Überblick über das Umweltrecht

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1 Überblick über das 1. Gliederung der Rechtsetzung 2. Struktur des s 3. Umwelthaftung 4. Rechtsvorschriften zum Immissionsschutz 5. Rechtsvorschriften zum Gewässerschutz 6. Rechtsvorschriften zum Bodenschutz 7. Rechtsvorschriften zur Abfall- und Kreislaufwirtschaft 8. Rechtsvorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen

2 1. Gliederung der Rechtsetzung Rechtsetzungsebene Rechtsquelle Europäische Union Verordnungen Richtlinien Entscheidungen Bund Grundgesetz Gesetze Verordnungen Bundesländer Landesverfassungen Gesetze Verordnungen Kommunen und andere selbständige Verwaltungsträger Satzungen

3 2. Struktur des s Grundsätze der Umweltpolitik Vorsorgeprinzip Verursacherprinzip Gemeinlastprinzip Kooperationsprinzip Umweltqualität sichern Umweltrisiken minimieren Kosten für Umweltbelastung Kosten für Ressourcen Kostenlast für Allgemeinheit Partnerschaft der Interessengruppen

4 Öffentliches Umweltprivatrecht Umweltverfassungsrecht Umweltverwaltungsrecht Umweltstrafrecht Allgemeines Besonderes

5 Umwelt- (verwaltungs-) recht Allgemeines Besonderes Umweltinformation Umwelthaftung UVP Umweltaudit Immissionsschutz Gewässerschutz Bodenschutz Abfallwirtschft Gefährliche Stoffe

6 Sonstige Rechtsgrundlagen des s Recht Gegenstand Verbindlichkeit Richterrecht Verwaltungsvorschriften allgemeine Rechtsgrundsätze höchstrichterlicher Entscheidungen einheitliche Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften Verwaltungsakte verwaltungsrechtliche Einzelentscheidungen der Umweltbehörden Technische Regelwerke Normen von privaten Vereinigungen: Stand der Technik von Gerichten bei Entscheidungen zu beachten für Umweltbehörden verbindlich für Addressaten / Betroffenen verbindlich nur bei gesetzlicher Regelung, sonst bei Vertragspartnern

7 3. Umwelthaftung Bürgerliches Gesetzbuch 23 Schadensersatzpflicht Gesetz über die Umwelthaftung (UmweltHG) Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen Kernaussage: Beweislastumkehr Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz USchadG) ab in Kraft, Rückwirkung zum Behörden verpflichten Unternehmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden Kostenersatz, wenn zuständige Behörde derartige Maßnahmen veranlasst

8 Umweltschadensgesetz USchadG Berufliche Tätigkeiten lt. Anlage 1 verschuldensunabhängige Haftung Schädigung von Gewässern Schädigung des Bodens andere berufliche Tätigkeiten verschuldensabhängige Haftung (Vorsatz / Fahrlässigkeit) Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach HDI-Berater - Sonderausgabe

9 Umweltschadensgesetz USchadG Berufliche Tätigkeiten lt. Anlage 1 i. V. 3 (1) Nr. 1 genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß IVU-Richtlinie 96/61/EG und RL 84/360/EWG (4. BImSchV) Anfallentsorgung einschließlich deren Überwachung sowie Überwachung der Deponien nach deren Schließung Schadstoffeinleitung in Oberflächengewässer und Grundwasser Entnahme von Wasser aus Gewässern Aufstauungen von oberirdischen Gewässern Umgang mit Gefahrstoffen, Pflanzenschutzmitteln sowie Biozid- Produkten Transport gefährlicher oder umweltschädlicher Güter gentechnische Arbeiten jede absichtliche Freisetzung sowie Transport und Inverkehrbringung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen

10 4. Rechtsvorschriften zum Immissionsschutz Gesetz Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Rechtsvorschriften ca. 30 Bundesimmissionsschutzverordnungen Verwaltungsvorschriften TA Luft TA Lärm Zuständigkeiten in Sachsen

11 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) 1 Zweck des Gesetzes Schutzgüter: Menschen Tiere Pflanzen Boden Wasser Atmosphäre Kultur- und sonstige Sachgüter Schutzziele: vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen dem entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen

12 Begriffe: Quelle:

13 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Immissionsschutz Regelungsbereiche: Anlagen Produkte Verkehr Atmosphäre Genehmigungsbedürfnis Eigenüberwachung Berichtspflichten Beauftragte

14 Bundesimmissionsschutzverordnungen (BImSchV) Anlagen bezogener Immissionsschutz Auswahl 1. Kleinfeuerungsanlagenverordnung 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 5. Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte 9. Verordnung über das Genehmigungsverfahren 11. Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte

15 Genehmigungsverfahren zum Immissionsschutz Konzentrationswirkung einbezogen werden alle relevanten Rechtsbereiche: Baurecht gesamtes Umweltverwaltungsrecht Arbeitsschutz und Betriebssicherheit Chemikalienrecht Verkehrsrecht (Gefahrguttransport)

16 5. Rechtsvorschriften zum Gewässerschutz Bundesrecht Gesetze Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes Abwasserabgabengesetz Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer Rechtsvorschriften Abwasserverordnung Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Grundwasserverordnung Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung Verwaltungsvorschrift Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen

17 5. Rechtsvorschriften zum Gewässerschutz Landesrecht (Sachsen) Gesetz Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) Rechtsvorschriften Anlagenverordnung (SächsVAwS) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Satzungen (Dresden) Entwässerungssatzung Sammlung, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer Abwassergebührensatzung

18 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Wassergefährdende Stoffe = feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern Beispiele: Säuren, Laugen Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen Gifte Einstufung in Wassergefährdungsklassen (WGK)

19 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Umgang = Lagern, Abfüllen, Umfüllen LAU-Anlagen = Herstellen, behandeln, Verwenden HBV-Anlagen

20 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Grundsatzanforderungen ( 3 SächsVAwS) kein Austreten wassergefährdender Stoffe, d. h. dichte, standsichere, widerstandsfähige Behältnisse / Rohre Verbot einwandiger unterirdischer Behälter und Rohrleitungen (bei Flüssigkeiten) Undichtheiten schnell erkennbar, d. h. austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt werden Anlagen in der Regel mit dichtem und beständigem Auffangraum ohne Ablauf oder doppelwandig mit Leckanzeigegerät Zurückhaltung von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigte Stoffe bei Betriebsstörungen sowie deren schadlose Verwertung oder Beseitigung (z. B. Löschwasser)

21 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Pflichten des Betreibers zugelassene Anlagen: einfacher oder herkömmlicher Art (eoh) Eignungsfeststellung / Sachverständigenbestätigung (Eigenbau) Bauartzulassung (Serienfertigung) nicht erforderlich, wassergefährdende Stoffe vorübergehend in Transportbehältern gelagert werden sich im Arbeitsgang befinden an Arbeitsplätzen in kleiner Menge für Handgebrauch (bis 20 l) Beauftragung von Fachbetrieben für Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung, Reinigung Überprüfung durch zugelassene Sachverständige vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, bei Stilllegung, nach Wiederinbetriebnahme, bei behördlicher Anordnung wiederkehrend (in der Regel aller 5 Jahre)

22 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Pflichten des Betreibers Anweisung und Aufzeichnung ständige Überwachung von Dichtheit der Anlage und Funktionsfähigkeit der Sicherungseinrichtungen (z. B. Betriebsanweisung und Betriebstagebuch) Betriebsanweisung (nicht: Anlagen der Gefährdungsstufe A mit Feststoffen und Gasen) Überwachungsplan Instandhaltungs- und Revisionsplan Alarmplan, Notfallplanung

23 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Gefährdungspotenzial abhängig von Volumen und WGK (Gefährdungsstufe) hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes (Wasserschutz- / Überschwemmungsgebiet) Abfüll- und Umschlagshäufigkeit Gefährdungsstufen Volumen in m³ WGK 1 WGK 2 WGK 3 bis einschl. 0,2 Stufe A Stufe A Stufe A über 0,2 bis einschl. 1,0 Stufe A Stufe A Stufe B über 1,0 bis einschl. 10 Stufe A Stufe B Stufe C über 10 bis einschl. 100 Stufe A Stufe C Stufe D über 100 bis einschl Stufe B Stufe D Stufe D über 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

24 6. Rechtsvorschriften zum Bodenschutz Bundesrecht Gesetz Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten Rechtsvorschriften Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Verordnung über Eintragung eines Bodenschutzlastvermerks

25 6. Rechtsvorschriften zum Bodenschutz Landesrecht (Sachsen) Gesetz Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodengesetz (SächsABG) Rechtsvorschriften Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften (AboZuVO)

26 7. Rechtsvorschriften zur Abfall- und Kreislaufwirtschaft Bundesrecht Gesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen Rechtsvorschriften Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) Abfallwirtschafts- und -bilanzverordnung Gewerbeabfallverordnung Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung

27 7. Rechtsvorschriften zur Abfall- und Kreislaufwirtschaft Landesrecht (Sachsen) Gesetz Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodengesetz (SächsABG) Rechtsvorschriften Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften (AboZuVO) Satzungen (Dresden) Abfallwirtschaftssatzung Abfallgebührensatzung Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für die Abfallwirtschaft

28 8. Rechtsvorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen Bundesrecht Gesetz Chemikaliengesetz (ChemG) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen Rechtsvorschriften Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) Verordnung über Verbote und Beschränkungen der Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse

29 8. Rechtsvorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen Landesrecht (Sachsen) Rechtsvorschrift Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung - ChemRZuVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften

30 8. Rechtsvorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen Bundesrecht Gesetz Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter Rechtsvorschriften Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben

31 Gefahrstoffe Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Chemikaliengesetz (Gefahrensymbole) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse entstehen können krebserzeugende, erbgutveränderte oder fruchtbarkeitsschädigende Stoffe sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten

32 Gefahrstoffe Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen Xi reizend O brandfördernd Xn gesundheitsschädlich F leichtentzündlich C ätzend F+ hochentzündlich T giftig E explosionsgefährlich T+ sehr giftig N umweltgefährlich

33 Gefahrstoffverordnung Pflichten des Arbeitgebers Gefahrstoffverzeichnis führen Sicherheitsdatenblätter verfügbar haben Gefahrstoffe in sicheren Behältnissen aufbewahren (Kennzeichnung) Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten und Arbeitsplätze durchführen, diese den Schutzstufen zuordnen (Nachweise) Schutzmaßnahmen entsprechend den Schutzstufen festlegen, dokumentieren, betreffende Mitarbeiter unterweisen, Nachweise führen arbeitsmedizinische Vorsorge arbeitsmedizinische Beurteilung der Tätigkeiten Vorsorgeuntersuchungen der betreffenden Mitarbeiter

34 Gefahrstoffverordnung Schutzstufenkonzept Stufe Stoffcharakteristik Schutzmaßnahmen 1 Stoffe geringer Gefährdung z. B. Xi reizend 2 Stoffe mittlerer Gefährdung z. B. C ätzend, gesundheitsschädlich Xn 3 Stoffe hoher Gefährdung z. B. T giftig, T+ sehr giftig 4 Höchste Gefährdung, weil krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende, erbgutverändernde Stoffe z. B.: allgemeine Hygienemaßnahmen Begrenzung: Gefahrstoffe, Exposition Arbeitsplatzgestaltung, -organisation alle Maßnahmen der Stufe 1, zusätzlich z. B.: Ermittlung, ob AGW eingehalten, Essund Trinkverbot, technische und persönliche Schutzmaßnahmen Alle Maßnahmen der Stufen 1+2, zusätzlich z. B.: Verwendung geschlossener Systeme, AGW durch Messungen sicher eingehalten, Zugang fachkundige Personen Alle Maßnahmen der Stufen 1-3, zusätzlich z. B.: Abgrenzung des Gefahrenbereichs durch Warnzeichen, Zutrittsbeschränkung, Atemschutz, Stoffmessung mit Warnung

35 Tangierende Rechtsbereiche Arbeitsschutz Betriebssicherheit Energiewirtschaft

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