Firmierung und Unternehmenskennzeichnung

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1 Dr. Christopher Lieb, Sarah Op den Camp, Dr. Kathrin Gack Firmierung und Unternehmenskennzeichnung Rechtliche Grenzen der Corporate Identity TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG

2 TeleLex GmbH Virnsberger Str Nürnberg 2015 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der TeleLex GmbH unzulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der TeleLex GmbH. Printed in Germany Mandelkow GmbH, Herzogenaurach (Druck) Joh. Leupold GmbH & Co.KG, Schwabach (Umschlagdruck) Angaben ohne Gewähr Artikelnummer: 15620/

3 Editorial Nach Angaben des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn, wurden im Jahr 2014 in Deutschland rund gewerbliche Unternehmen neu gegründet. 1 Neben dem Finanzierungs- und Anmeldeprozedere spielt die Wahl des Außenauftritts bereits in den Vorüberlegungen der Gründung eine große Rolle. Dabei ist die Wahl des Unternehmensnamens bereits eine wichtige PR-Maßnahme. Diese Wahl sollte jedoch nicht nur aus Marketinggründen gut überlegt und recherchiert werden. Verstößt der Unternehmensname gegen handels- oder markenrechtliche Grundsätze, drohen Bußgelder oder Abmahnungen in empfindlicher Höhe. Die Ausgabe erläutert die wichtigsten Grundlagen, Funktionen und Grenzen bei der Wahl des richtigen Namens für Ihr Unternehmen sowie Vorgehensweise im Falle der Verletzung der Bezeichnung. Erlangen, im September 2015 Dr. Christopher Lieb Sarah Op den Camp Dr. Kathrin Gack 1 =0&tab=0 Stand: August

4 Der Inhalt im Überblick 1 Einleitung 5 2 Grundlagen Oberbegriff: Unternehmenskennzeichen Firma Geschäftsbezeichnung Marke 8 3 Handelsrechtliche Vorschriften zur Firma Firmeneinheit Unterscheidbarkeit Firmenwahrheit Rechtsformzusatz, 19 Abs. 1 HGB Irreführungsverbot, 18 Abs. 2 HGB Firmenöffentlichkeit, 37a HGB Firmenschutz Firmenfortführung Haftung nach 25 Abs. 1 S. 1 HGB Haftung nach 27 HGB Rechtsscheinhaftung Zusammenfassung 22 3

5 4 Markenrechtliche Vorschriften Was ist der grundlegende Unterschied zwischen Marke und Unternehmenskennzeichen? Unternehmenskennzeichen Marke Der Schutz von Unternehmenskennzeichen Schutzentstehung Schutz von Domain-Namen als Unternehmenskennzeichen? Räumliche Reichweite des Schutzes Schutzende Der Schutz von Marken Entstehung des Markenschutzes Verletzung von Unternehmenskennzeichen und Marke Unterschied formales Recht nicht formales Recht Verletzung eines Unternehmenskennzeichens nach 15 Abs. 2 und 3 MarkenG Verletzung einer Marke nach 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG Vorgehen gegen jüngere Marke Schutz gegen die Benutzung identischer oder ähnlicher Marken und Unternehmenskennzeichen Leitungsschutz, 4 Nr. 9 UWG 48 5 Zusammenfassung 49 4

6 1 Einleitung Welche Bezeichnung darf ein Unternehmen führen? Handelt es sich bei der gewählten Bezeichnung um eine Firma, eine Marke, ein Unternehmenskennzeichen oder eine Kombination dieser Möglichkeiten? Die Regelungen im Marken- und Kennzeichenrecht sowie im Handelsrecht sind auf den ersten Blick oftmals verwirrend, denn schon die umgangssprachlich verwendeten Begriffe stimmen mit den rechtlichen Terminologien oft nicht überein. So sprechen viele Unternehmer, die keine Firmen-Eintragung im Handelsregister haben vornehmen lassen, gerne von ihrer Firma und meinen damit ihr Unternehmen. Probleme stellen sich nicht nur im Rahmen von Neugründungen, sondern auch beim Inhaberwechsel, Verkauf oder Vererben eines Unternehmens. Darf oder muss die Firma in diesem Fall gar weitergeführt werden? Die rechtliche Bedeutung der Firma, insbesondere im Handels- und Markenrecht soll nachfolgend kurz und damit ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt werden. 5

7 2 Grundlagen 2.1 Oberbegriff: Unternehmenskennzeichen 5 Abs. 2 MarkenG beschreibt Unternehmenskennzeichen als Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. Der Begriff des Unternehmenskennzeichens ist somit weit gefasst. Hierunter können nicht nur Wortkennzeichnungen, wie der Name oder auch Fantasiebegriffe fallen, sondern auch Symbole, wie etwa der Mercedes- Stern. Auch wenn ein Unternehmen stets nur über eine Firma verfügt, können mit ihr dennoch zahlreiche Unternehmenskennzeichen verbunden sein. Die Firma der Telekom etwa lautet Deutsche Telekom AG. In der Außendarstellung greift die Telekom jedoch auf zahlreiche schlagwortartige Bezeichnungen, wie etwa T-Com, oder T-Punkt zurück, sowie auf eine Vielzahl sonstiger Zeichen und Gestaltungen (etwa das T der Telekom oder die Farbe magenta). All diese Bezeichnungen oder Zeichen können nach 5 Abs. 2 MarkenG Schutz erlangen, obgleich im Handelsregister nur die Firma eingetragen werden kann. 2.2 Firma Nach 17 HGB ist die Firma der Name, unter dem Kaufleute ihre Geschäfte betreiben und ihre Unterschrift abgeben. Es wird also nicht wie oft in der Umgangssprache ein gesamtes Unternehmen als Firma bezeichnet, sondern lediglich deren Name. Die Firma wird im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung ist für Kaufleute nach 29 HGB verpflichtend. Das Handelsregister ist öffentlich und kann von jedem eingesehen werden. 6

8 2 Grundlagen Ï Praxistipp Ein Blick ins Handelsregister ist oftmals hilfreich. So richtet sich der Gerichtsstand, an dem ein Unternehmen verklagt werden kann nach dessen eingetragenem Sitz. Auch Wechsel von Geschäftsführern oder Prokuristen werden dort veröffentlicht. Das gemeinsame Registerportal der Länder finden Sie online unter Geschäftsbezeichnung Die Geschäftsbezeichnung wird im Gegensatz zur Firma in keinem öffentlichen Register erfasst. Auch sie dient dazu, ein Unternehmen von anderen abzugrenzen. Sie findet Anwendung auf Nichtkaufleute, also Freiberufler und Kleingewerbetreibende. Letzteren steht jedoch nach 2 HGB die Möglichkeit offen, sich als Kaufleute behandeln zu lassen und somit auch eine Firma zu führen (sog. Kann-Kaufmann) durch Eintragung in das Handelsregister. Gerade weil es für die Geschäftsbezeichnung kein Register gibt, das eine Prüfung von Amts wegen durchführt, liegt es in besonderem Maße in der Verantwortung des Verwenders, seine gewünschte Geschäftsbezeichnung vor der Benutzung auf Ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen. Anderenfalls drohen kostspielige Abmahnungen oder gerichtliche Unterlassungsklagen. Insbesondere darf eine Geschäftsbezeichnung nicht den Eindruck erwecken, dass es sich eigentlich um eine Firma handle, etwa durch Wahl eines Rechtsformzusatzes wie GmbH oder OHG. Da eine Geschäftsbezeichnung nicht in einem öffentlichen Register eingetragen wird, muss es möglich sein, zu identifizieren, wer als Verantwortlicher hinter der Geschäftsbezeichnung steht. Daher müssen in Geschäftsbriefen immer Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers angegeben werden. Für bestimmte Medien gelten gewisse Pflichtangaben, so zum Beispiel die Impressumspflicht für Webseiten. 7

9 2 Grundlagen Ï Praxistipp Es empfiehlt sich, die favorisierte Geschäftsbezeichnung im Vorfeld zu recherchieren, auch wenn man lediglich als Kleingewerbetreibender am Markt auftritt. Achten Sie genau auf Identifizierbarkeit, indem stets der volle Namen angegeben wird. 2.4 Marke Eine Marke kennzeichnet Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens. Es kann jedoch auch die Firma oder die Geschäftsbezeichnung des Unternehmens in das Markenregister eingetragen werden und damit in Bezug auf die von dem Unternehmen angebotenen Waren und Dienstleistungen geschützt sein. Die Marke entsteht durch Eintragung ins Markenregister beim jeweiligen Markenamt. Dies kann entweder beim Deutschen Patent- und Markenamt geschehen, falls eine deutsche Marke angestrebt wird, oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt für europaweiten Markenschutz. Bei Anmeldung wird eine Prüfung durchgeführt, ob die einzutragende Marke die Hürde der Schutzfähigkeit überschreitet (dies ist z. B. nicht der Fall für allgemeine Gattungsbegriffe wie Brot, Pflanzen, Möbel in Bezug auf das jeweilige Produkt, anders hingegen für andere Waren oder Dienstleistungen). Markeninhaber, die ihre Marke durch eine verwechslungsfähige Neuanmeldung verletzt sehen, können binnen einer Frist von 3 Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung bzw. der Anmeldung, je nach Markenamt, Widerspruch gegen die Markenanmeldung einlegen. 8

10 3 Handelsrechtliche Vorschriften zur Firma Wie bereits ausgeführt, bezeichnet die Firma lediglich einen Namen, nicht jedoch das dahinter stehende Unternehmen. Weil die Firma als Name des Unternehmens diesem nach außen hin seine Identität gibt, kann sie nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden ( 23 HGB). Umgekehrt ist es jedoch möglich, das Unternehmen ohne die zugehörige Firma zu veräußern. Diese erlischt daraufhin und es muss eine neue Firma eingetragen werden. Im Folgenden werden die handelsrechtlichen Grundsätze zur Firma kurz dargestellt werden. 3.1 Firmeneinheit Der Grundsatz der Firmeneinheit findet sich nicht im Gesetz wieder, ist jedoch allgemein anerkannt. Er besagt, dass ein Kaufmann für ein Unternehmen lediglich eine Firma führen darf. Für den Einzelkaufmann gilt, dass er mehrere Firmen führen darf, wenn die Unternehmen verschiedenen Geschäftszweigen angehören. Personen- und Kapitalgesellschaften hingegen dürfen nur eine Firma führen, auch wenn sie verschiedene Geschäftszweige unter ihrem Dach vereinen. Zweigniederlassungen nehmen hierbei eine Sonderstellung ein. Nach 30 Abs. 3 HGB kann eine Zweigniederlassung unter einer von der Hauptniederlassung verschiedenen Firma betrieben werden. Umstritten ist hierbei jedoch, ob und in welchem Umfang die Firma der Zweigniederlassung einen Bezug zur Firma der Hauptniederlassung haben muss. Unbestritten kann die Firma der Zweigniederlassung durch bloßes Hinzusetzen eines Zweigniederlassungs- oder Filialzusatzes gebildet werden (z. B. Buchhandlung Bücherwurm, Zweigniederlassung Musterstadt). Literatur und Rechtsprechung gehen nach aktuellem Stand 2 davon aus, dass auch abweichende Bezeichnungen zulässig sind, solange noch erkennbar ist, wer der eigentliche Unternehmensträger ist. 2 Vgl. Baumbach/Hopt, HGB (Kommentar), 36. Auflage 2014, 13, Rn. 7 9

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