Lösungsschema zur Völkerrechtsklausur HS 2010

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösungsschema zur Völkerrechtsklausur HS 2010"

Transkript

1 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS 200 Lösungsschema zur Völkerrechtsklausur HS 200 Aufgabe (ca. 65 Punkte ohne ZP):. Wird der IGH auf die Klage betreffend die Souveränität über die Inselgruppe eintreten? Damit der Internationale Gerichtshof (IGH) in einem konkreten Fall tätig werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die verfahrensbeteiligten Staaten müssen parteifähig sein (Parteifähigkeit) und sich bezüglich der Streitfrage der Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen haben (Unterwerfung). Prüfung der Parteifähigkeit: Nach Art. 34 Abs. IGH-Statut 2 sind nur Staaten parteifähig vor dem IGH. Gemäss der Drei- Elemente-Lehre von Georg Jellinek setzt der Staat als rechtliche Zurechnungseinheit ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt voraus. Nach Art. 35 Abs. IGH-Statut steht der Zugang zum IGH allen Vertragsparteien des IGH-Statuts offen. Gemäss Art. 93 UNO-Charta 3 bewirkt die UNO-Mitgliedschaft automatisch die Zugehörigkeit zum Statut und damit die Parteifähigkeit. Staaten, die nicht Mitglieder der UNO sind, können Vertragspartei des IGH-Statut werden und damit Parteifähigkeit vor dem IGH erlangen. 4 Gemäss Sachverhalt sind Alfastan und Betastan UNO-Mitglieder. Alfastan und Betastan sind folglich nach Art. 93 UNO-Charta und Art. 34 ff. IGH-Statut parteifähig. Prüfung der Unterwerfung: Trotz Art. 93 UNO-Charta ist der IGH nicht automatisch für alle Streitigkeiten zwischen UNO- Mitgliedern zuständig. Es besteht keine obligatorische internationale Gerichtsbarkeit. 5 Die Zuständigkeit des IGH beruht stets auf einer Vereinbarung zwischen den Parteien. 6 Der IGH kann nur tätig werden, wenn beide Parteien bezüglich der Streitfrage die Gerichtsbarkeit anerkannt haben, d.h. beide Parteien müssen sich der Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen haben. Nach Art. 36 Abs. IGH-Statut müssen die beteiligten Staaten dem IGH die Streitsache zur Entscheidung vorlegen. Die Unterwerfung kann auf dreifachem Weg erfolgen: Compromis (Ad-hoc-Vereinbarung), Zuständigkeitsklausel in einem Vertrag, Erklärung gemäss Artikel 36 Abs. 2 IGH-Statut (Fakultativklausel). Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass es sich um eine Streitigkeit aus Vertrag handelt. Eine Zuständigkeitsklausel in einem Vertrag kann folglich nicht die Grundlage sein. Auch sagt der Sachverhalt nichts über eine Erklärung im Sinne des Artikel 36 Abs. 2 IGH-Statut. Eine solche Erklärung liegt nicht vor. Es bleibt noch eine Ad-hoc-Vereinbarung zu prüfen. Gemäss Sachverhalt einigten sich Alfastan und Bestastan, die Frage der Souveränität über die Inselgruppe dem IGH zu unterbreiten. Die Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit des IGH ist folglich durch diese Ad-hoc- Vereinbarung geschehen. Weiter muss die Klage vor dem IGH zulässig sein. Eine Klage ist zulässig, wenn es sich um eine KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, Völkerrecht, 3. A., Bern, 200, S Statut des internationalen Gerichtshof vom 26. Juni 945, 5 UNCIO 355, SR , ratifiziert durch 92 Staaten (Stand Oktober 200), in Kraft getreten am 24. Oktober Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 945, Yearbook of the United Nations 969, 953, SR 0.20, ratifiziert durch 92 Staaten (Stand Juli 200), in Kraft getreten am 24. Oktober 945, für die Schweiz am 0. September 2002 in Kraft getreten. 4 KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, Völkerrecht, 3. A., Bern, 200, S Case Concerning Armed Activities on the Territory of the Congo (Democratic Republic of the Congo v. Rwanda), Order of 0 July 2002, I.C.J. Reports 2002, HOBE, Einführung in des Völkerrecht, 9. A., Tübingen und Basel, 2008, 292 f.

2 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS 200 Rechtsfrage (Justiziabilität der Gerichte) handelt und ein Rechtsschutzinteresse vorliegt. Die Rechtsfrage muss anhand völkerrechtlicher Regelungen und Grundsätze als lösbar erscheinen. Politische Fragen fallen somit weg. Der klagende Staat muss ein Rechtsschutzinteresse ( Klagebedürfnis ) darlegen können. Es muss sich also um einen bestehenden, aktuellen Streitgegenstand handeln. Die Frage der Souveränität über die Inselgruppe ist eine Rechtsfrage, welche gestützt auf völkerrechtliche Regelungen und Grundsätze lösbar erscheint. Alfastan und Betastan haben ein Rechtsschutzinteresse und die Streitsache ist aktuell. Der IGH prüft die Beschwerde zudem auf Einreden der Parteien. Es darf kein allgemeiner Rechtsgrundssatz des Völkerrechts (so etwa Litispsendenz oder res iudicata) dem Prozess entgegenstehen. Gemäss Sachverhalt liegen keine Einreden der Parteien vor. Die Klage bezüglich der Souveränität über die Inselgruppe ist folglich zulässig. Schliesslich müssen Alfastan und Betastan auch die formellen Voraussetzungen einer Klageerhebung erfüllen. Der Sachverhalt enthält dazu keine Angaben. Fazit: Die Eintretensvoraussetzungen (Parteifähigkeit und Unterwerfung inkl. Zulässigkeit) sind erfüllt. Sofern auch die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der IGH auf die Klage Alfastans und Betastans bezüglich der Souveränität über die Inselgruppe eintreten ZP 2. Wie wird der IGH die Frage der Souveränität über die Inselgruppe inhaltlich beantworten? Souveränität bedeutet, die ausschliessliche Befugnis eines Staates auf seinem Staatsgebiet staatliche Funktionen wahrzunehmen (Hoheitsmacht) und schliesst das Recht ein, über das Gebiet zu verfügen (Verfügungsmacht). Der ständige Schiedshof in Den Haag hat sich im Island of Palmas Case (Netherlands v. USA), Award of 4 April 928, UNRIAA II, 829 ff. zur territorialen Souveränität und ihrer Entstehung geäussert. Demnach sind folgende Voraussetzungen für die Zuweisung der Souveränität zu prüfen: Erwerbstitel Mindestmass an Effektivität und Kontinuität Der IGH hatte im Case concerning Sovereignty over Pedra Branca/Pulau Batu Puteh, Middle Rocks and South Ledge 7 zu bestimmen, ob Malaysia oder Singapur die Souveränität über die Inseln hatte. Ein weiterer Fall, in welchem ein unklarer Sachverhalt zu Gebietsstreitigkeiten geführt hat, ist der Fall der Falkland-Inseln (Malvinen). Prüfung der Souveränität Alfastans: Alfastan kann das Erlangen der Souveränität über die Inselgruppe aufgrund der Entdeckung Ende des 7. Jahrhunderts oder der Besetzung (inkl. Hissen der Flagge) Ende des 20. Jahrhunderts geltend machen. Alfastan kann im Zusammenhang mit der Entdeckung der Inseln Ende des 7. Jahrhunderts eine Okkupation als Erwerbstitel geltend machen. Die Okkupation ist nur bei terra nullis ein anerkann- 7 Case concerning Sovereignty over Pedra Branca/Pulau Batu Puteh, Middle Rocks and South Ledge (Malaysia v. Singapore), Judgment of 23 May 2008, ICJ Reports 2008, 2 ff. 2

3 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS 200 ter Erwerbstitel. 8 Die Inseln sind gemäss Sachverhalt unbewohnt, d.h. herrenlos (terra nullis), weshalb eine Okkupation möglich war. Die Okkupation setzt jedoch ein Mindestmass an Effektivität und Kontinuität bei der Ausübung von Staatsgewalt voraus. 9 Der Grundsatz der territorialen Souveränität umfasst nicht nur Rechte, sondern auch Schutzpflichten gegenüber anderen Staaten. Zu diesen Pflichten zählt es, einen Anspruch auf exklusive Ausübung staatlicher Souveränität nach aussen hin sichtbar zu manifestieren. 0 Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass Alfastan seine Staatsgewalt auf den Inselgruppen effektiv wahrgenommen hat. Gemäss Sachverhalt hat vielmehr Betastan ab Beginn des 8. Jahrhunderts die Verwaltung der Inseln übernommen. Betastan schloss auch Verträge über die Nutzung der Inseln ab. Es kann gefolgert werden, dass die Ausübung der Staatsgewalt durch Alfastan nicht effektiv war. Zwischenfazit : Alfastan hat mangels Effektivität und Kontinuität der Ausübung der Staatsgewalt mit der Okkupation Ende des 7. Jahrhunderts keine Souveränität über die Inselgruppe erlangt. Prüfung der Souveränität Betastans: Betastan kann die Ersitzung der Inseln als Erwerbstitel geltend machen. Die Ersitzung ist an vier Voraussetzungen gebunden: Die erste Voraussetzung ist die effektive Herrschaftsausübung, d.h. das Tätigen von Hoheitsakten. Betastan hat die Inselgruppe verwaltet und Verträge darüber abgeschlossen. Diese Handlungen stellen effektive Herrschaftsausübungen dar. Die zweite Voraussetzung ist, dass die Herrschaft friedlich ist. Gemäss Sachverhalt war die Verwaltung Betastans friedlich. Der Sachverhalt enthält keine weiteren Angaben zur Friedlichkeit der Herrschaft. Die dritte Voraussetzung ist das Verstreichen einer gewissen Zeit. Es gibt jedoch keine festen Fristen. Gemäss Sachverhalt verwaltete Betastan die Inselgruppen über zwei Jahrhunderte. Da die Inseln erst kurz vor der Übernahme der Verwaltung durch Betastan entdeckt wurden, ist diese Zeitspanne relativ lang. Das zeitliche Erfordernis dürfte damit erfüllt sein. Die vierte Voraussetzung ist, dass die Herrschaftsausübung unangefochten ist, d.h. es darf kein Staat dagegen protestiert haben. Im Temple of Preah Vihear Fall 2 hatte der IGH beispielsweise bei der Beurteilung der territorialen Zugehörigkeit des Tempels das Verhalten Thailands zu würdigen. Unter dieser Voraussetzung ist auch der Grundsatz der Acquiescence zu prüfen. Mit Acquiescence ist ein qualifiziertes Schweigen gemeint. Acquiescence liegt vor, wenn ein Staat einen Rechtsanspruch geltend macht und ein anderer Staat darauf reagieren könnte und müsste, sich aber passiv verhält. Der Staat, welcher den Rechtsanspruch geltend macht, darf nun nach Treu und Glauben die Anerkennung seines Anspruchs durch den anderen Staat annehmen. Gemäss Sachverhalt machte Betastan mit der Verwaltung und dem Abschliessen der Verträge einen Rechtsanspruch (Anspruch auf Souveränität) geltend. Alfastan hatte von Vertrag und Verwaltung Kenntnis, aber protestierte nicht dagegen. Alfastan hätte gegen den Vertrag protestieren müssen, wenn es sich als souverän über die Insel erachtet hätte. Da Alfastan nicht gegen den Vertrag protestierte, kann Betastan nach Treu und Glauben annehmen, dass Alfastan seinen Anspruch auf die Souveränität über die Inselgruppe anerkannt hat. Die Herrschaftsausübung Betastans blieb folglich bis Ende des 20. Jahrhunderts, d.h. über 200 Jahre lang, unangefochten. Betastan hat die Inselgruppe folglich durch Ersitzung erworben und seine Staatsgewalt auch effektiv ausgeübt. Alfastan kann zwar eine Okkupation Ende des 7. Jahrhunderts geltend machen. Es fehlt Alfastan aber an einer effektiven Ausübung der Staatsgewalt. Betastan kann eine Ersitzung und die effektive Ausübung der Staatsgewalt geltend machen. Vor diesem Hintergrund hat Betastan einen stärkeren 8 HERDEGEN, Völkerrecht, 9. A., München, 200, S. 93, Rz Ibid. 0 Islands of Palmas Case (Netherlands v. USA), Award of 4 April 928, RIAA II, 829 ff., 839; HOBE, Einführung in des Völkerrecht, 9. A., Tübingen und Basel, 2008, 620. Für die nachstehenden vier Voraussetzungen siehe PETERS, Völkerrecht, 2. A., 2008, S. 48, Rz. 0 ff. 2 Temple of Preah Vihear (Cambodia v. Thailand), Judgment of 5 June 962, ICJ reports 962, 6 ff. 3

4 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS 200 Titelanspruch als Alfastan. Zwischenfazit 2: Betastan hatte aufgrund der Ersitzung und der Effektivität der Ausübung der Staatsgewalt mindestens bis Ende des 20. Jahrhunderts die Souveränität über die Inselgruppe. Alternative Lösung (0 Punkte): Bilaterales Gewohnheitsrecht Betastan kann die Souveränität über die Inselgruppe auch gestützt auf bilaterales Gewohnheitsrecht erlangt haben. Bilaterales Gewohnheitsrecht ist Gewohnheitsrecht, das zwischen zwei Staaten entstanden ist. 3 Die Entstehung von Gewohnheitsrecht setzt eine entsprechende Staatenpraxis (allgemeine Übung) voraus. Diese Staatenpraxis muss von einer gewissen Dauer sein. Betastan hatte die effektive Herrschaftsgewalt über die Inselgruppe. Es verwaltete die Inselgruppe und schloss Verträge darüber ab. Die Herrschaftsausübung muss unangefochten sein. Im vorliegenden Fall wurde die Herrschaftsausübung durch Betastan nicht von Alfastan angefochten. Der Grundsatz der Acquiescence (siehe oben) gilt auch hier. Alfastan hätte gegen die Verträge protestieren können und müssen. Es protestierte jedoch nicht gegen die Herrschaftsausübung Betastans. Die Herrschaftsausübung Betastans über die Inseln war folglich Staatenpraxis zwischen Alfastan und Betastan, womit die Voraussetzung der Staatenpraxis erfüllt wäre. Neben der allgemeinen Übung müssen die Staaten jedoch auch überzeugt sein, dass der Übung eine rechtsverbindliche Regel zugrunde liegt. Diese opinio iuris (Rechtsüberzeugung) bildet die zweite Voraussetzung für die Entstehung von Gewohnheitsrecht. Aus dem Sachverhalt lässt sich nicht eindeutig sagen, ob eine entsprechende Rechtsüberzeugung der Staaten vorlag. Gemäss Sachverhalt erachtete Alfastan die Inselgruppe seit der Entdeckung als sein Staatsgebiet. Es kann folglich argumentiert werden, dass Alfastan nicht der Überzeugung war, dass Betastan die Souveränität über die Inselgruppe erreicht hätte. Dieser Ansicht entspricht auch, das Verhalten Alfastans Ende des 20. Jahrhunderts. Gemäss Sachverhalt protestierte Alfastan jedoch nicht gegen die Verträge Betastans. Die könnte ein Hinweis darauf sein, dass Alfastan die Souveränität Betastans über die Inselgruppe anerkannt hat. (Der Punkt wurde nur bei genügender Argumenation vergeben.) Prüfung der Souveränität Alfastans infolge der Annexion: Es stellt sich die Frage, ob Alfastan mit der Besetzung der Insel Ende des 20. Jahrhunderts und durch das Hissen seiner Flagge auf der Insel die Souveränität über die Inseln erwarb. Erwerbstitel wäre die Annexion des Gebietes, welches in der Souveränität Betastans steht. Nach heute herrschender Völkerrechtslehre bildet die Annexion, d.h. die gewaltsame Einverleibung eines Gebietes, keinen tauglichen Erwerbstitel mehr. Gemäss der Stimson-Doktrin findet der gewaltsame Gebietserwerb unter Verstoss gegen das Völkerrecht keine Anerkennung. Ebenso statuiert die Friendly Relations Declaration 4, dass der gewaltsame Gebietserwerb nicht als rechtens anerkannt wird. Die Annexion der Inseln durch Alfastan darf folglich nicht als rechtens anerkannt werden. Aus diesem Grund hat Alfastan auch am Ende des 20. Jahrhunderts keine Souveränität über die Inselgruppe erlangt. Es wird von der Fortexistenz der Inselgruppe als betastanisches Gebiet ausgegangen. Betastan hat folglich die Souveränität über die Inselgruppen auch Ende des 20. Jahrhunderts. Zwischenfazit 3: Alfastan hat mit der Annexion der Inseln Ende des 20. Jahrhunderts keine Souveränität über die Inselgruppe erlangt. Fazit: Der IGH wird entscheiden, dass Betastan die Souveränitätsrechte über die Inselgruppe aufgrund der Ersitzung und der effektiven Ausübung der Staatsgewalt hat. Alfastan hat keine Souveränität über die Inselgruppe, weil es ihm nach der Entdeckung an der Effektivität der Ausübung der Staatsgewalt fehlte und eine spätere Annexion kein gültiger Erwerbstitel ist KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, Völkerrecht, 3. A., Bern, 200, S. 70 ff. 4 Declaration on principles of international law concerning friendly relations and cooperation among states in accordance with the Charter of the United Nations, GA Res (XXV) of 24 October 970, UN Doc A/RES/2625(XXV). 4

5 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS 200 4ZP 3. Müssen die Parteien das Urteil des IGH betreffend die Souveränität über die Inselgruppe befolgen? Wer ist zuständig, dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen, wenn die unterliegende Partei das Urteil nicht befolgt? Gemäss Art. 94 Abs. UNO-Charta ist jedes UNO-Mitglied verpflichtet, als Streitpartei Urteile des IGH zu befolgen. 5 Die Urteile des IGH sind gemäss Art. 60 IGH-Statut endgültig und unterliegen keinem Rechtsmittel. Alfastan und Betastan sind UNO-Mitglieder und müssen als Streitpartei das Urteil des IGH befolgen. Die Vollstreckung eines Urteils des IGH ist nicht Sache des IGH. Bei Nichtbefolgung eines Urteils kann sich die betroffene Partei gemäss Art. 94 Abs. 2 UNO-Charta an den Sicherheitsrat wenden. Der Sicherheitsrat kann, sofern er es für notwendig erachtet, Empfehlungen abgeben oder Massnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung des Urteils beschliessen, wobei ein Veto-Mitglied einen solchen Beschluss verhindern kann (wie beispielsweise bei der Umsetzung des Nicaragua- Urteils). 6 Die Staaten können auch zur Durchsetzung der Urteile des IGH beitragen. Der obsiegende Staat kann beispielsweise Gegenmassnahmen vornehmen, wenn der unterliegende Staat das Urteil nicht befolgt ZP 4. Verletzt das Versenken des Schiffes von Betastan durch Alfastan das Gewaltverbot? Alfastan macht geltend, ein Angriff durch die Kriegsschiffe Betastans hätte unmittelbar bevor gestanden und es (Alfastan) hätte folglich in Selbstverteidigung gehandelt. Wie ist diese Argumentation völkerrechtlich zu beurteilen? Prüfung einer Verletzung des Gewaltverbotes: Das Gewaltverbot ist in Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta geregelt. Es gilt auch gewohnheitsrechtlich und ist nach überwiegender Ansicht ius cogens. Auslegungshilfen für das Gewaltverbot sind die Friendly Relations Declaration 7 sowie die GA Resolution zur Definition der Aggression 8. Eine Verletzung des Gewaltverbotes liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Gewalt: Das Verbot erfasst jeden Einsatz militärischer Gewalt, d.h. es greift nicht erst bei einem koordinierten Einsatz der Streitkräfte, und geht damit weiter als das Verbot des Angriffskrieges. 9 Gemäss Sachverhalt beschiessen und versenken die Kriegsschiffe Alfastans ein Kriegsschiff Betastans. Diese Beschiessung und das Versenken durch die Kriegsschiffe stellt militärische Gewalt dar. Mit 5 KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, Völkerrecht, 3. A., Bern, 200, S Ibid. 7 Declaration on principles of international law concerning friendly relations and cooperation among states in accordance with the Charter of the United Nations, GA Res (XXV) of 24 October 970, UN Doc A/RES/2625(XXV). 8 Definition of Aggression, GA Res. 334 (XXIX) of 4 December 974, UN Doc A/RES/334 (XXIX). 9 HERDEGEN, Völkerrecht, 9. A., München, 200, S. 252, Rz. 5 ff. 5

6 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS 200 der Beschiessung wurde Gewalt angewendet und nicht nur angedroht. Eine Definition von Aggression findet sich insbesondere in Artikel 3 der GA Res. 334 (XXIX) 974 zur Definition von Aggression. Nach Artikel 3 lit. d GA Res. 334 (XXIX) 974 (Definition der Aggression) stellt die Attacke eines Staates auf die Marineflotte eines anderen Staates einen Akt von Aggression dar. Das Beschiessen und darauf folgende Versenken des Schiffes von Betastan stellt folglich ein Akt der Aggression durch Alfastan dar. Urheber: Urheber der Gewalt ist im Normalfall direkt ein Staat. Ein Sonderfall ist die indirekte staatliche Gewalt, welche Gewaltausübungen von Personen und Verbänden meint, welche formal keine Staatsorgane sind. Der Staat ist für solche indirekte staatliche Gewalt nur verantwortlich, wenn ihm die Gewalt zugerechnet werden kann. 20 Gemäss Sachverhalt ist Urheber der Gewalt ein Kriegsschiff Alfastans. Die Kriegsschiffe Alfastans nehmen staatliche Aufgaben wahr. Urheber der Gewalt ist im vorliegenden Fall Alfastan, ein Staat und UNO-Mitglied. Gewalt in ihren internationalen Beziehungen: Die Gewalt muss zwischen Staaten in ihren internationalen Beziehungen stattfinden. Im Normalfall ist die militärische Gewalt grenzüberschreitend. 2 Gemäss Sachverhalt findet die Gewalt zwischen Kriegsschiffen Alfastans und Betastans statt. Die Kriegsschiffe nehmen direkt staatliche Aufgaben der beiden Staaten wahr, weshalb die Gewalt zwischen den Staaten in ihren internationalen Beziehungen stattfindet. Weitere Tatbestandsmerkmale von Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta: Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta verbietet insbesondere militärische Gewalt, welche gegen die territoriale Unversehrtheit eines Staates gerichtet ist. Im vorliegenden Fall ist die Gewalt jedoch gegen ein Kriegsschiff Betastans gerichtet, welches sich auf Hoher See befindet. Die Hohe See ist ein staatsfreier Raum und ist frei von Gebietshoheit. Der Flaggenstaat hat nach herrschender Meinung keine Gebietshoheit über seine Kriegsschiffe auf Hoher See, er hat lediglich die Rechtshoheit darüber. 22 Der Sachverhalt sagt nicht, ob Betastan der Flaggenstaat seiner Kriegsschiffe ist. Die Ausübung von Gewalt auf Hoher See durch Alfastan gegen das Kriegsschiff Betastans stellt damit keine Verletzung der territorialen Unversehrtheit Betastans dar. Die Gewaltanwendung ist nach Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta auch dann verboten, wenn Sie sonst wie mit den Zielen der UNO unvereinbar ist. Das Beschiessen und Versenken des Kriegsschiffes ist nicht mit den in Art. Abs. UNO-Charta genannten Zielen vereinbar. Die Gewaltanwendung ist eine Bedrohung des Friedens und das Ziel, Streitigkeiten durch friedliche Mittel zu lösen, wurde nicht geachtet. Die weiteren Tatbestandsmerkmale des Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta sind damit auch erfüllt. Fazit: Alfastan hat durch das Versenken des betastanischen Kriegsschiffes das in Art. 2 Abs. 4 UNO- Charta statuierte Gewaltverbot verletzt. Prüfung präventive Selbstverteidigung: Selbstverteidigung ist nach Art. 5 UNO-Charta unter gewissen Bedingungen zulässig. Die Voraussetzungen der Selbstverteidigung nach Artikel 5 UNO-Charta sind: - Bewaffneter Angriff: Der bewaffnete Angriff setzt militärische Gewalt von einer gewissen Intensität voraus. Nicht jede Gewaltanwendung im Sinne von Art. 2 Abs. 4 UNO-Charta 20 PETERS, Völkerrecht, 2. A., 2008, S. 285, Rz. 2 ff. 2 Dies. S. 287, Rz. 9 ff. 22 HOBE, Einführung in des Völkerrecht, 9. A., Tübingen und Basel, 2008,

7 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS 200 oder Aggression stellt bereits einen bewaffneten Angriff dar. 23 Urheber des Angriffs ist im Normalfall ein Staat. - Gegenwärtigkeit: Es muss sich um einen gegenwärtigen akuten bewaffneten Angriff handeln. - Verhältnismässigkeit (Notwendigkeit und Angemessenheit) - Unmittelbare Anzeige an den Sicherheitsrat Die Selbstverteidigung ist zudem nur zulässig, wenn der Sicherheitsrat noch keine Massnahmen ergriffen hat (Subsidiarität). Im vorliegenden Fall hat Betastan Alfastan noch nicht angegriffen. Alfastan macht einen unmittelbar bevorstehenden Angriff geltend. Die präventive Selbstverteidigung ist höchst umstritten. 24 Die Selbstverteidigung ist nach herkömmlicher Meinung jedoch nur zulässig, wenn ein Angriff zumindest unmittelbar bevorsteht. 25 Der amerikanische Regierungsvertreter Webster verlangte im Caroline-Fall: [ ] the necessity of that self-defence is instant, overwhelming, and leaving no choice of means, and no moment for deliberation. (Caroline-Formel, 837). Die Befürworter der präventiven Selbstverteidigung erachten diese meist unter Bezugnahme auf die Formel als völkerrechtskonform. 26 HERDEGEN führt aus: [ ] es ist einem Staat nicht zuzumuten, im Angesicht eines in allernächster Zeit drohenden Angriffs mit Massnahmen der Selbstverteidigung zuzuwarten, also dem Angreifer auch noch den Erstschlag einzuräumen. Eine solche Selbstverteidigung im unmittelbaren zeitlichen Nexus mit einem Angriff ist mittlerweile weithin anerkannt. 27 Ein Beispiel ist der Präventivschlag Israels auf Ägypten im Sechs-Tage-Krieg im Jahre 967. Einige Staaten hielten diesen Präventivschlag für zulässig. 28 Es bleiben aber Zweifel an der Legalität einer antizipatorischen Selbstverteidigung. Das Ziel der UNO-Charta ist es staatliche Gewalt auf ein Minimum zu reduzieren. Eine Anwendung von Waffengewalt ist damit nur jeweils als Reaktion auf einen schwerwiegenden Völkerrechtsbruch erlaubt. 29 Das System der kollektiven Sicherheit der UNO-Charta weist abgesehen von der Reaktion eines Staates auf einen schwerwiegenden Völkerrechtsbruch dem Sicherheitsrat die Entscheidung über eine Anwendung der Gewalt zu. Bewaffneter Angriff: Ziel des bewaffneten Angriffes ist normalerweise das Staatsgebiet des Opfers. Es ist umstritten, ob es ausreicht, wenn sich der Angriff gegen Schiffe des Opferstaates richtet. 30 Der IGH stellte im Oil Platforms-Fall fest: [ ]the mining of the USS Samuel B. Roberts itself. The question is therefore whether that incident sufficed in itself to justify action in selfdefence, as amounting to an "armed attack". The Court does not exclude the possibility that the mining of a single military vessel might be sufficient to bring into play the "inherent right of self-defence" [ ] 3 Grundsätzlich ist bei genügender Gezieltheit und Intensität eines Angriffs auf ein Kriegsschiff ein bewaffneter Angriff möglich. Wenn es um die Einstufung gewaltsamer Massnahmen als bewaffneter Angriff geht, wird auch immer wieder auf die Aggressions Definition der Generalversammlung zugegriffen. 32 Art. 3 lit. d GA Res. 334 (XXIX) 974 (Definition der Aggression) erachtet einen Angriff auf ein Kriegsschiff als Akt der Aggression. Im vorliegenden Fall bestand die Möglichkeit, dass die Kriegsschiffe Betastans gezielt die Kriegsschiffe Alfastans beschiessen und diese Schiffe auch versenken. Möglicherweise entsandte Betastan seine Schiffe nur zur Verteidigung seiner Schiffe und 23 PETERS, Völkerrecht, 2. A., 2008, S. 290, Rz HOBE, Einführung in des Völkerrecht, 9. A., Tübingen und Basel, 2008, PETERS, Völkerrecht, 2. A., 2008, S. 29, Rz HOBE, Einführung in des Völkerrecht, 9. A., Tübingen und Basel, 2008, HERDEGEN, Völkerrecht, 9. A., München, 200, S. 263, Rz HOBE, Einführung in des Völkerrecht, 9. A., Tübingen und Basel, 2008, Ibid. 30 Dies., S. 294, Rz ICJ, Case concerning Oil Platforms (Islamic republic of Iran v. United States of America), Judgment of 6 November 2003, Reports 2003, HERDEGEN, Völkerrecht, 9. A., München, 200, S. 255, Rz. 2. 7

8 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS 200 beabsichtigte nicht, Alfastan anzugreifen. Zwischenfazit : Ein bewaffneter Angriff der Kriegsschiffe Betastans auf die Kriegsschiffe Alfastans wäre möglich gewesen, wenn dieser Angriff genügend gezielt und intensiv gewesen wäre. Je nach Argumentation kann ein unmittelbar bevorstehender Angriff bejaht oder verneint werden. (Der Punkt wurde nur bei genügender Argumentation vergeben.) Caroline-Formel: Im vorliegenden Fall ist zweifelhaft, ob ein bewaffneter Angriff unmittelbar bevorstand. Es ist wohl anzunehmen, dass es beim Zusammentreffen der Kriegsschiffe früher oder später zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen wäre. Ob ein bewaffneter Angriff jedoch unmittelbar bevorstand, kann aus dem Sachverhalt nicht gesagt werden (instant and overwhelming). Die Möglichkeit einer friedlichen Lösung stand immer noch offen. Insbesondere hatten die Kriegsschiffe auch die Wahl, sich zurückzuziehen und sich nochmals zu beraten. Steht ein Angriff auf ein staatliches Territorium bevor, ist diese Möglichkeit natürlich nicht gegeben. Die Kriterien des leaving no choice and no moment for deliberation sind aufgrund eines möglichen Rückzuges und damit verbundenen Beratungen nicht erfüllt. Es kann einem Staat nicht zugemutet werden, dass er einem Angreifer auch noch den Erstschlag einräumt. Alfastan musste Betastan jedoch nicht den Erstschlag einräumen. Es hätte sich zurückziehen und den diplomatischen bzw. juristischen Weg beschreiten können. Zwischenfazit 2: Die Voraussetzungen der Caroline-Formel sind nicht erfüllt. Je nach Argumentation ist hier auch ein anderes Ergebnis möglich. (Der Punkte wurde nur bei genügender Argumentation vergeben.) Falls die ersten beiden Voraussetzungen (bewaffneter Angriff und Verhältnismässigkeit) als erfüllt erachtet werden, sind noch die Verhältnismässigkeit der Reaktion und die Anzeige an den Sicherheitsrat zu prüfen. Die Reaktion muss unmittelbar sein. Ziel der Reaktion muss die Beseitigung der Bedrohung sein. Die Kriegsschiffe Betastans stellen die Bedrohung dar, weshalb dieser Voraussetzung gegeben ist. Die Selbstverteidigung muss verhältnismässig sein. Die Verhältnismässigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach Art und Intensität des vorausgegangenen Angriffes. Im vorliegenden Fall liegt kein solcher Angriff vor. Ein Angriff Betastans hätte aber wahrscheinlich auch zur Versenkung eines Schiffes geführt. Örtlich ist die Selbstverteidigung verhältnismässig. Unter sachlichen Aspekten ist fraglich, ob das Versenken des Kriegsschiffes erforderlich und angemessen ist. Möglicherweise hätte es auch bereits gereicht, das Schiff in die Flucht zu jagen. Das Verjagen des betastanischen Schiffes wäre zwar eine weniger drastische Massnahme, aber sie würde auch nicht zum gleichen Ergebnis führen. Die Selbstverteidigung richtet sich gegen ein Kriegsschiff, weshalb Zivilpersonen nicht betroffen sind. Zwischenfazit 3: Die Verhältnismässigkeit der Selbstverteidigung kann bejaht werden. Je nach Argumentation ist auch ein anderes Zwischenfazit möglich. (Der Punkt wurde nur bei genügender Argumentation vergeben.) Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, ob Alfastan Anzeige an den Sicherheitsrat gemacht hat. Fazit: Die Voraussetzungen für eine präventive Selbstverteidigung sind nicht erfüllt. Alfastan kann die Verletzung des Gewaltverbotes folglich nicht rechtfertigen. Falls die Voraussetzungen für eine präventive Selbstverteidigung erfüllt wären, könnte Alfastan damit die Verletzung des Gewaltverbotes rechtfertigen. (Punkte wurden sowohl für die Bejahung als auch die Verneinung der präventiven Selbstverteidigung vergeben, sofern die Argumentation genügend war.) ZP 8

9 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS Kann Betastan für seine festgenommenen Staatsangehörigen, die in den Gefängnissen Alfastans gefoltert wurden und sich vergeblich vor allen innerstaatlichen Instanzen gewehrt haben, diplomatischen Schutz geltend machen? (Der Status der Gefangenen muss nicht unter dem humanitären Völkerrecht geprüft werden. Beantworten Sie diese Frage unabhängig vom humanitären Völkerrecht.) Betastan hat als geschädigter Staat die Möglichkeit, nach dem WÜD (insbes. Art. 3 Abs. lit. b WÜD) diplomatischen Schutz auszuüben. Der diplomatische Schutz erlaubt es dem Heimatstaat, seine Staatsangehörigen (natürliche und juristische Personen) gegen die völkerrechtswidrige Behandlung durch einen fremden Staat (fremde Hoheitsgewalt) zu schützen. Nach traditionellem Verständnis ist der diplomatische Schutz ein Recht des Heimatstaates. Danach besitzen die Privaten keinen Rechtsanspruch auf diplomatischen Schutz gegenüber dem Heimatstaat und können auch nicht zulasten ihres Heimatstaates auf den diplomatischen Schutz verzichten. Das traditionelle Verständnis wurde in neuerer Zeit vermehrt kritisiert. Nach neuerem Verständnis macht der Staat bei der Ausübung des diplomatischen Schutzes sowohl sein Recht als auch das Recht des Privaten geltend. Die Ausübung des diplomatischen Schutzes ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: - Staatsangehörigkeit (genuine link) - Völkerrechtsverletzung - Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsbehelfe durch die betroffene Person (local remedies rule) Staatsangehörigkeit: Gemäss Sachverhalt handelt es sich um Staatsangehörige Betastans. Die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit des Heimatstaates ist damit erfüllt. Der Sachverhalt sagt nicht direkt, ob die Personen über eine zum Heimatstaat hinreichende Anknüpfung (genuine link) verfügen. Der IGH hat sich zu dieser hinreichenden Anknüpfung bei natürlichen Personen im Nottebohm Fall 33 und bei juristischen Personen im Barcelona Traction-Fall 34 geäussert. Die festgenommenen Staatsangehörigen Betastans arbeiteten für die Marine Betastans und verteidigten ihren Heimatstaat. Diese Tatsache könnte ein Indiz für einen genuine link sein. Zwischenfazit : Die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit und des hinreichenden Anknüpfungspunktes (Arbeit bei der Marine) ist gegeben. Völkerrechtsverletzung: Eine völkerrechtswidrige Behandlung der Staatsangehörigen Betastans liegt mit der Folterung vor. Folterung stellt eine Verletzung des völkergewohnheitsrechtlichen Mindeststandards dar. Das Verbot der Folter gilt als Völkergewohnheitsrecht und als ius cogens. Das Verbot der Folter ist auch in Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II statuiert. (Zusatzpunkt wurde nur vergeben, wenn die Rechtsgrundlage sehr ausführlich erläutert wurde.) Die Voraussetzung der völkerrechtwidrigen Behandlung ist damit erfüllt. Zwischenfazit 2: Es liegt eine Völkerrechtsverletzung durch Alfastan vor. Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges: Die innerstaatlichen Rechtsbehelfe müssen erschöpft worden sein, soweit sie effektiv und zumutbar 33 ICJ, Nottebohm Case (Liechtenstein v. Guatemala), Second Phase, Judgment of 6 April 955, ICJ Reports ICJ, Case concerning the Barcelona Traction, Light and Power Company, Limited (Belgium v. Spain) Second Phase, Judgment of 5 February 970, ICJ Reports

10 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS 200 sind. Gemäss Frage haben sich die Privaten vergeblich vor allen innerstaatlichen Instanzen gewehrt. Zwischenfazit 3: Der innerstaatliche Instanzenzug wurde ausgeschöpft. Fazit: Betastan kann für die festgenommenen bestastanischen Staatsangehörigen diplomatischen Schutz geltend machen. Zur Wahrnehmung des diplomatischen Schutzes stehen verschiedene Mittel zur Verfügung: Die Botschaft Betastans kann beispielsweise bei den örtlichen Behörden intervenieren oder der Botschafter Betastans kann förmlich protestieren und Verhandlungen mit der Regierung Alfastans aufnehmen. Es kann auch eine Vermittlerin eingeschaltet werden oder die Unterwerfung unter ein Schiedsgericht vorgenommen werden. Ebenso kann Betastan völkerrechtlich zulässige Gegenmassnahmen tätigen oder eine Klage beim IGH einreichen. Völkerrechtliche Gegenmassnahmen stellen Völkerrechtsverletzungen dar, welche ausnahmsweise erlaubt sind, weil sie sich nur gegen einen Staat richten, der vorher selbst das Völkerrecht verletzt hat. Gegenmassnahmen müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllen: Gezielt gegen den völkerrechtswidrig handelnden Staat gerichtet, Subsidiarität (zuerst Aufruf zur Einstellung oder Wiedergutmachung) und Verhältnismässigkeit. (Dieser Punkte wurde nur vergeben, wenn diese alternativen Möglichkeiten besonders überzeugend dargelegt wurden.) 9 + 3ZP 0

11 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS 200 Aufgabe 2 (ca. 5 Punkte ohne ZP):. Wo ist die Suspendierung (Sistierung) von Verträgen geregelt? Ist die Suspendierung im vorliegenden Fall zulässig? Die Suspendierung von Verträgen ist im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (VRK) vom 23. Mai geregelt. Die Schweiz und Libyen sind Mitgliedsstaaten der VRK. Teil V dieses Übereinkommens beschäftigt sich mit der Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von Verträgen. Die Suspendierung ist in Teil V VRK, d.h. in den Artikeln VRK geregelt. Das Verfahren ist in Artikeln VRK geregelt und die Folgen der Suspendierung werden in Artikel 72 VRK behandelt. Im vorliegenden Fall ist die Suspendierung des Vertrages infolge Vertragsverletzung gemäss Artikel 60 VRK zu untersuchen. Artikel 60 Abs. VRK ist anwendbar, da es sich in der Aufgabe um einen zweiseitigen Vertrag handelt. Gemäss Artikel 60 Abs. VRK berechtigt eine erhebliche Verletzung des Vertrages die andere Partei, den Vertrag zu suspendieren. Diese Berechtigung folgt aus dem Grundsatz der Reziprozität und entspricht der Regel pacta sunt servanda (Art. 26 VRK). 36 Nach Artikel 60 Abs. 3 VRK liegt eine erhebliche Verletzung in einer nach diesem Übereinkommen nicht zulässigen Ablehnung des Vertrags oder (lit. a) in der Verletzung einer für die Erreichung des Vertragsziels oder des Vertragszwecks wesentlichen Bestimmung (lit. b). Prüfung von Artikel 60 Abs. 3 lit. a VRK: Gemäss Pressemitteilung des Bundesrates verweigert Libyen systematisch die Zusammenarbeit. Diese systematische Verweigerung der Zusammenarbeit kann als Ablehnung des Vertrages betrachtet werden. Diese Ablehnung ist nach der VRK nicht zulässig, denn Libyen kann keinen der Artikel VRK als Grund für die Ablehnung geltend machen. Die Ablehnung ist nach der VRK nicht zulässig und der Artikel 60 Abs. 3 lit. a VRK erfüllt. Zwischenfazit : Es liegt eine erhebliche Vertragsverletzung durch Libyen vor. Die Schweiz ist berechtigt, die Vertragsverletzung als Grund für die Suspendierung geltend zu machen. Prüfung von Artikel 60 Abs. 3 lit. b VRK: Damit Artikel 60 Abs. 3 lit. b VRK gegeben ist, muss eine für die Erreichung des Vertragsziels oder des Vertragszwecks () wesentliche Bestimmung (2) verletzt sein. Der Vertragszweck des schweizerisch-libyschen Schiedsvertrages ist es, die Handlungen in Genf durch ein unabhängiges Schiedsgericht beurteilen zu lassen. Gemäss Sachverhalt hat Libyen insbesondere die Fristen zur Ernennung der Schiedsrichter nicht gewahrt. Die Ernennung der Schiedsrichter ist zentral, denn ohne Schiedsrichter gibt es kein Schiedsgericht und das Vertragsziel könnte nicht erreicht werden. Die Bestimmung betreffend die Ernennung der Schiedsrichter ist folglich eine Wesentliche für die Erreichung des Vertragsziels. Aus diesem Grund liegt eine erhebliche Verletzung im Sinne von Artikel 60 Abs. 3 lit. b VRK vor und die Schweiz ist gemäss Artikel 60 Abs. VRK berechtigt, die erhebliche Vertragsverletzung als Grund für die Suspendierung geltend zu machen. Geht es bloss um die Verletzung der Frist und nicht um die Ernennung der Schiedsrichter an sich, ist fraglich, ob immer noch eine wesentliche Bestimmung für das Erreichen des Vertragsziels betroffen ist. Hier kann argumentiert werden und es ist abzuwägen. Im Vertrag selbst steht nicht explizit, dass der Konflikt so schnell als möglich beseitigt werden soll. Aufgrund der kurzen Fristen zur Ernennung von Schiedsrichtern und weil Staaten auf gute Beziehungen untereinander angewie- 35 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (VRK) vom 23. Mai 969, 8 ILM 679, 55 U.N.T.S. 33, SR 0., ratifiziert durch 09 Staaten (Stand Mai 2009), in Kraft getreten am 27. Januar 980, für die Schweiz am 6. Juni VILLIGER,

12 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS 200 sen sind, darf angenommen werden, dass die Schweiz und Libyen den Konflikt so bald als möglich beilegen wollten. Implizit ist den Parteien damit eine schnelle Lösung der Anspannungen wichtig, weshalb die Missachtung der Frist auch eine erhebliche Verletzung im Sinne von Artikel 60 Abs. 3 lit. b VRK darstellt und die Schweiz gemäss Artikel 60 Abs. VRK berechtigt ist, den Vertrag zu suspendieren. Die Suspendierung ist folglich auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig. Hier kann auch eine andere Meinung vertreten werden. Zwischenfazit 2: Es liegt eine erhebliche Vertragsverletzung vor. Die Schweiz ist berechtigt, die Vertragsverletzung als Grund für die Suspendierung geltend zu machen. Verfahren: Eine erhebliche Vertragsverletzung nach Artikel 60 VRK berechtigt die Schweiz nur, eine Suspendierung geltend zu machen. Die Suspendierung selbst ist erst zulässig, wenn das Verfahren dafür eingehalten wurde. Das Verfahren der Suspendierung ist in Artikel 65 VRK geregelt. Die Schweiz hat Libyen die Suspendierung zu notifizieren. Erhebt Libyen innerhalb von drei Monaten keinen Einspruch, so kann die Schweiz die Suspendierung in der in Artikel 67 VRK vorgesehenen Form durchführen. Die Suspendierung ist nach Artikel 67 VRK durch eine schriftliche Urkunde, welche von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet ist, vorzunehmen. Der Sachverhalt erhält keine Angaben zum Verfahren. Zwischenfazit 3: Die Schweiz müsste Libyen die Suspendierung notifizieren und nach drei Monaten eine schriftliche Urkunde hinterlegen. Fazit: Die Geltendmachung der Suspendierung ist zulässig, da eine erhebliche Vertragsverletzung vorliegt. Die Schweiz muss Libyen die Suspendierung und die Gründe dafür notifzieren. Erhebt Libyen innert drei Monaten keinen Einspruch, so ist die Suspendirung durch eine schriftliche Urkunde vorzunehmen ZP 2. Welches sind die Folgen der Suspendierung eines Vertrages und wo sind Sie geregelt? Die Folgen der Suspendierung eines Vertrages sind in Artikel 72 VRK geregelt. Zunächst ist auf den Willen der Parteien, d.h. Ihre Vereinbarungen, abzustellen. Haben die Parteien nichts vereinbart, so befreit die Suspendierung die Vertragsparteien, zwischen denen der Vertrag suspendiert ist, in ihren gegenseitigen Beziehungen während der Suspendierung von der Verpflichtung, den Vertrag zu erfüllen (Artikel 72 Abs. lit. a VRK). Die Suspendierung berührt anderweitig die durch den Vertrag zwischen den Vertragsparteien begründeten Rechtsbeziehungen nicht (Artikel 72 Abs. lit. b VRK). Während der Suspendierung müssen die Vertragsparteien gemäss Artikel 72 Abs. 2 VRK alle Handlungen unterlassen, welche einer Wiederanwendung des Vertrages entgegenstehen würden Wo ist die Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung geregelt? Was sind die Voraussetzungen für ein Schiedsverfahren? Die Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung ist in Artikel 2 Ziffer 3 und Artikel 33 (bzw. Kapitel VI) der UNO-Charta geregelt. Voraussetzungen eines Schiedsverfahrens sind, dass sich das andere Völkerrechtssubjekt (Partnerstaat) einverstanden erklärt, sich diesem zu unterwerfen und den Schiedsspruch anzuerkennen. Das 2

13 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS 200 Schiedsverfahren wird zwischen den Staaten mit einem Schiedsvertrag festgelegt, welcher ein Schiedsverfahren für den konkreten Fall vorsieht (ad hoc Schiedsverfahren). Möglich ist auch, dass die Parteien ein bereits bestehendes Schiedsverfahren für anwendbar erklären. 4 3

14 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS 200 Aufgabe 3 (20 Punkte):. Was ist die G-20? eine internationale Organisation ein loser Staatenverbund eine Non-Governmental Organisation (NGO) eine regionale Organisation auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Zusammenarbeit 2. Welche der unten aufgeführten Gruppen bildet die zahlenmässig grösste Kategorie von Völkerrechtssubjekten: die Staaten die internationalen Organisationen die NGOs die transnationalen Unternehmen 3. Aus der Praxis des Internationalen Gerichtshofes (IGH) ergibt sich, dass internationale Organisationen originäre Völkerrechtssubjekte sind. internationale Organisationen keine Völkerrechtsfähigkeit besitzen. internationale Organisationen partielle Völkerrechtssubjektivität besitzen können. die UNO als einzige internationale Organisation objektive Völkerrechtssubjektivität (auch: absolute Völkerrechtssubjektivität genannt) besitzt. 4. Wer wird im bewaffneten Konflikt als Personen hors de combat bezeichnet? Zivilpersonen und Kriegsgefangene, Verwundete sowie Schiffbrüchige Kriegsgefangene, Verwundete und Schiffbrüchige Illegale Kombattanten Zivilpersonen 5. Friedenserhaltende Massnahmen (peace-keeping operations) des UNO Sicherheitsrates sind Massnahmen, die der UNO Sicherheitsrat gestützt auf Kapitel VI UNO-Charta ergreifen kann. die immer auch ein Zwangselement enthalten und deshalb vom UNO Sicherheitsrat gestützt auf Kapitel VII UNO-Charta ergriffen werden. die der UNO Sicherheitsrat je nach ihrer Natur entweder gestützt auf Kapitel VI oder VII UNO-Charta ergreifen kann. die gestützt auf eine einvernehmliche Regelung mit den Konfliktparteien ergriffen werden. 4

15 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS Das Verbot grenzüberschreitender Umweltschädigung (Schädigungsverbot) des Umweltvölkerrechts verbietet den Staaten, Handlungen zu tätigen oder zu dulden, welche die Umwelt in irgendeiner weise belasten. Handlungen zu tätigen, welche zu Umweltbelastungen in einem anderen Staat führen. Handlungen zu tätigen oder dulden, welche zu einer erheblichen Umweltbelastung in anderen Staaten führen. setzt der Ausübung der Gebietshoheit im Verhältnis zu den Nachbarstaaten Schranken. 7. Ein Staat, der Aufständische in einem anderen Staat mit finanziellen Mitteln unterstützt, verletzt das Interventionsverbot. verletzt das Gewaltverbot. verletzt das Interventions- und das Gewaltverbot. begeht eine unzulässige Angriffshandlung ( act of agression ). 8. Einen Antrag für ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofes (IGH) können stellen: Staaten Internationale Organisation und Staaten Organe und Sonderorgane der UNO Generalversammlung und Sicherheitsrat der UNO 9. Die UNO ist eine supranationale Organisation eine internationale Organisation der kollektiven Sicherheit eine regionale Organisation der kollektiven Sicherheit eine Verteidigungsorganisation 0. Eine persona non grata in der Terminologie des Völkerrechts ist ein Mitglied des diplomatischen Personals, das den Empfangsstaat verlassen muss. ein Mitglied des diplomatischen Personals, welches in die Ungnade des Entsendestaates gefallen ist. eine Person, die wegen eines schweren Verbrechens aus dem Land ausgeschafft wird. eine Person, die aus politischen Gründen nicht ausgeliefert werden darf.. In seinem Gutachten vom 22. Juli 200 zur Kosovofrage hat der Internationale Gerichtshof (IGH) festgestellt, dass der Kosovo sich wegen lang anhaltender, systematischer Menschenrechtsverletzungen legitimerweise von Serbien abgetrennt hat. die Sezession des Kosovos von Serbien nicht völkerrechtskonform war. die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo das Völkerrecht nicht verletzt. die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo das Völkerrecht verletzt, weil das Selbstbestimmungsrecht der Völker kein Recht auf Sezession zugesteht. 5

16 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS Wer hat Beobachterstatus bei der UNO Generalversammlung? Europäische Union (EU) Internationales Komitee vom Roten Kreuz Heiliger Stuhl Human Rights Watch (NGO) 3. Der Flaggenstaat ist der Staat, in welchem das Schiff registriert ist und dessen Flagge es führt. der Staat, in welchem die Reederei ihren Sitz hat und unter dessen Flagge das Schiff deshalb fährt. der Staat, dessen Rechtshoheit das Schiff während seines Aufenthaltes auf Hoher See unterliegt. der Staat, dessen Gebietshoheit das Schiff als schwimmender Gebietsteil während seines Aufenthaltes auf Hoher See unterliegt. 4. Was bedeutet implied powers? Ungeschriebene Befugnisse, welche eine internationale Organisation benötigt, um die ihr zuerkannten Aufgaben wahrzunehmen. Geschriebene Befugnisse, welche eine internationale Organisation benötigt, um die ihr zuerkannten Aufgaben wahrzunehmen. Befugnisse einer internationalen Organisation, Aufgaben und Kompetenzen an sich zu ziehen.. Regel, wonach Kompetenzkonflikte zwischen internationalen Organisationen zu lösen sind. 5. Ein Staatsoberhaupt kann während seiner Amtszeit für private Handlungen durch Drittstaaten grundsätzlich nicht gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden. nach seiner Amtszeit für bestimmte schwere Verbrechen (z.b. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord, Kriegsverbrechen), welche er während seiner Amtszeit begangen hat, gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden. für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch den internationalen Strafgerichtshof zur Verantwortung gezogen werden. während seiner Amtszeit für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht durch den internationalen Strafgerichtshof zur Verantwortung gezogen werden. 6. Die Piraterie vor der Küste Somalias darf von den betroffenen Staaten mit militärischen Mitteln bekämpft werden. muss vom somalischen Staat verhindert werden. muss vom IGH verurteilt werden, bevor die UNO aktiv werden darf. kann vom UNO-Sicherheitsrat zu einer Angelegenheit der internationalen Gemeinschaft erklärt werden 7. Dem Staat ist völkerrechtswidriges Handeln Privater zurechenbar, 6

17 Prof. H. Keller Rechtswissenschaftliches Institut Zürich Völkerrechtsklausur HS 200 wenn das Handeln auf einer formalrechtlichen Ermächtigung der Privaten zur Ausübung öffentlicher Funktionen basiert. wenn eine nachträgliche Übernahme und Anerkennung des privaten Handelns durch den Staat vorliegt. wenn die Privatpersonen Staatsangehörige des Staates sind. wenn zwar keine formalrechtliche Ermächtigung durch den Staat vorliegt, die Privatpersonen im Einzelfall aber auf Anweisung oder unter Kontrolle von Staatsorganen handelt. 8. Die Retorsion ist ein völkerrechtswidriger Akt. ist ein unfreundlicher, aber nicht völkerrechtswidriger Akt in Reaktion auf eine Völkerrechtsverletzung der Gegenseite. ist ein völkerrechtswidriger Akt, der als Reaktion auf eine vorangehende Völkerrechtsverletzung der Gegenseite gerechtfertigt ist. ist eine Gegenmassnahmen, die mit militärischer Gewalt durchgeführt wird. 9. Die Paraphierung völkerrechtlicher Verträge ist die vorläufige Festlegung des Vertragstextes durch Unterhändler. ist die verbindliche Festlegung des Vertragstextes. ist die Erklärung des Staatsoberhauptes, an den Vertrag gebunden zu sein. ist die letzte Möglichkeit, einem Vertrag Vorbehalte anzufügen. 20. Menschenrechte sind Rechte, die nur in Friedenszeiten gelten. die in beachtlichem Umfang gewohnheitsrechtlich gelten. die international garantiert sind und grundlegende Rechtsansprüche der Individuen gegenüber dem Staat schützen. welche die Individuen direkt in ihren zwischenmenschlichen Beziehungen verpflichten. 7

Völkerrechtsklausur vom 7. Januar 2011

Völkerrechtsklausur vom 7. Januar 2011 Völkerrechtsklausur vom 7. Januar 2011 Vorbemerkungen: Die Prüfung dauert 2 Stunden von 13:00 15:00 Uhr. Die Aufgaben 1 3 dürfen in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Beginnen Sie jede Antwort auf einem

Mehr

Völkerrecht I: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil II

Völkerrecht I: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil II : Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil II 15. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Ziele Selbstbestimmungsrecht der Völker und seine Folgen verstehen Mechanismen

Mehr

Völkerrecht I: Zwischenstaatliche Beziehungen II

Völkerrecht I: Zwischenstaatliche Beziehungen II : Zwischenstaatliche Beziehungen II Vorlesung vom 16. November 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Veranstaltungshinweise Google, Facebook & Co. Menschenrechtsbezogener Datenschutz im digitalen

Mehr

Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen

Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Vorlesung vom 20. November 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law LVB HS 2013 an der RWF und der WWF Wir laden Sie

Mehr

Völkerrecht I: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil I

Völkerrecht I: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil I : Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil I Vorlesung vom 26. Oktober 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele der Souveränen Gleichheit der Staaten verstehen Gewaltverbot

Mehr

Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 16

Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 16 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 16 1. Teil Begriff, Entwicklung und Anwendungsbereich des Völkerrechts 17 A. Begriff des Völkerrechts 17 B.

Mehr

Völkerrechtsquellen. Vorlesung vom 6. November 2013 Prof. Christine Kaufmann. Modul Transnationales Recht Bachelor of Law

Völkerrechtsquellen. Vorlesung vom 6. November 2013 Prof. Christine Kaufmann. Modul Transnationales Recht Bachelor of Law Völkerrechtsquellen Vorlesung vom 6. November 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law Page 1 Themen der heutigen Vorlesung 1. Völkergewohnheitsrecht 2. Allgemeine Rechtsgrundsätze

Mehr

Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression

Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression Übersetzung 1 Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression Verabschiedet in Kampala am 11. Juni 2010 2 Von der Bundesversammlung genehmigt

Mehr

Völkerrechtssubjekte. Völkerrechtsquellen

Völkerrechtssubjekte. Völkerrechtsquellen Völkerrechtssubjekte Völkerrechtsquellen Vorlesung vom 23. Oktober 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law Themen der heutigen Vorlesung 1. Weitere Völkerrechtssubjekte

Mehr

I. Begriff, Wesen und Grundsätze des Völkerrechts

I. Begriff, Wesen und Grundsätze des Völkerrechts I. Begriff, Wesen und Grundsätze des Völkerrechts Das Völkerrecht umfasst jene Rechtsvorschriften, welche die Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten (siehe zu diesen Abschnitt III.) regeln und nicht

Mehr

Völkerrecht I. Völkerrechtssubjekte. Prof. Dr. Christine Kaufmann Vorlesung vom 19. Oktober 2010 Herbstsemester 2010 Seite 1 von 8.

Völkerrecht I. Völkerrechtssubjekte. Prof. Dr. Christine Kaufmann Vorlesung vom 19. Oktober 2010 Herbstsemester 2010 Seite 1 von 8. : Völkerrechtssubjekte Vorlesung vom 19. Oktober 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Begriff des Völkerrechtsubjekts verstehen Verschiedene Arten von Völkerrechtssubjekten kennen Formen

Mehr

Völkerrechtliche Verträge

Völkerrechtliche Verträge Völkerrechtliche Verträge I. Begriff, Abschlussverfahren, Arten, Rechtswirkungen II. III. IV. Vorbehalte Auslegung Suspendierung, Beendigung und Ungültigkeit HS 2007/III/Folie 1/HK Artikel 31 WÜV Allgemeine

Mehr

Frage 1: Wird der IGH auf das Begehren von G eintreten? (10 Punkte)

Frage 1: Wird der IGH auf das Begehren von G eintreten? (10 Punkte) Lösungsschema der Völkerrechtsklausur vom 14. Januar 2009 Aufgabe 1 Frage 1: Wird der IGH auf das Begehren von G eintreten? (10 Punkte) Die Zuständigkeit des IGH s ist in Art. 34 38 IGH-Statut geregelt.

Mehr

Einführung in das Völkerrecht

Einführung in das Völkerrecht Otto Kimminich Einführung in das Völkerrecht 4. ergänzte und verbesserte Auflage KG- Säur München London New York Paris 1990 5 Inhalt Vorwort. 11 Abkürzungen 13 1. Grundfragen 19 1.1 Das Studium des Völkerrechts

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Schöbener WS 2015/16 VÖLKERRECHT II. 1. Kapitel: Grundprinzipien des Völkerrechts (vgl. Art. 2 UN-Charta)

Prof. Dr. Burkhard Schöbener WS 2015/16 VÖLKERRECHT II. 1. Kapitel: Grundprinzipien des Völkerrechts (vgl. Art. 2 UN-Charta) 1 Prof. Dr. Burkhard Schöbener WS 2015/16 VÖLKERRECHT II 1. Kapitel: Grundprinzipien des Völkerrechts (vgl. Art. 2 UN-Charta) A. Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten, Art. 2 Nr. 1 UN-Charta

Mehr

Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen

Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Univ.-Prof. Dr. Professor FUNK in der Stellungnahme vom 11.11.2005 zur Rechtssache

Mehr

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sanktionierung von Beitragsverweigerung im System der Vereinten Nationen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sanktionierung von Beitragsverweigerung im System der Vereinten Nationen Michael Reckhard Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sanktionierung von Beitragsverweigerung im System der Vereinten Nationen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis Abkürzungen

Mehr

Das Diplomatische Asyl im gegenwartigen Volkerrecht

Das Diplomatische Asyl im gegenwartigen Volkerrecht Heiko Carrie Das Diplomatische Asyl im gegenwartigen Volkerrecht Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkurzungsverzeichnis 11 Einfiihrung 15 KAPITEL 1: DER BEGRIFF DES DIPLOMATISCHEN

Mehr

NomosGesetze. Prof. Dr. Dr. h.c. Christian Tomuschat Prof. Dr. Christian Walter. Völkerrecht. 7. Auflage. Nomos

NomosGesetze. Prof. Dr. Dr. h.c. Christian Tomuschat Prof. Dr. Christian Walter. Völkerrecht. 7. Auflage. Nomos NomosGesetze Prof. Dr. Dr. h.c. Christian Tomuschat Prof. Dr. Christian Walter Völkerrecht 7. Auflage Nomos I. Internationale Organisationen 1 Charter of the United Nations/Charta der Vereinten Nationen

Mehr

Peacekeeping. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit

Peacekeeping. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit Peacekeeping Völkerrechtliche Verantwortlichkeit Vorlesung vom 27. November 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law Themen der heutigen Vorlesung 1. Kollektive Friedenssicherung

Mehr

Humanitäres Völkerrecht

Humanitäres Völkerrecht Hans-Peter Gasser Humanitäres Völkerrecht Eine Einführung mit einer Einleitung von Daniel Thürer Nomos Schulthess 2007 Einleitende Bemerkungen von Daniel Thürer: Kriegerische Gewalt und rule of law 1 Kapitel

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung

Mehr

Generalversammlung. Vereinte Nationen A. 37/10. Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten. A/RES/37/10 15.

Generalversammlung. Vereinte Nationen A. 37/10. Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten. A/RES/37/10 15. Vereinte Nationen A Generalversammlung A/RES/37/10 15. November 1982 37/10. Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten Die Generalversammlung, nach Prüfung des Punkts "Die friedliche

Mehr

Der Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan und das Völkerrecht. Vorbemerkungen

Der Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan und das Völkerrecht. Vorbemerkungen Vorbemerkungen 1. Das geltende Völkerrecht kennt nicht den "gerechten Krieg" 2. Die UN-Charta trifft folgende grundlegenden Regelungen zur Anwendung von Waffengewalt: a) Sie verbietet den Staaten die Erstanwendung

Mehr

Einführung ins Humanitäre. Völkerrecht I. Prof. Dr. Christine Kaufmann Vorlesung vom 23. November 2010 Herbstsemester 2010 Seite 1 von 5.

Einführung ins Humanitäre. Völkerrecht I. Prof. Dr. Christine Kaufmann Vorlesung vom 23. November 2010 Herbstsemester 2010 Seite 1 von 5. Einführung ins Humanitäre Völkerrecht Vorlesung vom 23. November 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Unterscheidung ius ad bellum/ius in bello verstehen Genfer Recht/Haager Recht kennen

Mehr

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. ["Deutschlandvertrag"]

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. [Deutschlandvertrag] Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten ["Deutschlandvertrag"] vom 26. Mai 1952 (in der Fassung vom 23. Oktober 1954) Die Bundesrepublik Deutschland, Die

Mehr

Gewaltanwendung unter und neben der UN-Charta

Gewaltanwendung unter und neben der UN-Charta Gewaltanwendung unter und neben der UN-Charta Von Christian Stelter C Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung: Untersuchungsgegenstand und Gang der Darstellung 17 B. Ein Wandel der tatsächlichen

Mehr

Auslandseinsätze der Bundeswehr zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus

Auslandseinsätze der Bundeswehr zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus Studien zum Öffentlichen Recht, Völker- und Europarecht 20 Auslandseinsätze der Bundeswehr zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus Völker- und verfassungsrechtliche Aspekte Bearbeitet von Jan Thiele

Mehr

Völkerrechtssubjekte

Völkerrechtssubjekte Völkerrechtssubjekte Vorlesung vom 9. Oktober 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law Aktueller Fall: In der Arktis (1/2) Schweizer Greenpeace-Aktivist in Russland festgenommen

Mehr

VÖLKERRECHT Rechtsbegründende Kraft einseitiger Rechtsgeschäfte, wenn Dritte darauf vertrauen können müssen

VÖLKERRECHT Rechtsbegründende Kraft einseitiger Rechtsgeschäfte, wenn Dritte darauf vertrauen können müssen VÖLKERRECHT Rechtsbegründende Kraft einseitiger Rechtsgeschäfte, wenn Dritte darauf vertrauen können müssen - Notifikation, z.b. einseitige Mitteilung über eine Entdeckung mit den Rechtsfolgen (Besitz)

Mehr

Das Vorbehaltsrecht völkerrechtlicher Verträge

Das Vorbehaltsrecht völkerrechtlicher Verträge Das Vorbehaltsrecht völkerrechtlicher Verträge Vorschlag einer Reform Von Alexander Behnsen Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Einleitung 17 Kapitel 2 Entwicklung des Rechts zur Behandlung

Mehr

Allgemeines Völkerrecht

Allgemeines Völkerrecht Allgemeines Völkerrecht Rechtsquellen 19.04.2011 Vorlesungsgliederung A. Völkerrechtssubjekte (Wiederholung) B. Rechtsquellen I. Besonderheiten der Völkerrechtsordnung II. Quellen im Einzelnen III. Quellenübergreifendes

Mehr

Menschenrechte- Seite1

Menschenrechte- Seite1 Menschenrechte- Seite1 00:00 Länge Text 00:07 23 Die Welt ist voller unterschiedlicher Kulturen, Länder und Menschen. Bei allen Unterschieden gibt es aber eine wichtige Gemeinsamkeit: Alle Menschen sind

Mehr

Int. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst.

Int. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst. Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBl. 1972 II, 653, 663) 10.5.1952 Die Hohen Vertragsparteien - in Erkenntnis

Mehr

Die CHARTA der VEREINTEN NATIONEN

Die CHARTA der VEREINTEN NATIONEN Die CHARTA der VEREINTEN NATIONEN Einleitung Die Charta der Vereinen Nationen wurde zum Abschluss der Konferenz der Vereinten Nationen über internationale Organisationen am 26. Juni 1945 in San Francisco

Mehr

Völkerrecht. in a nutshell. Kerstin Odendahl

Völkerrecht. in a nutshell. Kerstin Odendahl Kerstin Odendahl Prof. Dr. iur., Direktorin des Walther-Schüking-Instituts für Internationales Recht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Völkerrecht in a nutshell Vorwort Inhaltsverzeichnis

Mehr

Der Atlantikpakt (Washington, 4. April 1949)

Der Atlantikpakt (Washington, 4. April 1949) Der Atlantikpakt (Washington, 4. April 1949) Quelle: Die Friedens-Warte. Blätter für internationale Verständigung und zwischenstaatliche Organisation. Hrsg. Wehberg, Hans. 1949, Nr. 3; 49. Jg. Zürich:

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,

Mehr

Demokratie weltweit. Materialien zur Politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen.

Demokratie weltweit. Materialien zur Politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen. Demokratie weltweit Materialien zur Politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen www.demokratiewebstatt.at Mehr Information auf: www.demokratiewebstatt.at Die Grundsätze der Demokratie Übung: Grundsätze

Mehr

Souveränität (nach Stephen Krasner)

Souveränität (nach Stephen Krasner) Souveränität (nach Stephen Krasner) domestic sovereignty / innere Souveränität: Effektivität innerstaatlicher Herrschaft. interdependence sovereignty / Interdependenzsouveränität: effektive Kontrolle grenzüberschreitender

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Übereinstimmungstabelle zum EUV und zum EGV

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Übereinstimmungstabelle zum EUV und zum EGV Staatsrecht III Staatsrecht Völkerrecht Europarecht von Dr. jur. Michael Schweitzer o. Professor an der Universität Passau 8., neu bearbeitete Auflage C.F.Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Völkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht

Völkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht : Völkerrecht und Landesrecht Vorlesung vom 12. Oktober 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Mögliche Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht erkennen Lösungsmöglichkeiten verstehen

Mehr

Das Replikrecht im Zivilprozess

Das Replikrecht im Zivilprozess Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.

Mehr

LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung

LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung 1 2.1 Die Rechtsnatur der EU 2.2 Die Organe der EU 2.3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts 2.4 Der Acquis Communautaire 2.5 Der EUV im

Mehr

Militärpolizei in Rumänien

Militärpolizei in Rumänien Militärpolizei in Rumänien Fall 9 vom 21. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Zu prüfende Fragen Rumänien Mitglied der EU und des Europarates Vorgehen im Rahmen der EU? Vorgehen

Mehr

Erster Teil: Die Ausgestaltung der palästinensischen Selbstregierung im Westjordanland und im Gaza- Streifen 5

Erster Teil: Die Ausgestaltung der palästinensischen Selbstregierung im Westjordanland und im Gaza- Streifen 5 Einleitung 1 Erster Teil: Die Ausgestaltung der palästinensischen Selbstregierung im Westjordanland und im Gaza- Streifen 5 1. Kapitel: Die Osloer Verträge 5 1. Die Entstehung und Entwicklung der Osloer

Mehr

Generalversammlung. Vereinte Nationen A

Generalversammlung. Vereinte Nationen A Vereinte Nationen A Generalversammlung A/RES/2625 (XXV) 24. Oktober 1970 2625 (XXV). Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den

Mehr

Vorlesung Völkerstrafrecht

Vorlesung Völkerstrafrecht Vorlesung Völkerstrafrecht SoSe 2013 8. Stunde (20.6.2013) RA Dr. Stefan Kirsch - Terminplan SoSe 2013-1 18.04.2013 Einführung / Überblick 2 25.04.2013 Völkerrecht und Strafrecht I: Der Geltungsbereich

Mehr

Menschenrechte Dokumente und Deklarationen

Menschenrechte Dokumente und Deklarationen Menschenrechte Dokumente und Deklarationen Bundeszentrale für politische Bildung 5 Inhalt Inhalt Karl Josef Partsch Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung 11 I. Internationale Abkommen,

Mehr

Völkerrecht. Ein Lehrbuch. von. Dr. Dres. h.c. Karl Doehring. em. o. Professor an der Universität Heidelberg. 2., neubearbeitete Auflage

Völkerrecht. Ein Lehrbuch. von. Dr. Dres. h.c. Karl Doehring. em. o. Professor an der Universität Heidelberg. 2., neubearbeitete Auflage Völkerrecht Ein Lehrbuch von Dr. Dres. h.c. Karl Doehring em. o. Professor an der Universität Heidelberg 2., neubearbeitete Auflage C.F.Müller Verlag Heidelberg Inhaltsübersicht Vorwort Vorwort zur ersten

Mehr

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierungen der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des

Mehr

Der Einsatz der Bundeswehr in Syrien un d seine võlkerrechtliche Bewertung

Der Einsatz der Bundeswehr in Syrien un d seine võlkerrechtliche Bewertung Der Einsatz der Bundeswehr in Syrien un d seine võlkerrechtliche Bewertung I. W as hat sich vom 13.11. bis zum 4.12.2015 ereignet? - Die rechtsbegründenden Tatsachen. 11. W ar die Bundesrepublik verpflichtet,

Mehr

10 ObS 142/11x. gefasst:

10 ObS 142/11x. gefasst: 10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie

Mehr

Abtreibung. Frage 1: Vorlage (1/7) Vorlage (2/7) Übungen im Europarecht Fall 2 vom 3. Oktober Sich stellende Fragen.

Abtreibung. Frage 1: Vorlage (1/7) Vorlage (2/7) Übungen im Europarecht Fall 2 vom 3. Oktober Sich stellende Fragen. Abtreibung Fall 2 vom 3. Oktober 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Frage 1: Vorlage (1/7) Sich stellende Fragen Wann darf das Gericht eine Vorabentscheidung verlangen? Wann muss es dies

Mehr

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,

Mehr

Die humanitäre Intervention durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Failed State"

Die humanitäre Intervention durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Failed State Jürgen Bartl Die humanitäre Intervention durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Failed State" Das Beispiel Somalia Peter Lang Europäischer Vertag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung

Mehr

Ziele. Der Völkerbund ( ) Organisationen zur Friedenssicherung, UNO. Recht der Internationalen Organisationen Vorlesung vom 7.

Ziele. Der Völkerbund ( ) Organisationen zur Friedenssicherung, UNO. Recht der Internationalen Organisationen Vorlesung vom 7. Organisationen zur Friedenssicherung, UNO Vorlesung vom 7. März 2008 Frühlingssemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele Geschichtliche Entwicklung der Organisationen zur Friedenssicherung verstehen

Mehr

Generalversammlung Sicherheitsrat

Generalversammlung Sicherheitsrat Vereinte Nationen A/66/371 Generalversammlung Sicherheitsrat Verteilung: Allgemein 23. September 2011 Deutsch Original: Englisch Generalversammlung Sechsundsechzigste Tagung Tagesordnungspunkt 116 Aufnahme

Mehr

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 20. November 1963 1904 (XVIII). Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung Die Generalversammlung, in

Mehr

Kapitel II Mitgliedschaft. Artikel 3

Kapitel II Mitgliedschaft. Artikel 3 Kapitel II Mitgliedschaft Artikel 3 Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale Organisation in San Franzisko

Mehr

Handbuch der Praxis des Völkerrechts in der Bundesrepublik Deutschland

Handbuch der Praxis des Völkerrechts in der Bundesrepublik Deutschland Handbuch der Praxis des Völkerrechts in der Bundesrepublik Deutschland Inhaltsübersicht Einführung 1. Kapitel: Rechtsquellen des Völkerrechts 1. Abschnitt: Begriff 2. Abschnitt: Die völkerrechtlichen Verträge

Mehr

1. Teil: Das Verhältnis des IStGH zum Sicherheitsrat aus Sicht des Römischen Statuts... 7

1. Teil: Das Verhältnis des IStGH zum Sicherheitsrat aus Sicht des Römischen Statuts... 7 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 1. Teil: Das Verhältnis des IStGH zum Sicherheitsrat aus Sicht des Römischen Statuts... 7 1. Kapitel: Rechte und Pflichten von IStGH und Sicherheitsrat gemäß dem Römischen

Mehr

Polizei im Auslandseinsatz

Polizei im Auslandseinsatz Polizei im Auslandseinsatz INAUGURAL-DISSERTATION zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen vorgelegt von Adrian Mehler aus Waiblingen 2013 Köhler

Mehr

Humanitäre Intervention

Humanitäre Intervention Matthias Pape Humanitäre Intervention Zur Bedeutung der Menschenrechte in den Vereinten Nationen Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhalt Vorwort 11 Einleitung 13 A. Humanitäre Intervention in der

Mehr

Völkerrecht I: Vereinte Nationen

Völkerrecht I: Vereinte Nationen : Vereinte Nationen Vorlesung vom 2. November 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen kennen Organe der Vereinten Nationen und deren Aufgaben

Mehr

Ersitzung als Gebietserwerbstitel im Völkerrecht

Ersitzung als Gebietserwerbstitel im Völkerrecht Ersitzung als Gebietserwerbstitel im Völkerrecht Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück vorgelegt von Anna-Katharina Kraemer aus Georgsmarienhütte

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen 0.221.122.3 Abgeschlossen in Basel am 16. Mai 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. November 1979 2 Schweizerische Ratifikationsurkunde

Mehr

Prüfung Januar & August 2016 Vorbereitung

Prüfung Januar & August 2016 Vorbereitung Grundzüge des Rechts für Architektur Prüfung Januar & August 2016 Vorbereitung Gérard Hertig (ETH Zurich) www.hertig.ethz.ch Herbst 2015 Allgemeines Lesen Sie die Fragen sorgfältig durch! Beantwortungsbogen

Mehr

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft Überleitungsvertrag Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Artikel 2 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten

Mehr

Die völkerrechtliche Definition von Krieg

Die völkerrechtliche Definition von Krieg Die völkerrechtliche Definition von Krieg - Sachstand - 2007 Deutscher Bundestag WD 2 3000-175/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasserinnen: Die völkerrechtliche Definition von

Mehr

Die Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und ihre Auswirkungen auf die internationale Ordnung

Die Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und ihre Auswirkungen auf die internationale Ordnung Sofia Santos Die Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und ihre Auswirkungen auf die internationale Ordnung Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 11 Einleitung 13 I. Die Reform des

Mehr

Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit privater (multinationaler) Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen

Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit privater (multinationaler) Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit privater (multinationaler) Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen Von Constantin Köster Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 21 B. Unternehmen

Mehr

Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte.

Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht 1. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Art. 176 I. Geltungsbereich. Sitz des Schiedsgerichts 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte

Mehr

Der völkerrechtliche Status Taiwans und seine Rolle als begrenztes Völkerrechtssubjekt. Prof. Dr. Dres. h.c. Jochen Abr. Frowein

Der völkerrechtliche Status Taiwans und seine Rolle als begrenztes Völkerrechtssubjekt. Prof. Dr. Dres. h.c. Jochen Abr. Frowein Der völkerrechtliche Status Taiwans und seine Rolle als begrenztes Völkerrechtssubjekt Prof. Dr. Dres. h.c. Jochen Abr. Frowein 1. Einleitung Als ich vor 40 Jahren mein Buch Das de facto-regime im Völkerrecht

Mehr

sind die vertragschliessenden Parteien hiemit wie folgt übereingekommen:

sind die vertragschliessenden Parteien hiemit wie folgt übereingekommen: 0.311.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1995 Nr. 45 ausgegeben am 29. März 1995 Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völker- mordes Abgeschlossen in Managua am 9. Dezember 1948

Mehr

Die Effektivitât des Internationalen Strafgerichtshofs

Die Effektivitât des Internationalen Strafgerichtshofs Daniel Heilmann Die Effektivitât des Internationalen Strafgerichtshofs Die Rolle der Vereinten Nationen und des Weltsicherheitsrates Nomos Inhaltsverzeichnis Abkiirzungs- und Fundstellenverzeichnis 15

Mehr

Völkerrechtliche Verträge: VölkerR

Völkerrechtliche Verträge: VölkerR Beck-Texte im dtv 5031 Völkerrechtliche Verträge: VölkerR Textausgabe von Dr. Albrecht Randelzhofer 12., neubearbeitete Auflage Völkerrechtliche Verträge: VölkerR Randelzhofer schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Vergleichsvertrag zwischen der Schweiz und Dänemark

Vergleichsvertrag zwischen der Schweiz und Dänemark Übersetzung 1 Vergleichsvertrag zwischen der Schweiz und Dänemark 0.193.413.14 Abgeschlossen am 6. Juni 1924 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 1924 2 Ratifikationsurkunden ausgetauscht

Mehr

Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen

Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen Übersetzung 1 Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 In

Mehr

Recht der Internationalen Organisationen Vorlesung vom 29. Februar 2008

Recht der Internationalen Organisationen Vorlesung vom 29. Februar 2008 Errichtung, Aufbau und Finanzierung Vorlesung vom 29. Februar 2008 Frühlingssemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele der Vorlesung Wesen der Mitgliedschaft in einer IO verstehen Überblick über Kompetenzen

Mehr

Völkerrecht I: Internationaler Menschenrechtsschutz

Völkerrecht I: Internationaler Menschenrechtsschutz : Internationaler Menschenrechtsschutz Vorlesung vom 14. Dezember 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Entwicklung der Menschenrechte und die drei Generationen verstehen UN-System des

Mehr

Rechtsgrundlagen für Aüslandseinsätze der Bundespolizei

Rechtsgrundlagen für Aüslandseinsätze der Bundespolizei I lllllll III IIIIII um lim um im i >i ii i»i" v A 2013/3019 J Sabine Brakemeier / Volker Westphal Rechtsgrundlagen für Aüslandseinsätze der Bundespolizei Grundlagen und Einsatzbereiche Brühl/Rheinland

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr... ausgegeben am

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr... ausgegeben am Referendumsvorlage Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr.... ausgegeben am... 2017 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im

Mehr

Abgeschlossen am 1. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 2003

Abgeschlossen am 1. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 2003 Übersetzung 1 0.741.619.191 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen

Mehr

Verabschiedet am Die Generalversammlung,

Verabschiedet am Die Generalversammlung, Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen Verabschiedet

Mehr

Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012)

Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012) Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine sogenannte halbe (oder beschränkte)

Mehr

Projekt des Vertrages über europäische Sicherheit

Projekt des Vertrages über europäische Sicherheit Projekt des Vertrages über europäische Sicherheit Die Teilnehmer des vorliegenden Vertrages, danach strebend, die Entwicklung von Beziehungen im Geiste der Freundschaft und Zusammenarbeit entsprechend

Mehr

Grundrechte Menschenrechte Verfassungsmässige Rechte

Grundrechte Menschenrechte Verfassungsmässige Rechte Grundrechte Menschenrechte Verfassungsmässige Rechte Vorlesung vom 29. September 2016 BGK 29 I und III, 30 II Vorbereitung: Lektüre von Dokument 3 (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) HS 2016 Staatsrecht

Mehr

Datenschutzgrundverordnung und Privacy Shield Auswirkungen auf Cloud- Anwendungen

Datenschutzgrundverordnung und Privacy Shield Auswirkungen auf Cloud- Anwendungen Datenschutzgrundverordnung und Privacy Shield Auswirkungen auf Cloud- Anwendungen RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor, DFN-CERT koecher@dfn-cert.de Cloud-Dienste Auftragsverarbeitung für den Verantwortlichen?

Mehr

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DEN BEITRITT DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS

DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS VON DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE, ÜBER DAS GRUNDGESETZ UND DIE GENFER KONVENTION BIS HIN ZU KOMMUNALEN AUSWIRKUNGEN DIE SÄULEN DES DEUTSCHEN AUSLÄNDERRECHTS

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Sanktionen. SECO-Exportkontrolltagung 2015

Sanktionen. SECO-Exportkontrolltagung 2015 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Sanktionen Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat

Mehr

Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1

Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1 Originaltext Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1 0.276.191.631 Abgeschlossen am 15. März 1927 Von der Bundesversammlung genehmigt

Mehr

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Dr. iur. Christoph Hurni I. Vorbemerkung Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren? Konzentration

Mehr

Die Anerkennung deutscher Urteile in den USA

Die Anerkennung deutscher Urteile in den USA Welchen Wert hat ein in Deutschland erstrittener Zahlungstitel, wenn die Vollstreckung in den USA erfolgen muss? Bevor ein Urteil vollstreckt werden kann, bedarf es eines gerichtlichen Anerkennungsverfahrens.

Mehr

Menschenrechte in bewaffneten Konflikten. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria

Menschenrechte in bewaffneten Konflikten. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria 1, Zu diesem Zweck sind und bleiben... jederzeit und überall verboten: [ ] Angriffe auf das Leben und die Person, namentlich Tötung jeder Art, Verstümmelung,

Mehr