Flughafen Niederrhein GmbH Prof. Dr. Joachim Scherer; Dr. Nicolas Kredel; Dr. Janet Butler (Baker & McKenzie) Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW
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- Rüdiger Gerber
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1 Memrandum Baker & McKenzie Partnerschaft vn Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbb Neuer Zllhf Düsseldrf Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Datum 26. Oktber 2016 An: Vn Betreff Flughafen Niederrhein GmbH Prf. Dr. Jachim Scherer; Dr. Niclas Kredel; Dr. Janet Butler (Baker & McKenzie) Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW Wir wurden vn der Flughafen Niederrhein GmbH gebeten, die Rechtmäßigkeit der geplanten Festlegungen in Ziffer des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NRW in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vm 6. Juli 2016 (nachflgend der "LEP-Entwurf") zu prüfen. Ergebnis: Die Festlegungen sind nach unserer Auffassung aus öffentlich-rechtlicher, einschließlich verfassungsrechtlicher, kartellrechtlicher und eurparechtlicher Sicht äußerst bedenklich. Die Argumente, welche gegen die Rechtmäßigkeit der genannten Festlegungen sprechen, haben wir im Flgenden zusammengefasst. Unsere Einschätzung beruht auf den vn Ihnen zugesandten Unterlagen swie ergänzenden eigenen Recherchen zu aktuellen Passagierzahlen (Quelle: ADV) und dem Geschäftsbericht der Flughafen Düsseldrf GmbH für 2014 ( geschaeftsbericht/dus_gb_2014_de_ pdf). *** Ziffer des LEP-Entwurfs bestimmt unter dem Titel "Ziel Landesbedeutsame bzw. reginalbedeutsame Flughäfen in Nrdrhein-Westfalen": "Landes- bzw. reginalbedeutsame Flughäfen in Nrdrhein-Westfalen sind: die landesbedeutsamen Flughäfen: - Düsseldrf (DUS) und - Köln/Bnn (CGN) swie - Münster/Osnabrück (FMO) swie die reginalbedeutsamen Flughäfen: Die Baker & McKenzie - Partnerschaft vn Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbb ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR-Nr eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assziiert mit Baker & McKenzie Internatinal, einem Verein nach Schweizer Recht v3\DUSDMS
2 Memrandum - Drtmund (DTM), - Paderbrn/Lippstadt (PAD) und - Niederrhein: Weeze-Laarbruch (NRN). Die landesbedeutsamen Flughäfen des Landes sind einschließlich der Flächen für die Flughafeninfrastruktur swie für flughafenaffines Gewerbe bedarfsgerecht zu entwickeln. Die Sicherung und Entwicklung der reginalbedeutsamen Flughäfen und snstigen Flughäfen erflgt im Einklang mit der Luftverkehrsknzeptin des Landes und der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen." Diese Festlegung kann mit flgenden Argumenten rechtlich angegriffen werden: 1. Raumrdnungsgesetz NRW und Verfassungsrecht Die geplante Festlegung in Ziffer des LEP-Entwurfs ist nach dem Raumrdnungsgesetz (ROG) und geltendem Verfassungsrecht prblematisch. Veraltete Entscheidungsgrundlage: Die Landesregierung hat bei den Festlegungen im Landesentwicklungsplan die allgemeinen Abwägungsgrundsätze zu beachten (vgl. 7 Abs. 2 ROG). Hiernach ist die Landesregierung verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Belange rechtlich und tatsächlich zutreffend zu ermitteln. Sie ist dabei verpflichtet, die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung zu ermitteln und zu berücksichtigen (Bundesverwaltungsgericht, NVwZ-RR 2012, 192, Rn. 26). Vrliegend greift die Behörde jedch nur auf veraltete Aussagen in der Luftverkehrsknzeptin 2010 vm Dezember 2000 ("Luftverkehrsknzeptin 2010") zurück. An diese sieht sich die Landesregierung gebunden. Ein slcher Rückgriff auf veraltete Fakten ist nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung abwägungsfehlerhaft und verstößt gegen 7 Abs. 2 ROG. Verstß gegen den Gleichheitssatz: Legt man, wie vm Bundesverwaltungsgericht gefrdert, die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse der Flughäfen in Nrdrhein-Westfalen zugrunde, ergibt sich Flgendes: Für die im LEP-Entwurf vrgesehene Einrdnung des Flughafens Niederrhein: Weeze-Laarbruch ("Flughafen Weeze") als lediglich reginalbedeutsam statt landesbedeutsam, insbesndere im Vergleich zum Flughafen Münster, ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Sie verstößt daher gegen den verfassungsrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet es, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfGE 98, 365, 385). Eine unterschiedliche Behandlung einzelner Betrffener einer Rechtsnrm ist daher gleichheitswidrig, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede vn slcher Art und slchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten v3\DUSDMS 2
3 Memrandum Der Flughafen Weeze hatte im Jahr 2015 ein Passagieraufkmmen vn Passagieren. Der Flughafen Drtmund hatte im Vergleich ein ähnliches Passagieraufkmmen ( Passagiere). Der Flughafen Münster hatte dagegen lediglich Passagiere. Zudem kmmt das Passagieraufkmmen des Flughafens Weeze zu 40 % aus dem angrenzenden Ausland und hat schn deshalb überreginale Bedeutung. Trtz eines im Vergleich zum Flughafen Münster deutlich höheren Passagieraufkmmens und der internatinalen Bedeutung des Flughafens Weeze wird der Flughafen Weeze im LEP-Entwurf (ebens wie der Flughafen Drtmund) als lediglich reginalbedeutsam qualifiziert, während der Flughafen Münster als landesbedeutsam qualifiziert wird. Diese unterschiedliche Einrdnung ist willkürlich und gleichheitswidrig. Die "Einklangs-Klausel" ist verfassungswidrig: Die Festlegung ist darüber hinaus abwägungsfehlerhaft (Verstß gegen 7 Abs. 2 ROG) und verfassungswidrig, sweit als Ziel festgelegt wird, dass die Sicherung und Entwicklung der reginalbedeutsamen Flughäfen nur "im Einklang" mit der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen erflgt. Die Landesregierung ist verpflichtet, bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplans die öffentlichen und privaten Belange, die auf Ebene des LEP vn Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen ( 7 Abs. 2 ROG). Die Flughafen Niederrhein GmbH hat als Planbetrffene (ebens wie andere Flughafen-Betreiber) einen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung. Das Gebt einer fehlerfreien Abwägung ist u.a. verletzt, (i) wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (ii) wenn sachlich zu berücksichtigende Belange nicht in die Abwägung eingestellt werden, (iii) wenn die Bedeutung der betrffenen Belange verkannt der (iv) wenn der Ausgleich zwischen den vn der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vrgenmmen wird, die zum bjektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa BVerwG Entscheidung v B 5/02). Durch die Frmulierung im LEP-Entwurf "im Einklang mit" wird den landesbedeutsamen Flughäfen ein absluter Vrrang gegenüber den reginalbedeutsamen Flughäfen hne Rücksicht auf die individuellen Gegebenheiten eingeräumt. Letztere dürfen nur gesichert und entwickelt werden, sweit dies der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen nicht widerspricht. Ein sachlicher Grund für eine slche einseitige und pauschale Bevrzugung einzelner privater Belange gegenüber anderen privaten Belangen ist nicht erkennbar. Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebts (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) kmmt den Belangen der betrffenen Flughafenbetreiber vielmehr grundsätzlich gleiches Gewicht zu. Das Gebt der gerechten v3\DUSDMS 3
4 Memrandum Abwägung erfrdert insweit bei der Abwägung der privaten Belange untereinander eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung (vgl. etwa BGH, VerwRspr 1977, 692). Inwieweit im Falle eines etwaigen Knflikts welchen Flughäfen ein Vrrang einzuräumen ist, ist eine kmplexe Abwägungsentscheidung, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wie etwa des Grads der Betrffenheit swie Auswirkungen auf Umwelt, Verkehr und weitere berührte öffentliche und private Belange, zu treffen ist. Wenn der LEP-Entwurf, wie vrliegend, einen pauschalen Vrrang der landesbedeutsamen Flughäfen vrsieht, ist ffensichtlich, dass diese Abwägung unterbleibt. Den Belangen der landesbedeutsamen Flughäfen generell ein höheres Gewicht beizumessen, widerspricht darüber hinaus der bjektiven Gewichtigkeit der betrffenen Belange unter Beachtung des Grundrechtsschutzes, auf den sich die Betreiber berufen können. Es ist evident grundrechtswidrig, einen im Wettbewerb zu kleineren Flughäfen stehenden Flughafen allein deshalb zu bevrzugen, weil er größer ist. Sweit in der Begründung des LEP-Entwurfs (S. 149) darauf verwiesen wird, dass die Festlegung dazu dient, "eine nachhaltige und bedarfsgerechte Flughafenversrgung zu gewährleisten", gilt, dass die Festlegung hierfür nicht erfrderlich ist. Das Gebt der Bedarfsgerechtigkeit gilt bei allen Planfeststellungen und Plangenehmigungen, d.h. Erweiterungen der Flughäfen sind hnehin nur dann zulässig, sweit dafür auf Grundlage der prgnstizierten Verkehrszahlen (insbesndere Passagieraufkmmen) ein Bedarf besteht. Umwelt- und Naturschutzgesichtspunkte werden ebenfalls im Rahmen des Fachplanungsrechts umfassend berücksichtigt. Sfern die Landesregierung das in der Begründung erklärte Ziel erreichen will, würde im Übrigen flgende Festlegung genügen: "Die reginalbedeutsamen Flughäfen sind bedarfsgerecht unter Beachtung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit zu sichern und zu entwickeln." Der Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen ist dagegen kein legitimes Ziel der Raumrdnung. Bestimmtheitsgrundsatz: Die Zielfestlegung ist ferner deshalb rechtsfehlerhaft und unwirksam, weil ihr die gem. 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erfrderliche Verbindlichkeit und Bestimmbarkeit fehlt. Die Landesregierung behält sich nach der Begründung des LEP-Entwurfs (S. 149) die Entscheidung darüber vr, b die Sicherung und Entwicklung der reginalbedeutsamen Flughäfen in Einklang mit der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen steht. Verfahrensmäßige Vrgaben des Inhalts, dass bei späteren Abwägungs- der Ermessensentscheidungen der Träger der Raumrdnungsplanung zur Knkretisierung seiner Festlegungen beteiligt werden muss, können jedch kein Ziel der Raumrdnung sein (Spannwsky/Runkel/Gppel, Raumrdnungsgesetz, 1. Aufl. 2010, 3 Rn. 16). Rechtswidrig ist schließlich auch die Festlegung, dass die Entwicklung in Einklang mit der Luftverkehrsknzeptin des Landes stehen muss. Diese Festlegung ist deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie auch zukünftige Fachknzeptinen einbezieht und insweit die nach 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG v3\DUSDMS 4
5 Memrandum erfrderliche abschließende Abwägung aller betrffenen öffentlichen und privaten Belange gar nicht stattgefunden haben kann (Abwägungsausfall). Die vn der Luftverkehrsknzeptin möglicherweise betrffenen Grundrechte der Flughafen Niederrhein GmbH werden damit völlig außer Acht gelassen. 2. Kartellrecht Die geplante Festlegung in Ziffer LEP-Entwurf ist darüber hinaus nach eurpäischem Kartellrecht bedenklich, da sie zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung des Flughafens Düsseldrf führt und den Wettbewerb der Flughäfen untereinander zum Nachteil der Wettbewerber und Verbraucher verfälscht. Der Landesregierung ist es untersagt, Maßnahmen zu treffen, die u.a. Art. 101 und 102 Vertrag über die Arbeitsweise der Eurpäischen Unin (AEUV) (kartellrechtliche Vrschriften) widersprechen. Dies ergibt sich aus Art. 106 Abs. 1 swie aus dem Prtkll (Nr. 27) über den Binnenmarkt und den Wettbewerb i.v.m. Art. 4 Abs. 3 EUV. Die geplante Festlegung in Ziffer des LEP-Entwurfs stellt eine slche unzulässige Maßnahme dar. Ein System unverfälschten Wettbewerbs, wie vn den Vrschriften des AEUV vrgesehen, kann nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit der jeweiligen Marktteilnehmer gesichert ist. Dies entspricht der Auffassung des Eurpäischen Gerichtshfs und der Eurpäischen Kmmissin. Beruht die Ungleichheit der Chancen vn Marktteilnehmern (der verfälschte Wettbewerb) auf einer staatlichen Maßnahme, s verstößt diese Maßnahme gegen Art. 106 Abs. 1 i.v.m. Art. 102 AEUV bzw. Art. 4 Abs. 3 EUV i.v.m. Art. 102 AEUV. Dabei ist es für einen Verstß ausreichend, wenn der Wettbewerb zum Vrteil des marktbeherrschenden Unternehmens verfälscht wird. Der Flughafen Düsseldrf ist in NRW marktbeherrschend. Er hat nach eigenen Angaben einen Marktanteil vn rund 60% (s. Geschäftsbericht der Flughafen Düsseldrf GmbH 2014, S. 5). Die geplante Festlegung in Ziffer des LEP-Entwurfs verfälscht den Wettbewerb der Flughäfen untereinander. Die Festlegung erlaubt insbesndere dem Flughafen Düsseldrf, seine marktbeherrschende Stellung auszubauen, wbei Maßnahmen des vrstßenden Wettbewerbs durch sg. reginalbedeutsame Flughäfen sich anscheinend dem Interesse der Entwicklung des Flughafens Düsseldrf unterzurdnen haben. Eine slche Unterrdnung der eigenen Entwicklungsinteressen eines Marktteilnehmers unter diejenigen eines anderen, nch dazu marktbeherrschenden, Marktteilnehmers ist in einem System unverfälschten Wettbewerbs nicht zulässig. Ein Beispiel für eine slche Maßnahme des vrstßenden Wettbewerbs wäre etwa der Ausbau vn Landebahnen zur Ermöglichung vn Langstreckenflügen der der Bau weiterer Terminals. Die Landesregierung v3\DUSDMS 5
6 Memrandum könnte versuchen, den reginalbedeutsamen Flughäfen auf der Grundlage der geplanten Feststellung derartige Maßnahmen zu untersagen und s den Flughafen Düsseldrf vr Wettbewerb in diesem Segment schützen. Vn der geplanten Feststellung ist insbesndere der am nächsten am Flughafen Düsseldrf gelegene, nicht staatlich betriebene, Flughafen Weeze betrffen. Der Flughafen Weeze wird schwerpunktmäßig vn günstigen Airlines wie z.b. Ryanair angeflgen. Sfern die Entwicklung des Flughafen Weeze behindert wird, wirkt sich dies auch negativ auf den Erhalt, die Entwicklungsmöglichkeiten und den Ausbau des Lw-Cst Flugangebts in NRW aus. Dies führt direkt zu Nachteilen für die Verbraucher. 3. Eurparecht Die Einstufung des Flughafen Weeze als reginalbedeutsam im Vergleich zur Einstufung des Flughafens Münster als landesbedeutsam verletzt die Kapitalverkehrsfreiheit durch ungerechtfertigte Diskriminierung. Der EU-Vertrag schützt die Kapitalverkehrsfreiheit vr ungerechtfertigten Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten und ihre Behörden (Art. 63 Abs. 1, 65 AEUV). Die Kapitalverkehrsfreiheit ist direkt anwendbar und daher vn natinalen Behörden und Gerichten unmittelbar zu beachten. Die Kapitalverkehrsfreiheit verbietet unmittelbare der mittelbare, aktuelle der ptentielle Behinderungen, Begrenzungen der Untersagungen für den Zufluss, Abfluss der Durchfluss vn Kapital. Dazu gehören auch indirekte, "versteckte" Beschränkungen, die geeignet sind, die Anleger aus anderen Mitgliedstaaten davn abzuhalten, Direktinvestitinen in einem Mitgliedstaat zu tätigen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Diskriminierung in der Anwendung unterschiedlicher Vrschriften auf vergleichbare Sachverhalte der in der Anwendung derselben Vrschrift auf unterschiedliche Sachverhalte. Der Eurpäische Gerichthf prüft dabei "b sich die betrffenen Gesellschaften im Hinblick auf die betreffende natinale Maßnahme in einer bjektiv vergleichbaren Lage befinden" (EuGH C- 282/07, Truck Center, Slg. 2008, R-10767, Rn. 36 und 37, m.w.n.; in diesem Fall ging es um eine unterschiedliche steuerliche Behandlung). Die Fluggastzahlen für den Flughafen Weeze sind auf dem Niveau der Fluggastzahlen des Flughafens Drtmund, während die des Flughafens Münster deutlich unter denen der Flughäfen Weeze und Drtmund liegen. Der Flughafen Münster wird im LEP-Entwurf als landesbedeutsam eingestuft, die Flughäfen Drtmund und Weeze jedch als reginalbedeutsam. Damit ist die Einstufung des Flughafens Weeze als diskriminierend anzusehen. Diese diskriminierende Einstufung des Flughafens Weeze führt unter anderem dazu, dass der Flughafen für Investren (aus Deutschland wie auch aus anderen Mitgliedstaaten, als unterschiedsls) weniger attraktiv v3\DUSDMS 6
7 Memrandum wird. Dies stellt eine Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar, die vergleichbar mit dem Fall des VW-Gesetzes ist. Im Fall des VW-Gesetzes hat der Gerichtshf Höchststimmrechte und Sperrminritäten des VW- Gesetzes als abschreckend für Direktinvestitinen erachtet und für mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar erklärt (EuGH, C-112/05, Kmmissin/Deutschland, Slg I-08995). Im Falle des Flughafens Weeze hat die Einstufung, beziehungsweise die damit einhergehende mögliche Beschränkung der Weiterentwicklung des Flughafens, durch den hheitlichen Landesentwicklungsplan abschreckende Wirkung auf Investren. Für diese Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit bestehen auch keine Rechtfertigungsgründe. Keine der in Art. 65 AEUV genannten Ausnahmen (steuerrechtliche Vrschriften, Rechtsbruchverhinderung, Meldeverfahren, Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) liegen vr. Es sind auch keine snstigen zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, die nach der Rechtsprechung des Eurpäischen Gerichtshfs eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit rechtfertigen können, ersichtlich (Schutz der öffentlichen Gesundheit, Verbraucherschutz, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Umweltschutz, Schutz der Interessen der Arbeitnehmer, Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der szialen Sicherungssysteme). *** v3\DUSDMS 7
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