WGKK Rahmenbedingungen für das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "WGKK Rahmenbedingungen für das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis:"

Transkript

1 Aktuelle Judikatur - EXTERN VwGH vom , 2012/08/ Kontoführungsgebühren stellen keinen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Berücksichtigt man zudem den für die Mitarbeiter nur geringen Wert der Zuwendung, dem überdies auch die sich daraus ergebenden Nachteile (umfassende Offenlegung der finanziellen Situation und daraus erschließbarer Lebensumstände gegenüber dem Dienstgeber) gegenüber zu stellen sind, und zieht man weiter in Betracht, dass Mitarbeiter einer Bank bei Durchführung ihrer Geldgeschäfte weniger Aufwand für die Bank verursachen als Dritte, da etwa eine persönliche Kundenbetreuung (zumindest teilweise) entfallen kann und die Mitarbeiter einer Bank mit der Vorgangsweise bei Finanztransaktionen vertraut sind, so ist für den Beschwerdefall im Ergebnis festzuhalten, dass zumindest ein intensives betriebliches Interesse der mitbeteiligten Partei an der Leistung besteht vgl. dazu nochmals das Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0162 -, demgegenüber das Interesse der Dienstnehmer an dieser Leistung in den Hintergrund tritt. Dass die belangte Behörde die gegenständlichen Vergünstigungen nicht als Entgelt im Sinne des 49 ASVG gewertet hat, begegnet daher vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken. Vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom , Zl. 2012/08/0127: kostenlose Kontoführung ist keine Vergünstigung und stellt aus Gründen, die im Erkenntnis vom angeführt sind, kein beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des 49 ASVG dar. 4 ASVG; Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der MitarbeiterInnen der Aktion Essen auf Räder - EXTERN OÖGKK Sachverhalt: Die OÖGKK führt zurzeit eine GPLA bei einem gemeinnützigen Verein (Samariterbund) durch (Prüfungszeitraum ). Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst neben den Tätigkeitsbereichen Krankentransport, Rettungsdienst sowie Katastrophenhilfe auch den Bereich Essen auf Räder. Bei der Aktion Essen auf Räder handelt es sich um eine tägliche Essenszustellung an sozial bedürftige Personen. Die Anspruchsberechtigung wird seitens der Stadt Linz festgestellt. Das Essen wird von der Stadt Linz von einer externen gewerblichen Küche angekauft. Der Verein übernimmt die Essenszustellung und Betreuung der Kunden. Die gegenständlichen in Prüfung gezogenen MitarbeiterInnen wirken im Rahmen der Essenszustellung der Aktion Essen auf Räder der Stadt Linz mit. Sie sind gemäß den Vereinsstatuten ordentliche Mitglieder des Vereines und haben sich bereit erklärt, aktiv an der Tätigkeit des Vereins mitzuwirken. Die Essenszustellung erfolgt mit Fahrzeugen des Vereins täglich in der Zeit von ca. 9:30 Uhr bis 13:30 Uhr in Form von Sprengeln (Zustellgebieten) in die Wohnung der Kunden durch jeweils zwei MitarbeiterInnen pro Sprengel (Zustellfahrzeug). Organisationsintern erfolgt die Durchführungsplanung in Form eines Wochen- bzw. Monatsdienstplans. Die Erstellung des Dienstplans erfolgt durch freiwillige Meldungen der jeweiligen MitarbeiterInnen im Vorfeld, z.b. den Zustelldienst an einem bestimmten Tag (z.b. dienstags wöchentlich oder 14tätig) für einen bestimmten Sprengel zu übernehmen. Lücken im Dienstplan werden durch telefonische Anfragen seitens des Vereins, ob die Vereinsmitglieder einen bestimmten Dienst übernehmen möchten, gedeckt. Es steht dem Verein ein Pool von freiwilligen Mitarbeitern von rund 90 Personen zur Verfügung, welche ausschließlich in diesem Bereich Essen auf Räder mitwirken. Insgesamt verfügt der Verein über ca. 600 freiwillige MitarbeiterInnen, die jederzeit in der Aktion Essen auf Räder aktiv tätig werden können. Die betroffenen Vereinsmitglieder können sich beliebig ohne Angabe von Gründen durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Dies kommt auch im täglichen Arbeitsablauf

2 regelmäßig vor. Darüber hinaus können die MitarbeiterInnen die Eintragungen in den Dienstplan jederzeit, auch kurzfristig, ohne Angabe von Gründen und ohne weitere Sanktionen wieder streichen bzw. erklären, einen telefonisch zugesagten Dienst doch nicht zu übernehmen. Die gegenständlichen MitarbeiterInnen erhalten für einen Einsatz (Zustelldienst an 1 Tag) eine pauschale Abgeltung ihv 14,-. Die MitarbeiterInnen sind im gegenständlichen Prüfzeitraum als freie DienstnehmerInnen gem. 4 Abs. 4 ASVG zur Sozialversicherung gemeldet. Im Zuge der GPLA ist nun die Fragestellung aufgetreten, ob es sich bei den gegenständlichen MitarbeiterInnen um echte DienstnehmerInnen gem. 4 Abs. 2 ASVG handelt. Fragestellung: a) Wie wird der gegenständliche Sachverhalt sozialversicherungsrechtlich beurteilt? b) Gibt es ähnlich gelagerte Sachverhalte in den anderen Bundesländern bzw. wie sind Beschäftigte im Rahmen von Essen auf Rädern in anderen Bundesländern versichert? LÖSUNG: Wenn tatsächlich die Möglichkeit besteht, einen vereinbarten Einsatztag sanktionslos abzulehnen und an diesem Tag nicht zu arbeiten, so ist die Betreffende bzw. der Betreffende für diesen Tag nicht anzumelden. Für die Tage, an denen die/ der Betreffende tatsächlich arbeitet, ist sie/er als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer im Sinne des 4 Abs. 2 ASVG anzumelden, da sämtliche Voraussetzungen für eine echte Dienstnehmereigenschaft (z. B persönliche Arbeitspflicht) vorliegen. Aus steuerlicher Sicht ist Arbeitspflicht anzunehmen, wenn das einzelne Vereinsmitglied in die Einsatzliste eingetragen ist. Auch das führt im Ergebnis zu einer Subsumption unter 4 Abs. 2 ASVG. In einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis isd 4 Abs. 2 ASVG kommt es in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, zu keinem durchgehenden, jedoch eventuell tagesweisen Dienstverhältnis. Mit dem Recht der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers, die Übernahme angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. (vgl. dazu VwGH vom 25. Juni 2013, GZ 2013/08/0093) In diesem Zusammenhang wird auf ein Erkenntnis des VwGH vom , GZ 2013/08/0124 verwiesen, in dem ein sanktionsloses Ablehnungsrecht nur dort angenommen werden kann, wo der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber aufgrund der Einfachheit der Arbeiten gleichgültig ist, von welcher gleichwertigen Arbeitskraft aus dem potentiell zur Verfügung stehenden Kreis sie/er die Arbeiten verrichten lässt. Steht also die Möglichkeit offen, im Falle der Absage der von ihr bzw. ihm in Aussicht genommenen Person, aus dem Pool die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen ihm genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, kann die einzelne Teilnehmerin bzw. der einzelne Teilnehmer am Pool, mit der/dem dies vereinbart wurde, tatsächlich davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu dürfen. Bei Vorliegen dieser Sachverhalte, kann von einem freien Dienstverhältnis im Sinne des 4 Abs. 4 ASVG ausgegangen werden.

3 4 Abs. 2 ASVG; SV-rechtliche Beurteilung von Placement-Aktivitäten - EXTERN WGKK Sachverhalt: Die Siemens Personaldienstleistungen GmbH (SPDL) als 100%-Tochter der Siemens AG Österreich plant als neuen Geschäftszweig, unabhängig von der Arbeitskräfteüberlassung Placement-Aktivitäten für Mitarbeiter der Siemens AG Österreich anzubieten. Dabei gestalten sich die Angebote wie folgt: Die Dienstleistungsangebote Placement und Placement+ von Siemens Personaldienstleistungen bieten die Möglichkeit einer professionellen Unterstützung bei Placement-Aktivitäten. In Zeiten von personellen Veränderungen (bedingt durch Sozialpläne, Einsparungsoffensiven, Restrukturierungen, o.ä.) kann dadurch eine für betroffene Mitarbeiter und Führungskräfte attraktive Alternative zur Neuorientierung, Weiterbildung und Weitervermittlung genutzt werden. Dabei bietet SPDL in Kooperation mit professionellen Partnern folgendes Leistungsspektrum pro Placement-Angebot: 1) Placement Bewerbungssituations-Analyse Empfehlungsschreiben und Entwurf Dienstzeugnis Orientierungsworkshop Potenzialanalyse Erstes Job Matching 2) Placement+ Vertiefendes Bewerbungstraining Job-Coaching und laufende Betreuung (Planung & Monitoring) Persönliches Coaching Erweiterte Potentialanalyse Fortsetzung Orientierungs- und Ausrichtungsworkshops Zielgerichtete Fachausbildung Persönlichkeitstrainings Permanentes Job-Matching am internen und externen Markt Angestelltenverhältnis zur SPDL mit Gehaltsfortzahlung und maximaler Flexibilität Zielsetzung ist, die Kandidaten aus Sicht des Konzerns nicht in die Arbeitslose zu schicken, sondern im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in eine neue Beschäftigung bei externen Kunden zu bringen (Stammmitarbeiter) Rahmenbedingungen für das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis: 1) Placement a. Dienstverhältnis mit Siemens AG Österreich b. Konsumation der Placement-Leistungen im Rahmen des letzten Beschäftigungsmonats in der Siemens AG Österreich c. Betreuungsumfang (Bewerbungssituationsanalyse, Potentialanalyse, Orientierungsworkshop) von ca. 30h darüber hinaus Jobvermittlung 2) Placement+ a. Auf 6 Monate befristetes, voll versicherungspflichtiges Dienstverhältnis (Erwerb von weiteren Beitragsmonaten anders als bei Arbeitslosigkeit) b. Kollektivvertrag: KV Allgemeines Gewerbe c. Gehalt: grundsätzlich wie zuvor bei SAGÖ; bei Gehalt > HBGl (2013: 4.440,-), Reduktion um 25%, max. bis zu HBGl

4 d. Mitwirkungspflicht und Umsetzungspflicht (Trainings, Coachings etc.) und Anwesenheitspflicht in dafür eigens von SPDL angemieteten Räumlichkeiten e. Führung von AZM f. Aliquoter Urlaubsanspruch lt. der gesetzlichen Regelungen g. Entsprechendes Dienstverhältnis seitens SPDL / Entsprechender Dienstvertrag Dieses Angebot gilt für Mitarbeiter vor allem der Standorte Wien, Graz und Linz. Eckpunkte für das Dienstverhältnis bei Siemens Personaldienstleistungen GmbH im Rahmen des geplanten Modells Placement+ : Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen MitarbeiterIn (MA) und Siemens AG Österreich (SAGÖ) Auf Basis der einvernehmlichen Auflösung werden von der SAGÖ die beendigungsabhängigen, gesetzlichen Ansprüche (insb. gesetzl. Abfertigung gem. AngG/ArbAbfG, Urlaubsersatzleistung etc.) dem MA ausbezahlt (allf. freiwillige Leistung erst später) MA wird bei der Sozialversicherung abgemeldet. Im Rahmen der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung unterschreibt der MA gleichzeitig einen Dienstvertrag bei Siemens Personaldienstleistungen GmbH (SPDL). Der Dienstvertrag bei SPDL ist wie folgt ausgestaltet: o Gehalt: Gehalt SAGÖ mindestens 25% o Dauer: Befristung 6 Monate (mit Kündigungs-Option für MA) o Keine Anrechnung von Konzern-Vordienstzeiten (Ausnahme, wo gesetzlich Anrechnung vorgesehen) o MA wird auf Basis des SPDL-Gehalts voll versicherungspflichtig bei GKK angemeldet o DV unterliegt BMSVG o Inhalt des Dienstvertrags: - beitsplatz wird zur Verfügung gestellt) licht des MA, an individuell festgelegten Coachings, Schulungen etc teilzunehmen sowie Lebenslauf, Bewerbungsunterlagen, Anschreiben; Absolvierung von Online-Kursen usw.) hat Melde- und Bestätigungspflicht bei Dienstverhinderung (Krankenstand etc.) o MA tritt nach Zeitablauf/Kündigung bei SPDL aus und wird von SPDL bei der GKK abgemeldet o Bei Austritt aus SPDL zahlt SAGÖ allf. freiwillige Leistung an MA aus. Fragestellung: Wie sind die Tätigkeiten bei der Siemens Personaldienstleistungen GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu bewerten? LÖSUNG: Im vorliegenden Fall liegen Dienstverhältnisse gemäß 4 Abs. 2 ASVG vor, da die Beschäftigten in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig werden.

5 2b AMPFG Auflösungsabgabe (vgl. auch TOP 19 der MVB-RefB vom , TOP 13 der MVB-RefB vom , TOP 7 der MVB-RefB vom , TOP 4 der MVB- RefB vom , TOP 10 der MVB-RefB vom , TOP 8 der MVB-RefB vom und TOP 11 der MVB-RefB vom ) - EXTERN HV Pfad für E-MVB und Link: -> Übersicht -> Alphabetisch sortiert -> E-MVB -> AMPFG MVB%3DZIFF%3DAMPFG-0025%3D%3D %3D &dokStat=0&csrId=192662&tlId= ACHTUNG: Der Link gilt immer nur für die jeweilige Fassung! Es wurde eine weitere Anfrage an die Sozialversicherung herangetragen, deren Beantwortung mit dem BMASK akkordiert wurde: Einvernehmliche Auflösung eines befristeten Dienstverhältnisses nach dem VBG. Grundsätzlich ist bei einer einvernehmlichen Lösung eines Dienstverhältnisses die Auflösungsabgabe zu entrichten. Dies gilt auch nach einer diesbezüglich einvernehmlichen Vertragsänderung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes. Nur wenn das unbefristete Dienstverhältnis dem befristeten unmittelbar (ohne Kalendertag dazwischen) folgt und der neue Arbeitgeber mit dem bisherigen Arbeitgeber in einem Konzern oder zumindest in einer konzernähnlichen Struktur verbunden ist, ist keine Auflösungsabgabe zu entrichten. Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss bereits feststehen, dass das neue Arbeitsverhältnis nahtlos an das bisherige anschließen wird. Gebietskörperschaften und deren Dienststellen können als in einer konzernähnlichen Struktur verbunden angesehen werden.

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können.

In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können. Tutorial: Wie erfasse ich einen Termin? In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können. Neben den allgemeinen Angaben zu einem

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Pflichtpraktikum. Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. 08.11.2012 Mag a Dr in Stephanie Posch

Pflichtpraktikum. Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. 08.11.2012 Mag a Dr in Stephanie Posch Pflichtpraktikum Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Pflichtpraktika Sind in schulischen oder universitären Ausbildungsplänen vorgeschrieben In Ergänzung zur theoretischen Ausbildung Lehrinhalt

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Kapitel I: Registrierung im Portal

Kapitel I: Registrierung im Portal Kapitel I: Registrierung im Portal Um zu unserem Portal zu gelangen, rufen Sie bitte die folgende Internetseite auf: www.arag-forderungsmanagement.de Bei Ihrem ersten Besuch des ARAG Portals ist es notwendig,

Mehr

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015 Informationsblatt für Gesellschafter-Geschäftsführer von RA-GmbHs 1 von 8 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Folgen des

Mehr

Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über

Mehr

Beschäftigtentransfer Mit uns Zukunft neu gestalten

Beschäftigtentransfer Mit uns Zukunft neu gestalten Beschäftigtentransfer Mit uns Zukunft neu gestalten Stark am Markt: Unser Unternehmen Die TraQ (Transfer und Qualifizierung Hellweg Sauerland) wurde im Jahr 2002 gegründet und hat sich insbesondere auf

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

bit Bildungskarenz Plus +

bit Bildungskarenz Plus + bit Bildungskarenz Plus + für IT Professionals 1. Grundkonzept + + + 1.1. Zielgruppe Das Angebot bit Bildungskarenz+ für IT Professionals richtet sich an: MitarbeiterInnen von IT-Abteilungen und MitarbeiterInnen

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,

Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Monitoring-Service Anleitung

Monitoring-Service Anleitung Anleitung 1. Monitoring in CrefoDirect Wie kann Monitoring über CrefoDirect bestellt werden? Bestellung von Monitoring beim Auskunftsabruf Beim Auskunftsabruf kann das Monitoring direkt mitbestellt werden.

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber was Arbeitgeber wissen müssen

Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber was Arbeitgeber wissen müssen Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber was Arbeitgeber wissen müssen Berufserfahrung zu sammeln ist für junge Menschen heute wichtiger denn je. Kein Wunder also, dass Ferienjob und Praktikum

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Datenschutzbeauftragte

Datenschutzbeauftragte MEIBERS RECHTSANWÄLTE Externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen Stand: Juli 2014 Datenschutz im Unternehmen ist mehr als eine Forderung des Gesetzgebers Der Schutz personenbezogener Daten ist

Mehr

Leitfaden Online Shopping 1. Gastgeberinnen-Portal und Online-Einladungen 2. Online Plus 3. Klassisches Online Shopping (Einzelbestellung)

Leitfaden Online Shopping 1. Gastgeberinnen-Portal und Online-Einladungen 2. Online Plus 3. Klassisches Online Shopping (Einzelbestellung) Leitfaden Online Shopping 1. Gastgeberinnen-Portal und Online-Einladungen 2. Online Plus 3. Klassisches Online Shopping (Einzelbestellung) 1. Gastgeberinnen Portal und Online-Einladungen Sie als Gastgeberin

Mehr

ZUKUNFTSVORSORGE mit STEUERPLUS. Zukunftssicherung durch Gehaltsumwandlung. Bedeutet für Sie als Dienstnehmer. In Zusammenarbeit mit Ihrem Dienstgeber

ZUKUNFTSVORSORGE mit STEUERPLUS. Zukunftssicherung durch Gehaltsumwandlung. Bedeutet für Sie als Dienstnehmer. In Zusammenarbeit mit Ihrem Dienstgeber Zukunftssicherung durch Gehaltsumwandlung Bedeutet für Sie als Dienstnehmer In Zusammenarbeit mit Ihrem Dienstgeber 1. Eine steuersparende Ergänzung Ihrer privaten Zusatzpension 2. Die Möglichkeiten eines

Mehr

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Übersicht U7-U10 Turniere in Fußball Online

Übersicht U7-U10 Turniere in Fußball Online Übersicht U7-U10 Turniere in Fußball Online A.) Für Spieler, Eltern, Interessierte Für Personen, die keinen Zugang zu Fußball Online besitzen, gibt es mehrere Möglichkeiten, Spieltermine zu allen U11-U18

Mehr

Veranstaltungsbelegung in QIS/LSF -- Leitfaden für BW-Studierende --https://qis-serni-frankfurt.de

Veranstaltungsbelegung in QIS/LSF -- Leitfaden für BW-Studierende --https://qis-serni-frankfurt.de 1 Veranstaltungsbelegung in QIS/LSF -- Leitfaden für BW-Studierende --https://qis-serni-frankfurt.de Innerhalb des Studienanteils Bildungswissenschaften sind alle Proseminare und Seminare belegpflichtig;

Mehr

Ein Spiel für 2-3 goldhungrige Spieler ab 8 Jahren.

Ein Spiel für 2-3 goldhungrige Spieler ab 8 Jahren. Ein Spiel für 2-3 goldhungrige Spieler ab 8 Jahren. Gold! Gold! Nichts als Gold, soweit das Auge reicht. So ein Goldesel ist schon was Praktisches. Doch Vorsicht: Die störrischen Viecher können einem auch

Mehr

Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse während der Mutterschutzfrist ein Mutterschaftsgeld.

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12. Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Merkblatt für Schiedsrichter zum Spielbetrieb 2014

Merkblatt für Schiedsrichter zum Spielbetrieb 2014 1.) SPIELABSAGEN Merkblatt für Schiedsrichter zum Spielbetrieb 2014 Bei frühzeitigen Spielabsagen durch Anruf vom Verein muss der Verein bei KM/Res.-Spielen auch den Klassenreferenten verständigen. Bis

Mehr

Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen Leitfaden

Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen Leitfaden Vizerektorat für Personal und Gender Stabstelle Arbeitsrecht Mag. Ute Koch Tel.: +43 1 58801 406202 Fax: +43 1 58801 41097 ute.koch@tuwien.ac.at Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Rund ums Thema Pflegestufen

Rund ums Thema Pflegestufen Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und den Winzer- und Weingärtnergenossenschaften, Erzeugerorganisationen

Mehr

1 Einleitung. Lernziele. Symbolleiste für den Schnellzugriff anpassen. Notizenseiten drucken. eine Präsentation abwärtskompatibel speichern

1 Einleitung. Lernziele. Symbolleiste für den Schnellzugriff anpassen. Notizenseiten drucken. eine Präsentation abwärtskompatibel speichern 1 Einleitung Lernziele Symbolleiste für den Schnellzugriff anpassen Notizenseiten drucken eine Präsentation abwärtskompatibel speichern eine Präsentation auf CD oder USB-Stick speichern Lerndauer 4 Minuten

Mehr

Seite 20-21 Wo finde ich die Landingpage Auswahl? Seite 22-24 Wie aktiviere ich eine Landingpage? Seite

Seite 20-21 Wo finde ich die Landingpage Auswahl? Seite 22-24 Wie aktiviere ich eine Landingpage? Seite Gesamte Anleitung Dashboard Seite 2-3 Meine Kontakte Seite 4-5 Wie lege ich eine neue Gruppe an bzw. ändere den Namen? Seite 6-7 Wie lege ich einen neuen Kontakt an? Seite 8-9 Wie ordne ich Kunden einem

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.

Mehr

Webmodule. Informationen zur neuen Version der Online Auftragserfassung / Tracking & Tracing

Webmodule. Informationen zur neuen Version der Online Auftragserfassung / Tracking & Tracing Webmodule Informationen zur neuen Version der Online Auftragserfassung / Tracking & Tracing Seite - 1 - von 7 Stand 01/15 Allgemeine Hinweise Die Aufrufadresse (aktuell http://145.253.131.52/tdwebmodule/

Mehr

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2

Mehr

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Wissen Wichtiges Wissen rund um Pflege Unterstützung Professionelle Beratung Austausch und Kontakt Erfahrungen & Rat mit anderen Angehörigen austauschen

Mehr

meinungsraum.at Juli 2012 - Wiener Städtische Versicherung AG Betriebliche Altersvorsorge

meinungsraum.at Juli 2012 - Wiener Städtische Versicherung AG Betriebliche Altersvorsorge meinungsraum.at Juli 2012 - Wiener Städtische Versicherung AG Betriebliche Altersvorsorge Seite 1 Studienbeschreibung Auftraggeber Thematik Zielgruppe Nettostichprobe Wiener Städtische Versicherung Betriebliche

Mehr

Tipps für die Praktikumsbewerbung.

Tipps für die Praktikumsbewerbung. Tipps für die Praktikumsbewerbung. Eine vollständige und professionelle Bewerbung erhöht Ihre Chance auf ein Bewerbungsgespräch. Dabei stellen wir an Online-Bewerbungen die gleichen Anforderungen, wie

Mehr

BETRIEBSÜBERGANG. Ihr Recht, wenn die Firma verkauft, verpachtet, etc. wird. Gerechtigkeit muss sein

BETRIEBSÜBERGANG. Ihr Recht, wenn die Firma verkauft, verpachtet, etc. wird. Gerechtigkeit muss sein BETRIEBSÜBERGANG Ihr Recht, wenn die Firma verkauft, verpachtet, etc. wird Gerechtigkeit muss sein BETRIEBSÜBERGANG Bis 1993 verloren ArbeitnehmerInnen häufig Ihren Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber sein

Mehr

AZK 1- Freistil. Der Dialog "Arbeitszeitkonten" Grundsätzliches zum Dialog "Arbeitszeitkonten"

AZK 1- Freistil. Der Dialog Arbeitszeitkonten Grundsätzliches zum Dialog Arbeitszeitkonten AZK 1- Freistil Nur bei Bedarf werden dafür gekennzeichnete Lohnbestandteile (Stundenzahl und Stundensatz) zwischen dem aktuellen Bruttolohnjournal und dem AZK ausgetauscht. Das Ansparen und das Auszahlen

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1068 der Abgeordneten Gerrit Große Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/2743 Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften

Mehr

Vereine und Sozialversicherung. 17. Mai 2011 Bernhard Frank

Vereine und Sozialversicherung. 17. Mai 2011 Bernhard Frank Vereine und Sozialversicherung Wer ist bei der GKK anzumelden? Personen die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden ( 4 Abs. 2 ASVG) Seite 2 Anmeldung von Vereinsmitgliedern

Mehr

ASPI (assicurazione sociale per l impiego) Das neue Arbeitslosengeld

ASPI (assicurazione sociale per l impiego) Das neue Arbeitslosengeld ASPI (assicurazione sociale per l impiego) Das neue Arbeitslosengeld Zusammenfassung: Durch das Gesetz Nr. 92/2012 (sog. Riforma Fornero ) wurde, mit Wirkung ab 1. Januar 2013, das neue Arbeitslosengeld

Mehr

Agentur für Werbung & Internet. Schritt für Schritt: E-Mail-Konfiguration mit Apple Mail

Agentur für Werbung & Internet. Schritt für Schritt: E-Mail-Konfiguration mit Apple Mail Agentur für Werbung & Internet Schritt für Schritt: E-Mail-Konfiguration mit Apple Mail E-Mail-Konfiguration mit Apple Mail Inhalt E-Mail-Konto erstellen 3 Auswahl des Servertyp: POP oder IMAP 4 Konfiguration

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Durch Wissen Millionär WerDen... Wer hat zuerst die Million erreicht? spielanleitung Zahl der spieler: alter: redaktion / autor: inhalt:

Durch Wissen Millionär WerDen... Wer hat zuerst die Million erreicht? spielanleitung Zahl der spieler: alter: redaktion / autor: inhalt: Spielanleitung Durch Wissen Millionär werden... Diesen Traum kann man sich in diesem beliebten Quiz-Spiel erfüllen. Ob allein oder in der geselligen Runde dieses Quiz enthält 330 Fragen und 1.320 Multiple-Choice-Antworten.

Mehr

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am

Mehr

Steuerfreie Zukunftssicherung. für die DienstnehmerInnen der Universität Wien. gemäß 3 (1) Zr 15 lit a EStG. Wien, September 2010

Steuerfreie Zukunftssicherung. für die DienstnehmerInnen der Universität Wien. gemäß 3 (1) Zr 15 lit a EStG. Wien, September 2010 Steuerfreie Zukunftssicherung gemäß 3 (1) Zr 15 lit a EStG für die DienstnehmerInnen der Universität Wien Wien, September 2010 Wie hole ich mir tausende Euro vom Finanzamt? keine Lohnsteuer Zukunfts-Vorsorge

Mehr

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich!

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich! FB Mitglieder und Erschließungsprojekte Frankfurt am Main SIND IG METALL IG Metall Vorstand Wenn möglich, bitte beim Betriebsrat oder bei der IG Metall vor Ort abgeben. DIE IG METALL KENNENLERNEN Die IG

Mehr

Arbeitsverhältnis & Werkvertrag

Arbeitsverhältnis & Werkvertrag Arbeitsverhältnis & Werkvertrag Wie ist das eigentlich mit Steuer und Sozialversicherung, wenn Sie angestellt sind und gleichzeitig auf Werkvertragsbasis dazuverdienen? Hier ein Überblick. Steuerliche

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer

Mehr

1.10.2009 Abschluss PK

1.10.2009 Abschluss PK I. Dienstverhältnis begonnen ab 1.1.2004 auch vom KV Uni erfasst, wenn vor 1.1.2004 begonnen und dann verlängert (befristet oder unbefristet) auch, wenn Dienstverhältnis vor 1.1.2004 begonnen und Option

Mehr

Teil 3: Abgabenrecht. 3.1. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3.1.1. Sparten der Sozialversicherung

Teil 3: Abgabenrecht. 3.1. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3.1.1. Sparten der Sozialversicherung Teil 3: Abgabenrecht 3.. Sozialversicherung Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3... Sparten der Sozialversicherung Die Sozialversicherung umfasst die. Krankenversicherung, 2. Unfallversicherung,

Mehr

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.

Mehr

Soziale Absicherung der Existenzgründer. Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen

Soziale Absicherung der Existenzgründer. Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen Soziale Absicherung der Existenzgründer Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen Die fünf Säulen der Sozialversicherung in Deutschland Kranken- versicherung (KV) Unfall-

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement gültig ab 1. Juli 2012 Inhalt Art. 1 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 3 Art. 2 Anteil am freien Vorsorgevermögen bzw. am Fehlbetrag 4 Art. 3 Höhe des freien Vermögens

Mehr

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?

Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Oft wirft die Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch die Einstellung

Mehr

Kostenstellen verwalten. Tipps & Tricks

Kostenstellen verwalten. Tipps & Tricks Tipps & Tricks INHALT SEITE 1.1 Kostenstellen erstellen 3 13 1.3 Zugriffsberechtigungen überprüfen 30 2 1.1 Kostenstellen erstellen Mein Profil 3 1.1 Kostenstellen erstellen Kostenstelle(n) verwalten 4

Mehr

Studieren- Erklärungen und Tipps

Studieren- Erklärungen und Tipps Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Binäre Bäume. 1. Allgemeines. 2. Funktionsweise. 2.1 Eintragen

Binäre Bäume. 1. Allgemeines. 2. Funktionsweise. 2.1 Eintragen Binäre Bäume 1. Allgemeines Binäre Bäume werden grundsätzlich verwendet, um Zahlen der Größe nach, oder Wörter dem Alphabet nach zu sortieren. Dem einfacheren Verständnis zu Liebe werde ich mich hier besonders

Mehr

Gründung einer Personengesellschaft

Gründung einer Personengesellschaft Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:

Mehr

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Beauftragte für Chancengleichheit. Zurück in den Beruf Tipps für einen erfolgreichen Wiedereinstieg

Beauftragte für Chancengleichheit. Zurück in den Beruf Tipps für einen erfolgreichen Wiedereinstieg Beauftragte für Chancengleichheit Zurück in den Beruf Tipps für einen erfolgreichen Wiedereinstieg Zurück in den Beruf Motiviert zurückkehren erfolgreich durchstarten! Haben Sie in letzter Zeit schon einmal

Mehr