Landkreis Schwäbisch Hall
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- Uwe Schulze
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1 Landkreis Schwäbisch Hall Drucksache Nr.: SK Sitzung des Sozial- und Kulturausschusses am TOP 2 -öffentlich- Anfrage der Fraktion Grüne/ÖDP zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) Die Anfrage von Herrn Fraktionsvorsitzenden Feuchter (s. Anlage) wird wie folgt beantwortet: Zu 1 und 6 1. Ergänzung In der ARGE Sozial wurden im Jahr ALG II Neu- und Fortbewilligungsanträge, im Jahr ALG II Anträge bearbeitet. Die ARGE hat im Jahr insgesamt ca Bescheide erlassen. Es gingen insgesamt Widersprüche ein. In 352 Fällen musste dem Widerspruch abgeholfen werden. Das entspricht einer Quote von 26,7 % und liegt somit deutlich unter der bundesweiten Quote von 36,2 %. In 220 von 352 Fällen, das entspricht 62,5 %, erfolgte die Stattgabe nur deshalb, weil ein neuer Sachverhalt nach dem Erstbescheid im Widerspruchsverfahren vorlag. Vielfach wurden die erforderlichen Unterlagen erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt. 11,1 % der Abhilfeentscheidungen erfolgten aufgrund geänderter Rechtsprechung, geänderter Richtlinien oder Gesetzesänderungen. Damit waren nur 26,4 % der Widersprüche erfolgreich aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung oder Sachverhaltsermittlung.
2 - 2 - Bezüglich der Anzahl der Klageverfahren verweisen wir auf die folgende Tabelle: Klageverfahren Jahr 2008 Jahr 2009 Anzahl der Klagen Teilweiser Vergleich Voller Vergleich 0 8 Teilweise Stattgabe d. Urteils/ Beschluss 0 3 Volle Stattgabe d. Urteils/ Beschluss 0 0 Erfolgsquote auf Klägerseite 14,58% 17,11% Zu 2. Die einzelnen Beträge sind nicht bezifferbar. Es gibt keine Statistiken oder sonstigen Aufstellungen, die das erfassen. Zu 3. Fehlerhafte Bescheide werden korrigiert, Leistungen werden nachgezahlt, und überhöhte Zahlungen an den Kunden werden im Rahmen der 45 ff SGB X zurückgefordert. Zu 4. Qualifizierungen der Mitarbeiter/innen in der ARGE erfolgen regelmäßig durch Seminare, Teambesprechungen und interne Schulungen. Wir haben in der ARGE SoziAl auch nicht das Problem anderer ARGEN, die mit vielen befristet beschäftigten Mitarbeiter/innen arbeiten müssen, daher eine hohe Personalfluktuation haben und immer wieder neue Mitarbeiter/innen einarbeiten müssen. Zu 5. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom entschieden, dass die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaften eine mit dem Grundgesetz
3 - 3 - nicht zu vereinbarende Mischverwaltung darstellt, und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis eine verfassungskonforme Regelung zu finden. In den Jahren 2008 und 2009 hat es auf allen Ebenen unzählige Gutachten, Organisationsvorschläge und Diskussionen gegeben. Nur eine Entscheidung, wie die zukünftige Lösung für den Vollzug des SGB II aussehen wird, hat man bis heute nicht getroffen. Diskutiert werden folgende Lösungsansätze: 1. Änderung der Verfassung mit dem Ziel, dass die ARGEN und Optionskommunen in ihrer derzeitigen Form verfassungsgemäß sind. Aus Praktikersicht ist das die einfachste Lösung. Die CDU-Bundestagsfraktion hat diese Lösung aber abgelehnt mit der Begründung, dass man die Verfassungswidrigkeit nicht durch die Änderung der Verfassung beseitigen kann. 2. Entfristung und Ausweitung der Optionskommunen und getrennte Trägerschaft: Hier bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt die Auffassung, dass nur eine geringe Ausweitung der Kommunen vorstellbar sei. 3. Getrennte Aufgabenwahrnehmung unter einem Dach auf der Grundlage einer freiwilligen Kooperationsvereinbarung: Diese Lösung favorisiert die Bundesregierung. Es gibt in dem Konzept jedoch einige strittige Punkte. Beispielsweise ist vorgesehen, dass die Kommunen an die Vorentscheidungen zu bestimmten Tatbeständen, wie Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit, gebunden sein sollen. Weiterhin ist nicht geklärt, wer die Mehrkosten durch die getrennte Aufgabenwahrnehmung tragen soll. 4. Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG) als Körperschaften des öffentlichen Rechts:
4 - 4 - Dieser Ansatz wird von der SPD verfolgt. Gleichzeitig strebt die SPD die verfassungsrechtliche Absicherung der Optionskommunen an. 5. Südmodell der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen: Danach sollen die Transferleistungen insgesamt im Verantwortungsbereich der Kommunen liegen. Problematisch ist hier die Verzahnung der Integration durch die Agentur (Eingliederungsvereinbarung) mit der Leistungsgewährung durch die Kommune. Die Kommune müsste z. B. verpflichtet werden, Sanktionen zu vollziehen, die von der Bundesagentur für Arbeit verhängt werden. Seit sind erste Arbeitsentwürfe für die Neuregelungen zum SGB II des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bekannt. Es ist vorgesehen, die derzeit zugelassenen Optionskommunen über den hinaus zu entfristen. Eine Ausweitung der Optionskommunen soll es nicht geben. Der Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Einführung der eigenverantwortlichen und kooperativen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende enthält die organisatorischen Neuregelungen für eine getrennte Aufgabenwahrnehmung, wie unter 3. beschrieben, zum Beide Träger sind dann zuständig für den Vollzug ihrer Leistungen. Das sind im Wesentlichen für die Kommunen die Kosten der Unterkunft und die sozialintegrativen Leistungen nach 16 a SGB II. Der Bund hat weitgehenden Einfluss auf den Vollzug des SGB II, die kommunalen arbeitsmarktpolitischen Einflussmöglichkeiten werden geschwächt. Die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit soll der Arbeitsagentur obliegen, der kommunale Träger hat ein Widerspruchsrecht. Daraufhin sollen die neu zu schaffenden gemeinsamen medizinischen Dienste der Sozialleistungs- und Sozialversicherungsträger die Entscheidung bindend treffen. In 44 b SGB II des Entwurfs soll geregelt werden, dass die von der Arbeitsagentur getroffenen Feststellungen zum Umfang der Hilfebedürftigkeit für den kommunalen Träger bindend sind. Die Kommunen können eigenverantwortlich nur noch über die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entscheiden.
5 SGB II des Entwurfs sieht als Kann-Bestimmung die Kooperation der Träger unter Wahrung der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung vor. Es gibt einen Mustervertrag als Rahmen. Er soll wesentlich über noch zu erstellende Nebenabreden zu 15 Themenbereichen ausgestaltet werden. Hier wird es sicher im Detail zu Problemen kommen. Bemerkenswert ist, dass im Gesetzesentwurf zu den finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte ausgeführt wird, dass im Zuge der Umsetzung des Gesetzes Mehrausgaben für Personal- und Verwaltungskosten zu erwarten sind. Diese würden durch die einmalig anfallenden Entflechtungskosten und dauerhaft veränderte Verwaltungsstrukturen entstehen. Andererseits würden die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung und die Entflechtung des Leistungsrechts zu Effizienzsteigerungen führen. Diese Ausführungen sind in keiner Weise nachvollziehbar. Es werden Parallelstrukturen aufgebaut. Es gibt zwei Bescheide und doppelte Aktenführung. Dies wird auch eine im Interesse der Bürgerfreundlichkeit abgeschlossene Kooperationsvereinbarung nicht ändern. Konkrete Beträge werden im Entwurf nicht genannt. II. Ergänzung vom Zu 6. s. zu 1. Vergleichbare Daten für die Jahre lassen sich nicht mehr ermitteln. Zu 7. Die Aussage können wir nicht nachvollziehen. Die ARGE SoziAl ist nach unserer Kenntnis aufgrund der inhaltlich gut nachvollziehbaren Widerspruchsbescheide beim Gericht positiv aufgefallen. Auch die Mitarbeiterinnen, die die Klagen vor Gericht vertreten, haben nach unserer Kenntnis einen fachlich kompetenten Eindruck hinterlassen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass vielfach erst in der mündlichen Verhandlung Unterlagen vorgelegt werden, die zu einer anderen Entscheidung führen.
6 - 6 - III. Ergänzung vom Das SGB II kennt nur den Begriff der Erwerbsfähigkeit nicht der Arbeitsfähigkeit. Erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet, das Rentenalter noch nicht erreicht haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach dem SGB II. Erwerbsfähig ist nach 8 SGB II derjenige, der nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Arbeitslosengeld II, nicht erwerbsfähige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld. Umfassende Daten zur ARGE SoziAl sind über das Internet der Bundesagentur für Arbeit abzurufen. Zu 1. Laut Kreisreport Dezember 2009 (vorläufige Daten) gab es Bedarfsgemeinschaften mit leistungsberechtigten Personen. Davon waren Personen unter 25 Jahren. Erwerbsfähige Hilfebedürftige gab es insgesamt 4.775, davon waren 904 unter 25 Jahren, waren im Alter von Jahren und Personen waren im Alter von Bei den Beziehern von Sozialgeld waren Kinder unter 15 Jahren und 101 Personen über 15 Jahre. Arbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige im SGB II gab es Personen mit einer Quote von 2,2%. Insgesamt betrug die Arbeitslosenquote 4,4%. Die Gründe dafür, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht arbeitslos gemeldet sind, sind unterschiedlich. Es gibt die sog. Aufstocker, die beschäftigt sind, der Lohn jedoch nicht ausreicht. Weiterhin sind alle die SGB II Bezieher nicht in der Statistik, die sich in Arbeitsgelegenheiten, Weiterbildungsmaßnahmen und betrieblichen Trainingsmaßnahmen befinden. Weiterhin sind es Personen, denen
7 - 7 - eine Arbeit nicht zumutbar ist, beispielsweise wegen der Erziehung eines Kindes bis zum 3. Lebensjahr. Zu 2. Es gab im Jahr 2009 insgesamt 519 bewilligte Plätze für Arbeitsgelegenheiten nach 16 d SGB II, sog. 1 Jobs. 413 dieser Plätze waren 2009 besetzt. Eine Aufschlüsselung nach Gemeinden steht nicht zur Verfügung. Zu 3. Eine statistische Erhebung steht zu dieser Frage nicht zur Verfügung. Die Sanktionen selbst sind in 31 SGB II geregelt. In der Stufe 1 erfolgt eine Absenkung der Regelleistungen um 30%, in der 2. Stufe um 60% und bei nochmaligem Verstoß kann auch eine Kürzung um 100% erfolgen. Zu 4: Die Arbeitsgelegenheiten nach 16 d SGB II sind immer nachrangig gegenüber der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten. Mit den Arbeitsgelegenheiten soll vorrangig wieder eine Heranführung an den allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden. Sie dienen vorrangig dazu, die soziale Integration zu fördern und die Beschäftigungsfähigkeit aufrecht zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung begründen kein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitslosengeld II wird weitergewährt zzgl. einer Entschädigung für den Mehraufwand. Förderfähig sind nur im öffentlichen Interesse liegende und zusätzliche Arbeiten, die arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sowie wettbewerbsneutral sind und keine reguläre Beschäftigung verdrängen. Dies wird von der ARGE sehr genau geprüft. Arbeitsgelegenheiten sind arbeitsmarkpolitische Instrumente des SGB II und im Arbeitsmarktprogramm der ARGE SoziAl enthalten, das im Beirat, in dem u. a. auch die Fraktionen des Kreistags vertreten sind, der ARGE beraten und von der Trägerversammlung beschlossen wird. 20/Steinecke
Alle Personen in der Familie erfüllen die altersmäßigen Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.
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