Protokoll der Sitzung 4/2016 des Planungsausschusses - öffentlicher Teil
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- Paul Graf
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1 Ort: Kreisverwaltung Ostprignitz-Ruppin (Raum 0.27) Heinrich-Rau-Straße Neuruppin Datum: Uhrzeit: Anwesenheit: 10:00-11:45 Uhr Frau Görke, Herr Dahlenburg, Herr Lossin, Frau Nebert, Herr Ditten, Herr Jenrich, Herr Seebergen, Frau Conradt Gäste: - Mitarbeiter RPS: Herr Kuschel, Herr Berger-Karin, Herr Bauer Die Sitzung leitet die Vorsitzende Frau Görke. Das Protokoll wird von Herrn Bauer erarbeitet. Zu TOP 1: Begrüßung/Bestätigung der Tagesordnung/Protokollkontrolle Frau Görke begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Frau Görke stellt die Tagesordnung vor. Es gibt keine Hinweise oder Anregungen. Die Tagesordnung wird einstimmig gebilligt. Frau Görke stellt das Protokoll der Sitzung 3/2016 vom zur Abstimmung. Es liegen keine schriftlichen Hinweise vor. Das Protokoll wird einstimmig bestätigt. Frau Görke weist darauf hin, dass Bild- und/oder Tonaufnahmen nur zulässig sind, wenn alle Ausschussmitglieder damit einverstanden sind. Frau Görke stellt die Zulässigkeit von Bild- und/oder Tonaufnahmen zur Abstimmung. Es gibt keine Gegenstimmen. Somit sind Bild und/oder Tonaufzeichnungen zulässig. Zu TOP 2: Fragen und Hinweise der Gäste (max. 30 Minuten) 1. Bernd Werner (Temnitztal OT Wildberg) Herr Werner übergibt seine schriftlich formulierten Fragen und erwartet auch eine schriftliche Antwort. Frage: Erklären Sie bitte die rechtlichen Grundlagen, auf denen die Kriterien 30, 31 und insbesondere 34 basieren. (insbesondere Gleichheitsgrundsatz Landesverfassung, Raumordnungsgesetz usw.) Antwort: Bei der Aufstellung des Regionalplanes sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf Ebene der Regionalplanung erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen ( 7 Absatz 2 ROG). Die Kriterien Nr. 30 bis 35 sind grundsätzlich positive Abwägungsbelange, also Belange die für die Darstellung eines Windeignungsgebietes sprechen. Das Kriterium Nr. 30 "genehmigte und realisierte Windenergieanlagen" dokumentiert ein gesteigertes Interesse von Grundeigentümer und Anlagenbetreiber gegenüber der im übrigen Plangebiet pauschalen Privilegierung der Windenergienutzung nach 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einerseits bereits ein förmliches Genehmigungsverfahren positiv abgeschlossen wurde und andererseits Dispositionen (Verpflichtungen, Investitionen) im Vertrauen auf die bestehenden planungsrechtlichen Grundlagen getroffen wurden. Insofern konkretisiert das Kriterium ne- 1
2 ben der bauplanungsrechtlichen Privilegierung das Eigentumsrecht (Artikel 14 Absatz 1 GG) bzw. das Recht auf freie Berufsausübung (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz). Das Kriterium Nr. 31 "Sondergebiete für die Windenergienutzung" meint Festsetzungen für die Windenergienutzung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung. Insofern trägt das Kriterium dem raumordnerisch verankerten Gegenstromprinzip Rechnung ( 1 Absatz 3 ROG) und konkretisiert insbesondere die kommunale Planungshoheit (Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz). Das Kriterium Nr. 34 "Gebiete mit Vorprägungen im Bereich Gewerbe/Industrie und verkehrlicher/technischer Infrastruktur" berücksichtigt, dass raumbedeutsame Windenergieanlagen aufgrund ihrer Höhenwirksamkeit das Orts- und Landschaftsbild verändern und technisch überprägen können. Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes soll die raumbedeutsame Windenergienutzung auf geeignete Bereiche konzentriert werden. Zur Identifizierung der geeigneten Bereiche wurde das hier in Rede stehende Kriteriengerüst entwickelt. U. a. werden historisch bedeutsame Kulturlandschaften und wertvolle Freiräume ausgespart, Mindestabstände zu Siedlungsflächen und zwischen den Eignungsgebieten berücksichtigt sowie Gebiete mit hochwertigem Landschaftsbild bzw. landschaftsprägende Hangkanten und Kuppen zu Lasten der Windenergienutzung und zu Gunsten des Orts- und Landschaftsbildes berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieses Schutzzweckes sind Bereiche mit technischer Vorprägung weniger sensibel und eher geeignet für die Windenergienutzung. Dies entspricht dem sowohl raumordnerisch als naturschutzrechtlich verankerten Vermeidungsgebot bzw. dem Ziel, vorrangig bereits genutzte Bereiche in Anspruch zu nehmen ( 2 Absatz 2 ROG sowie 1 Absatz 5 und 15 Absatz 1 BNatSchG). Frage: Erläutern Sie bitte, wie Sie im Kriterium 32 zu einer fundierten Einschätzung des Windpotenzials auch im kleinen Maßstab (z.b. 100 bis 200 ha Fläche/EG) kommen. Bitte geben Sie konkrete Quellen der verwendeten Messdaten an. Antwort: Das Kriterium Nr. 32 "Gebiete mit hohem Windpotenzial" ist ein positiver Abwägungsbelang bzw. ein Gunstmerkmal, dass insbesondere bei der Auswahl alternativer Flächen zum Tragen kommt. Die Grundlage für die Bewertung des Windpotenzials bildet das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes "Klimakarten für die Region Prignitz-Oberhavel" aus dem Jahr Im Rahmen des Gutachtens wurde das Windpotenzial [W/m² Rotorfläche] in 60 m Messhöhe abgeschätzt und bewertet. Zwischenzeitlich wurde eine Aktualisierung vorgenommen. Die Grundlage für den 2. Entwurf wird nun die durch den Deutschen Wetterdienst im Jahr 2015 vorgenommene Modellierung der durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten in einer Höhe von 100 m bilden. Frage: Die Planung neuer EG beinhaltet nur die Wandlung der Windenergie mittels großer WEA in elektrischen Strom. Erklären Sie bitte, welche anderen Möglichkeiten der Windenergienutzung Sie mit Ihrer Großflächenplanung ebenfalls berücksichtigt haben, die ggf. umweltverträglicher sind. Antwort: Der Regionalplan steuert die nach 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierte Windenergienutzung. Die Privilegierung umfasst grundsätzlich jede Form der Nutzung von Windenergie. Aufgabe des Regionalplanes ist die Konzentration raumbedeutsamer Windenergieanlagen auf geeignete Bereiche. Die Raumbedeutsamkeit ist im Einzelfall festzustellen. Grundsätzlich kann man jedoch bei einer Bauhöhe ab 30 m die Raumbedeutsamkeit der Anlage annehmen. Welche Technik zum Einsatz kommt bzw. die Form der Energiegewinnung ist nicht Gegenstand der Steuerung. Dies ist den Vorhabenträgern freigestellt. Insofern wurden auch keine alternativen Möglichkeiten der Windenergienutzung geprüft. Jenseits der angesprochenen "großen WEA" sind andere Formen der Windenergienutzung in der Region kaum zu beobachten. Herr Werner weist daraufhin, dass das Kriterium Nr. 34 "Gebiete mit Vorprägungen im Bereich Gewerbe/Industrie und verkehrlicher/technischer Infrastruktur" im 1. Entwurf vor allem bei vorhandenen Windenergieanlagen zur Anwendung kommt. Das bedeutet im Ergebnis, dass Gebiete, die bereits durch Windenergieanlagen belastet sind, in noch stärkerem Maße belastet werden. 2
3 Abschließend fordert er namentliche Abstimmungen, um auch nachvollziehen zu können, welcher Regionalrat wie angestimmt hat. 2. Christoph Behrends (VOSS energy GmbH) (Rostock) Frage: In den letzten Sitzungen des Planungsausschusses wurde das Helgoländer Papier bei in der TAK nicht genannten Arten, als Restriktionskriterium für den Regionalplan Freiraum und Windenergie vorgeschlagen. In Brandenburg ist jedoch der Erlass Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen vom anzuwenden und nicht das sog. Helgoländer Papier. Insbesondere bei Repoweringvorhaben sollte davon Abstand genommen werden, die Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papier als Restriktion anzusetzen. Da sich zum Beispiel die Art Rotmilan sehr gern in bestehenden Windparks ansiedelt. Somit würden viele der Eignungsgebiete wegfallen und müssten an anderer Stelle ausgewiesen werden. Die alten Windenergieanlagen würden jedoch aufgrund ihres Bestandschutzes stehen bleiben. In Anbetracht der Gültigkeitsdauer der Regionalpläne wäre eine Außerachtlassung der Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papier durch die Regionalplanung sehr sinnvoll, da vor allem Milane auch gerne mal umziehen im Laufe der Gültigkeitsdauer der Regionalpläne und das LfU Obere Naturschutzbehörde jeden Antrag extra auf Naturschutzbelange prüft. Was halten Sie davon, die Abstandsempfehlungen der Helgoländer Liste als Restriktionskriterium aus o.g. Gründen zu streichen und der Oberen Naturschutzbehörde die endgültige Entscheidung zu überlassen? Antwort: Zunächst ist festzuhalten, dass die Regionalversammlung auf der Sitzung 1/2016 am bereits die Änderung der Kriterien für den Regionalplan "Freiraum und Windenergie" beschlossen hat. Die behelfsweise Anwendung des "Helgoländer Papiers" war Gegenstand der Änderung. Die Arten des "Helgoländer Papiers" können im Genehmigungsverfahren zu Versagung der Genehmigung führen. Das Tötungsverbot gilt auch für Arten, die nicht in den Tierökologischen Abstandskriterien erfasst sind. Insofern ist die Regionalplanung besser beraten, diese Arten soweit wie möglich bereits auf ihrer Ebene zu berücksichtigen, um nicht Gefahr zu laufen, Prüfaufträge in unzulässiger Weise abzuschichten und sehenden Auges Windeignungsgebiete auszuweisen, die sich später nicht realisieren lassen. Das "Helgoländer Papier" wurde jedoch ebenso wie die Tierökologischen Abstandskriterien den Restriktionskriterien zugeordnet. Es ist also kein Ausschlusskriterium. Es hat immer eine Abwägung im Einzelfall stattzufinden. Im Ergebnis der intensiven Prüfung können sich auch Windenergieanlagen gegenüber einer möglicherweise betroffenen Art durchsetzen. 3. Dr. Hartmut Kempker (Temnitzquell OT Netzeband) Dr. Kempker stellt drei Fragen im Auftrag von Frau Riemer, die verhindert ist. Anschließend übergibt er eine Liste mit den gestellten und weiteren Fragen. Frage: Wann erfolgt die Anpassung des Regionalplanes an die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung? Antwort: Den konkreten Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Regionalplans "Freiraum und Windenergie" kann man seriös nicht nennen. Auf der Regionalversammlung im Dezember soll jedoch der 2. Entwurf gebilligt werden. Anschließend ist dieser erneut zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren einschließlich Auswertung wird vermutlich nochmals ein Jahr in Anspruch nehmen, sodass mit einem Satzungsbeschluss Ende 2017 zu rechnen ist, sofern nicht weitere Änderungen notwendig sind. Frage: Auf der Regionalversammlung im Juni wurde von Herrn Prof. Dr. Schmidt-Eichstädt ein Gutachten vorgestellt, dass sich den Mindestabständen zur Wohnbebauung sowie der Anwendung der 10-H-Regelung im Regionalplan widmet. Ist es möglich dieses Gutachten zu veröffentlichen, damit 3
4 auch die Bürger die Möglichkeit haben, das Gutachten zu lesen? Antwort: Die Frage wurde bereits in der Vergangenheit beantwortet. Das Gutachten wird grundsätzlich nur intern verwendet. Auf der nächsten Sitzung des Regionalvorstandes soll das Anliegen jedoch nochmals vorgebracht werden. Bezüglich der 10-H-Regelung im Regionalplan gibt es sowohl Argumente die dafür sprechen, als auch die dagegensprechen. Im Ergebnis kommt der Gutachter zu der Empfehlung, die 10-H-Regelung nicht anzuwenden. Frage: Wie wird mit der Befangenheit von Regionalräten umgegangen? Sind Regionalräte befangen, weil sie oder ihre Angehörigen Grundstücke in Windeignungsgebieten besitzen? Sind Regionalräte befangen, weil sie Mitglied im Bundesverband Windenergie sind? Antwort: Auch diese Fragen wurden in der Vergangenheit bereits beantwortet. Einen eigenständigen Tagesordnungspunkt für die Feststellung der Befangenheit, wie ihn Frau Riemer in der Vergangenheit gefordert hat, wird es nicht geben. Auch in den Gemeindevertretungen gibt es keine derartige Praxis. Maßgeblich sind die Regelungen der brandenburgischen Kommunalverfassung. Grundsätzlich dürfte ein Regionalrat befangen sein, wenn er ein Grundstück in einem Eignungsgebiet besitzt. Ein Regionalrat dürfte nicht befangen sein, nur weil er Mitglied im Bundesverband Windenergie ist. Auch Mitglieder anderer Verbände wurden in der Vergangenheit nicht von der Abstimmung ausgeschlossen. 4. Andrej Oehlert (wpd onshore GmbH & Co. KG, Potsdam) Frage: Das Kriterium "unzerschnittene Räume" sollte im weiteren Verfahren keine Anwendung finden. Von den Windenergieanlagen geht keine zerschneidende Wirkung aus. Die unzerschnittenen Räume dienen vor allem dem Austausch von größeren wandernden Tieren. Die Anwendung des Kriteriums würde zum Ausschluss weiter Teile der Region führen. Antwort: Die "unzerschnittenen Räume" wurden durch die Regionalversammlung als Restriktionskriterium aufgenommen. Insofern ist es zwar ein zusätzliches Prüfkriterium, ohne jedoch das Ergebnis vorwegzunehmen. Wie bei dem "Helgoländer Papier" ist immer der konkrete Einzelfall zu prüfen. Zu TOP 3: Regionalplan Freiraum und Windenergie Herr Kuschel erklärt, dass die gebietsbezogenen Hinweise ausgewertet und tabellarisch erfasst wurden. In der Tabelle sind sowohl die positiven als auch die negativen Hinweise und Anregungen gegenübergestellt. Die Tabelle muss jedoch noch geprüft werden und wird den Mitgliedern des Planungsausschusses zur nächsten Sitzung zur Verfügung gestellt. In der Diskussion wird angesichts des anstehenden 2. Beteiligungsverfahrens die Notwendigkeit der detaillierten Auswertung der Hinweise zu diesem Zeitpunkt hinterfragt. Alle Hinweise aus Beteiligungsverfahren müssen spätestens zum Satzungsbeschluss abgewogen worden sein. Es ist jedoch angeraten die Anregungen bereits jetzt detailliert auszuwerten, um mit dem 2. Entwurf einen möglichst "verfestigten" Stand zu erreichen, um die Notwendigkeit von weiteren Änderungen und somit einen 3. Entwurf zu vermeiden. Es herrscht Einigkeit darüber, dass Verfahren zügig zum Abschluss zu bringen. Die Regionalversammlung hat auf ihrer Sitzung im Juni 2016 die Änderung der Kriterien für den Regionalplan "Freiraum und Windenergie" beschlossen. Herr Kuschel erläutert anhand mehrerer Karten die Auswirkungen dieser Änderung. Insbesondere die Kulisse der "harten" und "weichen" Tabukriterien hat sich dadurch geändert. Herr Kuschel informiert über das Urteil des VG Potsdam vom In diesem Fall hat eine Gemeinde gegen die nicht zugelassene Zielabweichung vom Regionalplan "Windenergienutzung" (ReP- Wind) aus dem Jahr 2003 geklagt. Die Klage hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Erfolgreich war je- 4
5 doch ein Hilfsantrag, dass die Gemeinde die Festsetzungen des ReP-Wind nicht beachten muss. Hier hat das Gericht seine Auffassung aus dem Jahr 2014 bestätigt, dass der ReP-Wind aus dem Jahr 2003 unwirksam sei. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Weitere Schritte sind zunächst nicht notwendig. Das Urteil würde nach Rechtskraft nur für den Kläger gelten. Das Verwaltungsgericht hat keine Normverwerfungskompetenz. Der Regionalplan würde weiter Anwendung finden. Jeder Betroffene (Gemeinde/Vorhabenträger) müsste ggf. seine Rechte eigenständig geltend machen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Regionalplan "Freiraum und Windenergie" in Aufstellung befindet. Im Übrigen würden der Regionalplan "Rohstoffsicherung" und der LEP B-B den raumordnerischen Rahmen bei der Beurteilung solcher Planungen bilden. Wie sich in dem Fall die Genehmigungsbehörden verhalten werden, kann nicht beantwortet werden. Es ist nicht vorgesehen, den Gemeinden "freie Hand" zu lassen. Zumal die kommunalen Interessen innerhalb der Region sehr unterschiedlich sind. Auf der letzten Sitzung des Planungsausschusses wurden einige Prüfaufträge formuliert. Herr Kuschel berichtet, dass neben den Eignungsgebieten Nr. 29 "Baumgarten-Sonnenberg" und 33 "Herzberg- Schönberg" sich auch für das Eignungsgebiet Nr. 8 "Perleberg-Schilde" die artenschutzrechtlichen Bedenken nicht entkräften ließen, sodass empfohlen wird, das Gebiet zu streichen. Hingegen haben sich die schwerwiegenden Artenschutzkonflikte im Eignungsgebiet Nr. 34 "Beetz-Neuendorf" nicht bestätigt, sodass diese Gebiet weiterhin transportiert werden soll. Durch die Reduzierung des pauschalen Siedlungsabstandes auf 750 m ergibt sich jedoch die Möglichkeit, wieder mehr Bestandsgebiete darzustellen. In diesem Zusammenhang sind jedoch auch die Regionalplanerischen Leitlinien einer Prüfung zu unterziehen. Hierfür wurden vier Szenarien entwickelt. die Herr Kuschel erläutert. Szenario 1: "Anpassung" - Anwendung der von der Regionalversammlung im Juni beschlossenen Kriterien ohne weitere Änderung Szenario 2: "Minimale Entwicklung" - Hohe Gewichtung der Belange, die der Windenergienutzung entgegenstehenden und Beibehaltung des pauschalen m-siedlungsabstandes Szenario 3: "Maximale Entwicklung" - Hohe Gewichtung der Interessen an der Windenergienutzung Szenario 4: "Bestandsentwicklung" - Hohe Gewichtung des Anlagenbestandes insbesondere im Hinblick auf die regionalplanerischen Leitlinien In der Diskussion wird deutlich, dass die Szenarien 2 und 3 keine realistischen Alternativen sind. Insbesondere die pauschale Gewichtung der Belange begründen ernsthafte Bedenken. Die GL hält diese Szenarien nicht für genehmigungsfähig. Genehmigungsrelevante Bedenken bestehen auch gegen das Szenario 4. Problematisiert wird in diesem Fall insbesondere häufige Abweichung von den regionalplanerischen Leitlinien. Ggf. müsste auf die Regionalplanerischen Leitlinien gänzlich verzichtet werden. Umgekehrt müsste dies aber auch für "neue" Windeignungsgebiete gelten, sodass weitere Eignungsgebiete entstehen könnten. Die Änderung der Regionalplanerischen Kriterien wird auch deswegen kritisch gesehen. Der Vorteil von Szenario 4 wäre, dass deutlich mehr Bestandsanlagen in Windeignungsgebiete integriert werden könnten. Während im ersten Entwurf noch zwei Drittel der Bestandsanlagen außerhalb der Windeignungsgebiete lagen, würde sich dieses Verhältnis nun umkehren. Dies gilt jedoch gleichermaßen für Szenario 1, das als Vorzugszenario benannt wird. Hier bestehen keine grundsätzlichen genehmigungsrelevanten Bedenken seitens der GL. Das Szenario setzt die Be- 5
6 schlussfassung der Regionalversammlung um. Ziel sollte ein zügiger Verfahrensfortschritt sein. Grundsätzliche Änderungen tragen hierzu nicht bei. Angesprochen auf die Abstimmung mit Mecklenburg-Vorpommern erklärt Herr Kuschel, dass die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg nicht weniger kritisch war als umgekehrt. Der Mindestabstand zwischen Windeignungsgebieten beträgt in Westmecklenburg nur 2,5 km. Problematisch ist das Windeignungsgebiet Nr. 2 "Krempendorf-Meyenburg". Hier soll in räumlicher Nähe auch auf Mecklenburger Seite ein neues Windeignungsgebiet entstehen. Seitens der RPS gibt es Überlegungen, dass Windeignungsgebiet "Frehne" in modifizierter Form wieder aufzunehmen anstelle des Windeignungsgebietes Nr. 2, so könnte der Konflikt gelöst werden. Bei den anderen beiden Gebieten an der Grenze zu Mecklenburg finden diese ihre Fortsetzung auf Mecklenburger Seite. Insofern sind diese unproblematisch, auch wenn es sich administrativ um jeweils zwei eigenständige Windeignungsgebiete handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nur das Kriterium Mindestabstand zwischen Eignungsgebieten gibt und nicht Mindestabstand zur Landesgrenze. Zu TOP 4: Information/Sonstiges Herr Kuschel weist darauf hin, dass am die nächste Sitzung des Regionalvorstandes stattfindet. Auf der Tagesordnung stehen insbesondere die Auswertung des Planungsausschusses sowie die Vorbereitung der Regionalversammlung, die am 14. Dezember 2016 stattfinden soll. Die nächste Sitzung des Planungsausschusses soll am stattfinden. Für die weitere Auswertung der gebietsbezogenen Hinweise und die Vorbereitung des 2. Entwurfes werden weitere zwei Sitzungen empfohlen. Diese sollen am sowie am stattfinden. Optional soll eine weitere Sitzung im November stattfinden. Der Termin wird im Nachgang abgestimmt. Frau Görke bedankt sich bei den Gästen und schließt den öffentlichen Teil der Sitzung. Kyritz, den Neuruppin, den Görke Bauer Vorsitzende des Planungsausschusses Protokoll 6
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