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1 VOL/A - Inhalt der Angebote Inhalt der Angebote 1. (1) Die Angebote müssen die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen. (2) Die Auftraggeber haben die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der übermittelten Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten. Per Post oder direkt übermittelte Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für die Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist dies durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Angebote aufrechterhalten bleiben. Die Angebote müssen unterschrieben sein, elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (5) und den Anforderungen des Auftraggebers oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. (3) Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Angebot müssen zweifelsfrei sein. (4) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. (5) Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. 2. Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. 3. (1) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. (2) Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten. 4. Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Fehlt eine dieser Bezeichnungen im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen. 5. Der Bieter kann schon im Angebot die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern und Proben verlangen, falls das Angebot nicht berücksichtigt wird ( 27 Nr. 7) Vergleichbare Regelungen 7183 Der Vorschrift des 21 VOL/A vergleichbar ist im Bereich der VOB 21 VOB/A. Die Kommentierung zu dieser Vorschrift kann daher ergänzend zu der Kommentierung des 21 herangezogen werden.

2 168.2 Änderungen in der VOL/A In 21 ist eine neue Nr. 1 Abs. 2 eingefügt, wonach die Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten haben Bieterschützende Vorschrift Die Regelung des 21 entfaltet bieterschützende Wirkung (1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/073-02) Nr. 1 Abs. 2 Satz Die Frage, ob ein Angebot rechtsverbindlich unterschrieben ist, ist keine Bestimmung, die ein subjektives Recht gemäß 97 Abs. 7 GWB eines Bieters darstellt und dessen Verletzung er rügen kann. Zwar ist die Vorschrift des 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOL/A eine vergaberechtliche Regelung, die (auch) einen bieterschützenden Zweck im Sinne des 97 Abs. 7 GWB hat. Es besteht jedoch kein darüber hinausgehender Anspruch eines Bieters, dass ein Angebot eines Mitbieters auch rechtsverbindlich unterschrieben sein müsste. Dies ergibt sich bereits aus dem Fehlen einer derartigen Bestimmung in der VOL/A seit dem Jahr Darüber hinaus kann ein Bieter auch keine weitergehenden Rechte bezogen auf Formvorschriften gegen einen Mitbieter haben als die Vergabestelle selbst (1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/056-05; VK Hessen, B. v Az.: 69 d VK - 70/2002) Nr Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Anforderungen des 21 für die Bieter 7188 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Auslegung des Angebots Grundsatz 7189 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ 5003.

3 Beispiele aus der Rechtsprechung 7190 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung 7190/1 letztlich ist ein Angebot gemäß 133, 157 BGB auszulegen. Der öffentliche Auftraggeber ist zur Auslegung eines Angebots berechtigt und verpflichtet. Maßstab der Auslegung ist, wie ein mit den Umständen vertrauter Dritter in der Lage des öffentlichen Auftraggebers das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Dabei ist der dem Angebot zugrunde liegende wahre Bieterwille zu erforschen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei Prüfung von Angeboten im Entsorgungsdienstleistungsbereich immer die ausgeschriebene Fraktion maßgeblich. Wenn ein Bieter aufgefordert wird, diesbezüglich Referenzen vorzulegen, würde einer mit den Umständen vertrauter Auftraggeber die Angabe der Referenzen doch nicht auf die gerade nicht ausgeschriebene Abfallfraktion beziehen. Vielmehr kann er zunächst einmal davon ausgehen, dass die Referenzen sich tatsächlich auf die ausgeschriebenen Abfallfraktionen beziehen (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII-Verg 40/09; VK Münster, B. v Az.: VK 14/09) Angabe der Preise und sonstiger geforderter Angaben und Erklärungen ( 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1) Sinn und Zweck der Vorschrift 7191 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Begriff der geforderten Angaben und Erklärungen Rechtsprechung 7192 Sonstige Angaben und Erklärungen im Sinne von 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A sind vorrangig leistungsbezogene, technische Merkmale oder Erklärungen, die die Leistung und den Preis des Angebotes beeinflussen. Weitergehende Erklärungen, die mit dem konkreten Leistungsgegenstand nichts zu tun haben, fallen zwar dem Wortlaut nach hierunter, gehören aber nicht im engeren Sinne hierzu (VK Düsseldorf, B. v Az.: VK 43/2008 L; 1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/060-06; B. v Az.: 1/SVK/059-06; VK Münster, B. v Az.: VK 20/07; B. v Az.: VK 12/06; B. v Az.: VK 24/05). Bei fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Versicherungsbestätigungen handelt es sich unzweifelhaft nicht um Erklärungen, die unmittelbaren Einfluss auf den Preis oder die

4 Leistung (Abfallentsorgung) haben. Sie lassen vielmehr Rückschlüsse auf die Eignung und konkret auf die Zuverlässigkeit des Bieters zu und sind somit im Rahmen der Eignungsprüfung nach 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A von der Vergabestelle zu werten (VK Münster, B. v Az.: VK 02/04). Auch bezieht sich eine Bescheinigung über die Kompatibilität der angebotenen Müllgroßbehälter mit den Biofiltern eines bestimmten Herstellers auf technische Merkmale (VK Münster, B. v Az.: VK 20/07) Erläuternde Hinweise der VOL/A 7193 Erläuterungen sind kommentierende Angaben zum geforderten Angebot. Will der Bieter Änderungen oder Ergänzungen vorschlagen, so muss er als solche gekennzeichnete Nebenangebote ( 21 Nr. 2) einsenden, es sei denn, dass Nebenangebote ausnahmsweise ausgeschlossen sind ( 17 Nr. 3 Abs. 5) Hinweis 7194 Durch die enge Verknüpfung des 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 mit 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A - in der Praxis der Vergabestellen und der Rechtsprechung - erfolgt eine zusammenhängende Kommentierung bei 25 VOL/A RZ 7445ff Form der Angebote ( 21 Nr. 1 Abs. 2) 7195 Aus dem Zusammenhang des 21 Nr. 1 Abs. 2 ergibt sich, dass der Auftraggeber festlegt, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Der Auftraggeber entscheidet also darüber, ob Bieter die Angebote schriftlich oder elektronisch einreichen können Schriftliche Angebote Keine zwingende Zulassung von schriftlichen Angeboten bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte 7196 Im Gegensatz zu 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A sind die Auftraggeber nicht verpflichtet, bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte schriftlich eingereichte Angebote immer zuzulassen Elektronische Angebote stellt für alle Abschnitte der VOL/A die Ermächtigung dar, auch elektronische Angebote zuzulassen. Die elektronische Angebotsabgabe ist Teil des umfassenden und ganzheitlichen Prozesses der elektronischen Ausschreibung und Vergabe (E-Vergabe). Dieser Prozess steht auf der Prioritätenliste der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Politik in der Bundesrepublik Deutschland relativ weit oben, hat aber

5 bisher aus vielfältigen Gründen den Durchbruch im Bereich der Angebotsabgabe nicht geschafft Mit der Änderung der Vergabeverordnung und der neuen VOB/A 2006 sowie VOL/A 2006 wurden die rechtlichen Regelungen über elektronische Angebote in die VOB/A 2006 sowie VOL/A 2006 aufgenommen; 15 VgV ist gestrichen worden Umsetzung der Vorgaben der Vergabekoordinierungsrichtlinie setzt die Vorgaben des Art. 42 Abs. 1 3 der Vergabekoordinierungsrichtlinie um Sonstige Regelungen über die elektronische Angebotsabgabe 7200 Der Bereich der E-Vergabe wird nicht nur durch unmittelbare vergaberechtliche Vorschriften geregelt, sondern durch eine Vielzahl weiterer Vorschriften bestimmt Europarechtliche Regelungen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (e-commerce- Richtlinie) 7201 Diese Richtlinie umfasst nach ihrem Inhalt auch die öffentlichen Aufträge, sofern sie elektronisch abgewickelt werden Recht auf Abgabe eines elektronischen Angebots? 7202 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Signaturrichtlinie 7203 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Nationale Regelungen 7204 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Bedeutung des elektronischen Angebots in Praxis und Rechtsprechung 7205 Das elektronische Angebot spielt bisher weder in der Praxis noch in der Rechtsprechung eine Rolle.

6 Pilotprojekte 7206 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Literatur 7207 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Gewährleistung der Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote ( 21 Nr. 1 Abs. 2) 7208 Nach 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 haben die Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten Schriftliche Angebote ( 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2) 7209 Per Post oder direkt übermittelte Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für die Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten Einreichung in einem verschlossenen Umschlag Sinn und Zweck der Regelung 7210 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Schutz des Angebotes durch einen Umschlag oder ähnliche Mittel 7211 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Kennzeichnung und verschlossene Aufbewahrung Sinn und Zweck 7212 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOL/A RZ 7062.

7 Anforderungen an den Eingangs- und Kennzeichnungsvermerk 7212/1 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ 5059/ Elektronische Angebote ( 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 3) 7213 Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote durch entsprechende technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Angebote aufrechterhalten bleiben Verschlüsselung 7214 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Elektronische Angebote per Fax oder per ohne Signatur und Verschlüsselung 7215 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Unterzeichnung der Angebote ( 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1) Allgemeines 7216 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Prüfung der Unterzeichnung? 7217 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Stelle der Unterzeichnung 7218 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Anzahl der Unterschriften 7219 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ 5017.

8 Identität des Bieters Allgemeines 7220 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Angebot eines Bieters für einen Dritten 7221 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Beispiele aus der Rechtsprechung 7222 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Unterzeichnung des Angebotes bei Bietergemeinschaften Begriff 7223 Zum Begriff und zur Rechtsform von Bietergemeinschaften vgl. die Kommentierung zu 8 VOB/A RZ Angebot eines Einzelbieters oder Angebot einer Bietergemeinschaft? 7224 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Grundsätzliche Anforderung an die Unterzeichnung von Angeboten einer Bietergemeinschaft 7225 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Unterzeichnung von Angeboten einer Bietergemeinschaft durch einen Bevollmächtigten 7226 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Nachträgliche Genehmigung bei fehlender Unterschrift aller Mitglieder von Bietergemeinschaften

9 7227 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Anwendung der Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht und das Handeln eines vollmachtslosen Vertreters 7228 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung 7228/1 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ 5035/ Wertung von Angeboten mit unvollständigen Unterschriften 7229 Zur Wertung von Angeboten mit unvollständigen Unterschriften vgl. die Kommentierung zu 25 VOB/A RZ Signaturanforderung bei elektronischen Angeboten ( 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 4) Signaturstufe Nr. 1 Abs. 2 Satz 4 verlangt - als Äquivalent der Unterschrift nach Wahl des Auftraggebers eine fortgeschrittene elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen des Auftraggebers oder eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Zur Erleichterung der elektronischen Angebotsabgabe wurde mit der VOL/A 2006 neben der bisherigen qualifizierten elektronischen Signatur nunmehr auch die fortgeschrittene elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz in Verbindung mit den Anforderungen des Auftraggebers als Wahloption für die Auftraggeber vorgesehen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen ( 21 Nr. 1 Abs. 3) 7232 Durch die enge Verknüpfung des 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 mit 25 VOL/A - in der Praxis der Vergabestellen und der Rechtsprechung - erfolgt eine zusammenhängende Kommentierung bei 25 VOB/A RZ Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen ( 21 Nr. 1 Abs. 4)

10 7233 Durch die Verknüpfung des 21 Nr. 1 Abs. 3 mit 25 VOL/A - in der Praxis der Vergabestellen und der Rechtsprechung - erfolgt eine zusammenhängende Kommentierung bei 25 VOL/A RZ Muster und Proben ( 21 Nr. 1 Abs. 5) 7234 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Sonstige Formerfordernisse Durchgängige Verwendung der Ordnungsziffern eines Leistungsverzeichnisses 7235 Vgl. die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ Nebenangebote ( 21 Nr. 2) Mit der neuen VOL/A 2006 wurde ebenso wie in der VOB/A 2006 der Begriff des Änderungsvorschlags gestrichen. Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden Hinweise Vgl. im Einzelnen zu Nebenangeboten die Kommentierung zu 17 VOL/A RZ Durch die Verknüpfung des 21 Nr. 2 mit 25 VOL/A - in der Praxis der Vergabestellen und der Rechtsprechung - erfolgt eine zusammenhängende Kommentierung der Wertung bei 25 VOL/A RZ Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter ( 21 Nr. 4) Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Fehlt eine dieser Bezeichnungen im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen. Vgl. zum Begriff des Bewerbers und des Bieters,

11 zum Begriff der Bietergemeinschaft, zur Rechtsform der Bietergemeinschaft, zur Bildung einer nachträglichen Bietergemeinschaft und zu Arbeitsgemeinschaften im Einzelnen die Kommentierung zu 8 VOB/A RZ 3824ff. 7241/1 Vgl. zur Benennung eines bevollmächtigten Vertreters die Kommentierung zu 21 VOB/A RZ 5082/ Selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses 7242 Nach 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A soll der Auftraggeber allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass Bieter für die Angebotsabgabe eine selbstgefertigte Abschrift oder statt dessen eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses benutzen, wenn sie den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich schriftlich anerkennen; Kurzfassungen müssen jedoch die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift, wiedergeben. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in der VOL/A. Der Auftraggeber kann jedoch selbst gefertigte Kopien oder Kurzfassungen des Leistungsverzeichnisses zulassen und zugleich bestimmen, dass allein das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis verbindlich ist (BayObLG, B. v Verg 027/04). In solchen Fällen wird man die Rechtsprechung zu 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A (vgl. im Einzelnen RZ 5076 ff.) auch auf VOL-Verfahren übertragen können Anwendbarkeit in Verfahren nach der VOL/A-SKR 7243 Auch bei der Anwendung der VOL/A-SKR sind die allgemeinen Rechtsgedanken des 97 GWB, insbesondere hinsichtlich der Transparenz der Vergabeentscheidung und der Gleichbehandlung der Bieter, maßgeblich. Heranzuziehen ist daher auch 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 2 VOL/A zumindest in entsprechender Weise, der die Regelungen über die Abgabe von Willenserklärungen ( 133 ff. BGB) konkretisiert und eine Ausprägung des Prinzips der Chancengleichheit ist. Ebenfalls anwendbar ist als Ausdruck des vergaberechtlichen Gleichbehandlungsprinzips 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A zumindest in analoger Weise, soweit nicht der Charakter des Verhandlungsverfahrens eine andere Beurteilung zulässt (VK Baden- Württemberg, B. v Az.: 1 VK 33/05).

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