Schriftenreihe Theorie und Praxis 2010 Die insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz nach 8a SGB VIII

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1 Bundesverband e.v. Schriftenreihe Theorie und Praxis 2010 Die insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz nach 8a SGB VIII

2 Impressum Herausgeber: Verantwortlich: Verfasserin: Redaktion: Satz: AWO Bundesverband e.v. Wolfgang Stadler, Vorstandsvorsitzender Dagmar Schulze-Oben Klaus Theißen Arbeitskreis Kinderschutz des AWO-Bundesverbandes Typografie Marx, Andernach AWO Bundesverband e.v. Heinrich-Albertz-Haus Blücherstr. 62/ Berlin Telefon: Telefax: Internet: Berlin, Februar 2010 Gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Abdruck auch in Auszügen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers. Alle Rechte sind vorbehalten. 2

3 Die insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz nach 8a SGB VIII 3

4

5 Vorwort Seit der Verabschiedung der Neuregelungen zum Kinderschutz im SGB VIII im Jahr 2005 ist insbesondere die Jugendhilfe gefordert, die damit verbundenen fachlichen Anforderungen qualifiziert umzusetzen. Es existiert mittlerweile eine Vielzahl von arbeitsfeld- und themenspezifischen Expertisen, Fachartikel, Arbeitshilfen, die die Fachkräfte in den Einrichtungen und Diensten darin unterstützen, entscheidungs- und handlungssicherer zu werden. Die AWO hat sich trotz der bereits zur Verfügung stehenden Materialien entschlossen, in einer eigener kleinen Broschürenreihe relevante Themen und Fragestellungen zum Kinderschutz zu behandeln. Adressaten dieser Publikationen sind die Träger der AWO und deren Fachkräfte in den Einrichtungen und Diensten, die mit Aufgaben des Kinderschutzes in ihrer tagtäglichen Arbeit konfrontiert sind. Die Arbeitshilfen dienen in erster Linie der Orientierung und Unterstützung in fachlichen Fragen des Kinderschutzes. Ihr Ziel ist es auch, inhaltliche und fachpolitische Positionen der AWO zu verdeutlichen. Die vorliegende Publikation bildet den Auftakt. Im 8a SGB VIII ist die Funktion der Insoweit erfahrenen Fachkraft eingeführt worden. Ihr obliegt die Aufgabe, die fallführenden Fachkräfte bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos beratend zu unterstützen. Mit der Einführung dieser personalen Funktion im Prozess der Gefährdungsbewertung sind eine Reihe von Fragen und Verunsicherungen entstanden. Diese betreffen u.a. die qualifikatorischen Anforderungen an diese insoweit erfahrenen Fachkräfte, ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten, ihre strukturelle Einbindung und ihre Finanzierung. Die Inhalte und Aussagen in den vorliegenden Arbeitshilfe stellen keine abgeschlossene Position dar, sondern geben den aktuellen Stand der Fachdiskussion und der verbandlichen Meinungsbildung wieder. Insbesondere sind sie auch ein Ausdruck der Verantwortung der Träger, Einrichtungen und Dienste der AWO und ihrer Fachkräfte, ihren Beitrag für das gelingende und sichere Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen zu leisten. Wolfgang Stadler Vorstandsvorsitzender 5

6 Über Vorgaben, Auftrag und Einsatz der insoweit erfahrenen Fachkraft entsprechend SGB VIII 8a Abs.2 gibt es bereits viele ausführliche fachliche und juristische Veröffentlichungen, ebenso wie länderspezifische Regelungen und Empfehlungen; daher erübrigen sich an dieser Stelle weitere breit gefächerte Ausführungen. Zielsetzung dieses Beitrages ist es, wesentliche Hinweise, Aspekte und Empfehlungen strukturiert in kurzer und prägnanter Form als Orientierungshilfe darzustellen. Inhalt: Seite 1. Rechtliche Grundlagen: SGB VIII 8a Abs Aufgaben und Funktionen der insoweit erfahrenen Fachkraft 7 3. Fachliche Qualifikation und Kompetenzen 8 4. Anbindung und Organisationsstruktur 9 5. Kostenregelung Rechtliche Grundlagen: SGB VIII 8a Abs. 2: Rechtliche Grundlagen In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Abs. 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn diese es für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. Grundsätzlich haben alle Träger von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe im Kontext der Zielbestimmung des 1 Abs. 3 Nr. 3: Jugendhilfe soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen eine Mitverantwortung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. 1 Diese Mitverantwortung gilt auch dann, wenn bisher keine schriftliche Vereinbarung mit dem Träger der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) vorliegt. Das Gesetz unterscheidet in Satz 1 ( 8a Abs. 2) klar zwischen den Fachkräften in den Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe und der insoweit erfahrenen Fachkraft. Die Wahrnehmung des Schutzauftrages und damit auch die Fallverantwortung liegen eindeutig bei den Fachkräften in der Praxis, sofern nicht oder noch nicht der Gesetzespassus greift, dass das Jugendamt zu informieren ist ( falls angenommene Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden ) Rolle der insoweit erfahrenen Fachkraft im Unterschied zur Fallverantwortung Ausgehend davon, dass die Fachkräfte bei den Leistungserbringern aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung nicht immer ausreichend qualifiziert sind bzw. zu fallinvolviert sind, um Kindeswohlgefährdung differenziert zu erkennen, die damit verbundenen Problemlagen zu diagnostizieren und die entsprechenden Folgerungen für die weitere Hilfeplanung zu ziehen, hat der Gesetzgeber verbindlich die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft vorgeschrieben, der ausschließlich die Rolle einer fachkundigen Fachberatung zukommt. 1 Damit ist eine Übertragung der Fallverantwortung auf die insoweit erfahrene Fachkraft ausgeschlossen. Zur Sicherstellung dieser fachkundigen Beratung hat das Jugendamt einen Koordinierungs- nicht aber einen hoheitlichen Bereitstellungsauftrag; der Gesetzgeber lässt die 6

7 organisatorische Anbindung der insoweit erfahrenen Fachkraft offen. Im Rahmen der Vereinbarung mit den Jugendhilfeträgern ist zu regeln, dass ausreichend insoweit erfahrene Fachkräfte verlässlich zur Verfügung stehen. Hierzu gehört auch, dass die organisatorische Anbindung in der Vereinbarung eindeutig definiert ist. (s. Punkt 4 ) 2. Aufgaben und Funktionen der insoweit erfahrenden Fachkraft Die Beratungsleistungen durch die insoweit erfahrende Fachkraft werden in verschiedenen Veröffentlichungen teilweise übereinstimmend aber auch unterschiedlich definiert. Aus Sicht der Arbeiterwohlfahrt kommen der insoweit erfahrende Fachkraft im Hinblick auf die fallverantwortliche Fachkraft, das Team und die Einrichtungsleitung, evtl. auch dem Träger unter Beachtung des Datenschutzes folgende Aufgaben zu: Sie berät und unterstützt im Einzelfall bei der Prüfung von Hinweisen, ob und in welchem Umfang eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegt und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos. Sie macht im Rahmen der Beratung mögliche Fehleinschätzungen bewusst, die durch Überforderungen und Unsicherheiten der MA entstanden sind. Sie berät und gibt Hilfestellung bei einer vorliegenden Kindeswohlgefährdung die dahinter liegenden Problemlagen zu diagnostizieren und daraus die Schlüsse für die weitere Hilfe zu ziehen 1 Sie berät bei den Überlegungen zu geeigneten Hilfemaßnahmen und gibt im Vorfeld Hilfestellungen bzw. Empfehlungen, wie bei den Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten auf eine Inanspruchnahme geeigneter Hilfen entsprechend dem 8a hingewirkt werden kann. Sie berät die Fall führende Fachkraft bei der sachgerechten, einrichtungsinternen Dokumentation zur Nachvollziehbarkeit der einzelnen Prozessschritte aber auch zur Absicherung der am Prozess verantwortlich bzw. mitverantwortlich Beteiligten. Hierzu gehört z. B. die zeitliche, inhaltliche und namentlich nachvollziehbare Dokumentation: der Feststellungen im Hinblick auf die Kindeswohlgefährdung der einzelnen Verfahrensschritte durch die beteiligten Fachkräfte, der Einrichtungsleitung und evtl. des Trägers, der Maßnahmen zur Einbeziehung und Beteiligung der Kinder und Jugendlichen sowie der Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten und der mit Ihnen verabredeten Schritte zur Inanspruchnahme von Hilfen der Wirkung der einzelnen Verfahrensschritte/Maßnahmen Sie unterstützt bei der Reflexion der Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen und gibt Hilfestellung bei der Entscheidung, ob eine Information des Jugendamtes sinnvoll bzw. notwendig ist. Sie dokumentiert ihre Beratungsgespräche als insoweit erfahrene Fachkraft Sie kann auch entsprechende Fortbildungs- bzw. Qualifikationsmaßnahmen durchführen Achtung: Übernimmt die insoweit erfahrende Fachkraft im Rahmen der direkten Fallbearbeitung Aufgaben, die in Verantwortung der Fall führenden Fachkraft liegen, wie z. B. Beratungsgespräch mit den Eltern, liegt ein Rollenwechsel von der insoweit erfahrenden Fachkraft zur mitverantwortlichen Fallführung vor. Aufgaben und Funktionen Grenzen 7

8 3. Fachliche Qualifikation und Kompetenzen der insoweit erfahrenen Fachkraft bzw. der Fachkräfte Qualifikation/ Kompetenzen/ Anforderungsprofil Nach Auffassung der AWO erfordern die Aufgaben der insoweit erfahrene Fachkraft ein deutliches Qualifikations- bzw. Kompetenzprofil. Neben verschiedenen Grundvoraussetzungen sind hierbei auch die spezifischen Kompetenzen im Hinblick auf die fallbezogene jeweilige familiäre Problemlage, dem Arbeitsfeld (z. B. Hilfen zur Erziehung oder Kita) sowie entsprechend dem Alter der Kinder/Jugendlichen maßgeblich. Welche Kompetenzen grundsätzlich erforderlich sind, sollte im Vorfeld eindeutig geklärt werden. Nachfolgend sind zur Orientierung einige Aspekte aufgeführt: Die insoweit erfahrene Fachkraft : kennt den rechtlichen Rahmen von Kindeswohlgefährdung, die im SGB VIII verankerten Jugendhilfeleistungen, die Kooperationswege zur Abwendung der Gefährdung sowie die Vorgaben des Datenschutzes hat professionelle Kenntnisse über mögliche kindeswohlgefährdende familiäre Aspekte die Ursachen und Dynamik familiärer konfliktträchtiger Beziehungen Symptome und Erscheinungsweisen von Kindeswohlgefährdung und Entwicklungsbeeinträchtigungen in gefährdeten familiären und außerfamiliären Beziehungen (sexueller Missbrauch, Vernachlässigung, psychische und physische Misshandlung) die psychologischen Entwicklungsstufen von Kindern und Jugendlichen insbesondere auch über das innere Erleben des Kindes/Jugendlichen und ihre Bindung an die Eltern 2 Verhalten und Empfindungen traumatisierter Kinder und Eltern/Familien methodisches Vorgehen bei der Gefährdungseinschätzung, der Maßnahmenplanung und der Reflexion ist professionell in der Lage und bereit, sich im Rahmen der Beratungsleistung ein Bild zu machen über: die spezifischen Fähigkeiten und Risiken bei der Wahrnehmung von Kindeswohlgefährdungen durch die Mitarbeiter/innen der betreffenden Institution 2 über die in der Institution gelebten Haltung gegenüber Kindern/Jugendlichen und Eltern über die Fähigkeiten/Kompetenzen der Fallverantwortlichen in der Institution über das in der Institution gelebte Beziehungsdreieck Mitarbeiter/innen- Kinder-Eltern und der damit möglicherweise verbundenen Wirkungen/Auswirkungen im Hinblick auf die Handlungskompetenz im Rahmen von Kindeswohlgefährdung verfügt über die professionelle Fähigkeit, schwierige und komplexe Sachverhalte und Zusammenhänge verständlich zu vermitteln der kollegialen Beratung und die institutionellen und personenbezogene Möglichkeiten und Grenzen mit der gebotenen Wertschätzung offen anzusprechen die Anforderungen und Wirkungen konfrontierender Gespräche mit Eltern zu vermitteln ihre eigenen persönliche Eignung und die eigenen Grenzen des beruflichen Handelns zu erkennen (z. B. prof. Distanz, Urteilsfähigkeit, Belastbarkeit ) 8

9 Dieses Kompetenzprofil der insoweit erfahrenen Fachkraft macht aus Sicht der AWO deutlich, dass eine Qualifikation im pädagogische bzw. psychologische Bereich und ausreichende Praxiserfahrung unabdingbar ist. Erworbene Kompetenzen allein aus Erfahrungen ohne einen fachlich theoretischen Ausbildungsabschluss reichen nicht aus. Über die notwendige Profession verfügen in der Regel Fachkräfte z. B. aus Erziehungs-, Familien- und Lebensberatungsstellen aus der Suchtberatung mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss in Einrichtungen und Diensten der Erziehungshilfe aus Beratungs- und Interventionsstellen bei Gewalt und sexuellem Missbrauch Fachkräfte mit einem Fachschulabschluß, z. B. Erzieher/innen, sollten nur dann als insoweit erfahrene Fachkraft eingesetzt werden, wenn sie durch eine umfassenden Zusatzqualifikation über die für das Einsatzfeld erforderlichen fachlichen Kompetenzen und persönlichen Voraussetzungen verfügen. 4. Anbindung und Organisationsstruktur Das Jugendamt muss im Rahmen der Vereinbarung sicherstellen, dass den Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen die insoweit erfahrene Fachkraft zur Verfügung steht. Es besteht zwar keine zwingende Notwendigkeit die konkrete Benennung bzw. die Benennungen, wenn es sich mehrere Personen handelt, in die Vereinbarung mit aufzunehmen; es macht aber durchaus Sinn im Hinblick auf Klarheit und Eindeutigkeit des Verfahrens. Eine institutionelle oder namentliche Vorgabe durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist aber ausgeschlossen. Wer und mit welcher institutionellen Anbindung diese Aufgabe übernimmt liegt in der Verantwortung des Trägers. Die Auswahl kann sowohl intern oder extern aber auch im Verbund erfolgen. Der AWO Träger sollte zuerst prüfen, ob er diese im SGB VIII vorgegebene Dienstleistung im Rahmen seiner Organisationsstruktur sicherstellen kann und evtl. auch als Anbieter für andere kleinere Träger zur Verfügung steht. Handelt es sich um eine größere Jugendhilfeeinrichtung des Trägers, so ist durchaus denkbar, dass eine hierfür geeignete Person im Innenverhältnis diese Aufgabe übernimmt. Hierbei muss aber grundsätzlich sichergestellt werden, dass die insoweit erfahrende Fachkraft in ihrer Funktion als Fachberatung nicht im direkten Beziehungsverhältnis zu dem betreffenden Kind/Jugendlichen steht. Bei kleineren Organisationseinheiten, wie z. B. Tageseinrichtungen für Kinder sind in der Regel alle Mitarbeiter/innen von der Situation betroffen, so dass eine Fachberatung mit dem Blick von außen in der Regel nicht gegeben ist. Hier empfiehlt sich in jedem Fall der Einsatz einer insoweit erfahrenen Fachkraft aus anderen Einrichtungen und Diensten des Trägers. Bei Trägern mit einem größeren Spektrum an KJHG Leistungen ist durchaus auch eine Teamlösung denkbar, dass heißt, verschiedene Personen mit unterschiedlichen Fachkompetenzen stehen in der Funktion als insoweit erfahrene Fachkräfte zur Verfügung. Ist eine interne Anbindung nicht realisierbar, sind entsprechende Kooperationsverträge/Vereinbarungen mit anderen regionalen Institutionen wie z. B. Erziehungsund Lebensberatungsstellen usw. in öffentlicher oder freier Trägerschaft oder auch örtliche Verbünde notwendig. (s. a. Seite 5). Welche Institution mit welchen Personen dafür in Frage kommt, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den jeweiligen Netzwerken. Sinnvoll ist die klare Benennung der Personen in der Vereinbarung intern extern 9

10 Bei der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft muss grundsätzlich sichergestellt werden, dass die Fallberatung auf der Grundlage anonymisierter oder pseudonymisierter Sozialdaten erfolgt. 1 Achtung problematische Konstellation Eindeutigkeit des Verfahrens In entsprechenden Fachbeiträgen und Kommentaren zum 8a wird noch als eine weitere Möglichkeit genannt, dass der ASD des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe diese Funktion übernimmt. Aus Sicht der Arbeiterwohlfahrt ist diese Konstellation aber äußerst problematisch. Mit dem ASD findet bereits eine Information des Jugendamtes bei der Gefährdungseinschätzung statt, die nicht dem Abs. 2 8a SGB XIII entspricht. Die Information des Jugendamtes ist erst dann geboten, wenn die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen um die Gefährdung abzuwenden oder wenn eine akute Kindeswohlverletzung vorliegt, die eine sofortige eingreifende Maßnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfordert. Bei der Identifizierung der betroffenen Eltern/Personen durch das Jugendamt gerät dieses evtl. in einen hoheitlichen Handlungszwang. Weiterhin ist im Hinblick auf Verlässlichkeit und Klarheit zu beachten, dass sowohl bei der internen ebenso wie bei der externen Anbindung eine eindeutige Prozess- bzw. Verfahrensbeschreibung/- Vereinbahrung sichergestellt werden sollte, in der u. A. auch klare Vertretungsregelungen und Erreichbarkeiten festgeschrieben sind. 5. Kostenregelung Kostenregelung ist Gegenstand der Vereinbarung Da der örtliche Träger der öffentliche Jugendhilfe entsprechend 8a Abs. 2 SGB VIII ein Sicherstellungsgebot hat, ist er in der Rechtssystematik auch zur Kostenübernahme verpflichtet. Die Kostenregelung sollte daher ebenfalls grundsätzlich Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem AWO Träger und dem Jugendamt sein wie, z. B. die Finanzierung durch Fachleistungsstunden, die Übernahme tatsächlich anfallender Personal- und Sachkosten oder im Rahmen einer angemessenen Pauschalfinanzierung. 1 Johannes Münder u. A.: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII (2006) 2 Georg Kohaupt, Kinderschutzzentrum Berlin e.v., Vortrag Kinderschutzfachtagung

11 Mitglieder des AK Jugendhilfe Wolfgang Gulbis (Vorsitzender) AWO Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Renate Brinker AWO Südholstein ggmbh Fritz Finger AWO Bezirksverband Hessen-Süd Birgit Glowczak Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Manfred Leuers AWO Stormarn Soziale Dienstleistungen ggmbh Birgit Luhmann AWO Landesverband Saarland Dennis Peinze Bundesjugendwerk der AWO Christa Pennekamp AWO Landesverband Sachsen-Anhalt Dagmar Schulze-Oben AWO Bezirksverband Niederrhein Klaus Theißen AWO Bundesverband Sonja Tragboth AWO Landesverband Thüringen Igor Wolansky AWO Landesverband Berlin 11

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