1. Mögliche gesundheitliche Risiken durch Hochspannungs-Gleichstrom- Übertragung (HGÜ)

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1 Absender: (Vorname, Name, Straße, PLZ, Ort) Bundesnetzagentur Referat 801/ Vorhaben Nr. 2 Postfach Bonn Datum:... Stellungnahme zum Antrag auf Bundesfachplanung hier: Ultranet - Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg, Abschnitt A Riedstadt-Wallstadt Sehr geehrte Damen und Herren, zum vorgenannten Ausbauvorhaben nehmen wir wie folgt Stellung: Gemäß dem Antrag auf Bundesfachplanung und den damit eingereichten Plänen seitens der Netzbetreiber Amprion und TransnetBW ist es geplant bis zum Jahr 2021 eine bereits vorhandene Wechselstromtrasse mit einer Hochspannungsgleichstromleitung zu bestücken. In diesem Projekt Ultranet soll die Übertragung von Gleich- und Wechselstrom auf den selben Masten erfolgen. Gleich- und Wechselstrom wurden weltweit noch nie gleichzeitig auf einem Strommast/ Stromtrasse im Höchstspannungsbereich betrieben. Die betroffene Stromtrasse führt vieler Orts nur wenige Meter an der Wohnbebauung vorbei. 1. Mögliche gesundheitliche Risiken durch Hochspannungs-Gleichstrom- Übertragung (HGÜ) Über die Auswirkungen der Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungstechnik auf die menschliche Gesundheit liegen die verschiedensten Erkenntnisse vor, wobei die derzeitige Forschungslage noch zahlreiche Fragen offen lässt. Im Folgenden werden bekannte Risiken der HGÜ-Technik beschrieben. 1.1 Risiken durch elektrische Felder Wegen der schlechten Kompensationswirkung sind die elektrischen Gleichfelder und deren Reichweite größer als bei HDÜ-Leitungen (Hochspannungsdrehstromleitungen). Darüber hinaus,,kann die bei HGÜ-Leitungen entstehende Raumladungswolke einerseits bewirken, dass die elektrischen Feldstärken bereits unter der Leitung erheblich höher sind als bei HDÜ-Leitungen. 1

2 Andererseits können die erzeugten Raumladungswolken und damit auch die von ihnen verursachten elektrischen Felder durch Wind über große Entfernungen verfrachtet werden, so dass die elektrische Feldstärke mit zunehmender seitlicher Entfernung wesentlich langsamer abnimmt als bei Wechselspannungsleitungen. (Quelle: Strahlenschutzkommission (SSK) 2013) Durch die hohen elektrischen Feldstärken und die dadurch bewirkten elektrischen Entladungen an den Leiterseilen (Korona-Effekt) kommt es zu einer Ionisierung von Luftmolekülen und zur Erzeugung von Ozon und Stickoxiden. (Quelle: SSK 2013) Ionisiert werden dabei auch die in der Luft enthaltenen Ruß- und Staubteilchen, Wassermoleküle, etc.. Diese elektrisch aufgeladenen Teilen werden in den sogenannten Raumladungswolken mit dem Wind verdriftet und können eingeatmet werden. Eingeatmete geladene Moleküle können nach Studien von Denis Henshaw von der Universität Bristol Lungenkrebs begünstigen. (Quelle: front.htm) Die Raumladungswolken können unterhalb der Leitung noch bis zu V/m betragen (Grenzwert: V/m). Indem sie mit dem Wind verfrachtet werden, können sie über weite Strecken transportiert werden und dadurch noch in 400m Abstand V/m verursachen. Selbst nach 800m können die Feldstärken noch 1000 V/m erreichen. (Quelle: Fakt ist, dass es für dieses vorgenannte Phänomen (der ionisierten Raumladungswolken), obwohl deren Existenz nachgewiesen ist, noch keine Grenzwerte gibt! Insgesamt ist festzuhalten, dass es keine Erfahrungen und hinreichenden Studien über die Auswirkungen von HGÜ-Leitungen in dicht besiedelten Gebieten wie Deutschland gibt Forschungsprogramm des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) Das BfS hat im Juni 2017 ein Forschungsprogramm zur Energiewende vorgestellt. Demnach soll u.a. der Punkt Untersuchungen zum Auftreten, zur Ausbreitung und zur Absorption von Korona- Ionen (ionisierte Raumladungswolken siehe 1.1. aufgenommen werden). Das BfS schreibt diesbezüglich Da davon ausgegangen wird, dass Ladungswolken bei HGÜ-Leitungen im Vergleich zu HWÜ-Leitungen zeitlich stabiler sind bzw. sich weiter verbreiten, gewinnt die Hypothese (von Denis Henshaw, s.o.) eine neue Bedeutung. Die Frage, ob Luftschadstoffe aus dem Untergrund (z.b. Radon und seine Zerfallsprodukte), aus industriellen Prozessen oder aus dem Verkehr, in Abhängigkeit von ihrem elektrischen Ladungszustand, verstärkt vom Körper aufgenommen werden und somit ein Gesundheitsrisiko darstellen, ist nicht abschließend geklärt. Diese geplante Studie basiert jedoch lediglich auf Literaturauswertungen, Modellberechnungen, Mess-/ Berechnungsverfahren und Messungen an einem Lugenphantom. Da es allerdings weltweit keine Hybridstromtrasse im Höchstspannungsbereich gibt, können auch keine aussagekräftigen auswertbaren und wissenschaftlich fundierten Ergebnisse/ Erkenntnisse ermittelt werden. Eine Forschung unter tatsächlichen und realen Bedingungen ist demnach nicht möglich. Diese,,Alibi-Forschung läuft demnach komplett ins Leere und kann keine Basis für eine Unbedenklichkeitserklärung für das Projekt Ultranet darstellen. Zumal bei der Auftaktveranstaltung befremdlicher Weise geäußert wurde, dass mit dem Bau der Trasse in jedem Fall begonnen wird, unabhängig vom Beginn und Ausgang der Studie. Wozu werden also Millionen von Steuergeldern 2

3 für eine Studie verschwendet, wenn sie letztlich keine Relevanz hat und mit dem Bau der Ultranet-Trasse einfach begonnen wird? Der Beginn des Forschungsprogramms und die Finanzierung standen zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls nicht fest. 1.2 Risiken durch magnetische Felder Es gibt vergleichsweise wenig experimentelle Humanstudien zu möglichen gesundheitlichen Auswirkungen magnetischer Felder in der Größenordnung, wie sie bei HGÜ-Leitungen auftreten. Die Europäische Union kommt in ihrem Review (SCENIHR 2009) zu dem Schluss, dass die Datenlage für eine belastbare Risikobewertung magnetischer Gleichfelder nicht ausreicht. (Quelle: SSK 2013:18) Für niederfrequente Felder (Wechselstrom) sagt das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS): In einigen epidemiologischen Studien wurde bei Kindern, die über längere Zeit Magnetfeldern ausgesetzt waren, die deutlich unter dem Grenzwert lagen, konsistent ein geringfügig aber signifikant erhöhtes Risiko gefunden, an Leukämie zu erkranken. (Quelle: BfS 2015: Auch hier wird erneut festgestellt, dass es keine hinreichenden Studien und Erfahrungen bezüglich gesundheitlicher Auswirkungen von magnetischen Feldern seitens HGÜ-Leitungen in dicht besiedelten Gebieten wie Deutschland vorliegen. 1.3 Risiken durch elektrische und magnetische Felder Elektrische und magnetische Felder können im menschlichen Körper zusätzliche Ströme erzeugen.,,wenn diese Ströme eine bestimmte Schwelle übersteigen, können biologische Wirkungen auftreten. Diese können vom Aufladen der Körperbehaarung bis zur Stimulation von Nerven und Muskeln reichen. (Bundesnetzagentur, Schreiben vom ) 1.4 Lärmbelästigung An den Leitungen kommt es zu,,lokalen Entladungen, die die Grenze zur akustischen Belästigung erreichen können (knacken, knistern, surren). Wechselstromtrassen fangen insbesondere bei feuchter Witterung an zu Brummen/Knistern (sog. Knister-Tremolo). Bei Gleichstromübertragung surrt und brummt es vor allem bei trockenem Wetter (,,Wie heißes Fett, dass in der Pfanne prasselt Martin Weber, Leitungsbauexperte Swissgrid). Es ist davon auszugehen, dass die vorgenannten Hintergrundgeräusche/ extreme Lärmbelästigung beim Projekt Ultranet aufgrund der Hybridtechnik also ständig vorhanden sind. Spezielle Schutzringe und die Vergrößerung der Leiterseile konnten bei Erprobungen bisher noch keine Abhilfe schaffen. 1.5 psychologische Effekte Die betroffene Bevölkerung hat sich meist bewusst dafür entschieden, ein Haus in unmittelbarer Nähe der Hochspannungswechselstromleitung zu bauen, bzw. eine Immobilie zu mieten. Hier haben die Bürger die Möglichkeit gehabt, sich über gesundheitliche Risiken in Bezug auf Wechselstrom zu informieren und selbst zu entscheiden, ob sie damit leben können und wollen. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen gibt es jedoch nunmehr begründete Hinweise auf 3

4 Gesundheitsgefahren bezüglich der neuen HGÜ-Technik und Hybridübertragung. Die Menschen sind verunsichert, haben Angst und Sorgen. Angst, Sorgen und auch ständig anhaltender Lärm können krank machen. Sie befürchten sehenden Auges krank zu werden; haben hier aber nicht mehr die Möglichkeit noch frei wählen zu können. Im Weiteren sehen viele Ihre Altersvorsorge durch den mit dem Bau einhergehenden Immobilienwertverlust gefährdet. 1.6 Hybridtechnik (Gleich- und Wechselstrom auf einem Hochspannungsmast - ULTRANET) Da Gleich- und Wechselstrom weltweit noch nie auf einer Höchstspannungsleitung betrieben wurden, existieren für diesen Bereich keine Studien. Die gesundheitlichen Auswirkungen von Wechsel- und Gleichstrom in diesem Zusammenhang sind nicht bekannt und nicht erforscht. 1.7 Zusammenfassung Die Datenlage von möglichen Gesundheitsgefahren, die von HGÜ-Leitungen in dicht besiedelten Gebieten ausgehen, ist völlig unzureichend und daher nicht einschätzbar. So schreibt die SSK im Bundesanzeiger vom : Die Angabe von belastbaren Schwellenwerten für Wahrnehmungs-, Belästigungs-, Schmerz- und Gefährdungseffekte ist im Hinblick auf die begrenzte Datenlage, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der untersuchten Personen und der Einflüsse von Kofaktoren wie z.b. Ionendichte, derzeit nicht möglich. Daher empfiehlt die SSK die Durchführung weiterer Forschungsprojekte zur Wahrnehmung vor allem in Form von Humanstudien unter gut kontrollierten Bedingungen. Die europäische Union kommt in ihrem Review (SCENIHR2009) zu dem Schluss, dass die Datenlage für eine belastbare Risikobewertung magnetischer Felder nicht ausreicht. (SSK 2010:18) Das BfS bestätigt selbst, dass es Forschungsbedarf zu Gesundheitsrisiken gibt. Wolfram König (Präsident BfS) räumt in der öffentlichen Sitzung des Energieausschusses im Bundestag am ein, dass es Hinweise auf mögliche Risiken, die zwei Felder betreffen gibt, dass noch nicht alle möglichen Gefahren und Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge ausreichend untersucht seien. Als Beispiele nannte König zum einen das Leukämierisiko bei Kindern im Umfeld von Wechselstromleitungen aufgrund von Magnetfeldern. Das zweite Problem ist im Bereich der Hochspannungs-Gleichstromtechnik zu finden: Hier ist es das Gesundheitsrisiko durch Luftschadstoffe, das aufgrund der Aufladung von Partikeln an Hochspannungsleitungen entstehen kann. Der Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz empfiehlt deshalb, ein konzentriertes Forschungsprogramm aufzustellen. Das bedeutet, dass eine auf den üblichen Langzeitstudien basierende, wissenschaftlich fundierte Aussage über etwaige Gefahren für Mensch und Natur, die von HGÜ-Leitungen ausgehen, derzeit nicht seriös getroffen werden kann. In Bezug auf das Pilotprojekt Ultranet das den Betrieb von HGÜ-Leitungen auf bereits bestehenden Wechselstromtrassen (Hybridsystem) vorsieht, gibt es keine Studien oder belastbare Erkenntnisse zur Unbedenklichkeit. Fehlende Studien sind allerdings kein Beweis für die Ungefährlichkeit. Die geplante Technik ist als unerprobt anzusehen. Wir werden einem 4

5 Pilotprojekt/ Feldversuch, dem Experiment am Menschen ausgesetzt. Bevor eine Gesundheitsgefährdung für die betroffenen Bürger also nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Bau der Ultranettrasse rechtswidrig, denn gemäß Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz gilt: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2. Pilotprojekt Sowohl die Bundesnetzagentur, als auch der Netzbetreiber Amprion bezeichnen das geplante Vorhaben als Pilotprojekt. Selbst im Gesetz über den Bundesbedarfsplan (Anlage zu 1 Abs. 1) ist es als solches ausgewiesen. Als Pilotprojekt bezeichnet man im Allgemeinen Großversuche, die bei wirtschaftlich, technisch und gesellschaftlich risikobehafteten Entwicklungen vor die allgemeine Einführung gesetzt werden, und Fragen der Akzeptanz, der Wirtschaftlichkeit, des Marktpotentials und der technischen Optimierung im Feldversuch zu untersuchen. (Wikipedia) Die Bundesregierung nimmt ohne eine Gefährdungsprüfung in Form von Humanstudien (die seitens der SSK empfohlen wurden) einfach an, dass keine Gefahren für Mensch, Tier und Natur vorhanden sind. Uns Bürgern wird die Büchse der Pandora vor die Haustür gestellt. Erst mit der Fertigstellung der Stromtrasse wird sie geöffnet: Mal schauen was drin ist. Was passiert, wenn sich dieses Experiment Ultranet in einigen Jahren doch als gesundheitsschädlich erweist und die Menschen z.b. an Krebs erkranken? In der Vergangenheit ist dies bei anderen Projekten (Contergan, Asbest, PCB, Tabak, etc.) eingetreten. Wer übernimmt dann die Verantwortung dafür? In einem solchen Fall würden die Menschen vermutlich versuchen von dieser Stromtrasse wegzuziehen. Ihre Immobilien wären aufgrund der massiven Ab- und Entwertung nahezu unverkäuflich. Der finanzielle Ruin und Altersarmut wären aufgrund der weggefallenen Altersvorsorge, Krankheits- und Pflegekosten wahrscheinlich die Folge. Ganze Landstriche könnte dies betreffen. 3. Strahlenschutz Weder in Europa noch im Bundesgebiet selbst herrscht Einigkeit oder gar ein allgemeingültiger Wissensstand zur Thematik Stromtrassen, Gesundheit und Strahlenschutz. In vielen europäischen Ländern, sowie den USA nimmt man dies zum Anlass, nach dem Vorsorgeprinzip auf möglichst niedrige Grenzwerte (Schweiz- 1 Mikrotesla, Schweden und Italien- 2 Mikrotesla, USA- 2 Mikrotesla, WHO-Empfehlung 3-4 Mikrotesla potentielles Krebsrisiko) zu setzen. Vorhandene Studien bezüglich einer Risikoerhöhung für Leukämie im Kindesalter bei Werten über 0,3-0,4 Mikrotesla (die auch seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit Erwähnung finden) wurden hier scheinbar ernst genommen. In Deutschland darf die Belastung durch magnetische Felder (bei Volllast direkt unter der Leitung einen Meter über dem Boden gemessen) mit 100 Mikrotesla das Hundertfache (Grenzwert der Schweiz) betragen. Eine Studie im Auftrag des Bundesamtes für Strahlenschutz ermittelte die Langzeit-Expositionen in Wohnungen in der Nähe von Freileitungstrassen. Dabei wurde eine Belastung von bis zu 3,39 Mikrotesla in einem Haus, dass sich 28m neben einer Freileitung 5

6 befindet, gemessen. Hätte man die Leitung zum Messzeitpunkt mit 380 KV betrieben, hätte sich dieser Wert auf 16,3 erhöht. (Quelle: Bestimmung und Vergleich der von Erdkabeln und Hochspannungsfreileitungen verursachten Exposition gegenüber niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern Vorhaben 3608S03011, 2010) Viele Wohnhäuser im Abschnitt A stehen in noch geringerem Abstand zur bestehenden Stromtrasse dies sind an der schmalsten Stelle nur wenige Meter. Das magnetische Feld in den Wohnräumen kann also bei Volllast um einiges höher sein. Wir fordern daher unter anderem einen größeren Schutz vor Strahlenbelastung durch eine Absenkung der Grenzwerte im Zuge einer Novellierung der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Die vorgenannte Studie muss ernst genommen werden. Bis zum Beweis des Gegenteils sind die Grenzwerte im Sinne von Vorsorgemaßnahmen wie in den meisten benachbarten Ländern entsprechend zu reduzieren. Es ist unverantwortlich mit einer solchen Maßnahme abzuwarten, bis sich die Studien (in Bezug auf z.b. Kinderleukämie) weiter erhärten. Bis zu einer Novellierung dürfen mit dem unmittelbar bevorstehenden Planfeststellungsverfahren keine Fakten geschaffen werden. 4. Erdverkabelung / Abstandsregelung Am ist das Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsausbaus in Kraft getreten, was eine Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) erforderte. Hier wurde für den Bau neuer Höchstspannungsleitungen für Gleichstrom der gesetzliche Vorrang der Erdverkabelung vor Freileitungen beschlossen. Begründet wurde dies mit der erhöhten Akzeptanz der Bevölkerung als ein zentrales Argument und einer damit einhergehenden Beschleunigung und einem Gelingen des Netzausbaus. Der gesetzliche Erdkabelvorrang gilt nur für mit E gekennzeichnete HGÜ-Vorhaben. Im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur gilt dies für das Vorhaben 1 (A-Nord), Vorhaben 3 und 4 (Südlink) und das Vorhaben 5 (die Süd-Ost-Passage). Einzig für die Pilotstrecke Ultranet, das Vorhaben 2, gelten die vorgenannten gesetzlichen Regelungen aufgrund vorhandener Bestandsmasten nicht. Hier wurde auf die E- Kennzeichnung aus Kostengründen bewusst verzichtet. Die neuen gesetzlichen Regelungen besagen ganz eindeutig, dass der Einsatz von Freileitungen in Siedlungsnähe ausgeschlossen ist. 3 Abs. 4 BBPlG besagt: Die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung als Freileitung nach Absatz 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll. Auch diese 400-Meter-Abstandsregelung gilt einzig für das Projekt Ultranet nicht, obwohl es zusätzlich noch ein Pilotprojekt darstellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die betroffenen Anwohner sogar noch schwerer von den oben beschriebenen Gesundheitsgefährdungen betroffen sind, da die HGÜ-Leitungen hier auf eine bestehende Wechselstromtrasse gelegt werden sollen und es dies weltweit noch nicht gab. Studien über das Zusammenwirken beider Übertragungstechniken auf einem Mast existieren nicht, da dies weltweit derart noch nie betrieben wurde. Nicht nur dass wir hier einem Feldversuch/ einem Experiment ausgesetzt werden, nein, es 6

7 scheint offensichtlich, dass der Schutz der Menschen, die an der zukünftigen Ultranettrasse wohnen, einfach zu teuer ist. 4.1 Bundesamt für Strahlenschutz fordert 400-Meter-Abstand zur Wohnbebauung Das BfS erklärt in seinem Schreiben vom an Ihre Behörde: Da sich die Immissionen von Stromleitungen und andere stromführenden Anlagen der Energienetze auf einen mehr oder minder ausgedehnten räumlichen Bereich verteilen, können die Anlagen auch aus einiger Entfernung auf Siedlungsflächen einwirken. Um dem Vorsorgeschutz des Strahlenschutzes im Rahmen der SUP Rechnung zu tragen, sollten sich die Überlegungen zur räumlichen Erweiterung der Siedlungsflächen an den Vorgaben des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG) orientieren. Die dort verankerte Abstandsregelung ist zwar auf Basis anderer Kriterien abgeleitet worden (vergleich Seite 64), sie deckt aber nach aktuellem Kenntnisstand auch die aufgrund der wissenschaftlichen Risikobewertung erforderlichen Aspekte der Strahlenschutzvorsorge ab. So definiert die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder 26.BlmSchV (26.BlmSchVVwV) Einwirkungsbereiche für Höchstspannungsfreileitungen (HGÜ oder DSÜ) von 400 Meter und ist damit in guter Übereinstimmung mit den im EnLAG geregelten Abständen. Bereits am schreibt Ihre Behörde in einer Pressemitteilung zum Positionspapier zur Erdverkabelung: Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Annäherung einer Freileitung an eine Wohnsiedlung. Wenn das für in Deutschland zuständige Amt für Strahlenschutz aufgrund der nicht bekannten räumlichen Ausdehnung von Immissionen, die von Stromtrassen ausgehen, einen Abstand von 400 Metern zu Siedlungsflächen im Rahmen Strahlenschutzvorsorge empfiehlt, das Bundesbedarfsplangesetz beim Bau von Gleichstromfreileitungen einen 400-Meter Abstand zur Wohnbebauung gesetzlich vorschreibt und selbst Sie als hoffentlich objektive Genehmigungsbehörde vorgenannte Aussagen treffen, warum wird der Bau dieses Projektes weiter geprüft? Aus den Antragsunterlagen geht eindeutig hervor, dass zahlreiche Betroffene im Abschnitt A in diesem 400-Meter- Bereich wohnen. Das heißt, dass wenn der 400-Meter-Abstand zur Wohnbebauung nicht eingehalten werden kann, die ausgewiesene Alternativstrecke gebaut werden muss oder die Leitung, wie im gesamten Bundesgebiet erdverkabelt werden muss. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit Ihren Ausführungen im Positionspapier zur Erdkabel-Methodik. Sie führen in diesem Zusammenhang aus, dass ein bewusstes und zielgerichtetes Planen in Ausnahmesituationen, die dann eine Freileitung ermöglichen, nicht erfolgen soll. Ein solches Vorgehen ( Planen in die Ausnahme ) wäre mit dem gesetzlichen Erdkabelvorrang nicht vereinbar. Da es sich beim Projekt Ultranet um einen Neubau handelt, ist des Bundesbedarfsplangesetz im Rahmen einer Gesetzesänderung entsprechend anzupassen und anzuwenden. Wir sehen in der vorgenannten Thematik einen Verstoß gegen das Grundgesetz, hier Artikel 3 Abs.1 GG, den Gleichheitsgrundsatz. Dieser verlangt allgemein die Rechtsanwendungsgleichheit und die Rechtssetzungsgleichheit. Dass gem. BBPlG demnach vier Bauvorhaben mit Erdkabelvorrang gebaut und lediglich eines (Ultranet) ausschließlich mittels Freileitungen und vom Erdkabelvorrang per Gesetz ausgeschlossen wird, ist verfassungswidrig. Alle fünf Bauvorhaben dienen dem gleichen Zweck, dem Netzausbau mittels HGÜ-Technik. 7

8 5. Alternative Trassenführung Selbst wenn man der hier vertretenden Rechtsauffassung zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes seitens der Bundesnetzagentur nicht zu folgen vermag, bleibt es unerklärlich, warum die hier in Frage stehende Trassenführung überhaupt gewählt wurde, ohne die alternative Trassenführung ausreichend geprüft zu haben. Während die Trasse teilweise mitten durch dicht besiedelte Gebiete führen soll, bestünde die Möglichkeit die HGÜ-Trasse mit dem Bau eben dieser Alternativtrasse, wo die nach BBPlG festgeschriebenen Abstandsregelungen wesentlich leichter einzuhalten sind, zu realisieren. Hier kann der gesetzlich vorgeschriebene Abstand von 400 Metern zur Wohnbebauung eingehalten und damit die betroffenen Bürger geschützt werden. Das von Ihnen häufig genutzte Argument der erhöhten Kosten durch diese Umschwenkung der Trasse kann hier nicht nachvollzogen werden. Im Rest von Deutschland werden alle Gleichstromleitungen mit Erdkabelvorrang verlegt. Ihre Behörde selbst gibt dafür höhere Kosten vom 4-8-fachen Wert in Bezug auf den Bau von Freileitungen an. Da stellt der Bau der Alternativtrasse als Freileitung nahezu ein Schnäppchen dar. Der Bau der Alternativtrasse würde zumal bei der Bevölkerung eine höhere Akzeptanz finden und den Netzausbau nicht um Jahre verzögern. Unsere Befremdung gipfelt jedoch in der Tatsache, dass mit der Genehmigung dieses Streckenabschnittes A die rechtsrheinische Leitungsführung vorentschieden und festgelegt wird. Ausschließungsgründe der anderen Trassenabschnitte B-E finden demnach keine Berücksichtigung mehr. Dies stellt einen grob fahrlässigen Fehler im Genehmigungsverfahren dar und ist somit nicht hinnehmbar. 6. Ultranet ist ein Neubau und keine Bestandsanlage Durch die neue Technik (Hybridmasten) entfällt der Bestandsschutz der Altanlage (reine Wechselstromleitungen). Es handelt sich hierbei nicht bloß um eine technische Weiterentwicklung einer bestehenden Anlage, sondern vielmehr um einen technisch komplett neuen Ansatz, somit eine Neuanlage. Darüber hinaus werden die Strahlungsgrenzwerte der geplanten Stromtrasse aufgrund der höheren Übertragungsleistung (von insgesamt 2 Gigawatt) in den Bereichen der Wohnbebauung/ in Bodennähe nicht eingehalten werden können. Daher müssen eine Vielzahl von Masten versetzt und einige sogar durch höhere Masten ersetzt/ neu gebaut werden. Auch diese Tatsache rechtfertigt die Einstufung der Trasse als Neubau. Das Projekt Ultranet kann technisch nur mit Konvertern am Anfangs- und Endpunkt der Stromtrasse betrieben werden. Sie sind für die Umwandlung des Gleichstroms in Wechselstrom technisch notwendig. Ohne diese kann Ultranet nicht in Betrieb genommen werden und wäre somit hinfällig. Das heißt, dass diese Konverter fester Bestandteil des Projektes Ultranet sind. Die Konverter sind aktuell noch nicht vorhanden und müssen erst gebaut werden. Auch diese weitere Tatsache reicht aus, Ultranet als Neubau zu bezeichnen. Durch die vorgenannten drei Punkte ist das gesamte Vorhaben als Neubau anzusehen. In Folge dessen würde bei Inbetriebnahme von Ultranet (einer Hybridleitung) der Bestandschutz der 8

9 aktuellen Wechselstromtrasse entfallen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass auch für das Projekt Ultranet der Erdkabelvorrang und damit die 400m- Abstandsregelung bei Freileitungen gelten muss. Auch in diesem Zusammenhang wurde ein weiterer erheblicher Verfahrensfehler im Genehmigungsverfahren begangen. Die vorgenannten Konverter wurden seitens der Netzbetreiber bereits bestellt. Damit wurden weitere Fakten für den Bau der Trasse geschaffen, obwohl der Bau der Trasse noch nicht genehmigt wurde. 7. Rechtliches Das gesamte Planungsverfahren entspricht nicht dem für Deutschland geltenden übergeordneten Recht der UN-Aarhus-Konvention. Die Aarhus-Konvention schreibt das Recht auf Information, Beteiligung und den Zugang zu Gerichten vor. Eine rechtsverbindliche Beteiligung am Verfahren hat es nicht gegeben, eine gerichtliche Überprüfung eines fehlerhaft durchgeführten Verfahrens wie im vorliegenden Fall war/ist nicht möglich. Die Bürgerinnen und Bürger haben mit dem NEP 2024 eine bereits fertige Planung vorgelegt bekommen. Somit hatten die Bürger erst dann einen Zugang zu Gerichten, als alle Optionen geschlossen und nicht schon, als alle Optionen noch offen waren, wie es die Aarhus-Konvention garantiert. Die Feststellungen im Netzentwicklungsplan sind somit unwirksam. Das gesamte Verfahren ist rechtswidrig. Werden die gesetzlichen Grundlagen der Trassenplanung nicht angepasst und umgesetzt, werden die Stromtrassen zu Schwarzbauten und müssen nach der gerichtlichen Überprüfung (Aarhus-Klage durch Brigitte Artmannn) zurückgebaut werden. 8. Unabhängige Verifizierung des Bedarfs/ Wirtschaftlichkeit / Kosten Die Erstellung des Netzentwicklungsplans und somit die Feststellung des tatsächlichen Bedarfs (u.a. Ultranet)/ des Umfangs des Netzausbaus obliegt neben Ihrer Behörde, ausschließlich den vier großen Übertragungsnetzbetreibern. Der Bau der HGÜ-Leitungen ist jedoch ein groß angelegtes und teures Generationenprojekt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein solches Projekt - von der Bedarfsfeststellung, - über die Beteiligung der Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der Konsultationen - bis hin zum Bau der Trassen diesen vier Übertragungsnetzbetreibern (die letztlich ein finanzielles Interesse am größtmöglichen Ausbau haben), übertragen wird. Wir haben Bedenken, dass die Neutralität aufgrund der so eklatant hohen Renditeaussichten (aktuell noch 9,05%) nicht gegeben ist. Dies wird bereits in der Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages von 2015 kritisiert. Es besteht daher die unabdingbare Notwendigkeit, unabhängige Gutachter und Wissenschaftler in die Erstellung des NEP's bzw. die Überprüfung mit einzubeziehen. Von politischer Seite wurde bereits zum NEP 2025 gefordert, dass "durch eine dritte, unabhängige Stelle im Rahmen eines Gutachtens die europäische Marktentwicklung verifiziert und bewertet, die durch die Übertragungsnetzbetreiber und die ENTSO-E (Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber) prognostiziert wird". (Ralph Lenkert) 9

10 Es bleibt also festzustellen, dass es eine unabhängige Wirtschaftlichkeitsprüfung nie gegeben hat. Aktuell vorliegende Studien zur Thematik (z.b. Universität Nürnberg/ Erlangen) bzw. Aussagen renommierter Wirtschaftswissenschaftler (z.b. Prof. Dr. Claudia Kemfert, Prof. Volker Quaschning) finden keine Beachtung. Insbesondere beim Projekt Ultranet muss jedoch auf das Erfordernis einer Kosten-Nutzen- Analyse hingewiesen werden. Der Einsatzvorteil der verlustärmeren HGÜ-Übertragungstechnik ergibt sich erst auf langen Strecken. In Ecofys 2009b, S. 30 wird berichtet: von mehr als 700km ist HGÜ in der Regel die ökonomisch günstigste Alternative. Das Projekt Ultranet weist lediglich eine Länge von 340 km auf. Die erheblichen Kosten der zwei Konverterstationen am Anfang und Ende des Streckenabschnittes i.h.v. ca. 900 Millionen Euro wurden dabei noch gar nicht berücksichtigt. Eine Konverterstation ist dabei ca. 36 Hektar groß (50 Fußballfelder) und kostet pro Stück ca. 400 Millionen Euro. Deshalb ist der Einsatz von Gleichstromleitungen nur dann sinnvoll, wenn der Strom möglichst abzweigungsfrei über weite Strecken geführt, das heißt, in Norddeutschland eingespeist und in Süddeutschland abgenommen wird (falls dies tatsächlich erforderlich ist-siehe weitere Erläuterungen). Das heißt, wenn man doch wie Ihre Behörde, die Netzbetreiber und die Bundesregierung argumentieren, den Windstrom aus dem Norden in den Süden transportieren muss, dann ist dieses Projekt nur rentabel/ wirtschaftlich, wenn Ultranet nicht im Nordrhein-westfälischen Braunkohlerevier (in Osterath) aufhört/ unterbricht (dies macht einen weiteren teuren Konverter i.h.v 400 Millionen Euro notwendig), sondern direkt bis in den Norden nach Emden durchgebaut werden würde. Dies würde eine Ersparnis von 400 Millionen Euro bedeuten! Schließlich werden die anderen beiden großen deutschen Gleichstromtrassen (Südlink und Süd-Ostlink) auch entsprechend durchgebaut. Bereits hier wird die Überdimensionierung des Projektes deutlich. Lächerlicher Weise kommt hier hinzu, dass in Bezug auf die Nutzung der bei Ultranet vorhandenen Wechselstromleitung von einer geringeren Rauminanspruchnahme gesprochen und mit dem NOVA-Prinzip argumentiert wird. Die räumliche Größe der vorgenannten Konverterstationen bleibt in diesem Zusammenhang gänzlich unerwähnt. Allein dieser eine zusätzliche Konverter, der durch die Unterbrechung des Projektes im Braunkohlerevier NRW notwendig wird, nimmt einen Platz von m2 ein. Für Sie als Genehmigungsbehörde und die Netzbetreiber scheint das,,wirtschaftlichkeitsprinzip scheinbar nicht zu gelten. Das Ganze gipfelt in der Tatsache, dass beide Konverter des Projektes Ultranet bereits in Auftrag gegeben wurden, obwohl noch nicht fest steht, ob diese Trasse jemals gebaut wird. Zahlen muss dieses Wagnis des Netzbetreibers der Stromkunde. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die bewusst falsch berichtete Argumentation/ dem Märchen vom Windstrom, welcher vom Norden in den Süden transportiert werden muss, aufmerksam machen. Hier wird die Bevölkerung nachweislich falsch informiert und manipuliert. Im Netzentwicklungsplan 2025 der Bundesnetzagentur werden die Windstromerzeugung und der Strombedarf der nördlichen Bundesländer in Terrawattstunden (TWh) pro Jahr dargestellt. So werden 143,6 TWh durch Wind-On- und Offshore- Anlagen produziert, im Gegenzug wurde hier jedoch ein Strombedarf von 293,2 TWh ermittelt (siehe Anlage). Damit ist klar ersichtlich, dass der im Norden gewonnene Windstrom nicht einmal zur Hälfte den Bedarf vor Ort abdeckt. Windstrom wird hier lediglich an einigen wenigen Spitzenwindtagen in den Süden transportiert. 10

11 Das heißt, dass diese reine Transportleitung vom Norden (Emden) in den Süden (Philippsburg) in diesem Fall nachweislich überhaupt nicht gebraucht wird. Ultranet wird einzig für die Kohlelobby gebaut, um noch mehr schmutzigen, klimaschädlichen Braunkohlestrom aus dem Kohlerevier in Nordrhein-Westfalen nach Philippsburg zu transportieren und damit noch mehr Geld zu verdienen. Damit eins nicht in Vergessenheit gerät: Genau dies tut die bereits vorhandene Wechselstromleitung. Dafür benötigen wir jedoch keine weitere Gleichstromleitung, welche die Energie (Braunkohlestrom) von 2 Atomkraftwerken über unsere Köpfe jagt. Die seitens der Bundesregierung international vertraglich zugesicherten Klimaschutzziele sind damit nicht zu erreichen. Die Braunkohleverstromung wird bei Umsetzung dieses Vorhabens sogar nachhaltig unterstützt. Hier scheint der Einfluss der Kohlelobby wichtiger und größer zu sein. Daher wird Deutschland zu Lasten der gesamten Bevölkerung und auf Kosten unserer Gesundheit Stromexportweltmeister bleiben. Gemäß NEP 2030 wird der Stromexport sogar noch weiter ausgebaut, nämlich auf 87,7 Terrawattstunden. Dadurch ist es natürlich unumgänglich, dass die für die Versorgungssicherheit ausreichenden - bestehenden Leitungen überlastet werden und damit ein erheblich umfangreicher Netzausbau notwendig wird. Die Stärkung des europäischen Binnenmarktes durch das Stromexportland Nr. 1 Deutschland geht weit über den Grundversorgungsauftrag der Bundesregierung hinaus. Dies darf und kann nicht hingenommen werden. Ultranet sollte nach Argumentation Ihrer Behörde und der Übertragungsnetzbetreiber u.a. gebaut werden, um die Abschaltung des Atomkraftwerkes Philippsburg im Jahr 2019 zu kompensieren. Das AKW Philippsburg wurde im Dezember 2016 für 4 Monate vom Netz genommen, in einer Zeit, wo kaum Solarenergie (aufgrund von Schnee/ wenigen Sonnenstunden) gewonnen werden konnte. Selbst in diesem Zeitraum mussten in Bayern nachweislich zusätzlich Windräder stillgelegt werden. Als Grund wurde dafür angegeben: Es sei ZU VIEL STROM IM NETZ! An all diesen Beispielen ist klar ersichtlich, dass der geplante Bau von Ultranet vollkommen überdimensioniert, weder wirtschaftlich vertretbar noch umweltverträglich und damit insgesamt nicht genehmigungsfähig ist. 9. Dezentrale Energiewende Mit dem Ausbau der dezentralen regenerativen Energien, der tatsächlichen Schaffung von Speichermöglichkeiten und dem Ausbau bzw. der Modernisierung der nach der Abschaltung der Atomkraftwerke frei werdenden bestehenden Leitungsnetze ist die Versorgungssicherheit jeder Region in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet. Die konsequente Förderung und Nutzung von dezentral erzeugten Energien wie Sonnen- und Windenergie, Biogasanlagen und Blockheizkraftwerken unter Zuschaltung von schnell regulierbaren Gaskraftwerken zur Sicherheit, Speicherung von Stromüberschuss durch geeignete Maßnahmen sowie die grundsätzliche Ausschöpfung der Energieeffizienzpotentiale reduzieren den Leitungsbedarf. Jede Region sollte demnach ihren eigenen regenerativ erzeugten Strom speichern, verbrauchen und zu größeren Abnehmern transportieren können. Die geplante HGÜ-Technik als reine Transportleitung lässt Stromzufluss bzw. abfluss (von regenerativ erzeugten Strom vor Ort) nicht zu (nur am Anfangs- und am Endpunkt) und torpediert damit die komplette Energiewende. 11

12 Zumal die effektive Nutzung des bereits vorhandenen Drehstromnetzes (Beachtung des NOVA- Prinzips) mit ihren Abzweigmöglichkeiten den HGÜ-Bau komplett überflüssig macht. 10. Sicherheit Bei den Vorteilen der HGÜ-Technik wird im NEP der Erhalt der Systemsicherheit und Systemstabilität genannt. Dies wird stark angezweifelt, da diese strategisch wichtige Freileitungstrasse Ultranet (in Ermangelung eines dezentralen Energiekonzeptes) nicht vor Terroranschlägen oder Cyberangriffen geschützt werden kann. Bereits die Zerstörung eines einzigen HGÜ-Trassen-Mastes könnte den Transport einer Energiemenge unterbrechen, welche der Leistung mehrerer Atomkraftwerke entspricht. Mit einer solchen Störung wären allein durch die Zusammenfassung zweier Übertragungssysteme, nämlich einer Gleichstromtrasse und Wechselstromtrasse auf einem Mast zeitgleich zwei große Transportwege in Deutschland unterbrochen. Ein Angriff auf mehrere HGÜ-Trassen ließe sich in keinem Fall mehr kompensieren und würde zu einer Kettenreaktion führen. Selbst ein angekündigter Angriff auf diese Strategische Infrastruktur wäre kaum zu verhindern, da tausende Kilometer an Leitungen und Masten nicht effektiv geschützt werden können. Die Konzentration der Energieversorgung auf wenige Hochleistungstransporttrassen macht die Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland daher angreifbar und den Staat als Ganzes erpressbar. In Zeiten vermehrter terroristischer Angriffe und militärischer Konflikte selbst innerhalb Europas muss die Sicherheit der Strategischen Infrastruktur auch in der Entwicklungsplanung berücksichtigt werden. Dies ist durch den Bau von 3 großen Hochleistungstransporttrassen, von denen Ultranet eine ist, nicht der Fall. 11. Unvollständige Auslage der Antragsunterlagen Sie schreiben in Ihren Antragsunterlagen: Da aufgrund der nahezu vollständigen Belegung des Trassenkorridors mit Konfliktbereichen eine Beschreibung aller Konfliktbereiche nicht zielführend erscheint, wird im Folgenden für die Beschreibung des Vorschlagskorridors der Fokus auf die Konfliktbereiche gerichtet, welche auf einem sehr hohen Konfliktrisiko beruhen und die den Trassenkorridor zu mindestens 50% verlegen. Das heißt es werden die Konfliktbereiche herausgearbeitet, die besondere Hotspots darstellen. Die betroffene Bevölkerung hat ein Recht auf Transparenz, vollumfängliche und rechtmäßige Prüfung. Ein ausschnittweises Vorgehen insoweit läuft diesen Zielen zuwider. Es entsteht der Eindruck, dass hier Informationspflichten gegenüber dem Bürger unterbunden und seine Rechtsposition mangels umfassender Prüfungsmöglichkeit der Rechtmäßigkeit der Anlage beschnitten werden sollen. Ein derart intransparentes und unvollständiges Verfahren ist gerade dazu geeignet, das Misstrauen der Bürger zu schüren und Abwehrreflexe hervorzurufen. 12

13 12. Forderungen Wir fordern: 1. eine unabhängige Wirtschaftlichkeitsprüfung/ die Verifizierung des konkreten Bedarfs durch ein Gutachten von unabhängigen Wissenschaftlern. 2. die Sicherstellung einer gesetzlichen Grundlage für das Genehmigungsverfahren im Sinne der Aarhus-Konvention. 3. das Genehmigungsverfahren zu stoppen. Es gilt das im Grundgesetzt verankerte Vorsorgeprinzip. Ohne die Abgabe einer Unbedenklichkeitserklärung für Mensch und Natur, basierend auf wissenschaftlich belegbaren Langzeitstudien, Erhebungen und Prüfungen zur Umweltverträglichkeit der HGÜ-Trasse darf der Bau dieser aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung nicht erfolgen. Die vorgesehene Sekundärforschung des BfS erfüllt nicht die vorgenannten Voraussetzungen. 4. die Bundesnetzagentur auf, der Empfehlung des Bundesamtes für Strahlenschutz und der Strahlenschutzkommission, Humanstudien durchzuführen, nachzukommen und diese unverzüglich zu beauftragen. 5. Sie auf, dahingehend auf die Politik einzuwirken, dass seitens der Bundesregierung eine Gesetzesänderung verabschiedet wird, so dass auch für das Projekt Ultranet der Erdkabelvorrang und damit einhergehend die 400-Meter-Abstandregelung gem. BBPlG gelten. Eine zeitliche Dringlichkeit wird hier nicht gesehen, da der Streckenabschnitt von Osterath nach Emden erst im Jahr 2025 in Betrieb genommen werden soll. 6. im Falle der Nichtberücksichtigung der Punkte 1-5, die vorgeschlagene Alternativstrecke zu bauen. Die Energiewende sollte ein zukunftsweisendes Generationenprojekt sein. Der Bau des Projektes Ultranet zerstört mit seiner Nutzung von Freileitungen (einer Vorgehensweise der vergangenen Jahre) und der damit einhergehenden ungeklärten gesundheitlichen Risiken die Chance auf Nachhaltigkeit. Die Prüfung und Umsetzung des Projektes darf daher nicht allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet werden, sondern muss sich auch und insbesondere an der Verträglichkeit für Mensch und Natur ausrichten. Wer eine zukunftsfähige, nachhaltige Stromversorgung will, muss die Menschen auf dem Weg dahin mitnehmen und darf nicht gegen sie handeln. Gesellschaftliche Akzeptanz kann nur dann erreicht werden, wenn man die Menschen nicht vor vollendete Tatsachen stellt. Mit freundlichen Grüßen 13

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