Rechtsprechung im Zivilprozessrecht in den Jahren 2015 (Q2-4), 2016 und 2017 (Q1)
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1 Rechtsprechung im Zivilprozessrecht in den Jahren 2015 (Q2-4), 2016 und 2017 (Q1) PD Dr. iur. Peter Reetz, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, Reetz Sohm Rechtsanwälte, Küsnacht/Zürich
2 Themenbereiche (I) Zuständigkeit des Handelsgerichts Zuständigkeit bei Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung Rechtliches Gehör Örtliche Zuständigkeit Streitgegenstand bei Einrede der abgeurteilten Sache Verrechnungseinrede im Prozess Streitverkündungsklage Kostenverteilung Prozesskostenvorschusspflicht
3 Themenbereiche (II) Unentgeltliche Rechtspflege Gerichtsferien Replikrecht und Fristen Vorsorgliche Beweisführung Beweismittel Persönliches Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren Abschreibungsbeschluss Vereinfachtes Verfahren Vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit
4 Themenbereiche (III) Rückzug eines Rechtsmittels Anschlussberufung Noven im Berufungsverfahren Eröffnung des Entscheids Beschwerdefrist gegen einen Sistierungsentscheid Kein Rechtsanspruch auf die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde Zuständigkeit eines Schiedsgerichts Ernennung eines Schiedsgutachters Ernennung eines Schiedsrichters Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
5 Zuständigkeit des Handelsgerichts (1): BGer. 5A_89/2015 = BGE 141 III 527 Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2).
6 Zuständigkeit des Handelsgerichts (2): BGer. 4A_405/2015 = BGE 142 III 96 Art. 6 Abs. 2 lit. a und c ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Zuständigkeit des Handelsgerichts bei einem privaten Geschäft einer Partei, die als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen ist, sofern die Geschäftstätigkeit der anderen Partei betroffen ist (E. 3 und 3.3).
7 Zuständigkeit des Handelsgerichts (3): BGer. 4A_242/2016 = BGE 142 III 623 Art. 6 ZPO; Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Im Anwendungsbereich des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgängig vereinbart werden (E. 2).
8 Zuständigkeit bei Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung: BGer. 4A_680/2014 (1) Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO bezeichnet haben, ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen, sondern direkt die Klage beim zuständigen Gericht anhängig zu machen. Sieht ein Kanton hingegen einen doppelten Instanzenzug vor, kann oder muss entsprechend auch eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden (Art. 197 ZPO).
9 Zuständigkeit bei Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung: BGer. 4A_680/2014 (2) Dass Art. 7 ZPO nicht im Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO erwähnt ist, ist ein gesetzgeberisches Versehen (E. 2.2). Im vereinfachten Verfahren ist i.d.r. stets eine mündliche Verhandlung durchzuführen, weshalb das Gericht nicht von sich aus auf eine solche verzichten kann. Bei Laien darf bei Stillschweigen kein konkludenter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung angenommen werden. Werden die Parteien jedoch durch einen Rechtsanwalt vertreten und wird ihm gegenüber ausdrücklich erklärt, dass mit dem doppelten Schriftenwechsel die Sache spruchreif ist und reagiert dieser in der Folge nicht, darf von einem konkludenten Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ausgegangen werden (E. 3.3 f.).
10 Rechtliches Gehör: BGer. 5A_553/2015 = BGE 142 III 48 Erweitert eine Partei, nachdem sie Berufung erhoben hat, mit einer neuen Eingabe ihre Rechtsbegehren (Art. 317 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 ZPO), und tritt das Gericht auf diese ein, so hat es der Gegenpartei Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Stellt das Gericht der Gegenpartei die Eingabe einzig zur Kenntnisnahme zu, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO) (E. 4).
11 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit: BGer. 4A_703/2014 = BGE 141 III 294 Art. 60 und 59 Abs. 2 lit. b ZPO; Zivilprozess; Prüfung der örtlichen Zuständigkeit von Amtes wegen durch den Richter mit Blick auf die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen. Das Recht am Ort des angerufenen Gerichts (lex fori) bestimmt, ob der Richter verpflichtet ist, die für den Entscheid über die Zuständigkeit wesentlichen Tatsachen von Amtes wegen selbst zu erforschen, oder ob er von den Parteien verlangen kann oder muss, ihm die notwendigen Beweise zu liefern (E. 4). Rechtsprechungsgrundsätze, die bei der Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen massgebend sind (E. 5.1 und 5.2). Ausnahmen von der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen (E. 5.3). Anforderungen, die der Kläger beim Vorbringen seiner Behauptungen und Ausführungen zur Begründung der Klage bezüglich der doppelrelevanten Tatsachen erfüllen muss, damit das angerufene Gericht sich für örtlich zuständig erklären kann (E. 6).
12 Streitgegenstand bei Einrede der abgeurteilten Sache: BGer. 4A_571/2015 = BGE 142 III 210 Bestimmung des Streitgegenstands bei Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata): Welche Rechtsbegehren im früheren Verfahren gestellt und auf welchen Lebenssachverhalt die eingeklagten Ansprüche gestützt wurden, ergibt sich aus den Erwägungen des früheren Urteils (E. 2 4).
13 Verrechnungseinrede im Prozess: BGer. 4A_221/2015 = BGE 141 III 549 Eine (eventualiter erhobene) Verrechnungseinrede des Beklagten wird nicht von der Rechtshängigkeit erfasst (E. 6.5). Prozessuales Vorgehen, wenn die identische Forderung in zwei verschiedenen Prozessen zwischen den gleichen Parteien eventualiter zur Verrechnung gestellt wird (E. 6.5 und 6.6).
14 Streitverkündungsklage (1): BGer. 4A_375/2015 = BGE 142 III 102 Art. 81 f. und 85 ZPO; Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage. Die Rechtsbegehren einer Streitverkündungsklage müssen (bereits im Zulassungsverfahren) beziffert sein und dürfen nicht vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig gemacht werden. Eine Streitverkündungsklage kann nur dann als unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, wenn die Streitverkündungsklage selber oder die Hauptklage ihrerseits die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllen (E. 3 6).
15 Streitverkündungsklage (2): BGer. 4A_580/2015 = BGE 142 III 271 Art. 81 f. ZPO; Art. 76 Abs. 1 und 2 ZPO; Art. 76 Abs. 1 BGG; Streitverkündungsklage; Nebenintervention; Beschwerderecht vor Bundesgericht. Die Streitverkündungsbeklagte, die als Nebenintervenientin am Hauptprozess teilnimmt, ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), sofern die Hauptpartei sich nicht widersetzt oder (ausdrücklich oder konkludent) den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels erklärt (E. 1).
16 Kostenverteilung: BGer. 4A_207/2015 In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten bei der Kostenverteilung nach Art. 106 ZPO nicht berücksichtigt (E. 3.1). Art. 106 Abs. 1 ZPO räumt dem Richter bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. In derartige Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen oder, wenn sich ein Entscheid als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweist (E. 3.1).
17 Prozesskostenvorschusspflicht: BGer. 5A_734/2015 = BGE 142 III 36 Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 lit. a ZPO; Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB; keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner. Die Pflicht, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen, ist eherechtlicher Natur und kann nur den Ehegatten treffen, nicht den Konkubinatspartner. Indes kann die Tatsache des gemeinsamen Haushaltes bei der Berechnung der Bedürftigkeit des prozessführenden Konkubinatspartners berücksichtigt werden (E. 2.3).
18 Unentgeltliche Rechtspflege: BGer. 4D_62/2015 = BGE 142 III 138 Art. 118 Abs. 2 ZPO; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für ein einzelnes Rechtsbegehren kann die unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Aussichtslosigkeit in der Regel nicht teilweise gewährt werden. Vorgehen bei einem offensichtlichen Überklagen bzw. -bestreiten (E. 5).
19 Gerichtsferien: BGer. 5A_820/2014 = BGE 141 III 170 In einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung (Art. 17 SchKG) muss der Adressat nicht darüber belehrt werden (Art. 145 Abs. 3 ZPO), dass die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht gelten (E. 3).
20 Replikrecht und Fristen: BGer. 5D_81/2015 Die Gerichte dürfen nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit Zustellung der Eingabe von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen. Die Partei, die ihr Replikrecht ausüben will, hat sicherzustellen, dass ihre Eingabe spätestens am zehnten Tag beim Gericht eintrifft (E ). Die Wartefrist bei Ablauf der zehntägigen Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag verlängert sich auf den nächsten Werktag (E ).
21 Vorsorgliche Beweisführung (1): BGer. 4A_191/2015 = BGE 141 III 564 Vorsorgliche Beweisführung; schutzwürdiges Interesse (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO); Rechenschaftsablegung (Art. 400 Abs. 1 OR). Der (materiellrechtliche) Informationsanspruch des Auftraggebers kann nicht auf dem Weg der vorsorglichen Beweisführung geltend gemacht werden (E. 4).
22 Vorsorgliche Beweisführung (2): BGer. 4A_352/2015 = BGE 142 III 40 Intervention in die vorsorgliche Beweisführung «ausserhalb eines Prozesses» (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO). Zusammenfassung der anwendbaren Rechtsprinzipien beim Verfahren der vorsorglichen Beweisführung «ausserhalb eines Prozesses» (E. 3.1). Eine Nebenintervention ist in einem solchen Verfahren zulässig (E. 3.2). Die intervenierende Partei kann um ihren Beitritt ersuchen und in jedem Verfahrensstadium teilnehmen, so auch bei der Berufung oder Beschwerde (E. 3.3).
23 Beweismittel: BGer. 4A_178/2015 = BGE 141 III 433 Ein Privatgutachten stellt kein Beweismittel i.s.v. Art. 168 Abs. 1 ZPO dar (E. 2).
24 Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung (Art. 204 Abs. 1 ZPO): BGer. 4A_530/2014 = BGE 141 III 159 Eine juristische Person kann sich im Schlichtungsverfahren nicht von faktischen Organen vertreten lassen (E. 2). Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) reicht für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person an der Schlichtungsverhandlung nicht aus. Abgrenzung zur kaufmännischen Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR (E. 3).
25 Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren: BGer. 4A_510/2014 = BGE 141 III 265 Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3 5).
26 Abschreibungsbeschluss: BGer. 5A_327/2015 Der Abschreibungsbeschluss nach Art. 241 Abs. 3 ZPO kann weder mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO noch mit Beschwerde nach BGG angefochten werden. Die Klageanerkennung hat zwar wie der Vergleich und der Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO), kann aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) (E. 1.1). Der im Abschreibungsentscheid enthaltene Kostenentscheid unterliegt der Beschwerde nach ZPO bzw. nach BGG (E. 2.1).
27 Vereinfachtes Verfahren: BGer. 4A_636/2015 = BGE 142 III 402 Vereinfachtes Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Zum «Kündigungsschutz» im Sinne dieser Norm gehören auch Streitigkeiten betreffend die Ausweisung eines Mieters, welche nur die Gültigkeit einer Kündigung zum Gegenstand haben, ohne dass sich Fragen des Kündigungsschutzes im engeren Sinne (Anfechtbarkeit der Kündigung oder Erstreckung des Mietverhältnisses) stellen (E. 2).
28 Vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit: BGer. 4A_328/2015 = BGE 142 III 145 Art. 243 ZPO; Art. 91 Abs. 2 ZPO; vereinfachtes Verfahren, vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten aus Bereichen, die in Art. 243 Abs. 2 ZPO unerwähnt bleiben, sind grundsätzlich im ordentlichen Verfahren zu behandeln (E. 4). Keine direkte oder analoge Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO für die Beurteilung, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlich ist oder nicht (E. 5). Die Klagen von ehemaligen Bankmitarbeitern auf Nichtherausgabe der sie betreffenden Daten an ausländische Justizbehörden sind in der Regel nichtvermögensrechtlicher Natur (E. 6).
29 Rückzug eines Rechtsmittels: BGer. 6B_676/2014 = BGE 141 IV 269 Der Rückzug eines Rechtsmittels muss grundsätzlich klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen. Zulässig ist aber die Bedingung, dass die Gegenpartei ihr eigenes Rechtsmittel ebenfalls zurückzieht (E. 2.1).
30 Anschlussberufung: BGer. 5A_793/2014 = BGE 141 III 302 Eine Partei, die teilweise Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, kann zusätzlich Anschlussberufung (Art. 313 ZPO) erheben, wenn die Gegenpartei Berufung erhebt (E. 2).
31 Noven im Berufungsverfahren: BGer. 4D_8/2015 Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Möglichkeit der Parteien, im Berufungsverfahren Noven vorzubringen, abschliessend, weshalb eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen ist (E. 2.2).
32 Eröffnung des Entscheids der Rechtsmittelinstanz: BGer. 5A_6/2016 = BGE 142 III 695 Art. 318 Abs. 2 ZPO; Eröffnung des Entscheides der Rechtsmittelinstanz, Möglichkeit des Versandes eines separaten Dispositivs. Der Entscheid der Rechtsmittelinstanz kann durch Versand eines Dispositivs eröffnet und später begründet werden. Vom Zeitpunkt an, wo der Richter sein Urteil gefällt hat, ist er insofern nicht mehr mit der Sache befasst, als er sein Urteil nicht mehr ändern kann. Die Zustellung des Dispositivs, nicht erst diejenige des begründeten Entscheides, gilt als Eröffnung (E. 4.1 und 4.2).
33 Beschwerdefrist gegen einen Sistierungsentscheid: BGer. 5A_878/2014 = BGE 141 III 270 Die Sistierungsentscheide im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO fallen unter die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen und unterliegen der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Das Vertrauen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in die fehlerhafte Belehrung über die Beschwerdefrist wird nicht geschützt, wenn eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen (E. 3.3).
34 Kein Rechtsanspruch auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde: BGer. 5A_1021/2014 Art. 325 Abs. 2 ZPO ist als einfache Kann-Vorschrift ausgestaltet, weshalb kein Rechtsanspruch auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung besteht. Der Richter hat eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Vollstreckbarkeit nur auszusetzen, wenn die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht als bloss sehr gering erscheinen. Diese zu Art. 44 VwVG entwickelte Rechtsprechung gilt somit auch für den Aufschub der Vollstreckung nach Art. 325 Abs. 2 ZPO (E. 3.1).
35 Zuständigkeit eines Schiedsgerichts: BGer. 4A_82/2016 Die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts umfasst auch diejenige nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung. Das Schiedsgericht hat im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit abzuklären, welche Personen durch die Schiedsvereinbarung gebunden sind. Eine Schiedsklausel kann unter gewissen Voraussetzungen auch Personen binden, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben und darin auch nicht erwähnt werden (z.b. bei Abtretung einer Forderung, bei einer Schuldübernahme oder bei einer Vertragsübernahme) (E. 2.3).
36 Ernennung eines Schiedsgutachters: BGer. 4A_655/2014 = BGE 141 III 274 Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5) Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5).
37 Ernennung eines Schiedsrichters: BGer. 4A_490/2015 = BGE 142 III 230 Art. 356 Abs. 2 und Art. 362 ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters. Gegen den Entscheid, mit dem der juge d'appui gestützt auf Art. 362 ZPO einen Schiedsrichter ernannt hat, steht kein Rechtsmittel offen (E. 1.4).
38 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (1): BGer. 4A_342/2015 = BGE 142 III 360 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien oder ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Inhalt, Grenzen und Wirkung der Verfahrensgarantien, die durch den in Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG vorgesehenen Beschwerdegrund durchgesetzt werden (E ). Auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit besteht kein absoluter Anspruch auf einen doppelten Schriftenwechsel (E ).
39 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (2): BGer. 4A_386/2015 = BGE 142 III 521 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Verfahrenssprache vor Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 54 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 BV). Auch wenn der angefochtene Schiedsentscheid auf Englisch abgefasst wurde, sind die Beschwerdeschrift und allfällige weitere Eingaben der Parteien in einer Amtssprache des Bundes zu verfassen. In einem solchen Fall führt das Bundesgericht das Instruktionsverfahren und ergeht sein Entscheid praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (E. 1). Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Revision eines Schiedsentscheids infolge Verletzung der Ausstandsvorschriften? Kann gegen einen internationalen Schiedsentscheid beim Bundesgericht die Revision beantragt werden, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist Ausstandsgründe gegen einen Einzelschiedsrichter oder ein Mitglied des Schiedsgerichts entdeckt werden? Frage offengelassen (E. 2).
40 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (2): BGer. 4A_386/2015 = BGE 142 III 521 Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ausstand; Grundsätze der Beurteilung von Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit; besondere Situation bei internationalen Anwaltskanzleien. Ein Schiedsrichter muss hinreichende Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bieten (E ). Bedeutung der Richtlinien der International Bar Association zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (E ). Überprüfung der Einhaltung der entsprechenden Garantien im Fall eines Einzelschiedsrichters, der Mitglied einer Anwaltskanzlei ist, die einem internationalen Netzwerk ausländischer Kanzleien angehört, wobei eine dieser Kanzleien die Schwestergesellschaft einer Verfahrenspartei während des hängigen Schiedsverfahrens beraten hatte (E. 3.2 und 3.3).
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