VOL/A - Vergabe nach Losen
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- Alexa Salzmann
- vor 8 Jahren
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1 VOL/A - Vergabe nach Losen Vergabe nach Losen 1. Der Auftraggeber hat in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, diese z. B. nach Menge, Art in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen um Lose bewerben können. Die einzelnen Lose müssen so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird. 2. Etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter sind bereits in der Bekanntmachung ( 17 Nr. 1 und 2) und bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe ( 17 Nr. 3) zu machen Vergleichbare Regelungen 6378 Der Vorschrift des 5 VOL/A vergleichbar sind im Bereich des GWB (teilweise) 97 Abs. 3, im Bereich der VOB 4 VOB/A und im Bereich der VOF 4 VOF. Die Kommentierungen zu diesen Vorschriften können daher ergänzend zu der Kommentierung des 5 herangezogen werden Änderungen in der VOL/A Im Rahmen der VOL/A 2006 ist 5 nicht geändert worden Bieterschützende Vorschrift 6380 Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 97 Abs. 3 GWB RZ 268. Diese Rechtsprechung gilt auch für 5 VOL/A Vergabe nach Losen ( 5 Nr. 1) Grundsatzfragen der Vergabe nach Losen 6381 Die Grundsatzfragen der Vergabe nach Losen sind kommentiert im Rahmen des 97 GWB RZ Vorrang der Losvergabe 6382 Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 4 Nr. 2 und Nr. 3 VOB/A RZ Diese Kommentierung - und damit der Vorrang der Losvergabe - gilt auch für 5 VOL/A.
2 Zusammenfassung von Losen 6383 Sofern es zweckmäßig ist, dürfen nach 5 Nr. 1 Leistungen in Losen vergeben werden Ermessensregelung 6384 Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 4 Nr. 3 VOB/A RZ Zweckmäßigkeit 6385 Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu 4 Nr. 3 VOB/A RZ Beispiele aus der Rechtsprechung 6385/1 ein öffentlicher Auftraggeber hat die Möglichkeit, von einer Losaufteilung abzusehen, wenn überwiegende Gründe für eine einheitliche Auftragsvergabe sprechen. Eine solche Sachlage kann gegeben sein, wenn die Aufteilung unverhältnismäßige Kostennachteile bringen oder zu einer starken Verzögerung des Vorhabens bzw. einer "unwirtschaftlichen Zersplitterung" führen würde, einer losweisen Vergabe im Ergebnis also ernsthafte wirtschaftliche oder technische Belange entgegenstehen. Diese ernsthaften wirtschaftlichen oder technischen Belange sind hier in dem erhöhten Fehlerrisiko bei der Datenübermittlung und Zusammenführung von verschiedensten Leistungserbringern zu sehen und damit vom Beurteilungsspielraum des Auftraggebers gedeckt (1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/024-09) 5 Nr. 1 Satz 1 VOL/A unterstellt die losweise Vergabe trotz des in 97 Abs. 3 GWB (a.f.) errichteten grundsätzlichen Gebots zu einer Losaufteilung dem (durch das Erfordernis des Mittelstandsschutzes geleiteten) Ermessen des öffentlichen Auftraggebers ("zweckmäßig"). Bei der Abwägung der für und gegen eine Losvergabe sprechenden Gesichtspunkte darf sich der Auftraggeber für eine Gesamtvergabe entscheiden, wenn dafür anerkennenswerte, und überwiegende Gründe festzustellen sind. Solche Gründe können vielgestaltiger, insbesondere wirtschaftlicher oder technischer Natur sein. Sie rechtfertigen einen Verzicht auf eine Losaufteilung, wenn die damit für den Auftraggeber verbundenen Nachteile bei vertretbarer prognostischer, d.h. auf den Zeitraum der Auftragsausführung bezogener, Sicht überwiegen. Demgegenüber dient eine Losvergabe nicht dem Zweck, mit der Ausschreibung einen bestimmten Markt, erst recht bestimmte Anbieter, zu bedienen. Vorderstes Ziel des Vergaberechts ist, dem öffentlichen Auftraggeber zur Deckung seines Bedarfs einen wirtschaftlichen und rationellen Einkauf zu ermöglichen. Denn abgesehen davon, dass die Beschaffungsvorgänge dann ein jeder für sich koordiniert, abgewickelt und abgerechnet werden müssen, was zusätzliche Fehlerquellen erzeugt, bringt eine auf zahlreiche Lose aufgeteilte Vergabe darüber hinaus erfahrungsgemäß vom Auftraggeber kaum beherrschbare Verzögerungen bei der Auftragsausführung, namentlich bei den
3 einzelnen Lieferungen und Installationen, mit sich, die durch eine Gesamtvergabe eher abgewendet werden können. Hinzu kommt, dass bei einer Gesamtvergabe im Streitfall mit einer Lieferung der medizinischen Geräte durch einen einzigen Hersteller gerechnet werden konnte, was bei vorausschauender Sicht geeignet war, den Antragsgegner treffende Erschwernisse bei den Installationen, bei der räumlichen Aufstellung sowie beim Raumbedarf und bei der Wartung sowie bei Schulungen von Ärzten und Pflegepersonal auszuräumen. Bei alledem handelt es sich um beachtliche, vertretbare und genügende Gründe, welche die für eine Losvergabe sprechenden Gesichtspunkte überwiegen (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII-Verg 25/09) schreibt die Vergabestelle einen sogenannten Pay-Per-Page-Vertrag aus, fragt sie die Leistung für ein bestimmtes Seitenzahlaufkommen pro Jahr ab und bezahlt hierfür einen einheitlichen Preis pro Seite, unabhängig davon, auf welchem Gerät die Seite entstanden ist. Aufgrund dieser Gestaltung des Vertrages ist für die Vergabekammer nachvollziehbar, dass die Ausschreibung nicht in Losen erfolgen kann, da sonst eine einheitliche Verrechnung über einen Seitenpreis bei Faxen, Druckern und Multifunktionsgeräten nicht stattfinden könnte (VK Nordbayern, B. v Az.: 21.VK /09) die Vergabestelle hat nicht plausibel dargelegt, wodurch bei kleineren Losen Kostennachteile entstehen sollen. Kostennachteile verursacht durch eine Losteilung können nicht mit einer allgemeinen Erfahrung begründet werden, sondern sind konkret zu prüfen und vom Auftraggeber durchzurechnen. Die Vergabekammer geht davon aus, dass bei kleineren Losen mehr Bieter angesprochen werden und deshalb mehr Wettbewerb stattfindet, weshalb u. U. günstigere Preise erwartet werden können. Zudem bleibt es großen Unternehmen unbenommen, sich auf mehrere Teillose gleichzeitig zu bewerben (VK Nordbayern, B. v Az.: 21.VK /09; B. v Az.: 21.VK /09) es liegt in der Natur der Sache und ist deshalb von Auftraggeberseite hinzunehmen, dass die Ausschreibung von kleiner geteilten Leistungen andere (logistische) Anforderungen beim Auftraggeber als "Großlose" erforderlich machen. Es ist schon zweifelhaft, ob verwaltungsökonomische Gründe für die Festlegung der Lose nach 5 Nr. 1 VOL/A überhaupt herangezogen werden dürfen. Jedenfalls kann die Vergabestelle die Forderung nach einer Aufteilung in Lose nicht mit der Begründung ablehnen, dass dies einen zusätzlichen Schulungs- und Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter erforderlich machen würde, die Angebotswertung für die Vergabestelle zeitintensiver und die Betreuung kleinerer Einzelverträge mit unterschiedlichen Konditionen und Vertragspartnern bei der Vertragsabwicklung für sie zu aufwändig sei (VK Nordbayern, B. v Az.: 21.VK /09; B. v Az.: 21.VK /09) auch der Einwand der Vergabestelle, das Beschwerdemanagement wäre im Falle weiterer Vertragspartner nicht mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen, greift unter diesem Aspekt nicht durch. Die Vergabestelle hat zudem trotz Nachfrage der Vergabekammer den geschätzten Zeitaufwand für die Bearbeitung von Beschwerden nicht beziffern können. Die reine Vermutung, mit der Zahl der Vertragspartner werde auch der Verwaltungsaufwand steigen, kann die Unwirtschaftlichkeit kleinerer Teillose nicht begründen (VK Nordbayern, B. v Az.: 21.VK /09; B. v Az.: 21.VK /09) der Einwand der Vergabestelle ist nicht nachvollziehbar, dass eine effiziente Rechnungs- und Ausgabenkontrolle und eine Vergleichbarkeit innerhalb der... Behörden nur mit einer einheitlichen Bepreisung der Angebote möglich sei, wenn
4 die Vergabestelle hierzu einen konkreten Nachweis schuldig bleibt. Nicht eine einheitliche Bepreisung der Briefdienstleistungen muss Ziel der Ausschreibung sein, sondern die Lose sind im Interesse einer möglichst ökonomischen Verwendung von Hauhaltsmitteln an diejenigen Bieter zu vergeben, die jeweils das wirtschaftlichste Angebot abgegeben haben (VK Nordbayern, B. v Az.: 21.VK /09; B. v Az.: 21.VK /09) wenn die Erbringung der Leistung unstreitig mit lediglich 25 Mitarbeitern auch bei der von der Ag gewählten Losgröße möglich bleibt, so ist damit mittelständischen Interessen hinreichend Genüge getan (3. VK Bund, B. v Az.: VK 3-145/07) es ist nachvollziehbar, dass insbesondere die in sich geschlossene, ständig gepflegte Verlinkung der juristischen Inhalte der Rechtsprechungsdatenbank untereinander und mit einer umfassenden Normensammlung einen bedeutenden juristischen Mehrwert darstellt, der durch rein technische Verlinkungslösungen oder durch manuelles Bearbeiten an den Schnittstellen zweier fremder Datenbanken sicherlich in dieser Qualität nicht realisierbar ist (VK Hessen, B. v Az.: 69 d VK 37/2007; B. v Az.: 69 d VK 29/2007) übertragen auf den streitgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass es dem Auftraggeber aufgrund des damit verbundenen Mehraufwandes nicht zumuten ist, die von ihm bereits vorgenommene regionale Losaufteilung, die sich an den Bundesländern orientiert, in noch kleinere Gebiete aufzuteilen. Aufgrund der im konkreten Fall vorgenommenen Losaufteilung (2 Fachlose und 16 Gebietslose, also insgesamt 32 Lose, wobei pro Los zwei Verträge vorgesehen sind) ist der Abschluss von insgesamt 64 Rahmenverträgen beabsichtigt. Hierzu führt der Auftraggeber in seinem Vergabevermerk aus, dass bei noch kleineren Losen eine verfahrensmäßige Abdeckung mit dem vorhandenen Personal nicht mehr gewährleistet sei und die Verwaltung des Pools aufgrund der vielen Vertragspartner dauerhaft unmöglich würde. Diese Erwägungen sind sachgerecht, da die einzelnen Rahmenverträge von dem Auftraggeber abzuwickeln sind sowie von ihm verwaltet werden müssen und damit in nicht unerheblichem Maße Ressourcen in Anspruch nehmen (VK Bund, B. v Az.: VK 1-101/07; B. v Az.: VK 1-92/07) Generalunternehmervergabe und Generalübernehmervergabe 6386 Vgl. dazu die Kommentierung zu 97 GWB RZ Auf- und Abgebotsverfahren 6386/1 Das Auf- und Abgebotsverfahren ist in der VOL/A, anders als bei Bauleistungen (vgl. 6 Nr. 2 VOB/A) nicht ausdrücklich vorgesehen. Geht es aber um regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten, deren Umfang im Einzelfall auf 5000 brutto begrenzt ist, spricht nichts gegen eine sinngemäße Anwendung der entsprechenden Regelung aus der VOB/A. Dass die in der Verdingungsordnung für Leistungen ausdrücklich auf eine Regelung zu diesem Verfahren verzichtet wurde, um es zu unterbinden, ist ihr nicht zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei der Art der Dienst- und Lieferleistungen im
5 Gegensatz zu Bauleistungen ein derartiges Verfahren in aller Regel nicht sinnvoll und erforderlich ist (VK Berlin, B. v Az.: VK B 2-12/09).
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