Au4klärung Partizipation Widerspruch. Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe

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1 Prof. Dr. Philipp Sandermann Au4klärung Partizipation Widerspruch. Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe Vortrag zur Fachveranstaltung Ombudschaft in der Jugendhilfe. Rechte haben Recht bekommen am im Bürgertreff Unter den Leuten e.v., Reutlingen

2 Gliederung 1. Wer braucht Jugendhilfe- Ombudsstellen und warum? 2. Was ist Ombudscha;? 3. Wer ist ak>v, wer kann ak>v werden? 4. Ombudsstellen mehr als einzelfallbezogene Rechtsberatung! 2

3 1. Wer braucht Jugendhilfe- Ombudsstellen und warum? Ombudsstellen brauchen wir nicht in der Berliner Jugendhilfe! Rechtssicherheit ist bereits staatlicherseits durch ein Verfahren, in dem der Antragsteller gleichgestellt ist, garan>ert. (Unveröffentlichtes Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport an den BRJ e.v. vom ) Das Besondere Verwaltungsrecht in Deutschland und die Tücken seiner Umsetzung im Sozialrechtsbereich 3

4 1. Wer braucht Jugendhilfe- Ombudsstellen und warum? Der 16- jährige Thorsten B. betri\ den Raum der ASD- Mitarbeiterin Frau M. im Jugendamt Reutlingen. Er sagt, er habe von einem Freund gehört, dass man ihm hier bes>mmt weiterhelfen könne. Er will aufgrund seiner Situa>on zuhause, die er als schwierig beschreibt, gerne eine eigene Wohnung über das Jugendamt finanziert bekommen. Ein Freund hat ihm gesagt dass so etwas geht. Wie ist die Situa>on rechtlich einzuschätzen? (Bi\e ankreuzen; nur eine Antwortmöglichkeit) Laut 16 SGB I stellt Thorsten mit seinen Äußerungen einen Antrag auf Hilfe. Dabei grei; in jedem Fall der 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung), da Thorsten jünger als 18 Jahre ist und damit einen subjek>ven Rechtsanspruch auf Jugendhilfeleistungen nach 27 SGB VIII. Laut 16 SGB I stellt Thorsten mit seinen Äußerungen einen Antrag auf Hilfe. Um zu klären, ob Hilfe zur Erziehung gem. 27 SGB VIII angezeigt ist, müsste Frau M. jedoch noch mehr erfahren zu seiner Situa>on zuhause. Nur dann ließe sich sagen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des 27 SGB VIII vorliegen und tatsächlich ein Bedarf an erzieherischer Hilfe besteht. Thorsten realisiert hiermit seinen Anspruch auf Auklärung und Beratung gemäß 13 und 14 SGB I. Außerdem stellt Thorsten mit seinen Äußerungen einen Antrag auf Hilfe. Um zu klären, ob Hilfe zur Erziehung gem. 27 SGB VIII angezeigt ist, müsste Frau M. jedoch noch mehr erfahren zu Thorstens Situa>on zuhause. Nur dann ließe sich sagen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des 27 SGB VIII vorliegen und tatsächlich ein Bedarf an erzieherischer Hilfe besteht. Vor dem Entscheid über den Hilfebedarf und dem Erlass eines Hilfebescheids sind die Personensorgeberech>gten in den Hilfeplanungsprozess einzubeziehen. Das Betreten des Raums und die Äußerungen Thorstens stellen noch keinen Antrag auf Hilfe dar. Aber er realisiert hiermit seinen Anspruch auf Auklärung und Beratung gemäß 13 und 14 SGB I. Das Betreten des Raums und die Äußerungen Thorstens stellen noch keinen Antrag auf Hilfe dar. Thorsten müsste dafür erst einmal deutlich machen, worin genau sein Hilfebedarf besteht und welche Hilfe geeignet für ihn wäre. 4

5 1. Wer braucht Jugendhilfe- Ombudsstellen und warum? Ombudsstellen brauchen wir nicht in der Berliner Jugendhilfe! Rechtssicherheit ist bereits staatlicherseits durch ein Verfahren, in dem der Antragsteller gleichgestellt ist, garan>ert. (Unveröffentlichtes Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport an den BRJ e.v. vom ) Das Besondere Verwaltungsrecht in Deutschland und die Tücken seiner Umsetzung im Sozialrechtsbereich Für Thorsten aus dem gerade zi>erten Beispiel zeigt sich in seiner Begegnung mit Frau M. ganz konkret: Wissen (über Kinder- und Jugendhilfeleistungen und Verfahrensrechte) ist Macht, Unwissen ist Ohnmacht. 5

6 Abb. 2: Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Haushalte für die Kinder- und Jugendhilfe (West- und Ostdeutschland; ; Angaben in Mrd. EUR) Mrd. Euro ,3 30,8 28,9 26,9 5,0 4,8 24,6 4,6 22,8 4,4 20,2 20,6 20,7 20,9 20,9 4,0 17,7 18,1 18,5 19,2 3,8 3,6 3,6 3,5 3,6 3,6 3,5 3,4 3,4 3,5 25,8 27,0 24,1 22,3 14,2 14,5 14,9 15,6 16,5 16,9 17,0 17,1 17,1 18,8 20,4 0 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,3 0, Westdeutschland mit Berlin Oberste Bundesjugendbehörde* Insgesamt Ostdeutschland * Die hier ausgewiesenen Ausgaben der Obersten Bundesjugendbehörde für die Kinder- und Jugendhilfe sind nur die direkten Zahlungen an die sogenannten Letztempfänger. Die Ausgaben des Bundes für die Förderung des Ausbaus U3 in Höhe von 4 Mrd. EUR bis 2013 werden hier nicht nachgewiesen, da diese Gelder an die Länder weitergeleitet und durch die Kommunen verausgabt werden. Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Ausgaben und Einnahmen, versch. Jg.; eigene Berechnungen 6

7 Abb. 3: Ausgaben der öffentlichen Hand für ausgewählte Leistungen nach dem SGB VIII (Deutschland; ; Index 2005 = 100; nominale Ausgaben; reale Ausgaben auf der Grundlage des preisbereinigten BIP-Defl ators) Index 2005 = Kindertagesbetreuung (Kita+KTP) (nominal) Kindertagesbetreuung (Kita+KTP) (real) Hilfen zur Erziehung/sonst. Hilfen (nominal) Hilfen zur Erziehung/sonst. Hilfen (real) Jugendarbeit (nominal) Jugendarbeit (real) Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Ausgaben und Einnahmen, versch. Jahrgänge; eigene Berechnungen 7

8 2. Was ist Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe? Konzeptuell richtet sich Ombudscha; am Ideal von Verfahrensgerech+gkeit aus. Ombudscha; ist eine Vorgehensweise bei Streioragen, in der die Interessen der strukturell unterlegenen Partei durch den Ombudsman oder die Ombudsfrau besondere Beachtung finden. Ziel ist es, strukturelle Machthierarchien auszugleichen (Urban- Stahl 2012: 7) Konkretes Vorgehen: Informa>on, Beratung und ggf. direkte Interven>on ggü. Öffentlichen und Freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe Organisa>onal bedeutet das: Notwendige Unabhängigkeit! 8

9 2. Was ist Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe? Jugendhilfe- Ombudsstelle 9

10 2. Was ist Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe? Kurze Tradi>on des Begriffs, des Konzepts und entsprechender Organisa>onen innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe Daher bis jetzt auch keine rechtliche Absicherung von Ombudsstellen im SGB VIII Begüns>gende Momente mi\lerweile: Stärkerer Willen zur organisa>onalen (Selbst- ) Hinterfragung der Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendberichte, Runde Tische und UN- Kinderrechtskonven>on 10

11 2. Was ist Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe? Zusammenfassung: Programma>sche Gesamtlinie der inzwischen breitenwirksamen Deba\e: Stärkung der Verfahrensrechte von AdressatInnen der Kinder- und Jugendhilfe durch Auklärung, Par>zipa>on und Widerspruch! (Schruth, 2012) Notwendigkeit, zwischen Beschwerde und Ombudscha; in der Kinder- und Jugendhilfe zu differenzieren! (Sandermann, Schruth & Urban- Stahl, 2014; Sandermann & Urban- Stahl, 2017) Arbeitsdefini>on: Jugendhilfe- Ombudsstellen sind einrichtungsexterne, d.h. dem bestehenden Leistungsdreieck der Jugendhilfe vorgelagerte Beartungsangebote für AdressatInnen, die individuelle Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen wollen. Ihre Tä>gkeit besteht in der Auklärung, Informa>on und Unterstützung von AdressatInnen gegenüber leistungsgewährenden und leistungserbringenden Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, wo es um die Wahrnehmung von Jugendhilfe- und Verfahrensrechten geht. Im Falle einer vermuteten Verletzung letzterer können sie an rechtsanwaltscha;liche Vertretung weitervermi\eln. 11

12 3. Wer ist aktiv, wer kann aktiv werden? Seit 1997 wurden in Deutschland 19 Jugendhilfe- Ombudsstellen in 13 Bundesländern gegründet. Aktuell sind 15 solcher Stellen in 12 Bundesländern ak>v. Bisher bundesweit ca beratene Fälle; davon wurden ca. 800 Fälle sta>s>sch ausgewertet (vgl. Urban- Stahl, 2014: 23) Die Stellen werden vornehmlich ehrenamtlich betrieben, aber in den allermeisten Fällen von bereits anerkannten Trägern der Jugendhilfe. Zum Teil bestehen Projekoinanzierungen zur Beschä;igung von Hauptamtlichen. Es gibt bisher eine dauerha; öffentlich finanzierte Ombudsstelle für Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Analog zur Anerkennung als Träger der Jugendhilfe... orien>eren sich die Ombudsstellen am Fachkrä(egebot, beziehen sich Ombudsstellen auf das Aufgabengebiet bestehender Jugendhilfe, beziehen sich Ombudsstellen auf geltende sozialrechtliche Verfahrensvorschri;en (v.a. zu Antrags- und Beteiligungsrechten von BürgerInnen sowie zur Hilfeplanung), sind Ombudsstellen gemeinnützig organisiert, verfolgen Ombudsstellen einen offenen Beratungsansatz und folgen Ombudsstellen der Dokumenta;ons- und Berichtspflicht zur eigenen Arbeit. 12

13 4. Ombudsstellen mehr als einzelfallbezogene Rechtsberatung! 3 Säulen der Arbeit von Ombudsstellen (Einzelfallberatung, Fortbildungsarbeit, Öffentlichkeitsarbeit) Das bedeutet: Ombudsstellen werden vor allem, aber nicht nur durch Fachkrä;e der Kinder- und Jugendhilfe betrieben! Eine Verzahnung der 3 Säulen miteinander und eine lebendige, zivilgesellscha;liche Kultur von Ombudscha; innerhalb der Stellen ist entscheidend für deren gutes Funk>onieren! 13

14 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 14

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