3, 3 a, 3 b VOB/A und VOL/A sind bieterschützend und begründen damit subjektive Rechte im Sinn von 97 Abs. 7 GWB. Die Hierarchie der Verfahrensarten soll ein möglichst hohes Maß

3 an Objektivität und einen möglichst breiten Wettbewerb gewährleisten (VK Brandenburg, B. v Az.: VK 58/04) Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 3 VOB/A RZ 3604, die auch für Öffentliche Ausschreibung ( 3 Nr. 1 Abs. 1) 6276 Bei öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Die Vorschrift deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit der Regelung des 101 Abs. 2 GWB Beschränkte Ausschreibung ( 3 Nr. 1 Abs. 2 und 4) 6277 Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben; soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb) Wesentlicher Unterschied zum Nichtoffenen Verfahren des 101 Abs. 3 GWB 6278 Die Vorschrift über die Beschränkte Ausschreibung unterscheidet sich von der Regelung des 101 Abs. 3 GWB über das Nichtoffene Verfahren dadurch, dass der Öffentliche Teilnahmewettbewerb bei der Beschränkten Ausschreibung fakultativ, beim Nichtoffenen Verfahren jedoch zwingender Bestandteil des Vergabeverfahrens ist Öffentlicher Teilnahmewettbewerb 6279 Vgl. insoweit die Kommentierung zu 101 GWB RZ Freihändige Vergabe ( 3 Nr. 1 Abs. 3, Abs. 4) Grundsatz 6280 Bei Freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben; soweit es zweckmäßig ist, soll der Freihändigen Vergabe eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Freihändige Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb). 3 Nr. 1 Abs. 3, Abs. 4 deckt sich von seinem Inhalt her im Wesentlichen mit der Regelung des 101 Abs. 4 GWB über das Verhandlungsverfahren. Vgl. daher die Kommentierung zu 101 Abs. 4 GWB RZ 1376.

4 Erläuternde Hinweise der VOL/A Unter dem Begriff förmliches Verfahren sind die Ausschreibungsverfahren (öffentlich bzw. beschränkt) zu verstehen. Diese unterscheiden sich von der Freihändigen Vergabe durch ihre Bindungen an weitergehende Formvorschriften (z. B. Preisverhandlungsverbot des 24 VOL/A). Alle Vorschriften des ersten Abschnittes der VOL/A gelten unmittelbar auch für die Freihändige Vergabe; Abweichungen von der unmittelbaren Anwendbarkeit sind entweder im Text ( 20 Nr. 1 Abs. 1) oder in der Überschrift einzelner Vorschriften ( 24) kenntlich gemacht. Soweit einige Bestimmungen oder Teile von ihnen auf die Freihändige Vergabe nur entsprechend anwendbar sein sollen, ist dies ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmungen angeführt ( 20 Nr. 2 Abs. 2) Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung ( 3 Nr. 2) Allgemeines Auch für Vergaben, die nicht europaweit nach Abschnitt 2, sondern nur national nach den Basisparagrafen des 1. Abschnitts der VOL/A erfolgen, gilt gemäß 3 Nr. 2 VOL/A der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung, um so einen möglichst freien Wettbewerb zu gewährleisten. Der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung ergibt sich für öffentliche Auftraggeber außerdem aus haushaltsrechtlichen Restriktionen. Die 30 Haushaltsgrundsätzegesetz, 55 Abs. 1 der Bundes- und Landeshaushaltsordnungen sowie die Regelungen der Gemeindehaushaltsverordnungen bestimmen, dass dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen hat, sofern nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (VK Lüneburg, B. v Az.: 203-VgK-18/2003). Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 3 VOB/A RZ 3614, die auch für Erläuternde Hinweise der VOL/A 6285 Die Ausgestaltung der Bestimmung als Mussvorschrift beruht auf 30 Haushaltsgrundsätzegesetz bzw. 55 BHO Zulässigkeit einer Beschränkten Ausschreibung ( 3 Nr. 3) Erläuternde Hinweise der VOL/A

5 6286 Die unter den Buchstaben a) bis d) aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich abschließend Außergewöhnliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit ( 3 Nr. 3 Buchstabe a)) Grundsatz 6287 Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 3 VOB/A RZ 3619, die auch für Beispiele aus der Rechtsprechung 6288 Einsatz-, Leit- und Unterstützungssystem für die Polizei (2. VK Bund, B. v Az.: VK 2-20/02) Unverhältnismäßiger Aufwand ( 3 Nr. 3 Buchstabe b)) 6289 Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 3 VOB/A RZ 3616, die auch für Fehlendes wirtschaftliches Ergebnis nach einer Öffentlichen Ausschreibung ( 3 Nr. 3 Buchstabe c)) 6290 Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 3 VOB/A RZ 3617, die auch für Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe ( 3 Nr. 4) Erläuternde Hinweise der VOL/A 6291 Die unter den Buchstaben a) bis p) aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich abschließend Durchführung nur von einem bestimmten Unternehmen (Nr. 4 Buchstabe a)) 6292 Vgl. dazu grundsätzlich die Kommentierung zu 3 VOB/A RZ 3624, die auch für 3

6 6293 Linienverkehrsgenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PersBefG) besitzen nicht die Qualität von Ausschließlichkeitsrechten. Zwar ist zutreffend, dass nach 13 Abs. 2 PBefG ein Antrag auf Genehmigung zu versagen ist, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann oder der neue Verkehr keine wesentlichen Verbesserungen der Verkehrsbedienung vorsieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn berücksichtigt werden muss, dass eine Verkehrsbedienung nur aufgrund von mit dem europäischen Beihilferecht nicht konformen Zuschüssen bzw. vertraglich vereinbarten Zahlungen garantiert werden kann. Auch liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass die Genehmigungsbehörde von ihr erteilte Genehmigungen nach 13 PBefG vor dem Hintergrund des Mahnschreibens der Europäischen Kommission an die Republik Österreich vom C (2004) 3808 nach 48 Abs. 3 VwVfG zurücknimmt. Nach Auffassung der Kommission verstoßen Genehmigungen nach dem österreichischen Kraftliniengesetz, das mit dem PBefG weitgehend vergleichbar ist, gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, wenn sie nicht im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens für potentielle Bieter vergeben werden. Im Hinblick auf all diese Umstände kann beim Vorliegen von Genehmigungen nach dem PBefG nicht von bestehenden Ausschließlichkeitsrechten ausgegangen werden (VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 5/05) Dringlichkeit ( 3 Nr. 4 Buchstabe f)) Objektive Dringlichkeit 6294 Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 3 VOB/A RZ 3627, die auch für 3 Die Begriffe der Dringlichkeit in der VOB/A und der Eilbedürftigkeit in der VOL/A decken sich von ihrem Inhalt her Vergleich der Fristen 6295 Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 3 VOB/A RZ 3665, die auch für Abrufbarkeit von Fördermitteln 6296 Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 3 VOB/A RZ 3632, die auch für Gesundheitspolitische Beschaffungen 6297 Nach Inkrafttreten der so genannten BSE-Verordnung am mit der Pflicht, BSE- Tests durchzuführen, was durch Änderungsverordnung vom auf alle über 24 Monate alten Rinder ausgedehnt wurde, entstand schlagartig ein Untersuchungsbedarf in einer Größenordnung, die die Kapazitäten in der zuständigen Landesbehörde bei weitem überstieg. Gleichzeitig fehlten - zumal in räumlicher Nähe zu den Schlachtbetrieben - geeignete - und öffentlich-rechtlich zugelassene Privatlabors mit entsprechender Kapazität und Ausstattung, um die erforderlichen Tests verlässlich durchzuführen. Unter diesen Umständen ist dem

7 öffentlichen Auftraggeber darin zu folgen, dass die erforderliche Zeit für eine öffentliche Ausschreibung oder einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb für eine beschränkte Ausschreibung im maßgeblichen Zeitraum nicht vorhanden gewesen wäre (Schleswig- Holsteinisches OLG, B. v Az.: 6 Verg 2/2001) Hochwasserbedingte Beschaffungen 6298 Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung RZ 3633, 3361 und 3381, die auch für Beschaffungen zur Bekämpfung der Finanzkrise 6298/1 Vgl. insoweit die Kommentierung zu 3 VOB/A RZ 3633/ Auftragsvergabe im Insolvenzfall 6299 Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 3 VOB/A RZ 3634, die auch für Auftragsvergabe für eine Interimszeit 6299/1 Auch für den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber Leistungen nur für eine Interimszeit z.b. bis zum Abschluss eines Nachprüfungsvertrages oder bis zur Abwicklung eines geregelten Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens vergeben will, ist darauf zu achten, ob die Voraussetzungen des 3 Nr. 4 VOL/A im Einzelfall vorliegen (OLG Dresden, B. v Az.: WVerg 010/07 instruktiver Fall; OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII-Verg 57/08; VK Arnsberg, B. v Az.: VK 14/08 für den Bereich der Daseinsvorsorge) Erläuternde Hinweise der VOL/A 6300 Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme dieses Tatbestandes sind enger als in 3 Nr. 3 Buchstabe d: Nur in Fällen besonderer Dringlichkeit kann auf die Freihändige Vergabe zurückgegriffen werden Leistungen, die der Geheimhaltung unterworfen sind (Nr. 4 Buchstabe g) 6300/1 Die betroffenen Leistungen müssen aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Geheimhaltung unterworfen sein. Die nur subjektive Einschätzung eines Auftraggebers, die ausgeschriebenen Leistungen würden sensible Personaldaten wie zum Beispiel die Angabe von Vergütungen der Mitarbeiter eines Krankenhauslabors enthalten, reicht dafür nicht aus, zumal wenn sie Gegenstand der Ausschreibungsunterlagen sind.

8 Auch andere Leistungsdaten eines Krankenhauses, die einer betrieblichen Geheimhaltung auf Bieterseite unterliegen, rechtfertigen nicht die Durchführung einer freihändigen Vergabe (VK Brandenburg, B. v Az.: VK 11/08) Keine Möglichkeit einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung (Nr. 4 Buchstabe h) Rechtsprechung /1 Bei einer komplexen Maßnahme des Anteilsverkaufs mit Sicherung der Stärkung und des Ausbaus des Betriebes ist eine freihändige Vergabe nach 3 Nr. 4 h VOL/A zulässig. Mit dem Anteilsverkauf verbindet sich eine Vielzahl von Fragen, zu denen der Auftraggeber gerade kein feststehendes Leistungsprofil vorgeben, sondern sich Konzepte vorschlagen lassen will. Hinsichtlich des Personals sind personalvertretungsrechtliche Belange zu berücksichtigen, auf die der Auftraggeber nur eingeschränkt Einfluss hat. Die wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten sind auch von der Strategie und der Finanzkraft des Erwerbers abhängig. Bei diesen Unwägbarkeiten kann eine feststehende Leistungsbeschreibung kaum erstellt werden (VK Düsseldorf, B. v Az.: VK - 7/ L/VK- 8/ L.). Eingliederungsmaßnahmen gemäß 421 i SGB III können nicht hinreichend eindeutig beschrieben werden. Aufgrund des Erprobungscharakters des 421 i SGB III fehlen entsprechende Erfahrungswerte; diese Begründung ist plausibel (2. VK Bund, B. v Az.: VK 2-99/05). Ziel von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen ist ein ärztlicher Befund, der zusammen mit weiteren ärztlichen Erhebungen zur Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, zur Überwachung des Krankheitsverlaufes oder zur Beurteilung therapeutischer Maßnahmen herangezogen werden. Der Ablauf der Untersuchungen und die dafür zur Verfügung stehenden Verfahren und Methoden werden unter den jeweiligen Nummern des Abschnittes M der GOÄ eindeutig und erschöpfend beschrieben. Auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Beratungs-, Betreuungs- und Durchführungsleistungen können in der Leistungsbeschreibung im Rahmen eines Fragenkataloges so konkret formuliert werden, dass sie Gegenstand eines Offenen oder Nichtoffenen Verfahrens sein können (VK Brandenburg, B. v Az.: VK 11/08) Erläuternde Hinweise der VOL/A 6303 Die Worte vor der Vergabe bedeuten, dass die Leistung zu Beginn des Vergabeverfahrens nicht eindeutig beschrieben werden kann. Im Falle einer Ausschreibung wäre es schwierig, Angebote, die auf ungenaue Leistungsbeschreibungen eingehen, genügend zu vergleichen. Dieses entspricht inhaltlich 3 Nr. 4 Buchstabe b VOB/A Vorteilhafte Gelegenheit ( 3 Nr. 4 Buchstabe m))

9 Rechtsprechung 6304 Eine vorteilhafte Gelegenheit liegt nur dann vor, wenn es sich um eine einmalige oder nur sehr kurzfristig sich bietende Beschaffungsmöglichkeit handelt, die zudem noch Verkaufspreise unterhalb der üblichen Einkaufspreise für den Auftraggeber verspricht (OLG Düsseldorf, B. v Az.: Verg 5/02) Erläuternde Hinweise der VOL/A 6305 Der Begriff vorteilhafte Gelegenheit ist eng auszulegen. Die Wahrnehmung einer vorteilhaften Gelegenheit muss zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führen, als diese bei Anwendung der Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre Kein voraussichtlich wirtschaftliches Ergebnis ( 3 Nr. 4 Buchstabe n)) 6306 Der Vergabestelle ist der Zugang zu dem "nachrangigen" Verfahren der Freihändigen Vergabe nur dann ohne weiteres eröffnet, wenn ihr nicht das Scheitern des vorangegangenen - und an sich vorrangigen - Verfahrens zuzurechnen ist, weil die von ihr zu verantwortenden Ausschreibungsbedingungen die Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags bis an die Grenze der Unmöglichkeit erschwerten und deshalb keine oder keine wirtschaftlichen Angebote eingegangen sind (OLG Dresden, B. v Az.: WVerg 0007/01) Vergabe von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen ( 3 Nr. 4 Buchstabe o)) Allgemeines 6307 Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 97 GWB RZ Voraussetzungen Nach dem Wortlaut der Vorschrift genügt es, dass die Vergabe von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen durch die Vergabestelle beabsichtigt ist. Es müssen vom Auftraggeber keine weiteren besonderen Umstände dargelegt und bewiesen sein, die die freihändige Vergabe an öffentliche Einrichtungen rechtfertigen. 3 Nr. 2 VOL/A legt keine zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine zulässige freihändige Vergabe fest. Eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs des 3 Nr. 4 lit. o VOL/A widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift und findet weder eine Grundlage in der Gesetzessystematik noch im Sinn und Zweck der Regelung.

10 Nr. 2 VOL/A i3st 3 Nr. 4 VOL/A als generelle Regelung vorangestellt. Die Fälle, in denen die Natur des Rechtsgeschäfts oder besondere Umstände eine freihändige Vergabe rechtfertigen, werden in der Folge durch die Ausnahmetatbestände des 3 Nr. 4 VOL/A abschließend aufgezählt und gleichzeitig in ihren Voraussetzungen konkretisiert. Das gilt für alle Ausnahmetatbestände, auch für den Tatbestand des 3 Nr. 4 lit. o VOL/A. Der besondere Umstand, der die freihändige Vergabe in diesem Fall rechtfertigt, ist der Ausschluss der öffentlichen Einrichtungen von der wettbewerblichen Vergabe durch 7 Nr. 6 VOL/A. Weder der Wortlaut noch der Zweck des 3 Nr. 4 Buchst. o) VOL/A (insbesondere in Verbindung mit 3 Nr. 2 VOL/A) geben etwas für die Forderung her, Freihändige Vergaben an Einrichtungen im Sinne von 7 Nr. 6 VOL/A nur zuzulassen, sofern dies zur Erfüllung der vom Träger der Einrichtung wahrgenommenen sozialpolitischen Aufgaben erforderlich sei, z.b. in solchen Fällen, in denen die zu beschaffende Dienstleistung einer Ausbildung und/oder Beschäftigung der der Einrichtungen selbst angehörenden Personen gelte. Eine derart einschränkende Auslegung ist weder aufgrund des Wortlauts der Vorschrift geboten noch durch ihren Zweck nahe gelegt. 3 Nr. 4 Buchst. o) VOL/A trägt - im Sinn eines Sonderfalls der Zulässigkeit Freihändiger Vergabe allein dem Umstand Rechnung, dass der Auftrag an eine der genannten Einrichtungen ergehen soll, die von einer Vergabe im Wettbewerb ausgeschlossen sind. Weitergehende Einschränkungen sind damit nicht verbunden, zumal dadurch der Anwendungsbereich der Norm allzu sehr beschnitten würde (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 52/04). Dem Auftraggeber steht ein Ermessensspielraum zu hinsichtlich der Entscheidung zwischen der freihändigen Vergabe an die in 3 Nr. 4 lit. o VOL/A genannten Einrichtungen einerseits oder der öffentlichen Ausschreibung unter Beteiligung erwerbswirtschaftlicher Bieter andererseits. Denn außer dass der Kreis der beteiligten Bieter auf die dort genannten Unternehmen beschränkt sein muss, stellt 3 Nr. 4 lit. o VOL/A nur noch auf das subjektive Element der Absicht der Vergabestelle ab und setzt damit den Ermessensspielraum des Auftraggebers voraus (1. VK Bund, B. v Az.: VK 1-75/04; B. v Az.: VK 1-78/04). Die Ermessensbetätigung der Vergabestelle ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen nach allgemeinen Grundsätzen nur darauf überprüfbar, ob sie auf einem zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht und ob die rechtlichen Grenzen zulässiger Ermessensausübung eingehalten worden sind, insbesondere unsachgemäße und/oder diskriminierende Gesichtspunkte darin keinen Eingang gefunden haben (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII - Verg 52/04).

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