RECHT IM BERUF DES CHEMIKERS

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1 CREATING TOMORROW`S SOLUTIONS RECHT IM BERUF DES CHEMIKERS Jan Weiß, Wacker Chemie AG, Rechtsabteilung, WS 2017/2018 WS 2017 / of 24

2 INHALT 1. Grundzüge des deutschen und des europäischen Rechts 2. Pflichten aus Sicht des Chemikalienrechts 3. Chemikalienverbotsverordnung 4. Gefahrstoffverordnung 5. REACH 6. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 7. Pflichten aus Sicht des Umweltrechts 8. Immissionsschutzrecht 9. Adressat von Pflichten (Arbeitgeber / Betreiber / Bestandsschutz) 10. Begriff der Verantwortung / Haftung (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) 11. Grundzüge des Umwelthaftungsrechts (Ordnungswidrigkeiten) 12. Grundzüge des Umweltstrafrechts WS 2017 / of 24

3 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN / STRAFTATEN OWiG verbotenes Handeln lt. Gesetz bzw. RVO StGB verbotenes Handeln lt. StGB Bußgeldbescheid Anklage durch StA Einspruch Strafbefehl / Gericht Gericht Verhandlung Freispruch / Urteil Freispruch / Urteil WS 2017 / of 24

4 STRAFTATEN Tatbestand Täter hat die beschriebene Tat durch aktives Tun oder Unterlassen begangen Rechtswidrigkeit es liegen keine Rechtfertigungsgründe (z.b. Notwehr) vor Schuld Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit WS 2017 / of 24

5 STRAFRECHT UND VERWALTUNGSRECHT Das Umweltstrafrecht setzt einen Verstoß gegen Verwaltungsrecht voraus ( Akzessiorietät des Umweltstrafrechts ). Beispiel: Nicht schon die Gewässerverunreinigung ist strafbar, sondern die unbefugte Gewässerverunreinigung ist strafbar. MaW: Die verwaltungsrechtliche Genehmigung rechtfertigt soweit sie reicht die Gewässerverunreinigung, die Luftverunreinigung, usw SicherheitsstrafR setzt Verstoß gg. SicherheitsR oder zumindest aa RdT* voraus (Normen, UVV, etc.). *allgemein anerkannte Regeln der Technik WS 2017 / of 24

6 TÄTERSCHAFT StGB 1 Keine Strafe ohne Gesetz Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. StGB 25 I Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. WS 2017 / of 24

7 "HANDELN" DURCH UNTERLASSEN StGB 13 Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. (= 8 Ordnungswidrigkeitengesetz) sog. Garantenpflicht Beschützergarant Überwachergarant WS 2017 / of 24

8 AUSZUG AUS STRAFGESETZBUCH: BEISPIELE: 223 Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 224 Gefährliche Körperverletzung 1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 229 Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. WS 2017 / of 24

9 UMWELTSTRAFRECHT S t r a f t a t e n g e g e n d i e U m w e l t 324 Gewässerverunreinigung 324a Bodenverunreinigung 325 Luftverunreinigung 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern WS 2017 / of 24

10 UMWELTSTRAFRECHT S t r a f t a t e n g e g e n d i e U m w e l t 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften 330b Tätige Reue 330c Einziehung 330d Begriffsbestimmungen WS 2017 / of 24

11 UMWELTSTRAFRECHT 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung 1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder 2. eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. WS 2017 / of 24

12 UMWELTSTRAFRECHT 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen 2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist, 2. eine genehmigungsbedürftige oder anzeigepflichtige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes oder 3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. WS 2017 / of 24

13 UMWELTSTRAFRECHT 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen neu: Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen. (Ergänzung zum eingeführt) (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. WS 2017 / of 24

14 STRAFE StGB Geldbuße (Tagessätze) Höhe richtet sich nach dem Nettoverdienst / Tag Min. 1 Euro Max ,- Euro Anzahl richtet sich nach der Schwere der Schuld Min. 5 Max. 360 Freiheitsstrafe Min. 1 Monat Max. 15 Jahre (Ausnahme: Lebenslang) Normalfall: Aussetzung zur Bewährung (bis 2 Jahre) WS 2017 / of 24

15 GRUNDBEGRIFFE DES STRAFVERFAHRENS Strafverfahren: Strafprozessordnung (StPO) Ordnungswidrigkeiten: OWiG Ermittlungsverfahren 160 I StPO: Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Weg von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. 163I StPO: Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. WS 2017 / of 24

16 GRUNDBEGRIFFE DES STRAFVERFAHRENS Stationen des Strafrechts (StPO) 160, 163 Vorermittlungen (gegen) unbekannt 160 Ermittlungsverfahren (gegen) Beschuldigten (oder Einstellung) 163a Vernehmung des Beschuldigten 170 Einreichung d. Anklageschrift oder Strafbefehl oder Einstellung 203 f. Gerichtliche Eröffnung des Hauptverfahrens oder Ablehnung (gegen) Angeklagter 217 ff. Hauptverhandlung 260 Urteil WS 2017 / of 24

17 GRUNDBEGRIFFE DES STRAFVERFAHRENS Sonderfälle: Privat- und Nebenklage 374 ff. Strafbefehlsverfahren, 407 ff. (Festsetzung einer Geldstrafe oder Auflage ohne Hauptverhandlung durch Einzelrichter oder Schöffengericht) WS 2017 / of 24

18 AUSLÖSER FÜR ERMITTLUNGEN Unfälle Meldepflichtige Sonstige Anzeigen bei der Polizei Kartellbehörden Finanzbehörden Berufsgenossenschaften WS 2017 / of 24

19 STPO: MITTEL DER ERFORSCHUNG 1. Vernehmung: a) informatorische Befragung b) Zeugenvernehmung c) Beschuldigtenvernehmung 2. Durchsuchung 3. Beschlagnahmung 4. Sonstige Erkenntnisquellen Presse Fernsehen Gutachter LKA usw WS 2017 / of 24

20 VERTEIDIGUNG IN STRAFSACHEN 1. Praktisch jede Aussage kann vom StA und Richter verwertet werden. 2. Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten 3. Aussageverweigerungsrecht des Zeugen - vor Polizei unbeschränkt - vor StA und Richter, soweit Gefahr der eigenen Verfolgung (Strafe oder OWiG), 4. Recht auf Verteidiger 5. Für Firma: Kooperationsprinzip bei Ermittlung? WS 2017 / of 24

21 RECHTLICHE GRUNDLAGEN 163 StPO Aufgaben der Polizei Straftaten erforschen (Pflicht zum Tätigwerden) bei Verdunkelungsgefahr Anordnungen treffen bei Gefahr im Verzug Ermittlungen jeder Art durchführen Eingriffskompetenz d.h. sämtliche Zwangsmaßnahmen der StPO bis zur Hausdurchsuchung nur von Ermittlungspersonen der StA ( 152 GVG), nicht jeder Polizist KriPo, Finanzverwaltung, Ernennung im Normalfall durch Richter anzuordnen (Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung) Gefahr im Verzug: Ermittlungstätigkeiten könnten bei Nichteinschreiten erschwert oder vereitelt werden, kein Richter erreichbar, keine Spekulationen nachträgliche Überprüfung durch den Richter möglich WS 2017 / of 24

22 VERHALTEN BEI ERMITTLUNGEN 1. Eintreffen der Polizei im Werk Information von WL und Rechtsanwalt wenn möglich deren Eintreffen abwarten Durchsuchungsanordnung vorlegen lassen und kopieren Zwingender Inhalt: Ort und Zeit der Handlung Vorwurf bzw. Straftatbestand Ort der Durchsuchung (konkrete Gebäude, Büros, nicht pauschal) Angabe, welche Beweismittel aufgefunden werden sollen Berufung der Polizei auf Gefahr im Verzug konkrete Tatsachen nachfragen, woraus sich dies ergibt Nachfrage, ob versucht wurde einen Richter zu erreichen WS 2017 / of 24

23 VERHALTEN BEI ERMITTLUNGEN 2. Vorladung zur Vernehmung Vorladung durch die Polizei keine Pflicht zum Erscheinen gegenüber Polizei nur Angaben zur Person, keine Pflicht zur Schilderung der Geschehnisse Vorladung durch die StA a) als Zeuge Pflicht zum Erscheinen (Zwangsvorführung möglich) Pflicht zur Aussage nicht bei Zeugnisverweigerungsrechten Angehörige und bestimmte Berufsgruppen (Ärzte, Anwälte) mögliche Selbstbelastung WS 2017 / of 24

24 VERHALTEN BEI ERMITTLUNGEN 2. Vorladung zur Vernehmung Vorladung durch die StA b) als Beschuldigter Pflicht zum Erscheinen (Zwangsvorführung möglich) Angaben zur Person keine Pflicht zur Aussage zur Sache Recht auf einen Verteidiger WS 2017 / of 24

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! WS 2017 / of 24

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