Klausurenkurs im Privatrecht. Lösung FB 3. Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne eine Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB.

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1 Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne eine Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. A. Teil 1 Anspruch M gegen G aus 433 II Obersatz: M könnte gegen G einen Anspruch aus 433 II auf Zahlung von für die 200 Maßkrüge haben. I. Anspruch entstanden Obersatz: Dann müsste zwischen M und G ein wirksamer Kaufvertrag über den Kauf der Maßkrüge zustande gekommen sein. Definition: Voraussetzung für das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, die hinsichtlich der essentialia negotii - Vertragsparteien, Kaufsache und Kaufpreis - übereinstimmen. Exkurs: Die zwei Willenserklärungen müssen nicht unbedingt in Form von Angebot und Annahme vorlie gen. Hierbei handelt es sich nur um eine mögliche Form der Willenserklärungen, die auf einen Vertragsschluss gerichtet sind. Ein anderes Beispiel wäre ein hunderte Seiten umfassendes Vertragswerk bei einem Unternehmenskauf, das in langen Verhandlungen ausgearbeitet und anschließend von Vertretern beider Seiten unterzeichnet wird. Die Unterzeichnung dieses Vertragswerkes stellt auch eine auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung dar, ist aber kein Angebot im Sinne des Angebot Obersatz: Damit ein Angebot wirksam ist, müssten alle Voraussetzungen einer Willenserklärung erfüllt sein und keine Wirksamkeitshindernisse bestehen. Obersatz: Vorliegend könnte in dem Schreiben des G ein Angebot gesehen werden. Es ist nun im Folgenden zu prüfen, ob das Schreiben den Tatbestand und das Wirksamwerden einer Willenserklärung erfüllt. a) Tatbestand der Willenserklärung aa) äußerer Tatbestand Obersatz: Damit der äußere/objektive Tatbestand bejaht werden kann, muss die Kundgabe eines Rechtsbindungswillens nach wertender Betrachtung eines objektiven Dritten zu erkennen sein. Subsumtion: Rein äußerlich erfüllt die Bestellung die Anforderungen an ein Angebot, da es die erforderlichen Vertragsbestandteile, die essentialia negotii Vertragsparteien, Kaufsache und Kaufpreis, enthält. Kolper/Rosmanith 1

2 Damit der äußere Tatbestand bejaht werden kann, muss aus Sicht eines objektiven Beobachters zudem die Kundgabe eines Rechtsbindungswillens gegeben sein. Dabei muss dieser Wille nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch konkludent durch ein bestimmtes Verhalten in Erscheinung treten. Hier zeigt sich der Rechtsbindungswille in dem Anfertigen der Bestellung und der Unterschrift. Ergebnis: Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung ist damit gegeben. bb) Innerer Tatbestand Definition: Für den Inneren Tatbestand bedarf es eines Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswillens. Definition: Ein Handlungswille fehlt nach der Definition dann, wenn die als Willenserklärung gewertete Handlung als solche nicht gewollt ist. Subsumtion: Als Kundgabe eines Willens werden hier das Unterschreiben und die Anfertigung der Bestellung verstanden. Zu diesem Zeitpunkt hat der G gewusst, was er tut, so dass der Handlungswille gegeben ist. Definition/Subsumtion: Zudem wusste er im Zeitpunkt der Erstellung auch, dass diese Handlung auf einen bestimmten Rechtserfolg gerichtet ist und er damit rechtsgeschäftlich tätig wird, womit das Erklärungsbewusstsein gegeben ist. (wenn es unproblematisch ist, kann man auch die Subsumtion und die Definition vermischen.) Definition/Subsumtion: Der Geschäftswille ist ebenfalls zu bejahen, da die Bestellung auf die wesentlichen Vertragsbestandteile gerichtet war und er den Vertrag auch so abschließen wollte. Ergebnis: Der Tatbestand der Willenserklärung ist damit gegeben. b) Wirksamwerden der Willenserklärung Abgabe und Zugang sind bei einer Willenserklärung immer dann nach den essentialia negotii anzusprechen, wenn es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden handelt, vgl. die Überschrift des 130 I 1. Bei Willenserklärungen unter Anwesenden sind diese Voraussetzungen somit nicht zu prüfen. Die Abgabe umfasst bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen lediglich die Vollendung der Erklärungshandlung, zb die Unterschrift (Bsp: Testament). Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist gemäß 130 I 1 eine Entäußerung in Richtung auf den Empfänger erforderlich; die Unterzeichnung stellt also bloß die Vorbereitungshandlung dar. Abgegeben (und damit rechtlich existent) wird die Willenserklärung erst durch die Überreichung an den anwesenden oder die Absendung an den abwesenden Empfänger. Kolper/Rosmanith 2

3 Obersatz: Weitere Voraussetzungen für eine empfangsbedürftige Willenserklärung sind Abgabe und Zugang, 130 I 1. aa) Abgabe Obersatz: Fraglich ist hier, ob das Angebot in Form der Bestellung wirksam abgegeben wurde. Definition: Eine Abgabe ids ist die willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr. Es ist also objektiv eine Abgabehandlung und subjektiv ein entsprechender Wille erforderlich. Subsumtion: G hat keinen entsprechenden Willen hinsichtlich der Abgabe einer Willenserklärung gebildet. Vielmehr wollte es sich die Bestellung noch einmal überlegen. Die Abgabe erfolgte eigenmächtig durch die S. Die Bestellung stellt damit eine abhandengekommene Willenserklärung dar. Wie diese zu behandeln ist, ist umstritten: Diskussion: Nach einer Meinung liegt bei dieser Fallkonstellation keine wirksame Willenserklärung mangels Abgabe vor. Eine Willenserklärung, die ohne den Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht wird, soll keinerlei Bindungswirkung entfalten. Eine andere Meinung behandelt eine abhandengekommenen Willenserklärung wie eine Willenserklärung ohne Erklärungsbewusstsein und stellt darauf ab, ob der Erklärende fahrlässig handelte. Ist dies der Fall, gilt die Willenserklärung auch als abgegeben. Jedoch kann er die Willenserklärung anfechten und den Vertrauensschaden ersetzen, 122 analog. Subsumtion bzgl. der zweiten Meinung: Auf unseren Fall übertragen, dürfte aber ein fahrlässiges Handeln des G zu verneinen sein, so dass eine Willenserklärung mangels zurechenbarer Abgabe nicht wirksam ist. G hat den Brief lediglich auf seinem Schreibtisch gelegt. Damit ist noch nicht die Gefahr verbunden, dass der Brief von einem Dritten zur Post gebracht wird. Deshalb kommt in unserem Fall auch diese Meinung zu dem Ergebnis einer fehlenden Abgabe. Anmerkung: Anders wäre zu entscheiden, wenn G das Schreiben der Sekretärin übergeben oder ihr auf den Tisch gelegt hätte. Durch die Übergabe an die Sekretärin ist eine Willensäußerung in Richtung auf den Empfänger erfolgt, da in der Übergabe an die Sekretärin regelmäßig der Wille liegt, das Schreiben zur Post zu geben. Damit hätte G fahrlässig gehandelt und nach den Grundsätzen über das Fehlen des Erklärungsbewusstseins, würde eine Willenserklärung aufgrund zurechenbarer Abgabe vorliegen. Diese Ansicht wird jedoch von einer Mindermeinung in Frage gestellt, die bereits einen Handlungswillen ablehnt. (vgl. Köhler, 26. Aufl. 6 Rn. 12) Dieser Fall dürfte jedoch nicht vergleichbar mit einem unbewussten Handeln im Schlaf sein. Als G die Bestellung diktierte, wusste er sehr wohl was er tat. Danach liegt keine Handlung seinerseits mehr vor. Auch keine unbewusste. Damit ist diese Meinung abzulehnen. Kolper/Rosmanith 3

4 Stellungnahme: Letztendlich ist aber in jedem Fall der ersten Meinung zu folgen. Der privatautonomen Entscheidungsfreiheit muss der Vorrang vor dem Verkehrsschutz gewährt werden. Im Gegensatz zu dem Fall eines fehlenden Erklärungsbewusstseins, fehlt es hier im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung an einem Handeln nach außen, an dem man den Erklärenden festhalten könnte. Der nötige Schutz des gutgläubigen Dritten lasse sich durch eine Vertrauenshaftung ebenfalls erreichen. Ergebnis: Somit liegt grundsätzlich keine wirksame Willenserklärung vor. c) Evtl. anderes Ergebnis aufgrund der Rechtsscheinssetzung Problematisch erscheint jedoch, daß zumindest der Rechtsschein einer Abgabe erzeugt worden ist, da S das Schreiben bewusst abgeschickt hat. aa) e.a.: Zurechnung Ein Teil der Literatur vertritt deshalb die Ansicht, dass das Handeln der Sekretärin dem G zugerechnet werden muss, da der Empfänger nicht erkennen könne, ob die Erklärung mit Wissen und Wollen auf den Weg gebracht wurde. bb) h.m.: Keine Zurechnung Nach der h.m. ist eine derartige Zurechnung unter Rechtsscheinsgesichtspunkten abzulehnen. (1) Parallele zu 172 I Eine Bindung nach Rechtsscheinsgrundsätzen wird zwar unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Vertretung ohne Vertretungsmacht angenommen. Wenn die Sekretärin etwa eine eigene Willenserklärung im Namen des G abgegeben hätte, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, so kann diese den G dann binden, wenn er das Handeln der S bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, wobei allerdings eine gewisse Häufigkeit oder Dauer des Verhaltens zusätzliche Voraussetzung wäre. Selbst wenn man diese Fälle dem vorliegenden gleichsetzen wollte, so käme man dennoch nicht zu einem Vertragsschluß, denn es fehlt an der gewissen Häufigkeit oder Dauer des Verhaltens der S; für eine derartige Annahme finden sich keine Angaben im Sachverhalt. Darüber hinaus ist auch zweifelhaft, ob die beiden Fälle überhaupt gleichzusetzen sind. Vorliegend geht es um ein Schriftstück, das einen bestimmten Erklärungsinhalt hat und in den Bereich eines Dritten gelangt. Will man die Parallele zur Stellvertretung ziehen, so wäre der entsprechende Vergleichsfall der des 172 I. Eine Bevollmächtigung ist danach nur dann anzunehmen, wenn der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat. Mit der Bejahung eines Vertragsschlusses würde man sich also in Widerspruch zur gesetzlichen Wertung des 172 I setzen, da G das Schreiben nicht der S ausgehändigt hat. Auch im Hinblick auf die Wertung des 172 I ist daher eine willentliche Abgabe zu verneinen. Kolper/Rosmanith 4

5 Nochmals in Abgrenzung zum Handlungswillen das fehlende Erklärungsbewußtsein bei der Trierer Weinversteigerung. A winkte dort seinem Bekannten B zu. Der Auktionator verstand dies als Gebot und gab dem A den Zuschlag. Weil das Handheben bei der Auktion die Bedeutung einer Willenserklärung hatte, nämlich die Abgabe eines um einen bestimmten Betrag erhöhten Gebots, kam ein Kaufvertrag zustande. A hatte den Willen, die Hand zu heben, also einen Handlungswillen. Daß er nicht wußte, welche Bedeutung dies haben würde, daß er also kein Erklärungsbewußtsein hatte, geht dann zu seinen Lasten, wenn A bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen oder vermeiden können, daß sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden würde (Verkehrsschutzgedanke). Außerdem müsste auch der Auktionator bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Willenserklärung als Angebot aufgefasst haben. Dem A steht allerdings ein Anfechtungsrecht analog 119 I zu. d) Interessenabwägung Die Ablehnung eines Vertragsschlusses ist schließlich auch unter Wertungsgesichtspunkten nicht unbillig, da eine angemessene Berücksichtigung beider Interessen anderweitig erfolgen kann. Die Aufwendungen, die M im Vertrauen auf einen wirksamen Vertragsschluß getätigt hat hier in Form der Transportkosten - könnte er im Falle des Verschuldens des G gemäß 280 I 1 ivm 311 II, 241 II (culpa in contrahendo kurz c.i.c das Verschulden bei Vertragsschluss) von diesem ersetzt verlangen. Darüber hinaus besteht auch nicht die Gefahr, dass eine solche Sachverhaltskonstellation als Schutzbehauptung mißbraucht wird, da G im Prozess beweisen muss, dass die Willenserklärung ohne seinen Willen in den Verkehr gebracht wurde. Gelingt im dies nicht, so wird eine wirksame Willenserklärung angenommen und er wird zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt. 2. Zwischenergebnis Da es somit an einer willentlichen Abgabe der Erklärung fehlt und dem G auch das Handeln seiner Sekretärin nicht zugerechnet werden kann, liegt keine Willenserklärung vor. G hat daher kein Vertragsangebot abgegeben. Ein Kaufvertrag zwischen G und M ist nicht zustande gekommen, der Anspruch ist nicht entstanden. II. Ergebnis M hat gegen G keinen Anspruch auf Zahlung von Anmerkung: Machen Sie sich die Problemstellung klar: Sie mußten sich in diesem Fall entscheiden, ob sie dem Verkehrsschutz - dann vertragliche Bindung trotz Fehlens einer Abgabe - oder der Willensfreiheit - dann kein Vertragsschluß - den Vorrang einräumen. Das Problem ist gesetzlich nicht geregelt, weshalb alle Ansichten vertreten werden. Wenn in der Rechtsliteratur zwei Ansichten vertreten werden, dann können auch Sie beide Ansichten vertreten. Worauf es ankommt, ist Ihre Argumentation. Sie sollen ein Ergebnis überzeugend begründen. Kolper/Rosmanith 5

6 Nicht erwartet werden in der Klausur lehrbuchartige Darstellungen von auswendig gelernten Streitigkeiten und deren Begründungen, wie hier als Beispiel die Parallele zu 172 I. Wichtig ist, dass sie das Problem erkennen und sich für beide Ansichten Argumente einfallen lassen, hier zb, dass M in gewisser Art und Weise schutzwürdig ist, weil er den fehlenden Willen des G nicht erkennen konnte; dass es sich aber auf der anderen Seite um einen Fall fehlenden Handlungsbewusstseins handelt. Folgt man der a.a. und nimmt eine Willenserklärung an wäre diese nach 119 I analog anfechtbar und G müsste nach 122 für den Vertrauensschaden haften oder man bejaht eine analoge Anwendung des 122 I. B. Teil 2 Frage 1: Anspruch G gegen E aus 433 II 10 Uhr 11 Uhr Uhr Schreiben Schreiben im Briefkasten Rückkehr des E Telefonat Leerung des Briefkastens Anmerkung: Bei Sachverhalten mit mehreren aufeinanderfolgenden Ereignissen, bei denen offensichtlich der genaue Ablauf eine Rolle spielt (wie zb in Fällen, in denen mehrere Uhrzeiten genannt sind) empfiehlt es sich, eine Zeitleiste zu skizzieren, damit man bei der zeitlichen Abfolge nicht durcheinander kommt. G könnte gegen E einen Anspruch aus 433 II von 250-0,50 je Dose - haben. I. Anspruch entstanden Dann müsste zwischen G und E ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Hierfür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, 145, 147, erforderlich. 1. Angebot G könnte durch sein Schreiben vom ein wirksames Angebot abgegeben haben. a) Essentialia negotii Das Schreiben des G enthält alle vertragswesentlichen Bestandteile Vertragsparteien G und E, Kaufgegenstand 500 Gemüsekonserven und Kaufpreis je 0,40. b) Abgabe und Zugang, 130 I 1 Das Angebot müsste zudem abgegeben und zugegangen sein, 130 I 1. Eine Willenserklärung ist dann abgegeben, wenn sie willentlich in Richtung auf den Empfänger in den Verkehr gebracht wird. Dies ist hier durch die Weitergabe des an E adressierten Schreibens zur Post geschehen. Kolper/Rosmanith 6

7 Das Angebot müsste dem E auch zugegangen sein, 130 I 1. Eine Willenserklärung geht zu dem Zeitpunkt zu, in dem sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. Das Schreiben wurde in den Briefkasten des E geworfen und ist daher in den Machtbereich des E gelangt. Spätestens mit der tatsächlichen Kenntnisnahme ist das Angebot des G dem E also zugegangen. Der genaue Zeitpunkt für den Zugang ist hier noch ohne Bedeutung und wird erst im Rahmen des Widerrufs problematisch, deshalb fallbezogen arbeiten noch nicht hier diskutieren, sondern erst an der Stelle, an der es relevant wird. c) Widerruf Fraglich ist allerdings, ob das Angebot damit gem. 130 I 1 wirksam geworden ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn dem E vorher oder gleichzeitig ein Widerruf der Willenserklärung zugegangen wäre, 130 I 2. G hat sein Angebot durch den Telefonanruf am um Uhr widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt lag das Schreiben bereits im Briefkasten des E. E wußte dies nur nicht, d.h. er hatte keine Kenntnis vom Angebot des G. Fraglich ist somit, ob es für den Zugang gemäß 130 I 1 auf die potentielle Möglichkeit der Kenntnisnahme - hier wegen der Zugriffsmöglichkeit auf den Briefkasten - ankommt oder auf die tatsächliche Kenntnisnahme. Gegen das Erfordernis einer tatsächlichen Kenntnisnahme spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, der eben nur von Zugang spricht, nicht von Kenntnisnahme, Wahrnehmung oder dergleichen (grammatikalische Auslegung). Hintergrund dieser Formulierung ist der gesetzgeberische Wille, das Risiko von Willenserklärungen unter Abwesenden, das sich durch die nicht- oder nicht rechtzeitige Kenntnisnahme ergibt, angemessen auf die Vertragspartner zu verteilen. Danach soll der Absender das Risiko der Übermittlung der Erklärung bis zu dem Zeitpunkt tragen, zu dem der Empfänger normalerweise von ihr Kenntnis nehmen kann. Das ist dann der Fall, wenn das Schreiben so in seinen Machtbereich gelangt, daß er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Würde man dagegen auf die tatsächliche Kenntnisnahme abstellen, hätte der Empfänger es in der Hand, den Zugang durch schlichtes Nichtlesen zu vereiteln bzw. bei fristgebundenen Erklärungen selbst über die Einhaltung der Frist zu bestimmen (historische und teleologische Auslegung). Vorliegend ist der Brief in den Briefkasten des E gelangt. Der Zugang ist in solchen Fällen auf den Zeitpunkt zu legen, zu dem nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung durch den Empfänger zu rechnen war. Im konkreten Fall wurde der Brief an die Geschäftsadresse des E gesandt. Bei geschäftlichen Zustellungen ist es üblich, daß die während der Geschäftszeit eingehende Post sehr bald, wenn nicht sofort nach Zustellung durchgesehen wird. Deshalb ist in solchen Fällen der Zugangstatbestand schon durch Einwerfen des Briefs in den Briefkasten erfüllt. Kolper/Rosmanith 7

8 Anmerkung: Anders aber, wenn der Brief außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeit eingeworfen wird. Dann ist üblicherweise erst zu Beginn der Geschäftszeit des nächsten Geschäftstages mit einer Leerung zu rechnen; erst zu diesem Zeitpunkt gilt der Brief als zugegangen. Das Angebot ist dem E deshalb unabhängig von seiner Kenntnis bereits um 10 Uhr zugegangen. Es kommt auch nicht darauf an, daß E zu diesem Zeitpunkt nicht im Geschäft war, denn unter normalen Umständen war die Anwesenheit des E zur üblichen Geschäftszeit zu erwarten. Wenn E außer Haus ist, so ist dieses Risiko dem Bereich des Empfängers, also dem E zuzurechnen; auf den Zeitpunkt des Zugangs kann dies keine Auswirkungen haben. Selbst wenn man aber der Meinung wäre, daß es erheblich ist, ob E zum Zeitpunkt der Einwurfs zuhause war, so würde sich am Ergebnis nichts ändern, denn E kam jedenfalls 5 Minuten vor dem Telefonanruf nach Hause. Auch nach dieser Ansicht wäre der Brief also vor dem Anruf zugegangen. Da G die Gebundenheit an den Antrag auch nicht ausgeschlossen hat (zb durch die Formulierung freibleibend oder unverbindlich ), 145, ist das Angebot wirksam; der Widerruf war mithin verspätet. d) Zwischenergebnis Ein wirksames Angebot liegt mangels eines wirksamen Widerrufes vor. 2. Annahme E müsste dieses Angebot auch angenommen haben. Er hat G am Telefon erklärt, dass er auf die Lieferung zu den ursprünglich genannten Konditionen bestehe und hat folglich in sämtliche Vertragsbedingungen eingewilligt; demzufolge hat er das Angebot ohne jede Einschränkung angenommen. Diese Erklärung ist G auch unter Anwesenden zugegangen, vgl. 147 I 2 und ist damit wirksam geworden. Zwar ist 147 I S. 2 nicht direkt anwendbar, da der Antrag nicht mittels Fernsprecher erfolgte, sondern durch Brief. Das Vertragsangebot war jedoch Gegenstand des Telefonats, so daß nach dem Rechtsgedanken der Norm auch in diesem Fall das Angebot nur sofort angenommen werden kann. Dies war laut Sachverhalt der Fall; der Antrag ist daher nicht nach 146 erloschen. Die Aussage des G, nunmehr für 0,50 pro Konservendose liefern zu wollen, ist als neuer Antrag zu werten. Diesen neuen Antrag hat E allerdings nicht angenommen. II. Anspruch untergegangen Es sind keine rechtsvernichtenden Einwendungen ersichtlich. III. Anspruch durchsetzbar Darüber hinaus sind auch keine rechtshemmenden Einreden ersichtlich. Kolper/Rosmanith 8

9 IV. Ergebnis Es ist ein wirksamer Kaufvertrag über die Lieferung von 500 Gemüsekonserven zum Preis von je 0,40 - insgesamt 200 zustande gekommen; mithin besteht ein Anspruch des G auf Kaufpreiszahlung in besagter Höhe, nicht jedoch ihv 0,50 je Dose. Anmerkung zum Aufbau: In Fällen wie dem vorliegenden, dass es für rechtsvernichtende Einwendungen und für Einreden keinerlei Anhaltspunkte gibt, können die Prüfungspunkte Anspruch untergegangen und Anspruch durchsetzbar auch weggelassen werden. Gerade im ersten Semester ist es dennoch empfehlenswert, da diese 1-2 Sätze (Urteilsstil hier ausreichend!) kaum Zeit kosten, dem Korrektor aber zeigt, dass man den Prüfungsaufbau kennt und diese Punkte auch kurz angedacht hat. Nicht zuletzt hilft es euch, das Schema immer wieder zu verinnerlichen und dadurch eine gewisse Routine zu bekommen. Frage 2 Verzögerungen beim Transport des Briefes sind ein Risiko der Übermittlung und daher vom Erklärenden zu tragen. Das Angebot ist daher erst mit Einwurf in den Briefkasten des E um Uhr zugegangen. Da der Widerruf den E schon vorher erreichte, 130 I 2, ist das Angebot nicht wirksam geworden und konnte daher auch nicht durch die telefonische Erklärung des E angenommen werden. Das neue Angebot des G zum Abschluß eines Kaufvertrages über die Dosen zum Preis von 250 hat E nicht angenommen. G hat damit keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung, da kein Vertrag zustande gekommen ist. Kolper/Rosmanith 9

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