Bodenrichtwertkarte 2007
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- Imke Falk
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1 Bodenrichtwertkarte 2007 Hansestadt Wismar Mecklenburg-Vorpommern Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Hansestadt Wismar
2 I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1 Beschluss des Gutachterausschusses 2 Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altstadt Wismar 3 Satzung der Hansestadt Wismar über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altstadt Wismar- Erweiterungsgebiet (auszugsweise) 4 Besondere Bodenrichtwerte (Anfangswerte) in den Sanierungsgebieten Altstadt Wismar und Altstadt Wismar - Erweiterungsgebiet 5 Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten im KGIS Nordwestmecklenburg 6 Kartenübersicht 6.1 Teilkarte für den Bereich der Hansestadt Wismar im Maßstab ca. 1 : Teilkarte Sanierungsgebiet Altstadt Wismar und Altstadt Wismar Erweiterungsgebiet im Maßstab ca. 1 : Tabelle der Bodenrichtwerte
3 1 Beschluss des Gutachterausschusses Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Hansestadt Wismar hat in seiner Sitzung am die in dieser Bodenrichtwertkarte ausgewiesenen Bodenrichtwerte gemäß 193 Absatz. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I. S. 3316) und der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen für Grundstückswerte - Gutachterausschussverordnung (GutAVO) - vom 06. Juli 1992 (GVOBl. M-V. S.401), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) zu dem Stichtag ermittelt. Der Gutachterausschuss ermittelte die besonderen Bodenrichtwerte im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Hansestadt Wismar zum o.g. Wertermittlungsstichtag. Herausgeber: Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Hansestadt Wismar Gemeinsame Geschäftsstelle Rostocker Straße Wismar Abgabepreis: Die Bodenrichtwertkarte kann zum Preis von 35,00 in der Geschäftsstelle erworben werden. Nachdruck und Vervielfältigungen sind untersagt.
4 2 Satzung der Hansestadt Wismar über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altstadt Wismar Aufgrund des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) und der 142, 246a des Baugesetzbuches ( BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGB. I S. 2253), zuletzt geändert durch die Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II S. 885, 1122), beschließt die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar in ihrer Sitzung am folgende Satzung: 1 Festlegung des Sanierungsgebietes Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert / umgestaltet werden. Das insgesamt 76 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung Altstadt Wismar. Das Gebiet grenzt im: Norden / Nord-Osten Osten / Süd-Osten Süden / Süd-Westen Westen / Nord-Westen an die Wasserstraße, Bahnhofstraße einschließlich Am Lindengarten bis zur Bauhofstraße an die Bauhofstraße, unter Einschluss des Parks Lindengarten bis an die Rostocker Straße, Rostocker Straße ohne Straßenkörper, an die Dr. - Leber - Straße an die Dr. Leber -Straße, Dahlmannstraße an die Dahlmannstraße, Ulmenstraße, Am Hafen und umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan Altstadt Wismar im Maßstab 1 : des Stadtplanungsamtes (SPLA) vom übrigen Stadtgebiet abgegrenzten Fläche.
5 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der 152 bis 156 BauGB durchgeführt. 3 Inkrafttreten 1. Diese Satzung wird gemäß 143 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. 2. Diese Satzung wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom Az II 750b - gemäß 248 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB genehmigt. Die Sanierungssatzung und die Erteilung der Genehmigung werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht. 3. Gemäß 215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren - seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. 4. Auf die Vorschriften der 152 bis 156 BauGB wird besonders hingewiesen.
6 3 Satzung der Hansestadt Wismar über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altstadt Wismar Erweiterungsgebiet (auszugsweise) Aufgrund des 5Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.Januar 1998 (GVOBI. M-V Nr S. 29), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung M-V (4. Änd.G KV M-V) vom 09. August 2000 (GVOBI. M-V Nr. 14 S. 360)und des 142 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBL.I S 2142, ber. BGBI I S. 137) zuletzt geändert durch den Artikel 12 des Gesetzes zu Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor dem Oberlandesgericht (OLG- Vertretungsänderungsgesetz-OLGVertrÄndG vom 23. Juli 2002 (BGBI. I S. 2850) hat die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar in ihrer Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Festlegung des Sanierungsgebietes Altstadt Wismar Erweiterungsgebiet (1) Im nordwestlich, nördlich und nordöstlich der Altstadt gelegenen Gebiet zwischen Ulmenstraße und Schiffbauerdamm, dem Alten Hafen und den angrenzenden Bahnanlagen bis zur Rostocker Straße liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 26,9 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung Altstadt Wismar Erweiterungsgebiet 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der 152 bis 156a BauGB finden Anwendung. 3 Inkrafttreten Diese Satzung wird gemäß 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
7 4 Besondere Bodenrichtwerte (Anfangswerte) in den Sanierungsgebieten Altstadt Wismar und Altstadt Wismar Erweiterungsgebiet Am 08. Februar 1993 hat der Gutachterausschuss in der Hansestadt Wismar die Anfangswerte im Sanierungsgebiet Altstadt Wismar bezogen auf den Stichtag 25. Juni 1991 ermittelt. Diese Anfangswerte sind am , bezogen auf den Wertermittlungsstichtag , fortgeschrieben worden und in der unter Pkt. 6.2 genannten Karte dargestellt. Die Anfangswerte beziehen sich auf den Bodenwert der bebauten Grundstücke im Sanierungsgebiet. Einzelkaufpreise für unbebaute Grundstücke liegen wegen der bestehenden Planungsfreiheit teilweise über den ausgewiesenen Anfangswerten. Am 07. Februar 2005 hat der Gutachterausschuss in der Hansestadt Wismar die Anfangswerte im Sanierungsgebiet Altstadt Wismar Erweiterungsgebiet bezogen auf den Stichtag 26. Juni 2002 ermittelt. Diese Anfangswerte sind auf den Wertermittlungsstichtag fortgeschrieben und in der unter Punkt 6.2 aufgeführten Karte veröffentlicht worden. Die Sanierung bewirkt durch die Verbesserung oder Umgestaltung des Gebietes und der Behebung städtebaulicher Missstände, Qualitätsverbesserungen und entsprechende Werterhöhungen. Die Wertänderungen, die in Erwartung oder als Folge der durch die Allgemeinheit finanzierten Sanierungsmaßnahmen auftreten, sind Gegenstand eines aufeinander abgestimmten, bodenrechtlichen Gesamtsystems, das im Baugesetzbuch geregelt ist. Im Sanierungsgebiet wird die Bodenwertentwicklung getrennt nach: 1. sanierungsbedingter Bodenwertentwicklung und 2. konjunktureller Bodenwertentwicklung untersucht. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes besteht aus dem Unterschied zwischen: - dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und - dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert).
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