LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. - Klägerin und Berufungsklägerin - J. Str , H.,

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1 9 Sa 1008/08 2 Ca 3367/07 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 05. Dezember 2008 Brühl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau T. X., X. str. 13, L., - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. u. a., J. Str , H., g e g e n den Rheinischer Verein für Katholische Arbeiterkolonien e.v., vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorsitzenden T., L. str. 3, B., - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. u. a., L. str. 6, B., hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Faber und die ehrenamtliche Richterin Rinklake für R e c h t erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom Ca 2367/07 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen

2 - 2 - T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 2 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes schuldet. Der Beklagte betreibt das St.-Q.-Heim in X.. Dort werden behinderte Menschen betreut. Es bestehen drei Wohngruppen mit je acht Bewohnern und Bewohnerinnen. Die Klägerin besitzt eine abgeschlossene Berufsausbildung als Damenschneiderin. Sie wurde von dem Beklagten zum als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft eingestellt. Nach 2 des Arbeitsvertrages vom ist vereinbart, dass für das Dienstverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten. Der Klägerin obliegt die hauswirtschaftliche Betreuung einer Wohngruppe. Sie ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe 9 der Anlage 2 AVR. Eine weitere Wohngruppe wird von Frau I. betreut. Diese hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Hauswirtschafterin absolviert. Sie erhält die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 Anlage 2 AVR. Die Betreuung der dritten Wohngruppe obliegt Frau F., die eine abgeschlossene Berufsausbildung als Erzieherin besitzt. Frau F. ist in die Vergütungsgruppe 4 b der Anlage 2 d AVR eingruppiert. Der Beklagte vergütet die Klägerin nach der Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe 9 Anlage 2 AVR. Erfasst werden von dieser Fallgruppe Mitarbeiter mit - 3 -

3 - 3 - Tätigkeiten, für die eine fachliche Einarbeitung erforderlich ist, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 1. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf ihre Tätigkeit träfen die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 9 a ( Hauswirtschafter mit abgeschlossener Fachausbildung ) der Vergütungsgruppe 8 zu. Sie hat auch geltend gemacht, dass sie nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend zu vergüten sei und hat insoweit behauptet, sie erledige dieselben Tätigkeiten wie Frau I. und Frau F.. Sie hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem nach der Vergütungsgruppe 8 Tätigkeitsmerkmal 9 a, 7. Altersstufe der Anlage II zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes zu vergüten und etwaige Bruttonachzahlungsansprüche jeweils ab dem ersten Kalendertag des Folgemonats mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 setze eine abgeschlossene Fachausbildung als Hauswirtschafterin voraus. Es treffe auch nicht zu, dass die Mitarbeiterin F. die gleiche Tätigkeit wie die Klägerin ausübe. Vielmehr habe diese die pädagogische Aufgabe, Heimbewohner in die Hauswirtschaft einzuführen

4 - 4 - Das Arbeitsgericht Wesel hat die Klage durch Urteil vom , auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen das ihr am zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom Ca 3367/07 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem nach der Vergütungsgruppe 8, 7. Altersstufe der Anlage 2 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes zu vergüten und die Bruttonachzahlungsansprüche jeweils ab dem ersten Kalendertag des Folgemonats mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Bezug genommen wird auch auf den Inhalt der Anlage 2 zu den AVR (Bl d. A.) sowie die Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 12 (Bl )

5 - 5 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig ( 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO), jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. 1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und nach ständiger Rechtsprechung des BAG keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (BAG vom , AP Nr. 12 zu 12 AVR Caritasverband). Auch soweit der Antrag Zinsforderungen zum Gegenstand hat, bestehen gegen seine Zulässigkeit keine Bedenken (BAG vom , ZTR 2008, Seite 156). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 2 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR), da sie die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 9 a nicht erfüllt und ihr auch nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe nicht zusteht

6 - 6 - a) Nach Ziffer I der Anlage 1 zu den AVR erhält der Mitarbeiter Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist (Abs. a). Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (Abs. b). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein (Abs. b letzter Satz). In der Fallgruppe 9 a zur Vergütungsgruppe 8 der Anlage 2 AVR ist mit dem Merkmal abgeschlossene Fachausbildung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, so dass für die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe 8 bei der Klägerin auch diese Voraussetzung vorliegen muss. Soweit Ziffer III der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 12 zur Anlage 2 AVR bestimmt, dass Mitarbeiter, die mit berufsfremden Aufgaben betraut sind, entsprechend der ausgeübten Tätigkeit einzustufen sind, wird daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von Anforderungen in der Person des Mitarbeiters abgewichen und lediglich auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit abgestellt. Vielmehr bringt die Anmerkung lediglich zum Ausdruck, dass bei der Ausübung berufsfremder Aufgaben nicht der erlernte Beruf die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen bestimmt. b) Die Klägerin übt die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft bei dem Beklagten aus. Nach der Fallgruppe 9 a zur Vergütungsgruppe 8 ist sie nur dann in diese Vergütungsgruppe eingruppiert, wenn sie eine abgeschlossene Fachausbildung besitzt. Die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass die Fachausbildung, die die Klägerin absolviert hat, nicht als Fachausbildung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals angesehen werden kann

7 - 7 - Nach der Rechtsprechung des BAG können die Arbeitsvertragsrichtlinien keine normative Wirkung entfalten, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme, die hier vorliegt, auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Die Auslegung der AVR erfolgt aber nach den gleichen Grundsätzen, die für die Tarifauslegung gelten. Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen und dabei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften der AVR ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie praktische Anwendung der AVR und deren Entstehungsgeschichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG vom , AP Nr. 3 zu AVR Caritasverband Anlage 1; BAG vom , ZTR 2008, Seite 613). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Klägerin das Tätigkeitsmerkmal nicht erfüllt, weil sie keine abgeschlossene Fachausbildung als Hauswirtschafterin aufweist. Zwar ist der Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals nicht eindeutig. Es ist jedoch sein Sinn und Zweck, dass nur Hauswirtschafterinnen mit einschlägiger Fachausbildung erfasst sein sollen. Denn zum Einen kann nur eine Hauswirtschafterin, die eine Berufsausbildung als Hauswirtschafterin absolviert hat, das Aufgabenspektrum einer Hauswirtschafterin nach Abschluss ihrer Ausbildung ohne länger andauernde Einarbeitung ausfüllen, während eine Mitarbeiterin, die eine andere Fachausbildung abgeschlossen hat, zunächst Berufserfahrung als Hauswirtschafterin erlangen muss und sich dadurch nicht wesentlich von einer Mitarbeiterin unterscheidet, die keine Fachausbildung aufweisen kann. Es ist daher nicht erkennbar, welche Gründe den Richtliniengeber dazu bewogen haben könnten, Mitarbeiterinnen ohne Fachausbildung vom Anwen

8 - 8 - dungsbereich der Fallgruppe 9 a auszuschließen, Mitarbeiterinnen mit anderweitiger Fachausbildung aber einzubeziehen. Zum Anderen ergibt auch ein Vergleich mit anderen Fallgruppen der Vergütungsgruppe 8, dass nach der Fallgruppe 9 a eine abgeschlossene Fachausbildung als Hauswirtschafterin erforderlich ist. So werden nach Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 2 Arzthelfer mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit vergütet. Deutlicher als in Fallgruppe 9 a wird hier mit dem Erfordernis der Abschlussprüfung auf die durch eine für die Berufsausübung qualifizierende Berufsausbildung abgestellt. In die Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 3 sind Bademeister mit staatlicher Prüfung eingruppiert. Hierbei kann es sich nur um die staatliche Prüfung für Bademeister handeln, denn nur mit einer solchen Prüfung wird der Nachweis erbracht, dass ein Bademeister die Eignung besitzt, seine Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen. Schließlich zeigt sich, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, besonders deutlich bei der Fallgruppe 9, dass der Richtliniengeber nicht jede Fachausbildung genügen lassen wollte. In diese Fallgruppe sind Hausmeister mit einer abgeschlossenen handwerklichen Fachausbildung eingruppiert. Auch hier wird mithin eine Ausbildung gefordert, die für die Tätigkeit qualifiziert. Es bestehen somit hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür, dass es dem Willen des Richtliniengebers entspricht, wenn in Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 9 a nur Hauswirtschafterinnen eingruppiert sind, die eine entsprechende Fachausbildung abgeschlossen haben. Damit kommt die Unklarheitenregelung des 305 c Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung. Auf die Unklarheitenregelung darf nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben (BAG vom , AP Nr. 17 zu 1 TVG Tarifverträge: Versicherungsgewerbe). Wie die obigen Ausführungen ergeben, ist das hier nicht der Fall

9 - 9 - c) Eine Inhaltskontrolle nach 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht vorzunehmen. Zwar handelt es sich bei den AVR-Caritas um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der 305 ff. BGB (BAG vom , AP Nr. 45 zu 611 BGB Kirchendienst). Nach 307 Abs. 3 BGB sind aber nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig keiner Inhaltskontrolle (BAG vom , AP Nr. 1 zu 312 BGB). Die Hauptleistungspflichten werden regelmäßig nicht durch Gesetze geregelt. Die Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien über Art und Umfang der Arbeitsleistung und das dafür zu zahlende Entgelt betreffen die Hauptleistungspflichten und müssen von den Vertragsparteien in der Regel selbst getroffen werden (BAG vom , AP Nr. 11 zu 87 HGB). Die Entscheidung des Arbeitgebers, nach welchen Kriterien die Vergütung des Arbeitnehmers für dessen Arbeitsleistung bestimmt wird, betrifft unmittelbar die Höhe der Vergütung und damit die Hauptleistung des Arbeitgebers selbst. Die Bestimmung von Eingruppierungskriterien ist daher als nichtkontrollfähige Hauptabrede anzusehen (BAG vom , NZA 2006, Seite 613, 615). Die Klausel hält auch der Transparenzkontrolle nach 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. Nach dieser Bestimmung kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel hat im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so eindeutig und so verständlich wie möglich darzustellen. Doch darf das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betroffene Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG

10 vom , AP Nr. 46 zu 4 TVG Nachwirkung; BAG vom , AP Nr. 8 zu 6 ArbZG). Nach diesen Grundsätzen ist das Tätigkeitsmerkmal mit abgeschlossener Fachausbildung ausreichend klar und verständlich. Denn es lässt sich bei fachkundiger Beurteilung unter Zugrundelegung der üblichen Auslegungsmethoden ohne weiteres erkennen, dass eine abgeschlossene Fachausbildung zur Hauswirtschafterin gemeint ist. Eine Gefahr, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin infolge des nicht eindeutigen Wortlauts von der Geltendmachung von Ansprüchen abgehalten wird, besteht daher nicht. d) Es ist auch nicht unbillig, dass nur Hauswirtschafterinnen mit einschlägiger abgeschlossener Fachausbildung in die Vergütungsgruppe 8 eingruppiert sind. Es ist umstritten, ob die inhaltliche Kontrolle von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen durch staatliche Gerichte nach 317, 319 BGB vorzunehmen ist (vgl. BAG vom , a. a. O., Seite 614). Auch wenn man annimmt, dass eine Billigkeitskontrolle nach diesen Bestimmungen zu erfolgen hat, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Regelung. Die Billigkeitskontrolle umfasst die Prüfung, ob Eingruppierungsrichtlinien dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, da dieser sicherstellen soll, dass alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom Arbeitgeber gleichermaßen nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen (BAG vom , ZTR 2006, Seite 431)

11 Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt. Unterschiede in der Ausbildung von Arbeitnehmern stellen einen sachlichen Grund zur Differenzierung hinsichtlich ihrer Vergütung dar (BAG vom , a. a. O.). Deshalb ist es nicht unbillig, wenn bei der Eingruppierung darauf abgestellt wird, ob der Arbeitnehmer eine Fachausbildung für die von ihm durchzuführende Tätigkeit besitzt. e) Schließlich kann die Klägerin auch nicht die begehrte Vergütung aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Anwendung der AVR durch den Beklagten in dessen Betrieb verlangen. Die Arbeitnehmerin Frau I. befindet sich nicht in vergleichbarer Lage wie die Klägerin, weil sie eine abgeschlossene Fachausbildung zur Hauswirtschafterin besitzt. Dahingestellt bleiben kann, ob die Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau F. in die Vergütungsgruppe 4 Anlage 2 d AVR zutreffend ist. Denn die Klägerin begehrt die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 Anlage 2 AVR. Eine Gleichbehandlung mit Frau F. könnte aber allenfalls dazu führen, dass die Klägerin ebenso eingruppiert wird wie diese Mitarbeiterin. 3. Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen ( 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision wurde nach 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

12 R E V I S I O N eingelegt werden. Für den Beklagten ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Fax: eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben

13 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Heinlein Faber Rinklake

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