Die UN-Konvention. Konsequenzen für die schulische Inklusion aus pädagogischer Sicht. 16. März Bruno J. Schor. München
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1 Die UN-Konvention Konsequenzen für die schulische Inklusion aus pädagogischer Sicht 16. März 2013 München Bruno J. Schor
2 Das Schulsystem in Deutschland Gymnasium Grundschule Realschule Haupt-/Mittelschule Förderschule Das deutsche Bildungswesen ist hierarchisch. Es ist auf Auslese angelegt und verteilt die Sozialchancen. Es bedient sich der Förderschule; sie hat Entlastungsfunktion.
3 Genese eines hoch differenzierten Sonderschulwesens (BayEUG 1983) Die Schulen für Behinderte sind Schulen - für Blinde - für Sehbehinderte - für Gehörlose - für Schwerhörige - für Sprachbehinderte - für Körperbehinderte - für Geistigbehinderte - für Lernbehinderte - zur Erziehungshilfe - für Erziehungsschwierige (SoSchG Art. 2)
4 Aktuelle Schulbezeichnungen (BayEUG 2013) Art. 20 Förderschwerpunkte, Aufbau und Gliederung der Förderschulen (1) Förderschulen können gebildet werden für 1. den Förderschwerpunkt Sehen, 2. den Förderschwerpunkt Hören, 3. den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, 4. den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, 5. den Förderschwerpunkt Sprache, 6. den Förderschwerpunkt Lernen, 7. den Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung.
5 Amtliche Schulstatistik für 2010/11 (Deutschland) 3283 (!) Förderschulen Förderquote insgesamt: Schüler (=6,3%) Länder-Divergenz: 11,3% (MV); 4,5% (RP); 5,8 (BY) In Förderschulen: Schüler (=4,9%) In allgemeinen Schulen: Schüler (=1,4%) FÖS Lernen D: etwa Schüler = 46,5% BY: Schüler = 49,1% In Förderschulen: 97,6% (S); 94,7% (N); 93,7% (MV): 88,1% (H) Ausländerquote: 9,3%; FÖS Lernen: 18,9%; Gymnasium: 3,7% Seit 2000/01: Schülerrückgang (allgemeine Schule): 1,3 Mio = 16,8% Schülerrückgang (Förderschule): = 9,9% (Vgl. Dietze, T.: Zum Stand der sonderpädagogischen Förderung in Deutschland die Schulstatistik 2010/11. In: Z.f.Heilpäd. 1,2012, 26-30)
6 Nationaler kontrastierender Gesetzesauftrag Empfehlung der Kultusministerkonferenz: Die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Sonderschultypen und zu den Allgemeinen Schulen ist in besonderem Maße zu sichern. (1972!)
7 Nationaler kontrastierender Gesetzesauftrag Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung: Unverzichtbar sind Maßnahmen zur Förderung behinderter Schüler auch innerhalb des allgemeinen Bildungswesens Die Sonderpädagogik [darf] nicht mehr auf das Sonderschulwesen begrenzt sein. Schrittweise Verlagerung der Funktion von Sonderschule auf das allgemeine Bildungswesen (1973!)
8 Nationaler kontrastierender Gesetzesauftrag Empfehlung der Kultusministerkonferenz: Die Bildung behinderter junger Menschen [ist] verstärkt als gemeinsame Aufgabe für grundsätzlich alle Schulen anzustreben. (1994)
9 Internationale Petitionen zur inklusiven Bildung 1948: Universale Menschenrechtserklärung, 26: - Bildung als Menschenrecht 1990: World Declaration on Education for All: - Bildung für alle 1994: Erklärung von Salamanca über die Pädagogik für besondere Bedürfnisse (special needs education) 1996: Charta von Luxemburg: - Eine Schule für alle (inclusive education) - Zusammenarbeit von allgemeiner Schule und Förderschule 6. Dezember 2006: UN-Konvention (Nr. 60/232) - International Convention on the Protection and Promotion of the Rights and Dignity of Persons with Disabilities
10 Die UN Konvention - inhaltliche Schwerpunktsetzungen Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (Art.5) Recht auf Leben (10) Freiheit und Sicherheit der Person (14) Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch (16) Schutz der Unversehrtheit der Person (17) Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (19) Bildung (24) Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (28) Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (29)
11 Die UN-Konvention Art. 24: States Parties recognize the right of persons with disabilities to education. With a view to realizing this right without discrimination and on the basis of equal opportunity, States Parties shall ensure an inclusive education system at all levels and life long learning Persons with disabilities can access an inclusive, quality and free primary education and secondary education on an equal basis with others in the communities in which they live.
12 Deutscher Gesetzesentwurf vom 8. November 2008: (Deutscher Bundestag Drucksache Nr. 16/10808 mit veränderter Übersetzung: Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen.
13 Integration - ein verengter Begriff Behinderung als Faktor der Etikettierung zur Einforderung von sonderpädagogischen Ressourcen, - in den MSD - in den Sozialgesetzbüchern Nachweis der Integrationsfähigkeit beim Menschen mit Behinderung Integration als Re-Integration
14 z I E Definitorischer Diskurs Problem: Gleichsetzung der Begriffe Inklusion und Integration Inklusion - ein Menschenrecht Inklusion ein normatives Fundament für alle Menschen Inklusion ein ethischer Auftrag über die gesamte Lebensspanne Gleichwertigkeit aller Individuen, Verzicht auf Ausgrenzung Heterogenität als Bereicherung Nachweis der Inklusionsfähigkeit auf Seiten der Schule
15 Forderungen der UN-Konvention Education for All (EFA); Inklusion als Prozess Verzicht auf ein hierarchisches Schulsystem zugunsten eines solidarischen Bildungswesens Abbau der spezifischen Förderschulen: Ziel: Eine Schule für (möglichst) alle Kinder
16 Legitimation für den Fortbestand der Sonderpädagogik Kein Antagonismus - Inklusive und spezifische Förderung: Reiser 1997: Der Zusammenhang von Selektion und Integration im Schulsystem ist komplexer, tiefer ineinander verwoben, als dass wir die Abschaffung der Selektion durch die Integration propagieren dürften.
17 Legitimation für den Fortbestand der Sonderpädagogik Es gilt, den Blick zu schärfen für die grundlegenden Probleme, die bei der gemeinsamen Beschulung Behinderter und Nichtbehinderter entstehen und damit auch vor falschen Illusionen bewahren zu helfen.... Nicht Selbstauflösung der Sonderpädagogik (Speck) ist das Gebot der Stunde, sondern die Neudefinition des Verhältnisses von allgemeiner und spezieller Pädagogik im Sinne einer stärkeren Integrierung der speziellen in die allgemeine Pädagogik (Ellger-Rüttgardt 1995).
18 Veränderungsbedarf Inklusion: Aufgabe der allgemeinen Schule und der Förderschule! Transfer der Verantwortung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung auf das gesamte Bildungswesen Sonderpädagogische Förderung an allen Lernorten Rückbau- und Abbau der Förderschule Umbau der allgemeinen Schule im Ganzen
19 Veränderungsbedarf Inklusion: Aufgabe der allgemeinen Schule und der Förderschule! Reduktion der stationären Förderung Professionalisierung in der Lehrerbildung: Phase I: Lehrstuhl für inklusive Pädagogik Phase II: Gemeinsame Referendariats-Ausbildung Phase III: training on the job und Entlastung
20 Veränderungsbedarf Inklusion: Aufgabe der allgemeinen Schule und der Förderschule! Umschichtung und Transfer sonderpädagogischer Personalressourcen in die allgemeine Schule Aufhebung des Ressourcenvorbehalts bei Inklusion Wahlfreiheit des Lernortes verlangt ein Mindest-Angebot an spezifischen Schulen (Förderschulen). Entscheidung über inklusive Förderung: - Förderschwerpunkt spezifisch - Individuum bezogen
21 Grenzen inklusiver Bildung Lobbyismus bei inklusiven Maßnahmen Kritik an der Realisierung von Inklusion in England (vgl. Barton/Armstrong 2003) Aufbau eines Privatschulwesens in Schweden (vgl. Ringarp-Rothland 2008) Stolpersteine auf dem Weg zur Inklusion (Rodney, P.: blind-sehbehindert, 4, 2011, ) Lernen von Finnland? Im Ernst? (Schroeder, J.: Vierteljahresschrift für Heilpädagogik und ihre Nachbargebiete 2, 2010, )
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