Studienbereich Staats- und Gesellschaftswissenschaften HS Bund, FB BPOL Professor Dr. Martin H. W. Möllers

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1 0 LV 11.13: Grundrechte mit transnationalem Bezug Die politischen Grundrechte / Aufbau einer Asyl-Grundrechts-Klausur Gliederung und Literaturquellen 1 Das Ausbürgerungsverbot nach Art. 16 Abs. 1 GG 2 Das Auslieferungsverbot nach Art. 16 Abs. 2 GG 3 Das Asylgrundrecht nach Art. 16a GG 4 Prüfungsschema für Fälle mit dem Asylgrundrecht! Quellen: Möllers, Martin H. W.: Polizei und Grundrechte. Ein Lehrbuch zu den Menschenrechten in der polizeilichen Praxis, Blaue Reihe: Studienbücher für die Polizei, 3. Aufl., Frankfurt/M Möllers, Martin H. W. / van Ooyen, Robert Chr.. (Hrsg.): Migration, Integration und europäische Grenzpolitik, JBÖS Sonderband 5, 4 Bde., 2. Aufl., Frankfurt/M 2012 f. Möllers, Martin H. W. / Spohrer, Hans-Thomas: Wissenstest Staats- und Gesellschaftswissenschaften für die Polizei. 400 Fragen und 400 Antworten für Ausbildung, Prüfung und Praxis im Polizeivollzugsdienst des Bundes und der Länder, 3. Aufl., Pansdorf/Wiesbaden Professor Dr. Martin H. W. Möllers

2 1 Das Ausbürgerungsverbot nach Art. 16 Abs. 1 GG Grundrechtsträger Grundrechtsträger des Ausbürgerungsverbots! alle deutschen Staatsangehörigen,! Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, aber durch einen gegen Art. 16 Abs. 1 GG verstoßenden Rechtsakt verloren haben.! Keine Grundrechtsträger sind Personen deutscher Volkszugehörigkeit (sog. Statusdeutsche) nach Art. 116 Abs. 1 GG Professor Dr. Martin H. W. Möllers

3 1 Das Ausbürgerungsverbot nach Art. 16 Abs. 1 GG Schutzgut Schutzgut = die deutsche Staatsangehörigkeit Diese gewährleistet:! Aufnahmepflicht im Staatsgebiet = Aufenthaltsgestattung und Einreise! Diplomatischer Schutz im Ausland! Nur völkerrechtlich! Professor Dr. Martin H. W. Möllers

4 1 Das Ausbürgerungsverbot nach Art. 16 Abs. 1 GG Ausbürgerungsfälle Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit! Entziehung = Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG oder! Verlust = Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG! Entziehung = unvorhersehbar = unvermeidbar! = individuelle Zwangsausbürgerung! = durch die Exekutive oder Judikative! Verlust = vorhersehbar = vermeidbar! = generell geltendes formelles Gesetz! = durch die Legislative Professor Dr. Martin H. W. Möllers

5 1 Das Ausbürgerungsverbot nach Art. 16 Abs. 1 GG Grundrechtsschranke Grundrechtseinschränkungen! Entziehung vorbehaltlos verboten! Verlust = spezielle Grundrechtsschranke, da Beschränkung auf bestimmte Verlustkonstellationen! Mit Willen des Betroffenen = einfacher Schrankenvorbehalt! Gegen den Willen des Betroffenen = qualifizierter Schrankenvorbehalt, denn! Staatenlosigkeit unerwünscht Professor Dr. Martin H. W. Möllers

6 2 Das Auslieferungsverbot nach Art. 16 Abs. 2 GG Auslieferungsdefinition und Grundrechtsträger Grundrechtsträger des Auslieferungsverbots! alle deutschen Staatsangehörigen! Statusdeutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG Definition der Auslieferung! Auslieferung ist die zwangsweise Entfernung einer Person aus dem Hoheitsbereich des Staates und Überführung in den Bereich einer ausländischen Hoheitsgewalt auf Ersuchen des ausländischen Staates! = BVerfGE 10, 136 (139) Professor Dr. Martin H. W. Möllers

7 2 Das Auslieferungsverbot nach Art. 16 Abs. 2 GG Schutzgut Schutzgut des Auslieferungsverbots! Verbot der Auslieferung! Verbot der Durchlieferung! Rücklieferung verfassungsimmanent vereinbar (h. M.) = BVerfGE 29, 183 (193 f.)! Doppelt qualifizierter Gesetzesvorbehalt:! Räumlich:! Länder der Europäischen Union! Internationale Gerichtshöfe! Materiell-rechtsstaatlich:! Jeweils Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze Professor Dr. Martin H. W. Möllers

8 3 Das Asylgrundrecht nach Art. 16a GG Definition Verfolgung Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts! Verfolgung setzt eine gegenwärtig drohende, gezielte Beeinträchtigung von Rechtsgütern insbesondere Leben, Leib oder persönliche Freiheit voraus, durch die Betroffene in eine ausweglose Lage gebracht werden! = BVerfGE 80, 315 (355)! Sofern andere Güter als Leben, Leib oder persönliche Freiheit gezielt betroffen sind, ist eine Verfolgung immer dann gegeben, wenn die Verfolgung eine die Menschenwürde verletzende Intensität erreicht! = BVerfGE 76, 143 (157) Professor Dr. Martin H. W. Möllers

9 3 Das Asylgrundrecht nach Art. 16a GG Definition politisch Definition politische Verfolgung! Eine Verfolgung ist politisch, wenn der Staat dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen! Vgl. BVerfGE 76, 143 (157)! Vgl. die Diskriminierungen des Art. 3 Abs. 3 GG Professor Dr. Martin H. W. Möllers

10 3 Das Asylgrundrecht nach Art. 16a GG Sichere Dritt- und Herkunftsstaaten Sichere Drittstaaten (Anl. I zu 26a AsylVfG)! Finnland*! Norwegen! Österreich*! Polen*! Schweden*! Schweiz! Tschechische Republik* * gestrichen seit ** neu hinzugekommen am Sichere Herkunftsstaaten (Anl. II zu 29a AsylVfG)! Bulgarien*! Bosnien und Herzegowina**! Ghana! Polen*! Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik**! Rumänien*! Senegal! Serbien**! Slowakische Republik*! Tschechische Republik*! Ungarn* Professor Dr. Martin H. W. Möllers

11 4 Prüfungsschema für Fälle mit Freiheitsgrundrechten Klausurhilfe Prüfungsschema für Asylgrundrechtsfälle! Grundrechtsberechtigung! Politische Verfolgung und Schutzbedürftigkeit! Politische Verfolgung! Vorverfolgungsgründe! Nachfluchtgründe! Inländische Fluchtalternative! Schutzbedürftigkeit! Sicherer Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG)! Sicherer Herkunftsstaat (Art. 16a Abs. 3 GG)! Ergebnis Professor Dr. Martin H. W. Möllers

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