Stand Schuldnerberatung. im Rheinisch-Bergischen Kreis. - Konzeption -

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1 Schuldnerberatung im Rheinisch-Bergischen Kreis - Konzeption -

2 Bausteine der Schuldnerberatung Präventionsarbeit Sozialhilferechtliche Schuldnerberatung Freiwillige Schuldnerberatung Insolvenzverfahren

3 1. Einleitung Viele Menschen geraten aus den verschiedensten Gründen in die Schuldenfalle: Die Kosten übersteigen die Einnahmen. Das Ersparte ist aufgebraucht. Kredite und Zinsen verbrauchen die gesamten Einkünfte. Oft führen auch veränderte Lebenssituationen dazu, dass finanzielle Engpässe auftreten. Die Schuldnerberatung bietet überschuldeten Menschen Hilfe mit dem Ziel, neben der Bewältigung der Schuldensituation die verschiedenartigen gerade sozialen Folgeprobleme von Überschuldung zu beseitigen und zu mildern. Schulden 1 werden umgangssprachlich meist mit Verbindlichkeiten gleichgesetzt, also mit Rückzahlungsverpflichtungen von natürlichen oder juristischen Personen gegenüber Dritten. Daraus abgeleitet werden unter dem Begriff Schulden jegliche Geldverbindlichkeiten erfasst, die in einem Privathaushalt entstehen können. Bei einer Verschuldung 1 muss der Betroffene eine bestimmte Summe an einen Kreditgeber zurückzahlen, hier wird also lediglich die Existenz der Schulden beschrieben. Typischerweise ist man verschuldet, wenn man einen Kredit aufnimmt und dadurch einen Gläubiger bekommt. Die Überschuldung 1 bezeichnet einen Zustand, der zu einer Verschuldung hinzukommt, wenn die Zahlung monatlicher Raten nicht mehr aufgebracht werden können, etwa weil die sonstigen Verbindlichkeiten zu hoch sind. Gründe für eine Überschuldung können sein Arbeitslosigkeit oder Einkommensreduzierung, unangemessene Haushaltsführung, Aufgabe der Selbständigkeit, Scheidung oder Trennung, Krankheit, Sucht, u.a. Der Rheinisch-Bergische Kreis ist zuständig für die Gewährung finanzieller und persönlicher Hilfen zur Sicherung der materiellen Existenzgrundlage Bedürftiger. Überschuldeten Personen und Familien wird Beratung und Unterstützung bei der Lösung ihrer finanziellen und persönlichen Probleme angeboten. Nach dem Sozialrecht ( 11 Abs. 5 SGB XII und 16 Abs. 2 SGB II) sind die Kommunen aufgefordert, Schuldnerberatung zur Verfügung zu stellen. Beraten werden kann jeder private Haushalt, der hilfebedürftig ist oder dem der soziale Abstieg droht. Die Sozialämter in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden können überschuldeten Menschen eine Schuldnerberatungsstelle vermitteln. Die Schuldnerberatung im Rheinisch-Bergischen Kreis ist ein Bereich sozialer Arbeit und in die vorgehaltenen Beratungsangebote integriert; insoweit Teil umfassender Lebensberatung und damit persönliche Hilfe. Die Beratungsstellen sind als spezialisierte soziale Schuldnerberatungs- und anerkannte Verbraucherinsolvenzstellen für überschuldete Familien und Einzelpersonen ausgelegt. Die Beratung im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist nicht Bestandteil der Schuldnerberatung im engeren Sinne. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen und dem Schuldner nach Abschluss des in der Insolvenzordnung (InsO) geregelten Verfahrens zur Restschuldbefreiung verhelfen. Um einen reibungslosen Übergang von der Schuldnerberatung in die Insolvenzberatung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die Beratungsstelen auch anerkannte Stellen für die Verbraucherinsolvenzberatung sind. Die Klienten / Ratsuchenden werden in einem ganzheitlichen Kontext beraten. In Ergänzung des Beratungsangebotes soll Präventionsarbeit geleistet werden, um Menschen auf die Risiken von Schulden hinzuweisen und sie vor Überschuldung zu schützen. Mit der vorliegenden Konzeption soll das Beratungsangebot beschrieben werden. 1 Quelle Definition: Die Schuldnerberatung Kerstin Schmidt/ Verlag Dr. Müller AG& Co/

4 2. Gesetzliche Grundlagen Schuldnerberatung ist nach den Sozialgesetzbüchern eine kommunale Aufgabe und Verpflichtung. Neben den einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen für die unterschiedlich Betroffenen folgt diese auch aus dem Grundsatz und der Verpflichtung zur Daseinsvorsorge. Das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) benennt 11 Abs. 5 SGB XII in Verbindung mit SGB XII als Anspruchsgrundlage für Schuldnerberatung als Leistung der Sozialhilfe. Für Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende kann Schuldnerberatung als Eingliederungsleistung nach 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB II erbracht werden, falls sie für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. Die Eingliederungsleistung ist unter Beachtung der Grundsätze für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erbringen ( 14 S. 3 SGB II). Für einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist die Erforderlichkeit von Schuldnerberatung immer gegeben und insoweit nicht nur, wenn sie in einer Eingliederungsvereinbarung mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vereinbart worden ist. 3. Zielsetzung Bei der Schuldnerberatung handelt es sich um eine in den 11 SGB XII und 16 Abs. 2 SGB II verankerte kommunale Integrationsaufgabe. Ziel der Schuldnerberatung ist die Entschuldung sowie die Beseitigung oder Milderung der verschiedenartigen psychosozialen und weiteren Folgeprobleme von Überschuldung. Die Schuldnerberatung kommt u.a. zum Tragen, soweit eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann ( 11 Abs. 5 SGB XII). Die Schuldnerberatung wird u.a. dann erbracht, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist ( 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II, 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Schuldnerberatung kann in begründeten Einzelfällen auch zum Tragen kommen, wenn die rechtlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XII nicht bzw. nicht mehr vorliegen. Die Schuldnerberatung als Präventivmaßnahme trägt zum Erhalt des Arbeitsplatzes bei. Durch Erwerbstätigkeit kann Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verhindert werden. 4. Zielgruppe Die Schuldnerberatung ist ein Leistungsangebot für Einwohner des Rheinisch-Bergischen Kreises, die überschuldet oder von Überschuldung bedroht sind. Insbesondere Personen, die Anspruch auf laufende oder einmalige existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII haben oder sonstige Transferleistungen oder Einkommen beziehen, wenn durch die Beratung existenzsichernde Leistungen nach SGB II oder SGB XII vermieden werden können. Aus den gesetzlichen Grundlagen ergeben sich allerdings Einschränkungen für die Finanzierung aus Sozialhilfemitteln. Die Beratungskosten sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die soziale Transferleistungen erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann. Soll für Personen, die nicht unter die sozialhilferechtlichen 4

5 Regelungen fallen, ein Beratungsangebot vorgehalten werden, ist das als freiwillige Leistung möglich. 5. Sozialraumorientierung / Quartiersentwicklung Die Schuldnerberatung ist sozialräumlich organisiert. Die konkreten Lebensumstände der Menschen werden einbezogen durch eine stärkere Bedarfsorientierung. Insoweit kann die Wirkung besser evaluiert und eine größere Partizipierungs- und Aktivierungsbereitschaft erzielt werden. 6. Umsetzung Die Schwerpunkte der Beratungsleistungen umfassen die wirtschaftliche Sanierung, Stabilisierung und Befähigung, die Finanzen und damit die Lebensgrundlage wieder selbst in den Griff zu bekommen sowie mittelfristig die Unabhängigkeit von Transferleistungen zu ermöglichen (Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, Motivation zur Arbeitsaufnahme). Schuldnerberatungsstellen richten den Beratungsprozess an den Notwendigkeiten und individuellen Bedürfnissen der Klienten aus. So bieten sie aus Gründen der Erreichbarkeit neben den Sprechstunden in den Räumen der Beratungsstellen auch Außensprechstunden an. Grundsätzliche haben die Beratungsstellen eine Komm-Struktur. Die Beratung wird dem Einzelfall entsprechend in folgenden Formen abgehalten: Persönliche Beratung Telefonische Beratung Offene Sprechstunde. 7. Leistungen Grundlagen und Inhalte der Beratungsangebote (Beratungsmodule, Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) sind in der beigefügten Angebots- und Leistungsbeschreibung (Anlage 1) benannt. Insolvenzberatung ist zwar Bestandteil der Schuldnerberatung, aber nachrangiges rechtliches Instrument und Verfahren zur Regulierung der Schulden und insofern nicht Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarung. Gleichwohl ist jedoch Voraussetzung, dass die Beratungsstellen von der Bezirksregierung Düsseldorf als geeignete Stellen nach 305 Insolvenzordnung (InsO) im Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises anerkannt sind. 7.1 Leistungsbeschreibung Voraussetzung zur Durchführung einer effektiven Schuldnerberatung ist eine vorhandene und funktionierende Strukturqualität. Die Vorgaben bezüglich Strukturqualität, Einzelfallarbeit und übergreifende Arbeit sind für die mit Rheinisch-Bergischen Kreis kooperierenden Schuldnerberatungen verbindlich und der beigefügten Beschreibung zu entnehmen. 5

6 7.2 Öffentlichkeitsarbeit Die Darstellung der Situation Überschuldeter und die Arbeit der Schuldnerberatung ist in der Öffentlichkeit (Internet, Flyer etc.) in geeigneter Form zu präsentieren. 7.3 Prävention zur Vermeidung von Überschuldung Prävention ist ein wichtiger Baustein der Schuldnerberatung und eine Querschnittsaufgabe, die zum einen in den direkten Beratungsprozess einfließt und hilft eine Überschuldung zu vermeiden. Zum anderen wird durch aufklärende Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit ein wichtiger Beitrag geleistet, dass Menschen nicht in eine Überschuldungssituation geraten. Insoweit ist seitens der Schuldnerberatungsstellen eine individuelle auf die Person bezogene - Prävention (ein grundsätzliches Handlungsprinzip, wonach etwas getan wird, damit ein bestimmtes Ereignis oder ein bestimmter Zustand hinausgezögert wird, nicht eintritt oder seien Folgen begrenzt werden) zu leisten. Es soll Überschuldung vermieden, eine Verschlimmerung verhindert und eine Wiederholung ausgeschlossen werden. Da der Einstieg in die Verschuldung immer häufiger bereits in jungen Jahren erfolgt, ist die Prävention für die Zielgruppe der Kinder und jungen Menschen besonders wichtig. 8. Qualitätssicherung Das Konzept basiert auf regelmäßig fortgeschriebenen Qualitätsstandards und enthält zielgruppenorientierte Beratungsmodule. Eine Qualitätssicherung erfolgt durch folgende Maßnahmen: - Konzeption (Leistungsangebot, Qualitätsstandards) - Dokumentation von Prozessen und Leistungen, fallbezogene Aktenführung - Jahresberichte und Statistiken - Teamorganisation (regelmäßige Teamsitzungen, Fallbesprechungen, Fort- und Weiterbildung) - Teilnahme am Qualitätszirkel des Kreises mit Vertretern der Leistungsträgern (hier: Rheinisch-Bergischer Kreis, Arbeitsagentur, Jobcenter) und Vertretern der Leistungsanbieter (mindestens zweimal jährlich). 9. Kooperation und Vernetzung Ergänzend und unterstützend zum Beratungsangebot gibt es weitere zielgruppenspezifische Angebote, mit dem Ziel der umfassenden Stabilisierung von Personen mit sozialen Schwierigkeiten. Alle Schuldnerberatungsstellen sind je nach den örtlichen Gegebenheiten in das Gesamtkonzept des Rheinisch-Bergischen Kreises und der jeweiligen Wohlfahrtsverbände eingebunden. Insoweit können weitere notwendige Beratungsbereiche (z.b. Sozialpsychiatrischer Dienst, Suchtberatung, Erziehungsberatung, Familien und Lebensberatung, kommunale Pflegeberatung u.a.) im Rahmen vernetzter Arbeit kleinräumig (quartiersbezogen) vermittelt werden. Nach Bedarf werden in Kooperation mit anderen Trägern unterstützende Beratungsbereiche vernetzt. 6

7 Klienten der Schuldnerberatungsstellen erhalten durch Vermittlung weitere Beratungen anderer Träger (sh. Übersicht Beratungsangebote im Rheinisch-Bergischen Kreis). 10. Strukturdaten In den Jahren sind in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden durchschnittliche Neufälle (ohne Insolvenzberatung) im nachstehend dargestellten Umfang zu verzeichnen: Einwohner ( ) Bergisch Gladbach Burscheid Kürten Leichlingen Odenthal Overath Rösrath Wermelskirchen Neufälle Gesamt Finanzierung Die Beratungsstellen finanzieren sich im Wesentlichen aus Finanzmitteln des Rheinisch- Bergischen Kreises und Zuschüssen freier Träger/Wohlfahrtsverbände. Richtwerte für den Personaleinsatz sind je Einwohner maximal bis zu eine Vollzeitstelle Fachkraft (EG TVöD 10) sowie maximal eine Drittel Stelle Verwaltung (EG TVöD 5). Kalkulationsgrundlage für eine Prüfung der angemessenen Personal- und Sachkosten (siehe Leistungsvereinbarung) sind die durchschnittlichen Kosten eines Arbeitsplatzes des aktuell gültigen Gutachtens der Kommunalen Gemeinschaftsstelle (KGSt). 7

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