Rechtsprobleme bei Baulasten
|
|
|
- Simon Hochberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtsprobleme bei Baulasten Dr. Markus Johlen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht 3. Der Notar hat den Grundbuchinhalt feststellen lassen. Der Grundbesitz ist wie folgt belastet: Abteilung II Abteilung III 4. Eine Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis ist nicht erfolgt. 1
2 Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 3 Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 4 2
3 Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 5 Baulast ( 83 Abs. 1 S. 1 BauO NRW) Übernahme einer Verpflichtung durch Erklärung gegenüber Bauaufsichtsbehörde durch alle - (Mit-)Eigentümer des Grundstückes - Erbbauberechtigten ( 83 Abs. 1 S. 2 BauO NRW) - Nicht dagegen durch lediglich Nießbrauchberechtigte Verpflichtung: Tun, Dulden, Unterlassen, das sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt öffentlich-rechtlicher Natur Grundstück betreffend Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 6 3
4 Vorratsbaulasten Zulässigkeit von Vorratsbaulasten - unmittelbarer Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauvorhabens ist nicht erforderlich - Baulasten auch bzgl. für in Zukunft in Aussicht genommene Bauvorhaben möglich dieses muss noch nicht in allen Einzelheiten feststehen OVG Magdeburg, Beschl. v. 14. August 2014, Az.: 2 L 76/13 VGH Mannheim, Urt. v. 27. Oktober 2000, Az.: 8 S 1445/00 Bauordnungsrecht kompakt 2. Juni 2017 Folie 7 4
5 Bauordnungsrechtliche Erschließung ( 4 Abs. 1 BauO NRW) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung 1. das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 9 5
6 Entstehung einer Baulast ( 83 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BauO NRW) Einseitige öffentlich-rechtliche Erklärung (kein öffentlichrechtlicher Vertrag) Erklärung bedarf der Schriftform Unterschrift muss Öffentlich beglaubigt (Gemeinde oder ÖbVI) vor Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von Bauaufsichtsbehörde anerkannt werden Eintragung in Baulastverzeichnis Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 12 6
7 Verpflichtungserklärung durch Bevollmächtigten Die Vollmachterklärung muss gemäß 129 Abs. 1 Satz 1 BGB schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Vollmachtgebers muss beglaubigt sein VG Köln, Urteil vom 19. April 2011, Az.: 2 K 5712/07 Bauordnungsrecht kompakt 2. Juni 2017 Folie 13 Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung Verpflichtungserklärung = (amts)empfangsbedürftige Willenserklärung - Wirksamwerden mit Zugang bei der Bauaufsichtsbehörde, 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB - Widerruf nur vor oder gleichzeitig mit Zugang der Erklärung möglich, 130 Abs. 1 Satz 2 BGB - aber: Wirksamwerden der Baulast selbst erst mit Eintragung Bauordnungsrecht kompakt 2. Juni 2017 Folie 14 7
8 Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung Anfechtung der Verpflichtungserklärung gemäß 119 ff. BGB analog nicht möglich öffentlich-rechtlicher Sicherungszweck der Baulast: Behörde hat alleinige Verfügungsmacht über (Fort-)Bestand VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juni 1984, Az.: 3 S 696/84 Bauordnungsrecht kompakt 2. Juni 2017 Folie 15 Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung Anfechtung der Verpflichtungserklärung wegen arglistiger Täuschung ( 123 BGB) grds. möglich zu beachten: Bauaufsichtsbehörde = Erklärungsempfängerin Folge: sie muss getäuscht haben oder sie kannte die Täuschung durch einen Dritten bzw. musste diese kennen OVG Münster, Beschl. v. 09. April 1987, Az.: 7 A 2686/86 Bauordnungsrecht kompakt 2. Juni 2017 Folie 16 8
9 Baulastenverzeichnis von Warendorf Baulastenblatt Nr. 9 Seite 1 Grundstück: Kaygasse 5 Gemarkung: Burgaltendorf Flur 1 Flurstück 555 Lfd. Nr. Inhalt der Eintragung Bemerkungen Verpflichtung, eine Fläche von 150 qm, die im Lageplan mit den Punkten A-B-C-D näher bezeichnet ist, für die Schaffung einer Zufahrt auf das Grundstück Kaygasse 3 (Flurstück 560) freizuhalten und eine Geh-, Fahr- und Leitungsnutzung zugunsten des vorbezeichneten Grundstückes zu dulden. Eingetragen am Müller Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 17 Wirkung einer Baulast P Stellplatz- und Zufahrtsbaulast zugunsten Nr. 21 9
10 P Stellplatz- und Zufahrtsbaulast zugunsten Nr. 21 Zivilrechtliche Folgen einer Baulast Landgericht: - Antrag: Unterlassung der Nutzung des Grundstücks Nr. 21 A (Stellplatz/ Zufahrt) Urteil: Klageabweisung Oberlandesgericht: - Antrag: Unterlassung und hilfsweise Zahlung monatliches Entgelt Urteil: Haupantrag abgewiesen, Hilfsantrag stattgegeben Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 20 10
11 Zivilrechtliche Folgen einer Baulast BGH, Urteil vom , V ZR 204/82, BRS 40 Nr. 180 Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück der Kläger zu begehen, zu befahren und Kraftfahrzeuge abzustellen. Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 21 Bauaufsichtsbehörde Bauherr (Baulastbegünstigter) Grundstückseigentümer (Baulastverpflichteter) 11
12 Wirkungen einer Baulast Wirkung gegenüber dem Rechtsnachfolger des Eigentümers und ggf. des Erbbauberechtigten Kein Untergang der Baulast durch Zwangsversteigerung des Grundstückes BVerwG, Beschluss vm , Az.: 4 B Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 23 Bauaufsichtsbehörde Bauherr (Baulastbegünstigter) Grundstückseigentümer (Baulastverpflichteter) Zivilrecht 12
13 Grunddienstbarkeit 13
14
15 Bauaufsichtsbehörde Bauherr (Baulastbegünstigter) Grundstückseigentümer (Baulastverpflichteter) Durchsetzung der Baulast Für die Bauaufsichtsbehörde ordnungsbehördliches Einschreiten und Androhung von Zwangsmaßnahmen möglich Für den Begünstigten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten möglich Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung 30 15
16 Baulasten mit nachbarschützendem Inhalt Auf einen Verstoß gegen eine durch Baulast übernommene Verpflichtung kann sich der Nachbar nur berufen, wenn sich der Inhalt der Baulast auf eine Regelung mit nachbarschützendem Charakter bezieht. OVG Münster, Beschluss vom , AZ: 7 B 165/
17 17
18 Baulasten mit bauordnungsrechtlichem Inhalt Zufahrtsbaulast, 4 Abs. 1 BauO NRW Vereinigungsbaulast, 4 Abs. 2 BauO NRW Anbaubaulast, 6 Abs. 1 S. 2 b) BauO NRW Abstandsflächenbaulast, 6 Abs. 2 BauO NRW Abbruchsicherung von Bauteilen, 15 Abs. 2 BauO NRW Stellplatzsicherung, 51 Abs. 3 BauO NRW Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 36 18
19 WA I o 0,4 O 37 Baugrundstück 38 19
20 Baugrundstück 39 Baugrundstück Anbaubaulast 40 20
21 Baugrundstück Anbaubaulast 41 Anbaubaulasten Baugrundstück 42 21
22
23 Abbruchsicherung von Bauteilen, 15 Abs. 2 BauO NRW Stellplatzsicherung, 51 Abs. 3 BauO NRW 23
24 21 III Modesteweg Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 47 Definition Grundstück = Buchgrundstück Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne: - Räumlich genau abgegrenzter Teil der Erdoberfläche - Im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer laufenden Nummer eingetragen - Ohne Rücksicht, in welcher Weise die Nutzung stattfindet und ob wirtschaftliche Einheit mit anderen Grundstücken Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 48 24
25 III III Modesteweg Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 50 25
26 III III 19 P P ZUFAHRT 22 Modesteweg Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 51 III III 19 P P ZUFAHRT Zufahrtsbaulast 22 Stellplatzbaulast Modesteweg Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 52 Abstandsflächenbaulast 26
27 III III 19 ZUFAHRT P P 22 Modesteweg Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 53 Baulastenverzeichnis von Müngersdorf Baulastenblatt Nr. 9 Seite 1 Grundstück: Modesteweg 5 u. 7 Gemarkung: Müngersdorf Flur 1 Flurstücke 19 u. 21 Lfd. Nr. Inhalt der Eintragung Bemerkungen Es wird das öffentliche Baurecht hinsichtlich baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 BauO NRW so eingehalten, als ob die vorstehend bezeichneten Grundstücke ein einziges Grundstück bildeten (Vereinigungsbaulast). Eingetragen am Osako Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 54 27
28 Vereinigungsbaulast: Möglichkeit zur Sicherung mehrerer Baulasttatbestände? Änderung von 4 Abs. 2 BauO NRW (2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude auf den Grundstücken diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück. Vereinigungsbaulast ist nur im Fall des auf mehreren Grundstücken liegenden Gebäudes einzutragen Bauordnungsrecht kompakt 2. Juni 2017 Folie 55 III III 19 P P ZUFAHRT Zufahrtsbaulast 22 Stellplatzbaulast Modesteweg Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 56 Abstandsflächenbaulast 28
29 Folgen einer Vereinigungsbaulast Grundstücke sind bauordnungsrechtlich als ein Grundstück zu qualifizieren Folge: 6 Abs. 13 BauO NRW OVG Lüneburg, , Az.: 1 M 3898/96, BRS 58 Nr. 179: Die Eigentümer der durch eine Vereinigungsbaulast zusammengeschlossenen Grundstücke verlieren im Verhältnis zueinander den Nachbarschutz, den sonst die Vorschriften der BauO gegen Bauten auf dem Nachbargrundstück gewähren. Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 57 29
30
31 Das Windhundrennen A B 500 notwendige Stellplätze 300 notwendige Stellplätze 100 freie Stellplätze Vereinigungsbaulast Das Windhundrennen Erweiterung A B 500 notwendige Stellplätze Es werden 100 zusätzliche Stellplätze für die Erweiterung notwendig! 300 notwendige Stellplätze 100 freie Stellplätze Vereinigungsbaulast Vereinigungsbaulast 31
32 Das Windhundrennen Erweiterung A B 500 notwendige Stellplätze notwendige Stellplätze für die Erweiterung 300 notwendige Stellplätze 100 freie Stellplätze Vereinigungsbaulast Vereinigungsbaulast Das Windhundrennen Erweiterung A B Erweiterung 500 notwendige Stellplätze notwendige Stellplätze für die Erweiterung 300 notwendige Stellplätze 100 freie Stellplätze Vereinigungsbaulast Vereinigungsbaulast 32
33 Das Windhundrennen Erweiterung A B Erweiterung 500 notwendige Stellplätze notwendige Stellplätze für die Erweiterung 300 notwendige Stellplätze 100 freie Stellplätze Vereinigungsbaulast Vereinigungsbaulast Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 66 33
34 4. Mindestgrundstücksgrößen Bei einer Grundstücksteilung darf die Mindestgrundstücksgröße von qm nicht unterschritten werden Kompetenz durch Spezialisierung Vereinigungsbaulast Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 68 34
35 Zustand vor Grundstücksteilung: Kompetenz durch Spezialisierung 69 Zustand nach Grundstücksteilung: Kompetenz durch Spezialisierung 70 35
36 Grundstücksbegriff / Vereinigungsbaulast Bauplanungsrechtlicher Grundstücksbegriff wird durch Baulast nicht verändert Vereinigungsbaulast kann aber ggf. die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß 31 Abs. 2 BauGB schaffen BVerwG, Urteil vom , Az.: 4 C 51/87, BRS 52 Nr. 161 Kompetenz durch Spezialisierung 64 OVG Schleswig, Beschluss vom , Az.: 1 LA 25/14 die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß 31 Abs. 2 BauGB. Die Befreiungen würden nämlich Grundzüge der Planung berühren. Dies folgt daraus, dass es sich bei den hier maßgeblichen Festsetzungen um wesentliche, die Planungskonzeption tragende Regelungen des Bebauungsplans handelt und dass nicht nur geringfügige, sondern außerordentlich gravierende Abweichungen begehrt werden. 36
37 Baulasten mit planungsrechtlichem Inhalt Mehrwertverzichtserklärung, 32 BauGB Wegebaulast zur Sicherung der Erschließung, 30, BauGB Festsetzungsanerkenntnis, 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB Sicherung von B-Plan-Festsetzungen Schutz vor heranrückender Wohnbebauung Veräußerungsverbot, Nutzungsfestschreibung und Rückbauverpflichtung bei privilegierten Vorhaben, 35 BauGB Kompetenz durch Spezialisierung 73 Bebauungsplan = GE nach 8 BauNVO 1962 Vorhaben: Teppichdomäne-Harste Markt mit qm Verkaufsfläche Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 74 37
38 Bebauungsplan = GE nach 8 BauNVO 1962 Vorhaben: Lebensmitteldiscountmarkt Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 76 38
39 Baulasten mit bauplanungsrechtlichen Inhalt Baulasten dürfen planungsrechtliche Vorschriften weder verdrängen, aufheben oder ändern. BVerwG, Urteil vom , Az.: 4 C 51/87, juris VGH Mannheim, Urteil vom , 3 S 1773/07, juris Baulasten finden Anwendung, rechtlichen Rahmen des Bauplanungsrechtes auszufüllen. VGH Mannheim, Urteil vom , Az.: 3 S 1773/07, juris Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 77 Baulasten mit bauplanungsrechtlichen Inhalt Baulasteintragung ist Verwaltungsakt OVG Münster, Beschluss vom , Az.: 7 A 3001/11, juris Folge: Ist Baulast nur rechtswidrig, wird sie mit Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig. Aber: Nach 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 78 39
40 Baulasten mit bauplanungsrechtlichen Inhalt Baulast mit Sortimentsbeschränkung kann zulässig sein OVG Münster, Urteil vom , Az.: 11 A 1388/85, n.v. Baulast mit Sortimentsbeschränkung ist zumindest nicht nichtig im Sinne von 44 Abs. 1 VwVfG NRW OVG Münster, Beschluss vom , Az.: 10 A 2440/06, n.v. Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 79 Vorhabenbezug Beispiel 1: 40
41 Baulastenverzeichnis von Warendorf Baulastenblatt Nr. 9 Seite 1 Grundstück: Unterstraße 21 5 Gemarkung: Burgaltendorf Flur 1 Flurstück 16 Lfd. Nr. Inhalt der Eintragung Bemerkungen Verpflichtung, eine Fläche von 150 qm, die im Lageplan mit den Punkten A-B-C-D näher bezeichnet ist, für die Schaffung einer Zufahrt auf das Grundstück Unterstraße 21 A (Flurstück 15) freizuhalten und eine Geh-, Fahr- und Leitungsnutzung zugunsten des vorbezeichneten Grundstückes zu dulden. Eingetragen am Meier Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 81 Vorhabenbezug Beispiel 1: 41
42 Vorhabenbezug Beispiel 1: Vorhabenbezug Beispiel 2: 42
43 Vorhabenbezug Beispiel 2: Abstandsflächen z.t. auf dem Nachbargrundstück I I Hornweg Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 85 Baulasterklärung der betroffenen Nachbarn Hiermit übernehmen wir den fehlenden Abstand von 0,74 m auf einer Länge von 10,24 m Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 86 43
44 Vorhabenbezug Beispiel 2: Abstandsflächen z.t. auf dem Nachbargrundstück I I Hornweg Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 87 Vorhabenbezug Beispiel 2: 44
45 Vorhabenbezug Beispiel 2: Vorhabenbezug Beispiel 2: 45
46 Vorhabenbezug Beispiel 2: Abstandsflächen z.t. auf dem Nachbargrundstück I I Hornweg Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 91 Varianten der Bezogenheit einer Baulast Grundstücksbezogen Baulast wird zugunsten des Baugrundstückes eingetragen Inhalt deckt auch bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen oder eine Neuerrichtung ab Keine neue Baulasteintragung erforderlich Vorhabenbezogen Baulast dient nur der Sicherung des konkreten Bauvorhabens, dass Anlass für die Eintragung war Bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen oder eine Neuerrichtung sind nicht von der Baulast gedeckt Eintragung einer neuen Baulast erforderlich Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 92 46
47 Bezogenheit einer Baulast Baulasten sind grundsätzlich vorhabenbezogen auszulegen OVG Münster, Beschluss vom , Az.: 7 B 63/11, juris Baulasten sind in der Regel vorhabenbezogen auszulegen OVG Münster, Beschluss vom , Az.: 7 B 1974/97, juris, VG Minden, Urteil vom , Az.: 9 K 2100/09, juris Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 93 Bezogenheit einer Baulast Vorhaben- oder Grundstücksbezogenheit einer Baulast ist unter verständiger Würdigung des Inhaltes der konkreten Baulast zu ermitteln OVG Münster, Beschluss vom , Az.: 7 B 618/15, juris; Beschluss vom , Az.: 7 A 3150/08, juris Beschluss vom , Az.: 7 B 1494/04, juris Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 94 47
48 Bezogenheit einer Baulast Wichtigster Anknüpfungspunkt ist der schriftliche Inhalt der Baulast. Soll eine Baulast nur einem bestimmten Vorhaben dienen, bedarf dies einer unmissverständlichen und konkreten Bezeichnung. OVG Münster, Beschluss vom , Az.: 7 B 618/15, juris; Beschluss vom , Az.: 7 A 3150/08, juris Urteil vom , Az.: 7 A 1838/07, juris Beschluss vom , Az.: 7 B 1494/04, juris Nicht ausreichend ist es, dass Bauvorhaben Anlass für Baulasteintragung ist. Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 95 Bezogenheit einer Baulast Durch ausdrückliche Bezugnahme auf konkrete Pläne kann sich ein Vorhabenbezug ergeben. OVG Münster, Beschluss vom Beschluss vom , Az.: 7 A 3150/08, juris Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 96 48
49 Baulastenverzeichnis von Warendorf Baulastenblatt Nr. 9 Seite 1 Grundstück: Unterstraße 21 5 Gemarkung: Burgaltendorf Flur 1 Flurstück 16 Lfd. Nr. Inhalt der Eintragung Bemerkungen Verpflichtung, eine Fläche von 150 qm, die im Lageplan mit den Punkten A-B-C-D näher bezeichnet ist, für die Schaffung einer Zufahrt auf das Grundstück Unterstraße 21 A (Flurstück 15) freizuhalten und eine Geh-, Fahr- und Leitungsnutzung zugunsten eines Einfamilienwohnhauses auf dem vorbezeichneten Grundstückes zu dulden. Eingetragen am Meier Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 97 Baulasterklärung der betroffenen Nachbarn Hiermit übernehmen wir den fehlenden Abstand des 3,50 m hohen Flachdachbungalows von 0,74 m auf einer Länge von 10,24 m Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 98 49
50 Stögerallee Baulasten 2. Juni 2017 Folie 99 Abstandsflächenfaktor: 0,8 H (alte BauO NRW) 16 m I Stögerallee Baulasten 2. Juni 2017 Folie
51 Baulastenverzeichnis von Warendorf Baulastenblatt Nr. 9 Seite 1 Grundstück: Stögerallee 9 Gemarkung: Dortmund Flur 1 Flurstück 16 Lfd. Nr. Inhalt der Eintragung Bemerkungen Übernahme der im Lageplan mit den Punkten A-B-C-D näher bezeichneten Abstandsflächen zugunsten des Grundstücks Stögerallee 7. Eingetragen am Meier Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 101 Abstandsflächenfaktor: 0,4 H (neue BauO NRW) 16 m II Stögerallee Baulasten 2. Juni 2017 Folie
52 Erlöschen der Baulast ( 83 Abs. 3 BauO NRW) Erforderlich ist schriftlicher, im Baulastverzeichnis zu vermerkender Verzicht der Bauaufsichtsbehörde, Auf Antrag des Grundstückseigentümers zu erklären, wenn kein öffentliches Interesse an der Baulast mehr besteht, z.b. Grundstücke im Grundbuch vereinigt Grenzanbau hergestellt Löschung auch, wenn Baulast nichtig z.b. bei offensichtlich fehlender Bestimmtheit Fehlende Unterschrift Ebenso Löschung einer rechtswidrigen Baulast auf Klage des Verpflichteten Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 103 Bestimmtheit von Baulasten Folgen für die Bestimmtheit von Baulasten - durch Auslegung gemäß 133,157 BGB muss die Belastung des Grundstücks ermittelt werden können Erforschung des wirklichen Willens Kein striktes Festhalten an der buchstäblichen Erklärung maßgeblich: objektiver Empfängerhorizont (Bauaufsichtsbehörde) VGH Mannheim, Urt. v. 04. Februar 2016, Az.: 5 S 1140/14 Bauordnungsrecht kompakt 2. Juni 2017 Folie
53 Bestimmtheit von Baulasten Anforderungen des 18 BauPrüfVO NRW - ein Verstoß führt nicht zwangsläufig zur Unbestimmtheit der Baulast Lageplan muss nicht alle diesbezüglich nicht alle Anforderungen nach 18 BauPrüfVO erfüllen - 18 BauPrüfVO = reine Verfahrensvorschrift ohne materiellen Gehalt OVG Münster, Beschl. v. 30. Oktober 2013, Az.: 2 A 2554/12 Bauordnungsrecht kompakt 2. Juni 2017 Folie 105 Baulastenverzeichnis von Oberhausen Baulastenblatt Nr. 9 Seite 1 Grundstück: Essenerstraße 1000 Gemarkung: Frintrop Flur 16 Flurstück 149 Lfd. Nr. Inhalt der Eintragung Bemerkungen Verpflichtung im Falle der Bebauung des Baulastgrundstücks gemäß den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 275 A "M1. " die als MK 1.1 festgesetzten Flächen für das geplante Einkaufszentrum nur so auszunutzen, dass nicht mehr als m² Verkaufsfläche entstehen. Eingetragen am Meier Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie
54 Maximal qm Geschossfläche Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie 107 CENTRO OBERHAUSEN 54
55 Baulastenverzeichnis von Oberhausen Baulastenblatt Nr. 9 Seite 1 Grundstück: Essenerstraße 1000 Gemarkung: Frintrop Flur 16 Flurstück 149 Lfd. Nr. Inhalt der Eintragung Bemerkungen Verpflichtung im Falle der Bebauung des Baulastgrundstücks gemäß den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 275 A "M1. " die als MK 1.1 festgesetzten Flächen für das geplante Einkaufszentrum nur so auszunutzen, dass nicht mehr als m² Verkaufsfläche entstehen. Baulast gelöscht am Littbarski Eingetragen am Meier Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie qm zusätzliche Geschossfläche Bauordnungsrecht Teil 1 2. Juni 2017 Folie
56 CENTRO OBERHAUSEN 56
Stand: März 2006 Informationen für die Eintragung einer Baulast
Informationen für die Eintragung einer Baulast 83 BauO NRW Baulast und Baulastenverzeichnis (1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer
Informationen zu Baulasten
Kreisverwaltung Ahrweiler Wilhelmstraße 24-30 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler Informationen zu Baulasten Unter einer Baulast versteht man eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 667/10 3 K 243/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die
Antrag auf Baulast-Übernahme
Stand vom 10.01.2017 Antrag auf Baulast-Übernahme An Landratsamt Mittelsachsen Außenstelle Döbeln Kreisentwicklung und Bauen Bauaufsicht und Denkmalschutz/Baulasten Frau Müller-Kowalewski Straße des Friedens
Antrag auf Baulast-Übernahme
Stand vom 10.01.2017 Antrag auf Baulast-Übernahme An Landratsamt Mittelsachsen Außenstelle Döbeln Kreisentwicklung und Bauen Bauaufsicht und Denkmalschutz/Baulasten Frau Müller-Kowalewski Straße des Friedens
Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen
Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz gegen Bauleitplanung und Baugenehmigungen Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein, Landesgruppe NRW Münster, den 05.12.2014
Baulast - Baulastenverzeichnis
Baulast - Baulastenverzeichnis Baulast Bauordnung für Berlin 1966 (GVBl. S. 1175) 104 Baulasten (1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche
BGB 288 Abs. 1, 291; ZPO 91 Abs. 1 Hs. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5o10_09 letzte Aktualisierung: 19.4.2010 LG Krefeld, 24.9.2009-5 O 10/09 BGB 288 Abs. 1, 291; ZPO 91 Abs. 1 Hs. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 2 Anspruch der Hinterliegerin
Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen
Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2
Antrag auf Baulast-Übernahme
Stand vom 10.01.2017 Antrag auf Baulast-Übernahme An Landratsamt Mittelsachsen Außenstelle Döbeln Kreisentwicklung und Bauen Bauaufsicht und Denkmalschutz/Baulasten Frau Müller-Kowalewski Straße des Friedens
Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 133 Abs. 1, 134 Abs. 2 Titelzeile: Wirtschaftliche Grundstückseinheit im
vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ( 63 NBauO)
Über die Gemeinde Eingangsstempel der Gemeinde Aktenzeichen an die Bauaufsichtsbehörde Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde Aktenzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Antrag auf Baugenehmigung
Informationsblatt zur Begründung einer Baulast
Stand 04.11.2011 10:42:00 1 Informationsblatt zur Begründung einer Baulast Baulast Übernahme öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch einen Grundstückseigentümer auf sein Flurstück (z.b. Abstandsfläche,
Baulasten in der Praxis
Baulasten in der Praxis 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage 2012 bearbeitet von Gerhard Wenzel, Dipl.-Verwaltungswirt, Stadt Leverkusen, Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht ~~ Bundesanzeiger
Ausnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - Seminar am 27.05.2003 in Kiel - Abweichung Ausnahme Befreiung im Bauplanungsrecht im Bauordnungsrecht 31 BauGB 76 LBO Ausnahmen - Sinn und Zweck - programmierte Abweichung
An die örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde. Bezeichnung des Baugrundstücks
An die örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Abteilung 6 - Bauamt Bremen-Nord - Referat 30 - Bauordnungsamt Bremerhaven Antrag auf Baugenehmigung nach 64 BremLBO
vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Anlage 3 An die Gemeinde Eingangsstempel der Gemeinde Aktenzeichen An die Bauaufsichtsbehörde Eingangsstempel der Bauaufsichtsbehörde Aktenzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Antrag auf
Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen Anhalt
Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen Anhalt Hinweise zur Umsetzung bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung an Windenergieanlagen
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: [email protected] 2
Zu Vorhaben nach 55 HBO als Antrag, sonst als. Aktenzeichen der Genehmigungsbehörde. Eingangsstempel der Genehmigungsbehörde
C3 Formular Antrag auf und Abweichungen Kreuzen Sie an, ob Sie eine bauordnungsrechtliche Abweichung gemäß 63 HBO (Pkt. 6) oder eine planungsrechtliche Ausnahme bzw. Befreiung gemäß 31 BauGB (Pkt. ) beantragen.
Zulässigkeit von Bauvorhaben 30 BauGB
Univ. Prof. Dr. Ing. habil. Stephan Mitschang Zulässigkeit von Bauvorhaben 30 BauGB Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Stephan Mitschang 30 BauGB Univ. Prof. Dr. Ing. habil. Stephan Mitschang Qualifizierter Bebauungsplan.
Kleines ABC baurechtlicher Fachbegriffe
Kleines ABC baurechtlicher Fachbegriffe 2009 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Kleines ABC baurechtlicher Fachbegriffe... 3 Abstandflächen ( 6 BauO NRW)... 3 Abweichungen ( 73 BauO NRW)... 3 Arbeitsstätten...
Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen
Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Normen (Städtebaurecht od. Stadtplanungsrecht),
EXPOSÉ. Verkauf eines Baugrundstücks in Aachen-Brand, Franz-Wallraff-Straße
EXPOSÉ Verkauf eines Baugrundstücks in Aachen-Brand, Franz-Wallraff-Straße Stadt Aachen Fachbereich Immobilienmanagement Ansprechpartner: Herr Gass Tel. 0241 / 432-2323 Fax: 0241 / 432-2399 mail: [email protected]
Beispielsfall zu Arbeitspapier 4
Beispielsfall zu Arbeitspapier 4 A und C wohnen in einem reinen Wohngebiet am Rande der Kleinstadt X in NRW. Seit Jahrzehnten leben beide friedlich nebeneinander und pflegen ein gutes nachbarschaftliches
Antrag auf Baugenehmigung
An die Bauaufsichtsbehörde Landkreis Lüchow-Dannenberg Königsberger Straße 10 Eingangsvermerk der Gemeinde Eingangsvermerk der Bauaufsichtsbehörde 29439 Lüchow (Wendland) Über die Gemeinde Aktenzeichen
A n d e r B i e s e l h e i d e
Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Glienicke / Nordbahn A n d e r B i e s e l h e i d e (Textbebauungsplan) Satzung Begründung gemäß 9(8) BauGB Textliche Festsetzungen gem. 9 BauGB i.v.m. BauNVO und 89
Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung. Baurecht
Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung Baurecht 79 Ordnungswidrigkeiten (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig... 8. als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder als
Übersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Übersicht Inhaltsverzeichnis 9 Literatur 13 A. Einführung 1 15 B. Die Grundforderung nach Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 1 C. Die Lage der Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 2... 79 47 D. Das Überdeckungsverbot
Das Abstandsflächen recht in Bayern
Das Abstandsflächen recht in Bayern Systematische Darstellung mit detaillierten Abbildungen Dr. Franz Dirnberger Direktor Bayerischer Gemeindetag 2., überarbeitete Auflage, 2011 ) BOORBERG Vorwort 5 Übersicht
S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
15. Weimarer Baurechtstage
15. Weimarer Baurechtstage Die Renaissance des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus Investorensicht Weimar, den 04. März 2016 Dr. Andreas Dazert Fachanwalt für Verwaltungsrecht 1 Gliederung I. Abgrenzung
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Bayerisches Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach 22 12 53 80502 München Regierungen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 2 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
Folgende Formulare sind im Service Portal des Landes Niedersachsen abrufbar:
Formulare Folgende Formulare sind im Service Portal des Landes Niedersachsen abrufbar: Formular für eine Abbruchanzeige nach 60 Abs. 3 NBauO, Formular für die Mitteilung einer genehmigungsfreien Baumaßnahme
Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten
Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Dr. Thomas Schmitt Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Mainz, 19.10.2015 KUNZ RECHTSANWÄLTE K o b l e n z B o n n M a i n z Zulassungserfordernisse beim Planen in
f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2.
f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2. Auflage Nomos Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 13 1. Allgemeines 15 1.1.
Fall 4: Bauen im Außenbereich
Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese
Landeshauptstadt Düsseldorf Der Oberstadtdirektor Bauaufsichtsamt
0 Landeshauptstadt Düsseldorf Der Oberstadtdirektor Bauaufsichtsamt Verpflichtungserklärung Nr. 845 vom 28.04.1999 zur Sicherung der Einheit eines Baugrundstücks gemäß 4 Abs. 2 BauO NW Als gememsam unterschriftsbefugte
Beschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden.
Seite 1 von 4 Vorlage Nr. 73/2016 Befreiungsantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier: Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Pkw-Stellplatz auf dem Grundstück Ligetistr. 8 Überschreitung
Vorlesung Öffentliches Baurecht
Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen
Abstandsflächenrecht in Bayern
Abstandsflächenrecht in Bayern Systematische Darstellung mit detaillierten Abbildungen Bearbeitet von Dr. Franz Dirnberger 2., überarbeitete Auflage 2011 2011. Taschenbuch. 168 S. Paperback ISBN 978 3
Schultz und Seldeneck Rechtsanwälte und Notare Bleibtreustraße 33, Berlin. AXEL DYROFF Rechtsanwalt. Tel: Fax:
Schultz und Seldeneck Rechtsanwälte und Notare Bleibtreustraße 33, 10707 Berlin AXEL DYROFF Rechtsanwalt Tel: 030-885 60 6 13 Fax: 030-885 60 6 40 mailto:[email protected] Erhaltungssatzung
Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten!
Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten! Gliederung Einführung Immobilienmarkt Abgrenzung öffentliches + privates Baurecht Baugenehmigung Bauplanungsrecht
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 263 Zur Horst. Begründung. Stadt Olsberg
Zur Horst Begründung 1 Allgemeine Planungsvorgaben und Planungsziele 3 1.1 Planungsanlass und Planungsziel 3 1.2 Planverfahren 3 1.3 Derzeitige Situation 3 1.4 Planungsrechtliche Vorgaben 3 2 Änderungspunkt
Merkblatt mit Beispielantrag für den Bau von Garagen, Carports und Abstellräumen
Merkblatt mit Beispielantrag für den Bau von Garagen, Carports und Abstellräumen Allgemein Garagen oder überdachte Stellplätze beziehungsweise Carports zählen zu den untergeordneten Gebäuden, für die im
2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg
2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg Aufgrund der 6 und 7 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Herausgegeben von Dr. jur. Curt M. Jeromin, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bearbeitet von Dr. Curt M. Jeromin, Rechtsanwalt (Andernach) Georg Schmidt, Vizepräsident
Baulasten unter der Lupe
Baulasten unter der Lupe Albert M. Seitz, Köln Bei einer fundierten Verkehrswertermittlung wird das Bewertungsgrundstück auf Herz und Nieren geprüft. Dabei ist auch die Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis
16. Überblick über die Zulassungstatbestände
16. Überblick über die Zulassungstatbestände 1. Vorhaben: - bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (= Objekt) [ s. Folie Nr. 17] - Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung (= dynamische Veränderung)
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe
Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach 800380-21003 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und
Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte
Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede
Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und
Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen
Ausfüllhilfe für den Antrag auf isolierte Abweichung
Ausfüllhilfe für den Antrag auf isolierte Abweichung Das Formular zur Beantragung einer isolierten Abweichung kann auf der Internetseite des Landratsamtes Eichstätt abgerufen werden. Antragsteller/Bauherr
Vorlesung Baurecht. 5 Rechtsschutz
5 Rechtsschutz A. Baurecht als Instrument des Interessensausgleichs I. Zielsetzung des Baurechts: Lösung von Nutzungskonflikten; z.b. Trennung unvereinbarer Nutzungen, Sicherheitsanforderungen an Lage
Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung
Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung Dem A wird zu einem gerichtlichen Vorgehen zu raten sein, wenn ein solches Erfolg verspricht, das heißt, ein entsprechender Antrag zulässig und begründet wäre.
Drucksache 6/637. Landtag Brandenburg
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/637 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 199 der Abgeordneten Axel Vogel und Michael Jungclaus Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/466
Wann muss rechtlich welche Leitung entfernt werden?
Wann muss rechtlich welche Leitung entfernt werden? Dr. Juliane Thimet, Bayer. Gemeindetag Wassertagung Landhut Überregionaler WWN-tag am 11. April 2013 Dr. Juliane Thimet 1 Anspruchsgrundlage für Beseitigung
Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?
Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln
ESSER & DR. HOLTHAUSEN RECHTSANWÄLTE. Aktuelle Rechtsprechung in Kurzfassung
Aktuelle Rechtsprechung in Kurzfassung 1 Agenda 1. Teil: Vermessungsrecht 2. Teil: Zwangsvollstreckungsrecht 3. Teil: Berufsrecht 2 1. Teil: Vermessungsrecht Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.04.2012
Nachbarschutz im Bauordnungsrecht
Nachbarschutz im Bauordnungsrecht 1 1. Teil Systematik 2 Nachbarschutz öffentlichrechtlich privatrechtlich BbgBO BauGB BbgNRG BGB BImSchG 3 912 BGB Überbau, Duldungspflicht (1) Hat der Eigentümer eines
Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Kraftfahrzeugstellplätzen der Stadt Burglengenfeld
Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Kraftfahrzeugstellplätzen der Stadt Burglengenfeld (Stellplatzsatzung) vom 04. Dezember 2014 Aufgrund von Art 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen
AG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung
Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels
Allgemeines. (2) Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Horstmar vom 21.12.2011 Aufgrund der 7, 8 und 9
Nachbarschutz im Bauordnungsrecht
Nachbarschutz im Bauordnungsrecht 1 1. Teil Systematik 2 Nachbarschutz öffentlichrechtlich privatrechtlich BbgBO BauGB BbgNRG BGB BImSchG 3 Beziehungen Über-/Unterordnung (Öffentliches Recht) Gleichgeordnet
Verwaltungsrecht I. 12. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 12. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Der Verwaltungsvertrag Zustandekommen
Altanschließer im Land Brandenburg [email protected] www.sh-partner.de Neuer Markt 17 Goethestraße 27 Plauener Straße 163-165 18055 Rostock 18209 Bad Doberan 13053 Berlin Tel.: 0381/4930260 Tel.: 038203/77690
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 10.05 VGH 1 UE 1357/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
35. Sitzung des Bauausschusses der Stadt Mitterteich vom
Blatt: 583 35. Sitzung des Bauausschusses vom 11.07.2011 Beginn: Ende: 15:30 Uhr 17:15 Uhr Anwesend: 1. Bürgermeister: Roland Grillmeier Mitglieder des Bauausschusses: Johann Brandl Mila Braun Karl-Heinz
Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1
Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung
Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht
Bauamt Novellierung Verfahrensrecht Verfahrensrecht 2 1. Verfahrensrecht I. Genehmigungsfreistellung Art. 58 BayBO II. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Art. 59 BayBO III. Baugenehmigungsverfahren
ÖFFENTLICHES BAURECHT
ÖFFENTLICHES BAURECHT 2007 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt in Münster Lehrbeauftragter an der FHöV ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001
Stadt Brandenburg an der Havel Ausschreibung der Immobilie Lindenstraße, Flur 2, Flst. 107 und 108 in Brandenburg an der Havel
Stadt Brandenburg an der Havel Ausschreibung der Immobilie Lindenstraße, Flur 2, Flst. 107 und 108 in 14776 Brandenburg an der Havel Flur 2, Flurstücke 107 und 108. Auszug aus Geodatenbeständen GDI Land
Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg
Peter Knorr Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 2. Besprechungsfall 06.03.2007 "Auto contra Denkmalschutz" (Baurecht, Fortsetzungsfeststellungsklage,
1 Anwendungsbereich. 2 Größe der Spielplätze
Kinderspielplatzsatzung 1 S A T Z U N G über die Beschaffenheit und Größe von privaten Kinderspielplätzen auf Baugrundstücken in der Stadt Erkrath - Kinderspielplatzsatzung - vom 23.08.1985 Aufgrund des
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
Baurecht Nds. I. Wirkungen der Baugenehmigung: 70 NBauO begründet grds. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Seite 1 von 14 Baurecht Nds A. Klausurkonstellationen: im ersten Staatsexamen sind insbesondere 3 Konstellationen in einer Klausur denkbar: o Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung o Prüfung der
Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung Einleitung der Umlegung Am Roeser Weg gemäß 50 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414) in seiner jeweils geltenden
Weiterbehandlung als Antrag auf Baugenehmigung, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll: ja nein
Antrag auf Baugenehmigung Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach 66 LBauO Vorlage der Bauunterlagen im Freistellungsverfahren nach 67 LBauO Weiterbehandlung als Antrag auf
Städtebauförderrecht
Städtebauförderrecht I. Gründe für Probleme bei der Rechtsanwendung im Städtebauförderungsrecht o unterschiedliche Regelungen in VwVfG und VV zu den LHO o unterschiedliche Städtebauförderrichtlinien in
Anlage 1/Blatt 1 Bitte Hinweise auf der Rückseite beachten Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen Eingangsvermerk: Bauaufsichtsbehörde
Anlage 1/Blatt 1 Bitte Hinweise auf der Rückseite beachten Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen Eingangsvermerk: Bauaufsichtsbehörde Antrag auf Baugenehmigung Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke
BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text
EXPOSÉ. Bild. Verkauf eines Baugrundstückes in Aachen-Forst zur Errichtung von vier Doppelhäusern für die Vermietung an WBS-berechtigte Mieter
EXPOSÉ Verkauf eines Baugrundstückes in Aachen-Forst zur Errichtung von vier Doppelhäusern für die Vermietung an WBS-berechtigte Mieter Bild Stadt Aachen Fachbereich Immobilienmanagement Herr Becker Tel.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
Gewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz
SCHOTEC. Recht und Praxis. Schornsteinsanierung. Zusammenfassung. Rechtliche Schwierigkeiten und Tipps für die Praxis
Rechtsfragen im Umgang mit der öffentlich-rechtlichen Baulast Rechtliche Schwierigkeiten und Tipps für die Praxis Der Baulast kommt als Instrument zur Erreichung von bauordnungsrechtlich konformen Zuständen
Antrag auf Baugenehmigung Vorbescheid Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Antrag auf Abgrabungsgenehmigung Vorbescheid
Anlage 1 1. Über die Gemeinde Nr. im Bau- / Abgrabungsantragsverzeichnis der Gemeinde Nr. im Bau- / Abgrabungsantragsverzeichnis des Landratsamts An (untere Bauaufsichts- / Abgrabungsbehörde) Eingangsstempel
Durchführungsvertrag
Seite 1 Stand: 15.12.2011 Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ALDI-FILIALE zwischen der Stadt Rastatt Marktplatz 1 76437 Rastatt vertreten durch Oberbürgermeister Hans Jürgen Pütsch
B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB
B e g r ü n d u n g zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB Stadtbezirk 5 - Stadtteil Lohausen 1. Örtliche Verhältnisse Das etwa
Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags)
Stadt Leichlingen Fachbereich 3 -Bauen und Wohnen- Eingangsvermerk/Aktenzeichen Antrag auf Akteneinsicht in Baugenehmigungsakten (Hinweis: Die Regelbearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen nach Eingang des
BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9
1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks (Verfügung) aus Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst
Städtbaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag nach der BauGB-Novelle 2013. 14. Weimarer Baurechtstage am 06.03.2015
Städtbaulicher Vertrag und Erschließungsvertrag nach der BauGB-Novelle 2013 14. Weimarer Baurechtstage am 06.03.2015 Referent: Dr. Andreas Dazert Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter der Universität
A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
