Schriftenreihe Theorie und Praxis 2010 Die insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz nach 8a SGB VIII
|
|
- Edwina Blau
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundesverband e.v. Schriftenreihe Theorie und Praxis 2010 Die insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz nach 8a SGB VIII
2 Impressum Herausgeber: Verantwortlich: Verfasserin: Redaktion: Satz: AWO Bundesverband e.v. Wolfgang Stadler, Vorstandsvorsitzender Dagmar Schulze-Oben Klaus Theißen Arbeitskreis Kinderschutz des AWO-Bundesverbandes Typografie Marx, Andernach AWO Bundesverband e.v. Heinrich-Albertz-Haus Blücherstr. 62/ Berlin Telefon: Telefax: Internet: Berlin, Februar 2010 Gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Abdruck auch in Auszügen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers. Alle Rechte sind vorbehalten. 2
3 Die insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz nach 8a SGB VIII 3
4
5 Vorwort Seit der Verabschiedung der Neuregelungen zum Kinderschutz im SGB VIII im Jahr 2005 ist insbesondere die Jugendhilfe gefordert, die damit verbundenen fachlichen Anforderungen qualifiziert umzusetzen. Es existiert mittlerweile eine Vielzahl von arbeitsfeld- und themenspezifischen Expertisen, Fachartikel, Arbeitshilfen, die die Fachkräfte in den Einrichtungen und Diensten darin unterstützen, entscheidungs- und handlungssicherer zu werden. Die AWO hat sich trotz der bereits zur Verfügung stehenden Materialien entschlossen, in einer eigener kleinen Broschürenreihe relevante Themen und Fragestellungen zum Kinderschutz zu behandeln. Adressaten dieser Publikationen sind die Träger der AWO und deren Fachkräfte in den Einrichtungen und Diensten, die mit Aufgaben des Kinderschutzes in ihrer tagtäglichen Arbeit konfrontiert sind. Die Arbeitshilfen dienen in erster Linie der Orientierung und Unterstützung in fachlichen Fragen des Kinderschutzes. Ihr Ziel ist es auch, inhaltliche und fachpolitische Positionen der AWO zu verdeutlichen. Die vorliegende Publikation bildet den Auftakt. Im 8a SGB VIII ist die Funktion der Insoweit erfahrenen Fachkraft eingeführt worden. Ihr obliegt die Aufgabe, die fallführenden Fachkräfte bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos beratend zu unterstützen. Mit der Einführung dieser personalen Funktion im Prozess der Gefährdungsbewertung sind eine Reihe von Fragen und Verunsicherungen entstanden. Diese betreffen u.a. die qualifikatorischen Anforderungen an diese insoweit erfahrenen Fachkräfte, ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten, ihre strukturelle Einbindung und ihre Finanzierung. Die Inhalte und Aussagen in den vorliegenden Arbeitshilfe stellen keine abgeschlossene Position dar, sondern geben den aktuellen Stand der Fachdiskussion und der verbandlichen Meinungsbildung wieder. Insbesondere sind sie auch ein Ausdruck der Verantwortung der Träger, Einrichtungen und Dienste der AWO und ihrer Fachkräfte, ihren Beitrag für das gelingende und sichere Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen zu leisten. Wolfgang Stadler Vorstandsvorsitzender 5
6 Über Vorgaben, Auftrag und Einsatz der insoweit erfahrenen Fachkraft entsprechend SGB VIII 8a Abs.2 gibt es bereits viele ausführliche fachliche und juristische Veröffentlichungen, ebenso wie länderspezifische Regelungen und Empfehlungen; daher erübrigen sich an dieser Stelle weitere breit gefächerte Ausführungen. Zielsetzung dieses Beitrages ist es, wesentliche Hinweise, Aspekte und Empfehlungen strukturiert in kurzer und prägnanter Form als Orientierungshilfe darzustellen. Inhalt: Seite 1. Rechtliche Grundlagen: SGB VIII 8a Abs Aufgaben und Funktionen der insoweit erfahrenen Fachkraft 7 3. Fachliche Qualifikation und Kompetenzen 8 4. Anbindung und Organisationsstruktur 9 5. Kostenregelung Rechtliche Grundlagen: SGB VIII 8a Abs. 2: Rechtliche Grundlagen In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Abs. 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn diese es für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. Grundsätzlich haben alle Träger von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe im Kontext der Zielbestimmung des 1 Abs. 3 Nr. 3: Jugendhilfe soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen eine Mitverantwortung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. 1 Diese Mitverantwortung gilt auch dann, wenn bisher keine schriftliche Vereinbarung mit dem Träger der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) vorliegt. Das Gesetz unterscheidet in Satz 1 ( 8a Abs. 2) klar zwischen den Fachkräften in den Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe und der insoweit erfahrenen Fachkraft. Die Wahrnehmung des Schutzauftrages und damit auch die Fallverantwortung liegen eindeutig bei den Fachkräften in der Praxis, sofern nicht oder noch nicht der Gesetzespassus greift, dass das Jugendamt zu informieren ist ( falls angenommene Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden ) Rolle der insoweit erfahrenen Fachkraft im Unterschied zur Fallverantwortung Ausgehend davon, dass die Fachkräfte bei den Leistungserbringern aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung nicht immer ausreichend qualifiziert sind bzw. zu fallinvolviert sind, um Kindeswohlgefährdung differenziert zu erkennen, die damit verbundenen Problemlagen zu diagnostizieren und die entsprechenden Folgerungen für die weitere Hilfeplanung zu ziehen, hat der Gesetzgeber verbindlich die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft vorgeschrieben, der ausschließlich die Rolle einer fachkundigen Fachberatung zukommt. 1 Damit ist eine Übertragung der Fallverantwortung auf die insoweit erfahrene Fachkraft ausgeschlossen. Zur Sicherstellung dieser fachkundigen Beratung hat das Jugendamt einen Koordinierungs- nicht aber einen hoheitlichen Bereitstellungsauftrag; der Gesetzgeber lässt die 6
7 organisatorische Anbindung der insoweit erfahrenen Fachkraft offen. Im Rahmen der Vereinbarung mit den Jugendhilfeträgern ist zu regeln, dass ausreichend insoweit erfahrene Fachkräfte verlässlich zur Verfügung stehen. Hierzu gehört auch, dass die organisatorische Anbindung in der Vereinbarung eindeutig definiert ist. (s. Punkt 4 ) 2. Aufgaben und Funktionen der insoweit erfahrenden Fachkraft Die Beratungsleistungen durch die insoweit erfahrende Fachkraft werden in verschiedenen Veröffentlichungen teilweise übereinstimmend aber auch unterschiedlich definiert. Aus Sicht der Arbeiterwohlfahrt kommen der insoweit erfahrende Fachkraft im Hinblick auf die fallverantwortliche Fachkraft, das Team und die Einrichtungsleitung, evtl. auch dem Träger unter Beachtung des Datenschutzes folgende Aufgaben zu: Sie berät und unterstützt im Einzelfall bei der Prüfung von Hinweisen, ob und in welchem Umfang eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegt und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos. Sie macht im Rahmen der Beratung mögliche Fehleinschätzungen bewusst, die durch Überforderungen und Unsicherheiten der MA entstanden sind. Sie berät und gibt Hilfestellung bei einer vorliegenden Kindeswohlgefährdung die dahinter liegenden Problemlagen zu diagnostizieren und daraus die Schlüsse für die weitere Hilfe zu ziehen 1 Sie berät bei den Überlegungen zu geeigneten Hilfemaßnahmen und gibt im Vorfeld Hilfestellungen bzw. Empfehlungen, wie bei den Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten auf eine Inanspruchnahme geeigneter Hilfen entsprechend dem 8a hingewirkt werden kann. Sie berät die Fall führende Fachkraft bei der sachgerechten, einrichtungsinternen Dokumentation zur Nachvollziehbarkeit der einzelnen Prozessschritte aber auch zur Absicherung der am Prozess verantwortlich bzw. mitverantwortlich Beteiligten. Hierzu gehört z. B. die zeitliche, inhaltliche und namentlich nachvollziehbare Dokumentation: der Feststellungen im Hinblick auf die Kindeswohlgefährdung der einzelnen Verfahrensschritte durch die beteiligten Fachkräfte, der Einrichtungsleitung und evtl. des Trägers, der Maßnahmen zur Einbeziehung und Beteiligung der Kinder und Jugendlichen sowie der Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten und der mit Ihnen verabredeten Schritte zur Inanspruchnahme von Hilfen der Wirkung der einzelnen Verfahrensschritte/Maßnahmen Sie unterstützt bei der Reflexion der Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen und gibt Hilfestellung bei der Entscheidung, ob eine Information des Jugendamtes sinnvoll bzw. notwendig ist. Sie dokumentiert ihre Beratungsgespräche als insoweit erfahrene Fachkraft Sie kann auch entsprechende Fortbildungs- bzw. Qualifikationsmaßnahmen durchführen Achtung: Übernimmt die insoweit erfahrende Fachkraft im Rahmen der direkten Fallbearbeitung Aufgaben, die in Verantwortung der Fall führenden Fachkraft liegen, wie z. B. Beratungsgespräch mit den Eltern, liegt ein Rollenwechsel von der insoweit erfahrenden Fachkraft zur mitverantwortlichen Fallführung vor. Aufgaben und Funktionen Grenzen 7
8 3. Fachliche Qualifikation und Kompetenzen der insoweit erfahrenen Fachkraft bzw. der Fachkräfte Qualifikation/ Kompetenzen/ Anforderungsprofil Nach Auffassung der AWO erfordern die Aufgaben der insoweit erfahrene Fachkraft ein deutliches Qualifikations- bzw. Kompetenzprofil. Neben verschiedenen Grundvoraussetzungen sind hierbei auch die spezifischen Kompetenzen im Hinblick auf die fallbezogene jeweilige familiäre Problemlage, dem Arbeitsfeld (z. B. Hilfen zur Erziehung oder Kita) sowie entsprechend dem Alter der Kinder/Jugendlichen maßgeblich. Welche Kompetenzen grundsätzlich erforderlich sind, sollte im Vorfeld eindeutig geklärt werden. Nachfolgend sind zur Orientierung einige Aspekte aufgeführt: Die insoweit erfahrene Fachkraft : kennt den rechtlichen Rahmen von Kindeswohlgefährdung, die im SGB VIII verankerten Jugendhilfeleistungen, die Kooperationswege zur Abwendung der Gefährdung sowie die Vorgaben des Datenschutzes hat professionelle Kenntnisse über mögliche kindeswohlgefährdende familiäre Aspekte die Ursachen und Dynamik familiärer konfliktträchtiger Beziehungen Symptome und Erscheinungsweisen von Kindeswohlgefährdung und Entwicklungsbeeinträchtigungen in gefährdeten familiären und außerfamiliären Beziehungen (sexueller Missbrauch, Vernachlässigung, psychische und physische Misshandlung) die psychologischen Entwicklungsstufen von Kindern und Jugendlichen insbesondere auch über das innere Erleben des Kindes/Jugendlichen und ihre Bindung an die Eltern 2 Verhalten und Empfindungen traumatisierter Kinder und Eltern/Familien methodisches Vorgehen bei der Gefährdungseinschätzung, der Maßnahmenplanung und der Reflexion ist professionell in der Lage und bereit, sich im Rahmen der Beratungsleistung ein Bild zu machen über: die spezifischen Fähigkeiten und Risiken bei der Wahrnehmung von Kindeswohlgefährdungen durch die Mitarbeiter/innen der betreffenden Institution 2 über die in der Institution gelebten Haltung gegenüber Kindern/Jugendlichen und Eltern über die Fähigkeiten/Kompetenzen der Fallverantwortlichen in der Institution über das in der Institution gelebte Beziehungsdreieck Mitarbeiter/innen- Kinder-Eltern und der damit möglicherweise verbundenen Wirkungen/Auswirkungen im Hinblick auf die Handlungskompetenz im Rahmen von Kindeswohlgefährdung verfügt über die professionelle Fähigkeit, schwierige und komplexe Sachverhalte und Zusammenhänge verständlich zu vermitteln der kollegialen Beratung und die institutionellen und personenbezogene Möglichkeiten und Grenzen mit der gebotenen Wertschätzung offen anzusprechen die Anforderungen und Wirkungen konfrontierender Gespräche mit Eltern zu vermitteln ihre eigenen persönliche Eignung und die eigenen Grenzen des beruflichen Handelns zu erkennen (z. B. prof. Distanz, Urteilsfähigkeit, Belastbarkeit ) 8
9 Dieses Kompetenzprofil der insoweit erfahrenen Fachkraft macht aus Sicht der AWO deutlich, dass eine Qualifikation im pädagogische bzw. psychologische Bereich und ausreichende Praxiserfahrung unabdingbar ist. Erworbene Kompetenzen allein aus Erfahrungen ohne einen fachlich theoretischen Ausbildungsabschluss reichen nicht aus. Über die notwendige Profession verfügen in der Regel Fachkräfte z. B. aus Erziehungs-, Familien- und Lebensberatungsstellen aus der Suchtberatung mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss in Einrichtungen und Diensten der Erziehungshilfe aus Beratungs- und Interventionsstellen bei Gewalt und sexuellem Missbrauch Fachkräfte mit einem Fachschulabschluß, z. B. Erzieher/innen, sollten nur dann als insoweit erfahrene Fachkraft eingesetzt werden, wenn sie durch eine umfassenden Zusatzqualifikation über die für das Einsatzfeld erforderlichen fachlichen Kompetenzen und persönlichen Voraussetzungen verfügen. 4. Anbindung und Organisationsstruktur Das Jugendamt muss im Rahmen der Vereinbarung sicherstellen, dass den Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen die insoweit erfahrene Fachkraft zur Verfügung steht. Es besteht zwar keine zwingende Notwendigkeit die konkrete Benennung bzw. die Benennungen, wenn es sich mehrere Personen handelt, in die Vereinbarung mit aufzunehmen; es macht aber durchaus Sinn im Hinblick auf Klarheit und Eindeutigkeit des Verfahrens. Eine institutionelle oder namentliche Vorgabe durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist aber ausgeschlossen. Wer und mit welcher institutionellen Anbindung diese Aufgabe übernimmt liegt in der Verantwortung des Trägers. Die Auswahl kann sowohl intern oder extern aber auch im Verbund erfolgen. Der AWO Träger sollte zuerst prüfen, ob er diese im SGB VIII vorgegebene Dienstleistung im Rahmen seiner Organisationsstruktur sicherstellen kann und evtl. auch als Anbieter für andere kleinere Träger zur Verfügung steht. Handelt es sich um eine größere Jugendhilfeeinrichtung des Trägers, so ist durchaus denkbar, dass eine hierfür geeignete Person im Innenverhältnis diese Aufgabe übernimmt. Hierbei muss aber grundsätzlich sichergestellt werden, dass die insoweit erfahrende Fachkraft in ihrer Funktion als Fachberatung nicht im direkten Beziehungsverhältnis zu dem betreffenden Kind/Jugendlichen steht. Bei kleineren Organisationseinheiten, wie z. B. Tageseinrichtungen für Kinder sind in der Regel alle Mitarbeiter/innen von der Situation betroffen, so dass eine Fachberatung mit dem Blick von außen in der Regel nicht gegeben ist. Hier empfiehlt sich in jedem Fall der Einsatz einer insoweit erfahrenen Fachkraft aus anderen Einrichtungen und Diensten des Trägers. Bei Trägern mit einem größeren Spektrum an KJHG Leistungen ist durchaus auch eine Teamlösung denkbar, dass heißt, verschiedene Personen mit unterschiedlichen Fachkompetenzen stehen in der Funktion als insoweit erfahrene Fachkräfte zur Verfügung. Ist eine interne Anbindung nicht realisierbar, sind entsprechende Kooperationsverträge/Vereinbarungen mit anderen regionalen Institutionen wie z. B. Erziehungsund Lebensberatungsstellen usw. in öffentlicher oder freier Trägerschaft oder auch örtliche Verbünde notwendig. (s. a. Seite 5). Welche Institution mit welchen Personen dafür in Frage kommt, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den jeweiligen Netzwerken. Sinnvoll ist die klare Benennung der Personen in der Vereinbarung intern extern 9
10 Bei der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft muss grundsätzlich sichergestellt werden, dass die Fallberatung auf der Grundlage anonymisierter oder pseudonymisierter Sozialdaten erfolgt. 1 Achtung problematische Konstellation Eindeutigkeit des Verfahrens In entsprechenden Fachbeiträgen und Kommentaren zum 8a wird noch als eine weitere Möglichkeit genannt, dass der ASD des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe diese Funktion übernimmt. Aus Sicht der Arbeiterwohlfahrt ist diese Konstellation aber äußerst problematisch. Mit dem ASD findet bereits eine Information des Jugendamtes bei der Gefährdungseinschätzung statt, die nicht dem Abs. 2 8a SGB XIII entspricht. Die Information des Jugendamtes ist erst dann geboten, wenn die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen um die Gefährdung abzuwenden oder wenn eine akute Kindeswohlverletzung vorliegt, die eine sofortige eingreifende Maßnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfordert. Bei der Identifizierung der betroffenen Eltern/Personen durch das Jugendamt gerät dieses evtl. in einen hoheitlichen Handlungszwang. Weiterhin ist im Hinblick auf Verlässlichkeit und Klarheit zu beachten, dass sowohl bei der internen ebenso wie bei der externen Anbindung eine eindeutige Prozess- bzw. Verfahrensbeschreibung/- Vereinbahrung sichergestellt werden sollte, in der u. A. auch klare Vertretungsregelungen und Erreichbarkeiten festgeschrieben sind. 5. Kostenregelung Kostenregelung ist Gegenstand der Vereinbarung Da der örtliche Träger der öffentliche Jugendhilfe entsprechend 8a Abs. 2 SGB VIII ein Sicherstellungsgebot hat, ist er in der Rechtssystematik auch zur Kostenübernahme verpflichtet. Die Kostenregelung sollte daher ebenfalls grundsätzlich Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem AWO Träger und dem Jugendamt sein wie, z. B. die Finanzierung durch Fachleistungsstunden, die Übernahme tatsächlich anfallender Personal- und Sachkosten oder im Rahmen einer angemessenen Pauschalfinanzierung. 1 Johannes Münder u. A.: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII (2006) 2 Georg Kohaupt, Kinderschutzzentrum Berlin e.v., Vortrag Kinderschutzfachtagung
11 Mitglieder des AK Jugendhilfe Wolfgang Gulbis (Vorsitzender) AWO Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Renate Brinker AWO Südholstein ggmbh Fritz Finger AWO Bezirksverband Hessen-Süd Birgit Glowczak Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Manfred Leuers AWO Stormarn Soziale Dienstleistungen ggmbh Birgit Luhmann AWO Landesverband Saarland Dennis Peinze Bundesjugendwerk der AWO Christa Pennekamp AWO Landesverband Sachsen-Anhalt Dagmar Schulze-Oben AWO Bezirksverband Niederrhein Klaus Theißen AWO Bundesverband Sonja Tragboth AWO Landesverband Thüringen Igor Wolansky AWO Landesverband Berlin 11
12
Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Schutzauftrag nach 8a SGB VIII für freie Träger in der Jugendhilfe vertraglich
Jugend-RS Nr. 1 /2014 Insoweit erfahrene Fachkraft ( 8a, 8b Abs. 1 SGBVIII und 4 Abs. 2 KKG)
Bild durch Klicken auf Symbol hinzufügen Bild durch Klicken auf Symbol hinzufügen Jugend-RS Nr. 1 /2014 Insoweit erfahrene Fachkraft ( 8a, 8b Abs. 1 SGBVIII und 4 Abs. 2 KKG) Bettina Frank - Berliner Fachrunde
Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII
Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII Zusammenarbeit im Kinderschutz Fachvormittag am 26.02.2014 26.02.2014 Siegfried Mutschler-Firl, Psychosozialer Dienst 1 / 15 Gesetzliche
Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII) Verfahrensablauf für Jugendeinrichtungen 1
Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII) Verfahrensablauf für Jugendeinrichtungen 1 Ebene Handlungsschritt Hinweise Einrichtung/ Team 1. Beobachtung/Verdacht
Kindeswohlgefährdung. hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)
Kindeswohlgefährdung hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) Inhalt 1. Bedeutung der Regelung 2. Risikoeinschätzung und Hilfeangebot 3. Einrichtungsträger
Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule
Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe Schule am 26.11.2013 11.12.2013 Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven
Die Arbeit in Mutter-Kind-Einrichtungen: Eine fachliche und persönliche Herausforderung
Die Arbeit in Mutter-Kind-Einrichtungen: Eine fachliche und persönliche Herausforderung In Mutter-Kind-Einrichtungen leben heute Frauen, die vielfach belastet sind. Es gibt keinen typischen Personenkreis,
Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt
Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt Carsten Feist, 25. Januar 2010 Definition. Kindeswohlgefährdung ist eine gegenwärtige Gefahr, die mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Schädigung
1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft
1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft Netzwerkkoordinatorin Tina Rosenberger 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:
Vereinbarung. Das <Jugendamt >, als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (im Folgenden Jugendamt ) und
Entwurf 19.04.2016 Vereinbarung zum Verfahren nach 8a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung und 72a SGB VIII - Tätigkeitssauschluss einschlägig vorbestrafter Personen Das , als
1 Beobachtungen Begründeter Verdacht. Information der Leitung/des Dienstvorgesetzten. Siehe I. und II. der Dokumentationsvorlage
Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII durch freie Träger) 1 Verfahrensablauf für Kindertageseinrichtungen vom 4. Juni 2007 Hinweis: Es besteht grundsätzlich
Dokumentation. Fachtage Kinder und Jugendliche schützen
Do Dokumentation Fachtage Kinder und Jugendliche schützen Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Beratung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung am 13.03.2014 und am 26.03.2014 Herausgeber Kreis Groß-Gerau
Stellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung von: Anonym ja nein. Anlass der Meldung:
Bezirksamt von Berlin Berlineinheitlicher für eine Mitteilung bei eventueller Kindeswohlgefährdung (vgl. AV Kinderschutz Nr. 3. Abs. 1 u. 5) (Für Fachkräfte der RSD) Stellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung
Münster, 20. Oktober 2014 Köln, 24. November 2014
Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft Bericht aus der Arbeit zur Erstellung einer Orientierungshilfe für Jugendämter Münster, 20. Oktober 2014 Köln, 24.
Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards
Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle
Kinderschutz im Dialog
Kinderschutz im Dialog Kinderschutz in Erziehungsstellen Zwischen Verantwortung und Sensibilität 17.5.2011 in Köln Übersicht der Themen Spannungsfeld zwischen Wahrnehmen und Handeln Herausforderungen in
Fachberatung im Kontext Kindeswohlgefährdung. Kita - Fachberatung Angelika Stroh-Purwin 25.03.13
Fachberatung im Kontext Kindeswohlgefährdung Kita - Fachberatung Angelika Stroh-Purwin 25.03.13 Gliederung Gesetzliche Grundlagen Fachberatung im Kontext Kinderschutz Die Rolle der Kinderschutzfachkraft
Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013
Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen
Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII
Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII Verortung Qualifikation Aufgaben Lotte Knoller, Diplom Psychologin, Kinderschutz-Zentrum Berlin 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1)
Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1.
Inhalt: 1. Begriffsklärung 2. Woraus leiten sich die Pflichten und Rechte ab? 3. Rechtliche Grundlagen 4. Rechte und Pflichten 6. Chancen 7. Kurzes Fazit 1. Begriffsklärung Der Begriff Heimaufsicht wird
ZUR STRUKTURIERUNG DES BERATUNGSPROZESSES DER INSOWEIT ERFAHRENEN FACHKRAFT
ZUR STRUKTURIERUNG DES BERATUNGSPROZESSES DER INSOWEIT ERFAHRENEN FACHKRAFT 2. FACHTAG FÜR INSOWEIT ERFAHRENE FACHKRÄFTE Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz ggmbh (ism) Flachsmarktstr. 9 55116
Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer Familienhilfe. Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport
Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer Familienhilfe Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport INHALT o Verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung anhand eines Fallbeispiels
Vereinbarung zum 8a Abs. 2 SGB VIII für Träger von Einrichtungen und Diensten aus den Bereichen
Stand: 22.02.2007 Stadt Münster Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Vereinbarung zum 8a Abs. 2 SGB VIII für Träger von Einrichtungen und Diensten aus den Bereichen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,
Ausführungsvorschriften über die Umsetzung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung (AV-Kinderschutz) vom.
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Entwurf Ausführungsvorschriften über die Umsetzung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung (AV-Kinderschutz) vom.200-76 SenBildWiss
Aufgaben und Inanspruchnahme einer insofern erfahrenen Fachkraft Art der Meldung Schutzplan Datenschutz
Informationen zum Verfahren bei Kindeswohlgefährdung in Einrichtungen Vereinbarung gem. 8a Sozialgesetzbuch VIII zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Aufgaben und Inanspruchnahme
Beschwerden in der Kinder- und Jugendhilfe Chancen und Herausforderungen für die Professionalität
Beschwerden in der Kinder- und Jugendhilfe Chancen und Herausforderungen für die Professionalität 4. Berufskongress des DBSH und der KHSB, 09.09.2016 Stefan Anacker, DRK-Kreisverband Berlin-Nordost e.v.
Zusammenspiel von Frühen Hilfen und Schutzauftrag
Zusammenspiel von Frühen Hilfen und Schutzauftrag Frankfurt, 22.4.2015 Fachmarkt Frühe Hilfen Christine Gerber DJI/NZFH Inhalt (1) Kinderschutz gestern und heute (2) Frühe Hilfen Schutzauftrag: Ein gutes
Handlungsleitfaden zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung
Handlungsleitfaden zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Vorwort Die Stadt Brandenburg an der Havel ist geprägt durch ihr Leitbild: Brandenburg an der Havel - die Stadt im Fluss
Handlungsempfehlungen bei sexueller Gewalt gegen Mädchen und Jungen in Berlin und deren praktische Umsetzung
Handlungsempfehlungen bei sexueller Gewalt gegen Mädchen und Jungen in Berlin und deren praktische Umsetzung 1 Auf welcher rechtlichen Grundlage arbeitet Wildwasser e.v.? Wildwasser e.v. ist Träger der
Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen
Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes
Forum: Jugendwohlgefährdung oder Kindeswohlgefährdung bei Jugendlichen
Forum: Jugendwohlgefährdung oder Kindeswohlgefährdung bei Jugendlichen Fachtagung Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Jugendhilfe Zwischenbilanz und Perspektiven am 18.10.2011 im LWL-Landeshaus,
Eckpunkte zur Durchführung der externen Evaluation der Qualität in Hamburger Kindertageseinrichtungen
Eckpunkte zur Durchführung der externen Evaluation der Qualität in Hamburger Kindertageseinrichtungen Präambel Mit der Vorlage der überarbeiteten Hamburger Bildungsempfehlungen für die Bildung und Erziehung
Zusammenspiel von Schutzauftrag und Frühen Hilfen
Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Christine Gerber Nationales Zentrum Frühe Hilfen/DJI Zusammenspiel von Schutzauftrag und Frühen Hilfen Workshop 4 der Tagung Guter Start ins Leben:
Konzept. Kooperationsprojekt Jugend- und Gesundheitshilfe und Freie Träger der Jugendhilfe für Kinder von psychisch kranken Eltern
Verden (Aller), 1. Juli 2013 Konzept Kooperationsprojekt Jugend- und Gesundheitshilfe und Freie Träger der Jugendhilfe für Kinder von psychisch kranken Eltern Ausgangspunkt Immer mehr Kindern leben mit
Konzept. Kooperationsprojekt Jugend- und Gesundheitshilfe und Freie Träger für Kinder von psychisch kranken Eltern
Verden (Aller), 16. April 2013 Fachdienst Jugend und Familie Konzept Kooperationsprojekt Jugend- und Gesundheitshilfe und Freie Träger für Kinder von psychisch kranken Eltern Ausgangspunkt Immer mehr Kindern
Kindeswohlgefährdungen. Landkreis Vorpommern-Rügen. 24. August 2015
Kindeswohlgefährdungen Landkreis Vorpommern-Rügen 24. August 2015 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014
Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten
8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung erkennen - beurteilen - handeln
8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung erkennen - beurteilen - handeln Krisenmanagement beim Jugendamt der Stadt Heilbronn 1 Gefährdung Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig
Heimaufsicht und Änderungen der Betriebserlaubnisverfahren
Thomas Mörsberger Rechtsanwalt, Lüneburg Heimaufsicht und Änderungen der Betriebserlaubnisverfahren Frankfurt, Juni 2016 I Allgemeines Gesetz und Gesetzesbegründungen sprechen (bisher) nicht von Heimaufsicht.
am 30.06. und 20.07.2015
Dokumentation Fachtag Sichere Orte für Kinder und Jugendliche Schutz vor Grenzüberschreitungen und sexueller Gewalt in pädagogischen Einrichtungen, Schulen, Vereinen und Verbänden Prävention und Intervention
Susanna Lillig. Die insoweit erfahrene Fachkraft nach 8a SGB VIII - Aufgaben und Grenzen des Auftrags - AMYNA in München,
Susanna Lillig Die insoweit erfahrene Fachkraft nach 8a SGB VIII - Aufgaben und Grenzen des Auftrags - AMYNA in München, 19.01.2010 Inhaltsübersicht Gesetzliche Grundlage: 8a SGB VIII Verfahrensschritte
Netzwerk Kinderschutz im Land Berlin und Umsetzung in Pankow. BA Pankow Jug KS
Netzwerk Kinderschutz im Land Berlin und Umsetzung in Pankow BA Pankow Jug KS 2-2010 1 Jugendamt hat im Kinderschutz einen doppelten Auftrag Beratung und Hilfe Zunächst sollen vor allem die Eltern in der
Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt.
Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt und dem - Bezeichnung des Trägers - im folgenden Träger wird zur Sicherstellung
Umgang mit häuslicher Gewalt aus Sicht des Jugendamtes der. Stadt Marl
Umgang mit häuslicher Gewalt aus Sicht des Jugendamtes der Vorstellung des ASD Stadt Marl Definition von häuslicher Gewalt Präventions- und Handlungskonzept gegen Gewalt in Marl Verfahrensschritte bei
Blickpunkt Familie die Verantwortung für ihr Wohlergehen tragen alle
Blickpunkt Familie die Verantwortung für ihr Wohlergehen tragen alle Veronika Verzetnitsch Kinder- und Jugendhilfe, Land Vorarlberg Präsentation liegt dem Protokoll bei. Was sagt uns das Kinder- und Jugendhilfegesetz?
- Der Beratungseinrichtungen mit Auftrag nach 8b (SGB VIII) - Und dem Jugendamt
Standardisierte Verfahrensweise im Kinderschutz in Kindertageseinrichtungen in Rheine aus 2014 - Ergebnis einer Arbeitsgruppe aus - VertreterInnen der Kindertageseinrichtungen - Der Beratungseinrichtungen
Kinder- und Jugendnotdienst Nürnberg. in gemeinsamer Trägerschaft der Stadt Nürnberg - Jugendamt und dem Jugendhilfeverbund Schlupfwinkel e.v.
Kinder- und Jugendnotdienst in gemeinsamer Trägerschaft der Stadt - Jugendamt und dem Jugendhilfeverbund Schlupfwinkel e.v. Aufgaben des Kinder- und Jugendnotdienstes Inobhutnahmen nach dem 42 SGB VIII
Verankerung der insoweit erfahrenen Fachkraft zum Stand der strukturellen und quantitativen Zusammenarbeit im Kinderschutz
Verankerung der insoweit erfahrenen Fachkraft zum Stand der strukturellen und quantitativen Zusammenarbeit im Kinderschutz Umsetzungserfahrungen und Umsetzungsfragen Karin Possiel Kinderschutzkoordinatorin
im Freiwilligen Sozialen Jahr ( FSJ )
Mindeststandards im Freiwilligen Sozialen Jahr ( FSJ ) der Landesarbeitsgemeinschaft der FSJ-Träger in Hessen November 2011 Grundverständnis Mindeststandards sollen über die gesetzlichen Rahmenbedingungen
Vereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII
Vereinbarung Die Stadt Neuss -vertreten durch das Jugendamt der Stadt Neuss (nachfolgend Jugendamt genannt) Michaelstraße 50 41460 Neuss schließt mit dem
Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit
Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und Kindeswohl im Familienrecht
Gliederung. 1. Einleitung 12
Gliederung 1. Einleitung 12 2. Rechtsverhältnisse in der Kinder- und Jugendhilfe zwischen objektivrechtlichen Verpflichtungen und individuellen Rechtsansprüchen 18 2.1 Rechtsverhältnisse in der Kinder-
Dokumentationsbuch für Fort- und Weiterbildungen Dieses Buch gehört:
Dokumentationsbuch für Fort- und Weiterbildungen Dieses Buch gehört: Dokumentationsbuch für Fort- und Weiterbildungen Seite 2 von 24 Über dieses Heft: Inhalt dieses Dokumentationsbuchs Die Qualität der
Ansatzpunkte und Praxisprobleme bei der Umsetzung des 42 Abs. 6 SchG NRW. Prof. Dr. Joachim Merchel Fachhochschule Münster, Fachbereich Sozialwesen
Ansatzpunkte und Praxisprobleme bei der Umsetzung des 42 Abs. 6 SchG NRW Prof. Dr. Joachim Merchel Fachhochschule Münster, Fachbereich Sozialwesen 1. Vorbemerkungen: (a) Gegenstand des 42 Abs. 6 SchG Vernachlässigung
Bundeskinderschutzgesetz
LVR Landesjugendamt Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Übersicht über die zentralen Änderungen LVR Landesjugendamt Bundeskinderschutzgesetz
-Kindeswohlgefährdung? - Kontaktaufnahme zum Jugendamt. wann dürfen wir uns melden?
-Kindeswohlgefährdung? - Kontaktaufnahme zum Jugendamt wann dürfen wir uns melden? Gliederung 1. Einstieg ins Thema 2. 8a SGB VIII, 4 KKG Meldung einer Kindeswohlgefährdung 3. Beratung zur Einschätzung
ERZIEHUNGSBERATUNG IN HESSEN
Hessischer Landkreistag Fachliche Empfehlungen für die ERZIEHUNGSBERATUNG IN HESSEN Fachliche Empfehlungen für die Erziehungsberatung in Hessen (Beschlussfassung Sozialausschuss im Hessischen Landkreistag:
Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern
Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern Jörg Maywald, Diakonie Puschendorf, 22.3.2012 Kinderschutz in Deutschland: rechtspolitische Entwicklungen seit 1989
Fachliche Standards der Sozialpädagogischen Familienhilfe
Fachliche Standards der Sozialpädagogischen Familienhilfe Projektgruppe des DW/EKD von Juli 2010- März 2011 Projektleitung Karl Späth Fachtagung DW Hamburg Projektgruppe Diakonisches Werk Rheinland- Westfalen-Lippe
Partizipation / Beschwerdeverfahren für Kinder und Eltern, Evaluationsmethoden der Qualitätssicherung
Paritätische Fachberatung K TA workshop-reihe Neue Standards für die Kita in der pädagogischen Konzeption Partizipation / Beschwerdeverfahren für Kinder und Eltern, Evaluationsmethoden der Qualitätssicherung
Auf die Umsetzung kommt es an Reformerwartungen der öffentlichen Träger
Auf die Umsetzung kommt es an Reformerwartungen der öffentlichen Träger Fachtagung: Die große Lösung? Jugendhilfe und Eingliederungshilfe vor einer großen Reform am 29.9.2016 in Saarbrücken Jörg Freese
Mindeststandards im Freiwilligen Sozialen Jahr (Inland) der Landesarbeitsgemeinschaft der FSJ-Träger in Rheinland-Pfalz
FSJ Mindeststandards im Freiwilligen Sozialen Jahr (Inland) der Landesarbeitsgemeinschaft der FSJ-Träger in Rheinland-Pfalz Stand: März 2009 Seite 1 von 7 Grundverständnis Mindeststandards sollen über
Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen
Elternmitwirkung in Kindertageseinrichtungen Werden Sie aktiv für Kinder in Kindertageseinrichtungen! Erziehungspartnerschaften Gemeinsam für Kinder Dem Gesetzgeber ist es ernst mit der Erziehungspartnerschaft
1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6)
Allgemeine Regelungen 1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6) für alle Kinder jeder Altersgruppe von 3-6 Jahren mindestens einmal
Fortschreibung des Konzeptes der Fachberatung für den Bereich der kommunalen Kindertageseinrichtungen
Fortschreibung des Konzeptes der Fachberatung für den Bereich der kommunalen Kindertageseinrichtungen Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Definition von Fachberatung und gesetzliche Bestimmungen III.
FORTBILDUNGSANGEBOTE. Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, Landeskoordinierungsstelle Frauen und Sucht NRW
FORTBILDUNGSANGEBOTE Landeskoordinierungsstelle Frauen und Sucht NRW Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, wir freuen uns, Ihnen und Euch die Veranstaltungen der Landeskoordinierungsstelle Frauen und Sucht
Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö)
Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö) Präambel I. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich II. Personalauswahl
Dokumentationsbogen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Dokumentationsbogen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Name des Kindes...geb. am...in der Einrichtung seit:... Beteiligte Fachkräfte:..... ist informiert: Ja Nein Problematik wurde mit den Eltern/Personensorgeberechtigten
Nachhaltigkeit Ein Beispiel für die Verwendung der entstanden Arbeitsmaterialien für die Fachberatung
Nachhaltigkeit Ein Beispiel für die Verwendung der entstanden Arbeitsmaterialien für die Fachberatung Andrea Beger, Fachberaterin Kindertageseinrichtungen, Kreisjugendamt Landkreis Meißen Geschichte ist
Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein
Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,
Das Elterngespräch bei Kindeswohlgefährdung
Fachtag Jugendhilfe/Schule 2016 Das Elterngespräch bei Kindeswohlgefährdung Nach dem Konzept des sozialen Frühwarnsystem im Landkreis Görlitz Das Elterngespräch bei Kindeswohlgefährdung Claus-Ulrich Lamberty
Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Jugendamt. Thesen zum Thema
1. Das Thema der Tagung zeigt, dass es zumindest Diskussionen und wahrscheinlich auch Realitäten im Kinderschutz gibt, dass sozialpädagogische Handlungen nicht um der Sache willen, sondern aus Selbstschutz
Vereinbarungen. zum Schutzauftrag der. 01.10.2014 SpOrt Stuttgart
Vereinbarungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe 01.10.2014 SpOrt Stuttgart Vorgesehener Ablauf Ziele der Vereinbarung Adressaten der Vereinbarung Bestandteile der Vereinbarung Interpretationshilfen zur
über die Beschäftigung und Qualifizierung von Ergänzungskräften in den Tageseinrichtungen für Kinder Präambel
Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege, den Kommunalen Spitzenverbänden den kirchlichen Büros Nordrhein-Westfalen und dem Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und
Arbeitshilfe. Kinderschutz in Einrichtungen. DER PARITÄTISCHE HAMBURG www.paritaet-hamburg.de
Arbeitshilfe Kinderschutz in Einrichtungen DER PARITÄTISCHE HAMBURG www.paritaet-hamburg.de IMPRESSUM BESTELLADRESSE Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Hamburg e.v. Wandsbeker Chaussee 8 22089 Hamburg
Leitfaden. zur Unterstützung im Umgang. Kindeswohlgefährdung. für die Friedrich Kammerer Schule in Ehningen
Leitfaden zur Unterstützung im Umgang mit vermuteter t oder tatsächlicher t h Kindeswohlgefährdung für die Friedrich Kammerer Schule in Ehningen Übersicht über unser Praxisforum Entstehung des Leitfadens
2. Inhalt: Folgende des SGB VIII (KJHG) sind mit dem KICK verändert bzw. ergänzt worden:
Aktuelle Informationen und Zusammenfassung zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe KICK Stand: Ende September 2007 1. Vorbemerkung: Das Gesetz zur Weiterentwicklung
Ombudschaften. auch nützlich für. Jugendhilfeausschüsse & Jugendämter
Ombudschaften auch nützlich für Jugendhilfeausschüsse & Jugendämter Bernd Hemker 01.10.2014 Aktuelle Anfragen: Darf mein Taschengeld vom Wohngruppenleiter gekürzt werden, bloß weil ich Mist gebaut habe?
Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg
Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 14. - Pforzheim-Hohenwart 1Michael Winkler 2Michael Winkler Datenschutz, Rechtsfragen in der Schulsozialarbeit Vertraulichkeit und Schweigepflicht Voraussetzung
Leitfaden. zur Erstellung eines Schutzkonzepts in katholischen Kindertageseinrichtungen der Diözese Augsburg. Stand 1/2015
Leitfaden zur Erstellung eines Schutzkonzepts in katholischen Kindertageseinrichtungen der Diözese Augsburg Stand 1/2015 Referat Kindertageseinrichtungen Caritasverband für die Diözese Augsburg e. V. Inhalt
Die insoweit erfahrene Fachkraft:
Die insoweit erfahrene Fachkraft: Keine Beschreibung eines neuen Berufsbildes, sondern ein verbindliches Element der Qualitätssicherung im Kinderschutz 1. Zur Begrifflichkeit 2. Auftragskontext 3. Beauftragung
Beteiligung und Beschwerde in der stationären Kinder- und Jugendhilfe Hinweise zu den gesetzlichen Anforderungen und Umsetzungsmöglichkeiten
und Beschwerde in der stationären Kinder- und Jugendhilfe Hinweise zu den gesetzlichen Anforderungen und Umsetzungsmöglichkeiten Der Gesetzgeber hat mit dem Bundeskinderschutzgesetz den Schutz und die
Wo stehen die Frühen Hilfen?
Prof.Dr.Dr.h.c Reinhard Wiesner Wo stehen die Frühen Hilfen? Gesetzliche Verankerung und Finanzierung 17.Kongress Armut und Gesundheit PRÄVENTION WIRKT 9.-10.März 2012 TU Berlin 1 Übersicht 1. Frühe Hilfen
Zertifikatskurs Kinderschutzfachkraft ( 8a SGB VIII)
Zertifikatskurs Kinderschutzfachkraft ( 8a SGB VIII) Als berufsbegleitende Zusatzqualifikation bieten die Bildungsakademie BIS des Deutscher Kinderschutzbundes LV NRW e.v. (DKSB) und das Institut für soziale
Allgemeiner Sozialer Dienst Hamburg-Nord. Leitbild
Allgemeiner Sozialer Dienst Hamburg-Nord Leitbild Präambel Die verfassungsgemäß garantierten Grundrechte verpflichten unsere Gesellschaft, Menschen bei der Verbesserung ihrer Lebenssituation zu unterstützen.
Kinderschutz durch Berufsgeheimnisträger Beratungsanspruch und Voraussetzungen für die Datenübermittlung
Kinderschutz durch Berufsgeheimnisträger Beratungsanspruch und Voraussetzungen für die Datenübermittlung Monheim am Rhein, 5. Juni 2013 Gliederung Ausrichtung des Kinderschutzes Veränderungen in den letzten
Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin
Zertifikatskurs Kinderschutzfachkraft ( 8a SGB VIII)
Zertifikatskurs Kinderschutzfachkraft ( 8a SGB VIII) Zeitplan: 1. Seminarblock 23.02. 24.02.2010 Bad Urach 2. Seminarblock 10.03. 11.03.2010 Stuttgart 3. Seminarblock 14.06. 15.06.2010 Stuttgart Beginn:
Konzeption. Tagesmütter-Projekt Neufahrn vom 04.10.2007. Nachbarschaftshilfe Neufahrn e.v. Lohweg 25 85375 Neufahrn. Tel.
Konzeption Tagesmütter-Projekt Neufahrn vom 04.10.2007 Träger: Leitung: Nachbarschaftshilfe Neufahrn e.v. Lohweg 25 85375 Neufahrn Martina Bock Tel. 08165 4294 Vorwort Das Tagesmütter-Projekt Neufahrn
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Art des Angebotes / der Hilfe / Tätigkeit / Leistung Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagspflege gem. 43 SGB VIII Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am 15.10.2014 und dem Jugendhilfeausschuss
Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung
Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit
Die insoweit erfahrene Fachkraft:
Die insoweit erfahrene Fachkraft: Keine Beschreibung eines neuen Berufsbildes, sondern ein verbindliches Element der Qualitätssicherung im Kinderschutz 1. Zur Begrifflichkeit 2. Auftragskontext 3. Beauftragung
Interdisziplinäre Kooperation (II)
Interdisziplinäre Kooperation (II) Kindeswohlgefährdung - Kinderschutz 24.06.2014 Henning Ide-Schwarz (Dipl. Päd.) Krankenhausalltag Bei ca. 1% der Patienten in Kinderkliniken besteht ein Verdacht auf
Reform SGB VIII: Rück- oder Weiterentwicklung?
Reform SGB VIII: Rück- oder Weiterentwicklung? - Auswirkungen auf ambulante Erziehungshilfen - Workshop 6 Claudia Zampolin, Martin Apitzsch (Diakonisches Werk Hamburg) Tagung AGFW/HAW 24.11.2014 Reform
Schützen und stärken pädagogische Momente einer Beteiligungs- und Beschwerdekultur in der stationären Kinder- und Jungendhilfe
AG 3 Schützen und stärken pädagogische Momente einer Beteiligungs- und Beschwerdekultur in der stationären Kinder- und Jungendhilfe Friedhelm Güthoff DKSB Landesverband NRW e.v. Gliederung Ankerpunkte
BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII
ÜBERSICHT Ausgangslage Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 72a (4) SGB VIII die Partner der Vereinbarung Geltungsbereich relevanter Personenkreis relevante Straftaten ( 72a (1) SGB VIII) Kriterien qualifizierter
Caritas Jugendhilfezentrum Mutter/Vater Kind Wohnen
Caritas Jugendhilfezentrum Mutter/Vater Kind Wohnen Natalia Gutkowski und Lisa Pfleghaar April 2016 Übersicht Mutter/Vater Kind Wohnen im Caritas Jugendhilfezentrum Gesetzliche Grundlage nach 19 SGB VIII
Wir machen Sie fit für die Zukunft Seite 1 von 5 Seiten RA Torsten G. Blach. Einführung ins KJHG
Seite 1 von 5 Seiten RA Torsten G. Blach Einführung ins KJHG 1. Ziele des KJHG: Richtziel... 2. Aufgaben des KJHG: Leistungen Definition: Andere Aufgaben Definition: 3. Leistungsberechtigte des KJHG: 4.
LEITFADEN ZUR UMSETZUNG DES BUNDES- -GESETZES IN ELTERNINITIATIVEN, KINDERLÄDEN UND SELBSTORGANISIERTER KINDER BETREUUNG
LEITFADEN ZUR UMSETZUNG DES BUNDES- -GESETZES IN ELTERNINITIATIVEN, KINDERLÄDEN UND SELBSTORGANISIERTER KINDER BETREUUNG BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT ELTERNINITIATIVEN E.V. VORWORT Liebe Leser_innen, als