Oö. Umweltanwaltschaft 4021 Linz Kärntnerstraße 10-12
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- Reinhold Bergmann
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1 Oö. Umweltanwaltschaft 4021 Linz Kärntnerstraße Geschäftszeichen: UAnw / Don Magistrat der Stadt Wels Baurecht Pfarrgasse Wels Bearbeiter: HR Dipl.-Ing. Dr. Martin Donat Tel: ( ) Fax: ( ) Linz, 13. Februar 2013 _ zu BZ-BauR Flächenwidmungsplan Nr. 4/2003 (Änderung Nr. 170) ÖEK Nr. 1/1997 (Änderung Nr. 132) Welser Flugplatz - Betriebsbaugebiet Sehr geehrte Damen und Herren! Bei der EU-Kommission ist bekanntlich eine Beschwerde wegen Missachtung der Vogelschutz- Richtlinie wegen Nicht-Ausweisung des Areals des Flugplatzes Wels als EU-Vogelschutzgebiet anhängig. Die EU-Kommission hat der vom Umweltdachverband, der Österreichischen Naturschutzbund und der Oö. Umweltanwaltschaft eingebrachten und unter dem Aktenzeichen EU Pilot 2206/11/ENVI registrierten Beschwerde stattgegeben und im November 2012 die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich (unter AZ. INF 2012/4140) mitgeteilt. Weitere konkrete Schritte der Republik Österreich (BIG) und der Stadt Wels zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes Anstatt den Ausgang des Verfahrens und die Entscheidung der EU-Kommission, u.u. des EuGH abzuwarten, haben die Stadt Wels und das Land Oberösterreich seit Einlagen des Schreibens der EU-Kommission nicht nur Schritte zum besseren Lebensraum- und Artenschutz auf dem Areal des Flugplatzes Wels unterlassen, sondern im Gegenteil konkrete Schritte gesetzt hat, die vorsätzlich auf eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes des Großen Brachvogels und eine Zerstörung des Lebensraums des letzten Prozents der Welser Heide abzielen: Mit Schreiben vom (GZ: BZ-BauR ) hat der Magistrat Wels über Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.h. (Republik Österreich) ein Raumordnungsverfahren formell eingeleitet, um den Flächenwidmungsplan Nr. 4/2003 (Änderung Nr. 170) und das Örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1/1997 (Änderung Nr. 132) auf dem Areal des Flugplatzes Wels so abzuändern, dass 25 ha von derzeit Grünland in Betriebsbaugebiet umgewidmet werden. Eine Frist, zum Widmungsvorhaben Stellung zu nehmen, wurde bis eingeräumt. DVR: (N:\Alle\_Post\DONAT\Post ab \Flugplatz Wels 2013\Flächenwidmung + UVP-Feststellung Flugplatz Wels-2013\ B- Widmungsverfahren-Flugplatz-Wels_2013.doc)
2 Abbildung 1: Neu beantragte Umwidmung (ca. 25 ha) von Grünland in Betriebsbaugebiet Stadt Wels und Land OÖ stellen diese Teilumwidmung und nachfolgende betriebliche Nutzung als Kompromiss dar, durch welchen sich Interessen des Arten- und Lebensraumschutzes und wirtschaftliche/betriebliche Interessen vereinbaren ließen. Nach den Plänen der Stadt Wels und des Landes Oberösterreich soll lediglich ein Teil des Flugplatzareals Naturschutzgebiet werden, zumindest 25 ha des Areals jedoch für industrielle Nutzung herangezogen werden. Der EU- Kommission wird von Vertretern der Stadt Wels unterstellt, sie hätte diese Umwidmung von Teilen des Flugplatzes grundsätzlich positiv bewertet. Nicht Teil des nunmehr von der Stadt Wels eingeleiteten Widmungsverfahrens sind die im Antwortschreiben der EU-Kommission zur Anfrage dreier EU-Abgeordneter angesprochenen Kompensationsgebiete. Über mögliche Ergänzungs- und Kompensationsmaßnahmen liegen auch keinerlei begleitende Unterlagen oder konkrete (planerische oder administrative) Schritte vor. Die nun vorgelegten Planungen spiegeln auch in keiner Weise die in der Parlamentarischen Anfrage vom (GZ: E ) in Aussicht gestellten Kompensations- und Ergänzungsmaßnahmen wider. Vielmehr wurden bis dato weder im Rahmen des nun eingeleiteten Raumordnungsverfahrens, noch im Rahmen des Verfahrens zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes auf Teilflächen des Flugplatzes Wels konkrete Vorschläge formell eingebracht. Bewertung der neu eingereichten Umwidmungen und des vom Land Oberösterreich vorgeschlagenen Schutzgebietskonzeptes Nachdem die Projektwerberin BIG (Bundesimmobiliengesellschaft m.b.h. (Republik Österreich)) ihr ursprüngliches Nutzungskonzept zurückgezogen hatte, legt sie nun ein auf 25 ha Betriebsbaugebietsnutzung abgeändertes Vorhaben im Wimdungsverfahren vor. Das Umwidmungsverfahren wurde somit ohne jegliche begleitende Ausgleichs-, Kompensationsoder Ergänzungsmaßnahmen - ohne Abwarten der Reaktion der EU-Kommission am eingeleitet. Auf Basis der nun vorgelegten "neuen" Nutzungskonzepte kommt es jedoch aus folgenden Gründen keineswegs zu einer Verbesserung der Situation oder Behebung des Nutzungskonflikts: Seite 2
3 1. Bei Umsetzung der Umwidmungen (25 ha von Grünland in Betriebsbaugebiet) werden nicht nur Teilflächen des geplanten Naturschutzgebietes (Planungen der Naturschutzabteilung des Landes OÖ) beansprucht (Westteil), sondern müssen Teile des Flugplatzes im übrigen Areals des geplanten zukünftigen Naturschutzgebiets neu angelegt werden, um die Funktion eines Flugplatzes auch weiterhin erfüllen zu können. Der Fliegerclub "Weiße Möwe" als Halter des Öffentlichen Zivilflugplatzes wäre dazu angehalten. Dadurch kommen zum Lebensraumverlust durch die Schaffung von 25 ha Betriebsbaugebiet der Lebensraumverlust durch die damit verbundene Neu-Anlage von Flugplatzteilen im geplanten Naturschutzgebiet (siehe Abbildung 2). Abbildung 2: Übersicht der vorgeschlagenen reduzierten betrieblichen Nutzung samt Erschließungsstraße (ca. 25 ha). Die notwendige Umstrukturierung des Restflugplatzes Abbildung 3: Begrenzung des geplanten Naturschutzgebietes "Flugplatz Wels" in der Gemeinde Wels (KG 51224, Pernau) (Stand 2011, seither keine Änderung) Seite 3
4 2. Die angedachte Neuanordnung betrieblicher Flächen (Umwidmungsflächen von derzeit Grünland Flugplatzareal) auf Bauland (Betriebsbaugebiet) bewirkt, dass die Störwirkung - verglichen mit der ursprünglichen Umwidmung von 43 ha - für das gesamte Brutgebiet unverändert ist. Es liegt somit ein flächenmäßig zwar geringerer (25 ha statt ursprünglich 43 ha), aber von seinen Auswirkungen her jedoch unveränderter großer Lebensraumverlust auf Grund der Störwirkung vor. 3. Durch die für den Flugbetrieb notwendige Neuanlage von Rollbahnen und die Verlegung des Fallschirmspringer-Lande-Areals werden die zentralen Bereiche der Mager- und Trockenrasenbestände mit Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse (Nr und 6510, einer davon möglicherweise prioritär) nach Art. 4 FFH-RL, dauerhaft zerstört. Die nunmehr seitens der Stadt Wels "neu" vorgebrachte "Kompromiss-Lösung" wurde bereits 2011 von der Stadt vorgeschlagen und ist der EU-Kommission bereits lange bekannt. Eben auch diese reduzierte Variante wurde nunmehr von der EU-Kommission als nicht hinreichend beurteilt, um eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes des Großen Brachvogels und eine Zerstörung des Lebensraums des letzten Prozents der Welser Heide zu vermeiden. Die nunmehr am eingeleitete Flächenwidmung stellt somit keinen Fortschritt für den Vogelschutz auf dem Areal des Flugplatzes Wels dar, ganz im Gegenteil. Im Juni 2012 hat zudem der Umweltdachverband die Natura 2000 Schattenliste 2012 mit der Evaluierung der Ausweisungsmängel und Gebietsvorschläge zur Vervollständigung des Natura 2000-Netzwerks nach FFH-Richtlinie in Österreich der EU-Kommission vorgelegt. 1 In diesem Dokument wird auch der Flugplatz Wels als ein Teil der Fläche 04 Erweiterung des Gebietes AT "Unteres Trauntal": Unteres Trauntal und Nebentäler (Bereicht, Anhang II - Factsheets zu den neu vorgeschlagenen Natura 2000-Gebieten, S ) als aus Sicht der NGO s - auszuweisender Natura-2000-Gebietsbereich angeführt. Abbildung 4: Vogelnachweise am Welser Flugplatz 2008 (aus UHL 2008) 1 Umweltdachverband (2012): Natura 2000 Schattenliste Evaluation der Ausweisungsmängel und Gebietsvorschläge. Vervollständigung des Natura 2000-Netzwerks nach FFH-Richtlinie in Österreich Seite 4
5 Abgrenzungsvorschlag eines neuen SPA s Welser Heide BirdLife Österreich hat der EU-Kommission im Jänner 2013 einen ornithologisch-fachlichen Abgrenzungsvorschlag zur Nominierung eines 188 ha großen SPAs unter dem Namen Welser Heide unterbreitet, der nicht nur das Brutareal selber, sondern auch die für eine dauerhafte Funktionsfähigkeit notwendigen Nebenflächen als Schutzgebiet nominiert. 2 Unter Beachtung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nachteilige Veränderung für das Schutzgebiet dauerhaft zu verhindern, enthält dieser Vorschlag zur Abgrenzung eines SPAs Welser Heide (Flugplatz Wels) neben den unmittelbaren Brutplätzen im Zentrum des landwirtschaftlich extensiv genutzten Flugplatzareals, auch jene randlichen Teilhabitate, die wichtige Nahrungsflächen während des Brutzyklus darstellen, ebenso sowie Ausweichhabitate bei erhöhter Besucherfrequenz am Flugfeld und Biotopanteile, die Jungvögeln regelmäßig als Nahrungsflächen dienen. Hinsichtlich einer notwendigen ausreichenden Sicherstellung von Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse (Nr und 6510, einer davon möglicherweise prioritär) nach Art. 4 FFH-RL, im Bereich des Welser Flugplatzes wird auf die eingereichte Natura 2000 Schattenliste 2012 mit der Evaluation der Ausweisungsmängel und Gebietsvorschläge zur Vervollständigung des Natura 2000-Netzwerks nach FFH-Richtlinie in Österreich verwiesen. Auf Basis des von BirdLife Österreich erstellten, fundierte ornithologisch-fachlichen Abgrenzungsvorschlags fordert daher die Oö. Umweltanwaltschaft die Nominierung und Ausweisung eines 188 ha großen SPAs Welser Heide als Europaschutzgebiet ein, das aus folgenden Teilbereichen besteht: 1. Zentrales Brutgebiet (137 ha): eingezäunte, völlig baumfreie, zentrale Flugplatzwiesen neben den Rollbahnen (geringster Druck von Fressfeinden). Nahrungssuche von Alt- und Jungvögel auch in den relativ kleinräumigen Mähwiesen des südöstlich an das Flugplatzgelände angrenzenden Kasernengeländes. 2. Nahrungs- und Ausweichflächen bei Störungsdruck im Nordwesten (51 ha) 2 Birdlife Österreich (2013): Stellungnahme von BirdLife Österreich zur Ausweisung des Flugplatzes Wels ("Welser Heide") als Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie 2009/147/EG; Ref. Ares(2012) /11/2012; Datum: Seite 5
6 Abbildung 5: Abgrenzungsvorschlag für ein neues SPA "Welser Heide" (bestehend aus zentralem Brutgebiet und bevorzugten Nahrungs-, Ruhe- und Ausweichflächen bei erhöhtem Störungsdruck (Quelle: BirdLife Österreich) 3 Alternative Betriebsstandortflächen In der Diskussion um eine betriebliche Nutzung von Teilen des Flugplatzes Wels werden immer wieder wirtschaftliche Interessen an der Ausweitung von Welser Betrieben und das Fehlen von betrieblichen Alternativstandorten angeführt. Aus Sicht der Oö. Umweltanwaltschaft sind diese Argumente jedoch nicht zutreffend, da innerhalb der Stadtgrenzen von Wels im Norden, sowie in deren unmittelbaren Umfeld im Westen der Stadt Wels ausreichend Entwicklungsräume für betriebliche Nutzungen mit exzellentem Infrastrukturanschluss vorhanden sind. 3 Birdlife Österreich (2013): Stellungnahme von BirdLife Österreich zur Ausweisung des Flugplatzes Wels ("Welser Heide") als Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie 2009/147/EG; Ref. Ares(2012) /11/2012; Datum: Seite 6
7 Schlussfolgerungen Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich (unter AZ. INF 2012/4140, unter AZ. EU Pilot 2206/11/ENVI registrierte Beschwerde) wurde von der EU- Kommission klargestellt, dass das gesamte Areal des Welser Flugplatzes samt Nebenflächen als Vogelschutzgebiet auszuweisen ist. Dieses Gebiet ist somit Faktisches Vogelschutzgebiet und unterliegt in seinem Schutzregime den Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie mit strengem Verschlechterungsverbot. Die Stadt Wels verstößt somit bei Fortsetzung ihres Widmungsverfahrens klar und vorsätzlich gegen Europäisches Recht und riskiert vorsätzlich ein Vertragsverletzungsverfahren mit möglicher Anklage vor dem EuGH und den damit verbundenen Rechtsfolgen und Strafzahlungen. Ebenso verstößt das Vorhaben der Stadt Wels gegen oö. Artenschutzrecht. Die Stadt Wels verstößt somit bei Fortsetzung ihres Widmungsverfahrens klar und vorsätzlich gegen Raumplanerische Festlegungen des Bundes. Im Schreiben vom , GZ S91081/1- FLeg/2011 wurde dem Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Naturschutz vom Bundesministerium für Landesverteidigung klar die aus Bundessicht bestehende Priorität des Flugbetriebs und die unverzichtbare Benützung des Flugplatzes Wels als Ausweichflugplatz dargelegt. Aus Sicht der Oö. Umweltanwaltschaft ist die Abteilung Naturschutz angehalten, dieses Faktum sowohl der Stadt Wels als auch der Aufsichtsbehörde im Raumordnungsverfahren mitzuteilen. Die Oö. Umweltanwaltschaft verweist auf den Gebietsvorschlag von BirdLife Österreich für das auszuweisende Vogelschutzgebiet "Welser Heide" um Ausmaß von 188 ha, welcher nicht nur das zentrale Brutgebiet (137 ha, Flugplatzwiesen und angrenzender Truppenübungsbereich), sondern auch Nahrungs- und Ausweichflächen bei Störungsdruck im Nordwesten (51 ha) umfasst. Abbildung 6: Abgrenzungsvorschlag für das neue SPA Welser Heide (188 ha) 4 4 Birdlife Österreich (2013): Stellungnahme von BirdLife Österreich zur Ausweisung des Flugplatzes Wels ("Welser Heide") als Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie 2009/147/EG; Ref. Ares(2012) /11/2012; Datum: Seite 7
8 Die Oö. Umweltanwaltschaft fordert die Stadt Wels auf, ihr Verfahren Flächenwidmungsplan Nr. 4/2003 (Änderung Nr. 170) und das Örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1/1997 (Änderung Nr. 132) auf dem Areal des Flugplatzes Wels, Umwidmung von 25 ha von derzeit Grünland in Betriebsbaugebiet einzustellen und die Vorgaben der EU-Kommission zu respektieren. Die Oö. Umweltanwaltschaft fordert die Stadt Wels auf, ihre Aktivitäten zur Ausweisung neuer Betriebsbaugebietsflächen auf die Areale im Westen (zusammen mit Gunskirchen) und Norden (Autobahnabfahrt Wels-Nord) zu konzentrieren. Mit freundlichen Grüßen! Der Oö. Umweltanwalt: Dipl.-Ing. Dr. Martin D o n a t Hinweis: Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die / Oö. Umweltanwaltschaft, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an. Seite 8
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