Raumordnerische Natura Verträglichkeitsprüfung. Inhaltsverzeichnis. I. Allgemeine Grundlagen 2. II. Wirkfaktoren des Projektes 3

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1 Anhang III Raumordnerische Natura Verträglichkeitsprüfung Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Grundlagen 2 II. Wirkfaktoren des Projektes 3 III. Betroffenheit und Beeinträchtigung der einzelnen Schutzgebiete 3 1. FFH-Gebiet Zechsteinriffe in der Orlasenke und und Döbritzer Schweiz 3 2. EG-Vogelschutzgebiet Vordere und Hintere Heide südlich Uhlstädt Gebietsbeschreibung Voraussichtlich betroffene Arten Vorhabensbezogene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung Erheblichkeit von vorhabensbedingten Beeinträchtigungen Beeinträchtigungen durch andere zusammenwirkende Pläne und Projekte Zusammenfassende Beurteilung 6 IV. Gesamtbetrachtung 6

2 2 I. Allgemeine Grundlagen Die Richtlinie 92/43/EWG des Europäischen Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in der jeweils geltenden Fassung (FFH-Richtlinie) und die Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung wild lebender Vogelarten haben insbesondere zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt ein Schutzgebietsnetz für besonders wichtige Lebensräume und Arten von europäischer Bedeutung mit dem Namen Natura 2000 zu schaffen. Für Pläne und Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen bzw. Projekten ein Gebiet des Netzes Natura 2000 (FFH-Gebiete und EG-Vogelschutzgebiete) erheblich beeinträchtigen können, schreibt das BNatSchG ( 34) die Prüfung der Verträglichkeit dieses Vorhabens mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes vor. Bei dem zu beurteilenden Vorhaben handelt es sich um den Neubau der Ortsumfahrungen Rockendorf, Krölpa und Pößneck Nord im Zuge der B 281. Das Projekt ist gemäß Bundesverkehrswegeplan 2003 in den vordringlichen Bedarf eingestellt worden. Innerhalb des Untersuchungsraumes der UVS befinden sich Teilbereiche des FFH-Gebietes Zechsteinriffe in der Orlasenke und Döbritzer Schweiz und des EG-Vogelschutzgebietes Vordere und Hintere Heide südlich Uhlstädt. Da im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines der Gebiete im Zuge der im Vorfeld erstellten FFH-Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden konnte, besteht die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Diese ist gemäß 21 (3) Thüringer Landesplanungsgesetz mit der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Raumordnungsverfahrens durchzuführen. Für die Realisierung des Vorhabens sind sechs Varianten in das Verfahren eingestellt worden. Die genauen Trassenverläufe und die Einzelheiten der technischen Beschreibung der verschiedenen Varianten sind den ROV-Unterlagen (Band 1) und dem Punkt B dieser landesplanerischen Beurteilung zu entnehmen. Von erheblicher Relevanz ist dabei für die Betrachtung des FFH-Gebietes Zechsteinriffe in der Orlasenke und Döbritzer Schweiz, dass die ursprünglich voruntersuchte Variante 9 nicht in das Verfahren eingestellt worden ist. Diese hätte eine Querung des FFH-Gebietes (mit geplanter teilweiser Untertunnelung) durch die Straßentrasse hervorgerufen. Vom Planungsträger wurden im Rahmen der Erstellung der Verfahrensunterlagen die Vorprüfungen für die genannten Gebiete erarbeitet und als Bestandteil der Umweltverträglichkeitsstudie, Stufe II in die ROV-Unterlagen zur Beurteilung zur Verfügung gestellt. Die Natura 2000-Verträglichkeitsstudien bilden die Grundlage für die nachfolgende zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Betroffenheit sowie Beeinträchtigung der betroffenen Gebiete. Weiterhin wurden die in der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen, insbesondere diejenigen der Fachbehörden und -verbände für Naturschutz berücksichtigt.

3 3 II. Wirkfaktoren des Projektes Die Auswirkungen des Projektes auf die maßgeblichen Bestandteile des Gebietes (Erhaltungsziele) ergeben sich aus der technischen und baulichen Umsetzung des Projektes. Bei der Realisierung des Vorhabens kommen allgemein folgende bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren auf die Erhaltungsziele in Betracht: Flächeninanspruchnahme Trennwirkungen und Zerschneidungen Störungen durch Baubetrieb Funktionsbeeinträchtigungen durch den Baubetrieb Standortveränderungen durch Nähr- und Schadstoffeintrag Scheuchwirkungen Trennwirkungen des fließenden Verkehrs und Kollisionsrisiko. III. Betroffenheit 1. FFH-Gebiet Zechsteinriffe in der Orlasenke und Döbritzer Schweiz (DE ) Auf eine detaillierte Betrachtung des FFH-Gebietes bzw. dessen Betroffenheiten, die durch das Vorhaben ausgelöst werden könnten, wird an dieser Stelle verzichtet. Im Rahmen der FFH-Vorprüfung erfolgte zwar eine Betrachtung des Gebietes, da sich Teile des Schutzgebietes im Untersuchungsraum befinden und es von der Variante 9 auch auf relativ großer Länge gequert würde. Angesichts der Tatsache, dass die Variante 9 im Zuge der Voruntersuchungen als tragfähige Alternativlösung ausgeschieden wurde und somit keine Einstellung in das Raumordnungsverfahren fand, sind alle im Verfahren untersuchten Varianten dadurch gekennzeichnet, dass sie nördlich der bestehenden B 281 verlaufen. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass von allen Varianten keine Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet ausgehen. 2. EG-Vogelschutzgebiet Vordere und Hintere Heide südlich Uhlstädt (DE ) 2.1 Gebietsbeschreibung Das EG-Vogelschutzgebiet Vordere und Hintere Heide südlich Uhlstädt erstreckt sich über eine Flächengröße von ha in den Landkreisen Saale-Orla-Kreis und Saalfeld- Rudolstadt. Das Gebiet ist gekennzeichnet durch die stark gegliederte Hochfläche der Saale- Sandsteinplatte mit ausgedehnten Kiefern- und Fichtenforsten sowie ein engmaschiges Talnetz mit zahlreichen kleineren Fließgewässern und Waldteichen. Dabei bilden die großflächigen beerkrautreichen Kiefern- Fichtenwälder auf nährstoffarmen Standorten in enger Verzahnung mit feuchten Bachgründen und Kleingewässern bedeutende Refugien insbesondere für Auerhuhn, Raufußkauz, Sperlingskauz und Schwarzspecht.

4 4 2.2 Voraussichtlich betroffene Arten Schutz- und Erhaltungsziele sind die in der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele- Verordnung aufgeführten Vogelarten. Im Vogelschutzgebiet handelt es sich um Raufußkauz, Ziegenmelker, Schwarzspecht, Sperlingskauz, Neuntöter, Heidelerche, Rotmilan, Grauspecht und Auerhuhn. Entsprechend ThürNEzVO sind regelmäßig bedeutende Ansammlungen bildende Zugvogelarten im Vogelschutzgebiet Vordere und Hintere Heide südlich Uhlstädt kein Erhaltungsziel und werden daher in der Vorprüfung nicht betrachtet. Der Wirkbereich des Vorhabens ergibt sich aus der Reichweite der Wirkfaktoren Lärm, optische Reize sowie Erschütterungen und ist abhängig von der artspezifischen Empfindlichkeit der Vogelarten des Anhangs I VS-RL. Bei bis zu 100 m Abstand zur Straße ist für alle Vogelarten von einer 100 %-igen Entwertung des Lebensraumes auszugehen. In zunehmender Entfernung zur Straße nimmt die Lebensraumeignung je nach Empfindlichkeit der Art wieder zu. Von den o. g. Vogelarten stellt sich das Auerhuhn mit einem kritischen Schallpegel von 52 db (A) tags als besonders lärmempfindliche Vogelart dar. Deshalb wird der Wirkbereich innerhalb der 50 db (A)-Isophone, der etwa einem Abstand von ca. 500 m zur Trasse entspricht, in der FFH-Vorprüfung pauschal als maximaler Wirkraum für die zu betrachtenden Vogelarten angenommen. Folgende Vogelarten kommen innerhalb des maximalen Wirkraumes der Varianten vor und werden in der FFH-Vorprüfung hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen betrachtet: Auerhuhn Heidelerche Sperlingskauz. Beeinträchtigungen von Arten nach Anhang I VS-RL sind möglich, wenn sie sich innerhalb des Wirkraumes der projektspezifischen Wirkfaktoren befinden. Der Gutachter kommt bei seinen Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass es bei den verschiedenen untersuchten Varianten zu sehr differenzierten Einflüssen bzw. Beeinträchtigungen des Schutzgebietes kommen kann. Dabei ist zu bemerken, dass sich in dem betreffenden Anhang zum ROV mit den Varianten auseinandergesetzt wird, die in der Vorstufe zum ROV in der Variantendiskussion standen. Dies bedeutet sowohl, dass bereits ausgeschlossene Varianten (V 8) betrachtet worden sind als auch neu in das Verfahren eingestellte Varianten (V 10) nicht detailliert geprüft wurden. Einige Varianten erfuhren zudem Modifizierungen. Daraus ist u. a. zu folgern, dass evtl. konkrete Nachuntersuchungen in den folgenden Planungsschritten erforderlich würden. Variantenspezifische Ausführungen erfolgen unter Pkt. 2.4 im Anhang III. 2.3 Vorhabensbezogene Maßnahmen zur Schadensbegrenzung Maßnahmen zur Schadensbegrenzung haben die Aufgabe, die negativen Auswirkungen von vorhabensbedingten Wirkprozessen auf die Erhaltungsziele eines Schutzgebietes zu verhindern bzw. zu begrenzen. Sie dienen dazu, bestehende Beeinträchtigungen durch die zu erwartenden Projektwirkungen abzumindern und tragen somit zur Verträglichkeit des Vorhabens bei.

5 5 Zur Schadensbegrenzung bieten sich vor allem bei den Varianten 1 C und 7 lärmmindernde Maßnahmen sowie CEF-Maßnahmen, die auf eine Stützung und Förderung der betroffenen Vogelbestände abzielen, an. Die prognostizierten erheblichen Beeinträchtigungen bei den Varianten 1 C und 7 könnten somit reduziert werden. 2.4 Erheblichkeit von vorhabensbedingten Beeinträchtigungen Im Rahmen der Vorprüfung kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei den Varianten mit der Nutzung des südlichen Trassenkorridors (3 B, 4 B, 6, 10) Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes voraussichtlich ausgeschlossen werden können. Es kommt hier weder zum Flächenverlust von Bruthabitaten noch zur Zerschneidung und Trennung von Habitaten sowie zu Lärmwirkungen und der Entwertung von Lebensräumen. Bei den Varianten im Nordkorridor (1 C, 7) ist hingegen von einer möglichen Beeinträchtigung von Vogelarten nach Anhang I VS-RL auszugehen. Bau- und anlagebedingte Auswirkungen der beiden Varianten auf das Vogelschutzgebiet können aufgrund der Entfernung der Trasse zur Schutzgebietsgrenze offensichtlich ausgeschlossen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass von diesen Varianten betriebsbedingte Störungen (Verlärmung, optische Störreize, Erschütterungen) ausgehen würden, für die eine Reichweite von bis zu 500 m angenommen wird. Im Wirkraum der Varianten 1 C und 7 befindet sich ein Brutnachweis der Heidelerche mit einem Abstand zur geplanten Trasse von ca. 250 m. Bei Effektdistanzen der Heidelerche von bis zu 300 m liegt der Brutnachweis im äußeren Randbereich des relevanten Wirkraumes, so dass eine Minderung der Lebensraumeignung nicht ausgeschlossen werden kann. Weiterhin gibt es Hinweise auf ein mögliches Vorkommen des Auerhuhns im Wirkraum nordwestlich von Zella (Status: wahrscheinlich brütend). Diese Nachweise befinden sich im Bereich der für das Auerhuhn kritischen Schallpegel. Eine Minderung der Lebensraumeignung für mögliche Auerhuhnvorkommen ist deshalb nicht auszuschließen. Der Gutachter kommt daher zu dem Ergebnis, dass angesichts der Brutreviere der Heidelerche und der potentiellen Brutreviere des Auerhuhns im Bereich betriebsbedingter Störungen durch die Varianten 1 C und 7 erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können. Bei der ursprünglich beabsichtigten Einstellung der Variante 8 in das ROV, welche im Rahmen der UVS untersucht worden ist, war sowohl von bau- und anlagebedingten als auch von betriebsbedingten Zerschneidungs- und Störeffekten ausgegangen worden, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Gebietes führen würden. Dies unterstreicht nochmals die Rechtfertigung des Ausschlusses dieser Variante vom ROV und wird an dieser Stelle angesichts der im Verlaufe des Verfahrens erneut aufgekommenen Diskussion zur Querung des Vogelschutzgebietes durch eine mögliche noch weiter nördlich einzuordnende Trassenführung für das Vorhaben nochmals betont. 2.5 Beeinträchtigungen durch andere zusammenwirkende Pläne und Projekte Vorhaben können unter Umständen erst im Zusammenwirken (Summations- bzw. Synergieeffekte) mit anderen Plänen und Projekten zu Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen. Hier können auch Vorhaben im weiteren Umfeld bzw. in anderen Bereichen des Schutzgebietes von Relevanz für eine Gesamtbetrachtung werden. Weitere Straßenbauvorhaben im näheren Umfeld des Vogelschutzgebietes, die sich derzeit in der Planung befinden, sind der Ausbau der B 88 im Saaletal (hier geplant: Ausbau zwischen Zeutsch und Orlamünde, OU Zeutsch, OU Uhlstädt) sowie der Ausbau der L 1108 im Orlatal mit einer teilweisen OU Langenorla und OU Freienorla.

6 6 Weiterhin ist im westlichen Anschluss an das betrachtete Bauvorhaben die OU Könitz geplant. Nachdem für den Ausbau der L 1108 im Orlatal eine ursprünglich angedachte Variante auf der sogenannten Alten Holzstraße, welche das Vogelschutzgebiet zumindest tangiert hätte, offensichtlich nicht weiterverfolgt werden soll, kann davon ausgegangen werden, dass nach gegenwärtigem Kenntnisstand bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Gebietes nicht zu erwarten sind. 2.6 Zusammenfassende Beurteilung Die zur UVS erarbeitete FFH-Vorprüfung für das EG-Vogelschutzgebiet Vordere und Hintere Heide südlich Uhlstädt kommt zu dem Ergebnis, dass bei den Varianten 3 B, 4 B, 6 und 10 Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und der für sie maßgeblichen Bestandteile innerhalb des ausgewiesenen Vogelschutzgebietes nicht zu erwarten sind. Bei den Varianten 1 C und 7 muss davon ausgegangen werden, dass durch verkehrsbedingte Störungen die Brutreviere der Heidelerche und potentielle Brutreviere des Auerhuhns beeinträchtigt werden könnten und daher erhebliche Beeinträchtigungen dieser Vogelarten nicht ausgeschlossen werden. Für diese Varianten ist daher eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Diese hat die Untersuchung der tatsächlichen Schwere der jeweiligen Beeinträchtigungen sowie die Ableitung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung für die zu realisierende Trassenvariante zum Inhalt. Zu Schadensbegrenzung bieten sich lärmmindernde Maßnahmen sowie CEF-Maßnahmen an, um eine Reduzierung der Belastungen für das Schutzgebiet zu erreichen. Die Möglichkeit kumulativer Beeinträchtigungen ist im Rahmen der FFH- Verträglichkeitsprüfung für die Varianten 1 C und 7 in Verbindung mit weiteren Straßenbaumaßnahmen im Umfeld des Vogelschutzgebietes konkret zu untersuchen. IV. Gesamtbetrachtung Die FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt auf der Basis der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Zentrale Frage ist dabei, ob das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Prüfgegenstand der FFH-VP sind die Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie einschließlich ihrer charakteristischen Arten, Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie bzw. Vogelarten nach Anhang I gemäß EG-Vogelschutzrichltinie einschließlich ihrer Habitate und Standorte sowie biotische und abiotische Standortfaktoren, räumlich-funktionale Beziehungen, Strukturen, gebietsspezifische Funktionen oder Besonderheiten, die für diese Lebensräume und Arten von Bedeutung sind. Die den Antragsunterlagen zum ROV beigefügten Unterlagen im Rahmen der FFH- Vorprüfung für das FFH-Gebiet Zechsteinriffe in der Orlasenke und Döbritzer Schweiz und das EG-Vogelschutzgebiet Vordere und Hintere Heide südlich Uhlstädt haben dargelegt, dass ein Ausschluss der Varianten 8 und 9 aufgrund der voraussichtlich erheblichen Betroffenheit der beiden Schutzgebiete gerechtfertigt ist, da diese Varianten als nicht genehmigungsfähig einzustufen sind. Bei den Varianten 1 C und 7 lassen sich erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes (Verlärmung, Störung) durch den Betrieb der geplanten Straße zum gegenwärtigen Planungsstand nicht ausschließen.

7 7 Durch die obere Naturschutzbehörde wurde in Übereinstimmung mit den Antragsunterlagen eingeschätzt, dass bei den Varianten 3 B und 6 sowie einer möglichen Variantenkombination 3 B/4 B artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch entsprechende CEF-Maßnahmen weitgehend vermieden werden können. Für die Varianten 1 C, 7 und 10 lassen sich Verbotstatbestände derzeit nicht ausschließen. Die übergebenen Unterlagen zur FFH-Vorprüfung, wurden seitens der am ROV beteiligten Behörden grundsätzlich akzeptiert und als Verfahrensunterlage bestätigt. Die Untersuchungen zu Flora und Fauna erfolgten offensichtlich im erforderlichen Umfang und der entsprechenden Qualität für das ROV. Die derzeit vorhandenen aktuellen Daten sind umfassend ausgewertet worden. Kritik übte hingegen der NABU Landesverband Thüringen an den seiner Ansicht nach unzureichenden Datengrundlagen der UVS, Stufe II. Im Untersuchungsgebiet seien weitere Fledermausarten heimisch, weiterhin seien tatsächlich vorkommende Vogelarten des Anhang I der VS-RL nicht beachtet worden. Hierzu wird für die weiteren Planungsschritte eine entsprechende Klärung des Problems angeregt. Im weiteren Planverfahren sind daher entsprechende Abstimmungen des Vorhabensträgers mit den zuständigen Fachbehörden und ggf. Fachverbänden zur Gewährleistung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich.

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