Baubetrieb - Bauwirtschaft Herausgegeben von Armin Proporowitz

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1 Baubetrieb - Bauwirtschaft Herausgegeben von Armin Proporowitz ISBN-10: ISBN-13: Vorwort Weitere Informationen oder Bestellungen unter sowie im Buchhandel.

2 Vorwort des Herausgebers Bauen, Erhalten und Betreiben sind und bleiben Aufgabenfelder für die Bauwirtschaft. Dafür werden qualifizierte Fachkräfte auf allen Ebenen und in allen Positionen benötigt. Das vorliegende Lehrbuch orientiert auf das Grundlagen- und Fachstudium in den baurelevanten Disziplinen. Es zielt auf die Studierenden des Bauingenieurwesens, der Architektur, des Wirtschaftsingenieurwesens Bau sowie weiteren mit der Baubranche verbundenen Studiengängen, wie z. B. Versorgungstechnik, Immobilienwirtschaft u. ä. Es ist primär für die Bachelorstudiengänge ausgelegt, aber auch für weiterführende und Aufbaustudiengänge geeignet. Als Kompendium gedacht, soll das Lehrbuch die Lehrveranstaltungen unterstützen, das Selbststudium fördern und Hilfestellung für die Prüfungsvorbereitung sein. Dem Praktiker soll ein knapper und konzentrierter Überblick über den Stand der Baubetriebslehre vermittelt werden. Als Lehrbuch aufbereitet, werden kapitelweise Studienziele definiert, Kontrollfragen gestellt und Übungsaufgaben formuliert. Die Lösungen können im Internet unter kontrolliert sowie weitere Anregungen für das Studium entnommen werden. Dieser Band ordnet sich in einen kleinen Zyklus ein, der die wesentlichen betriebswirtschaftlichen, verfahrenstechnischen und organisatorischen Aspekte des Baubetriebes abbilden soll. Die spezifische und umfangreiche baurechtliche Problematik wird nur dort eingebunden, wo es vom Verständnis her nötig ist. Ohne Mithilfe der Autoren und ihrer fleißigen Helfer sowie der geduldigen und anregenden Mitwirkung des Verlages wäre dieses Lehrbuch nicht entstanden. Deshalb gebührt ihnen Dank und Anerkennung. Anregungen, Hinweise und Verbesserungen werden gerne entgegengenommen. Cottbus, April 2008 Armin Proporowitz

3 Baubetrieb - Bauwirtschaft Herausgegeben von Armin Proporowitz ISBN-10: ISBN-13: Leseprobe Weitere Informationen oder Bestellungen unter sowie im Buchhandel.

4 91 5 Kalkulation von Bauleistungen 5.1 Studienziele Das Kapitel soll dem Leser ermöglichen: einen Bauvertrag mit Vertragsbedingungen und Leistungsbeschreibung zu analysieren und zu formulieren, ein Leistungsverzeichnis zu erstellen, eine Mittellohn-Berechnung durchzuführen, Gerätekosten zu kalkulieren, nach den Kalkulationsverfahren über die Angebotssumme und mit vorbestimmten Zuschlägen eine Angebotskalkulation durchzuführen, Sonderpositionen zu kalkulieren, einen kalkulatorischen Verfahrensvergleich zu erstellen. 5.2 Ausschreibung und Vergabe Grundlage für Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Auftraggeber ist der Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung (VOB/A). Darin enthalten sind die Basis-Paragraphen der VOB/A (DIN 1960) Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen sowie die Zusätzlichen Bestimmungen nach der EU-Baukoordinierungsrichtlinie (a-paragraphen), die Zusätzlichen Bestimmungen (b-paragraphen) und die Vergabebestimmungen nach der EU-Sektorenrichtlinie für die Bereiche Wasser-, Energie-, Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor. Die öffentlichen Vergabeverfahren wurden damit an die EU-Richtlinien angepasst. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen DIN 1960, Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961, Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) DIN bis Vergabeverfahren nach VOB/A und EU- Richtlinien Das allgemeine Publizitätsgebot ( 1a) fordert eine EU-weite Ausschreibung bei einem Auftragswert über 5,150 Mio. eines Gesamtprojektes und für jedes Los mit über 1 Mio.. Der Auftraggeber kann mit deklarierten Eignungskriterien einen Qualifikationsnachweis der Bieter verlangen ( 8, 8a). Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Zuschlagskriterien bekannt zu machen. Die verschiedenen Vergabearten nach VOB/A und EU- Richtlinien sind in Tabelle 5.1 aufgeführt. Werkvertragsrecht nach Bürgerlichem Gesetzbuch: BGB 631 bis 651 Regelung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ehemals AGB-Gesetz): BGB 305 bis 310

5 92 5 Kalkulationen von Bauleistungen Öffentliche Auftraggeber sind durch die Vergaberichtlinien (Vergabehandbuch) an die VOB/A gebunden. Private Auftraggeber führen Ausschreibung und Vergabe ebenfalls häufig in Anlehnung an die VOB/A durch, sind jedoch nicht daran gebunden. Somit besteht für private Bauherren auch die Möglichkeit, einen Bauvertrag als Werkvertrag nach BGB auszuschreiben und abzuschließen. Dabei sind jedoch die Regeln nach VOB/A als Norm DIN 1960 im Sinne anerkannter Regeln der Technik zu berücksichtigen. Tabelle 5.1 Vergabearten nach VOB/A und EU-Richtlinien VOB/A 3 Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe VOB/A 3a Offenes Verfahren Nichtoffenes Verfahren nach öffentlichem Teilnehmerwettbewerb Verhandlungsverfahren Alle Grundsätze über Ausführungsfristen ( 11), Prämien und Vertragsstrafen ( 12), Gewährleistung ( 13), Sicherheitsleistungen ( 14), Vergütungsänderungen ( 15) und die Leistungsbeschreibung ( 9, 9a) für die Vergabeverfahren sind hier geregelt. Die Ausschreibung ist die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Kostenangebotes innerhalb der Angebotsfrist. Die Angebotsfristen dauern je nach Vergabeart zwischen 10 und 52 Kalendertage ( 18, 18a). Nach Vorinformation und bei Dringlichkeit können die Angebotsfristen verkürzt werden. Die Angebotsfrist endet mit der Submission ( 22), dem Eröffnungstermin der Angebote. Danach können keine Angebote mehr eingereicht werden. Mit dem Eröffnungstermin beginnt die Zuschlags- und Bindefrist ( 19) von max. 30 Kalendertagen. Der Bieter ist innerhalb dieser Frist an sein Angebot gebunden. Innerhalb dieser Frist erfolgt die Prüfung ( 23) und Wertung ( 25) der Angebote, Verhandlungen mit Bietern ( 24) und schließlich die Zuschlagserteilung (Auftragsvergabe) Vergabe und Vertragsunterlagen Gliederung der Vertragsbedingungen Allgemeine Vertragsbedingungen (VOB/B), Zusätzliche Vertragsbedingungen, Besondere Vertragsbedingungen, Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (VOB/C), Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Besondere Technische Vertragsbedingungen. Ausschreibungsunterlagen werden nach Auftragsvergabe zu Vertragsunterlagen. Der Bauvertrag besteht aus den Vertragsbedingungen (VOB/B und C) und der Leistungsbeschreibung, die sich in eine allgemeine Baubeschreibung und das Leistungsverzeichnis (LV) gliedert. Grundsätze der Ausschreibung sind in VOB/A 9 und in VOB/C, jeweils im Abschnitt 0 der verschiedenen Gewerke (Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung) geregelt. Die Baubeschreibung ist eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe. In ihr werden Zweck, Gliederung, Größe, Bauart und Bauweise des Bauwerkes beschrieben, ebenso Verkehrssituation, Nachbarbebauung und die Art der geforderten Bauleistung mit Hinweisen auf Bauzeichnungen und Lageplan. Die Aufgaben des Leistungsverzeichnisses sind die Festlegung der Art und Weise, nach welcher das Bauwerk erstellt werden soll in Leistungstexten, die Festlegung des Leistungsumfangs durch Angabe von Ausführungs-

6 5.3 Leistungsverzeichnis 93 mengen sowie die Vereinbarung über die Vergütung der Leistung durch Eintragung verbindlicher Einheitspreise. 5.3 Leistungsverzeichnis Das Leistungsverzeichnis wird vertikal gegliedert nach Losen, Bauteilen oder Bauabschnitten, welche unterteilt werden in Leistungsbereiche, Gewerke oder Titel mit den jeweiligen Vorbemerkungen und Positionen. Sich wiederholende und zusammenfassende Leistungstexte einzelner Positionen werden in den Vorbemerkungen zusammengefasst. Zu den grundsätzlichen Anforderungen an die Leistungsbeschreibung siehe Kapitel 2. Die horizontale Gliederung eines LV ist in Tabelle 5.2 dargestellt. Tabelle 5.2 Horizontale Gliederung eines Leistungsverzeichnisses (LV) Ordnungs-Nr. (Pos.-Nr.) Menge Mengeneinheit Leistungstext Einheitspreis (EP) Gesamtpreis (GP) Standardisierte Leistungstexte können für Hochbauarbeiten aus dem Standardleistungsbuch Bau (StLB Bau), für Straßen- Brücken-, Wasserund sonstigen Tiefbau aus dem Standardleistungskatalog (StLK) oder aus anderen Muster-Leistungsverzeichnissen entnommen werden. Beispiel 5.1 Leistungsverzeichnis Doppelgarage Für die Rohbauarbeiten der in Bild 5.1 dargestellten Doppelgarage ist nachfolgend ein Leistungsverzeichnis aufgeführt. 5,99 Vertikale Gliederung eines Leistungsverzeichnisses (LV) Ordnungsnummer / Pos. 1 Lose, Bauteile, Bauabschnitte (behandelt das LV nur einen Bauabschnitt, entfällt diese Ordnungsnummernebene). Ordnungsnummer / Pos. 1.1 Leistungsbereiche, Gewerke, Titel (z. B. Beton- und Stahlbetonarbeiten) 5 5,99 2,20 Schnitt Ordnungsnummer / Pos Untertitel (z. B. Gründung), bei kleinen LVs kann diese Ordnungsnummernebene entfallen. Ordnungsnummer / Pos Leistungspositionen Grundriss Bild 5.1 Beispiel Doppelgarage: Grundriss und Schnitt

7 Baubetrieb - Bauwirtschaft Herausgegeben von Armin Proporowitz ISBN-10: ISBN-13: Leseprobe Weitere Informationen oder Bestellungen unter sowie im Buchhandel.

8 217 8 Bauabrechnung 8.1 Studienziele Das Kapitel soll dem Leser ermöglichen: prüfbare Mengenermittlungen zu erstellen, Aufmaß- und Abrechnungsunterlagen für die verschiedenen Vertragstypen zu erarbeiten, die verschiedenen Arten der Abnahme kennenzulernen, sich die relevanten Regelungen und Fristen beim Aufmaß und bei der Abrechnung von Bauleistungen anzueignen. 8.2 Einleitung Die Abrechnung der erbrachten Bauleistungen ist ein wesentlicher Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Durch eine schnelle und korrekte Abrechnung der ausgeführten Arbeiten kann sofern die Forderungen vom Auftraggeber beglichen werden die Liquidität des Unternehmens und die reibungslose Fortführung des Geschäftsbetriebs gesichert werden. Ziele der Abrechnung Rechtzeitige Realisierung von Forderungen Sicherung des Unternehmenserfolgs Sicherung der Liquidität Minimierung von Zinslasten Um die Liquidität des Auftragnehmers zu sichern, werden bei der Bauabwicklung nicht nur Schlussrechnungen gestellt, sondern der Bauherr leistet in der Regel monatliche Abschlagszahlungen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem auf der Baustelle erbrachten Leistungsstand oder wird anhand eines Zahlungsplans festgelegt. Am Ende des Bauvorhabens hat der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach in der Abrechnung zu benennen, die Schlussrechnung zu erstellen und diese fristgemäß an den Auftraggeber zu übergeben. Eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung ist, dass der Auftragnehmer die Abnahme für die von ihm erbrachte Leistung erhalten hat. 8.3 Abrechnungsgrundlagen Die für die Abrechnung der Bauleistungen maßgebenden Grundlagen hängen von der Art des geschlossenen Bauvertrags ab. In Tabelle 8.1 ist eine Aufstellung der im Bauwesen gebräuchlichen Vertragstypen und ihrer typischen Anwendungsgebiete dargestellt. 8

9 218 8 Bauabrechnung 14VOB/B Die Regelungen für die Abrechnung von Bauleistungen sind in 14 VOB/B enthalten. Danach hat der Auftragnehmer die Bauleistungen prüfbar abzurechnen und die für die Abrechnung notwendigen Unterlagen beizufügen. In Bild 8.1 sind der Ablauf und die für die Abrechnung benötigten Unterlagen dargestellt. Grundlagen der Abrechnung Bauvertrag Auftragsschreiben Leistungsverzeichnis Planunterlagen Aufmaß Tagelohnzettel Lieferscheine Wiegescheine Nachweise über Entsorgungsgebühren Mietrechnungen für besondere Baugeräte, Container, WC-Anlagen und dgl. Verbrauchsnachweise für Energie und Wasser Protokolle und Ergebnisse von Druckprüfungen Spülprotokolle Bautagebuch Abrechnung VOB/B 14 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen Aufgabe: Rechnung aufstellen Ausführungsunterlagen Aufmaße Preise (Pläne, Deckenbuch, (gemeinsame Feststellung) (Vertrags-LV, Nachtragspos.) Festlegungen) Istwert Sollwert (örtliche Maße) (Konstruktionsmaße) Mengenabrechnung (Abrechnungsbestimmungen Rechnung in den Vertragsunterlagen beachten) Der Rechnung beifügen Zeichnungen Ziel der Abrechnung (Lagepläne und Profile) gemäß VOB ist die und andere Belege (Lieferscheine und Stahllisten) Rechnung! Bild 8.1 Schematische Darstellung der Abrechnung Die Unterlagen, die für die Abrechnung der Leistungen benötigt werden, hängen dabei davon ab, welcher Vertragstyp für die Ausführung der Leistungen vereinbart wurde und ergeben sich aus dem vereinbarten Vertragsinhalt. Während beim Pauschalpreisvertrag allein die Fertigstellung der geschuldeten Bauleistung ausreicht, sind beim Einheitspreisvertrag detaillierte Mengennachweise zu liefern. Tabelle 8.1 Vertragstypen Vertragstyp Vertragsinhalt Anwendung Grundlage der Vergütung Einheitspreisvertrag Differenzierte Leistungs- und öffentliche Ausschreibung; Standard bei der Einheitspreis, Mengenbeschreibung, Preis pro Ausschreibung von Bauleistungen Mengenermittlung Leistungseinheit Detail- Pauschalpreisvertrag Verhandlung von Einheitspreisverträgen und Pauschalpreisvereinbarung; Vereinbarung einer Pauschalsumme für die im LV beschriebene Leistung. Mengenermittlung Schlüsselfertigbau, PPP-Projekte Global- Pauschalpreisvertrag Differenzierte Leistungs- und Mengenbeschreibung mit pauschaler Vergütung Leistung und Vergütung werden pauschal beschrieben bzw. festgelegt. Stundenlohnnachweise Nachweis der Selbstkosten durch den AN Stundenlohnvertrag Preis pro Lohnstunde Arbeiten, deren Umfang schwer abgeschätzt werden kann. Selbstkostenerstattungsvertrag tatsächliche Kosten Bauleistungen größeren Umfangs, deren Aufwand nicht einwandfrei beschrieben werden kann. vereinbarter Pauschalpreis, Leistungsbeschreibung Berechnung Menge x EP pauschal pauschal Stunden x Lohn (EP) entsprechend Nachweis des AN

10 8.3 Abrechnungsgrundlagen 219 Abrechnung mit detailliert nachgewiesener Leistung mit pauschaler Bestimmung des Leistungsumfangs nach vereinbartem Zahlungsplan Einheitspreisverträge Selbstkostenerstattungsverträge Stundenlohnarbeiten vorzeitig beendeter Pauschalpreisvertrag Einheitspreisverträge mit Pauschal-Positionen Pauschalpreisverträge bei Nachforderungen, sofern entsprechende Vereinbarung mit AG vorhanden Pauschalpreisverträge bei Verträgen zwischen Käufer/ Bauherr und Bauträger, sofern die so genannte Bauträgerverordnung zutrifft Bild 8.2 Abrechnungsarten Weichen bei einem Einheitspreisvertrag die tatsächlich ausgeführten Mengen um mehr als 10 % von den in der Ausschreibung angegebenen Mengenansätzen ab, so können beide Vertragsparteien eine Anpassung des Einheitspreises verlangen. In der VOB/B ist dies in 2 Nr. 3 geregelt. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass eine Vertragspartei durch zufällige Mengenmehrungen oder Fehler bei der Mengenermittlung benachteiligt wird. Mengenänderungen 2 Nr. 3 VOB/B Überschreitet die Abrechnungsmenge die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Mengen um mehr als 10 %, so kann der Einheitspreis für die darüber hinausgehenden ausgeführten Mengen angepasst werden. Die Berechnung ist dabei gesondert für jede Position des Leistungsverzeichnisses durchzuführen. Mengenmehrungen bis 110 % LV-Menge: danach: alter EP neuer EP Bei einer Unterschreitung der ausgeschriebenen Mengen um mehr als 10 % kann ebenfalls eine Anpassung des Einheitspreises verlangt werden. Dies wird in der Regel vom Auftragnehmer angestrebt, um einen Ersatz für die in den Einheitspreisen enthaltenen Deckungsbeiträge für Baustellengemeinkosten und allgemeinen Geschäftskosten zu erhalten. Dabei müssen jedoch die Deckungsbeiträge verrechnet werden, die der Auftragnehmer durch Erhöhungen von über 10 % in anderen Positionen erwirtschaftet hat. Mengenminderungen Anpassung des EP für die gesamten ausgeführten Mengen Die Regelungen des 2 Nr. 3 VOB/B betreffen jedoch nur Mengenänderungen, die etwa aus ungenauen Mengenschätzungen im Rahmen der Ausschreibung resultieren. Resultiert die Mengenänderung aus einer geänderten oder zusätzlichen Leistung, so ist der Mehrvergütungsanspruch gemäß 2 Nr. 5 bzw. Nr. 6 zu ermitteln. Gleiches gilt auch für Pauschalpreisverträge. 8

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