Schlagworte: Phishing-Mail, PIN, TAN, grobe Fahrlässigkeit, Online-Banking, SMS, Internet-Banking, Login
|
|
- Helmut Blau
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AG München, Endurteil v C 49/15 Titel: Keine Verpflichtung einer Bank, über Phishing erschlichenes Geld zu erstatten, wenn der Bankkunde grob fahrlässig durch Weitergabe seiner TAN in einem Telefongespräch gehandelt hat Normenkette: BGB 675 Abs. 1, 675u S. 2, 675v Abs. 2, 675w S. 3 Nr. 4 Leitsätze: 1 Im Rahmen des 675 Abs. 1 BGB hat ein Zahlungsdienstnutzer die Pflicht, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Zum Begriff dieser Sicherheitsmerkmale gehört insbesondere auch eine TAN. (Rn. 26) (red. LS Andy Schmidt) 2 Im Rahmen der missbräuchlichen Nutzung von PIN/TAN durch einen Dritten besteht im Rahmen des Online-Bankings kein Anscheinsbeweis für eine grobe Fahrlässigkeit des Kontoinhabers; insbesondere genügt hierfür nicht die Aufzeichnung der Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments und die Prüfung der Authentifizierung nach 675w S. 3 Nr. 4 BGB (ebenso BGH BeckRS 2016, 06445). (Rn. 28) (red. LS Andy Schmidt) 3 Gibt ein Kunde die TAN an einen Dritten weiter, der damit dann eine Überweisung durchführt, liegt hierin kein bloß einfach fahrlässiger Pflichtenverstoß mehr; denn in diesem Fall muss es im Allgemeinen jedem einleuchten, dass es sich um eine TAN handelt, deren Weitergabe nach 675 Abs. 1 BGB wie auch nach den vertraglichen Bedingungen nicht zulässig ist und die die Gefahr mit sich bringt, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen. (Rn. 33) (red. LS Andy Schmidt) Schlagworte: Phishing-Mail, PIN, TAN, grobe Fahrlässigkeit, Online-Banking, SMS, Internet-Banking, Login Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.444,44 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Erstattung einer Überweisung vom Konto des Klägers und seiner Ehefrau auf ein Auslandskonto. 2 Der Kläger und seine Ehefrau unterhalten bei der Beklagten ein Girokonto. Sie nutzten das Direct B@nking- Angebot der Beklagten zur Nutzung des Girokontos im Internet.
2 3 Am erhielt die Ehefrau des Klägers eine Phishing- , die als Absender...Vereinsbank... auswies und mitteilte, dass der Zugang zum Direct bald ablaufe, sofern keine Synchronität der SEPA-Umstellung im Zugang nicht aktualisiert werde. Es wurde aufgefordert, auf einen Link zur manuellen Aktualisierung des Zugangs zu klicken. Für den genauen Inhalt der wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. 4 Die Ehefrau des Klägers klickte auf diesen Link und gab dort zumindest ihren Namen, ihre Kontonummer sowie ihre Festnetznummer an. Am rief eine weibliche Person die Ehefrau des Klägers an und gab sich als Mitarbeiterin der Beklagten aus; von dieser wurde die Ehefrau gebeten, sich Nummern zu notieren, und diese mit den Nummern zu vergleichen, die sie ihr sogleich in einer SMS mitgeteilt werden würden. Falls die Buchstaben/Ziffern übereinstimmen würden, sollte sie die letzte Ziffernfolge in der SMS der Anruferin mitteilen. Nach Erhalt der SMS mit dem Inhalt Die mobiletan für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto... mit BIC C... lautet: 2... teilte die Ehefrau des Klägers die Ziffernfolge 2... der Anruferin mit. 5 In der Folge wurde ein Betrag von 4.444,44 auf das Konto... mit BIC C..., Kontoinhaber... überwiesen. 6 Die Ehefrau des Klägers ließ ihr Konto am sperren und stellte am Strafanzeige gegen Unbekannt. Versuche, den Betrag von diesem Konto zurückzuerlangen, blieben ohne Erfolg. 7 Die Ehefrau des Klägers trat diesem mit Abtretungsvereinbarung vom (Anlage K 1) sämtliche Ansprüche wegen des Vorfalls am gegen die Beklagte ab. 8 Die Ehefrau des Klägers hat das Internet-B@nking der Beklagten vor dem streitgegenständlichen Vorgang mehrfach benutzt. Auf der Internetseite der Beklagten, auf die man nach dem Login verwiesen wird, waren regelmäßig verschiedene Wanrhinweise enthalten, für deren genauen Zeitraum und Inhalt auf S. 4 7 der Klageerwiderung (Bl d.a.) Bezug genommen wird. Unter anderem erfolgte im Zeitraum vom bis der Hinweis: Aktuell versuchen Betrüger, durch Telefonanrufe bei Kunden eine oder mehrere Transaktionsnummern abzufragen. Die Betrüger geben sich dabei als vermeintliche Mitarbeiter der Bank aus. Als Begründung wird eine erforderliche Kontoumstellung auf SEPA angegeben. Es sind aber auch andere Gründe vorstellbar, mit denen die Betrüger versuchen, an Transaktionsnummern zu gelangen. 9 Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie niemals von einem legitimen Mitarbeiter der Bank und auch nie von der Polizei nach der PIN oder TANs zu Ihrem Direct B@nking Zugang gefragt werden. 10 Sollten Sie einen Anruf, häufig auch mit unterdrückter Rufnummer, erhalten, bei dem Sie aufgefordert werden, Ihre PIN und/oder TANs Ihres Direct B@nking Zugangs anzugeben, handelt es sich um einen Betrugsversuch! Bitte melden Sie sich in einem solchen Fall umgehend bei unserem Onlineservice unter Rufnummer 089/ Die Beklagte hat mit ihrer Klageerwiderung vorsorglich die Aufrechnung gegen klägerische Ansprüche mit eigenen Forderungen aus dem Vorfall erklärt. 12
3 Der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe auf der Webseite, auf die in der verlinkt worden sei, nur Angaben zu ihrem Namen, ihrer Kontonummer und ihrer Festnetznummer gemacht. 13 Der Kläger beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.444,44 zu bezahlen/zu erstatten nebst Verzugszinsen i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem II. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten des klägerischen Prozessbevollmächtigten i.h.v. 600,71 zu bezahlen nebst Verzugszinsen hieraus i.h.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte behauptet, die Ehefrau des Klägers habe auf der Webseite, auf der mit der Phishing- verlinkt wurde, weitere Daten angegeben, insbesondere die Online-Banking-Nummer sowie die für das Log- In nötige PIN. 16 Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin sei jedenfalls grobe Fahrlässigkeit an der Weitergabe der Daten vorzuwerfen, so dass ein Anspruch ausscheide. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen... für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesbezüglich wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen... vom , auf sein Ergänzungsgutachten vom sowie hinsichtlich der mündlichen Vernehmung des Sachverständigen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom Bezug genommen. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom , und , sowie auf die Schriftsätze der Parteien vom , , , , , , , , und Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den restlichen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 A. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus 1 ff. ZPO, 23 Nr. 1 GVG (sachlich), 12, 17 I ZPO (örtlich). 20 B. Die Klage ist unbegründet. Zwar stand dem Kläger und seiner Ehefrau, bzw. nach Abtretung dem Kläger allein ein Anspruch auf Erstattung von 4.444,44 gemäß 675 u S. 2 BGB gegen die Beklagte zu, hat die Beklagte gegenüber dieser Forderung wirksam mit einem Gegenanspruch in gleicher Höhe aus 675 v II BGB aufgerechnet. I. 21
4 Dass die Überweisung vom nicht vom Kläger oder seiner Ehefrau autorisiert wurde, hat die Beklagte zwar zunächst mit Nichtwissen bestritten. Sie hat jedoch mit ihrem späteren Sachvortrag, insbesondere mit Schriftsatz vom , den Sachverhalt und das Prozedere des Phishing-Vorgangs dargelegt und damit letztlich dargelegt, dass sie an ihrem Bestreiten nicht festhält. Die Voraussetzungen des 675 u S. 2 BGB, der die Erstattung des überwiesenen Betrags vorsieht, liegen damit vor. II. 22 Der Beklagten stand in Höhe der Überweisung von 4.444,44 ein Schadensersatzanspruch aus 675 v II Nr. 1/2 BGB zu, da die Zeugin Fengler grob fahrlässig Pflichten nach 675 l BGB sowie zwischen den Parteien vereinbarte Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments verletzt hat Letztlich nicht endgültig aufzuklären ist, ob die Ehefrau des Klägers auf der Webseite, auf die sie durch die Phishing-Mail geleitet wurde, nur ihre Kontonummer, ihren Namen und ihre Festnetznummer angegeben hat, oder ob noch mehr Daten, insbesondere die PIN und die Online-Banking-Nummer, eingegeben wurden, wie die Beklagte vorträgt. Die Ehefrau hat als Zeugin ausgesagt, dass nur Kontonummer, Name und Festnetznummer von ihr angegeben wurden, der Zeuge..., dass er die entsprechende Seite, auf die verlinkt wurde, kenne, und hier mehr Informationen, insbesondere auch die PIN, angegeben werden sollten. Allein aufgrund dieser sich widersprechenden Aussagen kann sich das Gericht, dass diese Aussagen nach Richterwechsel und mit Zustimmung der Parteien im Wege des Urkundsbeweises würdigt, keine abschließende Meinung bilden. Das eingeholte Gutachten und die Vernehmung des Sachverständigen... konnte ebenso die Frage nicht klären. Es sprechen zwar gewisse Indizien, dass weitere Informationen von der Ehefrau des Klägers eingegeben worden sind denn nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist ein Login nur mit den Informationen Kontonummer, Name und (Festnetz- )Telefonnummer gerade nicht möglich, und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wie diejenigen Personen, die letztlich den Überweisungsvorgang ausgelöst haben, sonst an die für den Login nötigen Informationen gelangt sein können. Letzte Gewissheit konnte das Gericht hier aber nicht erlangen. Insbesondere besteht die fragliche Webseite nicht mehr, so dass das Gericht nicht feststellen kann, in welchem Umfang dort Daten einzutragen waren. 24 Dies kann in der Sache nach Überzeugung des Gerichts aber dahinstehen. Denn bereits die sonstigen, unstreitigen Umstände begründen eine relevante Pflichtverletzung, die auch grob fahrlässig erfolgte Eine Pflichtverletzung i.s.v. 675 v II liegt vor. 26 Einerseits liegt ein Verletzung der Pflicht nach 675 l BGB vor. Danach hat der Zahlungsdienstnutzer die Pflicht, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Zum Begriff dieser Sicherheitsmerkmale gehört insbesondere auch eine TAN (vgl. Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth/Schmalenbach, 40. Edition, Stand: , 675 l BGB, Rn. 3). Unstreitig hat die Ehefrau des Klägers die TAN der Anruferin mitgeteilt hat und damit hiergegen verstoßen. 27 Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen für die Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments verstoßen, denn nach Ziff. 7 der vereinbarten Sonderbedingungen (Anlage B 3) hat der Nutzer Sorge zu tragen, dass keine andere Personen Kenntnis u.a. von einer TAN erlangt; die telefonische Weitergabe war damit unzulässig. 28
5 3. Die nach 675 v II BGB erforderliche grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt; selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich noch keinen zwingenden Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden (BGH NJW 2016, 2024, 2030 f., m.w.n.). Im Rahmen der missbräuchlichen Nutzung von PIN/TAN durch einen Dritten besteht im Rahmen des Online-Bankings kein Anscheinsbeweis für eine grobe Fahrlässigkeit des Kontoinhabers; insbesondere genügt hierfür nicht die Aufzeichnung der Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments und die Prüfung der Authentifizierung nach 675 w S. 3 Nr. 4 BGB (BGH a.a.o.). 29 Der Ehefrau des Klägers ist indes im streitgegenständlichen Fall grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. 30 a) Die Weitergabe der TAN im Telefongespräch begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in objektiver wie subjektiver Hinsicht. 31 aa) Zwar ist teilweise umstritten, ob die Weitergabe einer Vielzahl von TANs allein den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet. Allerdings bezogen sich die bisherigen hierzu ergangenen, ersichtlichen Entscheidungen auf das itan-verfahren, in dem dem Bankkunden eine bestimmte Anzahl fester TANs vorgegeben wird, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer konkreten Überweisung stehen. 32 Im Falle des mobiletan-verfahrens, wie es hier streitgegenständlich ist, besteht dagegen ein entscheidender Unterschied: Denn in diesem Fall wird eine TAN stets für eine konkrete Aktion, vor allem eine konkrete Überweisung erzeugt, und per SMS auf das Mobiltelefon des Kunden verschickt. Die SMS enthält aber gerade nicht nur die TAN, sondern lautet wie hier: Die mobiletan für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto... mit BIC C... lautet:.... Damit wird dem Kunden noch einmal vor Augen geführt, dass es sich nicht um eine beliebige TAN handelt, sondern auch, für welchen konkreten Vorgang diese TAN geschaffen wurde, etwa für eine Überweisung und ferner, auf welches Konto und mit welchem Betrag diese Überweisung erfolgen soll. 33 Beachtet ein Kunde diese deutlichen Hinweise nicht und und gibt die TAN sodann an einen Dritten weiter, der damit dann eine Überweisung durchführt, liegt hierin kein bloß einfach fahrlässiger Pflichtenverstoß mehr; denn in diesem Fall muss es im Allgemeinen jeden einleuchten, dass es sich um eine TAN handelt, deren Weitergabe nach 675 l BGB wie auch nach den vertraglichen Bedingungen nicht zulässig ist und die die Gefahr mit sich bringt, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen. 34 bb) Auch in subjektiver Hinsicht liegen die Anforderungen für grobe Fahrlässigkeit vor. Dies ergibt sich aus mehreren Umständen: - Die Ehefrau des Klägers hatte das Online-Banking-Angebot der Beklagten bereits seit längerer Zeit genutzt. Wie von der Beklagten vorgetragen und von der Klägerin auch nicht bestritten worden ist, hat die Ehefrau des Klägers vor dem streitgegenständlichen Vorfall das Internet-B@nking der Beklagten bereits benutzt, etwa allein 18-mal zwischen dem bis (wobei die Beklagte hier wohl den bis meinte, da sie zugleich darlegte, dass der Zeitraum vor dem Vorfall liegen sollte). Jedenfalls ist unstreitig, dass sie vor dem Vorfall das Online-Banking-Angebot der Beklagten vielfach genutzt hat. Im Gegensatz zu Erstnutzern ist ihr daher eine gewisse Erfahrung damit zu unterstellen. - Dies hat sich damit zum Ausdruck gebracht, dass sie vorgerichtlich wie auch im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung selbst vorgetragen hat, dass ihr aufgefallen ist, dass die von ihr während des Telefonats am erhaltene SMS genau so aussieht wie eine bei Überweisungen übliche TAN-
6 Mitteilung. Aufgrund dieser Erkenntnis hat sie bei der Anruferin nach eigener Aussage in ihrer Zeugenvernehmung nachgefragt, ob sie im Online-Banking online sein müsste. Sie hat sich mit der Erklärung zufrieden gegeben, dass die Aktivierungscodes so verschickt werden würden. 35 Dies allein rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts den Vorwurf grober Fahrlässigkeit; denn nach der Erkenntnis, dass die SMS einer TAN-SMS für eine Überweisung gleicht, hätte sie in höchstem Maße misstrauisch werden müssen. Selbst wenn man zu Gunsten der Ehefrau des Klägers unterstellen würde, dass sie, wie sie behauptet, auf der Phishing-Webseite keine Daten preis gegeben hat, die den Login auf ihr Online-Banking-Konto ermöglichen würden, hätten aufgrund des Inhalts der SMS alle Warnsignale bei ihr anspringen müssen. Mit der Erklärung, dass Aktivierungscodes immer so verschickt würden, hätte sie sich nicht zufrieden geben dürfen; denn diese Erklärung war offensichtlich fadenscheinig und durchschaubar: Dass die Beklagte als bekanntermaßen eine der größten Banken Deutschlands SMS nicht auf den jeweiligen Zweck anpasst oder anpassen kann, erscheint ausgeschlossen und hätte auch der Beklagten sofort auffallen müssen. - Die Beklagte hat nicht zuletzt auf ihrer Webseite mehrfach vor Phishing-Angriffen gewarnt. Es erfolgten mehrfache und vielfältige Warnhinweise bei jedem Login, unter anderem im Zeitraum vom bis ein Hinweis auf die Methode des betrügerischen Anrufs, wie er hier erfolgt ist. Da die Ehefrau des Klägers genau auch in diesem Zeitraum mehrfach das Online-Angebot der Beklagten nutzte, hätte sie die entsprechenden Warnhinweise erkennen und beachten müssen Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom die Aufrechnung vorsorglich erklärt Da der Kläger und seine Ehefrau das Konto gemeinschaftlich innehaben, konnte die Beklagte mit ihrem Anspruch auch gegen Ansprüche des Klägers aufrechnen. 38 C. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 I 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. 39 D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 39 ff., 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.
Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma
Mehr12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung
12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
Mehr^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.
^( 11 C 4919/03 ^ Amtsgericht Leipzig Verkündet am: 14.8.2003 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - - Beklagter
MehrLandgericht Trier. Urteil
Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse
Mehr--= ~- :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main
~.A= /.";~ ~ = ~ :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main,... ~ ~Außenstelle Höchst ~ Aktenzeichen: 387 C 1062/16 (98) ~... Beglaubigte A'.bschrift Verkündet lt Protokoll am: 02.12 2016 lm Namen des Volkes Urteil
Mehr... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes
....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das
MehrAmtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Ausfertigung Aktenzeichen: 4 0 130/13 I Landgericht Ulm Im Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit Prozessbeyollmächtigte: Rechtsanwälte Schwarz, Herzog-Georg-Straße 5, 89264 Weißenhorn, Gz.: 2295/12
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die
MehrWettbewerbsrecht, Internetrecht. Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite, Wartungsseite, Baustellenseite
Gericht LG Düsseldorf Aktenzeichen 12 O 312/10 Datum 15.12.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht, Internetrecht Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite,
Mehr1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte
1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen
MehrAmtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin -
Az.: 29 C 186/14 Amtsgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil- In dem Rechtsstreit G. H. - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen DJG Landesverband Brandenburg e. V., vertreten durch d...
MehrI. Amtsgericht Stuttgart
Ausfertigung Aktenzeiche-n: 14 C 5731/09 fiii I. Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit EnBW Gas GmbH. vertreten durch d. Geschäftsführer R. Lilienfels, Dr. Nonnenmacher,
MehrAmtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil
Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -
MehrAmtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES.
Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03 Verkündet am: 9.2.2004 Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Endurteil 1), Hamburg - Klägerin - 2) - Kläger - Prozessbevollmächtigte:
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Endurteil
«Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 261 C 25655/13 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.
MehrAktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen
MehrAbschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit
Abschrift 141 C 68/16 Verkündet am 22.07.2016 Kirch, Justizbeschaftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH,
MehrIM NAMEN DES VOL. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, Münc
Amtsgericht Hof Az.: 17 C 969/12 IM NAMEN DES VOL In dem Rechtsstreit - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 Münc wegen Forderung erlässt das Amtsgericht
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrUrteil. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 630,00 EUR festgesetzt. Tatbestand:
Amtsgericht Torgau www.dialerundrecht.de Im Namen des Volkes 3. Juli 2003 2 C 0189/03 In dem Rechtsstreit (...) erläßt das Amtsgericht Torgau durch den Richter am Amtsgericht (...) aufgrund der mündlichen
MehrTitel: Feststellungs- und Zahlungsansprüche wegen mehrerer Swap-Geschäfte
OLG München, Beschluss v. 27.01.2015 7 U 1077/14 Titel: Feststellungs- und Zahlungsansprüche wegen mehrerer Swap-Geschäfte Normenketten: BGB 195, 199 WpHG 37a ZPO 97 Abs. 1, 522 Abs. 2 Leitsatz: Der Wett-Charakter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrIn dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt:
Amtsgericht Elmshorn www.dialerundrecht.de 51 C 93/03 Urteil vom 5. August 2003 URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt: 1. Das Versäumnisurteil
MehrUrteil. Im Namen des Volkes!
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 9025/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 30.12.2008 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12
Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine
MehrUrteil Az. 15 U 2929/11, 15 U 2929/11 Rae
Urteil Az. 15 U 2929/11, 15 U 2929/11 Rae OLG München 2. Mai 2012 Tenor 1 2 3 4 5 6 I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.06.2011, Az. 4 O 9659/10, dahingehend
MehrSchlagworte: Betreuungsvertrag, Kleinkind, Kaution, Schadensersatz, Verpflegungspauschale, Probezeit, Vertrauensverhältnis
LG München I, Urteil v. 23.04.2015 6 S 16379/14 Titel: Rückabwicklung eines Kita-Betreuungsvertrages Normenketten: BGB 286 BGB 288 BGB 626 BGB 627 BGB 812 ZPO 511 ZPO 513 ZPO 517 ZPO 519 ZPO 520 ZPO 540
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 4 O 83/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.2.2008 Verkündet am 13.2.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrTitel: Kinderwunschbehandlung als Versicherungsfall - Risikoausschluss für medizinisch notwendige Behandlungen
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 08.04.2015 2 O 1683/14 Titel: Kinderwunschbehandlung als Versicherungsfall - Risikoausschluss für medizinisch notwendige Behandlungen Normenkette: BGB 307 I 2 Leitsatz:
MehrAmtsgericht Cloppenburg
- Abschrift - Amtsgericht Cloppenburg 21 C 1093/14 Verkündet am: 12.12.2014 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigter:
Mehrhat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2006
Seite 2 hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2006 für R e c h t e r k a n n t : 1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. 1. Das Versäumnisurteil vom wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 262 C 19677/15 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevoll mäcbtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Piatz 1, 20355 Hamburg, Gz.:
Mehrgegen Amtsgericht Bochum Urteil IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte
Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 I Verkündet am 07. 12.2016 Jusuzoescnanrgre als Urkundsbeamtin der Geschäfisstelle Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin, P rozessbevo
MehrAmtsgericht Esslingen AZ OCA.Sl/07
Amtsgericht Esslingen AZ OCA.Sl/07 hat das Amtsgericht Esslingen tlurch Richter am Amtsgericht Leikam auf die letzte mündliche Verhandlung vorn 27.7.2007 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen.
MehrTitel: Unzulässigerklärung einer Teilungsversteigerung von Grundstücken bei widersprechender Teilungsanordnung der Erblasserin
OLG München, Endurteil v. 16.11.2016 20 U 2886/16 Titel: Unzulässigerklärung einer Teilungsversteigerung von Grundstücken bei widersprechender Teilungsanordnung der Erblasserin Normenketten: BGB 2042 Abs.
MehrAusfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.
Amtsgericht München j Ausfertigung Az.: 158 C 5113/13 0524 6S7 m H ln dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336
MehrTitel: Nutzung eines Ladenlokals durch den Untermieter unter Missachtung des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks
LG München I, Schlussurteil v. 21.01.2015 20 O 5910/14 Titel: Nutzung eines Ladenlokals durch den Untermieter unter Missachtung des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks Normenkette: BGB 536
MehrLandgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil
Aktenzeichen: 7 O 488/15 Landgericht Frankenthal (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, Straße, Ort - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte AG, vertreten durch d. Vorstand,
MehrAbschrift. -1 O 96/13, Nr? ` - Verkündet am ""\ r 4'*"==-' 'Q5- ""\ 4 -~..=, ;,f. ~e~`*~` "' f"""\ Landgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES
. --;.-4 l h""`\ 1- Abschrift -1 O 96/13, Nr? ` - Verkündet am 15.07.2013 ""\ Althaus, Justizbeschäftigte r 4'*"==-'.JJel als Urkundsbeamtín der 'Q5- Geschäftsstelle ""\ ~e~`*~` "' 6.3"å4.r' f"""\ 4 -~..=,
MehrLandgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil. Rechtsanwälte Waldorf, Beethovenstraße 12, München
2 S 2315 37 C 45214 Amtsgericht Potsdam Verkundet am 04 05.2016 Just1zbeschàfügte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ' Landgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil In dem Berufungsverfahren - Klägerin
MehrDas Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung,
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung, vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrAmtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
11 Sa 416 /06 29b Ca 240/05 W (München) Verkündet am: 24. November 2006 Kreßler, Ang. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrIn dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt:
Amtsgericht Celle www.dialerundrecht.de 15a/ 13 C 2197/03 (8) Urteil vom 20.02.2004 In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Celle (...) für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger
MehrIM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Amtsgericht Leipzig Aktenzeichen: 111 C 6197/13 - Br - Zivilabteilung I Verkündet am: 26.08.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle - In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL 1. - Klägerin
MehrBeglaubigte Abschrift. Endurteil
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 251 C 17326/14 E N (3 E 0 AN 0 E N 23. ApriL 2W5 KANZLEI DR. SCHAEFER In dem Rechtsstreit Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.k., Bismarckplatz 9, 93047
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 65/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 135/02 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 21.01.2004 verkündet am 21.01.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrIm Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
Amtsgericht Osnabrück Geschäfts-Nr.: 66 C 83/10 (1) Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am 19. Oktober 2010: Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter
MehrAmtsgericht Spandau. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Spandau Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 11 C126/12 verkündet am : 26022013 In dem Rechtsstreit der t1il1ll_liegenschafts-vel"'alaitungs GmbH, vertreten d.d. GeSCh.a.. ttsführerinznluiui_und
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrLandgerichts Landshut. Urteil vom
Landgerichts Landshut Urteil vom 14.07.2011 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,- Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
MehrTitel: Keine Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marke in eigener Werbung
LG München I, Endurteil v. 06.05.2016 17 HK O 21868/15 Titel: Keine Rufbeeinträchtigung bei Nennung fremder Marke in eigener Werbung Normenketten: UWG 6 II Nr. 4 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG UWG 6 II Nr. 4 6 II
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 8 AL 564/08 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, B, g e g e n C., Beklagte, hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung
MehrAbschrift IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Tim Oliver Becker, Rahlstedter Straße 73, Hamburg, Gz.
Abschrift Amtsgericht Hamburg Az.: 53a C 151/11 Verkündet am 30.05.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES - Klägerin - Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Tim
MehrAktenzeichen: 11 U 643/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 643/02 Leitsatz: Ist der ursprüngliche Auftrag unstreitig, die Hingabe von Mitteln zur Erledigung des Auftrags durch Urkunden bewiesen, die nachträgliche Aufhebung des Auftrags wieder
MehrUrteilsentwurf: LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Urteilsentwurf: 15 O 380/ 09 LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn Kevin Kreutzer, Bolkerstr. 41, 40213 Düsseldorf, Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Mehrl M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL
Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S
Mehr2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Seite 2 hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2006 für R e c h t e r k a n n t : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten
MehrAmtsgericht Plettenberg, 1 C /08, 1 C 106/09
Amtsgericht Plettenberg, 1 C 455-457/08, 1 C 106/09 Datum: 16.10.2009 Gericht: Amtsgericht Plettenberg Spruchkörper: 1. Zivilabteilung des Amtsgerichts Entscheidungsart: Grundurteil Aktenzeichen: 1 C 455-457/08,
MehrBeglaubigte Abschrift. erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht mündlichen Verhandlung vom 16.04.2015 folgendes.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 173 C 17229/14 In dem Rechtsstreit Telepool GmbH, vertreten durch d Geschäftsführer, Sonnenstraße 21, 80331 München - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrIm Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrAmtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei
MehrAmtsgericht Leipzig Urteil vom , Az. 114 C 610/15 Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Filesharing in WG
Amtsgericht Leipzig Urteil vom 16.06.2015, Az. 114 C 610/15 Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Filesharing in WG Die Frage ist, ob ein Anschlussinhaber für das Filesharing, dass über seinen
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
MehrIn dem Rechtsstreit (...) hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (...) für Recht erkannt:
Oberlandesgericht Koblenz www.dialerundrecht.de 8 U 824/02 Urteil vom 14. November 2003 URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit (...) hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (...) für
MehrIm Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
Amtsgericht Braunschweig Geschäfts-Nr.: 114 C 5637/03 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.03.2004 Brüning, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter
MehrSchlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug
AG München, Endurteil v. 30.03.2015 425 C 731/15 Titel: Mietzahlung unter Vorbehalt bei Mietmangel keine Pflichtverletzung Normenkette: BGB 280 I, 362, 543, 546 I, 568 I, 569 IV Leitsatz: 1. Die Zahlung
MehrUrteil IM NAMEN DES VOLKES
Landgericht Hamburg Az.: 334 S 61/13 913 C 401/12 AG HamburgSt. Georg Verkündet am 08.01.2015.., JAng Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In der Sache.. IM NAMEN DES VOLKES Klägerin und Berufungsbeklagte
MehrTitel: Reisepreisminderung eines Pauschalreisevertrages wegen des Ausfalls eines Galadinners an Heiligabend
AG München, Endurteil v. 15.01.2015 213 C 18887/14 Titel: Reisepreisminderung eines Pauschalreisevertrages wegen des Ausfalls eines Galadinners an Heiligabend Normenkette: BGB 651c I, 651d I Schlagworte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrLG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, AZ 10 O 404/14. Tenor
LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, AZ 10 O 404/14 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
MehrAufgaben Zivilrichter erster Instanz. 10. Dispositionsmöglichkeiten
Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Besonderer Teil 10. Dispositionsmöglichkeiten 10.1 Überblick 10.2 Prozessvergleich 10.3 Erledigungserklärung 10.4 teilweise Disposition BT 10.4.1 Tei-R-5.5 10.4.1 teilweise
MehrIm Namen des Volke s
Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,
MehrTitel: (Auflösung einer BGB-Gesellschaft: Stillschweigende Auflösung durch Gewerbeabmeldung)
AG Pfaffenhofen, Urteil v. 17.10.2014 1 C 169/14 Titel: (Auflösung einer BGB-Gesellschaft: Stillschweigende Auflösung durch Gewerbeabmeldung) Normenketten: 723 723 730 Orientierungsätze: In der Abmeldung
MehrV % MflZ. 4 Prozessbevollmächtigter: Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
V % 8 C 131/13 Ausfertigung Verkündet am 27.03.2014 Schiel, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil E ' N GEGAN
MehrTenor. Entscheidungsgründe. LG München I, Urteil v. 05.09.2014 21 S 24208/13
LG München I, Urteil v. 05.09.2014 21 S 24208/13 Titel: Verpflichtung des Inhabers eines Internetanschlusses zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung; sekundäre Darlegungslast
Mehr--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
1 von 6 08.09.2015 22:39 --- kein Dokumenttitel vorhanden --- LG Nürnberg-Fürth 6. Zivilkammer, Urteil vom 17.08.2015, 6 O 1708/15 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrTenorierungen im Zivilrecht Aufgabenblatt
Tenorierungen im Zivilrecht Aufgabenblatt A. Unzulässige Klagen Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [siehe
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 97/08 BESCHLUSS vom 27. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
MehrLandgericht. Mainz. Urteil
Aktenzeichen: 3 O 184/04, Urteil vom 6.7.2005 Verkündet am: 06.07.2005 F., Justizsekretärin z.a. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Mainz Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
MehrIm Namen des Volkes! Urteil. Rechtsanwalt Ralf Möbius, Am Ortfelde 100, 30916 Isernhagen Kläger
Amtsgericht Burgwedel Geschäfts-Nr.: 70 C 161/06 Dienstgebäude: Im Klint 4, 30938 Großburgwedel Verkündet am: 07.02.2008 Meyer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes!
MehrAusfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen
.... Ausfertigung.. ~ - - 16 0 19/12 Beschluss des ln dem Rechtsstreit -Kläger- - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Mietehen & Coll.. Osterbekstraße 90c, 22083 Harnburg gegen - Beklagte - beschließt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.
MehrAmtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
232 C 31/16 Beglaubi te Abschrift Verkündet am 29.06.2016 Ludewig, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der GescMftsstelie Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010
1 Leitsatz: 1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist der Befangenheitsantrag innerhalb der nach 411 Abs. 4 ZPO gesetzten oder verlängerten
MehrAbschrift. Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. ln dem Rechtsstreit. gegen
75C218/13 Abschrift 3 0. JAN.. 2014 SCHVIb~d\i{.l RECHTSANWÄLTE Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schwarz, Herzog-Georg-Str.
MehrU r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
MehrI Luq, pg13 **.ltt?f wwarrp tsulut. Urteil. EITVGHG;N-dENl" IM NAMEN DES VOLKES. 'Klägerin -
Amtsgericht Hamburg Az.: 8a C 406112 Verkündet am 31.07.2013 Menzel, JOSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EITVGHG;N-dENl" I Luq, pg13 **.ltt?f wwarrp tsulut Urteil IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit
Mehr