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1 H U M B O L D T - U N I V E R S I T Ä T Z U B E R L I N Übersichten erstellt von:, studentischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Verwendete Literatur: Grundmann, European Company Law, Antwerpen - Oxford Habersack, Europäisches Gesellschaftsrecht, 3. Auflage München Grundmann, Europäisches Gesellschaftsrecht, Heidelberg Hinweis: Die nachfolgende Übersicht zur Vorlesung Europäisches Gesellschaftsrecht von Prof. Dr. Dr. Stefan Grundmann LL.M. wurde von einem studentischen Mitarbeiter des Lehrstuhls erstellt und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ausnahmslose Richtigkeit. Diese Übersicht versteht sich lediglich als Leitfaden; sie soll Gang und Inhalt der jeweiligen Veranstaltung nachzeichnen und insofern als Hilfestellung dienen. Haben Sie einen Fehler entdeckt? Hinweise auf Fehler und Verbesserungsvorschläge erbitte ich an folgende Adresse: sebastian.uhlig@rewi.hu-berlin.de 1

2 Vorlesung Europäisches Gesellschaftsrecht vom I. Einordnung in Gliederung: 2. TEIL: ERRICHTUNG UND LAUFENDES GESCHÄFT 3. Kapitel: Struktur und Gesellschafterrechte in der Aktiengesellschaft (Überblick und Rechtsvergleich) 13 Entscheidungsabläufe II. Corporate Governance Wie fallen Entscheidungen zwischen den wichtigsten wirtschaftlichen Akteuren aus? - Externe und interne Corporate Governance - Extern: wallstreet-rule (exit-option) Kursimplikationen Übernahme - Intern: Voice / Vote (voice-option) (Hirschman) Kompetenz der HV HV-Kompetenz ist zwingend europäisch vorgegeben: Kapitalmaßnahmen SE: bei Satzungsänderungen Übernahmesituation Durchsetzungsmacht Klagerechte gegen Management Ob der Stimmabgabe ( vgl. Aktionärsrechte-RL und Apathie der Aktionäre) Wer handelt? 1) Aktionäre 2) Weitere Akteure (Management bzw. Board) 2) Wichtigste sonstige wirtschaftliche Akteure - Fremdkapitalgeber - Wirtschaftsprüfer / Rating-Agenturen / Abschlussprüfer - Börse / Intermediär (Wertpapierdienstleister) 2

3 - Aktionäre: Anleger als potenzielle Aktionäre direkt involviert Institutionelle Anleger direkt involviert Versicherungsgesellschaften Hedge-Fonds Staats-Fonds Pensions-und Renten-Fonds Unternehmerische Aktionäre direkt involviert Arbeitnehmer direkt involviert Staat - Hauptentscheider Management Entscheidung auf verschiedene Ziele ausgerichtet Kontrolle der Entscheidung - Wichtigste Stakeholder Aktionäre und Arbeitnehmer (vgl Mitbestimmungsgesetzgebung) Heterogenität der Aktionäre Unterscheidung 1 Blockbesitz Streubesitz Mitsprache Mitentscheidung Unterscheidung 2 Aktionärsapathie U1 muss nicht unbedingt mit U2 korrespondieren. Langfristig orientiert: kurzfristig orientiert: Unternehmerische Aktionäre Institutionelle Anleger (Anleger mit Tendenz zum eher kurzfristigen Denken) und Streubesitz 3

4 Bilanzrecht 1) Allgemeines - Zentrale, umfassende und zertifizierte Information (Bilanz = Primärquelle von Informationen für Anleger und Gläubiger) - Warum gerade die Bilanz als Rechenwerk? Nicht jeder Anleger (insbesondere nicht der Kleinaktionär) hat den Zugang zu Informationen Vorstand, um den Cash-Flow bspw. eines Pharmazie-Unternehmens zu erfahren, das gerade ein neues Medikament entwickelt hat Daher bedarf es einer ökonomischen Größe, die jedem Adressaten zugänglich ist, auch wenn nicht jeder sie einordnen und verstehen kann. Rechnungslegung verdichtet ökonomische Transaktionen zu monetären Einheiten Rechnungslegung ist die gezielte Reduktion der Informationsasymmetrie beim Rechnungslegungsadressat Exkurs: Freiwillige Rechnungslegung vs. Gesetzliche Pflicht zur Rechnungslegung Vorteile einer gesetzlichen Rechnungslegung 1 - Manager oder Unternehmensleitung kann seine stärkere Marktposition nicht dazu nutzen die Rechnungslegungsadressaten zu übervorteilen - EK-Geber haben keine Handhabe gegen eine nicht durchgeführte Rechnungslegung: (was können sie tun?) Verkauf ihrer Anteile am Sekundärmarkt (wallstreet-rule) Sie bekommen jedenfalls nicht das Geld für die Anteile zurück (Verbot der Einlagenrückgewähr, 57 I AktG) Folge: Verkaufspreis der Anteile sinkt, weil niemand Anteile an einem Unternehmen haben will, das keine Rechnungslegung betreibt Folge: Mehrheitsaktionäre können leicht eine noch privilegiertere Position ggü. den Minderheitsaktionären einnehmen Folge: Reduktion der Zahlungsbereitschaft von Eigenkapitalgebern Folge: im Extremfall kommen die Kapitalmärkte zum Erliegen Gegensteuerung: Selbstverpflichtung zur Publizität, die vermeintliche Sicherheit schaffen kann ABER: Keiner weiß, wann diese Selbstverpflichtung endet und wie konsequent sie umgesetzt wird dazu bräuchte es: Sanktionsmechanismen Gesetzliche Regelung - Sparen von Transaktionskosten (individuelle Verträge werden entschlackt ) 1 Übersicht erstellt mithilfe von Pellens/Fülbier/Gassen/Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 7. Aufl. 2008, S. 8 f. 4

5 Nachteile einer gesetzlichen Rechnungslegung - Verteilungswirkung (jeder Anteilseigner weiß ohne große Anstrengung ebenso viel, wie jeder andere) - Folge: Selbstinformierungsbestreben kann zum Erliegen kommen, wodurch bestimmte Marktprozesse u.u. weniger genau beobachtet werden - Produktion und Bereitstellung von Rechnungslegungsdaten an sich ist ebenso ein Kostenfaktor (kleine Unternehmen sind von zu hohen Kosten bedroht) - Unternehmen werden in eigener Entwicklung von Informations- und Kommunikationsinstrumenten gebremst; so wird ein Standard lange Zeit gestzl. zementiert (Schaden für Wettbewerb um beste Rechnungslegung) Bilanzen sind wo zu finden? - Insgesamt zwei mal zu finden Periodische Veröffentlichungen Emissionsprospekt (bei Markteintritt (bestehende Aktien werden jetzt angeboten) oder bei Kapitalerhöhung (Aktien werden neu geschaffen und dann angeboten)) - Prospektpflicht mit entsprechender Haftung gewährleistet die Veröffentlichung und Verlässlichkeit der Bilanzen - Daher schauen auch die Emissionsbanken sehr akribisch auf die Bilanzen 2) Ziele der Rechnungslegung - True and Fair View (TFV) - Vorsichtsprinzip 3) Rechtsakte - 4. Richtlinie (Bilanz der Einzelgesellschaften Jahresabschluss) - 7. Richtlinie (Konzernbilanz) - 8. Richtlinie (Abschlussprüfer) - IAS/IFRS-VO (i.v.m. IAS/IFRS erarbeitet durch private Normsetzer) 5

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