WGKK Rahmenbedingungen für das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis:
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- Erna Kaufman
- vor 8 Jahren
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1 Aktuelle Judikatur - EXTERN VwGH vom , 2012/08/ Kontoführungsgebühren stellen keinen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Berücksichtigt man zudem den für die Mitarbeiter nur geringen Wert der Zuwendung, dem überdies auch die sich daraus ergebenden Nachteile (umfassende Offenlegung der finanziellen Situation und daraus erschließbarer Lebensumstände gegenüber dem Dienstgeber) gegenüber zu stellen sind, und zieht man weiter in Betracht, dass Mitarbeiter einer Bank bei Durchführung ihrer Geldgeschäfte weniger Aufwand für die Bank verursachen als Dritte, da etwa eine persönliche Kundenbetreuung (zumindest teilweise) entfallen kann und die Mitarbeiter einer Bank mit der Vorgangsweise bei Finanztransaktionen vertraut sind, so ist für den Beschwerdefall im Ergebnis festzuhalten, dass zumindest ein intensives betriebliches Interesse der mitbeteiligten Partei an der Leistung besteht vgl. dazu nochmals das Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0162 -, demgegenüber das Interesse der Dienstnehmer an dieser Leistung in den Hintergrund tritt. Dass die belangte Behörde die gegenständlichen Vergünstigungen nicht als Entgelt im Sinne des 49 ASVG gewertet hat, begegnet daher vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken. Vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom , Zl. 2012/08/0127: kostenlose Kontoführung ist keine Vergünstigung und stellt aus Gründen, die im Erkenntnis vom angeführt sind, kein beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des 49 ASVG dar. 4 ASVG; Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der MitarbeiterInnen der Aktion Essen auf Räder - EXTERN OÖGKK Sachverhalt: Die OÖGKK führt zurzeit eine GPLA bei einem gemeinnützigen Verein (Samariterbund) durch (Prüfungszeitraum ). Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst neben den Tätigkeitsbereichen Krankentransport, Rettungsdienst sowie Katastrophenhilfe auch den Bereich Essen auf Räder. Bei der Aktion Essen auf Räder handelt es sich um eine tägliche Essenszustellung an sozial bedürftige Personen. Die Anspruchsberechtigung wird seitens der Stadt Linz festgestellt. Das Essen wird von der Stadt Linz von einer externen gewerblichen Küche angekauft. Der Verein übernimmt die Essenszustellung und Betreuung der Kunden. Die gegenständlichen in Prüfung gezogenen MitarbeiterInnen wirken im Rahmen der Essenszustellung der Aktion Essen auf Räder der Stadt Linz mit. Sie sind gemäß den Vereinsstatuten ordentliche Mitglieder des Vereines und haben sich bereit erklärt, aktiv an der Tätigkeit des Vereins mitzuwirken. Die Essenszustellung erfolgt mit Fahrzeugen des Vereins täglich in der Zeit von ca. 9:30 Uhr bis 13:30 Uhr in Form von Sprengeln (Zustellgebieten) in die Wohnung der Kunden durch jeweils zwei MitarbeiterInnen pro Sprengel (Zustellfahrzeug). Organisationsintern erfolgt die Durchführungsplanung in Form eines Wochen- bzw. Monatsdienstplans. Die Erstellung des Dienstplans erfolgt durch freiwillige Meldungen der jeweiligen MitarbeiterInnen im Vorfeld, z.b. den Zustelldienst an einem bestimmten Tag (z.b. dienstags wöchentlich oder 14tätig) für einen bestimmten Sprengel zu übernehmen. Lücken im Dienstplan werden durch telefonische Anfragen seitens des Vereins, ob die Vereinsmitglieder einen bestimmten Dienst übernehmen möchten, gedeckt. Es steht dem Verein ein Pool von freiwilligen Mitarbeitern von rund 90 Personen zur Verfügung, welche ausschließlich in diesem Bereich Essen auf Räder mitwirken. Insgesamt verfügt der Verein über ca. 600 freiwillige MitarbeiterInnen, die jederzeit in der Aktion Essen auf Räder aktiv tätig werden können. Die betroffenen Vereinsmitglieder können sich beliebig ohne Angabe von Gründen durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Dies kommt auch im täglichen Arbeitsablauf
2 regelmäßig vor. Darüber hinaus können die MitarbeiterInnen die Eintragungen in den Dienstplan jederzeit, auch kurzfristig, ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Sanktionen wieder streichen bzw. erklären, einen telefonisch zugesagten Dienst doch nicht zu übernehmen. Die gegenständlichen MitarbeiterInnen erhalten für einen Einsatz (Zustelldienst an 1 Tag) eine pauschale Abgeltung ihv 14,-. Die MitarbeiterInnen sind im gegenständlichen Prüfzeitraum als freie DienstnehmerInnen gem. 4 Abs. 4 ASVG zur Sozialversicherung gemeldet. Im Zuge der GPLA ist nun die Fragestellung aufgetreten, ob es sich bei den gegenständlichen MitarbeiterInnen um echte DienstnehmerInnen gem. 4 Abs. 2 ASVG handelt. Fragestellung: a) Wie wird der gegenständliche Sachverhalt sozialversicherungsrechtlich beurteilt? b) Gibt es ähnlich gelagerte Sachverhalte in den anderen Bundesländern bzw. wie sind Beschäftigte im Rahmen von Essen auf Rädern in anderen Bundesländern versichert? LÖSUNG: Wenn tatsächlich die Möglichkeit besteht, einen vereinbarten Einsatztag sanktionslos abzulehnen und an diesem Tag nicht zu arbeiten, so ist die Betreffende bzw. der Betreffende für diesen Tag nicht anzumelden. Für die Tage, an denen die/ der Betreffende tatsächlich arbeitet, ist sie/er als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer im Sinne des 4 Abs. 2 ASVG anzumelden, da sämtliche Voraussetzungen für eine echte Dienstnehmereigenschaft (z. B persönliche Arbeitspflicht) vorliegen. Aus steuerlicher Sicht ist Arbeitspflicht anzunehmen, wenn das einzelne Vereinsmitglied in die Einsatzliste eingetragen ist. Auch das führt im Ergebnis zu einer Subsumption unter 4 Abs. 2 ASVG. In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis isd 4 Abs. 2 ASVG kommt es in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, zu keinem durchgehenden, jedoch eventuell tagesweisen Dienstverhältnis. Mit dem Recht der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers, die Übernahme angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. (vgl. dazu VwGH vom 25. Juni 2013, GZ 2013/08/0093) In diesem Zusammenhang wird auf ein Erkenntnis des VwGH vom , GZ 2013/08/0124 verwiesen, in dem ein sanktionsloses Ablehnungsrecht nur dort angenommen werden kann, wo der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber aufgrund der Einfachheit der Arbeiten gleichgültig ist, von welcher gleichwertigen Arbeitskraft aus dem potentiell zur Verfügung stehenden Kreis sie/er die Arbeiten verrichten lässt. Steht also die Möglichkeit offen, im Falle der Absage der von ihr bzw. ihm in Aussicht genommenen Person, aus dem Pool die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen ihm genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, kann die einzelne Teilnehmerin bzw. der einzelne Teilnehmer am Pool, mit der/dem dies vereinbart wurde, tatsächlich davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu dürfen. Bei Vorliegen dieser Sachverhalte, kann von einem freien Dienstverhältnis im Sinne des 4 Abs. 4 ASVG ausgegangen werden.
3 4 Abs. 2 ASVG; SV-rechtliche Beurteilung von Placement-Aktivitäten - EXTERN WGKK Sachverhalt: Die Siemens Personaldienstleistungen GmbH (SPDL) als 100%-Tochter der Siemens AG Österreich plant als neuen Geschäftszweig, unabhängig von der Arbeitskräfteüberlassung Placement-Aktivitäten für Mitarbeiter der Siemens AG Österreich anzubieten. Dabei gestalten sich die Angebote wie folgt: Die Dienstleistungsangebote Placement und Placement+ von Siemens Personaldienstleistungen bieten die Möglichkeit einer professionellen Unterstützung bei Placement-Aktivitäten. In Zeiten von personellen Veränderungen (bedingt durch Sozialpläne, Einsparungsoffensiven, Restrukturierungen, o.ä.) kann dadurch eine für betroffene Mitarbeiter und Führungskräfte attraktive Alternative zur Neuorientierung, Weiterbildung und Weitervermittlung genutzt werden. Dabei bietet SPDL in Kooperation mit professionellen Partnern folgendes Leistungsspektrum pro Placement-Angebot: 1) Placement Bewerbungssituations-Analyse Empfehlungsschreiben und Entwurf Dienstzeugnis Orientierungsworkshop Potenzialanalyse Erstes Job Matching 2) Placement+ Vertiefendes Bewerbungstraining Job-Coaching und laufende Betreuung (Planung & Monitoring) Persönliches Coaching Erweiterte Potentialanalyse Fortsetzung Orientierungs- und Ausrichtungsworkshops Zielgerichtete Fachausbildung Persönlichkeitstrainings Permanentes Job-Matching am internen und externen Markt Angestelltenverhältnis zur SPDL mit Gehaltsfortzahlung und maximaler Flexibilität Zielsetzung ist, die Kandidaten aus Sicht des Konzerns nicht in die Arbeitslose zu schicken, sondern im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in eine neue Beschäftigung bei externen Kunden zu bringen (Stammmitarbeiter) Rahmenbedingungen für das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis: 1) Placement a. Dienstverhältnis mit Siemens AG Österreich b. Konsumation der Placement-Leistungen im Rahmen des letzten Beschäftigungsmonats in der Siemens AG Österreich c. Betreuungsumfang (Bewerbungssituationsanalyse, Potentialanalyse, Orientierungsworkshop) von ca. 30h darüber hinaus Jobvermittlung 2) Placement+ a. Auf 6 Monate befristetes, voll versicherungspflichtiges Dienstverhältnis (Erwerb von weiteren Beitragsmonaten anders als bei Arbeitslosigkeit) b. Kollektivvertrag: KV Allgemeines Gewerbe c. Gehalt: grundsätzlich wie zuvor bei SAGÖ; bei Gehalt > HBGl (2013: 4.440,-), Reduktion um 25%, max. bis zu HBGl
4 d. Mitwirkungspflicht und Umsetzungspflicht (Trainings, Coachings etc.) und Anwesenheitspflicht in dafür eigens von SPDL angemieteten Räumlichkeiten e. Führung von AZM f. Aliquoter Urlaubsanspruch lt. der gesetzlichen Regelungen g. Entsprechendes Dienstverhältnis seitens SPDL / Entsprechender Dienstvertrag Dieses Angebot gilt für Mitarbeiter vor allem der Standorte Wien, Graz und Linz. Eckpunkte für das Dienstverhältnis bei Siemens Personaldienstleistungen GmbH im Rahmen des geplanten Modells Placement+ : Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen MitarbeiterIn (MA) und Siemens AG Österreich (SAGÖ) Auf Basis der einvernehmlichen Auflösung werden von der SAGÖ die beendigungsabhängigen, gesetzlichen Ansprüche (insb. gesetzl. Abfertigung gem. AngG/ArbAbfG, Urlaubsersatzleistung etc.) dem MA ausbezahlt (allf. freiwillige Leistung erst später) MA wird bei der Sozialversicherung abgemeldet. Im Rahmen der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung unterschreibt der MA gleichzeitig einen Dienstvertrag bei Siemens Personaldienstleistungen GmbH (SPDL). Der Dienstvertrag bei SPDL ist wie folgt ausgestaltet: o Gehalt: Gehalt SAGÖ mindestens 25% o Dauer: Befristung 6 Monate (mit Kündigungs-Option für MA) o Keine Anrechnung von Konzern-Vordienstzeiten (Ausnahme, wo gesetzlich Anrechnung vorgesehen) o MA wird auf Basis des SPDL-Gehalts voll versicherungspflichtig bei GKK angemeldet o DV unterliegt BMSVG o Inhalt des Dienstvertrags: - beitsplatz wird zur Verfügung gestellt) licht des MA, an individuell festgelegten Coachings, Schulungen etc teilzunehmen sowie Lebenslauf, Bewerbungsunterlagen, Anschreiben; Absolvierung von Online-Kursen usw.) hat Melde- und Bestätigungspflicht bei Dienstverhinderung (Krankenstand etc.) o MA tritt nach Zeitablauf/Kündigung bei SPDL aus und wird von SPDL bei der GKK abgemeldet o Bei Austritt aus SPDL zahlt SAGÖ allf. freiwillige Leistung an MA aus. Fragestellung: Wie sind die Tätigkeiten bei der Siemens Personaldienstleistungen GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu bewerten? LÖSUNG: Im vorliegenden Fall liegen Dienstverhältnisse gemäß 4 Abs. 2 ASVG vor, da die Beschäftigten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig werden.
5 2b AMPFG Auflösungsabgabe (vgl. auch TOP 19 der MVB-RefB vom , TOP 13 der MVB-RefB vom , TOP 7 der MVB-RefB vom , TOP 4 der MVB- RefB vom , TOP 10 der MVB-RefB vom , TOP 8 der MVB-RefB vom und TOP 11 der MVB-RefB vom ) - EXTERN HV Pfad für E-MVB und Link: -> Übersicht -> Alphabetisch sortiert -> E-MVB -> AMPFG MVB%3DZIFF%3DAMPFG-0025%3D%3D %3D &dokStat=0&csrId=192662&tlId= ACHTUNG: Der Link gilt immer nur für die jeweilige Fassung! Es wurde eine weitere Anfrage an die Sozialversicherung herangetragen, deren Beantwortung mit dem BMASK akkordiert wurde: Einvernehmliche Auflösung eines befristeten Dienstverhältnisses nach dem VBG. Grundsätzlich ist bei einer einvernehmlichen Lösung eines Dienstverhältnisses die Auflösungsabgabe zu entrichten. Dies gilt auch nach einer diesbezüglich einvernehmlichen Vertragsänderung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes. Nur wenn das unbefristete Dienstverhältnis dem befristeten unmittelbar (ohne Kalendertag dazwischen) folgt und der neue Arbeitgeber mit dem bisherigen Arbeitgeber in einem Konzern oder zumindest in einer konzernähnlichen Struktur verbunden ist, ist keine Auflösungsabgabe zu entrichten. Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss bereits feststehen, dass das neue Arbeitsverhältnis nahtlos an das bisherige anschließen wird. Gebietskörperschaften und deren Dienststellen können als in einer konzernähnlichen Struktur verbunden angesehen werden.
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