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1 G E W E R B L I C H E R M I E T V E R T R A G z w i s c h e n Saarland-Spielbank GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführung, Saaruferstraße 17, Saarbrücken St.-Nr./USt.-Ident.-Nr.: * * Finanzamt * * * - Vermieterin - u n d St.-Nr./USt.-Ident.-Nr.: * * Finanzamt * * * - Mieter - wird nachfolgender gewerblicher Mietvertrag abgeschlossen: 1 Präambel Die Vermieterin ist Eigentümerin des Spielbank-Gebäudes Deutschmühlental / Deutsch-Französischer Garten. Neben dem Betrieb der Spielbank dient das Objekt repräsentativen Zwecken und erfordert eine entsprechend umfassende und sorgfältige Bewirtschaftung. Hierbei ist auch die Belegschaft des Spielbank-Betriebes angemessen zu versorgen, was in den nachfolgenden einzelnen Regelungen seinen Niederschlag findet. Der Mieter wird diesen Ansprüchen durch ein angemessenes und ausgewogenes Bewirtschaftungskonzept gerecht und hat sich umfassend über die Besonderheiten der Betriebs-

2 führung im Sinne erläuternder Hinweise kundig gemacht. Dies vorausgeschickt, gelten die nachfolgenden Vereinbarungen: 2 Mietgegenstand Die Vermieterin vermietet im Spielbank-Gebäude Deutschmühlental / Deutsch-Französischer Garten folgende Räumlichkeiten: - Räume im UG, Außenterrasse und Nebenräume gemäß den als Anlage 1a1 und Anlage 1a2 diesem Mietvertrag beigefügten Lagepläne, rot umrandete Fläche, sowie das Großinventar, wie in der Anlage 1b, die diesem Mietvertrag als Bestandteil beigefügt wird, im Einzelnen aufgeführt. Nachfolgend Bistro bzw. Lager genannt. - Räumlichkeiten im Spielbank-Gebäude Deutschmühlental / Deutsch- Französischer Garten gemäß Lageplan (Anlage 2a) der diesem Mietvertrag als Bestandteil beigefügt ist, zum Betrieb einer Bar, einschließlich der technischen Bar-Einrichtung Kühlanlage und Theke und des Großinventars gemäß der Inventarliste (Anlage 2b), die diesem Mietvertrag als Bestandteil beigefügt ist. Nachfolgend Bar genannt. - Räumlichkeiten im Spielbank-Gebäude Deutschmühlental / Deutsch- Französischer Garten gemäß Lagepläne (Anlage 3a1 und Anlage 3a2), die diesem Mietvertrag als Bestandteil beigefügt sind, einschließlich der Einrichtung und des Inventars gemäß Inventarliste (Anlage 3b), die diesem Mietvertrag als Bestandteil beigefügt ist. Nachfolgend Bel Étage genannt. - KFZ-Stellplätze für Gäste der Gastronomie werden dem Pächter nach Absprache mit den Vertretern der Saarland-Spielbank GmbH zur Verfügung gestellt. Eine Rabattierung der Parkgebühren erfolgt kostenfrei über den Pächter. zum Betrieb einer multifunktionalen Gastronomie. Seite 2 von 12

3 Eine bestimmte Flächengröße ist nicht vereinbart. Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Vertragsabschluss insgesamt eingehend und fachkundig beraten besichtigt und erkennt mit Unterzeichnung dieses Mietvertrages an, dass dieser Zustand vertragsgemäß und für den von ihm vorgesehenen und vereinbarten Vertragszweck geeignet ist. Diesen Zustand vereinbaren die Parteien als die von der Vermieterin geschuldete Beschaffenheit des Mietgegenstandes. Der Mieter übernimmt es im Übrigen, die für seinen Betriebszweck erforderlichen Genehmigungen und Maßnahmen, insbesondere die Konzessionierung, selbst und auf eigene Kosten zu veranlassen. Bei einer Neukonzeptionierung der Küchenausstattung ist eine enge Zusammenarbeit mit den Vertretern der Saarland-Spielbank GmbH erforderlich. Erforderliches Klein-Inventar und zum Betriebszweck weiter erforderlichen Einrichtungen, soweit sie nicht in den Anlagen 1b, 2b oder 3b als von der Vermieterin mitvermietet aufgeführt sind, hat der Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen und in ausreichender Menge bereitzuhalten. 3 Mietzeit Das Mietverhältnis beginnt am , frühestens jedoch nach vollständiger, besenreiner Räumung durch den bisherigen Mieter/Betreiber, spätestens jedoch zum Das Mietverhältnis ist auf feste Zeit abgeschlossen und endet zum Dem Mieter wird ein 2-maliges Optionsrecht von jeweils 5 Jahren eingeräumt, mit der Maßgabe, dass er durch einseitige Optionserklärung das Mietverhältnis bis zum bzw. bis zum verlängern kann. Die Optionserklärung muss schriftlich erklärt werden und der Vermieterin bis spätestens 1 Jahr vor Ende der Festmietzeit bzw. des Optionszeitraumes zugegangen sein. Wird keine Verlängerungsoption erklärt oder läuft das Mietverhältnis nach den Optionszeiträumen ab, läuft es auf unbestimmte Zeit weiter, es sei denn, eine der Vertragsparteien kündigt zum Ablauf der Festmietzeit bzw. zum Ablauf der Optionsverlängerungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ablauf der Festmietzeit bzw. zum Ablauf der Optionszeiträume. Falls sich das Mietverhältnis mangels Kündigung auf unbestimmte Zeit verlängert, ist es nach den gesetzlichen Vorschriften Seite 3 von 12

4 unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum jeweiligen Quartalsende kündbar. Eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses nach 545 BGB wird ausgeschlossen. 4 Miete Der Mieter verpflichtet sich, an die Vermieterin eine monatliche Grundmiete in Höhe von zu zahlen. Die Miete ist fällig monatlich im Voraus, spätestens am 03. Werktag eines jeden Monats, und zwar durch Überweisung auf das von der Vermieterin bekannt zu gebende Bankkonto. Neben der Miete trägt der Mieter sämtliche umlagefähigen Betriebskosten der Betriebskostenverordnung, des Weiteren Verwaltungskosten in Höhe von 3 % der jeweiligen Grundmiete sowie darüber hinaus Kosten der Bewachung, Alarmanlagen, sämtliche objektbezogenen Wartungskosten einschließlich Heizung, Klima, Lüftung und Brandschutz, Kosten etwaiger Graffiti- Beseitigungen, Instandhaltungskosten betreffend Zu- und Abwege, Verkehrsflächen innerhalb und außerhalb des Gebäudes, soweit solche Betriebskosten, die nicht vom Mieter unmittelbar durch Vertragsabschlüsse mit jeweiligen Leistungserbringern getragen werden. Von den Betriebskosten entfällt auf den Mieter wegen des Repräsentationscharakters des Objekts und der Zielsetzung, wie sie in der Präambel zu diesem Mietvertrag ihren Niederschlag gefunden hat, lediglich ein Anteil von 50 %. Über diese Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Auf den Betriebskostenanteil zahlt der Mieter einen monatlichen Abschlag in Höhe von, der zusammen mit der Grundmiete fällig und zahlbar ist. Darüber hinaus trägt der Mieter die Hälfte der Kosten für die laufende Reinigung der inneren Mietfläche gemäß monatlicher Abrechnung. Der Hälfteanteil des Mieters ist nach Ablauf einer angemessenen Prüfzeit von einem Monat fällig und zahlbar. Den Parteien bleibt es vorbehalten, die Kostenbeteiligung hinsichtlich der Innenräume einschließlich Verkehrsflächen hiervon abweichend zu regeln, beispielsweise durch Selbstvornahme des Mieters. Seite 4 von 12

5 Der Mieter verpflichtet sich im Übrigen, eine ausreichende Glasbruch- Versicherung betreffend sämtlicher Glasscheiben des Mietgegenstandes abzuschließen sowie eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung. Der Abschluss dieser Versicherungen ist spätestens bis zum Beginn des Mietverhältnisses nachzuweisen. Die Aufrechterhaltung dieser Versicherungen ist während der Mietzeit auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Unabhängig davon ist der Mieter für etwaige Glasbruch-Schäden im Sinne einer Instandsetzungs- und Instandhaltungsverpflichtung verantwortlich. 5 Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung Die Vermieterin übernimmt die laufende Instandsetzung und Instandhaltung des Gebäudes und der technischen Anlagen und Einrichtungen. Der Mieter übernimmt die laufende Instandsetzung und Instandhaltung seines Mietbereichs sowie die Instandsetzung, Instandhaltung und etwa erforderliche Erneuerung der dort befindlichen Anlagen und Einrichtungen, einschließlich der mitvermieteten Kühlanlage und Theke der Bar sowie des mitvermieteten Großinventars. Dies gilt auch für Anlagen und Einrichtungen, die ausschließlich den Mietbereich betreffen, beispielsweise die Be- und Entlüftungsanlage die Küchen-Abluftanlage. Darüber hinaus trägt der Mieter die Instandsetzung- und Instandhaltungslast der Gegenstände, die dem häufigen Zugriff des Mieters bzw. seiner Mitarbeiter, Lieferanten und Gäste ausgesetzt sind, wie Schalter, Steckdosen, Schlösser, Griffe, Fenster- und Türelemente, Absperrhähne und Ventile, Lampen und Lampenfassungen sowie die elektrische Installation, bis zu einem Betrag von 1.000,00 EUR pro Einzelfall. Der Mieter ist weiter verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen in seinem Mietbereich selbst und auf eigene Kosten auszuführen. Der Dekorationszustand ist renovierungsbedürftig, wenn sich für den objektiven Betrachter ein Renovierungsbedarf ergibt. Kommt die Vermieterin nach billigem Ermessen zu dem Ergebnis, dass ein solcher Renovierungsbedarf vorliegt, trägt der Mieter die Beweislast für das Gegenteil. Seite 5 von 12

6 Im Übrigen ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand und das Inventar pfleglich zu behandeln. Falls Neuanschaffungen erforderlich sein sollten, müssen diese dem bisherigen Standard hinsichtlich Art, Güte, Stil und Beschaffenheit entsprechen. Hierbei ist hinsichtlich der in der Präambel zu diesem Mietvertrag festgehaltenen besonderen Bedeutung zu entsprechen. Bauliche Veränderungen bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Der Mieter hat ebenso etwa erforderliche Hinweisschilder, Werbeanlagen im Außenbereich sowie innerhalb des Mietgegenstandes im Einzelnen mit der Vermieterin abzustimmen und im Übrigen auf eigene Kosten anbringen zu lassen und in einem repräsentativen Zustand gemäß den Vorgaben in der Präambel zu diesem Mietvertrag zu unterhalten. Etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für solche Beschilderungen und Anlagen hat der Mieter selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen. Die Vermieterin ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu überprüfen bzw. durch Beauftragte überprüfen zu lassen im Sinne eines jederzeitigen Zugangsrechts, allerdings unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen des Mieters. Der Mieter übernimmt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb seiner bewirtschafteten Räume. 6 Haftung Der Mieter haftet für alle Schäden an den Mietgegenständen, die vom ihm bzw. seinem Personal, von Lieferanten, Handwerkern, Gästen oder sonstigen Zurechnungspersonen verursacht werden. Bei rechtswidrigen Handlungen verzichtet er allgemein auf den Entlastungsbeweis gem. 831 BGB. Die Vermieterin haftet nicht für anfängliche Mängel, es sei denn, solche wären arglistig verschwiegen worden. Sie haftet ferner nicht für unmittelbare oder mittelbare Mangelfolgeschäden, es sei denn bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies gilt im Übrigen auch für sämtliche Ansprüche haftungsrechtlicher Art des Mieters im Verhältnis zur Vermieterin. Seite 6 von 12

7 7 Mietsicherheit Der Mieter leistet eine Mietsicherheit in Höhe von. Die Leistung der Kaution ist entweder spätestens bei Vertragsunterzeichnung zu erbringen oder durch die Vorlage einer selbstschuldnerischen Original- Bürgschaft einer Deutschen Bank / Sparkasse, unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit Bürgschaft mit Zahlungspflicht auf erstes Anfordern zu erbringen. 8 Wertsicherung Die Miete ist Wertgesichert. Sie erhöht oder ermäßigt sich im gleichen Verhältnis, wie sich der Verbraucherpreisindex Gesamtindex für die Bundesrepublik Deutschland, Basisjahr 2010 = 100 Punkte, gegenüber dem Monat August 2017 zu den nachfolgenden Monaten August eines jeden Jahres ändert, und zwar im gleichen prozentualen Verhältnis. Ausgangspunkt für zukünftige Änderungen ist der jeweilige vorangegangene Monat August gegenüber dem nachfolgenden Monat August. Die Veränderung tritt automatisch ein, ohne dass es einer Anforderung oder Aufforderung bedarf. Allerdings stellt der Rückstand aufgrund einer Erhöhung der Miete nur dann einen Kündigungsgrund dar, wenn trotz Berechnung der Mieterhöhung und Zahlungsaufforderung, trotz nochmaliger Mahnung keine Nachentrichtung des rechnerischen Mietrückstandes erfolgt. Die Wertsicherung gilt auch für die Mietsicherheit, allerdings mit der Maßgabe, dass eine etwaige Erhöhung anzufordern ist, eine Reduzierung der Mietsicherheit wird hingegen ausgeschlossen. 9 Betriebspflicht, betriebliche Obliegenheiten Der Mieter ist verpflichtet, den Gastronomiebetrieb im Spielsaal der Spielbank täglich mindestens entsprechend den Öffnungszeiten der Spielbank von 11:00 Uhr bis 04:00 Uhr offenzuhalten und zu bewirtschaften, ausgenommen Karfreitag, eines jeden Jahres, Totensonntag, Volkstrauertrag sowie und eines jeden Jahres. Seite 7 von 12

8 Um einen kontrollierten Personalzugang zu gewährleisten, müssen sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Mieters ihre Personalien vollständig bekanntgeben, sie erhalten eine Zugangsberechtigung, die nach Ausscheiden zurückzugeben ist. Der Mieter verpflichtet sich, dies arbeitsvertraglich festzuschreiben. Das Getränkeangebot muss dem einer gehobenen Hotelbar entsprechen (Cocktails, Markenprodukte), das Speiseangebot muss einen gehobenen Standard aufweisen und europäisch-international ausgerichtet sein. Das Menüangebot ist ganztags zu gewährleisten, bei verkleinertem Angebot zur Nachtzeit, wobei warme Speisen täglich bis 24:00 Uhr anzubieten sind. Der Personaleinsatz muss sich nach der Besucherfrequenz der Spielbank ausrichten, wobei sonntags bereits nachmittags ein erhöhter Bedarf besteht, ebenso erfahrungsgemäß jeden Montag- und jeden Mittwochabend sowie Freitagund Samstagabend. Bei Veranstaltungen der Spielbank, beispielsweise Verlosungen, Silvesterveranstaltung, Pokertournieren (i.d.r. 1 x wöchentlich, zurzeit montags), Konzerten u. Ä., ist die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Bedarf aufzustocken, wobei eine rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Beauftragten der Vermieterin vorzunehmen ist. Insofern besteht ein vorrangiges Nutzungsrecht der erforderlichen Räumlichkeiten und der Parkplätze zu Gunsten der Vermieterin. Zu speziellen Anlässen (beispielsweise Valentinstag, deutscher und französischer Muttertag/Vatertag, deutscher und französischer Nationalfeiertag, Fastnacht, Frühlingsanfang, 1. Mai, Sommeranfang, Filmpremieren, Nikolaus, Ostern, Weihnachten, Silvester etc.) werden angepasste Aktionen erwartet, beispielsweise anlassbezogene Cocktails, Sekt- bzw. Crémant-Empfang, Knabbergebäck etc., wobei im Einzelfall Kostenbeteiligung mit der Vermieterin ausgehandelt werden können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind anzuhalten, auf ein gepflegtes Äußeres, freundliches Auftreten und gehobenes Ambiente zu achten, was arbeitsvertraglich zu regeln ist. Sichtbare Tätowierungen oder Piercings sind auszuschließen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist arbeitsvertraglich aufzuerlegen, eine einheitliche Arbeitskleidung zu tragen, ausgenommen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keinen unmittelbaren Kontakt zu Gästen haben. Ebenso sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, dem Mieter in jedem Fall und der Vermieterin auf Anfordern ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Im Spielsaal dürfen keine Mitarbeiterin- Seite 8 von 12

9 nen bzw. Mitarbeiter beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Arbeitsvertraglich ist sicherzustellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerhalb ihrer Arbeitstätigkeit den Spielbank-Betrieb nicht besuchen und insbesondere nicht am Spielbetrieb selbst teilnehmen. Arbeitsvertraglich ist sicherzustellen, dass während der Arbeitszeit ein striktes Alkoholverbot einzuhalten ist. Veranstaltungen des Mieters sind entsprechend auszurichten, um dem gehobenen Ambiente des Gesamtobjekts und dem Umfeld Rechnung zu tragen. Die Räumlichkeiten müssen sich jederzeit in einem tadellosen und repräsentativen Zustand gemäß den Vorgaben in der Präambel zu diesem Mietvertrag befinden, insbesondere hinsichtlich der Hygiene. Dies gilt insbesondere auch für die Sanitärräumlichkeiten bei und nach Veranstaltungen und den Küchenbetrieb. Etwaige Unzulänglichkeiten sind seitens der Vermieterin schriftlich zu rügen und unverzüglich durch den Mieter zu beheben. Für die Mitarbeiter der Vermieterin ist ein täglich wechselndes Stammessen zu kostendeckenden Preisen während der gesamten Öffnungszeit der Spielbank sicherzustellen, bei kurzer Zubereitungs- bzw. Servierzeit. Das gleiche Stammessen ist für externe Gäste hingegen zu marktüblichen Preisen anzubieten. Der Mieter ist verpflichtet, das Bistro, den gastronomischen Teil im Spielsaal ( Les jeux d eau ) sowie die Bel étage bei besonderen Anlässen, insbesondere hinsichtlich der oben genannten Veranstaltungen, gesondert zur Verfügung zu stellen, wenn ein entsprechender Raumbedarf besteht; die Bel étage insbesondere auch für Veranstaltungen der Vermieterin. Veranstaltungen der Vermieterin haben grundsätzlich Vorrang vor Veranstaltungen des Mieters, wobei sich die Parteien gegenseitig verpflichten, solche Veranstaltungen nach Möglichkeit terminlich und organisatorisch langfristig, mindestens im Halbjahresrhythmus im Voraus abzustimmen. Hiervon unberührt bleiben kurzfristige Absprachen. Dem Mieter steht bei diesen Veranstaltungen ein exklusives Bewirtungsrecht zu marktüblichen Preisen zu. Der Mieter ist im Übrigen verpflichtet, die Institutionsbezeichnungen wie bisher beizubehalten. Bei Werbeauftritten oder auch ansonsten ist es vom Mieter erwünscht, auf die Kooperation mit der Spielbank hinzuweisen. Im Zweifel Seite 9 von 12

10 sind solche Werbemaßnahmen oder sonstige Hinweise, seien es Printprodukte oder sonstige PR-Aktionen, mit der Vermieterin abzustimmen. Die Sicherheitsbestimmungen sind strengstens einzuhalten. 10 Fristlose Kündigung Beide Parteien haben das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus ist die Vermieterin berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Mieter beharrlich gegen die vereinbarten Pflichten verstößt, einschließlich der Pflichten aus der Betriebsordnung, insbesondere bei Vernachlässigung der Sicherheitsanforderungen. Hierzu ist in jedem Fall eine ausdrückliche vorherige Abmahnung mit Kündigungsandrohung erforderlich, um das Recht zur fristlosen Kündigung zu begründen. 11 Untervermietung, Gebrauchsüberlassung an Dritte Eine Untervermietung oder eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist grundsätzlich nicht erlaubt, im Einzelfall nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und besonderer Regelung im Sinne eines Nachtrages. Dies gilt auch für nicht formwahrende Umwandlungen des Mieters. 12 Aufrechnung, Zurückbehaltung Die Aufrechnung durch den Mieter ist nur zulässig mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung. Der Mieter verzichtet auf die Ausübung etwaiger Zurückbehaltungsrechte während der Dauer des Mietverhältnisses. Im Falle eines berechtigten Mietminderungsrechts ist der Mieter verpflichtet, die Miete vollständig und regelmäßig zu zahlen, ihm bleibt es unbenommen, einen Rückforderungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. 13 Rückgabe 12 Seite 10 von

11 Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses, gleich zu welcher Zeit und aus welchem Grund, in geräumtem und sauberem Zustand einschließlich aller in den Anlagen 2 a bis 2 d aufgeführten Einrichtungsgegenstände und Inventarstücke, gegebenenfalls mit ersatzbeschafften Einrichtungen und Inventarstücken, zurückzugeben, und zwar grundgereinigt. Etwaige Einrichtungen oder bauliche Veränderungen des Mieters gehen, je nach Wahlrecht der Vermieterin, entschädigungslos in deren Eigentum über oder unterliegen der uneingeschränkten Rückbauverpflichtung. Die Parteien verpflichten sich, rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses hierzu einvernehmliche Regelungen herbeizuführen. 14 Bezeichnungen, Markenrechte Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Bezeichnungen der Räumlichkeiten, wie in diesem Mietvertrag benannt, beizubehalten. Allerdings ist der Mieter nicht berechtigt, diese Bezeichnungen als eigene Markenrechte eintragen zu lassen oder zu verwenden, insbesondere nach Beendigung des Mietverhältnisses. Eine etwaige Institutionsbezeichnung des Vertragsgegenstandes als Ganzes oder einzelner Räumlichkeiten oder Bestandteile ist im Sinne eines Einverständnisses mit der Vermieterin abzustimmen. 15 Sonstiges Mündliche Zusatzvereinbarungen sind nicht getroffen. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl in Kraft. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung mit rückwirkender Kraft in rechtsgültiger Form durch eine andere Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, falls sich eine regelungsbedürftige Lücke aus diesem Vertrag ergeben sollte. Sollte die Schriftform infrage stehen, verpflichten sich die Parteien zu allen Erklärungen und Handlungen, die erforderlich sind, um dem Schriftformerfordernis Genüge zu tun. Sollte gleichwohl die Schriftform nicht eingehalten oder erreicht werden, verzichtet der Mieter auf ein etwaiges 12 Seite 11 von

12 Kündigungsrecht vor Ablauf der festen Mietzeit. Im Übrigen gelten für den Fall, das sich Regelungslücken ergeben sollten, die gesetzlichen Vorschriften. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation vereinbaren die Parteien die Regelungen über gewerbliche Mietverhältnisse Saarbrücken,.. Saarland-Spielbank GmbH Geschäftsführung 12 Seite 12 von

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