In Zusammenarbeit mit dem zweiten deutschen Fernsehen. Riester-Förderung für Renten und Wohneigentum

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1 SteuerBrief In Zusammenarbeit mit dem zweiten deutschen Fernsehen Riester-Förderung für Renten und Wohneigentum So funktioniert die Riester-Förderung Zuschüsse und Mindesteigenbeitrag Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus Sockelbetrag Kürzung der Zulagen Günstigerprüfung durch das Finanzamt Besonderheiten bei Ehegatten Abgeleiteter Zulagenanspruch Kinderzulage bei Ehepaaren Kindererziehungszeiten/Elterngeld Die optimale Sparform für Riester-Renten Fondssparpläne Rentenversicherungen Banksparpläne Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Klage gegen Deutschland vor dem EuGH Riester-Förderung für Wohneigentum Geförderte Objekte Kapitalentnahme für Kauf/Bau einer selbst genutzten Wohnimmobilie Tilgung von Immobilienkrediten Folgen bei Aufgabe der Selbstnutzung Besteuerung von Wohn-Riester Folgen bei Tod des Förderberechtigten

2 Fördermöglichkeiten voll ausschöpfen Riester-Förderung für Renten und Wohneigentum Die Riester-Rente entwickelt sich immer mehr zum Erfolgsprodukt. Denn die Sparer entdecken zunehmend, dass sie über die Zulagen und den Sonderausgabenabzug eine ordentliche Rendite bei Auszahlung im Alter erwarten können. Und durch das Eigenheimrentengesetz (auch Wohnriester genannt; Abruf-Nr ) ist es jetzt auch möglich, das in einem steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag angesparte Kapital für den Kauf/Bau oder die Entschuldung von Wohneigentum zu nutzen. So funktioniert die Riester-Förderung Der gesamte Zuschuss beim Kapitalaufbau setzt sich aus drei Komponenten zusammen ( 10a und 79 ff Einkommensteuergesetz [EStG]): Die Grundzulage, die Kinderzulagen und der steuerliche Sonderausgabenabzug. Alle drei sind im Jahr 2008 planmäßig ein letztes Mal gestiegen. Um die vollen Zulagen zu erhalten, müssen Sie einen Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser wird anhand der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen (Ausnahme Beamte) des vorangegangenen Jahres abzüglich der Zulagen berechnet. Der Mindesteigenbeitrag ist nach oben begrenzt (Höchstbetrag). Mehr als diesen Höchstbetrag (abzüglich der Zulagen) müssen Sie nicht zahlen, um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten griff die letzte Stufe Mindesteigenbeitrag und Höchstbetrag Zuschüsse und Mindesteigenbeitrag 2006/2007 ab 2008 Grundzulage 114 Euro 154 Euro Kinderzulage pro Kind 138 Euro 185 Euro Maximaler Sonderausgabenabzug Euro Euro Mindesteigenbeitrag 3 % 4 % Höchstbeträge Euro Euro Eine alleinerziehende Arbeitnehmerin mit einem Kind hat 2007 rentenversicherungspflichtige Einnahmen in Höhe von Euro (alternativ Euro). Ihr Mindesteigenbeitrag für 2008 ermittelt sich wie folgt: Rentenversicherungspflichtige Einnahmen Euro Euro Davon 4 % Euro Euro Höchstbetrag Euro./. Grundzulage 154 Euro 154 Euro./. Kinderzulage 185 Euro 185 Euro = Mindesteigenbeitrag für Euro Euro Mindesteigenbeitrag + Zulagen Euro Euro 1

3 Höhere Kinderzulage und Bonus für Berufseinsteiger Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurden bzw. werden, erhalten die Eltern eine Kinderzulage in Höhe von 300 Euro (Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch; Abruf-Nr ). Für Berufseinsteiger gibt es einen Sonderbonus. Alle direkt Förderberechtigten unter 25 Jahre erhalten beim Abschluss eines Riester-Vertrags einmalig 200 Euro. Mindestbeitrag Neben dem Höchstbetrag gibt es auch eine Untergrenze. Einen Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro müssen Sie immer zahlen, auch wenn Ihr Mindesteigenbeitrag niedriger ist. Das betrifft insbesondere Personen mit geringem Einkommen und kinderreiche Familien. Eine Ausnahme besteht nur bei Ehegatten mit einem abgeleiteten Zulagenanspruch (dazu später mehr). In diesen Fällen ist nicht einmal der Sockel betrag fällig. Kürzung der Zulagen Zahlen Sie weniger als Ihren Mindesteigenbeitrag bzw. den Sockelbetrag ein, werden die Zulagen gekürzt. Das geschieht nach dem Verhältnis tatsächlicher Beitrag zu Mindesteigenbeitrag/Sockelbeitrag. 60 Euro Sockel betrag Anteilige Kürzung Ein Arbeitnehmer ohne Kinder hat 2007 rentenversicherungspflichtige Einnahmen in Höhe von Euro erzielt. Er müsste 2008 einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von Euro (= x 4 %./. 154 Euro) leisten. Tatsächlich zahlt er nur 623 Euro ein (= 50 Prozent). Seine Zulage wird deshalb um 50 Prozent (= 77 Euro) gekürzt. Beachten Sie: Wird Ihnen nachträglich die Kinderzulage gestrichen, weil sich herausstellt, dass Sie gar keinen Anspruch auf Kindergeld hatten, wird der Mindesteigenbeitrag nicht noch einmal neu berechnet ( 86 Absatz 4 EStG). Das heißt: Auch wenn Sie dann tatsächlich weniger als erforderlich eingezahlt haben, erhalten Sie die anderen Zulagen in voller Höhe. Nachträgliche Streichung der Kinderzulage Eine alleinerziehende Arbeitnehmerin (zwei Kinder) hat 2007 rentenversicherungspflichtige Einnahmen in Höhe von Euro erzielt. Sie zahlt 2008 ihren Mindesteigenbeitrag in Höhe von 596 Euro (= x 4 %./. 154 Euro./. 2 x 185 Euro). Mitte 2009 stellt sich heraus, dass die Einkünfte und Bezüge eines ihrer Kinder im Jahr 2008 zu hoch waren und sie deshalb für 2008 für das Kind kein Kindergeld und somit auch keine Kinderzulage erhält. Obwohl sie jetzt 185 Euro (eine Kinderzulage) weniger einzahlt, wird der Mindesteigenbeitrag nicht noch einmal neu berechnet. Sie erhält somit trotzdem die Grundzulage (154 Euro) und eine Kinderzulage (185 Euro). 2

4 Günstigerprüfung durch das Finanzamt Die Zulagen werden direkt an das Sparinstitut überwiesen und als Anlageguthaben verbucht. Ihre Beiträge und die Zulagen können Sie dann als Sonderausgaben bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung abziehen. Dabei werden die Zulagen wie beim Kindergeld verrechnet. Im Einzelnen gilt: Steuererstattung wird mit Zulagen verrechnet Ist die Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug geringer als die Zulagen, bleibt es bei der Förderung durch die Zulagen. Ist die Steuerentlastung höher als die Zulagen, zieht das Finanzamt die Zulagen von der Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug ab. Die Differenz wird gesondert festgestellt und direkt an Sie ausbezahlt, also nicht in den Vertrag eingezahlt. Das heißt: Es kommt nur zu einer Entlastung, wenn Ihr Einkommen entsprechend hoch ist. Vom Sonderausgabenabzug profitieren daher in der Regel Alleinstehende ohne Kinder und Besserverdienende. Beachten Sie: Das Finanzamt berücksichtigt immer Ihren Anspruch auf Zulagen. Sie können also nicht auf die Zulagen verzichten und dafür einen höheren Steuervorteil mitnehmen. Besonderheiten bei Ehegatten Sind beide Ehegatten unmittelbar förderberechtigt, muss jeder seinen Mindesteigenbeitrag selbst berechnen und prüfen, ob er die Zulage in voller Höhe erhält. Die Einnahmen des jeweils anderen Ehepartners spielen keine Rolle. Der Sonderausgabenabzug steht ebenfalls jedem Ehegatten getrennt zu. Ein bei einem Ehegatten nicht ausgeschöpfter Sonderausgabenabzug kann nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Getrennte Beurteilung Ein Arbeitnehmer-Ehepaar (keine Kinder) erzielte 2007 rentenversicherungspflichtige Einnahmen in Höhe von Euro (sie) bzw Euro (er). Berechnung Ehefrau: Mindesteigenbeitrag ( Euro x 4 %./. 154 Euro) Gesamtaufwendungen (1.126 Euro Euro) Maximal möglicher Sonderausgabenabzug Berechnung Ehemann: Mindesteigenbeitrag ( Euro x 4 %./. 154 Euro) Gesamtaufwendungen (2.166 Euro Euro) Maximal möglicher Sonderausgabenabzug Euro Euro Euro Euro Euro Euro Die Ehefrau kann ihre Aufwendungen komplett als Sonderausgaben abziehen (1.280 Euro < Euro). Der Ehemann kann nur Euro geltend machen. Die verbleibenden 220 Euro (= Euro./ Euro) können weder die Ehefrau noch der Ehemann nutzen. 3

5 Abgeleiteter Zulagenanspruch Ist nur ein Ehepartner förderberechtigt, hat der andere Ehepartner einen abgeleiteten Zulagenanspruch. Das heißt: Obwohl er eigentlich nicht zum geförderten Personenkreis gehört, kann er die Zulagen erhalten. Voraussetzung ist, dass die Ehepartner die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen und der nicht förderberechtigte Ehepartner einen Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen abgeschlossen hat. Eigener Altersvorsorgevertrag erforderlich Beachten Sie: Der nicht förderberechtigte Ehegatte muss einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gemäß 82 Absatz 1 EStG abschließen. Ein betrieblicher Altersvorsorgevertrag gemäß 82 Absatz 2 EStG reicht nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht aus (Urteil vom , Az: 7 K 5216/05 B; Abruf-Nr ). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Betroffene sollten deshalb unter Hinweis auf das beim Bundes finanzhof anhängige Verfahren (Az: X R 33/07) Einspruch einlegen. Der nicht förderberechtigte Ehegatte muss neben der Zulage keine eigenen Beiträge zugunsten seines Altersvorsorgevertrags einzahlen. Sein Zulagenanspruch hängt allein davon ab, welchen Beitrag der begünstigte Ehegatte zahlt. Der abgeleitete Zulagenanspruch entfällt aber, wenn die Ehepartner sich trennen oder der bisher förderberechtigte Ehepartner aus dem geförderten Personenkreis herausfällt. Keine eigenen Beiträge erforderlich Eine pflichtversicherte Arbeitnehmerin hat einen Riester-Vertrag abgeschlossen und 2007 ihren Mindesteigenbeitrag eingezahlt. Ihr Ehemann ist selbstständig und hat ebenfalls einen Riester-Vertrag abgeschlossen. Beide erhalten die Grundzulage in Höhe von 114 Euro. Im Jahr 2008 übt die Ehefrau nur noch einen Minijob aus und verzichtet auch nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit. Damit ist sie nicht mehr förderberechtigt. Sie und ihr Ehemann erhalten 2008 keine Grundzulage mehr. Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für den förderberechtigten Ehepartner sind die Zulagen beider Ehegatten abzuziehen. Der angestellte Ehemann erzielt Einnahmen von Euro im Jahr Seine Ehefrau ist als Freiberuflerin mittelbar begünstigt und spart nur über die Zulagen. Das Paar hat zwei Kinder. Zulagen beider Ehegatten werden abgezogen Einnahmen des Ehemanns 2007 Davon 4 % Aber maximal Höchstbetrag Euro Euro Euro./. Zulagen (Ehepartner 2 x 154 Euro + Kinder 2 x 185 Euro) 678 Euro Mindesteigenbetrag Euro Der Ehemann muss mindestens Euro sparen, damit das Ehepaar die Zulagen (insgesamt 678 Euro) in voller Höhe erhält. 4

6 Beachten Sie: Der nur mittelbar zulagenberechtigte Ehepartner kann seine Zulagen und einen eventuellen Eigenbeitrag nicht als Sonderausgaben abziehen. Sie werden aber bei dem förderberechtigten Ehepartner berücksichtigt, allerdings nur bis zum Höchstbetrag. Kein Sonderausgabenabzug bei abgeleitetem Zulagenanspruch Ein pflichtversicherter Arbeitnehmer erzielt 2007 Einnahmen in Höhe von Euro. Seine Frau ist nur mittelbar zulagenberechtigt. Das Ehepaar hat zwei Kinder. Der Mindesteigenbeitrag des Ehemanns für 2008 beträgt 922 Euro (= Euro x 4 %./. 2 x 154./. 2 x 185 Euro). Der Ehemann zahlt aber insgesamt einen Eigenbeitrag in Höhe von Euro und die Ehefrau in Höhe von 400 Euro. Weil die Ehefrau nur mittelbar zulagenberechtigt ist, kann sie keine Sonderausgaben abziehen. Beim Sonderausgabenabzug des Ehemanns werden alle Eigenbeiträge und Zulagen des Ehepaars berücksichtigt. Das sind insgesamt Euro (= 2 x x 185 Euro Euro Euro). Aufgrund des Höchstbetrags kann der Ehemann aber nur Euro abziehen. Die verbleibenden 478 Euro (2.578 Euro./ Euro) gehen dem Ehepaar steuerlich verloren. Kinderzulage bei Ehepaaren Auch wenn die Eltern die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen, erhalten sie die Kinderzulage für jedes Kind nur einmal. Vorrangig erhält die Mutter die Kinderzulage (auch wenn sie nur mittelbar zulageberechtigt ist). Der Vater kann die Kinderzulage nur aufgrund eines gemeinsamen Antrags beider Eltern erhalten. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn nur der Vater einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat oder sein Vertrag profitabler ist. Mutter erhält Kinderzulage Wichtig: Die Eltern können/müssen jedes Jahr neu entscheiden, wer die Kinderzulage erhalten soll. Einen Dauerantrag gibt es nicht. Kindererziehungszeiten/Elterngeld Während der dreijährigen Kindererziehungszeit gehören Eltern zum geförderten Personenkreis ( 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG). Das heißt: Sie müssen in dieser Zeit einen eigenen Mindesteigenbeitrag leisten, damit sie die Zulagen erhalten. Das Elterngeld ist bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags nicht zu berücksichtigen. Eigener Mindestbeitrag nötig Eine pflichtversicherte Arbeitnehmerin hat im Dezember 2007 ihr erstes Kind bekommen. Sie nimmt drei Jahre Elternzeit und erhält für zwölf Monate Elterngeld. Im Jahr 2007 hat sie rentenversicherungspflichtige Einnahmen in Höhe von Euro erzielt. Im Jahr 2008 muss sie somit einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 861 Euro (= Euro x 4 %./. 154 Euro Grundzulage./. 185 Euro Kinderzulage) zahlen. Im Jahr 2008 muss sie nur den Sockelbetrag von 60 Euro zahlen, weil sie keine rentenversicherungspflichtigen Einnahmen erzielt. 5

7 Beachten Sie: War die Ehefrau zunächst nur mittelbar zulagenberechtigt, erhöht sich der Mindesteigenbeitrag des Ehemanns während der Kindererziehungszeit, weil nur noch seine Zulagen berücksichtigt werden. Die optimale Sparform für Riester-Renten Die Riester-Förderung gibt es für zertifizierte Bank- und Fondssparpläne sowie Renten versicherungen. Dabei stellt sich die Frage, welches Angebot passend ist und die besten Renditeaussichten bringt. Fondssparpläne: Fondssparpläne geben eine Garantie auf das eingezahlte Kapital. Im ungünstigsten Fall, wenn die Fonds Verluste bringen, gibt es mindestens sämtliche Beiträge plus Zulagen zurück. Fonds bieten langfristig die besten Ertragschancen, vor allem über Aktienfonds. Daher ist diese Riester-Variante vor allem für junge Menschen mit langfristigem Anlage horizont interessant. Langfristiger Anlagehorizont Negativ schlägt hier der Ausgabeaufschlag von bis zu fünf Prozent auf jede Einzahlung zu Buche. Und Sie können anders als bei fondsgebundenen Lebensversicherungen keine eigene Fondsauswahl treffen. Sie sind auf die Anlage der Gesellschaft angewiesen. Rentenversicherungen: Rentenversicherungen sind wegen des Sicherheitsdenkens und der garantierten Mindestrendite attraktiv. Allerdings nagen Kosten, Abschluss- und Verwaltungsgebühren an den Erträgen. Die Rentenversicherung kommt vor allem für ältere Sparer in Betracht, die aufgrund der eher kurzen Restlaufzeit Wertschwankungen durch Aktien ausschließen wollen. Banksparpläne: Banksparpläne haben im Vergleich zur Versicherung vor allem auf der Kostenseite erhebliche Vorteile, mangels Abschlussgebühr gehen die Beiträge sofort in das eigene Sparkonto. Zudem ist diese Alternative risikolos und bietet einen sicheren Wertzuwachs allerdings keine hohe Rendite. Die ist in etwa vergleichbar mit der einer Bundesanleihe. Banksparpläne eignen sich daher vorrangig für ältere Sparer, allerdings bieten nicht alle Kredithäuser entsprechende Sparpläne an. Erste Anlaufstelle sind Volksbanken und Sparkassen. Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge Eine Riester-Förderung ist auch im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge möglich ( 82 Absatz 2 EStG). Sie zahlen dafür im Wege der Entgeltumwandlung über Ihren Arbeitgeber Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Voraussetzung für die Riester-Förderung ist, dass Sie auf die eigentlich vorgesehene Steuerfreiheit nach 3 Nummer 63 EStG verzichten. Nachteil ist, dass Sie auf die Beiträge Sozialabgaben zahlen müssen, wenn Ihr Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Geringe Wertschwankungen Sicherer Wertzuwachs ohne hohe Rendite Verzicht auf Steuerfreiheit Beachten Sie: Noch ungeklärt ist, ob auch Ehepartner mit abgeleitetem Zulagenanspruch diese Möglichkeit nutzen können (siehe Seite 4). 6

8 Klage gegen Deutschland vor dem EuGH Die EU-Kommission hat am 6. Juni 2007 beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen Deutschland eingereicht. Sie beanstandet bei einigen Riester-Vorschriften einen Verstoß gegen EU-Recht. Zum, dass es keine Zulage für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gibt oder beim Wegzug aus Deutschland die bis dahin gezahlte Förderung zurückgezahlt werden muss. Unser Tipp: Sind Sie betroffen, sollten Sie Ihre Rechte wahren. Beantragen Sie mit Verweis auf das unter dem Aktenzeichen Rs. C-269/07 anhängige Verfahren den Sonderausgabenabzug in Ihrer Steuererklärung. Gegen die zu erwartende Ablehnung müssen Sie dann Einspruch einlegen. Fälle offen halten Riester-Förderung für Wohneigentum Mit dem Eigenheimrentengesetz soll die selbst genutzte Immobilie als Teil der Altersvorsorge gefördert werden. Denn wer im Alter in seinen eigenen vier Wänden miet- und schuldenfrei wohnen kann, reduziert seine Lebenshaltungskosten deutlich. Das in einem steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag angesparte Kapital kann deshalb für den Kauf/Bau einer Wohnimmobilie oder die Entschuldung von Wohneigentum genutzt werden. Wichtig: Bezüglich der Förderhöhe und der Zulagenberechtigung gelten für Wohn-Riester die gleichen Regeln wie für die Riester-Rente. Geförderte Objekte Die geförderte Immobilie muss sich im Inland befinden und eigenen Wohnzwecken dienen. Begünstigt sind das eigene Haus, die Eigentums- oder Genossenschaftswohnung und die Beteiligung an einem Altersheim. Eigengenutztes Wohneigentum Kapitalentnahme für Kauf/Bau einer selbst genutzten Wohnimmobilie Sie können das angesparte Kapital während der Ansparphase oder zu Beginn der Auszahlungsphase teilweise oder auch komplett entnehmen, ohne dass Ihnen die Förderung verloren geht. Voraussetzung ist, dass Sie das Geld für den Kauf/Bau einer selbst genutzten Wohnimmobilie verwenden bzw. eine bereits vorhandene Immobilie entschulden. Das entnommene Vermögen verringert dann die zu erwartende Riester-Rente. Tilgung von Immobilienkrediten Die Riester-Förderung gibt es auch für die laufende Finanzierung von selbst genutzten Wohnimmobilien. Sie können also schon in der Ansparphase auf die Förderung zurückgreifen und das Geld für die Tilgung eines Immobilienkredits einsetzen, statt es in einen Renten vertrag einzuzahlen. Das heißt: Tilgungsraten von Krediten für selbst genutzte Wohnimmobilien werden genauso gefördert wie Alters vorsorgebeiträge. Die Riester-Förderung gibt es aber nur für Tilgungsraten und nicht für Darlehenszinsen. Auch Bausparverträge können als zertifizierter Altersvorsorgevertrag gestaltet werden. Einzahlungen in einen solchen Bausparvertrag gel- Tilgungsraten statt Beiträge in Rentenvertrag Einzahlungen in Bausparverträge 7

9 ten sowohl in der Aufbauphase als auch in der Darlehensphase als Tilgungsbeiträge und sind mittels Riester-Förderung begünstigt. Die Wohnungsbauprämie gibt es dann aber nicht zusätzlich. Folgen bei Aufgabe der Selbstnutzung? Verkaufen Sie die geförderte Immobilie, müssen Sie das gebundene und geförderte Kapital sofort versteuern. Ausnahme: Sie verwenden den noch nicht zurückgezahlten Betrag innerhalb von vier Jahren für den Erwerb einer anderen Immobilie oder innerhalb eines Jahres für einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Sofortversteuerung des Kapitals droht Vermieten Sie die geförderte Immobilie, führt das auf Antrag nicht zu einer förderschädlichen Verwendung, wenn Sie die selbst genutzte Immobilie aufgrund eines beruflich bedingten Umzugs befristet vermieten müssen und beabsichtigen, die Immobilie wieder selbst zu nutzen und dies mit der Vollendung Ihres 67. Lebensjahrs auch tatsächlich geschieht. Besteuerung von Wohn-Riester Wie bei allen Riester-Produkten gilt auch bei Wohn-Riester die nachgelagerte Besteuerung. Das heißt: In der Ansparphase sind die Beiträge steuerfrei, in der Auszahlungsphase werden die Leistungen besteuert. Weil Sie als Haus- oder Wohnungseigentümer keine monatliche Rente erhalten, die Sie versteuern könnten, geschieht die Besteuerung in der Auszahlungsphase anhand eines Wohnförderkontos. Auf dieses fiktive Konto werden alle Zulagen und das steuerlich geförderte Kapital gebucht. Der im Wohnförderkonto enthaltene Betrag wird in der Ansparphase jährlich um zwei Prozent erhöht. Das ist der Preis dafür, dass Sie das Kapital bereits vor der eigentlichen Auszahlungsphase nutzen können. Diesen mit Zinseszins aufgelaufenen Betrag müssen Sie dann in der Auszahlungsphase versteuern. Nachgelagerte Besteuerung durch Wohnförderkonto Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sie einmalig zwischen der jährlich nachgelagerten Besteuerung oder einer Einmalbesteuerung wählen: Einmalbesteuerung: Begleichen Sie die Steuerschuld auf den im Wohn förderkonto angesammelten Betrag einmalig und sofort, werden Ihnen 30 Prozent erlassen. Die übrigen 70 Prozent müssen Sie dann mit Ihrem individuellen Steuersatz versteuern. 30 Prozent werden erlassen Wichtig: Geben Sie nach Beginn der Auszahlungsphase innerhalb von 20 Jahren die Selbstnutzung der Wohnimmobilie auf, ohne in ein Folgeobjekt zu reinvestieren oder den noch nicht besteuerten Betrag in einen Riester-Vertrag einzuzahlen, wird der Erlass in Höhe von 30 Prozent hinfällig. Tritt dieser Fall schon innerhalb der ersten zehn Jahre ein, müssen Sie den bisher nicht besteuerten Betrag mit dem 1,5-fachen nachgelagert versteuern ( 22 Nummer 5 Satz 6 EStG). 8

10 Jährliche nachgelagerte Besteuerung: Wählen Sie die jährliche nachgelagerte Besteuerung, müssen Sie den Betrag des Wohnförderkontos über einen Zeitraum von bis zu 23 Jahren versteuern. Dazu wird der Betrag im Jahr der erstmaligen Auszahlung frühestens mit dem 62. Lebensjahr, spätestens mit dem 68. Lebensjahr durch die Anzahl der Jahre bis zu Ihrem 85. Geburtstag dividiert. Besteuerung über maximal 23 Jahre Beachten Sie: Was für Sie günstiger ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Für die jährliche nachgelagerte Besteuerung spricht, dass Sie jeweils nur kleinere Beträge versteuern müssen und so abhängig von Ihren anderen Einkünften eventuell überhaupt keine Einkommensteuer anfällt. Folgen bei Tod des Förderberechtigten Verstirbt der Zulagenberechtigte, müssen die Erben den noch nicht versteuerten Rest des Wohnförderkontos versteuern. Nur der überlebende Ehegatte darf das Konto unverändert weiterführen, wenn er im Eigenheim wohnen bleibt. Überlebender Ehegatte darf Konto fortführen Impressum Herausgeber Verlag Redaktion Bezugsbedingungen Hinweise Druck WISO-SteuerBrief (ISSN ) Michael Opoczynski, WISO-Redaktion des ZDF; WISO und ZDF sind geschützte Marken. IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern Recht Wirtschaft GmbH & Co. KG, Max- Planck-Str. 7/9, Würzburg, ein Unternehmen der Vogel Medien Gruppe, Telefon: , Fax: , Internet: RA Norbert Rettner (Chefredakteur); Dipl.-Kauffr. Chris Wiegand (verantwortlich) Der Informationsdienst erscheint monatlich. Der Jahresbezugspreis beträgt 126 EUR inklusive Porto, Versand und Umsatzsteuer. Das Abonnement ist jederzeit zum Quartalsende kündbar. Zu viel gezahlte Jahresbeträge werden erstattet. Alle Rechte am Inhalt liegen beim Verlag. Nachdruck und jede Form der Wiedergabe auch in anderen Medien sind selbst auszugsweise nur nach schriftlicher Zustimmung des Verlages erlaubt. Der Inhalt des Informationsdienstes ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Rademann GmbH, Lüdinghausen 9

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