Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
|
|
- Adolf Diefenbach
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat WSU/P Basel, 5. September 2012 Regierungsratsbeschluss vom 4. September 2012 Interpellation Nr. 54 Jürg Meyer betreffend bessere berufliche Chancen zur Selbständigkeit trotz Sozialhilfeabhängigkeit (Eingereicht vor der Grossratssitzung vom 6. Juni 2012) "In den Berufsbereichen, in denen ich meine Ausbildung und Erfahrung ausweisen kann, ist es fast zwingend, selbständig Erwerbender zu sein", schrieb ein Betroffener kürzlich in seinem Rekursschreiben gegen die Aufforderung der Sozialhilfe Basel, seine selbständige Tätigkeit kurzfristig preiszugeben, "Zudem gibt es in meiner Branche kaum Festanstellungen", erklärte er weiter. Es handelt sich um einen Mann, der im künstlerischen Bereich, zur Zeit allgemein mit knappen Perspektiven, tätig ist. Er verfügt über eine sehr gute Ausbildung. Für einige seiner Arbeiten erhielt er Auszeichnungen. In Ziffer 12.3 der Unterstützungsrichtlinien des Kantons Basel-Stadt sind die Voraussetzungen umschrieben, nach denen bei Bedürftigkeit selbständige Tätigketten fortgeführt oder neu aufgenommen werden können. Die Betroffenen müssen einen Businessplan erstellen, Kurse für selbständig Erwerbende besuchen, sich zu genauer Buchführung verpflichten, eine Zielvereinbarung mit der Sozialhilfe unterzeichnen, in der monatlich fälligen Erklärung für selbständig Erwerbende die Ertragsverhältnisse belegen, sich in Abständen von 4 Monaten einer Standortbestimmung unterziehen. Die maximal mögliche Unterstützungsdauer beträgt 1 Jahr, sofern nicht durch besondere Umstände wie Alter oder Arbeitsmarkt die Anstellungschancen gering sind. Bereits anlässlich der Zielvereinbarung muss ein Stundenlohn von mindestens CHF 15 erreicht werden, anlässlich der ersten Standortbestimmung nach 4 Monaten von 90 Prozent des branchenüblichen Stundenlohns, mindestens CHF 17, anlässlich der zweiten Standortbestimmung nach 8 Monaten der branchenübliche Stundenlohn. Werden diese Zielvorgaben nicht erreicht, muss die Selbständigkeit innert kurzer Zeit aufgegeben werden. Sowohl Betroffene, als auch Fachleute kritisieren die konkrete Praxis zu diesen Regelungen. Zu Recht werde ein relativ grosser Aufwand getrieben, um die betroffenen Menschen für ihre selbständige Tätigkeit in ihrer schwierigen Lebenslage zu qualifizieren, erklären sie. Dann aber würden zu schnell und zu leichthin die Sozialhilfeleistungen eingestellt, wenn die angestrebten Richtwerte nicht erreicht würden. Nicht berücksichtigt werde, dass selbständig Erwerbende oft Vorleistungen erbringen müssten, ehe sie später Erträge erwarten könnten. Übersetzt sei die Befürchtung, mit der Sozialhilfe den Markt zu verzerren. Mit dem erzwungenen Abbruch der Selbständigkeit werde oft hoher kreativer Einsatz zerstört. Zu schematisch seien die Einkommensrichtwerte, nach denen die Entscheide gefällt würden. In vermehrtem Masse müssten die menschlichen Potentiale der Betroffenen wahrgenommen und gefördert werden. Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 7. September 2012.
2 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 2 Im Sinne dieser Überlegungen stelle ich folgende Fragen: 1. Auf welchen Grundlagen werden branchenübliche Stundenlöhne berechnet? Welche Richtwerte bestehen für einzelne Branchen? Welches sind die Mindestwerte, welches die Höchstwerte? Wie wird auf branchenspezifische Verhältnisse eingegangen? 2. Wie können Anlaufszeiten oder Neuorientierungen bei den selbständigen Tätigkeiten berücksichtigt werden? Wie kann der Realität der schwankenden Auftragsbestände Rechnung getragen werden? Müssten nicht Gewinne und Verluste über mehrere Monate hinweg verrechnet werden können? 3. Ist der Zeitraum von höchstens einem Jahr Unterstützung für selbständig Erwerbende wirklich realistisch? Sollte nicht der zeitliche Spielraum erweitert werden? 4. Wie können Initiative und Bereitschaft für Verantwortung von selbständig Erwerbenden im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt und gefördert werden? 5. Wie sieht die Arbeitssuche besonders für Sozialhilfebeziehende aus, wenn im gesamten Arbeitsmarkt für Arbeitssuchende nicht genügend Stellen vorhanden sind? Kann da nicht auch der Wille zu Selbständigkeit neue Chancen bringen? 6. Werden bei der Verfügung zur Aufgabe der Selbständigkeit die möglichen Kosten der sozialen Integration und der Identifikation mitberücksichtigt? Wie sind die Chancen für seit längerer Zeit Selbständige, die Integration in die erzwungene Unselbständigkeit zu bewältigen? 7. Wie werden Alter, psychische und physische Gesundheit, berufliche Ausbildung, längere Abwesenheit vom Arbeitsleben berücksichtigt? 8. Welche Unterschiede zieht es nach sich, wenn selbständig Erwerbende wenigstens ein Teileinkommen erzielen und damit den Unterstützungsbedarf vermindern? Ist es wirklich sinnvoll, ihnen die Unterstützung abzusprechen? 9. Die längerdauernde Unterstützung selbständig Erwerbender führe zu einer Wettbewerbsverzerrung, lautet ein Einwand der Sozialhilfe. Ist dieser Einwand wirklich stichhaltig? Besteht nicht die Gefahr, dass derselbe Einwand auch gegen andere Massnahmen zur Förderung von Arbeitslosen, unter anderem auch gegen Einsatzprogramme, vorgebracht wird? Wie lässt sich vermeiden, dass als Folge solcher Einwände menschliche Potentiale ungefördert bleiben? Jürg Meyer" Wir beantworten diese Interpellation wie folgt: Einleitende Bemerkung Mit seiner schriftlichen Beantwortung vom 31. März 2010 der Interpellation Nr. 10 Jürg Meyer betreffend Sackgassen zwischen Sozialhilfe und selbständiger Arbeit hat sich der Regierungsrat bereits eingehend zur sozialhilferechtlichen Regelung und Praxis im Umgang mit Selbständigerwerbenden im Kanton Basel-Stadt geäussert. Wir erlauben uns daher, nachfolgende Erwägungen eher knapp zu halten. Die Fragen und Antworten im Einzelnen Frage 1: Auf welchen Grundlagen werden branchenübliche Stundenlöhne berechnet? Welche Richtwerte bestehen für einzelne Branchen? Welches sind die Mindestwerte, welches die Höchstwerte? Wie wird auf branchenspezifische Verhältnisse eingegangen?
3 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 3 Grundlage bildet die Übersicht "Orts- und berufsübliche Mindestlöhne" des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Ausgabe Basel-Stadt verfügt über keine entsprechende Lohnstatistik, und bei der vorgenannten Übersicht handelt es sich um eine kompakte und umfassende Lohnstatistik: So werden u.a. die Branche und Tätigkeit, das Alter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Berufserfahrung, der Mindestlohn pro Stunde und pro Monat sowie branchenübliche Arbeitszeit und GAV berücksichtigt. Die vom Arbeitsintegrationszentrum (welches zum Amt für Wirtschaft und Arbeit gehört, mit welchem die Sozialhilfe eine Leistungsvereinbarung zur beruflichen Integration von Sozialhilfebezügern- und Bezügerinnen hat) in der Zielvereinbarung festgehaltenen Löhne orientieren sich an den Mindestlöhnen der betreffenden Tätigkeit, tendenziell wird jeweils der tiefere Wert berücksichtigt. Frage 2: Wie können Anlaufszeiten oder Neuorientierungen bei den selbständigen Tätigkeiten berücksichtigt werden? Wie kann der Realtität der schwankenden Auftragsbestände Rechnung getragen werden? Müssten nicht Gewinne und Verluste über mehrere Monate hinweg verrechnet werden können? Bei Start Up's besteht praxisgemäss eine einjähige Vorlaufszeit, d.h. auch wenn die Erklärung für Selbständigerwerbende (ESE) von Beginn weg ausgefüllt werden muss, bleibt der Stundenlohn als Zielgrösse während dieser Zeit irrelevant. Ferner besteht die Möglichkeit, in begründeten Härtefällen für eine kurze Zeitspanne eine entsprechende Ausnahmeregelung über die zuständige Einzelfallkommission (EFKOS) zu erwirken. Auftragsschwankungen werden durch die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe ausgeglichen, indem diese bei geringeren Einnahmen höher ausfallen und umgekehrt. Verluste werden aufgrund der monatlichen Unterstützungsperiode und des grundsätzlichen sozialhilferechtlichen Verbots der Schuldentilgung nicht ausgeglichen, was sich bezüglich des zu erreichenden Stundenlohnes bzw. der Weiterführung der selbstständigen Tätigkeit auch zu Gunsten der unterstützten Person auswirkt. Gewinne des Vormonats können bei der Berechnung, ob im aktuellen Monat der branchenübliche Stundenlohn erreicht wurde, nicht berücksichtigt werden, da es sich wie bereits ausgeführt um eine monatliche Sichtweise handelt und die Arbeitsstunden eines Monats deshalb auch mit dem Gewinn desselben Monats verglichen werden müssen. Die Berücksichtigung des Gewinns des Vormonats würde das Resultat verfälschen. Frage 3: Ist der Zeitraum von höchstens einem Jahr Unterstützung für selbständig Erwerbende wirklich realistisch? Sollte nicht der zeitliche Spielraum erweitert werden? Die Sozialhilfe darf nicht zu einer Art Bank mit unverzinslichen Darlehen werden, entsprechend sind ihre finanziellen Leistungen zeitlich zu limitieren. Die befristete Zeitdauer von einem Jahr ist bei bestehender selbstständiger Erwerbstätigkeit durchaus realistisch und geht zudem über die Richtlinien über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) abgebildete Praxis hinaus:
4 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 4 Diese sieht bei bestehender selbstständiger Erwerbstätigkeit lediglich eine Überbrückungshilfe von maximal sechs Monaten vor. Bei Start Up's, deren Unterstützung in den SKOS- Richtlinien nicht vorgesehen ist, wird hingegen wie erwähnt eine einjährige Vorlaufszeit gewährt. Schliesslich ist eine Weiterführung der selbstständigen Tätigkeit auch dann möglich, wenn aufgrund der Umstände (Alter, Arbeitsmarkt) wenig Aussicht besteht, eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis zu finden, wobei der branchenübliche Stundenlohn erreicht sein muss und keine Wettbewerbsverzerrung vorliegen darf. Frage 4: Wie können Initiative und Bereitschaft für Verantwortung von selbständig Erwerbenden im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt und gefördert werden? Als allgemeines wirtschaftliches Anreizinstrument ist auch bei selbstständig Erwerbenden der Einkommensfreibetrag vorgesehen, wonach auf Erwerbseinkommen ein Freibetrag von einem Drittel des Nettoeinkommens, maximal CHF 400 pro erwerbstätige Person gewährt wird. Im Übrigen werden die selbstständig Erwerbenden weder bei bestehender selbstständiger Erwerbstätigkeit noch bei Start Up's in grösserem Rahmen von der Sozialhilfe oder vom Arbeitsintegrationszentrum aktiv unterstützt. Es gilt der Grundsatz, dass wer selbstständig tätig ist bzw. eine selbständige Tätigkeit aufnehmen will, dies auch selbstständig machen können muss (z.b. Erstellung eines Businessplanes), und sich die nötige Hilfe selbst zu organisieren hat. Frage 5: Wie sieht die Arbeitssuche besonders für Sozialhilfebeziehende aus, wenn im gesamten Arbeitsmarkt für Arbeitssuchende nicht genügend Stellen vorhanden sind? Kann da nicht auch der Wille zu Selbständigkeit neue Chancen bringen? Es ist richtig, dass die Sozialhilfeabhängigkeit von vielen unterstützten Personen unter anderem wirtschaftlich-strukturelle Gründe hat, und die Sozialhilfe je nach Entwicklung des Arbeitsmarkts mit ihrer Integrations-Aufgabe an ihre Grenzen stösst. Es ist jedoch keine sinnvolle Motivationshandlung, Personen in Start Up's zu unterstützen, welche oft keinen Erfolg bringen und allenfalls sogar zu einer höheren Verschuldung führen. Die Sozialhilfe legt daher den Schwerpunkt auf die Förderung einer realistischeren unselbstständigen Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, sodass die unterstützten Personen möglichst befähigt werden, ohne Sozialhilfe zu leben. Hierzu gehören auch die im Einzelfall notwendige Präventionsarbeit und Ursachenbekämpfung, insbesondere die Unterstützung von beruflichen und sozialen Integrationsmassnahmen. Fragen 6 und 7: Werden bei der Verfügung zur Aufgabe der Selbständigkeit die möglichen Kosten der sozialen Integration und der Identifkation mitberücksichtigt? Wie sind die Chancen für seit längerer Zeit Selbständige, die Integration in die erzwungene Unselbständigkeit zu bewältigen? Wie werden Alter, psychische und physische Gesundheit, berufliche Ausbildung, längere Abwesenheit vom Arbeitsleben berücksichtigt?
5 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 5 Gemäss der Erfahrung der Sozialhilfe sind die Chancen zum Eintritt in den Arbeitsmarkt als unselbstständig erwerbende Person auch nach Abbruch einer längeren selbstständigen Erwerbstätigkeit durchaus intakt, zumal die betroffenen Personen aktiv einer erwerblichen Tätigkeit nachgegangen und somit mit dem Erwerbsleben vertraut sind. Die vom Interpellanten genannten Umstände werden berücksichtigt. Dies zunächst dadurch, dass die selbstständige Tätigkeit wie erwähnt nach Unterstützung eines Jahres weitergeführt werden kann, wenn aufgrund der Umstände (Alter, Arbeitsmarkt) wenig Aussicht besteht, eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis zu finden, sofern der branchenübliche Stundenlohn erreicht wird und keine Wettbewerbsverzerrung eintrifft. Zudem wendet die Sozialhilfe die Härtefallregelung der SKOS-Richtlinien an, wonach zur Verhinderung sozialer Desintegration eine selbstständige Tätigkeit bei Vorliegen bestimmter Kriterien von der zuständigen Einzelfallkommission der Sozialhilfe (EFKOS) ausnahmsweise bewilligt werden kann, wenn der erzielbare Ertrag mindestens den Betriebsaufwand deckt und keine Verschuldung eintritt. Ziel ist hier nicht die wirtschaftliche Unabhängigkeit, sondern die Erhaltung einer sinnvollen Tagesstruktur, selbst wenn der branchenübliche Stundenlohn nicht erreicht ist. Frage 8: Welche Unterschiede zieht es nach sich, wenn selbständig Erwerbende wenigstens ein Teileinkommen erzielen und damit den Unterstützungsbedarf vermindern? Ist es wirklich sinnvoll, ihnen die Unterstützung abzusprechen? Wird eine unlukrative selbstständige Tätigkeit als Haupterwerb ausgeübt, darf sie sowohl aus Gründen der Wettbewerbsverzerrung (s. dazu nachfolgende Frage) als auch aufgrund der sozialhilferechtlichen Selbsthilfe- und Minderungspflicht nicht fortgeführt werden, selbst wenn mitunter ein monatlicher Gewinn resultiert. Die unterstützten Personen haben keine Wahlfreiheit zwischen einem existenzsichernden und nicht existenzsichernden Haupterwerb. Wird hingegen die berufliche Selbstständigkeit lediglich als Nebenerwerb ausgeübt (z.b. Tanzlehrerin, bis zu 30% auf ein Wochenpensum), und wird mit dem Nebenerwerb der übliche Stundenlohn erreicht, kann dieser weitergeführt werden, ohne dass eine Zielvereinbarung erstellt wird. Wird bei einem Nebenerwerb der übliche Stundenlohn nicht erreicht, wird der Fokus der arbeitsintegrativen Massnahmen erweitert, und der Hauptschwerpunkt liegt auf den arbeitsintegrativen und unterstützenden Massnahmen des Arbeitsintegrationszentrums oder allenfalls ijob (Sozialfirma). Für die Dauer einer vollzeitlichen Massnahme (Arbeitspensum 100%) kann die unterstützte Person den Nebenerwerb fortführen, sofern die üblichen Rahmenbedingungen eingehalten werden (Arbeitssuche usw.). Frage 9: Die längerdauernde Unterstützung selbständig Erwerbender führe zu einer Wettbewerbsverzerrung, lautet ein Einwand der Sozialhilfe. Ist dieser Einwand wirklich stichhaltig? Besteht nicht die Gefahr, dass derselbe Einwand auch gegen andere Massnahmen zur Förderung von Arbeitslosen, unter anderem auch gegen Einsatzprogramme, vorgebracht wird? Wie lässt sich vermeiden, dass als Folge solcher Einwände menschliche Potentiale ungefördert bleiben?
6 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Seite 6 Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass eine blosse Existenzsicherung in einer Zivilgesellschaft, in welcher die Teilnahme am Arbeitsleben eine hohe Bedeutung hat, nur ein schlechter Ersatz für Arbeit sein kann. Auch deshalb werden den Sozialhilfebezügerinnen und - bezügern auch berufliche und soziale Integrations- und Förderungsprogramme angeboten. Der Unterstützungsrahmen von Selbstständigerwerbenden ist aber nicht wie dargestellt nur sozialhilferechtlich (Selbsthilfe- und Minderungspflicht), sondern auch ordnungspolitisch zum vorneherein eng gesteckt und nur insoweit zulässig, als der freie Wettbewerb nicht verzerrt wird. Mit anderen Worten: Der Zweck der Sozialhilfe liegt weder in der allgemeinen Gestaltung von Lebensbedingungen noch in der Stützung von defizitären Betrieben, was auch höchstrichterlich bestätigt wird (s. Urteil des Bundesgerichts 2P.254/1999 vom , Erw. 2d, u.a. in: ZeSo 2/2000, S. 31; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7016/2008 vom , Erw. 7). Das Verbot der Wettbewerbsverzerrung soll verhindern, dass die Sozialhilfe Subventionspolitik für unrentable Unternehmen betreibt und diese jedenfalls auf längere Sicht unzulässige Vorteile (staatliche Finanzierung des Lebensunterhalts, Räumlichkeiten usw.) gegenüber nicht subventionierten Unternehmen erhalten. Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Guy Morin Präsident Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 11.5033.02 WSU/P115033 Basel, 20. April 2011 Regierungsratsbeschluss vom 19. April 2011 Schriftliche Anfrage Jürg Meyer betreffend Sozialhilfe-Richtlinien,
Bewilligung von Beiträgen an den Kredit für Theater und Tanz der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die Jahre 2009-2012
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 09.0219.01 PD/P090219 Basel, 18. Februar 2009 Regierungsratsbeschluss vom 17. Februar 2009 Ratschlag Bewilligung von Beiträgen an den Kredit für
Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015
Prämienverbilligung 2016 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2015 Informationen Berechnungshilfen Allgemeines 2 Warum werden Krankenkassenprämien verbilligt? Die Krankenkassen erheben
An den Grossen Rat 09.0627.01
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 09.0627.01 JSD/P090627 Basel, 22. April 2009 Regierungsratsbeschluss vom 21. April 2009 Ausgabenbericht betreffend Betriebskostenbeitrag des Kantons
Ergänzungsbestimmungen
Ergänzungsbestimmungen zum Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Isoliergewerbe zwischen Verband Basler Isolierfirmen und Gewerkschaft Unia, Region Nordwestschweiz per 1. Januar 2013 Gestützt auf den
REKTIFIZIERTE VERSION (inkl. Gesetzesentwurf) Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) des Grossen Rates
03.1666.03 REKTIFIZIERTE VERSION (inkl. Gesetzesentwurf) Bericht der Gesundheits- und Sozialkommission (GSK) des Grossen Rates zum Ratschlag zu einer Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Gebühren und Entschädigungen in Vormundschaftssachen
StRB betreffend Gebühren und Entschädigungen in Vormundschaftssachen vom 21. Dezember 1999 1. Der Stadtratsbeschluss vom 24. März 1994 betreffend Gebühren und Entschädigungen in Vormundschaftssachen wird
1. Was passiert im Falle der Weiterversicherung gemäss Art. 33a BVG, wenn die versicherte Person einen höheren Lohn erzielt?
Stellungnahmen 799 Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Artikeln 33a und 33b BVG, in Kraft seit 1. Januar 2011 1. Was passiert im Falle der Weiterversicherung
Motivationssemester Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Amt für Wirtschaft und Arbeit Motivationssemester Basel-Stadt Besuchstag SEMO Basel vom 31. Oktober 2011 Pascale Kleiber, LAM Überblick
Richtlinie zur Finanzierung von Ausbildungen sowie des Lebensunterhaltes während der Ausbildung durch die Sozialhilfe (SKOS Kap.
Stadt Zürich Sozialbehörde Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75 / Postfach 8036 Zürich Tel. 044 412 70 65 Fax 044 291 09 89 www.stadt-zuerich.ch/sozialbehoerde Richtlinie zur Finanzierung von Ausbildungen
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 3. Dezember 2014 (720 14 54) Invalidenversicherung Verzugszinses auf nachzuzahlende IV-Renten sind erst 24 Monate
PRÄMIENVERBILLIGUNG 2015
PRÄMIENVERBILLIGUNG 2015 Stand: 15.01.2015 Allgemeine Informationen Prämienverbilligungen sind keine Almosen, sondern kantonale Finanzierungshilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen
IN NOT GERATEN? KURZINFORMATION ZUR SOZIALHILFE IM KANTON ZÜRICH
IN NOT GERATEN? KURZINFORMATION ZUR SOZIALHILFE IM KANTON ZÜRICH Ausgabe 2005 Die Zahl der Menschen, die in Not geraten und auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist gross. Notlagen haben viele Ursachen: Arbeitslosigkeit,
Infoblatt zur Ausschreibung zum Programm KEBAB Qualifizierung und Beschäftigung
Infoblatt zur Ausschreibung zum Programm KEBAB Qualifizierung und Beschäftigung (bei AGH Vergabe - Entgeltmaßnahmen) Leistungsbereich: Wärmedämmarbeiten Bauobjekt: Theodor Loos Weg 17, 19, 21 in 12353
Merkblatt Nachtarbeit
Merkblatt Nachtarbeit I. Gesetzliche Grundlagen Die Bestimmungen zur Nachtarbeit und zu den damit verbundenen Lohn- oder Zeitzuschlägen für Arbeitsleistungen während Nachtzeiten sind im Arbeitsgesetz (ArG)
Erneuerung des Kredits für den gemeinsamen Fachausschuss Musik Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die Jahre 2010-2013
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 09.2014.01 PD/P092014 Basel, 2. Dezember 2009 Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 2009 Ausgabenbericht Erneuerung des Kredits für den gemeinsamen
8.1.08. Autobesitz und -kosten
8.1.08. Autobesitz und -kosten Rechtsgrundlagen 15 SHG 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.8 Erläuterungen 1. Allgemeines Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Christian Lampe Skript S 02 April 2010
Betriebliche Übung I. Grundsatz Die betriebliche Übung ist das Ergebnis einer richterlichen Entwicklung. Wenn sich aus dem Arbeitsvertrag kein Anspruch auf eine Zahlung oder sonstige Zuwendung ergibt und
Schriftliche Anfrage Heinrich Ueberwasser betreffend Basel, Zürich, St. Gallen oder bald die ganze Schweiz zollfrei?
An den Grossen Rat 15.5392.02 WSU/P155392 Basel, 25. November 2015 Regierungsratsbeschluss vom 24. November 2015 Schriftliche Anfrage Heinrich Ueberwasser betreffend Basel, Zürich, St. Gallen oder bald
An den Grossen Rat 07.0844.01
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 07.0844.01 ED/P070844 Basel, 31. Oktober 2007 Regierungsratsbeschluss vom 30. Oktober 2007 Ausgabenbericht Erneuerung der Subventionsvereinbarung
AMM SECO-TC AVIG-Praxis AMM/J. (Randziffern J1 J39 ) Januar 2014
AMM SECO-TC AVIG-Praxis AMM/J J EINARBEITUNGSZUSCHÜSSE (Randziffern J1 J39 ) AMM SECO-TC AVIG-Praxis AMM/J1-J4 EINARBEITUNGSZUSCHÜSSE (EAZ) Art. 65 und 66 AVIG; Art. 90 AVIV ZWECK DER EAZ J1 J2 J3 Die
Merkblatt: Krankheit, Unfall
1/ 5 Merkblatt: Krankheit, Unfall Krankheit Die KTG-Versicherung eines anderen allgemein verbindlich erklärten GAV sieht die Ausrichtung eines Krankentaggelds von 80% des ausfallenden Lohnes ab dem 2.
Personalleitbild Kanton Bern
Personalleitbild Kanton Bern Personalamt des Kantons Bern Adresse Personalamt des Kantons Bern Münstergasse 45 3011 Bern Impressum Text: Personalamt des Kantons Bern; Mediapolis, Bern Bilder: Getty Images
Prämienverbilligungen im Kanton Zug
AUSGLEICHSKASSE ZUG IV-STELLE ZUG Prämienverbilligungen im Kanton Zug Achtung! Eingabefrist 30. April 2008 Informationen Berechnungshilfen Adressen Inhalt Adressen 2 Inhalt Allgemeines und Formulare 3
Sozialfirma CH Ein Forschungsbericht
Sozialfirma CH Ein Forschungsbericht Inhalt 1. Fragestellung 2. Forschungsergebnisse 3. Fragen Fragestellung Wie definieren sich Sozialfirmen in der Schweiz in Bezug auf ihre unternehmerische Ausrichtung,
Elternbeitragsreglement vom 18. Dezember 2013
Seite 2 6 Inhaltsverzeichnis I. Vorgehen und Einzelheiten Artikel Seite Anmeldung 1 3 Elternzusammenarbeit 2 3 II. Berechnung der Elternbeiträge Artikel Seite Berechnung 3 3 III. Einkommensverhältnisse
Sozialversicherungspflicht und Mindestlohn für Vorstände und Mitarbeiter von Stiftungsorganen Manfred Hack, LL.M. (Canterbury)
Die Rechtslage ab 01.01.2015 Sozialversicherungspflicht und Mindestlohn für Vorstände und Mitarbeiter von Stiftungsorganen Manfred Hack, LL.M. (Canterbury) Copyright 2015 by K&L Gates LLP. All rights reserved.
Interpellation Nr. 1 von Jürg Meyer betreffend Verbesserung des Rechtsschutzes der Sans-Papiers
An den Grossen Rat 13.5015.02 JSD/P135015 Basel, 6. März 2013 Regierungsratsbeschluss vom 5. März 2013 Interpellation Nr. 1 von Jürg Meyer betreffend Verbesserung des Rechtsschutzes der Sans-Papiers (Eingereicht
Reglement über die Vermietung der Festbänke
Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die
Steuerverwaltung. Merkblatt
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Geschäftsverlust / Verlustvortrag aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie Verlustanerkennung
Informationsblatt 5: Flankierende Massnahmen im Arbeitsmarkt
zuwanderung Informationsblatt 5: Flankierende Massnahmen im Arbeitsmarkt Die flankierenden Massnahmen wurden eingeführt, um die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen zu schützen und Missbräuche
Praxis betreffend Kotierung von Derivaten (Rundschreiben Nr. 3, RS3)
Rundschreiben Nr. 3 Rundschreiben Nr. 3 Praxis betreffend Kotierung von Derivaten (Rundschreiben Nr. 3, RS3) Stand am Regl. Grundlage 18. März 2014 Kotierungsreglement, Zusatzreglement Derivate und Ausführungserlasse
Der risikoorientierte Prüfungsansatz erläutert am Beispiel der Erstprüfung einer eigenkapital- und renditeschwachen mittelgroßen Bau-GmbH.
Thema 1: Der risikoorientierte erläutert am Beispiel der Erstprüfung einer eigenkapital- und renditeschwachen mittelgroßen Bau-GmbH Gliederung A. Die handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung im Spannungsfeld
Stadt Luzern. Stadtrat. zur
Wurde anlässlich der 26. Ratssitzung vom 2. November 2006 überwiesen und abgeschrieben. AB $ X Stadt Luzern Stadtrat Stellungnahme zur Motion Nr. 104 2004/2008 von Yves Holenweger namens der SVP-Fraktion
15.2.03. Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen aufgrund günstiger Verhältnisse
15.2.03. Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen aufgrund günstiger Verhältnisse Rechtsgrundlagen 27 Abs. 1 SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3.1 SKOS-Richtlinien, Kapitel H.9 Erläuterungen 1.
Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen
46.0 Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen vom 8. April 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf 7 und 8 des Dekretes des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des SGB II und deren Unterstützung
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des und deren Unterstützung Einstiegsgeld 16b Im Rahmen der Berufsausübungs- und Berufswahlfreiheit lt. GG Art. 12 GG für natürliche und juristische
Auswege aus der Langzeitarbeitslosigkeit Welttag der Sozialen Arbeit vom 16.03.10 Hotel Bern, Bern
Auswege aus der Langzeitarbeitslosigkeit Welttag der Sozialen Arbeit vom 16.03.10 Hotel Bern, Bern Powerpoint Referat Von Thomas Näf th.naef@bluewin.ch www.thomasnaef.ch Comic Working Poor Udo Theiss theiss.ch
Der Bildungsrat des Kantons Zürich
Der Bildungsrat des Kantons Zürich Beschluss vom 1. November 011 44. Mittelschulen. Sprachaufenthaltsreglement (Erlass) A. Ausgangslage Mit Bildungsratsbeschluss vom 8. September 009 wurde den Kantonsschulen
An den Grossen Rat 13.0599.01
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 13.0599.01 ED/P130599 Basel, 8. Mai 2013 Regierungsratsbeschluss vom 7. Mai 2013 Ratschlag betreffend Errichtung eines Neubaus für das Departement
Spätfolgen-Borreliose Wirtschaftliche und soziale Konsequenzen der Borreliose
Spätfolgen-Borreliose Wirtschaftliche und soziale Konsequenzen der Borreliose Das ist die 7.Veröffentlichung zu den wirtschaftlichen und sozialen Konsequenzen der Borreliose aus der Datenerhebung des Internetportals
Interpellation Sandra Fuhrer Rückerstattung von Sozialleistungen
STADTRAT Aktennummer 1-302 Sitzung vom 21. März 2013 Ressort Soziales Interpellation Sandra Fuhrer Rückerstattung von Sozialleistungen 1-302 Der Gemeinderat beantwortet die Interpellation. Fuhrer Sandra,
Wissenswertes zum Mindestlohn
Wissenswertes zum Mindestlohn Langsam aber sicher wirft der gesetzliche Mindestlohn seine Schatten voraus. Im August 2014 hat der Bundestag das Mindestlohngesetz (MiLoG) verabschiedet. Ab dem 1. Januar
Freiburgische Paritätische Berufskommission. des Bauhauptgewerbes
Freiburgische Paritätische Berufskommission des Bauhauptgewerbes MERKBLATT Gilt für Unternehmen, die dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellt sind Givisiez, Juni
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 11.5129.02 GD/P115129 Basel, 1. Juni 2011 Regierungsratsbeschluss vom 31. Mai 2011 Interpellation Nr. 36 Salome Hofer betreffend Gesundheitskosten
FAQ zur Invalidenversicherung für Arbeitgeber
AUSGLEICHSKASSE ZUG IV-STELLE ZUG FAQ zur Invalidenversicherung für Arbeitgeber Leistungen der IV-Stelle... 2 1. Warum soll mir als Arbeitgeber gerade die IV-Stelle helfen können?...2 2. Welche Art der
Reglement. über das. Beschäftigungsprogramm RIAP
Reglement über das Beschäftigungsprogramm RIAP vom 14. Dezember 2005 Vorbemerkung 1 I ALLGEMEINES 1 Art. 1 Trägerschaft 1 Art. 2 Ziele 1 Art. 3 Teilnehmerkreis 1 II ORGANISATION UND VERWALTUNG 2 Art. 5
Ergänzungsleistungen (EL) Vergütung von Zahnbehandlungskosten
Ergänzungsleistungen (EL) Vergütung von Zahnbehandlungskosten Stand am 1. Juli 2015 Allgemeines 1 Einleitung Dieses Merkblatt dient als Information für Ergänzungsleistungsbezügerinnen und bezüger sowie
Sozialhilfe und Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) Bewilligungsübersicht EU/EFTA-BürgerInnen Erläuterungen zur Bewilligungsübersicht
Sozialhilfe und Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) Bewilligungsübersicht EU/EFTA-BürgerInnen Erläuterungen zur Bewilligungsübersicht EU/EFTA-BürgerInnen Bewilligungsübersicht EU/EFTA-Bürger/-innen (ohne
Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Kaderärztinnen und -ärzten in den Stadtspitälern (Kaderärztinnen- und -ärztereglement,
177.400 Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Kaderärztinnen und -ärzten in den Stadtspitälern (Kaderärztinnen- und -ärztereglement, KAR) Stadtratsbeschluss vom 26. Januar 2005 (91) Gestützt auf
Spätfolgen-Borreliose
Spätfolgen-Borreliose Wirtschaftliche und soziale Konsequenzen der Borreliose Das ist die 4.Veröffentlichung zu den wirtschaftlichen und sozialen Konsequenzen der Borreliose aus der Datenerhebung des Internetportals
Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh
EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh vom 26. März 2002 Gültig ab 1. Januar 2002 Reglement über die Organisation der Sozialhilfe Seite 2 Die
Motion Sibel Arslan und Konsorten betreffend Ausschreibung von Kaderstellen Stellungnahme
An den Grossen Rat 15.5284.02 FD/P155284 Basel, 2. Dezember 2015 Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 2015 Motion Sibel Arslan und Konsorten betreffend Ausschreibung von Kaderstellen Stellungnahme Der
Info. Merkblatt zur Sozialversicherung für Studenten. Stand:09/2014
Info Merkblatt zur Sozialversicherung für Studenten Stand:09/2014 1 Allgemeines Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgeltausgeübt werden, unterliegen der Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
Bereich Soziale Wohlfahrt. Analyse Gesamtaufwand 1994 2003. Aufwand Ertrag Netto Aufwand
Bereich Soziale Wohlfahrt Analyse Gesamtaufwand 1994 23 5 45 4 35 Aufwand Ertrag Netto Aufwand 3 25 2 15 1 5 Aufwand 2'98'618 2'379'462 2'379'49 2'667'334 3'173'233 3'556'523 3'323'462 3612147 4'1'476
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
Regierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 468/2009 Schwyz, 12. Mai 2009 / ju Neues Bundesgerichtsurteil: Auswirkungen auch für den Kanton Schwyz Beantwortung der Interpellation I 25/08 1. Wortlaut
Gutachten zum Arbeitszeitreglement Schichtdienst Berufsfeuerwehr
Gutachten zum Arbeitszeitreglement Schichtdienst Berufsfeuerwehr Auftraggeber: Hanspeter Gass, Vorsteher Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt 1 AUFTRAG UND VORGEHEN... 2 2 BERECHNUNGSMODELL
Was ist ein Businessplan. von Christoph Flückiger
Was ist ein Businessplan von Christoph Flückiger Seite 1 von 5 Februar 2004 Einleitung Jede Tätigkeit soll geplant werden. Wer in die Ferien geht, weiss wann, wohin, mit wem er verreist und was er alles
Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien
Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Beiträge an die Tagesbetreuung Wer erhält einen Beitrag? Abhängig von Einkommen und Vermögen erhalten
4.2.3.2. Geltung des Arbeitsgesetzes für öffentlich-rechtliche Heime
4.2.3. Nachtarbeit. 4.2.3.2. Geltung des Arbeitsgesetzes für öffentlich-rechtliche Heime Gemäss Art. 1 ist das Arbeitsgesetz mit gewissen Ausnahmen auf alle öffentlichen und privaten Betriebe anwendbar.
Mit Teilzeitausbildung Perspektiven schaffen
Frau mit Mobiltelefon und Ordner Informationen für Betriebe und Auszubildende Lab-Brosch_A5 Mit Teilzeitausbildung Perspektiven schaffen Logo weisses Feld Vorteile der Teilzeitausbildung Teilzeitberufsausbildung
Besondere Situationen besondere Unterstützung. Finanzierung eines Studiums mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung
Besondere Situationen besondere Unterstützung Finanzierung eines Studiums mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Referent Sven Drebes Inhalt ALG II, vielleicht doch? Hilfe zum Lebensunterhalt
Unfallversicherung und Krankenversicherung. 1. Unfallversicherung UVG Betriebsunfallversicherung BU Nichtbetriebsunfallversicherung NBU
Unfallversicherung und Krankenversicherung 1. Unfallversicherung UVG Betriebsunfallversicherung BU Nichtbetriebsunfallversicherung NBU Einzelfirma freiwillig. Angestellte obligatorisch. Ansatz je nach
L Familiennachzug zu Flüchtlingen
L Familiennachzug zu Flüchtlingen Siehe hierzu auch: Teil O (Allg. AuslR) III) Nr. 6) Die Regelungen über den Familiennachzug hängen vom Status des hier lebenden Ausländers ab. I) Ehegatten und Kinder
Häufig gestellte Fragen zur Gründungsförderung und deren Antworten.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales 01.02.2015 Häufig gestellte Fragen zur Gründungsförderung und deren Antworten. Informieren Sie sich unbedingt, bevor Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen!
OBERGERICHTSPRÄSIDENT
OBERGERICHTSPRÄSIDENT Postfach 1260 6061 Sarnen Telefon 041 / 666 62 38 PC 60-17362-0 An die im Kanton Obwalden praktizierenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Sarnen, 7. März 2007/rh Praxisänderung
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 21. April 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE WOHN- UND LEBENSGEMEINSCHAFTEN
REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE WOHN- UND LEBENSGEMEINSCHAFTEN 1. Begriffe Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen:
Medienkonferenz der Bildungsdirektion Änderungen bei den Kleinkinderbetreuungsbeiträgen 16. Januar 2014, 9.30 Uhr, Medienzentrum Walcheturm
Medienkonferenz der Bildungsdirektion Änderungen bei den Kleinkinderbetreuungsbeiträgen 16. Januar 2014, 9.30 Uhr, Medienzentrum Walcheturm Regine Aeppli, Regierungsrätin und Bildungsdirektorin Folie:
Anmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab 1.1.2013)
Anmeldung Familienzulagen oder Differenzzahlung (Dieses Formular ist gültig für Ansprüche ab 1.1.2013) Wir bitten um Beantwortung der nachstehenden Fragen und Rücksendung dieses Formulars an Bildungsdirektion,
Zukunft Selbständigkeit
Zukunft Selbständigkeit Eine europäische Studie der Amway GmbH und des LMU Entrepreneurship Center November 2010 Initiative Zukunft Selbständigkeit Das Thema Selbständigkeit ist derzeit so präsent wie
Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1
Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden 2
Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds"
Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds" 5.9 Vom. April 000 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer.6 des RRB Nr. 86 vom. April 000 über die Neuorganisation der "Winkelried-Fonds"
Stand: 23.01.2009. Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
1. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen Schwerbehinderte Menschen, die auf Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sind oder einen solchen konkret in Aussicht haben, können im Rahmen der zur
Grundlöhne V Q A B C. 25,85 25,45 25,05 Samstags-Zuschlag 25,00%
Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen Die Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz gewählt. Schichtarbeit-Voraussetzungen: Schichtarbeit
Arbeitsrecht-Newsletter 02/2008 Schwerpunkt: Die Kündigungsschutzklage Das gerichtliche Verfahren
Arbeitsrecht-Newsletter 02/2008 Schwerpunkt: Die Kündigungsschutzklage Das gerichtliche Verfahren Liebe Leserin, lieber Leser, in den letzten beiden Arbeitsrecht-Newslettern hatten wir das Thema Kündigung
Merkblatt zu Stipendien und Studiendarlehen
Bildungsdepartement Amt für Berufsbildung Stipendienstelle Kollegiumstrasse 28 Postfach 2193 6431 Schwyz Telefon 041 819 19 25 Telefax 041 819 19 29 Merkblatt zu Stipendien und Studiendarlehen Dieses Merkblatt
SFB 882-Teilprojekt B3: Verwirklichungschancen im Berufs- und Privatleben
Befragung von Großbetrieben in Deutschland Unternehmen stehen heute angesichts vielfältiger Lebensentwürfe von Arbeitnehmern vor gestiegenen Herausforderungen, qualifizierte Beschäftigte nicht nur zu gewinnen,
6.02 Leistungen der EO/MSE Mutterschaftsentschädigung
6.02 Leistungen der EO/MSE Mutterschaftsentschädigung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung.
Stiftung Schwiizer hälfed Schwiizer Richtlinien für die Unterstützungtätigkeit. 5. Dezember 2006
Stiftung Schwiizer hälfed Schwiizer Richtlinien für die Unterstützungtätigkeit 5. Dezember 2006 Richtlinien für die Unterstützungstätigkeit, 5. Dezember 2006 2/5 1. Was sind unsere Ziele? 1. Hauptzweck
Arbeitsbewilligung einer ausländischen Arbeitskraft für Drittstaatsangehörige
Amt für Wirtschaft und Arbeit Seite 1/5 Arbeitsbewilligung einer ausländischen Arbeitskraft für Drittstaatsangehörige Bitte wählen Sie die Bezeichnung Ihres Antrages Nebenerwerb/zusätzliche Teilzeitstelle
GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE. Vermittlungsunterstützende. Leistungen
GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE Vermittlungsunterstützende Leistungen Vorwort Dieses Merkblatt dient dazu, Sie mit vermittlungsunterstützenden Leistungen Ihrer Grundsicherungsstelle vertraut zu machen.
Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind:
15 Anhang 1 Bewachung, Sicherheit und Werttransport Kategorie A: Mindestlöhne für Bewachung, Sicherheit und Werttransport Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind: A1 Mitarbeitende
Steuerrekursgericht. Sitzung vom 28. Dezember 1994
KANTON AARGAU Steuerrekursgericht K 4017 P 296 Sitzung vom 28. Dezember 1994 Mitwirkend: Präsident Müllhaupt, Rekursrichter Schirmer, Rekursrichter Baillod, Rekursrichter Vögeli, Rekursrichter Franck;
Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet:
Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 22. April 2008 Drohende Altersarmut in Bremen Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: "Nach aktuell
Arbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV / IVBS)
Arbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV / IVBS) zwischen Name, Vorname: Adresse: (Assistenznehmerin/Arbeitgeberin*) vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (gesetzliche Vertreterin/Arbeitgeberin) und Name,
Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht
Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Achtung: Falls Sie nicht selber Juristin oder Jurist sind oder über viel Erfahrung in rechtlichen Angelegenheiten verfügen, werden Ihnen die folgenden Hinweise nur in
1. Auf- und Ausbau von Integrationsunternehmen in Anlehnung an 132 ff SGB IX
Merkblatt Arbeit (Stand: 01.07.2014) Ziel der Förderung im Bereich Arbeit ist die Integration von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Zielgruppen der Förderung sind Jugendliche und
7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel
7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel Wenn dem Mieter eine Kündigung ins Haus flattert, ist er nicht schutzlos: Er kann unter bestimmten Umständen einer ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist
Ich bitte deshalb den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
GROSSER RAT GR.14.105-1 VORSTOSS Interpellation Marianne Binder-Keller, CVP, Baden, vom 20. Mai 2014 betreffend Überprüfung der privaten Schulung, beziehungsweise "Homeschooling" im Kanton Aargau Text
Trotz Wirtschaftskrise und Arbeitszeitkonto: Der BR und das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 87 BetrVG am 6. Januar 2010
IG Metall Informationstagung Trotz Wirtschaftskrise und Arbeitszeitkonto: Der BR und das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit nach 87 BetrVG am 6. Januar 2010 Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin
REGLEMENT DER BERUFLICHEN SOZIALKASSEN DES METALLBAUGEWERBES DES KANTONS WALLIS
Metallbaugewerbe 1 REGLEMENT DER BERUFLICHEN SOZIALKASSEN DES METALLBAUGEWERBES DES KANTONS WALLIS I ZWECK UND ORGANISATION Art. 1 : Art. 2 : Zweck Organisation II BEITRITT Art. 3: Art. 4: Mitglieder Austritt
Bau- und Raumplanungskommission
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt Bau- und Raumplanungskommission An den Grossen Rat 11.1487.02 Basel, 4. Januar 2012 Kommissionsbeschluss vom 4. Januar 2012 Bericht der Bau- und Raumplanungskommission
Regierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 183/2014 Schwyz, 18. Februar 2014 / bz Bereichert sich der Kanton Schwyz am Asyl- und Flüchtlingswesen? Beantwortung Interpellation I 18/13 1. Wortlaut der
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt PMD/037643 an den Grossen Rat Regierungsratsbeschluss vom 14. Oktober 2003 Interpellation Nr. 83 Abdul R. Furrer betreffend eskalierende Gewalt unter Einsatz von
(nur elektronisch) An die Senatsverwaltung für Inneres Klosterstraße 47 10179 Berlin Berlin, den 2. Mai 2014
Deutscher Richterbund LV Berlin, Elßholzstraße 30-33,10781 Berlin Elßholzstraße 30 33 (Kammergericht) 10781 Berlin (Postanschrift) Tel.: 0173 / 616 40 53 (Vorsitzender) Tel: 030 / 9015 2543 (Vors. dienstlich)
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 15 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 14.07.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen
Prämienverbilligung 2016 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt
Basel, im September 2015 Prämienverbilligung 2016 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt 1. Ziel der Prämienverbilligung Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen