Sozialversicherungspflicht und Mindestlohn für Vorstände und Mitarbeiter von Stiftungsorganen Manfred Hack, LL.M. (Canterbury)

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1 Die Rechtslage ab Sozialversicherungspflicht und Mindestlohn für Vorstände und Mitarbeiter von Stiftungsorganen Manfred Hack, LL.M. (Canterbury) Copyright 2015 by K&L Gates LLP. All rights reserved.

2 INHALT 1. Allgemeines zum Mindestlohn 2. Spezialprobleme zum Mindestlohn (Auswahl) a. Anwendungsbereich b. Fälligkeit c. Geringfügig Beschäftigte 3. Exkurs: Künstlersozialversicherung klgates.com 2

3 ALLGEMEINES ZUM MINDESTLOHN klgates.com 3

4 ALLGEMEINES ZUM MINDESTLOHN EUR 8,50 pro Stunde seit 1. Januar 2015 Monats- und Jahresvergütungen umzurechnen Behandlung von Sonderleistungen teils unklar Zulagen und Zuschläge Betriebstreueleistung Aufwendungsersatz und Wegegelder Mindestlohn ist unabdingbar Keine Ausschlussfristen Verzicht nur durch gerichtlichen Vergleich Keine Verwirkung, nur Verjährung klgates.com 4

5 SPEZIALPROBLEME ZUM MINDESTLOHN klgates.com 5

6 AUSGEWÄHLTE SPEZIALPROBLEME Anwendungsbereich Arbeitnehmer Gesetzliche Vertreter juristischer Personen Ehrenamtlich Tätige Fälligkeit Arbeitszeitkonten Geringfügig Beschäftigte Dokumentationspflichten klgates.com 6

7 Anwendungsbereich klgates.com 7

8 1 ABS. 1 MILOG: JEDE ARBEITNEHMERIN UND JEDER ARBEITNEHMER HAT ANSPRUCH AUF ZAHLUNG EINES ARBEITSENTGELTS MINDESTENS IN HÖHE DES MINDEST- LOHNS DURCH DEN ARBEITGEBER.

9 ANWENDUNGSBEREICH Grundsätzlich alle Arbeitnehmer Grundsätzlich wie Beschäftigtenbegriff: Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Statusfeststellungsverfahren ( 7a SGB IV) zur Klärung von Zweifelsfällen klgates.com 9

10 Anwendungsbereich: Gesetzliche Vertreter juristischer Personen klgates.com 10

11 ANWENDUNGSBEREICH BAG: Gesetzliche Vertreter juristischer Personen können ausnahmsweise Arbeitnehmer sein GmbH-Geschäftsführer Stiftungsvorstand Vereinsvorstand klgates.com 11

12 ANWENDUNGSBEREICH Einordnung als Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Rechten im Innenverhältnis Arbeitnehmerstatus des GmbH-Geschäftsführers denkbar, wenn Weisungsbefugnis bezüglich der Umstände besteht, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat und diese Weisungsbefugnis über das gesellschaftsrechtlich bestehende Weisungsrecht hinausgeht Entsprechende Geltung für andere gesetzliche Vertreter von juristischen Personen wahrscheinlich Es ist immer zu prüfen, ob die Stellung objektiv der eines Arbeitnehmers entspricht klgates.com 12

13 Anwendungsbereich: Ehrenamtlich Tätige klgates.com 13

14 22 ABS. 3 MILOG: VON DIESEM GESETZ NICHT GEREGELT WIRD DIE VERGÜTUNG VON [ ] EHRENAMTLICH TÄTIGEN.

15 ANWENDUNGSBEREICH Ehrenamtlich Tätige nicht vom MiLoG erfasst Keine gesetzliche Definition MiLoG-Gesetzesmaterialien geben Anhaltspunkte: Von einer ehrenamtlichen Tätigkeit sei immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. klgates.com 15

16 ANWENDUNGSBEREICH Vergleich mit Sozial- und Steuerrecht zeigt, dass eine typologische Betrachtung vorzunehmen ist Ausreichend dürfte sein, dass die Tätigkeit ganz überwiegend aus sozialen und gemeinwohlorientierten Motiven heraus ausgeübt wird und eine für sie gewährte Aufwandsentschädigung angemessen ist und nicht die wesentliche Grundlage zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darstellt Weitere Anhaltspunkte für ein Ehrenamt sind zeitliche Begrenzung der Tätigkeit Vorhandensein einer Hauptbeschäftigung klgates.com 16

17 ANWENDUNGSBEREICH Die Mindestlohnverpflichtung des MiLoG als solche gilt nur in dessen Anwendungsbereich Auch ohne Anwendbarkeit des MiLoG gilt kein rechtfreier Raum Keine sittenwidrigen Vergütungen Sozial-/steuerrechtliche Behandlung der Vergütung klgates.com 17

18 Fälligkeit klgates.com 18

19 2 ABS. 1 MILOG: DER ARBEITGEBER IST VERPFLICHTET, [ ] DEN MINDESTLOHN [ ] ZUM ZEITPUNKT DER VEREINBARTEN FÄLLIGKEIT [ ] ZU ZAHLEN. [ ] klgates.com 19

20 FÄLLIGKEIT Jede Arbeitsstunde muss mit dem Mindestlohn vergütet werden Grundsätzlich mit der regelmäßigen Zahlung der Vergütung (also meist am Monatsende) Spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf die Arbeitsstunde folgt klgates.com 20

21 FÄLLIGKEIT Verspätete Zahlung des Mindestlohns ist bußgeldbewährt (bis zu EUR ) Flexible Arbeitszeitmodelle daher problematisch Zum Beispiel Gleitzeit, Überstunden, Arbeitszeitkonten und Vertrauensarbeitszeit Es muss stets sichergestellt werden, dass der Mindestlohn rechtzeitig gezahlt wird Langfristiger Abbau von Überstunden oder starke Gleitzeitschwankungen grundsätzlich nicht zulässig klgates.com 21

22 FÄLLIGKEIT Spezialregelung für Arbeitszeitkonten ( 2 Abs. 2 MiLoG) Schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto Maximal 50% der vertraglichen Arbeitszeit pro Monat Ausgleich innerhalb von 12 Monaten durch Bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns Gilt nur für Arbeitsstunden, die nicht durch das verstetigte Arbeitsentgelt mit dem Mindestlohn abgegolten werden klgates.com 22

23 FÄLLIGKEIT Beispiel zu Arbeitszeitkonten: Stundenlohn von 9 Euro für 20 Stunden pro Monat Ergibt monatlichen Lohn in Höhe von 180 Euro Arbeitnehmer leistet in einem Monat 2 Überstunden, die auf sein Arbeitszeitkonto eingestellt werden Monatliche Arbeitszeit erhöht sich also auf 22 Stunden, woraus ein Stundenlohn von 8,18 Euro folgt Folge: 2 Abs. 2 MiLoG greift, insbesondere Pflicht zum Ausgleich innerhalb von 12 Monaten klgates.com 23

24 Geringfügig Beschäftigte klgates.com 24

25 17 ABS. 1 MILOG: EIN ARBEITGEBER, DER [GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE] [ ] BESCHÄFTIGT, IST VER- PFLICHTET, BEGINN, ENDE UND DAUER DER TÄG- LICHEN ARBEITSZEIT DIESER [ARBEITNEHMER] SPÄTESTENS BIS ZUM ABLAUF DES SIEBTEN AUF DEN TAG DER ARBEITSLEISTUNG FOLGENDEN KALENDERTAGES AUFZUZEICHNEN UND DIESE AUFZEICHNUNGEN MINDESTENS ZWEI JAHRE BEGINNEND AB DEM FÜR DIE AUFZEICHNUNG MAßGEBLICHEN ZEITPUNKT AUFZUBEWAHREN.

26 GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE Dokumentationspflicht gilt für alle geringfügig Beschäftigten im Sinne von 8 Abs. 1 SGB IV Sogenannte Mini-Jobs, außer im Privathaushalt Aufzuzeichnen sind Kommen Gehen Tagesarbeitszeit Für jeden Arbeitstag und binnen 1 Woche Aufzeichnungen mind. 2 Jahre aufzubewahren klgates.com 26

27 GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE Faktisch gilt eine monatliche Höchstarbeitszeit von 52,9 Stunden (52 Stunden und 54 Minuten) Problematisch bei Überschreitung: Geht die sozialversicherungsrechtliche Privilegierung verloren? Wohl nein, wenn nur ausnahmsweise / im Einzelfall Wohl ja, wenn vertraglich angelegt oder regelmäßig klgates.com 27

28 EXKURS: KÜNSTLERSOZIALVERSICHERUNG klgates.com 28

29 EXKURS: KÜNSTLERSOZIALVERSICHERUNG Sonderzugang für selbstständige Künstler und Publizisten zur gesetzlichen Sozialversicherung Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung, nicht hingegen Arbeitslosen- und Unfallversicherung Versicherungspflicht mit Ausnahmetatbeständen Finanzierung Hälftig vom Selbstständigen (Versicherungsbeitrag) 20 % vom Bund 30 % vom Verwerter (Künstlersozialabgabe) klgates.com 29

30 Vielen Dank! klgates.com 30

31 klgates.com 31

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