Die Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten - Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem und türkischem Recht im Lichte der EMRK

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten - Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem und türkischem Recht im Lichte der EMRK"

Transkript

1 Die Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten - Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem und türkischem Recht im Lichte der EMRK Mehmet Arslan, LL.M Kapplerstr. 57/ Freiburg m.arslan@mpicc.de

2 I. Gegenstand der Untersuchung Der Beschuldigte nimmt in einem Strafverfahren unterschiedliche Rollen ein. Einerseits bedroht ihn das Strafverfahren mit Zwangsmaßnahmen und Sanktionen. Insofern steht er im Visier des Strafverfahrens. Andererseits ist er auch eine Auskunftsperson, deren Aussagen bei der Aufklärung der ihm zur Last gelegten Straftat von Bedeutung sind. Eine Auskunftspflicht des Beschuldigten wird allerdings im heutigen Strafverfahren allgemein verneint, da er dadurch zum Objekt des Strafverfahrens herabgewürdigt würde. Im Gegenteil gestaltet er den Ablauf des Strafverfahrens mit, indem er zu seiner Verteidigung durch eigene Anregungen beiträgt. Seine daraus resultierende Subjektstellung im Strafverfahren schlägt sich im strafprozessualen Verfahrensprinzip nemo-tenetur se ipsum accusare (im Folgenden: nemo-tenetur) deutlich nieder, wonach er zur Mitwirkung seiner Überführung nicht verpflichtet ist. Das nemo-tenetur Prinzip genießt im türkischen Recht (Art. 36 Abs. 5 der türkverf) sowie im deutschen Recht (Art. 2 Abs. 1 i.v.m Art.1 Abs. 1 GG,) Verfassungsrang. Es ist insofern für beide Rechtsordnungen ein Justizgrundrecht, das es bei der Gestaltung des Strafverfahrensrechts umzusetzen gilt. Das Prinzip ist weiterhin ein völkerrechtlich geschütztes Menschenrecht. So darf der Beschuldigte nach 14 Abs. 3 lit. g Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Ferner erkennt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR oder Gerichtshof) das Privileg gegen die Selbstbelastungsfreiheit als einen Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) an. 1. Im Hinblick auf die Gewährleistung des nemo-tenetur Prinzips entstand in der Türkei insbesondere im Bereich des Terrorismus in naher Vergangenheit wegen häufiger und systematischer Anwendung der Folter an den inhaftierten Terrorverdächtigen erheblicher Zweifel. 1

3 So war die türkische Strafverfolgungspraxis bezüglich der Terrordelikte jahrelang mit überlang fortgesetzter Polizeiverwahrungen und sogenannter incommunicado-haft gekennzeichnet. Ferner sahen die Regeln der Notstandverwaltung, die am aufgehoben wurde die Geltung dieser Regeln ist seit dem Aufhebungsdatum gehemmt, weitere verschärfte Eingriffsmöglichkeiten in Rechte des festgenommenen Beschuldigten vor. Eklatantes Bespiel war die sogenannte Vernehmungshaft, bei der die mit einer richterlichen Anordnung verhafteten Beschuldigten gleich nach ihrer Unterbringung in einer Untersuchungshaftanstalt zur Vernehmung oder zur Durchführung anderer Ermittlungsmaßnahmen für eine praktisch unabsehbare Zeit erneut in polizeiliche Verwahrung genommen werden konnten. Sie dauerte in der Praxis manchmal gut sechs Monate. Angesichts dieser Umstände liegt es auf der Hand, dass die gezielte Haft des Beschuldigten zur Vernehmung bezüglich seiner Aussagefreiheit erhebliche Bedenken nach sich zieht. Infolgedessen hat der türkische Gesetzgeber die massiven Menschenrechtsverletzungen im Polizeigewahrsam, insbesondere bei der Strafverfolgung von Terrordelikten, mit der Abschaffung eines großen Teils der Einschränkungen der Rechte der Festgenommenen und der Einführung neuer Kontrollmechanismen hinsichtlich des Polizeigewahrsams durch die 2005 in Kraft getretene neue Strafprozessordnung berücksichtigt. In der Tat ist bei Folter-und Misshandlungsvorwürfen in der Praxis des türkischen Polizeigewahrsams seit 2002 auch hinsichtlich der Terrorverdächtigen eine beachtliche Abnahme zu verzeichnen, sodass die Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten vor einer eklatanten Verletzung mindestens zeitbedingt geschützt zu sein scheint. Es ist allerdings im Hinblick auf die gesetzliche Lage, die Rechtsprechung und die Praxis nicht befriedigend, wie die Garantien und Rechte des festgenommenen Beschuldigten zwecks einer angemessenen Gewährleistung seiner Aussagefreiheit, etwa die Belehrungspflichten oder das Recht auf den Beistand eines Verteidigers, im türkischen 2

4 Polizeigewahrsam gehandhabt werden. Der türkische Kassationshof hat etwa bis jetzt keine Rechtsprechung entwickelt, die die konkreten rechtlichen Folgen einer unterbliebenen Belehrung des Beschuldigten über seine Aussagefreiheit im Polizeigewahrsam anbelangt. 2. In Bezug auf Deutschland ist die Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten nicht mit vergleichbaren Gefahren konfrontiert, wie bei der türkischen Terrorbekämpfungsstrategie beispielhaft dargestellt. Aus den Beanstandungen des EGMR bezüglich Deutschlands wird ersichtlich, dass die Diskussionen über die Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten in erster Linie eine rechtsdogmatische Natur haben. Im Falle Jalloh kamen etwa die Unterschiede zwischen dem deutschen und dem Straßburger nemo-tenetur-ansatz zutage. Der EGMR verurteilte hierbei Deutschland, weil er die Brechmitteleinsetzung zur Beweiserlangung an einem festgenommenen Beschuldigten als ein Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit ansah. Die beklagte Ermittlungsmaßnahme wurde jedoch im Gegensatz zum EGMR vorher durch die erfolglose Revision beim BGH und die nicht zur Entscheidung genommene Verfassungsbeschwerde beim BVerfG für menschenrechtlich unbedenklich erklärt. Die Verurteilung zeigt deutlich, dass der Schutzbereich des Prinzips nemo-tenetur nach deutschem und europäischem Recht voneinander abweichen und strukturell anders konturiert sind (Gaede, Karsten HRRS 7/2006 S. 248). Ferner hatte sich der Gerichtshof im Falle Gäfgen, mit der Frage auseinander zu setzen, ob die deutsche Beweisverwertungslehre bezüglich der Aussagen des festgenommenen Beschuldigten im Polizeigewahrsam konventionskonform ist, die nach dem deutschen Recht infolge einer verbotenen Vernehmungsmethode isv 136a Abs. 1 StPO und nach der Konvention unter Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK gemacht wurden. Diese Frage stellt sich auch für die Verwendbarkeit der sachlichen Beweismittel, die nach Angaben des festgenommenen Beschuldigten in der polizeilichen Vernehmung sichergestellt wurden. Der Gerichtshof bestätigte die Konventionskonformität des Beweisverwertungsverbotes, das das nationale Gericht verhängt hatte, beanstandete jedoch die Feststellungen des Tatgerichts dahingehend, dass die sichergestellten sachlich belastenden Beweismittel 3

5 eine mittelbare Folge der verbotenen Vernehmungsmethode bzw. der unmenschlichen Behandlung isv Art. 3 der Konvention seien (Gäfgen 171). Zwar sprach er keine Verletzung des Art. 6 EMKR aufgrund der Verwertung dieser sachlichen Beweismittel aus. Begründet hat er dies allerdings mit seiner Beweisverwertungslehre bezüglich Art. 3 und 6 EMRK, die er auf das Verbot der konventionswidrigen Behandlung des Beschuldigten und die Berücksichtigung der Verteidigungsrechte und der Selbstbelastungsfreiheit stützt. Daran ist auch erkennbar, dass die konventionsrechtlichen Anforderungen an die Aussagen und die sachlichen Beweismittel, die unter Verstoß gegen Art. 3 und 6 EMRK erlangt wurden, gewisse Abweichungen vom deutschen Recht aufweisen. II. Ziel der Untersuchung Die Untersuchung soll die nationalen Bestimmungen bezüglich der Implementierung der Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten im Polizeigewahrsam unter den Vorgaben der EMRK sowie einem rechtvergleichenden Blickwinkel analysieren. Zusammenfassend soll dabei auf folgende konkrete Fragen eingegangen werden: 1. Als Grundlage der Untersuchung soll festgestellt werden, welche Bedingungen die Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten im Polizeigewahrsam in der Türkei und Deutschland beeinflussen oder beeinflussen können. Dabei geht es etwa um die Frage, wie die polizeiliche Vernehmung des festgenommenen Beschuldigten durchgeführt wird, wenn dadurch präventive Zwecke erreicht werden sollen oder die Frage, inwiefern die Ermittlungspersonen den Beschuldigten als eine Beweisperson in Anspruch zu nehmen pflegen (empirische Untersuchungsfrage). 2. Inwieweit gewährleisten die Rechtsordnungen Deutschlands und der Türkei und die EMRK die Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten im Polizeigewahrsam? Hierbei ist zu untersuchen, mit 4

6 welchen Rechten und Garantien der festgenommene Beschuldigte im Hinblick auf seine Aussagefreiheit ausgestattet ist. Beispielhaft ist der Frage nachzugehen, inwiefern ein Beweisverwertungsverbot, das eine bedeutsame Garantie für die wirksame Gewährleistung der Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten im Polizeigewahrsam darstellt, bei der Verletzung der genannten Rechte und Garantien in den zu vergleichenden Rechtsordnungen Anwendung findet (rechtliche Untersuchungsfrage). 3. Auf der horizontalen und vertikalen Ebene der Rechtsvergleichung ist zu überprüfen, ob das deutsche und das reformierte türkische Strafprozessrecht den Erfordernissen der EMRK bezüglich der Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten Genüge tut und welche Divergenzen und Konvergenzen zwischen dem deutschen und dem türkischen Recht bezüglich der Gewährleistung der Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten vorhanden sind (rechtsvergleichende Untersuchungsfrage). 4. Die Untersuchung bezweckt ferner, die rechtliche Stellung des festgenommenen Beschuldigten hinsichtlich seiner Aussagefreiheit unter normativen Prinzipien zu bewerten und anschließend rechtspolitische Vorschläge zu erarbeiten (normative Untersuchungsfrage). III. Methode der Untersuchung Die gesetzten Ziele möchte die Untersuchung in folgender Weise erreichen: 1. Die Bedingungen möglicher Beeinträchtigung der Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten im Polizeigewahrsam werden durch Bezugnahme auf die bisher geführten empirischen Forschungen, sekundären Fachliteratur, parlamentarische Anfragen und Berichte einzelner Parlamentsausschüsse und NGOs, die Analyse von einschlägigen Vorschriften und maßgebende Urteile in Deutschland und in der 5

7 Türkei festgestellt. 2. Die Erkenntnis des geltenden Rechts bezüglich der Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten erfolgt durch Gesetzesauslegung mithilfe einer Rechtsprechungs- und Literaturanalyse. 3. Das dritte Ziel der Untersuchung setzt im Hinblick auf die vertikale Rechtsvergleichung voraus, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs analysiert wird. In der Untersuchung wird insofern darauf abgestellt, anhand der Kasuistik des Gerichtshofs allgemeine Grundsätze und konkrete Gewährleistungen bezüglich der Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten im Polizeigewahrsam festzustellen. Herangezogen werden bei der horizontalen Rechtsvergleichung die deutschen und türkischen Rechtsordnungen. Mit dem deutschen Strafprozessrecht ist die Rechtsvergleichung deshalb insbesondere angebracht, als bei der Entstehung der neuen türkischen Strafprozessordnung im Jahre 2004 die deutsche StPO eine große Bedeutung hatte. Bereits 1929 hatte die Türkei die deutsche StPO von 1877 ins türkische Recht rezipiert. Die türkische Strafrechtswissenschaft ist daher von der deutschen stark beeinflusst. Insofern bestehen zwischen den beiden Rechtsordnungen prinzipiell ähnliche Strukturen und eine gemeinsame Strafrechtsterminologie, was wiederum einen erfolgreichen funktionalen Rechtsvergleich erleichtert. Weiterhin hat das deutsche Recht im Hinblick auf die Harmonisierungsbestrebungen im Recht anerkanntermaßen einen soliden Vorbildcharakter. Der Vergleich mit dem deutschen Recht dient insofern auch dem Aneinanderrücken europäischer Rechtsordnungen. 4. Die Bewertung de lege ferenda der rechtlichen Stellung des festgenommenen Beschuldigten hinsichtlich seiner Aussagefreiheit erfolgt anhand Prozessmaximen und verfassungsrechtlichen Prinzipien, vor allem zum Zwecke und aus Gründen der Selbstbelastungsfreiheit. 6

Die Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten

Die Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten Die Aussagefreiheit des festgenommenen Beschuldigten Ein Rechtsvergleich zwischen deutschem und türkischem Recht im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention Mehmet Arslan, LL.M. (Freiburg i. Br)

Mehr

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Selbstbelastungsfreiheit ROLAND HOHEISEL-GRULER

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Selbstbelastungsfreiheit ROLAND HOHEISEL-GRULER Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Selbstbelastungsfreiheit Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung Wo stehen wir? Nemo tenetur se ipsum accusare Nemo

Mehr

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung ROLAND HOHEISEL-GRULER

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung ROLAND HOHEISEL-GRULER Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung Handeln der Polizei Art. 1 (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,

Mehr

Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten nach der EMRK Pécs/Ungarn Dr. Mehmet Arslan, LL.M.

Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten nach der EMRK Pécs/Ungarn Dr. Mehmet Arslan, LL.M. Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten nach der EMRK 29.06.2015 Pécs/Ungarn Dr. Mehmet Arslan, LL.M. Aufbau des Vortrags I. Entwicklung und Anerkennung II. Begründung III. Schutzumfang IV. Konventionsrechtliches

Mehr

Inhaltsübersicht. Einleitung I. Einführung in die Problematik III. Terminologische Präzisierung... 22

Inhaltsübersicht. Einleitung I. Einführung in die Problematik III. Terminologische Präzisierung... 22 Inhaltsübersicht Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... XI Abkürzungsverzeichnis... XVIII Einleitung I. Einführung in die Problematik... 6 II. Konzeption des Forschungsprojekts... 9 A. Forschungsgegenstand

Mehr

Fair trial als Grundlage der Beweiserhebung und Beweisverwertung im Strafverfahren

Fair trial als Grundlage der Beweiserhebung und Beweisverwertung im Strafverfahren Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger e.v. 45 Benedikt Jugl Fair trial als Grundlage der Beweiserhebung und Beweisverwertung im Strafverfahren Ein Beitrag zu der Lehre von den Beweisverboten am Beispiel

Mehr

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Anspruch auf rechtliches Gehör ROLAND HOHEISEL-GRULER

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Anspruch auf rechtliches Gehör ROLAND HOHEISEL-GRULER Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Anspruch auf rechtliches Gehör Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung Wo stehen wir? Nicht nur Polizei hat Interesse

Mehr

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Übersicht ROLAND HOHEISEL-GRULER

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Übersicht ROLAND HOHEISEL-GRULER Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Übersicht Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung Wo stehen wir? Anspruch auf rechtliches Gehör Selbstbelastungsfreiheit

Mehr

Die Europàische Menschenrechtskonvention und die deutsche Rechtsprechung

Die Europàische Menschenrechtskonvention und die deutsche Rechtsprechung Die Europàische Menschenrechtskonvention und die deutsche Rechtsprechung Ein Beitrag zum Thema Vôlkerrecht und Landesrecht Von Robert Uerpmann Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einfuhrung 19

Mehr

Multiple-Choice (ca. 40 % der Gesamtprüfung)

Multiple-Choice (ca. 40 % der Gesamtprüfung) Multiple-Choice (ca. 40 % der Gesamtprüfung) 1. Der Grundsatz A) «nemo tenetur se ipsum accusare» besagt, dass ein Betroffener eine Zwangsmassnahme grundsätzlich nur passiv zu erdulden hat. B) «in dubio

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 15. A. Einleitung und Gang der Untersuchung 21

Abkürzungsverzeichnis 15. A. Einleitung und Gang der Untersuchung 21 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 A. Einleitung und Gang der Untersuchung 21 B. Die EMRK und ihr Einfluss auf die innerstaatliche Rechtsanwendung 25 I. Deutschland 26 1. Geltung der EMRK 26 1.1

Mehr

RechtmaBigkeit und Verwertbarkeit heimlicher Stimmvergleiche im Strafverfahren

RechtmaBigkeit und Verwertbarkeit heimlicher Stimmvergleiche im Strafverfahren RechtmaBigkeit und Verwertbarkeit heimlicher Stimmvergleiche im Strafverfahren Von Ulricke Ackemann Duncker & Humblot Berlin 10 Inhaltsverzeichnis Kapitel 3 Die Bedeutung des nemo-tenetur-grundsatzes fur

Mehr

V-Leute im StrafprozeQ und die Europaische Menschenrechtskonvention

V-Leute im StrafprozeQ und die Europaische Menschenrechtskonvention V-Leute im StrafprozeQ und die Europaische Menschenrechtskonvention von Katharina KrauB Freiburg im Breisgau 1999 Vorwort Abkiirzungsverzeichnis V XQI Einleitung 1 1 Gegenstand und Gang der Untersuchung

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 13. Erstes Kapitel: Einleitung 15

Abkürzungsverzeichnis 13. Erstes Kapitel: Einleitung 15 Abkürzungsverzeichnis 13 Erstes Kapitel: Einleitung 15 1 Problemstellung 15 2 Prämisse 26 I. Einsatz des Verdeckten Ermittlers gemäß 110a ff. StPO 27 II. Keine Anwendbarkeit der Belehrungspflichten des

Mehr

Inhaltsübersicht Kapitel 1: Einführung Gegenstand der Untersuchung II. Forschungsstand III. Ziele der Untersuchung IV. Methoden der Untersuchung

Inhaltsübersicht Kapitel 1: Einführung Gegenstand der Untersuchung II. Forschungsstand III. Ziele der Untersuchung IV. Methoden der Untersuchung Inhaltsübersicht Kapitel 1: Einführung I. Gegenstand der Untersuchung... 1 A. Selbstbelastungsfreiheit... 1 B. Probleme der Auslegung und Umsetzung... 2 C. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands... 3

Mehr

1. Kapitel: Einleitung und Gang der Untersuchung

1. Kapitel: Einleitung und Gang der Untersuchung 1. Kapitel: Einleitung und Gang der Untersuchung Ein Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren ist für die Rechtsstaatlichkeit der deutschen Rechtsordnung von entscheidender Bedeutung. Der deutsche

Mehr

Die Auswirkungen der EMRK auf das deutsche Strafrecht. VL Dr. Anneke Petzsche 1

Die Auswirkungen der EMRK auf das deutsche Strafrecht. VL Dr. Anneke Petzsche 1 Die Auswirkungen der EMRK auf das deutsche Strafrecht VL 11.5.2015 Dr. Anneke Petzsche 1 Aufbau der Vorlesung A. Einleitung B. Das Verhältnis des EGMR und des BVerfG C. Die Wirk- und Arbeitsweise des EGMR

Mehr

Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz

Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz Arthur Haefliger Professor Dr. iur. Dr. iur. h. c, a. Bundesrichter Frank Schürmann Dr. iur., Chef der Sektion Menschenrechte und Europarat im Bundesamt für Justiz, Lehrbeauftragter an der Universität

Mehr

Die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und ihre Auswirkungen auf das deutsche Strafverfahrensrecht

Die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und ihre Auswirkungen auf das deutsche Strafverfahrensrecht Die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und ihre Auswirkungen auf das deutsche Strafverfahrensrecht Eine Bestandsaufnahme am Beispiel ausgewählter Entscheidungen des EGMR gegen die

Mehr

Rechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren

Rechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Markus Neuser Rechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 A. Einführung in die Problematik

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Erstes Kapitel Grundlagen 30

Inhaltsverzeichnis. Erstes Kapitel Grundlagen 30 Inhaltsverzeichnis Einleitung 23 I. Zur Bedeutung des Themas 23 II. Überblick über die maßgeblichen Rechtsfalle 26 III. Ziel und Gang der Untersuchung 28 Erstes Kapitel Grundlagen 30 1 Die rechtshistorische

Mehr

Die polizeiliche und staatsanwaltliche Vernehmung Minderjahriger

Die polizeiliche und staatsanwaltliche Vernehmung Minderjahriger Astrid Susanne Rieke Die polizeiliche und staatsanwaltliche Vernehmung Minderjahriger Eine Analyse der Rechtsstellung von tatverdachtigen Jugendlichen und Kindern sowie deren Eltern LIT Inhaltsverzeichnis

Mehr

IV. Die Diskussion um die Abschaffung der Todesstrafe bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes 39

IV. Die Diskussion um die Abschaffung der Todesstrafe bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes 39 Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einleitung, 13 A. Ausgangslage 13 B. Gang der Untersuchung 16 2. Teil; Geschichtlicher Überblick 19 A. Die Todesstrafe bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes 19 I. Die Entstehung

Mehr

Intimsphäre und Zeugenpflicht

Intimsphäre und Zeugenpflicht Düsseldorfer Rechtswissenschaftliche Schriften 129 Gudrun Fink Intimsphäre und Zeugenpflicht Der Schutz der Intim- und Privatsphäre des Zeugen bei seiner Vernehmung im Strafverfahren Nomos Düsseldorfer

Mehr

Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 1

Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 1 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Einführung ins > Gegenstand des Strafverfahrensrechts: Regelungen zur Durchführung eines Strafverfahrens > Nach Maßgabe der

Mehr

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig). Bsw 30804/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der

Mehr

Im Namen des Volkes. Gründe:

Im Namen des Volkes. Gründe: Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 510/96 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S... - gegen den Beschluß des Landgerichts Mainz vom 25. Januar 1996-1 Qs 23/96 -

Mehr

ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG. Begleitdokument zum / zur

ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG. Begleitdokument zum / zur EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.6.2011 SEK(2011) 687 ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitdokument zum / zur Vorschlag für eine RICHTLINIE DES

Mehr

Die Verwertbarkeit heimlicher privater Tonund Bildaufnahmen im Strafverfahren

Die Verwertbarkeit heimlicher privater Tonund Bildaufnahmen im Strafverfahren Bernd Wölfl Die Verwertbarkeit heimlicher privater Tonund Bildaufnahmen im Strafverfahren PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis: Einleitung 17 Die Behandlung der Problematik

Mehr

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten 8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche

Mehr

Befragungen im Kartellverfahren

Befragungen im Kartellverfahren Befragungen im Kartellverfahren ZAV-Fachgruppe Wettbewerbsrecht 23. Juni 2016 Dr. Gion Giger Gesetzliche Grundlage Parteieinvernahme (einfaches Parteiverhör) Auskunftspflicht nach Art. 40 KG Art. 62 BZP

Mehr

Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Spannungsfeld von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren

Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Spannungsfeld von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren Peter Talaska Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Spannungsfeld von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 17 A.

Mehr

Davina Bruhn. Die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht

Davina Bruhn. Die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht Davina Bruhn Die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht Verlag Dr. Kovac Hamburg 2010 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 17 B. Die Geschichte der Sicherungsverwahrung 19 I. Die Entwicklung bis zur Machtergreifung

Mehr

Die Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs furmenschenrechte zum Verbot politischer Parteien

Die Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs furmenschenrechte zum Verbot politischer Parteien Katerina Kontopodi Die Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs furmenschenrechte zum Verbot politischer Parteien Nomos Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis 13 A. Einleitung 15 B. Die Rechtsprechung

Mehr

Schutz der Menschenwürde

Schutz der Menschenwürde Schutz der Menschenwürde 30.11.2018 14.00 Uhr Stadtwerk Strubergasse 18 Foto: privat Workshop 6 Stefan Kieber, Robert Krammer Moderation: Birgit Bahtic Kunrath Foto: privat Tagung Zukunft: International

Mehr

Prof. Dr. Klaus Rogall WS 2002/2003. Übersicht. Datum: Thema: Bemerkungen:

Prof. Dr. Klaus Rogall WS 2002/2003. Übersicht. Datum: Thema: Bemerkungen: Prof. Dr. Klaus Rogall WS 2002/2003 Strafprozessrecht Übersicht Zeit/Ort: nnerstag, 10 12, HS I eitag, 10 12, HS I Mo 14.10.2002 Vorlesungsbeginn WS 2002/2003 17.10.2002 (1) 18.10.2002 (2) 24.10.2002 (3)

Mehr

L Beweisrecht. (Art StPO)

L Beweisrecht. (Art StPO) L 17 20 Beweisrecht (Art. 139 195 StPO) Begriff Beweis / Beweismittel Begründung der Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache bei einem Beurteiler Tatsache: jeder in Zeit und Raum bestimmte

Mehr

Vorlesung: Strafprozessrecht (SoSe 2015) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex)

Vorlesung: Strafprozessrecht (SoSe 2015) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) 4. Ermittlungsverfahren d) Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren dd) Vorläufige Festnahme ee) Körperliche Untersuchung 81 a, c StPO ff) Erkennungsdienstliche Behandlung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kapitell. Einführung 1

Inhaltsverzeichnis. Kapitell. Einführung 1 IX Inhaltsverzeichnis Kapitell. Einführung 1 Kapitel II. Bedeutung der DNA-Information 7 A. Definition von DNA und DNA-Information 7 1. Gen und DNA 7 2. Exons und Introns 10 3. Begriff der DNA-Information

Mehr

Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG im Zusammenhang mit Abschiebeverboten im Ausländerrecht

Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG im Zusammenhang mit Abschiebeverboten im Ausländerrecht Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG im Zusammenhang mit Abschiebeverboten im Ausländerrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Bedeutung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts

Mehr

Die funktionale Begründung strafprozessualer Beweisverbote

Die funktionale Begründung strafprozessualer Beweisverbote Sebastian Kalb Die funktionale Begründung strafprozessualer Beweisverbote Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu den Grundlagen der Beweisverbote Verlag Dr. Kovac Hamburg 2006 EINLEITUNG 1 ERSTES KAPITEL:

Mehr

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51314/10 H. und H../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof

Mehr

Rechtliche Zulässigkeit sogenannter DNA-Massentests zur Ermittlung des Täters einer Straftat

Rechtliche Zulässigkeit sogenannter DNA-Massentests zur Ermittlung des Täters einer Straftat Matthias Wüsteney Rechtliche Zulässigkeit sogenannter DNA-Massentests zur Ermittlung des Täters einer Straftat PETER LANG Europäischer Vertag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Einleitung

Mehr

Europarecht. III. Grundrechte im Unionsrecht

Europarecht. III. Grundrechte im Unionsrecht Europarecht III. Grundrechte im Unionsrecht Übersicht 1. Europäische Grundrechte nach Art 6 Abs. 3 EUV 2. Grundrechtscharta (GR-Ch) 3. EMRK 4. Europäische Grundrechte und nationale Grundrechte 2 1. Europäische

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 27396/06 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sabri Günes gg. die Türkei, Urteil vom 29.6.2012, Bsw. 27396/06. Art. 35 EMRK - Ablauf der Beschwerdefrist an einem

Mehr

Gegenteil: Dispositionsmaxime: Im Zivilrecht, die Parteien entscheiden, ob und welche Art von Prozess geführt wird

Gegenteil: Dispositionsmaxime: Im Zivilrecht, die Parteien entscheiden, ob und welche Art von Prozess geführt wird Grundlagen StPO Prozessmaximen 1. Offizialmaxime: die Einleitung und Betreibung des Strafverfahrens obliegen allein dem Staat 152 StPO (Ausnahme. Privatklagedelikte, Antragsdelikte StPO) Gegenteil: Dispositionsmaxime:

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/12/09 ENTSCHEIDUNG über

Mehr

Fall nach BGH bei Jahn JuS 2008, 836: Der GBA führt gegen B ein Ermittlungsverfahren wg 129b StGB. In dessen Rahmen hat der Ermittlungsrichter ua bei

Fall nach BGH bei Jahn JuS 2008, 836: Der GBA führt gegen B ein Ermittlungsverfahren wg 129b StGB. In dessen Rahmen hat der Ermittlungsrichter ua bei Fall nach BGH bei Jahn JuS 2008, 836: Der GBA führt gegen B ein Ermittlungsverfahren wg 129b StGB. In dessen Rahmen hat der Ermittlungsrichter ua bei Einreise des B die Durchsuchung des B und seiner Sachen

Mehr

Übersicht. 136a StPO / 136 StPO / heiml. Tonbandaufnahmen / Tagebuchaufzeichnungen

Übersicht. 136a StPO / 136 StPO / heiml. Tonbandaufnahmen / Tagebuchaufzeichnungen 136 / 136a StPO - Überblick / Seite 1 Übersicht 136a StPO / 136 StPO / heiml. Tonbandaufnahmen / Tagebuchaufzeichnungen I. Allgemeine Aspekte: Zwei Fragen sind strikt zu trennen: - Vorgehen der Strafverfolgungsorgane

Mehr

STRAFPROZESSRECHT. Dr. Heiko Hartmut Lesch. Luchterhand. Rechtsanwalt, Bonn

STRAFPROZESSRECHT. Dr. Heiko Hartmut Lesch. Luchterhand. Rechtsanwalt, Bonn STRAFPROZESSRECHT Dr. Heiko Hartmut Lesch Rechtsanwalt, Bonn Luchterhand Abkürzungs- und Literaturverzeichnis XIII 1. Kapitel: Übersicht über Funktion und Ablauf des Strafverfahrens 1 1. Die Gliederung

Mehr

Strafprozessordnung - StPO -

Strafprozessordnung - StPO - Strafprozessordnung - StPO - A. Einleitung 7 B. Grundsätze des Strafverfahrens 8 I. Offizialprinzip 9 II. Akkusationsprinzip 10 III. Legalitätsprinzip 10 IV. Opportunitätsprinzip 10 V. Untersuchungsgrundsatz

Mehr

Übersicht: Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO / Verwertungsverbote nach 252 StPO. I. Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO

Übersicht: Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO / Verwertungsverbote nach 252 StPO. I. Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO 52 ff., 252 StPO - Überblick / Seite 1 Übersicht: Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO / Verwertungsverbote nach 252 StPO I. Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO Verstoß gegen 52 III StPO fehlende

Mehr

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung

Mehr

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention Peter Wilfinger Das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention Konkretisierungsansätze zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren PETER LANG Europäischer Verlag

Mehr

STAATSRECHT III. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und deutsches Recht

STAATSRECHT III. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und deutsches Recht Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL 2: VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT III. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und deutsches Recht 1. Überblick zur EMRK und zum

Mehr

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung

9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung 9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5291 Entscheid Nr. 8/2013 vom 14. Februar 2013 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 47bis 6 des Strafprozessgesetzbuches,

Mehr

Europarecht. III. Grundrechte im Unionsrecht

Europarecht. III. Grundrechte im Unionsrecht Europarecht III. Grundrechte im Unionsrecht Übersicht 1. Europäische Grundrechte nach Art 6 Abs. 3 EUV 2. Grundrechtscharta (GR-Ch) 3. EMRK 4. Europäische Grundrechte und nationale Grundrechte 2 1. Europäische

Mehr

Der Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention

Der Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention Irene Hoff mann Der Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechtliche Fundierung, Besonderheiten und Bedeutung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 46.05 VGH 23 B 04.30733 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

1. Allgemeines zur Protokollierung

1. Allgemeines zur Protokollierung Leitfaden für Vernehmungen im Ermittlungsverfahren 1. Allgemeines zur Protokollierung Nach 96 StPO ist die Aufnahme von Beweisen in einem Protokoll zu dokumentieren. Verantwortlich für die Protokollierung

Mehr

Dr. Michael Kilchling Sanktionenrecht

Dr. Michael Kilchling Sanktionenrecht Dr. Michael Kilchling Sanktionenrecht Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht SS 2010 1 4 Grenzen der Strafe (1) Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK (1950)

Mehr

TÜRKEI: Willkürhaft & Zusammenbruch des Rechtsstaats Passivität des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Europaratsstaaten

TÜRKEI: Willkürhaft & Zusammenbruch des Rechtsstaats Passivität des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Europaratsstaaten TÜRKEI: Willkürhaft & Zusammenbruch des Rechtsstaats Passivität des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Europaratsstaaten Pressekonferenz, 21. Februar 2018 Österreichischer Journalistenclub,

Mehr

Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz

Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz Menschen? Rechte? Unverzichtbar. Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz www.hausderdemokratie.de/unverzichtbar EMRK 1 Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 368/17 BESCHLUSS vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR368.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

Strafprozessrecht SoS 2006

Strafprozessrecht SoS 2006 Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 12. Stunde 4. Ermittlungsverfahren e) Beschuldigter aa) Begriff Beschuldigter bb) Verfahrensstellung des Beschuldigten cc) Vernehmung des

Mehr

Nr. 24/2016 Dezember 2016

Nr. 24/2016 Dezember 2016 Nr. 24/2016 Dezember 2016 Zweite Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Gesetzentwurf zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens Hier: Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz

Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz Menschen? Rechte? Unverzichtbar. Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz Menschen- und Kinderrechte (Schwerpunkt Jugendliche unter Freiheitsentzug): Gesamtbestand www.hausderdemokratie.de/unverzichtbar

Mehr

Examinatorium Europarecht Die EMRK

Examinatorium Europarecht Die EMRK Examinatorium Europarecht Die EMRK Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele Allgemeines der Europarat wurde am 5. Mai 1949 in London gegründet und hat seine Sitz in Straßburg (Art. 11 der Satzung des Europarates)

Mehr

Gliederung. 1. Kapitel - Einführung,.,, 1

Gliederung. 1. Kapitel - Einführung,.,, 1 Gliederung 1. Kapitel - Einführung,.,, 1 A. Aufgabe des Strafverfahrensrechts 1 I. Feststellung der Wahrheit 1 II. Wahrung der Gerechtigkeit 2 III. Herstellung des Rechtsfriedens 2 B. Rechtsquellen des

Mehr

Vorlesung: Strafprozessrecht (SoSe 2015) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex)

Vorlesung: Strafprozessrecht (SoSe 2015) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) 4. Ermittlungsverfahren d) Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren ll) Einsatz Verdeckter Ermittler Exkurs: Übersicht über geheime Ermittlungspersonen mm) Rechtsmittel

Mehr

Einfuhrung 13 A Erneute Problemstellung der Zulässigkeit von Beamtenstreiks 13 B Gang der Untersuchung 14

Einfuhrung 13 A Erneute Problemstellung der Zulässigkeit von Beamtenstreiks 13 B Gang der Untersuchung 14 Einfuhrung 13 A Erneute Problemstellung der Zulässigkeit von Beamtenstreiks 13 B Gang der Untersuchung 14 1. Kapitel Eine Bestandsaufnahme 16 A Zum Meinungsstand vor den einschlägigen Urteilen des Europäischen

Mehr

Fall 4 Habeas Corpus

Fall 4 Habeas Corpus Fall 4 Habeas Corpus Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des

Mehr

Prüfung StPO II FS 2015 Musterlösung Multiple-Choice

Prüfung StPO II FS 2015 Musterlösung Multiple-Choice Prof. Dr. iur. A. Donatsch / Prof. Dr. iur. D. Jositsch FS 2015 Prüfung StPO II FS 2015 Musterlösung Multiple-Choice 1. Falls die beschuldigte Person einen Wahlverteidiger bestellt hat, A) kann sie diesen

Mehr

Kölner FIW Seminar, 2013

Kölner FIW Seminar, 2013 Kölner FIW Seminar, 2013 Aktuelle Rechtsprechung zu den Ermittlungsbefugnissen der Kartellbehörden 4. Juli 2013 Dr. Katharina Krauß Bundeskartellamt Referatsleiterin SKK Überblick 2 A. Verwaltungsverfahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 52/17 BESCHLUSS vom 26. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2017:260717B3STR52.17.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Der Richtervorbehalt, die Gefahr im Verzug und das Beweisverwertungsverbot

Der Richtervorbehalt, die Gefahr im Verzug und das Beweisverwertungsverbot Der Richtervorbehalt, die Gefahr im Verzug und das Beweisverwertungsverbot Der Richtervorbehalt, die Gefahr im Verzug und das Beweisverwertungsverbot Gem. 105 I 1 StPO dürfen Durchsuchungen grundsätzlich

Mehr

Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz

Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz Menschen? Rechte? Unverzichtbar. Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz www.hausderdemokratie.de/unverzichtbar KR 1 Jeder junge Mensch hat das Recht nicht in Armut

Mehr

Der gefàhrdete Zeuge im deutschen und polnischen Strafverfahren

Der gefàhrdete Zeuge im deutschen und polnischen Strafverfahren Der gefàhrdete Zeuge im deutschen und polnischen Strafverfahren Von Dr. Anja A. Nowak Cari Heymanns Verlag KG Kòln Berlin Bonn Mùnchen Vorwort V Einleitung 1 I. Einfiihrung in die Problematik 1 II. Der

Mehr

Internationalisierung des Strafrechts

Internationalisierung des Strafrechts Strafrecht Die Internationalisierung des Strafrechts 65 Die Internationalisierung des Strafrechts Völkerstrafrecht Anwendung des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten nach 5-7 StGB Europäisches Strafund

Mehr

Polizeiliche Vorladung

Polizeiliche Vorladung https://anwalt-schade.de/ Polizeiliche Vorladung Flattert Ihnen eine Vorladung ins Haus, sollten bei Ihnen die Alarmglocken angehen... Zunächst sollten Sie dem Schreiben entnehmen, ob Sie als Zeuge oder

Mehr

Die Tatsachenfeststellung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Die Tatsachenfeststellung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Rebecca Schorm-Bernschütz Die Tatsachenfeststellung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - unter besonderer Berücksichtigung staatlicher Mitwirkungspflichten - LIT Inhaltsverzeichnis

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 20578/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Anayo gegen Deutschland, Urteil vom 21.12.2010, Bsw. 20578/07. Art. 8 EMRK - Recht des leiblichen Vaters auf Umgang mit

Mehr

Vorlesung: Strafprozessrecht (SoSe 2015) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex)

Vorlesung: Strafprozessrecht (SoSe 2015) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex) 4. Ermittlungsverfahren d) Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren aa) Grundlagen und Überblick bb) Untersuchungshaft 112 ff. StPO (a) Materielle Voraussetzungen

Mehr

die Sicherungsverwahrung

die Sicherungsverwahrung die Sicherungsverwahrung EGMR, M./D, Urteil v. 17.12.09-19359/04 1 Aufbau der Vorlesung Aktuelle Situation Sachverhalt Entscheidung Folgen der Entscheidung Das Urteil des BVerfG 2011 Fazit Die Auswirkung

Mehr

(Christian Schmaus - Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM))

(Christian Schmaus - Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM)) Vorratsdatenspeicherung gekippt? Zu MetaDay # 28 (4.12.2009) (Christian Schmaus - Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM)) Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 11/2010

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 117/17 BESCHLUSS vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: unerlaubten

Mehr

Der Minderjährige als Beweisperson im Straf- und Sorgerechtsverfahren

Der Minderjährige als Beweisperson im Straf- und Sorgerechtsverfahren Der Minderjährige als Beweisperson im Straf- und Sorgerechtsverfahren von Gesine Brunköw Freiburg im Breisgau 2000 Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V XIII XXV 1 Einleitung 1 A. Problemstellung

Mehr

Die Entwicklung der Normen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung in den Jahren von 1998 bis 2004

Die Entwicklung der Normen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung in den Jahren von 1998 bis 2004 Oliver Milde Die Entwicklung der Normen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung in den Jahren von 1998 bis 2004 Verlag Dr. Kovac Hamburg 2006 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 96.11 VGH 16b D 10.2447 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 8227/04 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache E. S. gegen die Slowakei, Urteil vom 15.9.2009, Bsw. 8227/04. Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK - Mangelnder Schutz vor häuslicher

Mehr

Die vorläufige Festnahme gemäß 127 Abs. 2 StPO

Die vorläufige Festnahme gemäß 127 Abs. 2 StPO Antje Dittmer Die vorläufige Festnahme gemäß 127 Abs. 2 StPO Zugleich ein Beitrag zur Abgrenzung präventiven und repressiven polizeilichen Handelns Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhalt Einleitung

Mehr

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)

Mehr

Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender

Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 1 Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender Die Grundrechtsbindung

Mehr

Das beschleunigte Strafverfahren gem. 417ff.StPO

Das beschleunigte Strafverfahren gem. 417ff.StPO Das beschleunigte Strafverfahren gem. 417ff.StPO Von Eike Schröer Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis /. Kapitel Einleitung 23 A. Arten von vereinfachten Verfahren 23 B. Ziel der Arbeit 25 2. Kapitel

Mehr

Die neue Strafprozessordnung eine kurze Zusammenfassung

Die neue Strafprozessordnung eine kurze Zusammenfassung Die neue Strafprozessordnung eine kurze Zusammenfassung Dr. Klaus Hellwagner Einleitung: Mit 1.1.2008 ist eine grundlegende Änderung der Strafprozessordnung in Kraft getreten (Bundesgesetz mit dem die

Mehr