Tierschutz bei Fang und Markierung freilebender Wildtiere - aktuelle Entwicklungen

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften Tierschutz bei Fang und Markierung freilebender Wildtiere - aktuelle Entwicklungen, Sektion Wildtiere und Waldbiodiversität Herpetokolloquium, 3. Dezember 2016

2 Inhalt Fang freilebender Wildtiere Tierschutzgesetzgebung Tierschutz im Artenmanagement Richtlinie «Anerkannte Methoden» Nächste Schritte 2

3 Wozu Wildtiere einfangen? Überwachung der Bestände, u.a. Monitoring national prioritärer / geschützter Arten (z.b. Amphibien) Umsiedlungen (z.b. Luchse) Markierung jagdbarer Arten (z.b. Rothirsch) Erfolgskontrolle (z.b. Fischaufstieg) Wildtierforschung, u.a. Verhaltensforschung (z.b. Raumnutzung, Sozialstruktur) Physiologie (z.b. Stoffwechsel im Jahresverlauf)... 3

4 Umgang mit freilebenden Wildtieren Herausforderungen Grafik: Pewsner & Ryser, FIWI 4

5 Revision Tierschutzgesetz 2005 Folgen für Projekte mit freilebenden Wildtieren Rechtliche Verankerung der Würde der Kreatur Neuregelung Tierversuche Richtlinie 4.03 Fang, Immobilisation und Markierung freilebender Wildtiere nicht mehr gültig keine Ausnahmen mehr im Umgang mit Wildtieren Tierversuchsbewilligung in vielen Fällen nötig 5

6 Tierschutzgesetzgebung Grundsätze Tierschutzgesetz (TschG): bezweckt die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1) schützt das einzelne Tier vor Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst 6

7 Tierschutzgesetzgebung Würde und Wohlergehen, Art. 3 TSchG A Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. B Wohlergehen: Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn: die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind,,, Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden; 7

8 Tierschutzgesetzgebung Definition «Tierversuch», Art. 3 TSchG c. Tierversuch: jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel: 1. eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, 2. die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen, 3. einen Stoff zu prüfen, 4. Zellen, Organe oder Körperflüssigkeiten zu gewinnen oder zu prüfen, ausser wenn dies im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion, der diagnostischen oder kurativen Tätigkeit am Tier oder für den Nachweis des Gesundheitsstatus von Tierpopulationen erfolgt, 5. artfremde Organismen zu erhalten oder zu vermehren, 6. der Lehre sowie der Aus- und Weiterbildung zu dienen. 8

9 Mandat im Artenmanagement Die Überwachung der Bestände ist eine Voraussetzung für unser Mandat gemäss Gesetz. Beispiel Jagdgesetz (JSG): 9

10 Tierschutz im Artenmanagement Ziel: Managementprojekte sind keine Tierversuche, erfüllen aber die Anforderungen des Tierschutzes. Die beauftragenden Fachstellen und die Auftragnehmer tragen die Verantwortung für die tierschutzkonforme Durchführung der z.b. Bestandserhebungen, Markierungsprojekte. 10

11 Artenmanagement und Tierversuch Szenario Projekt Artenschutz/ Management Art. 3 TSchG erfüllt? Forschung/ Tierversuche Bewilligungen: Artenschutz- Bewilligung Artenschutz- Bewilligung Tierversuchsbewilligung Aufsicht: (tierschutzkonforme Durchführung) Methoden: Fachstelle JSG, NHG, BGF +/- gleiche Methoden Richtlinie Anerkannte Methoden (nach Art. 2ter JSV, Art. 11 VBGF, Art. 20, 27a NHV) Kant. VetDienst Tierversuchskommission 11

12 Artenmanagement und Tierversuch Juristische Unklarheit Tierversuch gemäss Art. 3 TSchG? NEIN JA Keine TV-Bewilligung TV-Bewilligung Management i.e.s. Rehkitzrettung Baustellenabfischung Amphibienzugstelle Vererbbarkeit des Vogelzugverhaltens, Elektroabfischkurs Forschung / Ausbildung Informationsgewinnung für Management Untersuchung Raumnutzung für Jagdplanung Nachweis Fischgängigkeit Monitoring nach Aufwertung??? 12

13 Richtlinie «Anerkannte Methoden» Konzept Im Hinblick auf den Tierschutz stützt sich die Richtlinie v.a. auf 3 Pfeiler ab: best practice -Methoden Tierethische Grundsätze Fachkundigkeit der Ausführenden 13

14 Richtlinie «Anerkannte Methoden» Stand der Arbeiten 2 Workshops mit Experten Konsolidierte Methodenliste Entwurf liegt vor 14

15 Richtlinie Anerkannte Methoden Methodenliste Nr. Zweck Methode Kurzbeschrieb Tierethische Anforderungen BK SOP A3 Fang Fallenfang Fallen (es gibt verschiedene Typen) werden meist abends im Gewässer ausgebracht und morgens kontrolliert und geleert. Fallen so stellen und falls notwendig fixieren, dass Tiere jederzeit Luft atmen können; Fallen abends stellen und am frühen Morgen kontrollieren. Kontrolle min. 2x täglich, wenn Fallen länger im Gewässer bleiben. 0 Hachtel et al. (2009); Herpeto-fauna Workers Manual, Kapitel 3; Kronshage & Glandt (2014) A9 Markierung Mikrochip Amphibien werden gefangen und dann Transponder subkutan eingeführt. Das Einsetzen das Transponders muss sehr sorgfältig von Hand erfolgen. Einmalige Verwendung von Kanülen. 0 Herpeto-fauna Workers Manual, Kapitel 4; Dodd (2010); Henle et al. (1997) A15 Probeentnahme Gewebeprobe Für genetische Analysen wird mit einem scharfen Skalpell bei Larven ein kleines Stück der Schwanzflosse entnommen (ca. 3 x 3 mm). Bei Amphibienlarven sind Abstriche oft nicht möglich. Die Entnahme eines kleinen Gewebestücks der Schwanzflosse (keine Muskulatur, Wirbelsäule) heilt schnell. + Leyse et al. (2003) 15

16 Nächste Schritte 1. Klärung der Grundsätze auf Behördenebene 2. Finalisierung der Richtlinie «Anerkannte Methoden» mit den involvierten Fachkreisen 16

17 17

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