LANDKREIS WALDECK-FRANKENBERG

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1 LANDKREIS WALDECK-FRANKENBERG DER KREISTAG 03 Beschlussvorlage Nummer 242/13 FD 1.1 Datum Beratungsfolge Termin Status Kreistag öffentlich Punkt 3: Nutzung der Windenergie im Landkreis Waldeck-Frankenberg Große Anfrage der Fraktionen von CDU, FWG und FDP Die Kreistagsfraktionen von CDU, FWG und FDP haben die beiliegende Große Anfrage vom 28. März 2013 zur Nutzung der Windenergie im Landkreis Waldeck-Frankenberg (Drucksache 242.1/13) gestellt. Die inhaltliche Bearbeitung ist überwiegend durch die Verbands-Energie-Werk Gesellschaft für Erneuerbare Energien mbh und die EWF GmbH erfolgt. Die Koordination und die Bearbeitung einzelner Teilfragen erfolgten durch die Kreisverwaltung. Frage 1: Wie viele Windkraftanlagen werden von der VEW, der Muttergesellschaft EWF oder in Kooperationen mit wem betrieben? Die Verbands-Energie-Werk Gesellschaft für Erneuerbare Energien mbh wurde vom Zweckverband Energie Waldeck-Frankenberg als Schwester der EWF im Dezember 2011 mit dem Ziel gegründet, den Ausbau der erneuerbaren Energien im Landkreis Waldeck- Frankenberg mit voranzubringen. VEW orientiert sich dabei gleichermaßen an den Prinzipien der Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit, um ihren lokalen Beitrag zur Minderung der Treibhausemissionen und zum Ausstieg aus der atomaren Energieerzeugung sowie zur Schonung fossiler Energieressourcen für künftige Generationen zu leisten. Bei der Entwicklung von Windenergieprojekten ist von einem zeitlichen Horizont von mindestens drei Jahren auszugehen, u. a. bedingt durch die Erstellung von umfangreichen Gutachten. Derzeit werden folgende Stromerzeugungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, von der VEW-Schwester Energie Waldeck-Frankenberg GmbH betrieben: eine Windenergieanlage, 500 kw (Diemelsee) zwei Photovoltaikanlagen, 5,0 kw und 5,26 kw (Bad Wildungen)

2 2 eine Photovoltaikanlage, 5,55 kw (Bad Arolsen) eine Wasserkraftanlage, 175 kw (Twistesee) drei Wasserkraftanlagen an zwei Standorten, 132 kw, 232 kw und 220 kw (Fritzlar) Frage 2: Welchen Umfang haben die mit den Windkraftanlagen erzielten Erträge, betrachtet nach den eingespeisten Strommengen und den erzielten Erlösen sowie dem Umfang der Gewerbesteuerzahlungen? kwh kwh kwh WEA Diemelsee , , ,82 PV Bad Wildungen , , ,53 PV Bad Arolsen , , ,23 Wasserkraft Twistesee , , ,81 Wasserkraft Fritzlar , , ,27 Grundsätzlich teilt EWF das Gewerbesteueraufkommen auf die Kommunen so auf, dass 40 % nach den Lohnanteilen und 60 % nach Umsatzanteilen verteilt werden. Bei der Gewerbesteuer gibt es für Windenergieanlagen einen gesetzlich vorgeschriebenen Zerlegungsmaßstab ( 29 Abs. 1 Ziffer 2 GewStG). Danach ist der Messbetrag zu 30% nach dem Verhältnis Lohn an der Windbetriebsstätte zum Lohn im Gesamtunternehmen und 70% des Anlagevermögens der Windbetriebsstätte zum Anlagevermögen im Gesamtunternehmen aufzuteilen. Der Windenergieanlage, die von EWF in Diemelsee betrieben wird, ist weder Personal zugeordnet (möglicher Gewerbesteueranteil Lohn an der Windbetriebsstätte) noch existiert hierfür ein Restbuchwert (möglicher Gewerbesteueranteil Anlagevermögen an der Windbetriebsstätte). Damit gibt es aus der Windenergieanlage keine Extra-Gewerbesteuer für die Gemeinde Diemelsee als Kommune, wo die Anlage tatsächlich steht. Bei Projekten der VEW ist vorgesehen und wird auch bereits so praktiziert, dass die Betreibergesellschaft des Windparks direkt in der Kommune angesiedelt wird, in der der Windpark entsteht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ausschließlich die Standortkommune von der Gewerbesteuer des jeweiligen Windparks profitiert und Gewinne aus diesem Windpark nicht vor Berechnung der Gewerbesteuer mit evtl. Verlusten aus anderen Projekten verrechnet werden können. Frage 3: Wie stellt sich die Entwicklung seit 2008 bei der Anzahl der Windkraftanlagen und dem Aufkommen dar? Die Windenergieanlage der EWF in Diemelsee wurde im Jahr 1995 gebaut. Zwischenzeitlich wurden keine weiteren Anlagen errichtet. Die VEW wurde erst Ende 2011

3 3 vom Zweckverband Energie Waldeck-Frankenberg gegründet. Als optimales Zeitfenster für die Entwicklung eines Windparks bis zur Inbetriebnahme sind mindestens drei Jahre anzusetzen. Frage 4: Welche konkreten Planungen und weitere Aktivitäten wurden und werden seitens der VEW mit welchem Erfolg unternommen, um die Energiegewinnung aus Windkraft zu erweitern? VEW bearbeitet derzeit eine Vielzahl von Projekten. Einige davon besitzen sehr gute Chancen auf Realisierung, da die entsprechenden Flächen im Entwurf des Teil- Regionalplans Wind aufgeführt sind. An mehreren Standorten wurden - häufig nach intensiven Verhandlungen mit Grundstückseigentümern - Flächennutzungsverträge abgeschlossen. Zudem wurden für mehrere Standorte Windertragsprognosen sowie artenschutzkundliche Untersuchungen beauftragt. Insbesondere der Rahmenvertrag mit der Waldeckischen Domanialverwaltung über die exklusive Nutzung der in Frage kommenden Flächen eröffnet VEW dabei die Chance auf Realisierung mehrerer Projekte (u. a. in Diemelstadt, Willingen und Twistetal). Seit einiger Zeit versucht eine Vielzahl anderer Projektentwickler ebenfalls, Flächen in der Region unter Vertrag zu nehmen. Da mitunter Pachten angeboten werden, die zum Teil weit über dem Pachtangebot von VEW liegt, ist die Argumentation der VEW gegenüber den privaten Eigentümern hier häufig schwierig. Die von VEW angebotenen Pachten sind realistisch und angemessen. VEW beabsichtigt, umgesetzte Projekte nicht weiter zu verkaufen, sondern dauerhaft zu betreiben und darüber hinaus auch eine faire Bürgerbeteiligung zu ermöglichen. Das bedeutet, dass nicht nur die Grundstückseigentümer durch hohe Pachten vom Bau der Windenergieanlagen profitieren, sondern auch die Bürger an den Ergebnissen eines Windparks partizipieren. Auch vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass VEW sich keine Projekte durch hohe Pachten einkauft. Da VEW mit der Vorgabe antritt, die regionale Wertschöpfung zu stärken und außerdem den Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich aktiv an der Energiewende zu beteiligen, wäre daher eine deutlichere Positionierung der Kommunen in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Grundstückseigentümern und VEW wünschenswert. Frage 5: Welche Leistungen haben die bestehenden Windkraftanlagen bei welcher Nabenhöhe und wie werden Leistung und Höhe bei den neuen Anlagen bemessen sein? Die seit 1995 von EWF betriebene Windenergieanlage hat eine Nabenhöhe von 65 m und einen Rotordurchmesser von 40 m. Damit ergibt sich eine Gesamthöhe von ca. 85 m. Die Anlage hat eine Nennleistung von 500 kw. Neue Anlagen werden mit einer Nabenhöhe von ca. 140 m und einem Rotordurchmesser von ca. 120 m dem aktuellsten Stand der Technik entsprechen. Damit ergibt sich eine Bauhöhe von ca. 200 m. Da VEW als Unternehmen in kommunalem Eigentum

4 4 ausschreibungspflichtig ist, kann der konkrete Anlagentyp erst nach der jeweiligen Ausschreibung feststehen. Die Nennleistung wird dabei je nach gewähltem Anlagentyp zwischen 2,3 MW und 3,5 MW liegen. Frage 6: Wie plant die VEW die in Aussicht gestellte Bürgerbeteiligung an Windkraftanlagen zu verwirklichen? Es ist vorgesehen, unterschiedliche Beteiligungsmöglichkeiten anzubieten. Für alle Beteiligungsformen gilt aber, dass sich nur Bürger bzw. Bürgerzusammenschlüsse und Gebietskörperschaften beteiligen können sollen; institutionelle Anleger sind nicht vorgesehen. Den Bürgern soll zum einen die Möglichkeit angeboten werden, in festverzinsliche Sparbriefe zu investieren. Hier wird mit örtlichen Banken und Sparkassen zusammengearbeitet. Der Vorteil besteht darin, dass jegliches Risiko für den Anleger ausgeschlossen ist und feste Erträge erwirtschaftet werden. Ein direkter regionaler Bezug ist hierbei nicht zwingend gegeben, sehr wohl aber die Möglichkeit, auch größere Summen einzubringen. Ein Bürgerzusammenschluss ist eine weitere vorgesehene Beteiligungsmöglichkeit an einem Windpark bzw. direkt an der jeweiligen Betreibergesellschaft für einen oder mehrere Windparks. Hierbei steht einem möglichen Risiko auf schwankende Erträge auch die Chance auf einen im Vergleich zu einer Festanlage deutlich höheren Ertrag gegenüber. Der regionale Bezug ist hier z. B. durch die Beteiligung an einer konkreten Windparkgesellschaft unmittelbar gegeben. Bei diesem Konzept sollen die Bürger vor Ort vorrangig die Möglichkeit der Beteiligung erhalten. Dabei hält VEW regelmäßig mindestens 50% an der jeweiligen Einzelgesellschaft. Die maximale Beteiligungshöhe soll dabei auf einen noch festzulegenden Grenzwert beschränkt werden. Für diese Beteiligung bietet sich nach Ansicht der VEW das Genossenschaftsmodell an. Konkrete Beteiligungsangebote werden dann ausgearbeitet, wenn die Ausgestaltung des jeweiligen Windparks feststeht. Das heißt: Erst nachdem die Anlagenauswahl getroffen und das Genehmigungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurde sowie alle anfallenden Kosten und Erträge feststehen, kann ein seriöses Beteiligungsangebot für die Bürger unterbreitet werden. Frage 7: Im Landkreis Waldeck-Frankenberg gibt es zahlreiche Aktivitäten der mit der Bauleitplanung befassten Städte und Gemeinden sowie möglicherweise im Rahmen des Repowering zur Ausweitung der Nutzung von Windenergie. Welche sind das im Einzelnen? Vorbemerkung: Grundsätzlich sind Windenergieanlagen (WEA) gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich privilegiert zulässig, sofern ihnen im Einzelfall öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Bloße Beeinträchtigungen (etwa des Orts- oder Landschaftsbildes) begründen eine Ablehnung nicht.

5 5 Der Hess. VGH hatte mit Urteil vom das Windenergiekonzept im Regionalplan Nordhessen 2009 (RPN 2009) aus formalen Gründen für unwirksam erklärt. Daraufhin hat am die Regionalversammlung Nordhessen den Entwurf des Teilregionalplans Energie Nordhessen 2013 mit einem neuen Windenergiekonzept beschlossen. Die Offenlage des Planentwurfs fand in der Zeit vom bis statt. Das zukünftige Windenergiekonzept entfaltet eine Ausschlusswirkung und lässt die Errichtung und den Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausschließlich in den ausgewiesenen Vorranggebieten zur Windenergienutzung, Bestand und Planung zu. In diesen Vorranggebieten hat die Nutzung der Windenergie Vorrang vor entgegenstehenden Nutzungen, Planungen und Maßnahmen. In den ausgewiesenen Bestandsgebieten entspricht insbesondere das Repowering diesem Ziel. Im Rahmen der Betrachtung der Suchräume für die Errichtung von WEA wurden die Städte und Gemeinden im Landkreis Waldeck-Frankenberg beteiligt. Bis dahin haben mehrere Städte und Gemeinden Bauleitplanung zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für WEA vorangetrieben. Diese Verfahren werden nach Einschätzung der unteren Bauaufsicht zurzeit nicht forciert, das Windenergiekonzept auf Ebene der Regionalplanung wird abgewartet. Seit 2010 sind folgende Aktivitäten der Städte und Gemeinden hinsichtlich von Bauleitplanverfahren zur Ausweisung von WEA der unteren Bauaufsicht bekannt: Diemelsee 23. Änderung FNP, Nördlich von Adorf 25. Änderung FNP, Bereich westlich von Vasbeck 26. Änderung FNP, Nördlich von Rhenegge B-Plan Repowering Korbach Flächendeckende Untersuchung zur Standortfindung von Konzentrationsflächen für WEA, Änderung FNP Bad Arolsen Änderung FNP Stadtwald Mengeringhausen Lichtenfels 1. Änderung FNP Aufhebung des Bereichs für Windenergienutzung Diemelstadt 8. Änderung FNP westlich von Neudorf Willingen Aufstellung des Sachlichen Teil-Flächennutzungsplanes Windenergienutzung im gesamten Gemeindegebiet Bromskirchen Änderung FNP Sachlicher Teilflächennutzungsplanes WEA B-Plan Windpark Ost B-Plan Windpark West Burgwald Änderung FNP Windkraftnutzung Erweiterung Ernsthausen

6 6 Twistetal Änderung FNP eingeleitet (aus Zeitung bekannt) Frage 8: Welche fachlichen Stellungnahmen hat der Landkreis aus Natur- und Landschaftsschutzfachlicher, bauaufsichtlicher, landwirtschaftlicher, forstlicher und Wasser- und Bodenschutzrechtlicher Sicht zu den einzelnen Projekten abgegeben und wie wird das im Einzelfall begründet? Der Fachdienst Bauen nimmt als Träger öffentlicher Belange zu den Bauleitplanverfahren der Gemeinden Stellung. Jedoch ist die untere Bauaufsicht auf der Ebene der Bauleitplanung im Rahmen ihrer zu vertretenden Belange nur indirekt betroffen. Bauordnungsrechtliche Belange werden auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens berührt. Eine Stellungnahme wurde mit diesem Inhalt abgegeben. Der Fachdienst Natur- und Landschaftsschutz nimmt als Träger Öffentlicher Belange zu den Bauleitplanverfahren der Gemeinden Stellung. Dazu gehören Stellungnahmen zu Aufstellungen und Änderungen von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die Einzelverfahren zur Genehmigung der Windkraftanlagen erfolgen auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Genehmigungsbehörde ist das RP Kassel. Von dort aus werden auch die naturschutzrechtlichen und -fachlichen Belange geprüft. In den jeweiligen Bauleitplanverfahren nimmt der Kreis als untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit dem Kreisnaturschutzbeirat Stellung. Die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde enthalten regelmäßig Anregungen und Hinweise zu den vorgelegten Planunterlagen, z.b. zur Vollständigkeit und Bewertung der naturschutzfachlichen Grundlagenerhebung. Darüber hinaus werden vorhandene Daten an die jeweiligen Planungsbüros zur Berücksichtigung und Einarbeitung abgegeben. Die naturschutzrechtlichen Belange sind von der zuständigen Behörde vollständig darzulegen um im Sinne von 19 Bundesnaturschutzgesetz amtshaftungserhebliche Schäden nach dem Umweltschadensgesetz zu vermeiden. Die Auseinandersetzung mit den entsprechenden Belangen trägt auch zur Rechtssicherheit des entsprechenden Verfahrens bei. Die jeweilige Gemeinde führt dann eine Abwägung im Sinne des Baugesetzbuches durch. Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises hat als Träger öffentlicher Belange in den letzten 3 Jahren zu den o.g. Bauleitplanverfahren (siehe Frage 7) mit dem Themenschwerpunkt Windkraft Stellung genommen. Der Fachdienst Wasser- und Bodenschutz hat zu den o.g. Bauleitplanverfahren Stellung genommen. Er wird als Träger öffentlicher Belange in Bauleitplanverfahren und Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beteiligt. Dem BImSch-Verfahren geht i.d.r. ein Bauleitplanverfahren voraus.

7 7 In wasserrechtlich geschützten Gebieten- Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen und den Zonen I und II von Trinkwasserschutzgebieten- sind Windkraftanlagen grundsätzlich nicht zulässig. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist das Maß der Bodenversiegelungen auf ein Minimum zu begrenzen und Regelungen zur Weiterverwendung des überschüssigen Bodenaushubes zu treffen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind die wasserrechtlichen Anforderungen bei der Lagerung und Verwendung wassergefährdender Stoffe zu prüfen. Der Fachdienst Landwirtschaft hat ebenfalls zu den o.g. Bauleitplanverfahren Stellung genommen. Dabei werden vom Fachdienst die öffentlichen Landwirtschaftlichen Belange vertreten. Die Problematik bei der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen für die Windenergie besteht neben dem Flächenverlust überwiegend darin, dass durch die einzelnen Anlagen eine Zerschneidung der Flächen erfolgt. Dies wurde bei einzelnen Maßnahmen angemerkt. Bei der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen wird darauf geachtet, dass möglichst wenig zusätzliche landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen wird. Als Untere Forstbehörde erteilt der Fachdienst eventuell erforderliche Rodungsgenehmigungen und legt bei Bedarf eine Walderhaltungsabgabe fest. Frage 9: Im Entwurf des Teilregionalplans Energie Nordhessen 2013 werden Vorrangflächen für Windenergie dargestellt. Werden alle diese Flächen derzeitig zur Windnutzung beplant bzw. sind entsprechende Planungen zu erwarten? VEW geht davon aus, dass alle Flächen derzeit mehr oder weniger intensiv beplant werden. Tatsächlich ist ein enormer Wettbewerb unter den möglichen Projektentwicklern um die im Regionalplanentwurf aufgeführten Flächen zu beobachten. Dies mündet im Regelfall in einen Bieterwettstreit, durch den die angebotenen Pachten aus Sicht der VEW in ungesunde Höhen getrieben werden. Das kann dazu führen, dass verschiedene Projekte nach der Errichtung ggf. nur durch Weiterverkauf wirtschaftlich umsetzbar sein könnten. VEW beabsichtigt, realisierte Windpark-Projekte nicht zu verkaufen, sondern langfristig zu betreiben. Darüber hinaus besteht der unveränderliche Anspruch, transparente Pachtverträge anzubieten, die alle Grundstückseigentümer weitestgehend gleich behandeln. Daher wird sich VEW an der geschilderten Entwicklung nicht beteiligen. Frage 10: Ist davon auszugehen, dass der Kreisausschuss die Nutzung der Windenergie in den Teilregionalplan-Vorrangflächen nach Kräften unterstützt? Wenn das im Einzelfall nicht der Fall ist warum? Der Kreistag hat sich mit Beschluss vom 06. Februar 2012 einstimmig zum Atomausstieg und zum ökologischen Umbau der Energiewirtschaft mit dem langfristigen Ziel einer Energieversorgung aus 100% erneuerbaren Energien bekannt. Der Kreisausschuss unterstützt daher nach Kräften die Nutzung der Windenergie. Das entbindet den Landkreis

8 8 als Träger öffentlicher Belange aber nicht von der Pflicht, fachlich notwendige Anregungen und Hinweise vorzubringen. Frage 11: Wie beurteilt der Kreisausschuss die Möglichkeiten außerhalb der im Teilregionalplan ausgewiesenen Wind-Vorrangflächen weitere Standorte für Windenergieanlagen zu realisieren? Gibt es derartige Planungen und wie ist der jeweilige Planungsstand? Im Rahmen des derzeitigen Beteiligungsverfahrens zum Teilregionalplan Energie Nordhessen 2013 besteht nach den Angaben des Regierungspräsidiums die Möglichkeit, weitere Flächen an die Regionalplanung zu melden. Sollte zum Beispiel die Regionalplanung eine Fläche aufgrund der Windhöffigkeit in der zugrunde liegenden Übersichtskarte von TÜV Süd kritisch bewerten, können höhere Windgeschwindigkeiten in diesem Bereich mit einem Windgutachten nachgewiesen werden. Dieses Gutachten muss entsprechend vom Auftraggeber beim RP eingereicht werden. VEW praktiziert dies auch an einigen Stellen, zum Beispiel für Flächen der Domanialverwaltung. Wenn der Regionalplan Rechtskraft erlangt hat, entfaltet er eine Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen. Im Einzelfall kann ein Abweichungsverfahren vom Regionalplan beantragt werden, um weitere Flächen zu realisieren. Die Entscheidung darüber trifft das Regierungspräsidium. Frage 12: In welchem Umfang ist die VEW direkt oder über Teilhabeprojekte an der Nutzung der Windenergie in den potenziellen neuen Vorrangflächen beteiligt? Da alle Domanialflächen grundsätzlich für VEW zur Verfügung stehen, ergibt sich bereits ein gewisses Potenzial: Hier sind besonders Bereiche in Diemelstadt, Twistetal, Willingen und Korbach zu nennen. Die derzeit wichtigsten VEW-Projekte betreffen Gemünden (Flächenvertrag mit der Stadt Gemünden und den Waldinteressenten Schiffelbach), Gudensberg-Edermünde (Gemeinschaftsprojekt mit den Städten Baunatal, Gudensberg, Niedenstein und der Gemeinde Edermünde). Breuna (Gemeinschaftsprojekt mit der Gemeinde) und Korbach-Marke. Zudem sind verschiedene private Flächen unter Vertrag genommen worden, an einigen Standorten werden Vertragsverhandlungen geführt.

9 9 Frage 13: Wie beurteilt der Kreisausschuss den Umfang der Erweiterung der Energiegewinnung aus dem Potenzial Windenergie bis 2015 und welche Maßnahmen werden zur Unterstützung des Ausbaus der Windenergie ergriffen? Der Umfang der Energiegewinnung aus der Windenergie wird bis 2015 sicherlich steigen. Der Landkreis Waldeck-Frankenberg hat als größter Anteilseigner des Zweckverbandes Energie Waldeck-Frankenberg gemeinsam mit den übrigen beteiligten Kommunen Ende 2011 die VEW gegründet, um regional am Umbau des Energieversorgungssystems vor Ort mitzuwirken. Frage 14: Sind die vorhandenen Kapazitäten des Stromnetzes zur Einspeisung der durch die Windkraftanlagen erzeugten Energie ausreichend? Wo und mit welchem Aufwand sind schon heute erkennbare Netzausbauinvestitionen mit welchen Kosten notwendig oder erkennbar? Das Mittelspannungsnetz (20 kv) der EWF ist hinsichtlich der Aufnahme von weiteren Windenergieanlagen an der Kapazitätsgrenze angelangt. Einzelne Neuanlagen oder Repoweringprojekte können ggf. noch angeschlossen werden. Grundsätzlich ist jedoch eine detaillierte Stromnetz- und Lastflussberechnung für jedes neue Projekt (Einzelanlage, Repowering oder Windpark) erforderlich. Auf Basis dieser Berechnung wird dann der technisch und wirtschaftlich günstigste Netzverknüpfungspunkt festgelegt. Netzausbaukosten können nicht genannt werden, da diese sehr stark davon abhängen, in welchen Regionen welche Projekte wann umgesetzt werden können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei Windparks mit mehr als 5 Anlagen ein neues Umspannwerk zum Anschluss an das Hochspannungs-Netz (110 kv) errichtet werden muss, sofern sich nicht ein ausbaufähiges Umspannwerk in räumlicher Nähe befindet. Das 110 kv-netz in unserer Region befindet sich im Besitz der E.ON Netz. Über die Aufnahmekapazität dieser Netzebene liegen VEW bzw. EWF keine Informationen vor. Der Kreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg D r. K u b a t

10 C D U- F ra ktio n i m Kre i stag des La n d krei s es Wa I dec k - F ra n ke n be rg Fttl6-Fraktion i m Kreistag des Landkreises lrüalde ck-frankenberg F D P- F ra kti o n i m Kre i stag des La n d k re lses W al dec k- F ra n ke n be rg Bromskirchen, den 28. M Fortstraße 21 Tel.: 02984/31068 o karl-fried [email protected] An die VorsiEende des Kreistages des Landkreises Waldeck-Frankenberg Frau lris Ruhwedel Kreishaus, Südring Korbach EINGEGANGEN AM 2 8, Mäu 20t3 Fachdienst Zentrale Dienste Kreisorgane und OPNV Große Anfrage der Kreistagsfraktionen der CDU, FWG und FDP zur Nutzung der Windenergie im Landkreis Waldeck-Frankenberg Sehr geehrte Frau Ruhwedel, wir bitten um Veranlassung der Beantwortung der nachstehenden Großen Anfrage gern. $ 17 der Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur NuEung der Windenergie im Landkreis Waldeck-Frankenberg. Vorbeme*ung: lm Zusammenhang mit der von den Kreisgremien beschlogsenen UmseEung der Energiewende nach dem Atomunfall von Fukoshima sind mit der Gründung der Verbands-Energie Werk Gesellschaff für erneuerbare Energien mbh Aktivitäten eingeleitet worden, die die verstärkte Nu2ung u.a. der Windenergie im Landkreis Waldeck-Frankenberg zur Folge haben sollten. Mit dieser Initiative geht es um die Klärung des dezeitigen Status guo und eine Bewertung der erreichten Zwischenziele. Dazu die folg_enden Fragen: Frage 1: Frage 2: Frage 3: Frage 4: Frage 5: Frage 6: Wie viele Windkraftanlagen werden von der VEW, der Muttergesellschaft EWF oder in Kooperationen mit wem betrieben? Welchen Umfang haben die mit den Windkraftanlagen ezielten Erträge, betrachtet nach den eingespeisten Strommengen und den ezielten Erlösen sowie dem Umfang der Gewerbesteuerzahlungen? Wie stellt sich die Entwicklung seit 2008 bei der Anzahl der Windkraftanlagen und dem Aufkommen dar (bezogen auf die Fragen '1 und 2)? Welche konkreten Planungen und weiteren Aktivitäten wurden und werden seitens der VEW mit welchem Erfolg unternommen, um die Energiegewinnung aus der Windkrafr zu erweitern? Welche Leistung haben die bestehenden Windkraftanlagen beiwelcher Nabenhöhe und wie werden Leistung und Höhe beiden neuen Anlagen bemessen sein? Wie plant die VEW die in Aussicht gestellte Burgerbeteiligung an Windkraftanlagen zu venrirklichen?

11 A FrageT: Frage 8: Frage 9: Frage 10: Frage 11: Frage 12: Frage 13: Frage 14: lm Landkreis Waldeck-Frankenberg gibt es zahlreiche Aktivitäten der mit der Bauleitplanung befassten Städte und Gemeinden sowle möglichenreise im Rahmen des Repowering zur Ausweitung der NuEung von Windenergie. Welche sind das im Einzelnen Welche fachlichen Stellungnahmen hat der Landkreis aus Natur- und LandschaftsschuEfachlicher, bauaufsichtlicher, landwirtschaftlicher, forstlicher und Wasserund BodenschuErechtlicher Sicht zu den einzelnen Projekten abgegeben und wie wird das im Einzelfall begründet? lm Entwurf des Teilregionalplans Energie Nordhessen 2013 werden Vorrangflächen für Windenergie dargestellt. Werden alle diese Flächen dezeitig zur WindnuEung beplant bzw. sind entsprechende Planungen zu enrarten? lst davon auszugehen, dass der Kreisausschuss die NuEung der Windenergie in den Teilregionalplan-Vorrangflächen nach Kräften unterstiltzt? Wenn das im Einzelfall nicht der Fall ist - warurn? Wie beurteilt der Kreisausschuss die Möglichkeiten außerhalb der im Teilregionalplan ausgewiesenen Wind-Vorrangflächen weitere Standorte fur Windenergieanlagen zu realisieren? Gibt es derartige Planungen und wie ist der jeweilige Planungsstand? ln welchem Umtang ist die VEW direkt oder tiber Teilhabeprojekte an der Nutzung der Windenergie in den potentiellen neuen Wind-Vorrangflächen beteiligt? We beurteilt der Kreisausschuss den Umfang der Enpeiterung der Energiegewinnung aus dem Potentialwindenergie bis 2015 und welche Maßnahmen werden zur UnterstilEung des Ausbaus der Windenergie ergriffen? Sind die vorhandenen Kapazitäten des StromneDes zur Einspeisund der durch die Windkraftanlagen ezeugten Energie ausreichend? Wo und mit welchem Aufwand sind schon heute erkennbare NeEausbauinvestitionen mit welchen Kosten notwendig oder erkennbar? Mit freundlichen Grüßen,.Pl ta -,vw Karl-Friedrich Frese Wilhelm Arnold Dieter SchaE

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