Österreichisches Hundezuchtbuch Ö.H.Z.B. mit den Eintragungen des Jahres 2011 und Berichtigungen

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1 Österreichisches Hundezuchtbuch Ö.H.Z.B. mit den Eintragungen des Jahres 2011 und Berichtigungen

2 Österreichischer Kynologenverband 2362 Biedermannsdorf Siegfried-Marcus-Straße 7 Tel.: 02236/ Internet: zuchtbuch@oekv.at Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Heliane Maissen-Jarisch Zuchtbuchführer des ÖKV Copyright 2012 Nachdruck und Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV)

3 INHALTSVERZEICHNIS Vorstand... Seite 4 Vorwort... Seite 5 Zuchtreferenten der Verbandskörperschaften... Seite 6 F.C.I. Bestimmungen... Seite 12 Zucht- und Eintragungsordnung des ÖKV (ZEO)... Seite 23 ÖKV Formulare... Seite 33 Zuchtvoraussetzungen ÖKV betreute Rassen... Seite 34 Richtlinien zum ÖKV-Gütesiegel... Seite 36 Gütesiegel-Züchter... Seite 41 Züchternadel... Seite 45 Hochzuchtanerkennung... Seite 46 Umschreibungen Seite 48 Berichtigungen zum ÖHZB... Seite 50 Abkürzungen F.C.I. Zuchtbücher... Seite 51 Rassenstatistik (alphabetisch)... Seite 55 Rassenstatistik (nach Gruppen)... Seite 59 Eintragungen in das ÖHZB im Jahr Seite 65 3

4 VORSTAND DES ÖSTERREICHISCHEN KYNOLOGENVERBANDES (Stand 28. März 2012) PRÄSIDENT Dr. Michael Kreiner VIZEPRÄSIDENT Dir. Friedrich Tschöp Dir. Josef Schallegruber Mag. Heliane Maissen-Jarisch GENERALSEKRETÄR Dir. Friedrich Tschöp FINANZREFERAT Dir. Josef Schallegruber RICHTERREFERAT Margit Brenner ZUCHTBUCHREFERAT Mag. Heliane Maissen-Jarisch AUSSTELLUNGSREFERAT Wolfgang Bruckner LEISTUNGSREFERAT Robert Markschläger 4

5 VORWORT Die Zuchtbucheintragungen des Jahres 2011 sind leider nicht so hoch wie in den vergangenen Jahren. Es stellt sich natürlich die Frage nach den Gründen. Die Antwort ist sicher nicht einfach nur auf die kritische wirtschaftliche Situation, auf die gesetzlichen Kupierverbote, auf die Meldepflichten für Züchter, auf die diversen gemeindespezifischen Auflagen für die Haltung verschiedener Rassen, auf Importe billiger Welpen und auf strengere Zuchtauflagen infolge des Projektes Konterqual zurück zu führen, sondern sicher auch auf den Umgang von Züchtern mit den zugehörigen Zuchtreferenten in den Vereinen. Alle vorgenannten Umstände sind der Rassehundezucht nicht zuträglich. Wenn allerdings Zuchtvereine durch gerichtliche Entscheidungen, die Zuchtangelegenheiten betreffen, an den Rand des finanziellen Ruins geraten und ihre weitere Existenz höchst fraglich wird, dann sollte das allen Zuchtreferenten in allen Vereinen sehr zu denken geben. Auch wenn ein Zuchtreferent innerhalb des Vorstandes seinem Präsidenten Auskünfte verweigert, dann ist etwas in diesem Verein falsch gelaufen. Wenn ein Zuchtwart sich sehr viel im Ausland aufhält und kein Stellvertreter für Züchter als Ansprechpartner fungiert, dann kann Hundezucht nicht so funktionieren wie sie sollte. Die hier angeführten Vorkommnisse sind in den Zuchtvereinen hausgemacht und tragen sicherlich ihren Anteil zum geringeren Zuchtaufkommen bei. Mein Dank gilt daher allen Züchtern, die in vielleicht manchmal etwas schwierigen Zeiten dennoch ihre Liebe zur Hundezucht bewahrt haben. Ich freue mich aber auch sehr darüber, dass es viele Zuchtvereine gibt, wo ein vernünftiges Miteinander selbstverständlich ist. Nicht Streit sondern die Zucht gesunder, typischer und wesensfester Rassehunde sollte daher unser aller gemeinsames Ziel sein! Mag. Heliane Maissen-Jarisch 5

6 ZUCHTREFERENTEN DER VERBANDSKÖRPERSCHAFTEN (Stand 28. März 2012) Airedale Terrier Spezialklub Dr. Leopold Pfeil, 4400 Steyr, Leopold Werndlstrasse / Allgemeiner Hirten- und Hütehunde Club Gabriela Höllbacher, 3481 Fels/Wagram, Untere Marktstrasse / / Australian Shepherds of Austria Gabriela Glaser, Hausfeldstr. 22/R8/H9, 1220 Wien 0699/ Austrian Beagle Club Claudia Pelzmann, 2320 Rannersdorf, Hähergasse 4 01/ zuchtreferat@beagleclub.at 0664/ Austrian Bostonterrier Freunde Helga Weiss, 3451 Michelhausen, Wienerstrasse / weisscasino@aon.at Briard Verein Österreich KR Ernst Kugler, Schlossgasse 6-8, 2460 Bruck/Leitha 02162/ kugler@lipizzanerhof.at Chihuahua Club Austria Dipl.Ta. Dr. Norbert Hess, 2564 Weissenbach, Badgasse / dr.hess@aon.at Chow-Chow Club Zuchtbetreuung: ÖKV, 2362 Biedermannsdorf, Siegfried-Marcus-Strasse / zuchtbuch@oekv.at Club für Bretonische Vorstehhunde Günther Schadauer, 7302 Nikitsch, Hauptstrasse / g.schadauer@aon.at Dogo-Argentino-Club Mag. Dr. Otto Schimpf, 4252 Liebenau, Schanz / schimpf@knausserwald.at Erster Österreichischer Puli Club Helga Widder, 1230 Wien, Leopoldigasse / helga.widder@inode.at Erster Österreichischer Schnauzer-Pinscherklub 1914 Helene Griss, 6805 Feldkirch-Giesingen, Austrasse 19a 05522/ helgri@gmx.at 0688/ Eurasier-Club-Austria Evelyn Gaber, 8182 Puch/Weiz, Harl / eve@unkenschrei.at 0664/

7 ZUCHTREFERENTEN DER VERBANDSKÖRPERSCHAFTEN (Stand 28. März 2012) Klub Dachsbracke Alois Mattersberger, 9971 Matrei, Bichl / Klub für Österreichische Pinscher Ulrika Raffetseder Klub für Schweizer Laufhunde DI Dr. Sabine Bickel, 1190 Wien, Veltzégasse / sbickel@gmx.at Klub Tirolerbracke Thomas Plattner, 6170 Zirl, Bühelstrasse 15a 05238/ th.plattner@gmx.at 0664/ Klub zur Züchtung Ungarischer Vorstehhunde Sebastian Lux, 8010 Graz, Leonhardstrasse 90/ / lux@magyar-vizsla-club.at 0650/ Molosser-Club-Austria Dr. Norbert Tomaschek, 8670 Krieglach, Schwöbing / norbert.tomaschek@stmk.gv.at Österreichischer Basset- und Laufhunde Club Eva Dratva, Kalkgrabenweg 4, 7434 Bernstein 03354/ buchbinderei@dratva.at Österreichischer Boxerklub Ingrid Khayll, 1230 Wien, Johann Teufel-Gasse 6 01/ i.khayll@boxerclub-hunde.at Österreichischer Brackenverein (Brandlbracke) Mag. Wolfgang Panhölzl, 8911 Hall bei Admont, Oberhall / zuchtwart.brandl@bracken.at 0676/ Österreichischer Brackenverein (Steirische Rauhhaarbracke) Dr. Johannes Plenk, 6142 Mieders, Riedgasse / johannes.plenk@bracken.at Österreichischer Bulldog-Klub Mag. Eva Müller, 2152 Gnadendorf, Wenzersdorf / evamueller@tierarztpraxisbuschberg.at 0664/ Österreichischer Bullterrier-Club Ulrike Hoffmann, 4490 St. Florian, Straussberg / machebello@aon.at 0699/ Österreichischer Club der Pudelfreunde Ing. Ursula Marx, 2103 Langenzersdorf, Schulstrasse 69/8 0676/ office@gryffindors-pudel.at 7

8 ZUCHTREFERENTEN DER VERBANDSKÖRPERSCHAFTEN (Stand 28. März 2012) Österreichischer Club für American Staffordshire Terrier Manuela Boitscheff, Waldstrasse 18, 2231 Strasshof 0664/ Österreichischer Club für Beauceron Sandra Stradner, Halbenrain 101, 8492 Halbenrain 0664/ Österreichischer Club für Britische Hütehunde Margit Brenner, 1220 Wien, Donaufelderstrasse / / Österreichischer Club für Deutsche Jagdterrier Walter Schanda, 5231 Schalchen, Häuslberg / / Österreichischer Club für Französische Bulldoggen Franz Hatzold, 1228 Wien, Bojanusgasse / Österreichischer Club für Nordische Hunderassen u. Schlittenhunde Edith Markl, 6072 Lans, Lans / / Österreichischer Club für Ungarische Hirtenhunde Dr. Maria Theresia Sokal, 1100 Wien, Lindkogelgasse / obfrau@ungarischehirtenhunde.at Österreichischer Dachshundeklub Michael Schindler, Waldgasse 12, 7551 Bocksdorf hundesalon@mac.com Österreichischer Dalmatiner Klub Ursula Voitle, 6971 Hard, Alte Strasse 49a 05574/ dalmi@vol.at 0664/ Österreichischer Deutschlanghaar-Klub Johannes Schmidt, 3702 Niederrussbach, Hornerstrasse / johannes_schmidt@aon.at 0664/ Österreichischer Dobermann Klub Alfred Peterlin, 1100 Wien, Schwarzengrubergasse / hzw@dobermann-zucht.at Österreichischer Doggenklub Mag. Peter Zednik, 3003 Gablitz, Steinbruchgasse / mag.zednik@summacumlaude.at Österreichischer Foxterrier-Klub Brigitte Sedina, Graben 34, 7442 Lockenhaus 0676/ hobbyzuechterin@gmx.at 8

9 ZUCHTREFERENTEN DER VERBANDSKÖRPERSCHAFTEN (Stand 28. März 2012) Österreichischer Jagdspanielklub Paul Amon, 2100 Leobendorf, Speltengasse / Österreichischer Klub der Hovawartfreunde Mag. Elisabeth Kapsch, 1140 Wien, Penzingerstrasse / Österreichischer Klub f. Windhundezucht u. Rennsport Mag. Sylvia Gaischnek, 1180 Wien, Bastiengasse 23/4 0664/ Österreichischer Klub für Drahthaarige Ungarische Vorstehhunde Alexandra Broneder, 1238 Wien, Franz Asenbauer Gasse 36a 0699/ Österreichischer Klub für Englische Vorstehhunde Werner Jost, 7302 Kr. Minihof, Hauptstrasse / Österreichischer Klub für Leonberger Hunde Peter K. Cejnek, 1090 Wien, Schlickgasse 6/1/5 0664/ Österreichischer Klub für Spitze und Spitzarten Herta Füszl, 7443 Rattersdorf, Siebenbründlgasse / fueszl@aon.at Österreichischer Klub für St.Bernhardshunde Brigitte Linser, 6082 Patsch, Ellbögen / fugerhof@bernhardiner.cc Österreichischer Klub für Terrier Mag. Brigitte Biffl, 2880 Kirchberg am Wechsel, Dr. Schneiderstrasse / b.biffl@sachsenbrunn.at 0664/ Österreichischer Klub für Tibetische Hunderassen Erika Homonnai, 2225 Zistersdorf, Blumenthal / e.homonnai@gmx.at 0664/ Österreichischer Kurzhaar-Klub Johann Ecker, 3470 Kirchberg/Wagram, Mitterstockstall / johannecker@gmx.at 0676/ Österreichischer Mops Club Hana Ahrens, 1030 Wien, Hiessgasse 15/6 01/ hana.ahrens@chello.at Österreichischer Neufundländer-Klub Karin Trauhsnig-Payer, 9020 Klagenfurt, Lemischgasse / euclea@tmo.at 9

10 ZUCHTREFERENTEN DER VERBANDSKÖRPERSCHAFTEN (Stand 28. März 2012) Österreichischer Pudelpointer-Klub Alois Lehner, 2225 Zistersdorf, Bahnstrasse / Österreichischer Retriever Club (Golden Retriever) Christine Grabmayr, 1190 Wien, Zuckerkandlgasse 69/ / Österreichischer Retriever Club (Labrador Retriever) Andrea Geller, 2325 Pellendorf, Franz Zillbauergasse / zucht.labrador@retrieverclub.at Österreichischer Retriever Club (restliche Retrieverrassen) Claudia Berchtold, 1140 Wien, Viktor-Hagl-Gasse / zucht.flat@retrieverclub.at Österreichischer Rottweiler Klub Michael Rabitsch, Brandauerweg 37, 8054 Graz 0650/ rottivombrandauerweg@gmx.at Österreichischer Schweisshundeverein (Bayrischer Gebirgsschweisshund) Martin Tongitsch, 4575 Roßleithen, Rading / martin.tongitsch@aon.at Österreichischer Schweisshundeverein (Hannoverscher Schweisshund) Franz Grießmayer, 5640 Bad Gastein, Richard-Strauß-Weg / franz.griessmayer@bundesforste.at Österreichischer Staffordshire Bullterrier Club Johann Raab, 2034 Großharras, Großharras / cheerstaff@aon.at Österreichischer Verein für Deutsche Schäferhunde Helmut Wehinger, 6845 Hohenems, Sohlstraße / h.wehinger.svoe@vol.at 0664/ Österreichischer Verein für Grosse und Kleine Münsterländer Manfred Fragner, 3300 Winklarn, Haidhofstrasse / hauptzuchtwart@aon.at Österreichischer Verein für rauhhaarige Vorstehhunde Hannes Kallenberger, 9523 Landskron, Dr. Graberstraße / zuchtwart@deutsch-drahthaar.at Österreichischer Weimaraner Verein Robert Broswimmer, 3240 Mank, Römerweg / robert@gstettenhof.at Österreichischer Welsh-Terrier-Club Reinhard Oberbichler, Im Dorf 6, 4591 Molln 07584/

11 ZUCHTREFERENTEN DER VERBANDSKÖRPERSCHAFTEN (Stand 28. März 2012) Österreichischer West-Highland-White-Terrier-Club Regina Ganglmaier, Am Hang 27, 4421 Aschach bei Steyr 07259/ / Österreichischer Yorkshire Terrier Klub Silvia Müller, 2230 Gänserndorf, Maderspergerstrasse / / Österreichischer Zwerghunde Klub Monika Blaha, Kainichgasse 61, 1210 Wien 01/ / Ingo Wolf, Gerstnerstrasse 9, 4650 Edt/Lambach 0664/ Parson und Jack Russell Terrier Club Dorothea Penizek, 1190 Wien, Langackergasse 7a 01/ / Rhodesian Ridgeback Club Österreich Maria Feldgrill, Roseggerhöhe 4, 8130 Frohnleiten 0650/ Schapendoes Freunde Austria Martina Hadjikyriacou 03355/ Verein der Belgischen Schäferhunde in Österreich Andrea Kührer, 2401 Fischamend, Kleinneusiedlerstrasse / Verein für Deutsche Wachtelhunde in Österreich Ing. Richard John, 9751 Sachsenburg, Hoffeld /2650 Verein für Schweizer Sennenhunde in Österreich (Appenzeller Sennenhund) Maria Prieschl, 4204 Haibach im Mühlkreis, Gusental / as@sennenhunde.org Verein für Schweizer Sennenhunde in Österreich (Berner Sennenhund) Lydia Rumplmayr, 4580 Windischgarsten, Edlbach / es@sennenhunde.org Verein für Schweizer Sennenhunde in Österreich (Entlebucher Sennenhund) Lydia Rumplmayr, 4580 Windischgarsten, Edlbach / es@sennenhunde.org Verein für Schweizer Sennenhunde in Österreich (Grosser Schweizer Sennenhund) Dietlind Stingl, 2103 Langenzersdorf, Rehgraben / gs@sennenhunde.org Weißer Schweizer Schäferhundeklub Österreich Pia Modl, 4904 Atzbach, Kornmühle 0676/ wsoe@weisse-schaefer.at Zwerggriffon-Löwchen-Havaneser-Club Austria Carole Garhöfer, Birkenweg 2, 2294 Breitensee 02285/ carole.garhoefer@gmx.at 11

12 F.C.I. BESTIMMUNGEN Abrufbar im Internet unter INTERNATIONALES ZUCHTREGLEMENT DER FCI PRÄAMBEL 1. Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) ist für alle Mitgliedsländer und Vertragspartner verbindlich. Dieses Zuchtreglement der F.C.I gilt unmittelbar für alle FCI-Mitgliedsländer wie auch deren Vertragspartner, wobei nur mit funktional und erbgesunden, wesensfesten Rassehunden gezüchtet werden darf, die in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch oder Register (Anhangliste) eingetragen sind und die die vom zuständigen FCI-Mitgliedsland oder Vertragspartner festzulegenden Voraussetzungen erfüllen. Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, welche die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten. Hierbei sind die Mitglieder und Vertragspartner der FCI gehalten, Übertreibungen der Rassemerkmale zu verhindern, die in der Folge geeignet sind, die funktionale Gesundheit der Hunde zu beeinträchtigen. Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschließende Fehler haben z.b. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA, Epilepsie, Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, Fehlfarben sowie festgestellte schwere Hüftgelenksdysplasie. Die FCI-Mitgliedsländer und Vertragspartner sind verpflichtet, bekannt gewordene erbliche Defekte, wie z.b. HD oder PRA usw., zu erfassen, methodisch zu bekämpfen, deren Entwicklung ständig aufzuzeichnen und der FCI auf Anfrage hierüber Bericht zu erstatten. Werden DNA-Tests ausgeführt, so muss die Identifikation des Hundes (Chip oder Tätowierung) vom ausführenden Tierarzt, wie bei anderen Gesundheits-Zertifikaten, überprüft und bestätigt werden. Die vom Laboratorium ausgestellte Bescheinigung der Testergebnisse muss mit der Identifikation des Hundes versehen werden. Der FCI, ihren Mitgliedsländern und Vertragspartnern steht zur Bewertung und Beratung bei der Bekämpfung genetischer Defekte die wissenschaftliche Kommission unterstützend zur Seite; sofern diese einen Maßnahmenkatalog vorgibt, ist dieser nach Beschlussfassung durch den FCI-Vorstand verbindlich. Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht sind die Mitgliedsländer bzw. Vertragspartner der FCI. Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuches ein. Es ist Pflicht der Mitgliedsländer sowie der Vertragspartner der FCI, unter Beachtung dieses Zuchtreglements eine eigene Zuchtordnung zu erstellen, in der die Zuchtziele festgelegt werden. In diesen sind die rassespezifischen Gebrauchseigenschaften der jeweiligen Rassen angemessen zu berücksichtigen. 12

13 F.C.I. BESTIMMUNGEN Kommerzielle Hundehändler und puppy farmers werden als Personen betrachtet, die sich hauptsächlich mit dem Kauf und Verkauf von Hunden beschäftigen, um damit wirtschaftlichen Profit zu erzielen, ohne das Befinden des Hundes zu berücksichtigen. Kommerzielle Hundehändler und puppy farmers dürfen nicht unter dem Patronat (Verantwortung) eines FCI- Mitgliedes oder Vertragspartners züchten. 2. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer von Zuchtrüden und Zuchthündinnen werden grundsätzlich durch nationales Recht, Verordnungen der Landesverbände und deren Rassezuchtvereine und -verbände und durch besondere Vereinbarungen geregelt. Wo solche fehlen, gilt das internationale Zuchtreglement der FCI. Den Züchtern und den Eigentümern der Deckrüden wird dringend empfohlen, vor jedem Zuchtvorhaben die gegenseitigen Vereinbarungen schriftlich festzuhalten und namentlich hinsichtlich der finanziellen Verpflichtungen klare Verhältnisse zu schaffen. Als Eigentümer gilt diejenige Person, die das Tier unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, die also im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtsmäßigen Besitz der gültigen Abstammungsurkunde ausweisen kann. Als Deckrüdenhalter gilt entweder der Eigentümer des Deckrüden oder diejenige Person, die vom Eigentümer autorisiert ist, den Deckrüden zum Decken von Hündinnen zur Verfügung zu stellen. TRANSPORT UND UNTERHALT DER HÜNDIN 3. Es wird den Eigentümern der Zuchthündinnen empfohlen, die Hündin persönlich oder durch eine Vertrauensperson dem Rüden zuzuführen. Bleibt die Hündin mehrere Tage beim Halter des Deckrüden, so fallen sämtliche dadurch entstehenden Kosten, wie Fütterung und Unterbringung, evtl. tierärztliche Behandlungen, auch ev. Schäden, die die Hündin an der Zwingereinrichtung oder in der Wohnung des Deckrüdenhalters verursacht, zu Lasten des Eigentümers der Hündin. Ebenso erfolgt der Rücktransport der Hündin auf Lasten des Eigentümers. HAFTPFLICHT 4. Nach den gesetzlichen Bestimmungen der verschiedenen Länder haftet diejenige Person, die dem Tier Unterkunft und Verpflegung bietet, während dieser Zeit für hieraus Dritten entstehende Schäden. Die jeweiligen Eigentümer oder Halter der Deckrüden verpflichten sich, diesem Umstand bei der Abschließung einer persönlichen Haftpflichtversicherung Rechnung zu tragen. TOD DER HÜNDIN 5. Im Falle des Todes einer Hündin während ihres Aufenthaltes beim Halter des Deckrüden, lässt dieser den Tod und die Todesursache auf seine Kosten, durch einen Tierarzt feststellen. Er benachrichtigt auf dem schnellsten Wege den Eigentümer der Hündin über den Tod und die Todesursache der Hündin. Falls der Eigentümer die tote Hündin zu sehen wünscht, muss ihm Gelegenheit dazu gegeben werden. Trat der Tod durch Verschulden des Deckrüdenhalters ein, so ist dieser gegenüber dem Eigentümer der Hündin schadenersatzpflichtig. Trifft ihn kein Verschulden, so ist der Eigentümer der Hündin verpflichtet, dem Deckrüdenhalter alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Tode der Hündin entstanden sind, zu vergüten. 13

14 F.C.I. BESTIMMUNGEN RÜDENWAHL 6. Der Deckrüdenhalter verpflichtet sich, die Hündin keinem anderen als dem vorgesehenen Rüden zuzuführen. Deckt der Rüde nicht, so darf die Hündin nur mit dem Einverständnis ihres Eigentümers einem anderen Rüden zugeführt werden. FEHLDECKUNG 7. Bei einem unbeabsichtigten Deckakt durch einen anderen als den vereinbarten Rüden ist der Halter des Deckrüden, der die Hündin in Obhut genommen hat, dem Eigentümer der Hündin gegenüber meldepflichtig und für alle aus der Fehldeckung entstandenen Kosten ersatzpflichtig. Nach einem unbeabsichtigten Deckakt durch einen nicht vorgesehenen Rüden ist ein weiterer Deckakt mit dem vereinbarten Rüden nicht mehr erlaubt. Der Deckrüdenhalter kann aus einem solchen Deckakt keine Ansprüche an den Eigentümer der Hündin stellen. DECKBESCHEINIGUNG 8. Den korrekt vollzogenen Deckakt bestätigt der Deckrüdenhalter durch das Ausstellen einer Deckbescheinigung. Er bestätigt darin mit seiner Unterschrift, dass er Augenzeuge des Deckaktes war. Wo die Zuchtbuchstelle des Landes, in dem der Wurf eingetragen werden soll, dafür bestimmte Formulare vorschreibt, ist es Sache des Eigentümers der Hündin, diese Formulare zu besorgen, ordnungsgemäß auszufüllen und dem Deckrüdenhalter zur Unterschrift vorzulegen. Diese Deckbescheinigung muss auf jeden Fall enthalten: a) Name und Stammbuchnummer des Deckrüden. b) Name und Stammbuchnummer der Hündin. c) Name und Adresse des Eigentümers des Deckrüden, bzw. des Halters. d) Name und Adresse des Eigentümers der Hündin im Zeitpunkte des Deckaktes, evtl. das Datum des Erwerbs der Hündin. e) Ort und Datum des stattgefundenen Deckaktes. f) Unterschriften des Eigentümers des Deckrüden bzw. des Halters und des Eigentümers der Hündin g) Wenn die Zuchtbuchstelle für die Eintragung der Welpen eine beglaubigte Fotokopie oder einen beglaubigten Stammbuchauszug für den Deckrüden verlangt, so hat der Deckrüdenhalter diese kostenlos dem Eigentümer der Hündin zur Verfügung zu stellen. DECKENTSCHÄDIGUNG 9. Der Eigentümer des Deckrüden ist berechtigt, die Deckbescheinigung erst nach Bezahlung der vorher vereinbarten Deckentschädigung zu unterzeichnen. Ein Zurückbehalten der Hündin als Pfand ist untersagt. 10. Wenn der vereinbarte Rüde aus irgendeinem Grunde nicht deckt, oder die Hündin nicht deckwillig ist, so dass der Deckakt nicht vollzogen werden konnte, so hat der Eigentümer des Deckrüden trotzdem Anrecht auf die unter Ziffer 2 erwähnten Entschädigungen, nicht aber auf das vereinbarte Deckgeld. 14

15 F.C.I. BESTIMMUNGEN 11. Der Eigentümer des Deckrüden hat außer dem vereinbarten Deckgeld an den Eigentümer der Hündin keinen Anspruch in Bezug auf die Nachkommen des Rüden. Insbesondere hat er keinen rechtlichen Anspruch auf die Abgabe eines Welpen. Wird jedoch die Abgabe eines Welpen als Deckentschädigung vereinbart, so ist diese Abmachung vor dem Deckakt schriftlich festzulegen. In einer derartigen Vereinbarung müssen folgende Punkte unbedingt berücksichtigt werden: a. Zeitpunkt der Auswahl des Welpen durch den Eigentümer des Rüden. b. Zeitpunkt der Abgabe des Welpen an den Eigentümer des Rüden. c. Zeitpunkt, an dem das Auswahlrecht des Eigentümers des Rüden unwiderruflich verfällt. d. Zeitpunkt, an dem das Abholrecht unwiderruflich verfällt. e. Regelung der Transportkosten. f. Besondere Abmachungen für den Fall, dass die Hündin nur tote oder nur einen einzigen lebenden Welpen wirft, oder wenn der ausgewählte Welpe vor der Abgabe eingeht. LEERBLEIBEN DER HÜNDIN 12. Nach einem korrekt verlaufenen Deckakt gilt die Dienstleistung des Deckrüden als erbracht und damit ist die Voraussetzung für die vereinbarte Deckentschädigung erfüllt. Sie schließt keine Garantie für eine Trächtigkeit der Hündin ein. Es liegt im Ermessen des Eigentümers des Deckrüden, bei Leerbleiben der Hündin bei deren nächsten Hitze einen kostenlosen Deckakt zu gewähren oder einen Teil des Deckgeldes zurückzuerstatten. Eine derartige Abmachung ist vor dem Deckakt in einem Deckvertrag schriftlich festzuhalten. Das vereinbarte Recht auf einen Gratisdeckakt erlischt jedoch grundsätzlich mit dem Tode des Deckrüden, einer Handänderung desselben oder mit dem Tode der Hündin. Kann der Nachweis erbracht werden (Spermauntersuchung), dass der Deckrüde im Zeitpunkt des Deckaktes unfruchtbar war, so ist dem Eigentümer der Hündin das Deckgeld zurückzuerstatten. KÜNSTLICHE BESAMUNG 13. Die Hunde sollten sich auf natürlicher Weise fortpflanzen können. Künstliche Besamung darf nicht bei Tieren angewandt werden, die sich nicht zuvor auf natürlicher Weise fortgepflanzt haben. Die nationalen Hundeverbände können Ausnahmen gestatten: zur Verbesserung der Gesundheit der Rasse, wenn es um das Wohl der Hündin geht oder um den genetischen Pool innerhalb der Rasse zu bewahren oder zu erhöhen. Bei der künstlichen Besamung einer Hündin muss der Tierarzt, der dem Rüden das Sperma entnommen hat, zuhanden der Zuchtbuchstelle, bei der die Welpen eingetragen werden, in einem Attest bescheinigen, dass das frische oder tiefgefrorene Sperma von dem vereinbarten Rüden stammt. Im Übrigen müssen durch den Eigentümer des Deckrüden bzw. den Halter die unter Ziffer 8 a) - g) erwähnten Angaben dem Eigentümer der Hündin kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sämtliche Kosten für die Spermaentnahme fallen zu Lasten des Eigentümers der Hündin. Die Kosten für die Besamung der Hündin übernimmt ebenfalls der Eigentümer der Hündin. Der Tierarzt, der die Hündin besamt, hat der Zuchtbuchstelle zu bestätigen, dass die Hündin mit dem Sperma des als Deckrüden vorgesehenen Rüden besamt worden ist. In seinem Attest müssen ebenfalls Ort und Zeit der Besamung, Namen und Stammbuchnummer der Hündin, Name und Adresse des Eigentümers der Hündin aufgeführt sein. Zusätzlich zur Bescheinigung des Tierarztes hat der Eigentümer des Rüden, dem der Samen entnommen wurde, dem Eigentümer der Hündin eine unterschriebene Deckbescheinigung auszuhändigen. 15

16 F.C.I. BESTIMMUNGEN ZUCHTRECHTABTRETUNG 14. Als Züchter eines Wurfes gilt in der Regel der Eigentümer der Hündin im Zeitpunkt des Belegens. Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Zuchtrüden kann jedoch durch vertragliche Abmachungen auf eine Drittperson übertragen werden. Eine Zuchtrechtabtretung hat in jedem Fall schriftlich und vor dem vorgesehenen Deckakt zu geschehen. Die schriftliche Zuchtrechtabtretung ist der zuständigen Zuchtbuchstelle, evtl. auch dem zuständigen Rassezuchtverein für diese Rasse rechtzeitig zu melden. Sie muss der Wurfmeldung beigelegt werden. In der Zuchtrechtabtretung sind die Rechte und Pflichten der beiden Kontrahenten genau zu umschreiben. Wer eine Hündin temporär im Zuchtrecht übernimmt, gilt für die Zeit vom Deckakt bis zum Absäugen der Welpen im Sinne dieses Reglements als Eigentümer der Hündin. GRUNDLAGEN 15. Nachkommen von zwei reinrassigen Eltern derselben Rasse, die von der FCI anerkannte Abstammungsnachweise ohne jegliche vom nationalen kynologischen Verband ausgesprochene Vorbehalte oder Einschränkungen haben, sind Rassehunde und haben daher Anspruch auf von der FCI anerkannte Abstammungsnachweise. In der Regel dürfen Welpen nur an Privatpersonen verkauft werden; die Exportahnentafel muss auf deren Namen ausgestellt sein. 16. Von der FCI anerkannte Abstammungsnachweise sind als Beweis der geltend gemachten Abstammung zu betrachten; eine bestimmte Beschaffenheit garantieren sie nicht. EINTRAGUNG DER WELPEN INS ZUCHTBUCH 17. Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei einer Eigentumsübertragung einer trächtigen Hündin der neue Eigentümer automatisch als Züchter des kommenden Wurfes. 18. Jeder Hund, der in einem FCI-Mitgliedsland oder Vertragspartner gezüchtet und eingetragen ist, ist mit dauerhafter und fälschungssicherer Kennzeichnung zu versehen; diese Kennzeichnung ist auf dem Abstammungsnachweis aufzuführen. Bei Untersuchungen der Elternschaft sollten internationale Standard markers verwendet werden und die Ergebnisse im Register des nationalen Hundeverbandes zur Verfügung stehen. Die Identifikation des Hundes (Chip oder Tätowierung) muss bei einer DNA-Prüfung bestätigt werden. Die Welpen werden ins Stammbuch des Landes eingetragen, in dem der/die Eigentümer/in der Hündin seinen/ihren gesetzlichen Wohnsitz hat. Der Wurf wird seinen/ihren Zwingernamen tragen. Wenn der/die Eigentümer/in des Zwingernamens für eine (un)bestimmte Zeit nach einem anderen FCI-Mitgliedsland umzieht, muss er/sie die Übertragung rechtzeitig vor Geburt der Welpen beim neuen nationalen Hundeverband beantragen, der dann die FCI darüber unterrichten muss. Nach der Übertragung darf der/die Eigentümer/in des Zwingernamens ausschließlich im Land, in das sein/ihr Zwingername übertragen wurde, züchten. 16

17 F.C.I. BESTIMMUNGEN Ausnahmen sind gestattet für Züchter von Rassehunden, die in einem Lande leben, das kein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch führt. Ihnen ist gestattet, die Welpen wahlweise in ein anerkanntes Zuchtbuch eintragen zu lassen. Alle Würfe sind vollständig einzutragen; dies beinhaltet sämtliche Welpen, die bis zum Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung aufgezogen wurden. Ahnentafeln sind nichts anderes als Abstammungsurkunden, die nur als Beweis der Abstammung gelten. Normalerweise darf die Hündin nur von einem einzigen Rüden gedeckt werden. In Abweichungsfällen sind die Landesverbände verpflichtet, die Abstammung durch eine DNA- Untersuchung zu Lasten des Züchters zu bestätigen. ZUCHTREGLEMENT DER MITGLIEDSLÄNDER 19. Die Zuchtreglemente der Mitgliedsländer wie auch der Vertragspartner können in ihren Anforderungen über die der FCI hinausgehen, sie dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu dem Internationalen Zuchtreglement der FCI stehen. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 20. Dieses Reglement ersetzt das «Internationale Zuchtreglement von Monaco» aus dem Jahre Bei Differenzen in der Auslegung gilt der deutsche Text als maßgebend. Angenommen an der Generalversammlung der F.C.I. am 11. und 12. Juni 1979 in Bern. Die Änderungen in Fett- und Kursivschrift wurden vom FCI-Vorstand im Oktober 2010 in Dortmund genehmigt. Sie treten am 1. Januar 2011 in Kraft. 17

18 F.C.I. BESTIMMUNGEN Abrufbar im Internet unter Weitere Bestimmungen der F.C.I., die auf die Zucht Bezug nehmen: Artikel 8 Zuchtbuch 1. Jedes Mitglied und jeder Vertragspartner muss ein Zuchtbuch für alle von der FCI anerkannten Rassen besitzen. Sie müssen ebenfalls einen Anhang zum Zuchtbuch besitzen. Ein Hund kann nur dann in ein Zuchtbuch oder in den Anhang zu einem Zuchtbuch eingetragen werden, wenn der Züchter/Hundehalter seinen gesetzlichen Wohnsitz in dem Staat hat, in dem der Hund eingetragen werden soll. Die vorläufig anerkannten Rassen müssen im Anhang zum Zuchtbuch eingetragen werden. Die Ahnentafeln für Hunde die Rassen angehören die von der FCI nicht anerkannt sind, dürfen nicht das Logo der FCI führen oder müssen mit folgendem Vermerk versehen werden von der FCI nicht anerkannte Rasse. 2. Die Mitglieder und Vertragspartner anerkennen ausschließlich und gegenseitig ihre Zuchtbücher und Anhänge zum Zuchtbuch an. Das Generalsekretariat veröffentlicht eine aktualisierte Liste der Initialen der verschiedenen Zuchtbücher. Das Zuchtbuch eines jeden Mitglieds und Vertragspartners der FCI muss den von der FCI anerkannten Verbänden zur Verfügung gestellt werden, um allfällige Nachforschungen zu ermöglichen. 3. Auf den Originalurkunden der Ahnentafeln muss die Nummer der Eintragung im Zuchtbuch auf die Initialen des Zuchtbuches folgen, in das der Hund eingetragen wurde (beispielsweise SHSB/LOS: Nr ). Auf den Ahnentafeln müssen die offiziellen Titel der FCI vermerkt werden; die nationalen Titel die von den Mitgliedern und Vertragspartnern der FCI verliehen wurden können angegeben werden. 4. Im Fall von Hunden aus Ländern ohne Mitglied oder Vertragspartner innerhalb der FCI oder mit denen es keine Abmachung über die Anerkennung der Ahnentafeln gibt, können die Mitglieder und die Vertragspartner sowie die von ihnen zu diesem Zweck bevollmächtigten Rasseclubs ungeachtet des vorstehenden Punkts 2 einen Hund mit einer von der FCI nicht anerkannten Ahnentafel in den Anhang zum Zuchtbuch eintragen, nachdem das Tier zuvor von einem für die betreffende Rasse anerkannten Richter geprüft wurde; seine Nachkommenschaft kann ab der vierten Generation in das Zuchtbuch eingetragen werden. Diese Maßnahme gilt ebenfalls für Hunde ohne Ahnentafel. 18

19 F.C.I. BESTIMMUNGEN 5. Mitglieder oder Vertragspartner können die Eintragung oder Neueintragung eines Hundes in ihr Zuchtbuch verweigern, wenn der Hund Erbfehler oder solche Fehler aufweist, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikels 2 der Statuten stehen, oder wenn er den durch das Mitglied oder den Vertragspartner des betreffenden Staates definierten Auswahlkriterien nicht entspricht. Im Übrigen sind die Mitglieder und Vertragspartner nicht verpflichtet, einen importierten Hund automatisch in ihr Zuchtbuch einzutragen oder wieder einzutragen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Ahnentafel nicht korrekt erstellt wurde. In diesem Fall erklärt das Mitglied oder der Vertragspartner dem Mitglied das die beglaubigte Export-Ahnentafel erstellt hat klar und deutlich, weshalb die Eintragung verweigert wird. 6. In den Staaten, in denen Rasseclubs der Mitglieder und Vertragspartner ihr eigenes Zuchtbuch führen, muss auf den Ahnentafeln deutlich vermerkt werden, dass diese Rasseclubs Mitglieder eines nationalen Hundeverbandes sind. 7. Die Ahnentafeln haben für die Mitglieder der FCI und ihre Vertragspartner einen offiziellen Wert. 8. Bei der Ausstellung einer Ahnentafel müssen allfällige sichtbare, endgültige und identifizierbare Abweichungen der Fellfarbe von den Rassestandards klar und deutlich angegeben werden. Jeder Hund eines Wurfes darf nur eine einzige Ahnentafel und Export- Ahnentafel besitzen, auf der der Name des Hundehalters angegeben sein muss. Zudem muss eine einzige Person verantwortlicher Hundehalter sein. Diese Person nimmt in der Liste der Eigentümer den ersten Platz ein. 9. Wird ein Hund ins Ausland verkauft, muss der nationale Hundeverband eine beglaubigte, in einer der vier offiziellen Sprachen der FCI abgefasste Export-Ahnentafel ausstellen. Es ist jedoch untersagt, eine Export-Ahnentafel für einen Hund auszustellen, der nicht durch eine Tätowierung oder einen Chip identifiziert ist. Ein im Anhang zu einem Zuchtbuch eingetragener Hund kann für den Export eine Eintragungsbescheinigung zwecks Neueintragung in einen anderen Anhang zu einem Zuchtbuch erhalten. Für jeden von einem Mitglied oder Vertragspartner eingetragenen Hund, der anschließend exportiert wird, bescheinigt der nationale Hundeverband, der die letzte Eintragung vorgenommen hat, die Eigentumsübertragung auf den neuen Hundehalter unter Angabe von dessen Name und Anschrift auf der Export-Ahnentafel. 19

20 F.C.I. BESTIMMUNGEN 10. Die nationalen Hundeverbände und ihre Rasseclubs dürfen keine der Angaben zu einem bereits in einem anerkannten Zuchtbuch eingetragenen Hund abändern. Die ursprüngliche Eintragungsnummer und die Initialen des Zuchtbuches müssen auf allen Unterlagen mit kynologischen Angaben (Arbeitsprüfungsprogramme, Ausstellungskataloge, Ahnentafeln, Einschreibungsformulare zum Zuchtbuch) neben der neuen Eintragungsnummer angegeben werden. 11. Wird ein Hund ins Ausland verkauft, müssen die Initialen des neuen Zuchtbuches sowie die Eintragungsnummer ins neue Zuchtbuch auf der Originalurkunde der Export-Ahnentafel vermerkt werden. Diese Auskünfte werden durch den Stempel und die Unterschrift des nationalen Hundeverbandes, der das Zuchtbuch führt, beglaubigt. Es ist untersagt, einem importierten Hund eine neue Ahnentafel auszustellen. 12. Die Mitglieder und Vertragspartner müssen dem Generalsekretariat der FCI Musterformulare der in ihrem Staat gültigen Ahnentafeln zustellen. Das Generalsekretariat der FCI muss alle Mitglieder und Vertragspartner unverzüglich über jede Änderung in einer Ahnentafel unterrichten. 13. Von einem Mitglied oder einem Vertragspartner ausgestellte Ahnentafeln müssen von allen Mitgliedern oder Vertragspartnern als Nachweis dafür, dass die Welpen von reinrassigen Eltern und Eltern derselben Rasse abstammen akzeptiert werden. Die Mitglieder und Vertragspartner dürfen jedoch auf den vorstehenden Punkt 5 zurückgreifen. Diese Ahnentafeln dürfen auf keinen Fall durch ein Mitglied oder einen Vertragspartner der FCI für ungültig erklärt werden. 14. Die Mitglieder und Vertragspartner sind nicht verpflichtet, Welpen, die von einer Paarung von Eltern abstammen, die den Standards der FCI nicht entsprechen, in ihr Zuchtbuch einzutragen und ihnen Ahnentafeln auszustellen. Artikel 9 - Zwingernamen 1. Alle Mitglieder müssen beim Generalsekretariat der FCI die Eintragung neuer Zwingernamen in das internationale Verzeichnis der Zwingernamen beantragen. Ein nationaler Hundeverband kann einen derartigen Antrag nur dann stellen, wenn der Züchter offiziell seinen gesetzlichen Wohnsitz in dem betreffenden Staat hat. Die FCI anerkennt Miteigentum an Zwingernamen. Allerdings muss im Falle einer Zwingergemeinschaft pro Wurf bestimmt werden, welcher der Miteigentümer offiziell für die Befolgung der nationalen und internationalen Bestimmungen bezüglich der Zucht und der Eintragung ins Zuchtbuch verantwortlich ist. 20

21 F.C.I. BESTIMMUNGEN 2. Die Mitglieder und Vertragspartner anerkennen die von anderen Mitgliedern und von Vertragspartnern eingetragenen Zwingernamen. 3. Die FCI ist für die strenge Kontrolle des internationalen Verzeichnisses verantwortlich, um jede Doppeleintragung und Bezeichnungen die zu Verwechslungen führen könnten zu vermeiden. 4. Für die Erteilung und Benutzung der Zwingernamen gelten folgende Bestimmungen: a) Die Hunde dürfen nur den Zwingernamen ihres Züchters tragen. Als Züchter gilt der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung. Wird eine trächtige Hündin verkauft, muss jedoch die schriftliche Erlaubnis des Verkäufers zur Benennung der Welpen nach dem Zwingernamen des Käufers beigebracht werden. b) Nach der offiziellen Eintragung dürfen weder der Name des Hundes noch sein Zwingername abgeändert werden. c) Ein Züchter kann nicht mehr als einen Zwingernamen für alle Rassen die er züchtet eintragen lassen. d) Die Erteilung eines Zwingernamens erfolgt persönlich und auf Lebenszeit, solange er nicht ausser Gebrauch kommt oder der Inhaber schriftlich darauf verzichtet. Er erlischt im Allgemeinen mit dem Tod des Berechtigten. Der nationale Hundeverband kann die Abtretung eines Zwingernamens an die Erben eines Züchters gestatten, nachdem der Erbanfall ordnungsgemäß nachgewiesen wurde. Der Inhaber eines Zwingernamens kann, den/die Ehegatten/in, Nachkommen oder Seitenverwandte, unter der Voraussetzung, dass diese Personen mindestens 18 Jahre alt sind, an der Führung der Zucht beteiligen. Der ursprüngliche Inhaber des Zwingernamens bleibt der Vertreter der Zucht. Zuchtgemeinschaften von zwei oder mehr Personen müssen ihren eigenen gemeinsamen Zwingernamen beantragen; hierfür gelten die vorstehenden Vorschriften. Veränderungen in der Zusammensetzung der Vereinigung müssen der FCI mitgeteilt werden. Alle anderen Belange werden entsprechend den Bestimmungen des zuständigen nationalen Hundeverbandes geregelt. Bevor ein Züchter seinen Wohnsitz in einen anderen Staat, in dem die FCI ein Mitglied oder einen Vertragspartner hat, verlegt, muss er das Mitglied bzw. den Vertragspartner bei dem sein Zwingername eingetragen wurde, darüber unterrichten, damit der Transfer korrekt ausgeführt werden kann. Ein Zwingername kann nur entsprechend den in einer Vereinbarung zwischen dem nationalen Hundeverband und dem (den) Züchter(n) festgehaltenen Bedingungen verwendet werden. Im Hinblick auf die Verwendung nach einer Trennung oder Scheidung muss von den ehemaligen Inhabern des Zwingernamens eine rechtsgültige Bescheinigung mit der klaren Angabe darüber vorgelegt werden, wer zukünftig zur Verwendung des Zwingernamens berechtigt ist. In diesem Fall darf der Zwingername auf den (die) neuen Inhaber übertragen werden, insofern er/sie die Anforderungen des nationalen Hundeverbandes bezüglich der Inhaber von Zwingernamen erfüllt. 21

22 F.C.I. BESTIMMUNGEN Wird bei einem nationalen Hundeverband eine Beschwerde eingereicht, darf dieser Zwingername nicht mehr benutzt werden, bis der nationale Hundeverband dem Inhaber des Zwingernamens eine Bestätigung zukommen lässt. Vor der Aufnahme einer Zuchttätigkeit in einer Zwingergemeinschaft innerhalb eines Staates muss einer der Miteigentümer für jeden Wurf als offiziell Verantwortlicher für die Befolgung der nationalen und internationalen Reglemente bezüglich der Zucht und der Eintragung ins Zuchtbuch bezeichnet werden. e) Die von der FCI anerkannten Zwingernamen haben Vorrang vor den nur auf nationaler Ebene anerkannten. Im Falle der Anfechtung seitens eines Züchters, der Inhaber eines bei der FCI eingetragenen Zwingernamens ist, und auf Antrag der letzteren, wird ein auf nationaler Ebene anerkannter Zwingername gelöscht, wenn dem internationalen Zwingernamen auf Grund der Ähnlichkeit mit diesem Schaden droht. Seit dem 1. Januar 2006 ist es den Mitgliedern und Vertragspartnern nicht mehr gestattet, Zwingernamen ausschließlich auf nationaler Ebene einzutragen. Genehmigt durch die Generalversammlung der FCI, Acapulco, 23. Mai Die Änderungen in fetter und italischer Schrift wurden von der Generalversammlung in Bratislava, 6. Oktober 2009 genehmigt. 22

23 ZUCHT-UND EINTRAGUNGSORDNUNG DES ÖSTERREICHISCHEN KYNOLOGENVERBANDES PRÄAMBEL : Die Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) regelt die Zucht von Rassehunden gemäß den von der Fèdération Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Standards und die Eintragung von Rassehunden in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB). Sie gilt für das Gebiet der Republik Österreich und ist für alle Verbandskörperschaften (VK) des ÖKV und für deren Mitglieder verbindlich. Sie ist ferner für alle Zuchtvorgänge, aufgrund derer die Einrichtung des ÖHZB in Anspruch genommen wird, anzuwenden. Beurteilungsgrundlagen für die Eintragung in das ÖHZB sind die Regelwerke der FCI über die den Rassestandards entsprechende Zucht (z.b. Internationales Zuchtregelement der FCI), die Regelwerke des ÖKV über die den Rassestandards entsprechende Zucht (z.b. diese Zucht- und Eintragungsordnung) und die Zuchtordnungen der VK in dieser Reihenfolge. Sind zu beurteilende Fragen nicht eindeutig oder widersprüchlich geregelt, so ist darüber hinaus der jeweilige Stand der Veterinärmedizin und der Kynologie maßgeblich, der auch grundsätzlich auf die Auslegung der Regelwerke und bei der Eintragung in das ÖHZB zu beachten ist. Die Führung des ÖHZB obliegt gemäß 12 Abs. 4 der Satzung des ÖKV dem Zuchtbuchführer, der demgemäß für die Einhaltung der Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖKV zu sorgen hat. Die ZEO berücksichtigt insbesondere das derzeit geltende Reglement sowie das Internationale Zuchtreglement der FCI und wurde gemäß 11 Abs.1 lit. h der Satzung des ÖKV vom Vorstand in seiner Sitzung vom 26. August 2009 beschlossen. ZUCHTORDNUNG ( ZO) : 1 GRUNDSÄTZLICHES (1) Diese Zuchtordnung kann durch rassespezifische Zusatzauflagen der VK hinsichtlich Besonderheiten der von diesen betreuten Hunderassen ergänzt und, soweit dies zur Erreichung des durch die FCI-Standards vorgegebenen Zuchtzieles oder der Sicherung gesundheitlicher Standards dienlich ist, auch verschärft werden. (2) Die Zuchtbestimmungen der VK sind jedoch stets im Einklang mit der ZEO des ÖKV zu halten, wobei die geltenden österreichischen Tierschutz- und Tierhaltungsvorschriften zu beachten sind. (3) Satzungsgemäß haben die VK ihre Zuchtbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung in einer vollständigen Ausfertigung dem ÖKV zu überlassen und ist auch nur diese Fassung verbindlich. (4) Die Zuchtbestimmungen des ÖKV und der VK sind für alle Züchter verbindlich, auch wenn sie nicht Mitglied der rassebetreuenden VK sind, wenn sie die Einrichtung des ÖHZB in Anspruch nehmen. (5) Die Zuchtordnung wird von den Kompetenzregelungen der Satzung des ÖKV getragen und ist daher nur durch den Vorstand des ÖKV änderbar. 23

24 2 ZÜCHTER UND IHRE RECHTE SOWIE PFLICHTEN (1) Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung. (2) Als Eigentümer gilt, wer den Hund unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtmäßigen Besitz der Abstammungsurkunde, in die der vollständige Name, Adresse und Datum des Eigentumsübergangs eingetragen sind, nachweisen kann. (3) Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei Eigentumsübergang einer trächtigen Hündin der neue Eigentümer als Züchter des zu erwartenden Wurfes. (4) Die geltenden Tierschutz- und Tierhaltungsgesetze sind von allen Züchtern einzuhalten. (5) Inhabern FCI geschützter Zuchtstättennamen ist es untersagt, Eintragungen in andere Zuchtbücher ( Dissidenz ) als dem ÖHZB vornehmen zu lassen, um insbesondere die Einhaltung der hohen Qualitätskriterien des ÖKV zu gewährleisten. Eine Verletzung dieser Vorschrift führt automatisch, sohin ohne jegliche weitere Maßnahme des ÖKV oder einer Verbandskörperschaft zu einer Sperre für weitere Eintragungen in das ÖHZB. (6) Alle Züchter haben Welpeninteressenten umfassend zu informieren ( z. B. über die Art der beantragten Abstammungsnachweise ). (7) Im Zusammenhang mit einem Zuchtvorgang hat der Züchter einer vom ÖKV beauftragten Person Zutritt zur Zuchtstätte zu gewähren. Bei Züchtern von Rassen, deren Betreuung von einer Verbandskörperschaft wahrgenommen wird, ist mit dieser Rücksprache zu halten. (8) Ein Züchter kann sich einen Aufzüchter für einen erwarteten Wurf suchen, wenn die zuständige VK dies gestattet. Dieser muss Mitglied in der zuständigen VK sein (bei ÖKV betreuten Rassen muss er Mitglied in einem Zuchtverein sein und diese Mitgliedschaft nachweisen können). Der Aufzüchter muss zum Deckzeitpunkt der VK (bei ÖKV betreuten Rassen dem ÖKV) gemeldet werden. Findet die Aufzucht nicht, an der auf der Zuchtstättenkarte angegebenen Adresse statt, muss dies vor dem Wurf der VK (bei ÖKV betreuten Rassen dem ÖKV) bekannt gegeben werden. Die Aufzucht muss jedenfalls in Österreich stattfinden. (9) Der Züchter ist verpflichtet, die Zuchtstätte nur in Hör- und/oder Sichtweite seines Wohnsitzes zu betreiben. Gleiches gilt für den Aufzüchter. Ausnahmen kann nur die zuchtbetreuende VK genehmigen. (10) Jeder Züchter ist verpflichtet, einer Aufforderung der rassebetreuenden Verbandskörperschaft und/oder ÖKV zu einer genetischen Abstammungsanalyse (DNA und/oder Blutgruppenfaktorenanalyse) von ihm gezüchteter Hunde und angegebener Elterntiere Folge zu leisten. Sollten die vom Züchter angegebenen Elterntiere gemäß obengenannter Analyseverfahren nicht auszuschließen sein, d.h. dass eine falsche Abstammung nicht beweisbar ist, gehen die anfallenden Kosten zu Lasten der rassebetreuenden Verbandskörperschaft und/oder des ÖKV. 3 ZUCHTRECHTSABTRETUNG (1) Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Deckrüden kann durch vertragliche Abmachung auf eine Drittperson übertragen werden (Zuchtrechtsabtretung). (2) Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich und vor dem vorgesehenen Deckakt zu vereinbaren. Eine Ausfertigung ist der Wurfmeldung beizulegen. (3) Eine Zuchtrechtsabtretung ist nur dann wirksam, wenn der künftige Züchter im Besitz eines FCI-geschützten Zuchtstättennamens ist und der geplante Wurf dann in Österreich fällt. 24

25 4 ZUCHTSTÄTTENNAME ( ZUCHTNAME) (1) Die Hunde können keinen anderen Namen tragen, als denjenigen, der auf den Namen ihres Züchters geschützt worden ist. (2) Ein Züchter kann nur einen Zuchtstättennamen, auch für mehrere Rassen, eintragen bzw. schützen lassen. Der Zuchtstättenname muss zur Bezeichnung aller Hunde eines Züchters, auch wenn sie von verschiedener Rasse sind, verwendet werden. (3) Die Zuteilung des Zuchtstättennamens ist persönlich und auf Lebenszeit, solange er nicht gelöscht ist. (4) Nach der Homologierung durch die FCI kann ein Zuchtstättenname nicht mehr geändert werden. Er erlischt grundsätzlich mit dem Tode des Inhabers. Jede gänzliche oder teilweise Übertragung unter Lebenden oder von Todes wegen bedarf der schriftlichen Zustimmung des ÖKV. (5) Zuchtgemeinschaften von zwei oder mehreren Personen haben einen eigenen Zuchtstättennamen zu beantragen. Zuchtgemeinschaften über die Grenzen der Republik Österreich hinaus sind nicht gestattet. Zuchtgemeinschaften haben eine Person namhaft zu machen, der die Vertretung dieser Gemeinschaft zukommt. (6) Der ÖKV kann das Recht zur Führung eines Zuchtstättennamens erst nach einem entsprechenden Kontakt mit der FCI, in deren Bereich die Exklusivität des Zuchtstättennamens international geschützt wird, erteilen (7) Der Antrag auf Zuchtstättennamenschutz ist mit dem vom ÖKV aufgelegten Formular vorzunehmen. Der beantragte Zuchtstättenname muss sich deutlich von bereits bestehenden Zuchtstättennamen unterscheiden und darf aus höchstens drei Worten mit maximal 20 Buchstaben bestehen. Es sind mindestens drei verschiedene Zuchtstättennamen vorzuschlagen. (8) Eine Kopie eines Auszuges aus dem Zentralmelderegister (Meldeschein für Hauptwohnsitz) ist bei Neuanträgen auf Zuerkennung eines Zuchtstättennamens und auf Aufforderung bei Adressänderungen bestehender Zuchtstätten beizubringen. (9) Der Inhaber eines geschützten Zuchtstättennamens ist verpflichtet, die Vorschriften der ZEO des ÖKV sowie die Zuchtbestimmungen der zuständigen VK einzuhalten und alle von ihm gezüchteten und erworbenen Rassehunde zur Eintragung in das ÖHZB einzureichen. Wenn eine Zuchtbuchsperre oder Eintragungssperre besteht, gilt dies dennoch für alle nicht davon betroffenen Vorgänge. 5 ZUCHTVERWENDUNG (1) Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung sind Gesundheit, artgemäße Entwicklung, ein rassetypisches Wesen und die Erreichung der vollen Zuchtreife. (2) Einer Hündin ist im allgemeinen nicht mehr als ein Wurf jährlich zuzumuten. (3) Gesundheitsatteste, die eine Zuchtzulassung bewirken sollen, dürfen nicht aufgrund von tierärztlichen Tätigkeiten erstellt werden, die ein Tierarzt an einem Hund vornimmt, dessen Eigentümer, Miteigentümer, Ausbilder,( Trainer entgeltlich oder unentgeltlich ), Führer, Halter, Pfleger oder Verkäufer er innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der tierärztlichen Tätigkeit war. Dies gilt auch für Hunde, die Familienangehörigen gehören, ungeachtet dessen, wo diese ihren Wohnsitz haben. Weiters gilt dies auch für Hunde, die Personen gehören, die in Hausgemeinschaft mit dem Tierarzt leben. 25

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