Praxisworkshop Neue Wege aus der Arbeitsausbeutung Verletzlichkeit von Zuwanderern auf dem deutschen Arbeitsmarkt Zusammenfassung der Ergebnisse

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1 Praxisworkshop Neue Wege aus der Arbeitsausbeutung Verletzlichkeit von Zuwanderern auf dem deutschen Arbeitsmarkt Zusammenfassung der Ergebnisse Das Bündnis gegen Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung (BGMA) organisierte am in Köln einen Workshop zum Arbeits- und Aufenthaltsrecht. Diskutiert wurden Situationen, in denen Arbeitnehmer_innen befürchten, ihren Aufenthaltsstatus zu verlieren, wenn sie sich gegen Ausbeutung wehren. Emilia Mitrovic (MigrAr Hamburg), Dagmar Dahmen (Leiterin der Ausländerbehörde Köln) und Prof. Dr. Dorothee Frings (Hochschule Niederrhein) leiteten drei Workshops zu verschiedenen Ausbeutungskonstellationen. André Thielmann vom BGMA/ Diakonie Wuppertal moderierte die Veranstaltung. Vortrag Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung und Ausbeutung in illegaler Beschäftigung Julia Windhorst vom BGMA/ Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz stellte den Teilnehmenden einen Fall von Arbeitsausbeutung in illegaler Beschäftigung ( 10 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) und eine Konstellation von Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft ( 233 Strafgesetzbuch) vor. Diese Formen der Ausbeutung sind strafbar und Betroffene haben besondere Rechte. Ein kurzer Überblick zu den Opferrechten im Aufenthalts- und Strafprozessrecht befindet sich hier: Wegen bevorstehender Gesetzesänderungen im Aufenthaltsrecht und im Asylbewerberleistungsgesetz wird der Leitfaden in Kürze aktualisiert. Gegenstand des Vortrags waren auch die Risiken, die entstehen, wenn Betroffene von Arbeitsausbeutung sich an Behörden wenden. Es können Konsequenzen wegen illegalen Aufenthalts oder illegaler Beschäftigung drohen, ein Strafverfahren kann sehr belastend sein und die Aufenthaltserlaubnis wird nach dem Verfahren nicht unbedingt verlängert. Die Teilnehmenden und die Referentinnen diskutierten Vorgehensweisen in diesen Fällen. Vertreter_innen der Ausländerbehörde betonten, dass die Aufenthaltserlaubnis für Opfer gerade nicht auf Dauer angelegt ist. Sie kann aber eine gute Gelegenheit für Menschen sein, die sowieso in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten und vorher ihren Lohn durchsetzen und dazu beitragen wollen, dass die Täter_innen bestraft werden. Auch schilderten Teilnehmende Konstellationen, in denen Betroffene sich während der Zeit des Strafverfahrens erfolgreich um einen anderen Aufenthaltstitel bemühten. Ob eine Person

2 sich gegenüber Behörden als Opfer strafrechtlich relevanter Ausbeutung zu erkennen geben sollte, muss in jedem Einzelfall abgewogen werden. Workshop I Aufenthaltsrecht, das von einem bestimmten Arbeitsverhältnis abhängt Das Thema des ersten Workshops waren Aufenthaltsrechte, die von einem bestimmten Arbeitsverhältnis abhängig sind. Diesen Workshop hat Frau Dagmar Dahmen, die Leiterin der Ausländerbehörde Köln, moderiert und als Expertin begleitet. Beispiele für solche Aufenthaltstitel sind Arbeitsverhältnisse von Au-Pair-Beschäftigten, aber auch von Spezialitätenköch_innen. Zunächst hat Frau Dahmen die Arbeit und Besonderheiten der Ausländerbehörde (ABH) in Köln vorgestellt. Die wesentlichen Unterschiede zu den meisten anderen Ausländerbehörden zeigen sich sowohl in der Personalbesetzung als auch in der Struktur der ABH in Köln. Die dortigen Mitarbeiter_innen erhalten zur Stärkung der interkulturellen und persönlichen Kompetenzen regelmäßige Schulungen. Einigen von ihnen (20%) haben selbst Migrationshintergrund (18 Nationalitäten). Eine weitere Besonderheit stellt die Anlauf-und Beratungsstelle für unerlaubt Eingereiste dar: Sie setzt sich aus Vertreter_innen der Ausländerbehörde, der Kölner Polizei und dem Kölner Flüchtlingsrat zusammen. Hier landen alle Fälle von Betroffenen ohne Papiere, um in gemeinsamer Abstimmung Hilfe und Zukunftsperspektiven zu ermitteln. Das Praxisbeispiel über einen jungen Mann, der als Au- Pair in Deutschland gearbeitet hatte und dort von seiner Gastfamilie ausgebeutet wurde, wäre auch über diese Anlaufstelle geklärt worden. Am Workshop nahmen Vertreter_innen der Ausländerbehörde aus anderen Städten und Bundesländern, des Jobcenters, der Gewerkschaften und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge teil. Dabei wurden vielfältige Erfahrungen in Bezug auf die Fälle von Migrant_innen, deren Aufenthaltserlaubnis an einem bestimmten Zweck gebunden ist, ausgetauscht und diskutiert. Workshop II Sicherung des Lebensunterhaltes als Voraussetzung für ein Bleiberecht Im zweiten Workshop wurden Aufenthaltstitel thematisiert, die von einem Arbeitsvertrag oder der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängen. Der Verlust der Arbeitsstelle, welcher die Folge eines Konfliktes mit Arbeitgeber_innen sein könnte, kann hier auch zum Verlust des Aufenthaltsrechtes führen. Prof. Dr. Frings nannte verletzliche Gruppen und gab eine Einschätzung zum Ausbeutungsrisiko. Es gibt häufig Konstellationen, in denen Betroffenen geraten werden muss, ihr ausbeuterisches Arbeitsverhältnis erst zu verlassen, wenn sie einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben.

3 Mit dem Hinweis darauf, dass die Aufzählung nicht abschließend ist und die Einstufung des Ausbeutungsrisikos auf ihrer subjektiven Einschätzung beruht, legte Frau Frings die folgende Tabelle der Diskussion zugrunde: Aufenthaltstitel Perspektive Ausbeutungsrisiko Au-Pair, 18 AufenthG, 20 BeschV Befristet auf ein Jahr Spezialitätenköche, 18 AufenthG, 26 BeschV Künstler*innen, 18 AufenthG, 23 BeschV Nach Abschluss des Studiums, 16 Abs. 4 AufenthG Zur Arbeitsplatzsuche, 18c AufenthG Verlängerung in humanitären Härtefällen. 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Elternteile von integrierten Jugendlichen, 25a Abs. 2 AufenthG Eigenständiger Aufenthalt, 31 AufenthG Befristet auf vier Jahre Befristet auf 18 Monate Befristet auf sechs Monate In anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte, 38a AufenthG Auf einige der Fallbeispiele ging der Workshop näher ein. Menschen, die ihr Studium in Deutschland beendet haben, müssen nach 18 Monaten eine Tätigkeit finden, die ihrem Abschluss entspricht. In diesem Bereich tauchen Fälle auf, in denen Betroffene mit ihren Arbeitgeber_innen Zweitverträge mit höherem, als dem eigentlich vorgesehenen Gehalt aufsetzen. Diese Verträge sollen von vornherein nicht erfüllt werden und dienen nur der Vorlage bei der Ausländerbehörde, um die ausbeuterische Entlohnung zu verschleiern. Eine Erschleichung eines Aufenthaltstitels liegt hier nicht vor, solange die Betroffenen wirklich eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausführen. Klagen sie aber einen angemessenen Lohn ein, kann es zu einer Kündigung kommen und sie riskieren ihre Aufenthaltserlaubnis. Lohnansprüche sollten demnach eher dann geltend gemacht werden, wenn eine neue Arbeitsstelle gefunden wurde. Anders sieht es aus, wenn die im fiktiven Vertrag angegebene Beschäftigung (z.b. leitende Tätigkeit) gar nicht ausgeübt werden soll. Hier liegt eine Erschleichung des Aufenthaltstitels vor, es kann zu einer

4 Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis und auch zu einem Strafverfahren führen ( 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Derartige Konstellationen fallen auch nicht unter den Menschenhandelstatbestand, wenn die Betroffenen das Arbeitsverhältnis im Wissen um die zu geringe Entlohnung eingegangen sind, auch dann wenn ihr Aufenthaltsstatus sie von einer Beschäftigung abhängig macht. In anderen EU-Staaten langfristig aufenthaltsberechtigte Personen können nach 38 a AufenthG ein Aufenthaltsrecht in Deutschland bekommen und müssen hierfür ihren Lebensunterhalt sichern. Um eine Arbeit aufzunehmen, benötigen sie jedoch eine Beschäftigungserlaubnis, die gerade für einfache Tätigkeiten nur selten erteilt wird. Selbstständige Tätigkeiten sind erlaubt. Es kann Ausbeutung in Konstellationen der Scheinselbstständigkeit drohen. Die Zahl der Inhaber dieses Aufenthaltstitels steigt, was auch mit der Arbeitsmarktsituation in anderen EU-Staaten zusammenhängen kann. Im Jahr 2012 gab es zum Beispiel in Rheinland-Pfalz 192 Personen mit einer Aufenthaltsberechtigung nach 38 a AufenthG, im Folgejahr 291 und zwischen Januar und September 2014 erhielten 434 Zuwanderer diesen Aufenthaltstitel. Workshop III Menschen ohne Papiere Ausbeutung in illegaler Beschäftigung Emilia Mitrovic von MigrAr Hamburg, einer Beratungsstelle für Menschen ohne Aufenthaltsrecht, die Opfer von Arbeitsausbeutung werden, leitete den dritten Workshop. Anhand eines Beispielfalles diskutierte sie mit den Teilnehmenden die Handlungsmöglichkeiten in derartigen Ausbeutungsfällen und beschrieb die Arbeitsweise ihrer Beratungsstelle. Wenn Klient_innen sich wegen ausstehender Löhne an sie wenden, recherchieren die Beratenden zunächst die wichtigsten Fakten und berechnen die Höhe der ausstehenden Löhne. Dann unterstützen sie die Betroffenen, indem sie eine Geltendmachung schreiben oder die Situation mit Hilfe der Presse bekannt machen. Sie konnten schon vielen Menschen zu ihrem Lohn verhelfen. Eine enge Zusammenarbeit mit Anwält_innen ist hier besonders wichtig. Mit Ausländer- und Strafverfolgungsbehörden kooperiert MigrAr nicht. Am Workshop nahmen auch Vertreterinnen aus Fachberatungsstellen für Opfer von Menschenhandel teil. Sie verfolgen einen anderen Ansatz, indem sie auch Behörden einbeziehen, damit Klient_innen ein Aufenthaltsrecht für Menschenhandelsopfer im Strafverfahren und damit auch Sozialleistungen erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht auf Dauer angelegt, was zu großer Unsicherheit führt. Allerdings gab es auch Fälle, in denen Betroffene ihren Aufenthalt auch über die Zeit des Strafverfahrens hinaus sichern konnten. Die verschiedenen Vorgehensweisen wurden im Rahmen des Workshops lebhaft diskutiert. Letztlich müssen Beratende die Handlungsmöglichkeiten in jedem Einzelfall anhand des Willens der Betroffenen abwägen.

5 Ergebnisse der Podiumsdiskussion Frau Mitrovic, Frau Frings und Frau Dahmen fassten zunächst die Themen und Ergebnisse ihrer Workshops zusammen. Alle begrüßten die Teilnahme von Personen aus unterschiedlichen Einrichtungen, wie Beratungsstellen, Jobcentern, Gewerkschaften und Ausländerbehörden. Es ist hilfreich, das Thema aus verschiedenen Perspektiven zu beleuchten. Gewerkschaftliche Beratungsstellen, Mitarbeitende in Behörden und in Fachberatungsstellen für Opfer von Menschenhandel verfolgen unterschiedliche Ansätze, um Betroffenen von Arbeitsausbeutung zu helfen. Es gibt viele Konstellationen, in denen nicht nur arbeitsrechtlich agiert werden kann, sondern in denen auch aufenthaltsrechtliche Fragen berücksichtigt werden müssen. Die beiden Themen hängen eng zusammen. In der Kölner Ausländerbehörde gibt es einen Fachbereich Arbeitsmigration sowie Fortbildungen zum Arbeitsrecht für die Mitarbeitenden, die wiederum auch selbst Schulungen für Jobcenter durchführen. Durch die Vernetzung verschiedener Expertisen soll die umfassende Beratung der Zuwander_innen sichergestellt werden. In der MigrAr-Beratungsstelle in Hamburg legen Frau Mitrovic und ihre Kolleg_innen den Schwerpunkt auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Öffentlichkeitsarbeit. Mit dem Einklagen von Löhnen vor Gericht haben sie ebenfalls sehr gute Erfahrungen gemacht. Mit Strafverfolgungs- und Ausländerbehörden kooperiert die Beratungsstelle nicht. Frau Dahmen wandte ein, dass das Ausländerrecht zum Teil restriktiv sei und sehr von der Handhabung abhänge. Es gäbe aber durchaus Behördenmitarbeitende, die sich bemühen, im Interesse der Betroffenen zu agieren. Das Gesetz muss sich dem Menschen unterordnen nicht der Mensch dem Gesetz, beschrieb sie die Arbeitsweise der Kölner Ausländerbehörde. Nach Einschätzung von Frau Frings kann ein Strafverfahren wegen Menschenhandels oder wegen Ausbeutung in illegaler Beschäftigung Vorteile für die Betroffenen mit sich bringen. Strafverfolgungsbehörden haben einen viel weiter reichenden Zugang zu Informationen als Mitarbeitende in Beratungsstellen, die so gewonnenen Informationen können auch in zivilrechtlichen Verfahren von Nutzen sein. Ein Strafverfahren kann auch positive Auswirkungen auf die Beweisführung im Zivilverfahren haben. Gerade wenn entsandte Beschäftigte Opfer von Arbeitsausbeutung werden, entstehen Probleme, weil die deutschen Arbeitsgerichte nicht immer zuständig sind. Die deutschen Strafgerichte sind zuständig, wenn die Ausbeutung in Deutschland betrieben wird. Auch gesetzliche Änderungen seien nach Einschätzung der Referentinnen notwendig. Allerdings hat Deutschland die Kompetenz in diesem Bereich an die EU übertragen, für die das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes im Vordergrund von Maßnahmen steht. Im Rahmen der Diskussion ergab sich der Vorschlag, Behörden zu verpflichten, Zuwander_innen über ihre Arbeitsrechte zu informieren. Bisher müssen zwar Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung in illegaler Beschäftigung von den Ausländerbehörden über Rechte und Beratungsangebote informiert werden allerdings erreicht sie diese

6 Information erst zu einem späten Zeitpunkt, wenn die Ausbeutung bereits stattgefunden hat und eine Ausweisung droht. Zuwander_innen müssen möglichst früh Kenntnisse über Arbeits- und Aufenthaltsrecht erhalten. Dann können sie Handlungsmöglichkeiten erkennen. Die Informationen könnten schriftlich in den gängigen Sprachen verteilt und mit einem Hinweis auf Beratungsangebote versehen werden. Die Rolle von Gewerkschaften und die vom Aufenthaltsstatus unabhängige Aufnahme von Mitgliedern war ebenfalls Gegenstand der Diskussion. Die Themen Arbeit und Migration werden immer wichtiger und der Bedarf der Gewerkschaftsmitglieder nach einer aufenthaltsrechtlichen Beratung steigt. Mehrfach wurde der Bedarf nach intensiver Vernetzung betont.

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