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1 Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 8 K Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: - 75 VwGO Hauptpunkte: - asylrechtliche Untätigkeitsklage - kein gerichtliches Durchentscheiden bei Erstantrag - Verpflichtung zur Fortführung des Verfahrens (Anhörung) und Entscheidung über den Asylantrag Urteil der 8. Kammer (ER) vom 15. Mai 2015

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3 Az. RN 8 K Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache 1. ***** geb. ***** ***** geb. *****1986 alias ***** geb. ***** ***** geb. *****2011 alias ***** geb. *****2010 vertreten durch den Vater ***** vertreten durch die Mutter ***** zu 1 bis 3 wohnhaft: ***** zu 1 bis 3 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Rothenburger Str. 29, Zirndorf - Beklagte - beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, Landshut wegen asylrechtlicher Untätigkeitsklage (Erstantrag) erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hermann als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung folgendes am 15. Mai 2015 U r t e i l :

4 - 2 - I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Verfahren durch Anhörung der Kläger zu ihren Asylanträgen fortzuführen und über die Asylanträge der Kläger innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. II. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand : Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über ihre Asylanträge. Der am *****1990 geborene Kläger zu 1), seine Ehefrau, die am *****1987 geborene Klägerin zu 2) sowie ihre gemeinsame Tochter, die am *****2011 geborene Klägerin zu 3), sind nach Angaben der Kläger zu 1) und 2) afghanische Staatsangehörige pashtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie reisten am in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am Asylanträge. Aufgrund entsprechender Anhaltspunkte (Abgleich der Fingerabdrücke in der Eurodac-Datei) richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bereits am ein Übernahmeersuchen nach der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Abl. L 50/1 vom , Dublin II) Dublin-Verordnung an Ungarn. Mit Schreiben vom erklärten die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gem. Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin-Verordnung. Mit Bescheid des Bundesamtes zugestellt am wurden die Asylanträge für unzulässig erklärt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Mit dem am beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten erhoben die Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom (Az. RN 8 K ) und ließen um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen (Az. RN 8 S ). Mit Bescheid des Bundesamtes vom wurde der Bescheid vom aufgehoben. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit durch Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei. Daraufhin wurden mit gerichtlichen Beschlüssen vom das Klage- und das Antragsverfahren eingestellt.

5 - 3 - Eine Anhörung durch das Bundesamt zu den Asylanträgen erfolgte bislang nicht. Das Bundesamt hat bislang auch nicht über die Asylanträge der Kläger entschieden. Nach Angaben der Bevollmächtigten der Kläger wurde dem Bundesamt mit Schreiben vom eine Frist zur Bestimmung des Anhörungstermins bis zum gesetzt, auf die Fristsetzung sei keine Reaktion erfolgt. Mit dem am beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten ließen die Kläger Untätigkeitsklagen erheben. Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Asyl bereits vor über 21 Monaten gestellt worden sei. Ein weiteres Zuwarten könne den Klägern nicht zugemutet werden. Der ungeklärte aufenthaltsrechtliche Status belaste die Kläger stark. Die Kläger könnten mit der erlittenen Flucht- und Verfolgungsgeschichte nicht abschließen. Diese erschwere den Alltag und das familiäre Zusammenleben der Kläger in unangemessener Weise. Nach 24 Abs. 1 Satz 3 i.v.m. 25 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) habe das Bundesamt die Pflicht, eine Anhörung vorzunehmen. Diese habe auch zeitnah zu erfolgen, um effektiven Schutz zu gewährleisten. Die überlange Wartezeit verhindere ein Ankommen der Flüchtlinge im sicheren Zielstaat und deren Integration. Der Klägervertreterin sei natürlich bekannt, dass sich die Bearbeitungszeiten beim Bundesamt aufgrund der steigenden Asylzahlen verlängert hätten. Eine Wartezeit für eine Anhörung von nunmehr knapp zwei Jahren sei den Klägern aber nicht mehr zumutbar, da es üblicherweise nach der Anhörung noch einige Zeit dauere, bis eine Entscheidung über den Asylantrag getroffen werde. Es handle sich auch nicht um eine vom Bundesamt so bezeichnete vorübergehende Überlastung, sondern um eine Überlastung, die bereits seit Jahren andauere. Die Belastungssituation beim Bundesamt sei außerdem hausgemacht und von der Beklagten zu verantworten: Trotz der seit einigen Jahren steigenden Asylzahlen würden die benötigten Stellen nicht in ausreichendem Maße geschaffen. Nach den bisherigen Erklärungen der Beklagten sei die Untätigkeit die Folge einer bereits seit mehreren Jahren andauernden Arbeitsbelastung des Bundesamtes. Dies sei kein sachlicher Grund für die Untätigkeit im Sinne des 75 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Für die Kläger wird sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Kläger fortzusetzen, und unverzüglich, spätestens aber bis zu einem vom Gericht festgesetzten Zeitpunkt einen Termin zur Anhörung zu bestimmen und über die Asylanträge zu entscheiden.

6 - 4 - Die Beklagtenseite hat mit dem am bei Gericht eingegangen Schriftsatz die Bundesamtsakte vorgelegt und tritt der Klage entgegen; eine ausdrückliche Antragstellung erfolgte aber nicht. Mit Beschluss der Kammer vom wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss des Gerichts vom gleichen Tage wurde den Klägern Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung gewährt. Mit den am bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen verzichteten Kläger- und Beklagtenseite auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Bundesamtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Verpflichtungsklagen, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte ( 101 Abs. 2 VwGO), sind als Untätigkeitsklagen nach 75 VwGO zulässig und begründet, da die Kläger einen Anspruch darauf haben, dass das Bundesamt die Verfahren der Kläger fortführt, sie anhört und in angemessener Frist, spätestens innerhalb von drei Monaten, über ihre Asylanträge entscheidet. 1. Die Klagen sind als Untätigkeitsklagen zulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des 75 Satz 2 VwGO ist gegeben, denn die dort genannte Frist von drei Monaten war (bereits) im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen. Die Kläger haben am , also vor über 22 Monaten Anträge auf Durchführung eines Asylverfahrens beim Bundesamt gestellt, über die bis heute nicht entschieden ist. Auch der Dublin-Bescheid vom wurde bereits am , also vor fast 15 Monaten, aufgehoben. Die Klageerhebung erfolgte am also gut 21 Monate nach Asylantragstellung bzw. gut 14 Monate nach Aufhebung des Dublin-Bescheids. Darüber hinaus lag weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch liegt zum jetzigen Zeitpunkt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Anträge der Kläger im Sinne des 75 Satz 3 VwGO vor. Die andauernde Arbeitsüberlastung des Bundesamtes rechtfertigt die Annahme eines zureichenden Grundes nicht. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein

7 - 5 - zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. VG Düsseldorf, U.v K 992/14.A). Gemessen daran stellt die vorliegende hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung der Anträge der Kläger dar. Die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberbezahlen begründete Geschäftsbelastung ist nach Ansicht des Gerichts nicht (mehr) vorübergehend, da dieser Anstieg sich schon seit mehreren Jahren abzeichnet. Dem Gericht ist beispielsweise aus anderen Verfahren bekannt, dass Asylbewerber bereits bei Antragsstellung im Jahr 2010 aufgrund des hohen Arbeitsanfalls beim Bundesamt etwa zwei Jahre bis zur Verbescheidung ihres Asylantrags haben warten müssen. Von einem plötzlichen, unvorhergesehen Anstieg der Asylbewerberzahlen kann daher nicht gesprochen werden. Vielmehr hätte es sich der Beklagten bereits im Jahr 2010, als die Asylbewerberzahlen wieder anstiegen, auch angesichts der Erfahrungen aus den 90iger Jahren aufdrängen müssen, bereits zu diesem frühen Zeitpunkt erhebliche Umstrukturierungen vorzunehmen. Das Bundesamt bzw. die personalausstattende Stelle hat zwar organisatorische Maßnahmen ergriffen und das Personal ist auch aufgestockt worden. Diese Maßnahmen genügen jedoch offenkundig nicht, um die eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Es mag zwar sein, dass im Falle der gegenwärtigen Geschäftsbelastung nicht alsbald über einen Asylantrag entschieden werden kann und ein Asylsuchender gewisse Wartefristen hinnehmen muss. Eine Wartezeit von mehreren Jahren und die faktische Nichtbearbeitung von Asylanträgen aus nicht priorisierten Herkunftsländern erscheinen dem Gericht jedoch nicht mehr vertretbar. Es wäre insoweit Aufgabe und Pflicht der zuständigen Stelle, das Bundesamt in dem erforderlichen Umfang mit Personal auszustatten, so dass zumindest unabhängig vom Herkunftsland mit einer Verbescheidung innerhalb von Jahresfrist gerechnet werden kann. Das Verfahren ist nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ( 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylVfG) auch nicht nach 75 Satz 3 VwGO auszusetzen, da das Bundesamt keinen zureichenden Grund dafür hat, dass es über die Asylanträge der Kläger bis heute nicht entschieden hat.

8 Die Klagen sind auch begründet, da das Bundesamtes zur Fortführung der Verfahren und zur Entscheidung über die Asylanträge der Kläger verpflichtet ist. a) Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt das Asylverfahren fortführt, sie zu ihren Asylgründen anhört und über ihre Asylanträge in angemessener Frist entscheidet ( 75 Satz 1 und 2 sowie 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Eine materielle Pflicht der Beklagten zu einer Entscheidung über Asylanträge ergibt sich einerseits aus Art. 16 a Abs. 1 GG als einem subjektiv-öffentlichen Recht, dem eine Pflicht des Staates zur Bescheidung von Asylanträgen korrespondiert, andererseits aus der Gewährleistung einfachgesetzlicher Rechtspositionen durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Dem Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG wird durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft. Eine Verletzung dieses Grundrechts kann durch Nichtbescheidung von Asylanträgen eintreten (VG Düsseldorf, Gb.v K 7676/11.A; VG Freiburg, U.v A 2 K 13182/95). Zur effektiven Durchsetzung dieses Grundrechts hat ein Asylbewerber auch ein subjektives Recht auf eine persönliche Anhörung. Die Wirksamkeit des Asylrechts hängt nämlich entscheidend davon ab, dass der Behauptung des Asylbewerbers, er werde in seiner Heimat politisch verfolgt, nachgegangen wird. Hierzu muss der vorgetragene Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt werden. Wenn der Inhalt eines Asylbegehrens dagegen unbeachtet bleibt, wird dem Asylsuchenden in verfassungswidriger Weise von vornherein die Möglichkeit genommen, sich auf sein subjektives Recht auf Asyl zu berufen (BVerfG, B.v BvR 413/80). Ist das Verwaltungsverfahren aber im Hinblick auf das Asylgrundrecht in besonderer Weise ausgestaltet, so hat der Asylbewerber auch einen Anspruch darauf, dass diese Mindeststandards, die von Verfassungs wegen zwingend geboten sind, in seiner Person eingehalten werden (VG Darmstadt, U.v E 752/03). b) Das Verwaltungsgericht ist wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens auch nicht gehalten, Spruchreife nach 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen. Zwar sind auch im Bereich des Asylrechts die Verwaltungsgerichte bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und das Verfahren nicht an die Behörde zurückzuverweisen (BVerwG, U.v C 45/97). Dies gilt indessen in den Fällen, in denen ein Asylbewerber erstmals einen Asylantrag gestellt hat, nur dann, wenn bereits eine behördliche Entscheidung über das Asylbegehren ergangen ist. Ist hingegen noch keine behördliche Entscheidung ergangen wie hier, so würde eine Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung

9 - 7 - der Sache und zum Durchentscheiden die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, es sei gemäß 29 a und 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung des Bundesamtes und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Ausländers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit hat das Gericht nicht. Es kann eine Abschiebungsandrohung nach 34 AsylVfG unter Fristsetzung ( 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen. Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet heraus, bemisst 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Da das Gericht sie nicht aussprechen kann, müsste das Bundesamt nachträglich (nach Eintritt der Bestandkraft der gerichtlichen Entscheidung) den Asylbewerber zur Ausreise auffordern und ihm die Abschiebung androhen ( 34, 38 Abs. 1 AsylVfG). Gegen diese Entscheidung wäre wiederum der Rechtsweg eröffnet ( 74 Abs. 1 AsylVfG), was dem Beschleunigungsgedanken des Asylverfahrensgesetzes völlig widerspricht. Ein Durchentscheiden bei Untätigkeit des Bundesamtes kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Kläger mit seinem ersten in Deutschland gestellten Asylantrag erfolglos geblieben ist, mithin bereits eine behördliche Entscheidung zu seinem Asylbegehren vorliegt (VG Ansbach, U.v AN 1 K ; VG Trier, U.v K 967/11; VG Trier, U.v K 770/12; BVerwG, U.v C 264/94, für den Fall der Verfahrenseinstellung nach 32,33 AsylVfG; BVerwG U.v C 45/97 juris Rn. 10, das das Vorliegen einer ablehnenden Behördenentscheidung für die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum Durchentscheiden voraussetzt). 75 VwGO stellt bei Untätigkeit der Behörde dem Kläger ein starkes prozessuales Mittel zur Seite. Wie oben bereits dargelegt, kann dies im Asylverfahren wegen der Besonderheiten, die dem Bundesamt zur Verfahrensbeschleunigung vom Gesetzgeber zugewiesen sind, aber nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht an Stelle und ohne dass das Bundesamt sich inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat, erstmals in der Sache entscheidet (VG Ansbach, U.v AN 1 K ; VG Ansbach, U.v AN 1 K ; VG Freiburg, U.v A 2 K 13182/95; VG Düsseldorf, Gb.v K 7676/11.A;

10 - 8 - VG Düsseldorf, U.v K 992/14.A; VG Trier, U.v K 967/11; VG Trier, U.v K 770/12). Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG begegnete eine gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der materiellen asylrechtlichen Voraussetzungen in diesem Verfahrensstadium rechtlichen Bedenken (BVerwG U. v C 264/94). Im Fall der Untätigkeit einer Behörde stellt sich deshalb die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zum Durchentscheiden nicht anders dar, als in den Fällen, in welchen das Bundesamt das Verfahren (zu Unrecht) einstellt ( 32, 33 AsylVfG) oder das Bundesamt (zu Unrecht) die Durchführung eines Asylverfahrens ablehnt ( 27 a AsylVfG). Es erschiene widersinnig, in Fällen, in welchen das Bundesamt über verfahrensrechtliche Fragen entschieden hat, lediglich eine gerichtliche Verpflichtung zur Durchführung des Verfahrens und zur Verbescheidung auszusprechen, in Fällen aber, in welchen das Bundesamt ganz untätig bleibt, die Streitsache gerichtlich aufzuklären und an Stelle der Behörde zur Sache zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U.v AN 1 K ). Demnach ist anders als im Falle eines Asylfolgeantrags im Sinne des 71 AsylVfG (vgl. insoweit BVerwG, B.v B 426/00) in den Fällen der Nichtbescheidung eines ersten Asylantrags eines Asylbewerbers kein Raum für eine Untätigkeitsklage dahingehend, dass die Beklagte zur Asylanerkennung sowie Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Abschiebungsverboten verpflichtet werden könnte (VG Trier, U.v K 967/11; VG Osnabrück, U.v A 212/11). Erst die Entscheidung des Bundesamtes, die über die Anträge der Kläger auf Feststellung der Asylanerkennung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten ergangen ist, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Sinne des 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach allem war die Beklagte daher dazu zu verpflichten, das Asylverfahren der Kläger fortzuführen, sie anzuhören und über ihre Asylanträge innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus 83 b AsylVfG; deshalb ist auch die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß 167 Abs. 2 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

11 - 9 - Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, Regensburg oder Postfach , Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dr. Hermann

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

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