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2 ..!. '"! BAUER I DÄLKEN I DR. DÄLKEN. 2 I Rechtsanwälte Fachanwälte. Mediatorin begangenen unerlaubten Handlung i. S. d. 850 falls. 2 ZPO stammt. 3.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 120,57 zu zahlen. 4.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 5.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand: ZWischen dem Kläger und der Firma TelDaFax Energy GmbH bestand in der Vergangenheit ein Strom- und Gaslieferungsvertrag. Alleinige Gesellschafterin der TelDaFax Energy GmbH, die Energielieferverträge mit den Endkunden unterhielt, war die TelDaFax Holding AG, in der der Beklagte seit April 2009 Vorstandsmitglied war und die Position des "Chief Operating Office!" bekleidete. Seit Mai 2010 war der. Beklagte auch Vorstandsvorsitzender der TeiDaFa Holding AG. Die Holdin befand sich zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Jahren in finanzielien Schwierigkeiten. Seit dem 28. April 2008 war der Beklagte zusammen mit Herrn Mathias Knoll GeschäftsfOhrer der TelDaFax Services GmbH, deren alleinige Gesellschafterin ebenfalls die' TelDaFax Holding AG war. Die Forderungen, aus den Energielieferverträgen und die Anforderungen der Jahresvorauszahlungen trat die TelDaFax Energy GmbH im Wege des Forderungsverkaufes an die TelDaFax Services GmbH ab. Der TelDaFax Services GmbH kam dann Innerhalb der TelDaFax Holding die Aufgabe zu, das Inkasso zu filhren, Zahlungen bei den Kunden anzufordern und auf einem von der TelDaFax Services GmbH gefohrten Bankkonto zu vereinnahmen. Dabei wurden entsprechende Zahlungsforderungen rur die Energjelleferungen von der TelDaFax Services GmbH geltend gemacht. Hinsichtlich der Struktur der TelDaFax Holding sowie ihrer wirtschaftlichen EntwiCklung und der wirtschaftlichen Entwicklung der TelDaFax Services GmbH in den letzten Jahren wird vollumfänglich verwiesen auf den Bericht des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr vom 31. Okt:ober Zwischen den Vertragsparteien War vereinbart worden, dass der Kläger die Zahlung des prognostizierten Energieverbrauches für ein Jahr im Voraus leistet. Mit Zahlungsaufforderung der TelDaFax Services GmbH vom 3. Februar 2011 wurde eine Jahresvorauszahlung angefordert i, H. v. 945,00 for den Verbrauchszeifraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 für die Stromlieferung. Mit

3 .' 3 ""g',i BAUER J DÄLKEN I DR. DÄLKEN, ; j Rechtsanwälte Fachanwälte Mediatorin Rechnung vom 4. Januar 2011 wurde durch,die TelDaFax Services GmbH ein weiterer Recnungsbetrag i. H. v angefordert. wobei es sich ebenfalls um eine Vorschusszahlung handelte, Im Vertrauen auf eine Energielieferung rur ein ganzes Jahr Oberwies der Kläger die angeforderten Beträge i. H.. v. 954,00 und 96,00 an die TelDaFax Services GmbH, Am 14. Juni 2011 meldete die gesamte Energiesparte der TelDaFax Holding, Insolvenz an. Der Kläger wurde bis zum 17. Juni 2011 mit Energie beliefert. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger Strom zu einem Bruttopreis von 411,28 bezogen. Entsprechend wies sein' Verbrauchskonto aufgrund der geleisteten Vorauszahlung einen positiven Saldo von 742,72 auf. Der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt der Anforderung der vorgenannten Vorauszahlungen habe sich die gesamte TelDaFax Holding in ganz erheblicher finanzieller Schieflage befunden und sei zahlungsunfähig Uberschuldet gewesen. Entsprechend sei der Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis gekommen, dass das Unternehmen seit Mai 2009 durchgangig ins()lvenzreif gewesen sei. Es habe schon lange Hinwei!:le auf eine Insolvenz gegeben. Diese hätte schon viel früher angemeldet werden müssen., Mehrfach hätten auch rechtskundige Berater mitgeteilt, dass eine Zahlungsunfähigkeit bestehe und eine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzvertrages bestande. Der Kläger beantragt,' 1.) den Beklagten als Gesamtschuldner neben der TelDaFax Services GmbH aus Troisdorf und aus MOnchen zu verurteilen, an die klagende Partei 742,72 nebst Zinsen i. H. v. '5 Prozentpunkten Ober dem Bssiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2.) Es wird festgestellt, dass die Forderung zu Ziffer 1.) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i. S. d. 650 f Abs. 2 ZPO stammt. 3,) Der Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 120,67 ' zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 8,; Er ist der Auffassung, Vertragspartner des KIgers sei die TeJDaFax Energy GmbH gewesen, von der er zu keinem Zeitpu,!kt GeschäftsfOhrer oder Mitarbeiter gewesen sei. Die TelDaFax Services GmbH sei demggenober kein Vertragspartner eines

4 4. '.... ', BAUER I DÄLKEN I DR. DÄLF\EN 'I! Rechtsanwälte - Fachanwälte - Mediatorin Endkunden gewesen. Dem Beklagten seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der. gesamten Holding nicht bekannt gewesen. Vielmehr habe er nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der AG und der Services GmbH gekannt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 verwiesen. Entsc h eid LI nasa ril n d!; I. Der Kläger hat gegen den Beklagten.einen Anspruch auf Zahlung von 742,72 gemäß dem 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 263 StGB. Der Beklagte hat eine unerlaubte Handlung begangen, indem er pflichtwidrig gegen ein Schutzgesetz In For.m des 263 SIGB verstoßen hat. Denn der Beklagte hat die Tatbestandsmerkmale eines Betruges L S. d. 263 StGB verwirklicht Das Gericht folgt insofern den Ausführungen des Amtsgerichts Lingen im Urteil vom 21. September 2012, Az.: 12 C Der Beklagte hat als ehemaliger GeschäftsfOhrer der TelDaFax Services GmbH und als Vorstandsvorsitzender der. TeIDaFB?' Holding AG in eigener Person die strafrechtlichen Voraussetzungen for einen vorsätziichen Betrug gemäß 263StGB als Schut?;gesetz i. S. d. 823 Abs. 2 BGB erfollt. Dem steht nicht entgegen, dass die slreitgegensfändlichen Forderungen in Fonn der Vorauszahlungen durch die TelDaFax Services GmbH und mithin eine juristische Person geitend gemacht wurden. Juristische Personen. können nicht selbst, sondern nur durch ihre Vertreter handeln. Deshalb obliegen etwaige Wahrnehmungspflichten den GeschäftsfOhrern der Gesellschaft. Dies ergibt sich aus: ihrer gesetzlichen Funktion. als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft. Zu' den Aufgaben eines GeschäftsfUhrers einer GmbH gehört es, dafor Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft nach außen rechtmäßig verhält. Der Beklagte war im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Forderungen gegenüber dem Kläger geltend gemacht wurden. Geschäftsführer der TelDaFax Services GmbH. 9 Der GeschäftsfOhrer einer GmbH ist kraft seiner Amtsstellung grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig. Dabei umfasst die F(lhrung der Geschäfte nicht in erster Linie die Besorgung bestimmter Geschäfte. sondern die verantwortliche Leitung der Geschäfte in Ihrer Gesamtheit. Dieser vom Gesetz

5 , 5 BAUER I DÄLKEN I DR. DÄLKEN Rechtsanwälte Fachanwälte - Mediatorin vorgesehenen Allzuständlgkeit des Geschäftsführers steht eine entsprechend umfassende Verantwortung ftlr die Belange der Gesellschaft gegenüber. Einen Betrug begeht derjenige, der in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vemiögensvortell zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Eine Täuschung ist dabei jede Handlung, die einen, Erklärungswert hinsichtlich Tatsachen besitzt und durch Einwirkung auf die Vorstellung einer anderen natnrlichen Person bei dieser zu einem Irrtum hierober fuhren können. Eine Täuschung kann dabei in einem Vorspiegeln falscher Tatsachen zu sehen sein und auch durch nur schlüssige Handlungen erfolgen. Erforderlich ist lediglich, dass durch die Täuschung der Irrtum einer anderen Person erregt oder unterhalten, also ein WiderSpruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit hervorgerufen worden ist. Dies war vor1l$gend dar Falt, Mit Zahlungsaufforderungen vom 4. Januar 2011 und 3. Februar 2011 forderte die TelDaFax Services GmbH den Kläger zur Zahlung der Jahresvorauszahlungen i. H, v. insgesamt 1.050,00 auf, Diese wurden durch den Kläger auch geleistet, Durch die Zahlungsaufforderungen der TelDaFax Services GmbH vom 4. Januar 2011 und 3. Februar 2011 wurde der Kläger über die Leistungsfilhigkeit der TelDaFax Energy GmbH in die Irre gefohrt. Er bezahlte aufgrund der Anforderung die Jahresvorauszahlung i. H. v ,00 in dem Glauben, als Gegenleistung mit Energie beliefert zu werden. Tatsächlich war.eine durchgehende Energiebelieferung aufgrund der wirtschaftlichen Situation der TelDaFax Holding AG und er TelDaFax Energy GmbH nicht möglich und fand zum 17. Juni 2011 ein Ende, Der Beklagte war der Chief Operating Officer der TelDaFax Holding AG. In dieser Position war er verantwortlich fur das operative Geschäft der gesamten Holding. Hierzu zählte neben der TelDaFax Services GmbH die TelDaFax Energy GmbH und die 'TelDaFax Marketing GmbH. Zugieich bekleidete er die Position des Geschäftsftlhrers der TelDaFax Services GmbH. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der streltgegenständfichen Forderungen hatten sowohl die TelDaFax Holding AG, als auch die TelDaFax Services QmbH bereits ganz emebliche finanzielle Probleme. Dies ergibt sich aus dem Bericht des lnsolvenzverwaiters Rechtsanwalt Dr., Biner Bähr vom 31. Oktober 2011, der als Anlage 1 vom Kläger zur Akte gereicht wurde: Danach war' die TelDaFax Holding AG seit Mal 2009 und die TelDaFax Services GmbH seit Ende 2008 in einem Zustand der Überschuldung bis hin zur Zahlungsunfähigkeit. Ausweislich des Berichts kam eine WirtschaftsprOfungsgeselischaft im Juni 2009 im Rahmen einer außerordentlichen Vorstandssitzung zu dem Ergebnis, dass für die TelDaFax Holding AG eine Deckungslücke i. H. v. 24 Millionen Euro bestand und der Konzern illiquide sei. Für die Vorstände und Geschäftsführer der einzelnen TelDaFax Gesellschaften habe insofern eine dreiwöchige InsolvenzantragspflJcht bestanden. Auch die

6 6 i BAUER I DÄLKEN I DR. DÄLK'EN. I Rechtsanwälte - Fachanwälte - Mediatorin TelDaFax Energy GmbH sei aufgrund ihrer VerfleJtung mit der TelDaFax Holding AG aufgrund deren finanzieller Probleme nicht mehr in der Lage gewesen, die fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Sie habe in den Jahren vor dem Insolvenzantrag vom 14, Juni 2011 erhebliche Verluste erwirtschaftet, so dass ebenfalls von einer Überschuldung bis' hin zur Zahlungsunfähigkeit zu einem frohe ren Zeitpunkt auszugehen ist. Der Beklagte' als GeschilftsfOhrer der TelDaFax 'Services GmbH tauschte den Kläger insoweit auch vorsätzlich. Im Rahmen des Betruges setzt die Annahme von Vorsatz voraus, dass der Betrogene aus der Sicht des Täuschenden ernstlich mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hat. Dieses Erfordemis ist erfilln, wenn der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile ilberwiegend wahrscheinlich ist. Vorliegend musste dem Beklagten zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung gegenober dem Kläger aufgrund der vom Insolvenzverwalter dargelegten wirtschaftlichen Situation der TelDaFax Holding AG und der TelDaFax Services GmbH bewusst sein, dass d,er Geschäflsbetrieb der TelDaFax Energy GmbH. nicht aufrecht zu erhalten ist. Zwar war der Beklagte nicht GeschäflsfOhrer der TelDaFax Energy GmbH. Jedoch mussten ihm als Chief Operating Officer der TelDaFax Holding AG und als GeschäftsfUhrer der TelDaFax Services GmbH, die for die Finanzierung und die Einziehung von Forderungen zuständig war, die konkrete Gefahr der Zahlungsunfähigkeit der TelDaFax Energy GmbH bekannt sein, Denn Organe von juristischen Personen trifft grundsätzlich eine überwach'ungspflicht. Eine sotche Oberwachungspflicht kommt vor allem in finanzlellenkrisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfollung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint. Dadurch, dass sich sowohl die TelDaFax HOlding AG, als auch die,, TelDaFax Services GmbH jedenfalls seit 2009 in finanziellen Schwierigkeiten befanden, war der Beklagte als Vorstandsvorsitzender der TelDaFax Holding AG und als GeschäflsfOhrer der TelDaFax Services GmbH verpflichtet, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der TelDaFax Energy GmbH im Blick zu behalten. Die Zahlungsschwierigkeiten der TelDaFax Holding AG hatten sich seit Monaten angekondigt und waren den Verantwortlichen des Konzems bewusst. Probleme existierten bereits seit dem Jahr Schon von diesem Zeitpunkt an ergaben sich nach dem Bericht des Insoivenzverwalters vom 31. Oktober 2011 finanzielle DefIZite und die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit. Am 30. November 2010 stellte sogar die Deutsche Postbank AG den Zahlungsverkehr über das Bankkonto der Gesellschaft wegen der bestehenden Zahlungsschwierigkeiten ein. Dies alles war dem Beklagten bekannt oder musste ihm jedenfalls bekannt sein. Dies ergibt sich zum einen aus seiner Eigenschaft als Chief Operating Officer, zum anderen aus diversen an ihn persönlich gerichteten Schreiben, in denen die finanzielle Lage der TelDaFax Holding erörtert wurde. Angesichts dessen hälle die TelDaFax Services GmbH den Kläger im 'Januar 2011 nicht mehr zur Zahlung der Jahresvorauszahtungen :;: :!l <i (l

7 , 7.. "",j 'i,; I,I BAUER I DÄlKEN I DR. DÄlKEN i Rechtsanwälte - Fachanwälte - Mediator;n 'C'.,!f:j auffordern dorfen. Der Beklagte als Verantwortlicher in seiner Position als GeschaftsfOhrer hat dabei bewusst hingenommen, dass der Kläger aller Voraussieht nach eine Geldleistung erbringen worde. for die er die Gegenleistung in Form der Energielieferung nicht mehr erhalten WOrde. Dabei kommt es gerade nicht darauf an, dass es vorliegend keinen Energielieferungsvertrag zwischen der TelDaFax Services GmbH und dem Kläger, sondern nur zwischen der TelDaFax Energy GmbH und dem Kläger gab. Denn entsceidend ist vorliegend, wer den K1ager dazu veranlasst hat, Ober sein Vermögen zu verfugen. Die Veranlassung ist vorliegend in der Zahlungsaufforderung durch die TelDaFax Services GmbH zu sehen, deren GescMftsfilhrer der Beklagte, war. Gemäß 249 BGB hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 742,72,. Ausweislich der von der Klägerseite vorgelegten Verbrauchsrechnung for die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 17. Juni 2011 berechnete die TelDaFax Energy GmbH dem Klager filr die Stromlieferung vom 1. Januar 2011 bis zum 17. Juni ,28 brutto, so dass abzuglich eines Sonderabschlags und der geleisteten Vorauszahlung von 954,00 ein Restbetrag von 742,72 als Guthaben des Klagers verbleibt. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß 288, 291 ZPO. Der Klager hat gegen den Beklagten auch den tenorierten Feststellungsanspruch. ) Das gemäß 256 Abs. 1 ZPQ erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus 850f Abs.2ZPO. U. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11,711ZPQ. Streitwert: 742,

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