Landratsamt Emmendingen

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1 Landratsamt Emmendingen Antrag auf Gewährung von: Hausanschrift: Bahnhofstr Emmendingen Eingang: Cornelia-Passage Zentrale: Tel /451-0 / Fax 07641/ mail@landkreis-emmendingen.de Internet: Öffnungszeiten (Sozialamt): Mo, Do, Fr, 8.30 bis Uhr Do, bis Uhr, Mittwochs keine Sprechzeiten! Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel SGB XII) Hilfe zur Pflege ambulant / stationär (Siebtes Kapitel SGB XII) sonstige Leistungen der Sozialhilfe (Fünftes, Achtes und Neuntes Kapitel SGB XII) Beschreiben Sie bitte, welche Hilfe Sie benötigen bzw. welche Person in Ihrem Haushalt Hilfe benötigt. ausgehändigt/eingegangen am: 1. Persönliche Angaben Wer trägt die überwiegenden Kosten des Haushalts? bitte im signieren: Familienname Vorname Aktenzeichen: Antragsteller Ehegatte / Lebensgefährte(in) / Lebenspartner(in) männlich weiblich männlich weiblich Geburtsdatum, Geburtsort Familienstand - seit Staatsangehörigkeit Aufenthaltsstatus (Ausländer) Ausweisdokument / -Nummer ledig verh. verw. gesch. getr. deutsch ledig verh. verw. gesch. getr. deutsch Spätaussiedler oder Ehegatte/ Nachkomme eines Spätaussiedlers nein ja nein ja Sozialversicherungsnummer Persönliche Steueridentifikationsnummer Schulabschluss / Beruf (freiwillige Angaben) Besteht eine gesetzliche Betreuung? ja nein Name und Anschrift des Betreuers: Adresse (PLZ Wohnort, Straße) 2. Bankverbindung Kreditinstitut BIC (Business Identifier Code / Geschäftskennzeichen)l IBAN-Konto-Nr. ( International Bank Account Number) Kontoinhaber 3. Sonstige in der Wohnung lebende Personen (z.b. Kinder, Eltern, Verwandte, Bekannte, etc) Name, Vorname Erwerbstätig ja/nein Geburtsdatum, -ort Familienstand Staatsangehörigkeit Aufenthaltsstatus (Ausländer) Festplatz am Elzdamm, gebührenfrei Parkplatz "Am alten Schloss" gebührenpflichtig Behindertenparkplatz beim Hauptgebäude Bahn und Bus 1 Minute zum Hauptgebäude Bankverbindungen der Kreiskasse: Sparkasse Freiburg - Nördl. Breisgau (BLZ ) IBAN: DE SWIFT-BIC: FRSPDE66

2 4. Aufenthaltsverhältnisse Seit wann leben Sie im Landkreis Emmendingen? Von wo sind Sie zugezogen bzw. wo lebten Sie vor Aufnahme im Heim (ZPE, Pflege-, Wohnheim) oder dem betreutem Wohnen. Haben Sie bisher Sozialhilfe oder Grundsicherung bezogen? nein ja Lebens- oder Arbeitszeit im Ausland? nein ja Datum/Umzugsdatum Adresse Anschrift Sozialamt Wann (Zeitraum) Wo (Land) 5. Kosten der Unterkunft (Kaltmiete/Zinsbelastungen, Nebenkosten und Heizung) ( 35 SGB XII) Ich / Wir wohnen in Miete (als Mieter / Untermieter / mietähnlich Nutzungsberechtigte(r)) im eigenen Haus / Wohnung Bitte Mietvertrag / Mietbescheinigung bzw. Grundbuchauszug und Nachweis der Zinsbelastungen beifügen! Bei Untermietverhältnissen bitten wir zudem um Vorlage des Hauptmietvertrages. Die Wohnung hat eine Größe von m² und ist mit Zentralheizung Einzelöfen ausgestattet. Der Betrieb der Heizung erfolgt über: Heizöl Erdgas/Fernwärme Strom Nachtspeicher Holz/Kohle Sonstige: Die Warmwasserbereitung erfolgt über: Heizöl Erdgas/Fernwärme Strom Nachtspeicher Holz/Kohle Bitte Nachweis (z.b. Gas-, Stromabrechnung, letzte Nebenkostenendabrechnung o.ä.) beifügen! 6. Wohngeld / Lastenzuschuss wurde bereits bewilligt: ja nein von Monat/Jahr bis Monat/Jahr in Höhe von 7. Kranken- und Pflegeversicherung ( 32 SGB XII) Antragsteller Ehegatte / Lebensgefährte(in) / Lebenspartner(in) Pflichtversicherung freiwillige Versicherung/ private Versicherung Name der Krankenkasse Anschrift der Krankenkasse Versicherungs-/ Mitgliedsnummer Pflichtversicherung freiwillige Versicherung / private Versicherung Name der Krankenkasse Anschrift der Krankenkasse Versicherungs-/ Mitgliedsnummer Familienversicherung bei: Familienversicherung bei: Name Geburtsdatum Name Geburtsdatum Krankenkasse & Versicherungs-/ Mitgliedsnummer Krankenkasse & Versicherungs-/ Mitgliedsnummer Beihilfeberechtigung Beihilfestelle / Beihilfeberechtigter & Personalnummer Es besteht kein Krankenversicherungsschutz: Bitte klären Sie umgehend mit einer gesetzliche Krankenkasse in unserem Bereich Ihre gesetzliche Krankenversicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V! Name der Krankenkasse Anschrift der Krankenkasse 8. Pflegegrad kein Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Bitte reichen Sie den Bescheid der Pflegekasse sowie das MDK-Gutachten ein! 9. Notwendigkeit der Heimunterbringung Zusage der Pflegekasse persönliche Stellungnahme sonstige Stellungnahme (Formblatt HB) Bitte reichen Sie die Zusage der Pflegekasse - soweit nicht vorhanden, eine persönliche Stellungnahmezur Notwendigkeit der Heimunterbringung ein!

3 10. Mehrbedarfe ( 30 SGB XII) Ist eine der im Antrag genannten Personen voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzl. Rentenversicherung? ja nein ein entsprechender Antrag wurde am gestellt Wenn ja, bitte den Rentenbescheid oder entsprechende ärztliche Gutachten beifügen! Besteht bei einer der im Antrag genannten Personen eine Behinderung? ja nein Wenn ja, seit wann (z.b. Geburt) und wodurch (bspw. Krankheit oder Unfall): Besitzt eine der im Antrag genannten Personen einen Schwerbehindertenausweis nach 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen G oder ag? ja nein Wenn ja, bitte den Ausweis beifügen! Ist eine der im Antrag genannten Personen schwanger? ja nein Wenn ja, bitte den Mutterschaftspass oder ein ärztliches Attest beifügen! Benötigt eine der im Antrag genannten Personen eine kostenaufwändige Ernährung? ja nein Wenn ja, bitte ein ärztliches Attest unter Angabe der Diagnose beifügen! 11. Einkommen ( 82ff SGB XII) Ich / Wir verfügen über folgende Einnahmen und Bezüge: Altersrente/Pensionen Arbeitseinkommen Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II Betriebsrente Berufsausbildungs- Einkommen aus Einkommen aus beihilfe/bafög Land- & Forstwirtschaft selbständiger Tätigkeit Erwerbsminderungsrente Kapitalerträge Kindergeld Kranken-/ Mutterschaftsgeld Leistungen LAG Miet- & Pachteinnahmen sonst. Einkommen sonstige Rente (auch Ausland!) Unfallrente Unterhaltsvorschuss Verletztenrente/-geld Versorgungsleistungen Waisenrente Witwen-/Witwerrente Wohnrecht Opferentschädigung Sachbezüge in Form von Verpflegung, freie Unterkunft oder sonstigen Sachbezügen Bitte reichen Sie entsprechende Nachweise ein! (Bescheid, Verdienstabrechnung, Unterhaltstitel, usw.) Bei Renten: Bitte Versicherungsverlauf und vollständigen Erstrentenbescheid einreichen! 12. Unterhaltsansprüche - Unterhaltspflichtige Angehörige (Kinder, Eltern & Ehegatten) Kind Elternteil Kind Elternteil Kind Elternteil Kind keine Angehörigen! Ehegatte Ehegatte Ehegatte Ehegatte Elternteil Familienname Vorname Geburtsdatum, -ort Familienstand Adresse / PLZ Wohnort nein ja nein ja nein ja nein ja Verfügt eines Ihrer Kinder oder Ihre Eltern über Einkommen in Höhe von über jährlich? Bestehen Unterhaltsansprüche gegen geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten/innen oder Partner(innen) einer aufgehobenen Lebensgemeinschaft? nein ja, Unterhalt wird geleistet: EURO

4 auf Unterhalt wurde verzichtet Unterhaltsansprüche tituliert Unterhaltsregelung getroffen bitte Titel / Urkunde / Nachweise einreichen! jährliches Einkommen des/der getrennt lebenden/geschiedenen Partners/in beträgt: EURO 13. Absetzungen Folgende Aufwendungen können bei der Ermittlung Ihres Einkommens als Belastung berücksichtigt werden. ( 82 Abs. 2 SGB XII): Arbeitsmittel Fahrtkosten PKW/ÖPNV - Entfernung Wohnung/Arbeitsstätte km Versicherungen (Hausrat-/Glas-/Haftpflichtvers.) Beitrag Berufsverband Altersvorsorgebeitrag ( 82 EStG) Sterbegeldversicherung Bitte reichen Sie entsprechende Nachweise ein! 14. Vermögen ( 90 SGB XII) Ich/Wir verfügen über folgende Vermögenswerte: Aktien / Fonds Barvermögen Bausparvertrag / Vermögenswirksame Leistung Kraftfahrzeug Lebens- / Rentenversicherung Haus und Grundbesitz / Eigentumswohnung Sparguthaben Sonstiges Vermögen Staatlich geförderte private Altersvorsorge Ich/Wir habe(n) Vermögenswert (über 250 ) verschenkt oder veräußert. ja nein Ich/Wir habe(n) Haus- und Grundbesitz verschenkt, übergeben oder veräußert. ja nein Bitte legen Sie entspr. Nachweise, insb. Ihre Kontoauszüge der letzten 6 Monate (lückenlos) bei! Schuldverpflichtungen Kredit oder Darlehensvertrag bei Zweck Gesamtsumme Erklärung des Hilfesuchenden Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich, alle Änderungen meiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert dem Landratsamt Emmendingen mitzuteilen. Mir ist bekannt, dass ich mich durch unvollständige und unwahre Angaben strafbar mache und zu Unrecht bezogene Leistungen zu erstatten sind. Ich bestätige den Erhalt eines Merkblattes über meine Mitwirkungspflichten nach den 66 ff SGB I Ich bin darüber informiert, dass die für die Gewährung der Hilfe erforderlichen personenbezogenen Daten in einem automatisierten Verfahren verarbeitet und gespeichert werden. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten sind die Bestimmungen des SGB XII sowie die 60 ff SGB I und die 67 ff SGB X. Nach Maßgabe des 118 SGB XII werden meine Daten zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch an die Vermittlungsstelle übermittel ( 3 Abs.1 der DVO zu 118 SGB XII) Sollte ich einen Anspruch gegen einen Dritten geltend machen bzw. ein Anspruch bestehen, werde ich das Landratsamt unverzüglich informieren. Unterschrift Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Vollständigkeit und Richtigkeit aller abgegebenen Erklärungen! Unterschrift Ehegatte / Ort, Datum Unterschrift Antragsteller Lebensgefährte(in), Lebenspartner(in) Änderungsvermerke Ich bestätige, dass die Änderungen, die der Mitarbeiter der Behörde vorgenommen hat, mit mir besprochen wurden und ebenfalls der Richtigkeit entsprechen. Datum, Unterschrift : Meldebestätigung Bitte legen Sie eine Meldebestätigung Ihrer Gemeinde vor. Sie können dies auch auf diesem Antrag (freiwillig) bestätigen lassen: Ort, Datum Unterschrift Stempel der Gemeinde / Stadt Landratsamt Emmendingen m.jenne 04/2017

5 Landratsamt Emmendingen Hausanschrift: Bahnhofstr Emmendingen Eingang: Cornelia-Passage Zentrale: Tel /451-0 / Fax 07641/ mail@landkreis-emmendingen.de Internet: Öffnungszeiten Sozialamt: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag Mittwoch Donnerstag Außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten sind persönliche Vorsprachen nur nach Vereinbarung möglich! Wenn Sie Fragen haben, sind wir für Sie über o.g. Adresse oder telefonisch erreichbar bis Uhr keine Sprechzeiten bis Uhr MERKBLATT zum Antrag auf Sozialhilfe Aufgabe der Sozialhilfe Aufgabe der Sozialhilfe ist es, Ihnen die Führung eines Lebens zu ermöglichen, dass der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll Sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Deshalb haben auch Sie als Leistungsberechtigter nach Kräften darauf hinzuarbeiten. Nachrang der Sozialhilfe Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Wenn Sie mit Ihrem Ehegatten oder einem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen leben, so ist auch dessen Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen! Unter Leistungen von Angehörigen, ist vor allem deren Unterhaltsverpflichtung zu verstehen. So sind sich beispielsweise Eltern und Kinder, wie auch getrennt lebende und geschiedene Ehegatten, grundsätzlich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Grundsicherungsleistungen können Ihnen gewährt werden, wenn Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder nach Vollendung des 18.Lebensjahr voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bleibt bei diesen Leistungen jedoch unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von EURO liegt. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Einkommensgrenze erreicht oder überschritten wird, sind allerdings die Daten der betreffenden Personen anzugeben. Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Anzeige- & Mitwirkungspflichten Wenn Sie Sozialhilfeleistungen beantragen oder erhalten, sind Sie verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Darüber hinaus müssen Sie der Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte zustimmen, Beweismittel bezeichnen bzw. Beweisurkunden vorlegen oder ihrer Vorlage zustimmen. Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen sind von Ihnen unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung von Änderungen bezieht sich in erster Linie auf Ihre häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sie ist auch dann notwendig, wenn Sie der Meinung sind, dass die Änderung auf die Sozialhilfe keinen Einfluss hat. Sofern ein Hilfeempfänger geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, trifft diese Anzeige- & Mitwirkungspflicht seinen gesetzlichen Vertreter/Betreuer! Eine Mitteilung an uns ist somit insbesondere erforderlich, wenn: 1. Sie oder ein in Ihrem Haushalt lebender Angehöriger Einnahmen hat wenn auch nur vorübergehend -, z.b. durch Aufnahme einer Arbeit (auch geringfügige Beschäftigungen oder Nebentätigkeiten), durch Vermieten von Zimmern, durch Renten, Pensionen, Treuegelder,

6 Abfindung, Entschädigungen, Darlehen, durch Eingang rückständiger Forderungen, durch Lotteriegewinn, Erbschaft usw.). Zu den Einnahmen zählen auch Naturalleistungen (Wohnung, Kost), der Erwerb eines Grundstückes oder einer Forderung gegen einen anderen; 2. sich der Bestand Ihres vorhandenen Vermögens (z.b. durch Kauf, Schenkung, Erbschaft, Veräußerung, Scheidung, Vermögensauseinandersetzung) ändert; 3. Sie oder ein mitunterstützter Angehöriger den Haushalt, wenn auch nur vorübergehend, verlässt (z.b. bei Krankenhausaufenthalt, Kuraufenthalt, Besuchsreise, Auslandsreisen u.a.); 4. Sie Ihre Wohnung wechseln wollen; 5. Sie einen Antrag auf Zahlung einer anderen Sozialleistung stellen oder früher gestellt haben (z.b. Rente aus der Sozialversicherung, Versorgungsrente, Unfallrente, Kriegsschadenrente, Unterhaltshilfe, Arbeitslosengeld I oder II, Krankengeld, Kindergeld u.a.); 6. Sie ein Rechtsmittel (z.b. Widerspruch, Klage, Berufung) gegen die Entscheidung eines anderen Sozialleistungsträgers einlegen oder eingelegt haben; 7. Sie einen vermögensrechtlichen oder körperlichen Schaden durch einen Dritten erlitten haben; 8. Sie eine privatrechtliche Forderung gerichtlich geltend machen. Persönliches Erscheinen Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen ( 61 SGB I). Ärztliche Untersuchungen Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahme unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind ( 62 SGB I). Folgen fehlender Mitwirkung 1. Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, können wir ohne weitere Ermittlung die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn Sie als Antragsteller oder Leistungsberechtigter in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschweren. 2. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen ( 66 f SGB I). Rückforderungen & Strafanzeigen Wenn Sie Ihre häuslichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse falsch angeben oder die erforderlichen Mitteilungen an das Sozialamt unterlassen, gefährden Sie die gesetzmäßige Durchführung der Sozialhilfe und zwingen uns ggfls. Strafanzeige gegen Sie zu erstatten; überzahlte Leistungen müssen zurückgezahlt werden. Ihr Sozialamt (Stand 05/2016)

7 Landratsamt Emmendingen Hausanschrift: Bahnhofstr Emmendingen Eingang: Cornelia-Passage Zentrale: Tel /451-0 / Fax 07641/ mail@landkreis-emmendingen.de Internet: Öffnungszeiten Sozialamt: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag 8.30 bis Uhr Mittwoch keine Sprechzeiten Donnerstag bis Uhr Außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten sind persönliche Vorsprachen nur nach Vereinbarung möglich! Wenn Sie Fragen haben, sind wir für Sie über o.g. Adresse oder telefonisch erreichbar. Merkblatt Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Für Sie steht die Aufnahme in eine Pflege-/Betreuungseinrichtung unmittelbar bevor, bzw. ist bereits erfolgt. Dieses Merkblatt soll Sie über die sozialhilferechtliche Abwicklung, die im Zusammenhang mit Ihrer Einrichtungsaufnahme entsteht, informieren. Das kann natürlich nur im groben Überblick geschehen. Einzelfragen sollten Sie daher mit Ihrem Sachbearbeiter oder Ihrer Sachbearbeiterin des Kreissozialamtes klären. Grundsatz: Sozialhilfe können Sie nur erhalten, wenn Sie alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, um Sozialhilfe entbehrlich zu machen. Das Sozialamt prüft auch die Notwendigkeit der Heimunterbringung. Es gelten die Grundsätze, dass kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII besteht, sofern nicht mindestens der Pflegegrad 2 erreicht wird und dass ambulante Hilfen einer stationären Heimaufnahme vorgehen. Ihr Einkommen und Vermögen ist grundsätzlich voll einzusetzen; leiten Sie deshalb nach der Heimaufnahme die monatlichen Einnahmen und die Vermögensbestände oberhalb des Schonbetrages unverzüglich an das Pflegeheim weiter. Die Nichtabführung der von Ihnen für die Heimkosten einzusetzenden Geldbeträge an das Pflegeheim kann sich für Sie nachteilig auswirken. Beginn der Sozialhilfe: Sozialhilfeansprüche haben Sie immer erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Bedarf dem Sozialamt bekannt gegeben worden ist. Den Antrag können Sie bei dem für Sie zuständigen Sozialamt in Ihrer Stadt / Gemeinde stellen. Danach prüft das Kreissozialamt, ob und in welcher Höhe Ansprüche Ihrerseits bestehen. Es ist daher unerlässlich, Ihrem Antrag folgende Unterlagen in Kopie beizufügen oder umgehend nachzureichen: - Gutachten des Medizinischen Dienstes zur letzten Einstufung der Pflegekasse - Leistungsbescheid/Einstufungsbescheid der Pflegekasse - Rentenbescheide über Altersruhegeld, Witwenrente, Werksrente, Zusatzrente usw. - Girokontoauszüge in der Regel der letzten sechs Monate vor Einrichtungsaufnahme - Vermögensnachweise, wie z.b.: Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Grundbesitz etc. - Policen Sterbe- und Lebensversicherungen mit Beleg der aktuellen Rückkaufswerte - Versicherungspolicen von anderen Versicherungen (z.b. Haftpflicht, Hausrat) - Schwerbehindertenausweis - Betreuungsurkunde (bei Betreuung), oder Vollmacht (bei Vertretung) - Heimvertrag, sofern bereits abgeschlossen - Nachweis über Unterhaltsleistungen - Schätzwert des KFZ `s - Übergabevertrag - Personalausweis und Meldebestätigung - Krankenversicherungskarte - Bescheid Blindenhilfe - Bescheid Kriegsopferfürsorge Nach erfolgter Aufnahme und abschließender Prüfung erhalten Sie (oder Ihr/e Betreuer/in) einen Bewilligungsbescheid, aus dem Sie Ihren Anspruch erkennen können, bzw. einen Ablehnungsbescheid, wenn kein Anspruch besteht.

8 Vermögenseinsatz: Eine Sozialhilfegewährung ist nicht nur vom Einsatz des Einkommens abhängig, sondern auch vom Einsatz des Vermögens. Gesetzliche Regelungen belassen Ihnen aber bei Geldvermögen einen Freibetrag, der sich auf 5.000,00 Euro beläuft. Bei Ehepaaren beträgt das Schonvermögen ,00 Euro. Taschengeld: Als Pflegeheimbewohner/in steht Ihnen grundsätzlich ein monatlicher Barbetrag (Taschengeld) zur Verfügung; Ausnahmen gelten für Bezieher von Blindengeld sowie bei einer Schwerstpflegebedürftigkeit (Stufe 3). Das Taschengeld wird entweder aus dem eigenen Vermögen und Einkommen finanziert oder bei bewilligter Hilfe zur Pflege vom Sozialamt gezahlt wird. Die Höhe des vom Sozialamt zu bewilligenden Barbetrages beläuft sich auf derzeit 110,43 Euro (Stand ). Vom Barbetrag sind u.a. auch die Zuzahlungen zu den Leistungen Ihrer Krankenversicherung zu entrichten. Sofern Sie als Pflegeheimbewohner/in jedoch Sozialhilfe erhalten, ist die Zuzahlung auf eine jährliche Höchstgrenze von derzeit 98,16 Euro (bzw. 49,08 Euro für chronisch Kranke) begrenzt. Diese Zuzahlung kann ggf. von Ihrem Sozialamt darlehensweise übernommen werden; der Barbetrag würde dann entsprechend anteilig gekürzt. Unterhalt: Eltern, Kinder und getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten sind grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, sofern sie leistungsfähig sind. Die Betroffenen erhalten daher im Falle der Sozialhilfegewährung eine schriftliche Aufforderung, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen (Einkommen, Vermögen, Belastungen). Unterhalt von Kindern, deren Eltern mit Hilfe von Sozialhilfe in einem Pflegeheim leben: Wenn Ihre Eltern Sozialhilfe im Heim erhalten, werden Sie als Kinder auf Zahlung von Unterhalt überprüft. Das heißt nicht automatisch, dass Sie die ungedeckten Kosten im Heim zahlen müssen. Vielmehr wird auf Basis Ihrer ganz persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse eine individuelle Unterhaltsüberprüfung vorgenommen. Pflichten: Sie sind verpflichtet, Angaben über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig und vollständig zu machen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Leistungen, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen, sind daher an den Sozialhilfeträger zu erstatten. Ggf. kann ein Strafverfahren wegen Betruges eingeleitet werden. Unterlassen Sie die erforderliche Mitwirkung, verlieren Sie unter Umständen Ihren Anspruch auf Sozialhilfe. Verfahrensablauf / Ansprechpartner: Der Sozialhilfeantrag ist grundsätzlich bei dem für Sie zuständigen Sozialamt am bisherigen Wohnort zu stellen. Ihr Sozialamt (Stand 04/2017)

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