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1 Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Dienst- und Tarifrecht P 10 Steckelhörn 12 D Hamburg Telefon Zentrale - 0 Telefax Ansprechpartner Torsten Bannasch 7. April 2008 Tätigkeiten von Staatsbediensteten in Aufsichtsräten hamburgischer öffentlicher Unternehmen Inhalt des Rundschreibens: Hinweise zur Umsetzung eines Beschlusses der Senatskommission für öffentliche Unternehmen, nach dem bestimmte Tätigkeiten künftig nicht mehr als Nebentätigkeit, sondern im Rahmen des Hauptamtes wahrgenommen werden sollen. Adressat des Rundschreibens: Personalabteilungen Die Senatskommission für öffentliche Unternehmen hat am 18. Dezember 2007 entschieden, dass künftig Staatsbedienstete als Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg ihre Mandate in Aufsichts- und Verwaltungsräten öffentlicher Unternehmen nicht mehr als Nebentätigkeiten ausüben sollen. Diese Tätigkeiten sollen stattdessen in das jeweilige Hauptamt eingeordnet werden. Grundlage für die Entscheidung war die als Anlage 1 beigefügte Drucksache, deren in Nummer 3.2 dargestellte Alternative zu dem bestehenden Verfahren nunmehr verfolgt werden soll. Das Personalamt ist beauftragt worden, gemeinsam mit den Behörden und Ämtern die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der getroffenen Entscheidung zu ergreifen. Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Meßberg, Metrobus 3 und 6 Brandstwiete

2 - 2 - Vor diesem Hintergrund bittet das Personalamt die Behörden und Ämter, denjenigen Beschäftigten, die als Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg den Aufsichts- oder Verwaltungsräten öffentlicher Unternehmen angehören, die Tätigkeit dem jeweiligen Hauptamt zuzuordnen. Eine Übersicht der Staatsbediensteten, die ein Aufsichtsratsmandat wahrnehmen, werden wir den betroffenen Personalabteilungen parallel zuleiten. Bei der Zuordnung zum Hauptamt ist wie in der Drucksache dargestellt- folgendes zu beachten: Die bisher als Nebentätigkeit wahrgenommene Tätigkeit ist den Beamtinnen und Beamten im Hauptamt zu übertragen und bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dem wahrzunehmenden Aufgabenbereich zuzuordnen. Das setzt voraus, dass die Tätigkeit in einem Zusammenhang mit den Dienstaufgaben bzw. den Aufgaben der Behörde steht und die Tätigkeit sich daher im Ergebnis als Fortsetzung bzw. Ergänzung der dienstlichen Tätigkeit darstellt. Je nach Umfang der Tätigkeit sind im Einzelfall ggf. Entlastungen von anderen Aufgaben des Hauptamtes erforderlich. Die Zuordnung zum Hauptamt kann beispielsweise durch Änderung der Organisationspläne oder der Stellenbeschreibungen zum Ausdruck gebracht werden. Den betroffenen Beschäftigten ist von ihren Dienstvorgesetzten mitzuteilen, dass die Aufgabe künftig im Hauptamt wahrzunehmen ist. Ein entsprechendes Muster-Schreiben ist als Anlage 2 beigefügt. Es wird gebeten, den betroffenen Beschäftigten das Schreiben bis Ende April 2008 zuzuleiten, damit eine weitgehende Gleichbehandlung erreicht wird. Die Zuordnung zum Hauptamt bedeutet insbesondere, dass die Tätigkeit in jeder Hinsicht als Dienst zu behandeln ist, die Aufgaben also z.b. innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wahrzunehmen sind und ggf. entstehende Aufwendungen nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften zu erstatten sind. Im Gegenzug wird von diesem Zeitpunkt an die vorherige Behandlung als Nebentätigkeit und die sich daraus ergebenden Konsequenzen, insbesondere die Erstattung der abgelieferten Vergütungen nach 11 der Nebentätigkeits-Verordnung, gegenstandslos. Um hier keine Überzahlungen zu verursachen, wird gebeten, eine Kopie der jeweiligen Entscheidungen der Dienstvorgesetzten an die zu senden. Finanzbehörde Vermögens- und Beteiligungsmanagement Für künftige Fälle ist rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass vor der Bestellung von Beschäftigten als Mitglied eines Aufsichtsrats die erforderlichen Änderungen in der Behördenorganisation, also z.b. die Beschreibung des Aufgabenbereichs, vorgenommen werden. Torsten Bannasch

3 Anlage 1 zum Rundschreiben des Personalamts vom Berichterstattung: Drucksache-Nr. 46/2007 Staatsrat Dr. Schön für die Sitzung der Senatskommission für öffentliche Unternehmen am 18. Dezember 2007 Tischvorlage Tätigkeiten von Staatsbediensteten in Aufsichtsräten hamburgischer öffentlicher Unternehmen; hier: Sitzungsgelder 1. Anlass Die Senatskommission für öffentliche Unternehmen hat sich in ihrer Sitzung am 9. Oktober 2007 im Zusammenhang mit der Beratung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufsichtsrats-Mitglieder der HHLA und der HSH auch mit der generellen Frage der Gewährung einer Vergütung an die staatsbediensteten Vertreter in den Aufsichtsräten öffentlicher Unternehmen befasst. Das Personalamt wurde gebeten, dem Senat eine Änderung der Hamburgischen Nebentätigkeitsverordnung (HmbNVO) vorzulegen, mit der erreicht wird, dass künftig die Zahlung der Pauschalaufwandsentschädigung an Staatsbedienstete eingestellt wird. Das Personalamt hat die mit diesem Auftrag verbundene Prüfung der Sach- und Rechtslage inzwischen abgeschlossen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass unter verschiedenen abzuwägenden Alternativen die Änderung der HmbNVO nicht zu favorisieren ist. 2. Bestehende rechtliche Konstellation Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg wird die Tätigkeit als staatsbedienstete Vertreter in den Aufsichtsräten öffentlicher Unternehmen als Nebentätigkeit übertragen. Rechtliche Grundlage für den Beamtenbereich ist 68 HmbBG, nach dem Beamte grundsätzlich verpflichtet sind, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst 1 zu übernehmen. Für Arbeitnehmer war die Rechtslage im Geltungsbereich des BAT wegen der damaligen Verweisung auf das Nebentätigkeitsrecht der Beamten entsprechend, seit dem Inkrafttreten des TV-L hat sich dies allerdings grundlegend geändert. Das Beamtenrecht findet keine Anwendung mehr, der TV-L selbst enthält keine Pflicht des Arbeitnehmers, über seine arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen hinaus Nebentätigkeiten zu übernehmen. Arbeitnehmern kann die (Neben- )Tätigkeit als Vertreter im Aufsichtsrat eines öffentlichen Unternehmens daher nur noch mit deren Einverständnis übertragen werden. Nebentätigkeiten wie die hier in Rede stehenden, die auf Vorschlag oder Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, dürfen während der Arbeitszeit ausgeübt werden. Die dadurch ausgefallene Arbeitszeit muss vor- oder nachgeleistet werden, wenn dem Beamten für die Nebentätigkeit eine Vergütung, auch in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung, gezahlt wird. Im Ergebnis wird die Nebentätigkeit damit also in der Freizeit ausgeübt. 1 öffentliche Unternehmen gehören zum öffentlichen Dienst im nebentätigkeitsrechtlichen Sinne Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Meßberg, Metrobus 3 und 6 Brandstwiete

4 Nach Art. 60 HV sind Bezüge, die jemand, also auch Beschäftigte der FHH, von einem wirtschaftlichen Unternehmen als Vertreterin oder Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg erhält, an die Stadt abzuliefern. Gleichzeitig erhält er als Beamter nach 11 HmbNVO aus der Staatskasse eine Pauschalaufwandsentschädigung in Höhe des abgelieferten Betrags, allerdings gedeckelt bis zu folgenden Jahresbeträgen: Als Mitglied für ein Gremium Euro in mehreren Gremien Euro Als Vorsitzender in einem Gremium Euro in mehreren Gremien Euro Arbeitnehmer haben wegen der Tarifvertragsänderungen keinen Rechtsanspruch auf die Pauschalaufwandsentschädigung, sie wird ihnen jedoch in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung gewährt. Staatsräte und Senatoren erhalten keine Pauschalaufwandsentschädigung. 3. Umsetzung des Beschlusses der Senatskommission durch Streichung von 11 Absätze 2 bis 6 HmbNVO und Alternativen hierzu Der Auftrag der Senatskommission könnte durch Streichung von 11 Absätze 2 bis 6 HmbNVO realisiert werden. Allerdings entspricht diese Norm insbesondere auch in ihrer Ausprägung mit den Abstufungen der Aufwandsentschädigung nach Gewicht der Funktion also unterschiedliche Entschädigungen für Vorsitzende und normale Mitglieder- der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Das BVerwG hat sich in den 70er Jahren mehrmals mit der Frage der Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen an den Dienstherrn befasst 2 und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass den Beamten Einnahmen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder aus Nebentätigkeiten in Unternehmensorganen bis zu Höchstgrenzen zu belassen sind, die gestaffelt werden müssen. Fehle ein rechtswirksam festgelegter Bemessungsmaßstab, komme das Grundrecht der Beamten auf entgeltliche Verwertung ihrer Arbeitskraft nach Art. 2 Abs. 1 GG voll zum Zuge; eine Ablieferung von Nebentätigkeitseinnahmen könne dann überhaupt nicht verlangt werden. Vor diesem Hintergrund wäre die Umsetzung des Beschlusses der Senatskommission, also die Abschaffung der Zahlungen durch Änderung der Nebentätigkeitsverordnung, jedenfalls ohne Änderung der Ausübungspraxis (Vergabe als Nebentätigkeit ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit) mit hohen rechtlichen Risiken verbunden. Es könnte im Falle eines Rechtsstreits sogar auf eine Vorlage an das HVerfG zur Überprüfung von Art. 60 HV hinauslaufen, bei der oben beschriebenen Konstellation wohl ebenfalls mit schlechten Erfolgsaussichten. Ergänzend wird bemerkt, dass es im Jahr 1983 ein entsprechendes bürgerschaftliches Ersuchen gegeben hat, dem der Senat jedenfalls in diesem Punkt nicht gefolgt ist. In den Vorüberlegungen zur Beantwortung haben auch die oben dargestellten rechtlichen Überlegungen eine Rolle gespielt. In der Stellungnahme des Senats gegenüber der Bürgerschaft 3 ist das Ansinnen mit folgender Begründung als nicht sachgerecht abgelehnt worden: 2 Urteile vom C und vom C , beide in juris 3 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom , Bürgerschafts-Drs. 11/3199

5 Als Staatsvertreter kommen nur besonders qualifizierte Bedienstete in Betracht. Diese sind durch ihr Hauptamt bereits in jeder Hinsicht ausgelastet und leisten vielfach weit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst. Eine Entlastung im Hauptamt ist bei der Art der von diesen Bediensteten wahrzunehmenden Aufgaben insbesondere Leitungsaufgaben- nicht durchführbar. Zur qualifizierten Wahrnehmung dieser zusätzlichen Aufgabe ist der Senat auf die Bereitschaft der Bediensteten angewiesen, neben dem sie voll ausfüllenden Dienstposten eine Organtätigkeit als Nebentätigkeit zu übernehmen. Bei den an sie zu stellenden hohen Anforderungen und zur Gleichbehandlung mit Bediensteten anderer Gebietskörperschaften, die in dem jeweiligen Unternehmensorgan mitwirken, sowie mit den nichtsstaatsbediensteten Staatsvertretern ist die Zahlung einer Nebentätigkeitsvergütung auch künftig angebracht. Die in der Nebentätigkeitsverordnung geregelte Pauschalaufwandsentschädigung hält sich in einem engen Rahmen, so dass auch eine Verringerung der Beträge nicht in Betracht kommt. Diese Bewertung kann nach wie vor Gültigkeit beanspruchen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich die von der Senatskommission gewünschte Änderung der HmbNVO nicht nur auf die staatsbediensteten Mitglieder in den Aufsichtsräten öffentlicher Unternehmen, sondern auf alle staatsbediensteten Mitglieder von Vorständen, Aufsichtsräten, Verwaltungsräten oder sonstigen Organen von Gesellschaften, Genossenschaften oder in anderer Rechtsform betriebener Unternehmen auswirken würde. Es sollten vor diesem Hintergrund die in Frage kommenden Alternativen betrachtet werden. 3.1 Erste Alternative: Übertragung als Nebentätigkeit unter Anrechnung auf die Arbeitszeit Als Alternative zu der bestehenden Praxis könnte überlegt werden, bei Beibehaltung der Tätigkeit als Nebentätigkeit künftig auf Vor- und Nacharbeit der ausgefallenen Arbeitszeit dadurch zu verzichten, dass die zeitliche Inanspruchnahme auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wird. Beamten könnte die Tätigkeit dann im Rahmen des 68 HmbBG (nach wie vor) von den Dienstvorgesetzten als Nebentätigkeit übertragen werden. Das setzt nach der gesetzlichen Bestimmung voraus, dass die Tätigkeit der Vorbildung oder Berufsausbildung des Beamten entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Konkret sind also Entlastungen im Hauptamt erforderlich. Die Nebentätigkeit ist innerhalb des durch die Arbeitszeitvorschriften bestimmten arbeitszeitrechtlichen Rahmens, also innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit von zzt. 40 Stunden wöchentlich, auszuüben. Bei dieser Ausgestaltung hat das BVerwG eine Abführung der gesamten Vergütung an den Dienstherrn für zulässig gehalten 4. Ob diese Variante unter dem Strich günstiger wäre, als die Zahlung der Pauschalaufwandsentschädigung wäre durch Gegenüberstellung der Höhe der Aufwandsentschädigung und des auf den erforderlichen Zeitumfang entfallenden Alimentationsanteils zu ermitteln. Bei einer Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes von 40 bis 80, höchstens aber der jeweiligen Höchstbeträge nach der HmbNVO, dürften die besoldungsmäßigen Zahlungen höher sein. Diese für Beamte zulässige Variante scheidet bei Arbeitnehmern allerdings aus. Ihnen kann seit dem Inkrafttreten des TV-L nicht mehr eine Nebentätigkeit gegen ihren Willen übertragen werden, denn die beamtenrechtlichen Bestimmungen, die dies ermöglichen, sind im Tarifbereich nicht mehr anwendbar. Hier käme es also auf die Freiwilligkeit der Arbeitnehmer an. 4 Urteil vom C , in juris

6 Diese Variante löst Stellenmehrbedarfe im Gesamtumfang der bisher in Nebentätigkeit durch die staatsbediensteten Vertreter in Unternehmensorganen (nicht nur Aufsichtsräte öffentlicher Unternehmen, s. o. unter 2., letzter Absatz) geleisteten Arbeitsstunden aus. 3.2 Zweite Alternative: Übertragung der Tätigkeit in das Hauptamt Als weitere Alternative käme bei Beamten die Übertragung der Tätigkeit in das Hauptamt in Betracht. Das bedeutet, die Tätigkeit wird Teil der Dienstgeschäfte und nicht als Nebentätigkeit wahrgenommen. Das erfordert die Prüfung der derzeitigen konkreten Tätigkeit vor Ort und eine dahingehende Entscheidung der jeweiligen Dienstvorgesetzten. Bei dieser Ausgestaltung bleibt es bei der Ablieferung der Vergütung an die Staatskasse gem. Art. 60 HV. Eine Rückzahlung nach der HmbNVO wäre nicht zu leisten, da es sich nicht um eine Nebentätigkeit handelt und die Verordnung daher nicht anzuwenden ist. Diese Alternative entspräche der organisationsrechtlichen Vorschrift des 5 HmbNVO 5. Sie setzt voraus, dass die Tätigkeit in einem Zusammenhang mit den Dienstaufgaben bzw. den Aufgaben der Behörde steht und die Tätigkeit sich daher im Ergebnis als Fortsetzung und Ergänzung der dienstlichen Tätigkeit darstellt. In den Auswirkungen entspricht diese Variante der oben unter 3.1 beschriebenen Variante, d. h. die Tätigkeit wird in der Arbeitszeit ausgeübt und mit der laufenden Alimentation abgegolten. Im Gegenzug zu der Erweiterung des Aufgabenkreises sind die betroffenen Beamten ggf. von anderen Aufgaben des Hauptamtes zu entlasten, damit die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden. Bei Arbeitnehmern kann diese Variante dadurch realisiert werden, dass die Tätigkeit in einem Unternehmensorgan der wahrzunehmenden Aufgabe zugeordnet wird. Da in der Regel konkrete Aufgabenbereiche nicht arbeitsvertraglich vereinbart sind, wird eine Änderung der Arbeitsverträge regelmäßig nicht erforderlich sein. Die zusätzliche Tätigkeit sollte allerdings grundsätzlich der vereinbarten Entgeltgruppe entsprechen. Es kann in diesen Fällen aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass je nach individueller Eingruppierung einerseits und Bedeutung der Organtätigkeit andererseits Höhergruppierungsansprüche entstehen. Auch Arbeitnehmer sind im Umfang der neu hinzukommenden Aufgaben von bisherigen Aufgaben zu entlasten. Auch diese Variante löst rechnerisch Stellenmehrbedarfe im Gesamtumfang der bisher in Nebentätigkeit durch die staatsbediensteten Vertreter in Unternehmensorganen (nicht nur Aufsichtsräte öffentlicher Unternehmen, s. o. unter 2., vorletzter Absatz, Seite 3 oben) geleisteten Arbeitsstunden aus. 5 5 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Landesdienst 1 Aufgaben, die für die Freie und Hansestadt Hamburg oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. 2 Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

7 4. Bewertung Die dargestellten Regelungsalternativen bieten außer Vorteilen bei der Außenwirkung auf die Bürgerinnen und Bürger durch die Vermeidung vermeintlicher Doppelbezahlung von Staatsbediensteten keine erkennbaren Vorteile gegenüber dem bisherigen Verfahren, eher sind Nachteile auszumachen. Daher könnte auch erwogen werden, das bisherige Verfahren fortzuführen. Sofern das nicht in Betracht kommt, sollte der unter 3.2 dargestellten Variante (Einordnung in das Hauptamt) der Vorzug gegeben werden. Sie ist sowohl unter organisationsrechtlichen Gesichtspunkten als auch unter dem Gesichtspunkt der Reduzierung von Nebentätigkeiten zu bevorzugen. Sie ist auch am ehesten geeignet, die Statusgruppen (Beamte und Arbeitnehmer) gleich zu behandeln. Darüber hinaus wäre sie am zügigsten umzusetzen, weil eine Änderung der HmbNVO nicht erforderlich wäre. Das bietet den weiteren Vorteil, dass bei den Organtätigkeiten differenziert werden könnte. So könnte also die Tätigkeit in Aufsichtsräten öffentlicher Unternehmen in Hauptämter übernommen werden, während andere Organtätigkeiten weiterhin in Nebentätigkeit und mit Aufwandsentschädigung ausgeübt werden könnten. Derartige Differenzierungen dürften auch die zu erwartenden Mehrausgaben reduzieren. Bei den unter 3. und 3.1 beschriebenen Varianten wäre eine Änderung der HmbNVO erforderlich. Diese unterläge den Beteiligungsverfahren mit den Gewerkschaften und dem LPA nach 100, 104 HmbBG. Eine sehr kurzfristige Umsetzung wäre deshalb nicht zu realisieren. 5. Behördenabstimmung Entfällt 6. Petitum Die Senatskommission für öffentliche Unternehmen wird gebeten 1. zu entscheiden, ob a) das bisherige Verfahren beibehalten werden soll, b) die Alternative nach Übertragung als Nebentätigkeit unter Anrechnung auf die Arbeitszeit - oder c) die Alternative nach Übertragung der Tätigkeit in das Hauptamt - verfolgt werden soll, 2. das Personalamt (federführend) gemeinsam mit den Behörden und Ämtern zu beauftragen, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der nach Nr. 1 getroffenen Entscheidung zu ergreifen.

8 Anlage 2 zum Rundschreiben des Personalamts vom Kopfbogen der Behörde Adressat Absender Tätigkeit von Staatsbediensteten in Aufsichts- und Verwaltungsräten Sehr geehrte/r, wie Ihnen bereits mit Schreiben der Finanzbehörde -Vermögens- und Beteiligungsmanagement- im Januar d. J. mitgeteilt wurde, hat die Senatskommission für öffentliche Unternehmen beschlossen, dass künftig Staatsbedienstete als Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg ihre Mandate in Aufsichts- und Verwaltungsräten öffentlicher Unternehmen nicht mehr als Nebentätigkeiten ausüben sollen. Diese Tätigkeiten sollen stattdessen in das jeweilige Hauptamt eingeordnet werden. Mit Verfügung des (Präses, Staatsrats, Dienstvorgesetzten, ) vom.. ist die von Ihnen wahrgenommene Tätigkeit als.. nunmehr Ihrem Hauptamt zugeordnet worden, d.h. sie ist in jeder Hinsicht als dienstliche Tätigkeit anzusehen. Eine etwaige Nebentätigkeitsgenehmigung oder eine etwaige frühere Übertragung der Tätigkeit als Nebentätigkeit wird dadurch ab sofort gegenstandslos. Gleichzeitig entfällt die Zahlung von Sitzungsgeldern als Pauschalaufwandsentschädigung. Mit freundlichen Grüßen (Dienstvorgesetzte/r)

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