Dr. Christopher Lieb / Jörg Steinheimer. Herausforderung und Chance. Compliance im mittelständischen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dr. Christopher Lieb / Jörg Steinheimer. Herausforderung und Chance. Compliance im mittelständischen"

Transkript

1 Dr. Christopher Lieb / Jörg Steinheimer Compliance im mittelständischen Unternehmen Herausforderung und Chance TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG

2 Dr. Christopher Lieb / Jörg Steinheimer Compliance im mittelständischen Unternehmen Herausforderung und Chance

3 TeleLex GmbH Virnsberger Str Nürnberg 2014 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der TeleLex GmbH unzulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der TeleLex GmbH. Printed in Germany Mandelkow GmbH, Herzogenaurach (Druck) Joh. Leupold GmbH & Co.KG, Schwabach (Umschlagdruck) Angaben ohne Gewähr Stand: Juni 2014 Artikelnummer: 15605/

4 Der Inhalt im Überblick 1 Einführung Was ist Compliance? Warum Compliance? 7 2 Haftungsrisiken für Unternehmen und deren Leitung Haftung der Unternehmensleitung Strafrechtliche Haftungsrisiken für die Unternehmensleitung Ordnungsrechtliche Haftungsrisiken für die Leitungsebene Exkurs: Pflichtendelegation Zivilrechtliche Haftungsrisiken für die Unternehmensleitung Haftung des Unternehmens Derzeit: Nur ordnungsrechtliche Haftung Geplant: Verbandsstrafgesetzbuch Zivilrechtliche Haftung Immaterieller Schaden Rufschaden 23 3 Risikobestimmung Compliance-relevante Materien Beispiel: Kartellrechts-Compliance Das Kartellverbot Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Sanktionen bei Kartellverstößen Risiken für die Geschäftsführung Beispiel: Compliance bei Pharma- und Medizinprodukten Beispiel: Compliance im gewerblichen Rechtsschutz 30 3

5 4 Implementierung einer Compliance-Organisation Haltung der Geschäftsleitung Compliance-Organisation Installierung angemessener Prozesse (Proportionality) Kommunikation Dokumentation und Überwachung Der Compliance-Officer Qualifikationen Qualifikationsmöglichkeiten Haftungsrisiken für den Compliance-Officer Compliance-Regelwerk Arbeitsrechtliche Implementierung der Compliance- Struktur einschließlich Mitbestimmung Implementierung durch das Direktions-/Weisungsrecht Implementierung durch den Arbeitsvertrag Implementierung durch Betriebsvereinbarung 44 5 Feststellung von und Umgang mit Compliance- Verstößen Whistle Blowing / Hotline / Ombudsmann-Modell internal investigations Auswertung von Akten und Dateien Interviews Mitbestimmung Sanktionen Abmahnung 53 4

6 5.4.2 Ordentliche Kündigung Fristlose Kündigung (Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund) Sonderfall: Verdachtskündigung Aufhebungsvertrag Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Compliance-Remediation 66 6 Ausblick 67 7 Auswahl allgemeiner Literatur 68 5

7 1 Einführung Was ist Compliance? Warum Compliance? Der Begriff Compliance stammt aus dem angloamerikanischen Rechtskreis. Gemeint ist die Einhaltung der Gesetze durch das Unternehmen sowie die im Unternehmen implementierte Struktur nebst Ausführungsregelungen hierzu. Compliance bezieht sich nicht nur auf strafund bußgeldbewehrte Normen, sondern ganz global auf die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen. Denn auch, wenn ein Fehlverhalten keine straf- oder bußgeldrechtlichen Sanktionen zur Folge hat, kann es zu einer zivilrechtlichen Haftung führen. Compliance ist eine Leitungsaufgabe. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) der von einer Regierungskommission erarbeitet wurde richtet sich vornehmlich an börsennotierte Unternehmen. Er definiert in seiner Ziff Compliance so: Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance). Der DCGK ist zwar kein geltendes Recht. Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften müssen nach 161 Aktiengesetz (AktG) allerdings jährlich eine Erklärung abgeben, ob den Empfehlungen des DCGK entsprochen wurde oder nicht und wenn nicht, warum nicht. Das Gebot, eine Compliance-Struktur einzurichten, ergibt sich allerdings bereits aus Zentralnormen geltenden Rechts: Die Vorschrift des 43 GmbH-Gesetz (GmbHG) regelt die Haftung des GmbH-Geschäftsführers im Innenverhältnis. Inzident folgt hieraus, dass das Handeln des Geschäftsführers geltenden rechtlichen Normen entsprechen muss (sog. Legalitätspflicht). 7

8 1 Einführung Was ist Compliance? Warum Compliance? Die Vorschrift des 91 Abs. 2 AktG besagt: Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Es ist also Aufgabe der Geschäftsleitung, die von ihr zu verantwortenden geschäftlichen Aktivitäten dergestalt zu organisieren und mittels eines geeigneten Frühwarnsystems zu kontrollieren, dass diese mit den jeweils anwendbaren Gesetzen im Einklang stehen. Compliance ist kein lästiger Formalkram. Auch wenn die Einführung einer Compliance-Struktur mit einigem, neben dem täglichen Geschäft zu stemmendem Zeit- und finanziellem Aufwand einhergeht langfristig führt sie zu einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes. Denn das Risiko, aufgrund von Gesetzesverstößen ins Strudeln zu geraten, ist durch eine richtig verstandene Compliance-Struktur deutlich verringert. 8

9 2 Haftungsrisiken für Unternehmen und deren Leitung Haftung für unternehmerische Tätigkeit hat grundsätzlich zwei Aspekte: Zum einen kann das Unternehmen haften (derzeit zivil- und ordnungsrechtlich), zum anderen das Leitungspersonal Vorstand, Geschäftsführer und Führungskräfte (insoweit Haftung in allen drei maßgeblichen Bereichen denkbar: strafrechtlich, ordnungsrechtlich und zivilrechtlich). 2.1 Haftung der Unternehmensleitung Die Haftung der Unternehmensleitung gewinnt in der Praxis an Bedeutung. Zugriffe auf die Unternehmensleitung (natürliche Personen) erfolgen auf allen drei Ebenen: strafrechtlich, ordnungsrechtlich (Bußgeld) und schließlich zivilrechtlich Strafrechtliche Haftungsrisiken für die Unternehmensleitung Keine horizontale Enthaftung und Top-Down-Prinzip über die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft Zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) haben zur Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung in den 90er Jahren maßgeblich beigetragen: Die Lederspray -Entscheidung 1 und auf den ersten Blick vielleicht irreführend die Mauerschützen - Entscheidung. 2 1 BGH, Urteil vom , 2 StR 559/89, NJW 1990, BGH, Urteil vom , 5 StR 98/94, NJW 1994,

10 2 Haftungsrisiken für Unternehmen und deren Leitung In der ersten Entscheidung statuierte der BGH nach einer vom Kollegialorgan Geschäftsführung unterlassenen Rückrufaktion die (horizontale) Allzuständigkeit der Geschäftsführung. Die bahnbrechende Mauerschützen-Entscheidung führte zu einem vertikalen Durchgriff bei der strafrechtlichen Verantwortung. In dieser Entscheidung bejahte der BGH die mittelbare Täterschaft der für den an der DDR-Grenze geltenden Schießbefehl Verantwortlichen, und zwar anhand einiger exemplarischer Todesfälle an der Grenze aus den 70er und 80er Jahren. Damit wurde die rechtliche Grundlage für die Verurteilung der hierfür verantwortlichen Minister bzw. Generäle geschaffen. Trotz strafrechtlich voll verantwortlichen Tatmittlers (= des jeweiligen Schützens) wurden die dahinterstehenden Verantwortlichen strafrechtlich als mittelbare Täter eingestuft, und zwar Kraft Herrschaft über die staatlichen, unternehmerischen oder geschäftlichen Organisationsstrukturen und bei Befehlshierarchien. Die Verantwortlichen hätten die regelhaften Abläufe geschaffen, anhand derer es zu den Todesfällen gekommen sei und seien daher als mittelbare Täter zu verurteilen. Nebenbei bemerkte der BGH in dieser Entscheidung und deshalb besitzt sie wirtschaftsstrafrechtliche Relevanz in einem sog. Obiter Dictum: Auch das Problem der Verantwortlichkeit beim Betrieb wirtschaftlicher Unternehmen lässt sich so lösen. In der Folge wurde dieses Obiter Dictum in der Rechtsprechung voll rezipiert, d. h. aufgegriffen und zur dogmatischen Grundlage der Verurteilung von Verantwortlichen in der Leitungsebene als mittelbare Täter gemacht. Diese Rechtsprechung hat eine erhebliche Verfolgungserleichterung für die Staatsanwaltschaften zur Folge: Diese braucht sich nach dem Top- Down-Prinzip nur an die Leitungsebene zu halten. Zwar mögen sich Mitarbeiter regelmäßig mindestens der Beihilfe ( 27 Strafgesetzbuch StGB) schuldig gemacht haben, oft werden diese aber gar nicht verfolgt oder die Staatsanwaltschaft stellt aus Opportunitätsgründen ein. 10

11 2 Haftungsrisiken für Unternehmen und deren Leitung Vor allem müssen Mitarbeiter als Zeugen gegen die Leitung grundsätzlich aussagen. Nur eingeschränkt haben sie ein Auskunftsverweigerungsrecht nach 55 Strafprozessordnung (StPO), nämlich wenn sie sich durch ihre Angaben selbst belasten würden. Ï Praxistipp Kommt es in einem Betrieb zu einer Durchsuchung, sollte der Unternehmer in jedem Fall den Vernehmungen der Mitarbeiter vor Ort zu widersprechen. Das Hausrecht ist nur mit Blick auf die Duldung der Durchsuchung suspendiert. Vernehmungen der Mitarbeiter vor Ort können untersagt werden. Dies führt dann zwar dazu, dass die Mitarbeiter postwendend einen Termin bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bekommen. Bis dahin können aber, koordiniert vom Berater/Verteidiger des Unternehmens, Zeugenbeistände für die Mitarbeiter organisiert werden Berufsverbote Der Geschäftsführer einer GmbH sowie der Vorstand einer AG dürfen sich wirtschaftsstrafrechtlich nicht allzu viel zuschulden kommen lassen. Ansonsten können sie ihr Amt nicht mehr ausüben. Dies ergibt sich für den Geschäftsführer aus der Vorschrift des 6 GmbHG bzw. für den Vorstand einer Aktiengesellschaft aus 76 Abs. 3 Ziff. 3 AktG. Bei den Vermögensdelikten 263 (Betrug), 263a (Computerbetrug), 264 (Subventionsbetrug) und 264a (Kapitalanlagebetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue) sowie 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) könnte man sich eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr gerade noch erlauben. Beträgt die Freiheitsstrafe ein Jahr oder mehr, ist der Geschäftsführer/Vorstand für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils gesperrt. 11

GmbH-Geschäftsführer: Anstellungs- und Beratungsvertrag

GmbH-Geschäftsführer: Anstellungs- und Beratungsvertrag Dr. Christopher Lieb, Jörg Steinheimer GmbH-Geschäftsführer: Anstellungs- und Beratungsvertrag mit der GmbH Ein Leitfaden für die Praxis TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr.

Mehr

VerANTWORTung leben. Compliance und Wirtschaftskriminalität - Aktuelle Herausforderungen für Unternehmen

VerANTWORTung leben. Compliance und Wirtschaftskriminalität - Aktuelle Herausforderungen für Unternehmen www.pwc.de VerANTWORTung leben Compliance und Wirtschaftskriminalität - Aktuelle Herausforderungen für Unternehmen Aschaffenburg, 31. Compliance Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom

Mehr

Dr. Ira Janzen. Gerichtsfeste Betriebsorganisation

Dr. Ira Janzen. Gerichtsfeste Betriebsorganisation Dr. Ira Janzen Gerichtsfeste Betriebsorganisation IHK Düsseldorf, Inhalte und Ziele des Vortrags I. Warum Gerichtsfeste BetrO? II. Haftung Unternehmensleitung und (leitende) Angestellte III. Wirksame Pflichtendelegation

Mehr

Compliance im Arbeitsrecht

Compliance im Arbeitsrecht Compliance im Arbeitsrecht Leitfaden für die Praxis Von Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Essen Luchterhand 2010 Inhaltsübersicht Seite Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Als unterzeichnende Geschäftsführer überreichen wir zu den Registerakten: die Neufassung der Satzung gemäß Anlage zu dieser Urkunde;

Als unterzeichnende Geschäftsführer überreichen wir zu den Registerakten: die Neufassung der Satzung gemäß Anlage zu dieser Urkunde; LK Vermögensverwaltungs GmbH Bergstraße 76 01069 Dresden Amtsgericht Dresden Registergericht Olbrichtplatz 1 01099 Dresden HRB - LK Vermögensverwaltungs GmbH Als unterzeichnende Geschäftsführer überreichen

Mehr

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring. Steuerbelastungsvergleiche verschiedener Rechtsformen. Kompaktwissen für Berater. Steuerlasten im Vergleich

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring. Steuerbelastungsvergleiche verschiedener Rechtsformen. Kompaktwissen für Berater. Steuerlasten im Vergleich Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Steuerlasten im Vergleich Steuerbelastungsvergleiche verschiedener Rechtsformen Kompaktwissen für Berater Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Steuerlasten im Vergleich Steuerbelastungsvergleiche

Mehr

Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer - insbesondere im Steuer- und Rechnungswesen - 22. April 2010 Dr. Alexander Wünsche Wirtschaftsprüfer Steuerberater Gliederung 2 1. Einleitung 2. Pflichten

Mehr

Mindestlohn. Das müssen Sie ab berücksichtigen

Mindestlohn. Das müssen Sie ab berücksichtigen Das müssen Sie ab 01.01.2015 berücksichtigen Mandanten-Info Mindestlohn Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Was ist Mindestlohn?... 2 3. Für wen gilt bereits ein Mindestlohn?... 3 3.1 Branchen-Mindestlöhne...

Mehr

1. Verantwortlichkeit für Mitarbeiterfehler und -straftaten des Compliance Officers Problemschwerpunk

1. Verantwortlichkeit für Mitarbeiterfehler und -straftaten des Compliance Officers Problemschwerpunk 1. Verantwortlichkeit für Mitarbeiterfehler und -straftaten des Compliance Officers Problemschwerpunk AT a) Allgemeines Das Problem der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung zur Verhinderung

Mehr

Praxiswissen Umweltmanagement Sylvia Berlemann

Praxiswissen Umweltmanagement Sylvia Berlemann Praxiswissen Umweltmanagement Sylvia Berlemann Das internationale Umweltregister im Spannungsfeld von Legal Compliance und Unternehmenspraxis Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Mehr

Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.v.

Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.v. BVMB Kaiserplatz 3 53113 Bonn [[NeuerBrief]] Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.v. Kaiserplatz 3 53113 Bonn Tel.: 0228 91185-0 Fax: 0228 91185-22 www.bvmb.de info@bvmb.de Vereinsregister

Mehr

Schnittstelle zwischen Straf- und Steuerrecht

Schnittstelle zwischen Straf- und Steuerrecht Oliver Heinekamp Die strafbefreiende Selbstanzeige Schnittstelle zwischen Straf- und Steuerrecht TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG Oliver Heinekamp Die strafbefreiende

Mehr

Sebastian Schoppmann. Compliance. als Organisationspflicht. bei Kreditinstituten. Verlag Dr. Kovac

Sebastian Schoppmann. Compliance. als Organisationspflicht. bei Kreditinstituten. Verlag Dr. Kovac Sebastian Schoppmann Compliance als Organisationspflicht bei Kreditinstituten Verlag Dr. Kovac Hamburg 2014 Inhaltsverzeichnis A. Einführung 1 I. Anlass und Ziel der Untersuchung 1 II. Gang der Untersuchung

Mehr

Seite Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII

Seite Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII VII Seite Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis................................................ XIII Literaturverzeichnis... XVII 1. Teil Compliance... 1 1 Grundlagen... 1 I. Was verbirgt sich hinter Compliance?...

Mehr

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt Rechtsanwälte Eimer Heuschmid Mehle Friedrich-Breuer-Straße 112 53225 Bonn Tel.: (0228) 46 60 25 Fax: (0228) 46 07 08 E-Mail: toedtmann@ehm-kanzlei.de www.ehm-kanzlei.de

Mehr

Firmierung und Unternehmenskennzeichnung

Firmierung und Unternehmenskennzeichnung Dr. Christopher Lieb, Sarah Op den Camp, Dr. Kathrin Gack Firmierung und Unternehmenskennzeichnung Rechtliche Grenzen der Corporate Identity TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag

Mehr

Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften

Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften Gesellschaftsfinanzierung und Entnahmen Kompaktwissen für Berater Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften

Mehr

Extras für Ihre Mitarbeiter

Extras für Ihre Mitarbeiter Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Extras für Ihre Mitarbeiter Optimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Extras für Ihre

Mehr

Quelle: Compliance Eine Einführung (Teil 1): Vermeidung von Haftungsrisiken im Unternehmen

Quelle: Compliance Eine Einführung (Teil 1): Vermeidung von Haftungsrisiken im Unternehmen Autor: Urs Breit- sprecher, LL.B., RA, Solicitor, FA für Handels- und Gesell- schaftsrecht und FA für Steuerrecht Datum: 11.08.2010 Quelle: Normen: Fundstelle: 30 OWiG 1968, 30 OWiG 1968, 17 OWiG 1968,

Mehr

Steine statt Brot für den Aufbau einer wirksamen Compliance-Organisation durch das BGH- Urteil?

Steine statt Brot für den Aufbau einer wirksamen Compliance-Organisation durch das BGH- Urteil? Steine statt Brot für den Aufbau einer wirksamen Compliance-Organisation durch das BGH- Urteil? Falko Leopold, Chief-Compliance-Officer, Volkswagen AG, Wolfsburg Agenda 1. Einleitung 2. Aufbau einer Compliance

Mehr

Dürfen Unternehmen Gutes tun? Prof. Dr. Christoph Teichmann

Dürfen Unternehmen Gutes tun? Prof. Dr. Christoph Teichmann Dürfen Unternehmen Gutes tun? Prof. Dr. Christoph Teichmann Gesellschaftsrechtliche Grundlagen Jeder Verband hat einen Verbandszweck. Bei einer Kapitalgesellschaft liegt der Gesellschaftszweck grundsätzlich

Mehr

Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben?

Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben? Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben? Mandanten-Info Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuer: Folgen beim Vererben von Betrieben? Inhalt 1. Einleitung...

Mehr

Arbeitsstrafrecht Ein Überblick

Arbeitsstrafrecht Ein Überblick Zu meiner Person: seit Januar 2015 Rechtsanwalt bei der ETL Rechtsanwälte GmbH Tätigkeitsschwerpunkt: Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht insb. Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (bundesweit) Betreiber

Mehr

Mit aller Konsequenz: Compliance. Beratung für Unternehmen im Risikomanagement.

Mit aller Konsequenz: Compliance. Beratung für Unternehmen im Risikomanagement. Mit aller Konsequenz: Compliance Beratung für Unternehmen im Risikomanagement www.depre.de Recht im Quadrat Die Depré RECHTSANWALTS AG ist eine überregional tätige Wirtschaftskanzlei mit Hauptsitz in Mannheim.

Mehr

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Außergewöhnliche Belastungen Steuerliche Abzugsmöglichkeiten und aktuelle Entwicklungen In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einleitung...

Mehr

Fachkundig beraten. it-sa, Nürnberg,

Fachkundig beraten. it-sa, Nürnberg, Fachkundig beraten Die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung als wesentlicher Pfeiler der Unternehmens-Compliance Dr. Christiane Bierekoven, Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT-Recht it-sa, Nürnberg,

Mehr

Wirtschaft. Robert Millenet

Wirtschaft. Robert Millenet Wirtschaft Robert Millenet Der Einfluss des KonTraG und weiterer gesetzlicher Bestimmungen zur Risikominderung in Unternehmen auf die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns gemäß 347 I HGB Masterarbeit

Mehr

14. Management-Fachtagung des EVVC

14. Management-Fachtagung des EVVC 14. Management-Fachtagung des EVVC Gliederung Begriff der Korruption Strukturen Strafrechtliche Verfolgung Arbeits-/ Dienstrechtliche Vorschriften Arbeits-/Dienstrechtliche Folgen Prävention Was ist Korruption?

Mehr

Arbeitsrechtliche Grenzen bei der Aufklärung von Compliance-Verstößen ZAAR-Vortragsreihe. Dr. Mark Zimmer München, 22. April 2010

Arbeitsrechtliche Grenzen bei der Aufklärung von Compliance-Verstößen ZAAR-Vortragsreihe. Dr. Mark Zimmer München, 22. April 2010 Arbeitsrechtliche Grenzen bei der Aufklärung von Compliance-Verstößen ZAAR-Vortragsreihe Dr. Mark Zimmer München, 22. April 2010 Übersicht 1. Compliance-Risiken und Schäden 2. Unternehmen in der Zwickmühle

Mehr

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der transtec AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach 161 AktG

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der transtec AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach 161 AktG Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der transtec AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach 161 AktG Nach 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich

Mehr

Der Compliance-Officer im Pharmaunternehmen

Der Compliance-Officer im Pharmaunternehmen Der Compliance-Officer im Pharmaunternehmen 14. AKG Compliance Officer Meeting Dr. Mathias Klümper Berlin, Compliance-Officer Dilemma Stellenbeschreibung Unternehmensinterne Regelungen Compliance Officer

Mehr

Compliance: Rechtspflichten und Haftungsrisiken von Organen. Prof. Dr. Peter Kindler Universität Augsburg

Compliance: Rechtspflichten und Haftungsrisiken von Organen. Prof. Dr. Peter Kindler Universität Augsburg Compliance: Rechtspflichten und Haftungsrisiken von Organen Prof. Dr. Peter Kindler Universität Augsburg Compliance und Vorstandshaftung Überblick Compliance als Geschäftsleiterpflicht in GmbH und AG Organisationspflichten

Mehr

Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten

Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) im Unternehmen Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird zum 25.05.2018 im gesamten EU-Beitrittsgebiet verbindlich wirksam. Ergänzend hierzu

Mehr

Aktuelles zur Reisekostenabrechnung

Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Steuerfreier Ersatz von Reisekosten ab 2011 In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Aktuelles zur Reisekostenabrechnung

Mehr

Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Doppelte Haushaltsführung Kennen Sie die abzugsfähigen Kosten? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Doppelte Haushaltsführung: Grundzüge

Mehr

Deutsche Stiftungstag 2017 Osnabrück - DATEV Lunchmeeting

Deutsche Stiftungstag 2017 Osnabrück - DATEV Lunchmeeting Deutsche Stiftungstag 2017 Osnabrück - DATEV Lunchmeeting Tax-Compliance bei Stiftungen RA WP StB Stephan Römer Fachanwalt für Steuerrecht Seite I. Vorbemerkung II. Bedeutung Compliance III. Inhalt eine

Mehr

Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft

Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex bei der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft November 2016 Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG zur Beachtung

Mehr

Vorüberlegungen aus unternehmensrechtlicher Sicht

Vorüberlegungen aus unternehmensrechtlicher Sicht Vorüberlegungen aus unternehmensrechtlicher Sicht Workshop Anwendungsprobleme eines Verbandsstrafrechts in Theorie und Praxis 20.3.2015 Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb Übersicht I. Eingrenzung der Aufgabenstellung

Mehr

Ablaufsicherheit durch optimierte Kanzleiprozesse

Ablaufsicherheit durch optimierte Kanzleiprozesse Effiziente Anwaltsorganisation Ablaufsicherheit durch optimierte Kanzleiprozesse Kanzleihandbuch für Anwälte mit Praxisleitfaden zur einfachen Umsetzung auf CD TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von

Mehr

Haftungsrisiken beim konzernweiten Cash Pooling

Haftungsrisiken beim konzernweiten Cash Pooling Haftungsrisiken beim konzernweiten Cash Pooling von Dr. Jochen Vetter Rechtsanwalt, Düsseldorf Dr Christoph Stadler Rechtsanwalt, Düsseldorf/Brüssel 2003 Verlag Dr.OttoSchmidt Köln Vorwort Literaturverzeichnis

Mehr

Compliance Eine Einführung in die Thematik Annemarie Dhonau, Rechtsanwältin

Compliance Eine Einführung in die Thematik Annemarie Dhonau, Rechtsanwältin Compliance Eine Einführung in die Thematik Annemarie Dhonau, Rechtsanwältin Übersicht Einleitung Definition Compliance Gründe für Compliance Rechtsgrundlagen Haftungsrisiken Risikobereiche Organisation

Mehr

OSR-Law und OSR-Business Hinweisgebersystem 2.0

OSR-Law und OSR-Business Hinweisgebersystem 2.0 OSR-Law und OSR-Business Hinweisgebersystem 2.0 OMBUD SERVICE Rechtsanwälte Hinweisgebersystem 2.0 Die best practise Methode in Sachen Hinweisgebersystemen: Gesetzlich garantierter Schutz für Hinweisgeber

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht Jurakompakt Wirtschaftsstrafrecht von PD Dr. Erik Kraatz 1. Auflage Wirtschaftsstrafrecht Kraatz schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Nebenstrafrecht

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der CENIT AG Systemhaus gemäß 161 AktG

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der CENIT AG Systemhaus gemäß 161 AktG Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der CENIT AG Systemhaus gemäß 161 AktG I. Allgemeine Ausführungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex Die Grundsätze einer wertorientierten und transparenten

Mehr

Code of Conduct. Verhaltenskodex der PBS Holding AG

Code of Conduct. Verhaltenskodex der PBS Holding AG Code of Conduct Verhaltenskodex der PBS Holding AG Vorwort des Vorstandes Liebe Kolleginnen und Kollegen, als starker Partner für Einzelhändler und Endverbraucher im Bereich Papier-, Büround Schreibwaren

Mehr

Persönliche Haftung von Geschäftsführern, Unternehmensleitern und Vereinsvorständen

Persönliche Haftung von Geschäftsführern, Unternehmensleitern und Vereinsvorständen Persönliche Haftung von Geschäftsführern, Unternehmensleitern und Vereinsvorständen Haftung Compliance = - Entschärfung der Haftung - Prävention - Haftungsexkulpation - Geschäftspartneranforderung - Steigerung

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers

Mehr

Compliance und interne Ermittlungen

Compliance und interne Ermittlungen Compliance und interne Ermittlungen 2 Die rechtlichen Anforderungen im Wirtschaftsleben sind immens. Eine individuelle, unternehmensgerechte Compliance-Kultur und konkrete Konzepte zur Vermeidung rechtlicher

Mehr

Persönliche Haftung von Geschäftsführern, Unternehmensleitern und Vereinsvorständen

Persönliche Haftung von Geschäftsführern, Unternehmensleitern und Vereinsvorständen Persönliche Haftung von Geschäftsführern, Unternehmensleitern und Vereinsvorständen Haftung Compliance = - Entschärfung der Haftung - Prävention - Haftungsexkulpation - Geschäftspartneranforderung - Steigerung

Mehr

Besonderheiten bestimmter Beschäftigungsverhältnisse Zweifelsfragen rund ums Ehrenamt Sonderfall Sportverein

Besonderheiten bestimmter Beschäftigungsverhältnisse Zweifelsfragen rund ums Ehrenamt Sonderfall Sportverein Mandanten-Info Mindestlohn bei gemeinnützigen Organisationen Mindestlohn bei gemeinnützigen Organisationen Besonderheiten bestimmter Beschäftigungsverhältnisse Zweifelsfragen rund ums Ehrenamt Sonderfall

Mehr

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der LS telcom AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach 161 AktG vom 30.

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der LS telcom AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach 161 AktG vom 30. Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der LS telcom AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach 161 AktG vom 30. November 2016 Nach 161 AktG in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes

Mehr

10 Jahre. Vor IPO: Corporate Governance auf den Prüfstand. Keyfacts über IPO

10 Jahre. Vor IPO: Corporate Governance auf den Prüfstand. Keyfacts über IPO Vor IPO: Corporate Governance auf den Prüfstand Keyfacts über IPO - AGs unterliegen verlängerter Verjährungsfrist und Beweislastumkehr - Anforderungen an die Lageberichterstattung gemäß DRS 20 sind nach

Mehr

Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich

Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage 2015 Dr. Daniela Schäfrich Gliederung I. Was ist Compliance? II. Compliance Bedeutung in der Praxis III. Der städtebauliche Vertrag IV.

Mehr

Wettbewerbsrecht und Kartellrecht

Wettbewerbsrecht und Kartellrecht Barbara Scherf Wettbewerbsrecht und Kartellrecht ISBN 978-3-409-92227-2 ISBN 978-3-663-12890-8 (ebook) DOI 10.1007/978-3-663-12890-8 Springer Faclnnedien Wiesbaden 1995 Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher

Mehr

Konsequenzen illegalen Sprayens

Konsequenzen illegalen Sprayens Konsequenzen illegalen Sprayens 303 StGB: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder eine Sache unbefugt, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehend im Erscheinungsbildes verändert, wird

Mehr

Surfen am Arbeitsplatz Rechtsfolgen privater Telefon- und Internetnutzung

Surfen am Arbeitsplatz Rechtsfolgen privater Telefon- und Internetnutzung Silvia Bader, Stuttgart, und Jürgen Seul, Bad Neuenahr-Ahrweiler Surfen am Arbeitsplatz Rechtsfolgen privater Telefon- und Internetnutzung München 2009 Verlag Medien und Recht Wien - München www.mur-verlag.de

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers

Mehr

Compliance und Ethik im Betrieb

Compliance und Ethik im Betrieb Compliance und Ethik im Betrieb SAQ Event Sektion Zürich, vom 6. September 2010 Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin ll.m. Anwaltskanzlei Niklaus, Zürich - www..ch Persönliches Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin

Mehr

ES Corporate Governance Forum

ES Corporate Governance Forum ES Corporate Governance Forum Quartalstreffen am 23.05.2014 Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat? - Mitgeschäftsführungskompetenz u. Zustimmungsvorbehalte - Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Selter Inhaltsübersicht

Mehr

Pflege- und Familienpflegezeit 2015

Pflege- und Familienpflegezeit 2015 Christian Beck Pflege- und Familienpflegezeit 2015 Verbesserte Möglichkeiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG Christian

Mehr

ERKLÄRUNG DES VORSTANDS UND

ERKLÄRUNG DES VORSTANDS UND ERKLÄRUNG DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS DER LS TELCOM AG ZUM DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX NACH 161 AKTG Nach 161 AktG in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.05.2009

Mehr

Business Security Stage CeBIT Aktuelle Rechtsfragen der IT-Sicherheit

Business Security Stage CeBIT Aktuelle Rechtsfragen der IT-Sicherheit Business Security Stage CeBIT 24.03.2017 Aktuelle Rechtsfragen der IT-Sicherheit Nationale Initiative für Informations- und Internetsicherheit e.v. Selbsthilfeorgansation der Wirtschaft für die Wirtschaft

Mehr

Corporate Compliance Programm der Saferoad Gruppe

Corporate Compliance Programm der Saferoad Gruppe Corporate Compliance Programm der Saferoad Gruppe Inhaltsverzeichnis 1. Einführung und Ziel des Programms 4 2. Beschreibung der Compliance Rahmenunterlagen 4 3. Zusammenfassung der Compliance Bereiche

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Börse AG gemäß 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Börse AG gemäß 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex Deutsche Börse AG Entsprechenserklärung Mai 2012 Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Börse AG gemäß 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex Nach 161 Aktiengesetz (AktG)

Mehr

Corporate Governance Bericht 2017

Corporate Governance Bericht 2017 CORPORATE 2017 GOVERNANCE BERICHT Corporate Governance Bericht 2017 der LOTTO Hessen GmbH Der Public Corporate Governance Kodex (im Folgenden PCGK) des Landes Hessen stellt wesentliche Regeln und Handlungsempfehlungen

Mehr

BMW GROUP COMPLIANCE IN GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN.

BMW GROUP COMPLIANCE IN GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN. COMPLIANCE. DRIVING THE RIGHT WAY. BMW GROUP COMPLIANCE IN GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN. HERAUSGEBER Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft BMW Group Compliance Committee Office 80788 München Deutschland

Mehr

AUSLÖSER FÜR STAATSANWALTSCHAFTLICHE ERMITTLUNGSVERFAHREN UND STRAFRECHTLICHE FOLGEN IN DER PRAXIS VORTRAG VON

AUSLÖSER FÜR STAATSANWALTSCHAFTLICHE ERMITTLUNGSVERFAHREN UND STRAFRECHTLICHE FOLGEN IN DER PRAXIS VORTRAG VON AUSLÖSER FÜR STAATSANWALTSCHAFTLICHE ERMITTLUNGSVERFAHREN UND STRAFRECHTLICHE FOLGEN IN DER PRAXIS VORTRAG VON THILO PFORDTE, LL.M RECHTSANWALT UND FACHANWALT F. STRAFRECHT 21/06/17 Seite 2 STAATSANWALTSCHAFT

Mehr

Compliance Management System 4.0

Compliance Management System 4.0 Compliance Management System 4.0 Ausgabe: September 2017 Corporate Compliance Office 1 Agenda 1. 2. Compliance Organisation 3. Reporting Ablauf 2 Definition von Compliance Unter Compliance verstehen wir:

Mehr

Warum sind gerade auch mittelständische Unternehmen betroffen?

Warum sind gerade auch mittelständische Unternehmen betroffen? Tax Compliance 1 Unter Tax Compliance versteht man die Einhaltung und Überwachung steuerlicher Regelungen sowie die vollständige und fristgerechte Erfüllung der damit verbundenen Pflichten. Die Nichterfüllung

Mehr

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Tödtmann Rechtsanwalt Rechtsanwälte Eimer Heuschmid Mehle Friedrich-Breuer-Straße 112 53225 Bonn Tel.: (0228) 46 60 25 Fax: (0228) 46 07 08 E-Mail: toedtmann@ehm-kanzlei.de www.ehm-kanzlei.de

Mehr

Neuerungen im Arbeitsstrafrecht

Neuerungen im Arbeitsstrafrecht Jörg Steinheimer Neuerungen im Arbeitsstrafrecht TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG Jörg Steinheimer Neuerungen im Arbeitsstrafrecht Rechtsprechung, Entwicklungen

Mehr

Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z

Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z Wilhelm Krudewig Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z Berechnungsbeispiele und Gestaltungshinweise mit den Auswirkungen durch das BilMoG Kompaktwissen für Berater 2. Auflage Wilhelm Krudewig Rückstellungen

Mehr

Einführung von Compliance-Systemen auf Basis der Identity- & Access-Management-Suite

Einführung von Compliance-Systemen auf Basis der Identity- & Access-Management-Suite 20. Deutsche ORACLE-Anwenderkonferenz 21.-22.11.2007 Nürnberg Einführung von Compliance-Systemen auf Basis der Identity- & Access-Management-Suite Vorstellung 26 Jahre Master of Computer

Mehr

Katinka Hüttl/Dr. Christopher Lieb. Der Vertragsschluss im Online-Shop. Leitfaden zum E-Commerce

Katinka Hüttl/Dr. Christopher Lieb. Der Vertragsschluss im Online-Shop. Leitfaden zum E-Commerce Katinka Hüttl/Dr. Christopher Lieb Leitfaden zum E-Commerce Der Vertragsschluss im Online-Shop TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG TeleLex GmbH Virnsberger

Mehr

Sozietäten, Bürogemeinschaften und sonstige Zusammenschlüsse von Freiberuflern

Sozietäten, Bürogemeinschaften und sonstige Zusammenschlüsse von Freiberuflern Hans Ferdinand Groß Sozietäten, Bürogemeinschaften und sonstige Zusammenschlüsse von Freiberuflern TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG Hans Ferdinand Groß

Mehr

A. Criminal Compliance B. Internal Investigations C. Whistleblowing D. Strafbarkeit juristischer Personen

A. Criminal Compliance B. Internal Investigations C. Whistleblowing D. Strafbarkeit juristischer Personen A. Criminal Compliance B. Internal Investigations C. Whistleblowing D. Strafbarkeit juristischer Personen A. Criminal Compliance I. Begriffliche Annäherung = Regeleinhaltung Compliance: Gesamtheit der

Mehr

Organisationsverpflichtung und Haftung des Managements, finanzielle Risiken

Organisationsverpflichtung und Haftung des Managements, finanzielle Risiken Organisationsverpflichtung und Haftung des Managements, finanzielle Risiken 1. Definition des Begriffs Organisation 2. Gesetzliche Verpflichtungen des Managements 3. Grundlagen der Haftung des Managements,

Mehr

Datenschutz in der Steuerund Anwaltskanzlei

Datenschutz in der Steuerund Anwaltskanzlei Thomas Reimann / Nicole Schmidt Datenschutz in der Steuerund Anwaltskanzlei Gehen Sie sorgfältig um mit den Daten Ihrer Mandanten Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeiter für das Thema IT-Sicherheit Halten

Mehr

Verantwortung im Arbeitsschutz

Verantwortung im Arbeitsschutz Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtspflichten Wer hat Pflichten? Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich ergeben? Wer hat Rechtspflichten? Unternehmerbegriff im Arbeitsschutz Unternehmensform

Mehr

Ziffer S. 1. Ziffer S. 1

Ziffer S. 1. Ziffer S. 1 Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Intertainment Aktiengesellschaft zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 Vorstand

Mehr

Rechtliche Anforderungen an Compliance im Mittelstand

Rechtliche Anforderungen an Compliance im Mittelstand Rechtliche Anforderungen an Compliance im Mittelstand Prof. Dr. Jürgen Taeger Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Compliance im Mittelstand Treuhand Oldenburg 1.12.2011 Insolvenz trotz voller Auftragsbücher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft

Mehr

Ordnungsgemäße Kassenführung

Ordnungsgemäße Kassenführung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Ordnungsgemäße Kassenführung Vermeiden Sie Umsatzzuschätzungen durch den Prüfer! In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einleitung...1 2. Grundvoraussetzungen

Mehr

Aufklärungsinteresse versus arbeitsrechtliches Schutzgebot bei Compliance-Untersuchungen

Aufklärungsinteresse versus arbeitsrechtliches Schutzgebot bei Compliance-Untersuchungen Aufklärungsinteresse versus arbeitsrechtliches Schutzgebot bei Compliance-Untersuchungen Bearbeitet von Raimund Sieg 1. Auflage 2017. Buch. 277 S. Softcover ISBN 978 3 8487 2056 9 Format (B x L): 15,1

Mehr

Sonderausgaben. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010

Sonderausgaben. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010 Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Sonderausgaben Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010 In enger Zusammenarbeit mit Inhalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 14. April 2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 14. April 2011 BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 65/11 BESCHLUSS vom 14. April 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB 176a Abs. 2 Nr. 1 Ein "Zungenkuss" ist in der Regel keine dem Beischlaf ähnliche

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII Koukol, Compliance und Strafrecht, LexisNexis

Inhaltsverzeichnis VII Koukol, Compliance und Strafrecht, LexisNexis Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII I. Einleitung... 1 II. Der Begriff der Compliance... 3 A. Begriffsdefinition und historischer Hintergrund... 3 B. Entwicklung der Compliance-Diskussion in Österreich...

Mehr

your best partner in automotive business

your best partner in automotive business your best partner in automotive business MOSOLF VERHALTENSKODEX MoSolF // VeRhaltenSkoDex 3 einleitung Seit gründung der MoSolF gruppe vor über 60 Jahren lange bevor der Begriff compliance zu einem wichtigen

Mehr

I. Keine persönliche Haftung

I. Keine persönliche Haftung Abendveranstaltung des ZIS am 20. Oktober 2009 in Mannheim Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht des Insolvenzverwalters Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter

Mehr

Einführung zu Compliance

Einführung zu Compliance Einführung zu Compliance 1. Überblick 1.1. Der Begriff Compliance Der englische Begriff compliance steht für etwas "einhalten" oder "befolgen". Der Begriff stammt ursprünglich aus dem amerikanischen Recht

Mehr

Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds der Aktiengesellschaft: AG- Vorstands-Anstellungsvertrag

Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds der Aktiengesellschaft: AG- Vorstands-Anstellungsvertrag Beck`sche Musterverträge 43 Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds der Aktiengesellschaft: AG- Vorstands-Anstellungsvertrag von Dr. Hermann H. Haas, Dr. Bernd Ohlendorf 2. Auflage Anstellungsvertrag

Mehr

Geistiges Eigentum I Urheber- und Verlagsrecht

Geistiges Eigentum I Urheber- und Verlagsrecht SS Professor 2015 Urheberrecht Dr. Norbert P. VIIFlechsig - Urheber- und Medienrecht Geistiges Eigentum I Urheber- und Verlagsrecht Teil VII - 2 Urheberstrafrecht - 106 ff. UrhG Vorlesung Urheberrecht

Mehr

Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts

Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts GdW Stellungnahme Konzept zur Umsetzung der CSR-Richtlinie Reform des Lageberichts Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz AZ III A 3 3507/38-32 353/2015 11. Juni 2015 Herausgeber: GdW

Mehr

DICO Leitlinie. L03 Compliance-Leitfaden für den Aufsichtsrat

DICO Leitlinie. L03 Compliance-Leitfaden für den Aufsichtsrat DICO Leitlinie L03 Compliance-Leitfaden für den Aufsichtsrat Autoren: Arbeitskreis Aufsichtsrat und Compliance Stand: März 2015 Inhaltsverzeichnis I 3 VORWORT 5 EINLEITUNG 6 1. PFLICHT ZU COMPLIANCE UND

Mehr

DICO Leitlinie. L03 Compliance-Leitfaden für den Aufsichtsrat. Autoren: Arbeitskreis Aufsichtsrat und Compliance

DICO Leitlinie. L03 Compliance-Leitfaden für den Aufsichtsrat. Autoren: Arbeitskreis Aufsichtsrat und Compliance DICO Leitlinie L03 Compliance-Leitfaden für den Aufsichtsrat Autoren: Arbeitskreis Aufsichtsrat und Compliance Leitlinie I 2 Disclaimer I 3 Stand: März 2015 Disclaimer DICO Leitlinien richten sich an Compliance-Praktiker.

Mehr

Arbeitsrecht in der Compliance Organisation. Roland Falder und Dr. Frank Walk. München, 27. September 2016

Arbeitsrecht in der Compliance Organisation. Roland Falder und Dr. Frank Walk. München, 27. September 2016 Coffee@EMPLAWYERS Arbeitsrecht in der Compliance Organisation München, 27. September 2016 Roland Falder und Dr. Frank Walk I. Übersicht II. Einführung verbindlicher Verhaltensregeln III. Beteiligung des

Mehr

Compliance und interne Ermittlungen

Compliance und interne Ermittlungen Compliance und interne Ermittlungen 2 Die rechtlichen Anforderungen im Wirtschaftsleben sind immens. Eine individuelle, unternehmensgerechte Compliance-Kultur und konkrete Konzepte zur Vermeidung rechtlicher

Mehr