Der Deutsche Bundestag definierte Kindesmisshandlung:

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1 Der Deutsche Bundestag definierte Kindesmisshandlung: Kindesmisshandlung ist eine nicht zufällige (bewusste oder unbewusste) gewaltsame körperliche u./o. seelische Schädigung, die in Familien oder Institutionen ( z.b. Kindergärten, Schulen, Heimen) geschieht und die zu Verletzungen, Entwicklungsverzögerungen o. sogar zum Tode führt und die somit das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht. Bundestag Drucksache 10/4560

2 Formen von Kindesmisshandlung körperliche Misshandlung sexueller Missbrauch Misshandlung durch Vernachlässigung psychische Misshandlung Dr. R. Kownatzki

3 bekannt: Kindesmisshandlung ist eine Straftat

4 weniger bekannt: Kindesmisshandlung ist eine ärztliche Diagnose Dr. R. Kownatzki

5 Diagnose: Kindesmisshandlung 1. KM ICD10: T74.1 Kindesmisshandlung battered child ICD10: Y09.9 Tätlicher Angriff Herzinfarkt: ICD10: I25.29G Dr. R. Kownatzki

6 2. VÜ ICD10: T74.0 Vernachlässigen o. im Stichlassen ICD10: F91.0 Auf den fam. Rahmen beschränkte Stör. d. Sozialverhaltens 3. SM ICD10:T74.2 Sex. Missbrauch 4. PSY Dr. R. Kownatzki ICD10:T74.3 Psych. Missbrauch

7 RISKID RISIKOKINDER INFORMATIONSYSTEM DUISBURG RISIKOKINDER INFORMATIONSDATEI Dr. R. Kownatzki

8 RISKID Geschütztes Informationssystem für angeschlossene Kinder- und Jugendärzte Dr. R. Kownatzki

9 Möglichkeit zur innerärztlichen Information : damit bei Arztwechsel ( doctorhopping ) Befunde nicht verloren gehen und die Diagnose Kindesmisshandlung früher gestellt werden kann

10 PRINZIP: Beim RISKID Informationssystem wird die interkollegiale Information auf eine virtuelle Grosspraxis mit vielen Ärzten ausgedehnt Dr. R. Kownatzki

11 Prävention von doctor-hopping: RISKID-Patientenliste Abgleich bei Neuvorstellung in der Patientenaufnahme RISKID - Prinzip: ERFASSUNG von RISIKOPATIENTEN ( KM, SM, VÜ, PSY ) KEINE ERFASSUNG von Eltern - KEINE TÄTERDATEI

12 Führt die erweiterte interkollegiale Information zum Vertrauensverlust - Arztbesuch wird vermieden??! -

13 Seit über 30 Jahren interkollegiale Information: Das gelbe Vorsorgeheft: U1!!

14 Interkollegiale Information Frauenarzt an den Kinder- und Jugendarzt über psychosoziale Befunde u. Risiken der Mutter bei der Vorsorge U1 Anamnestische Risiken: 1. Familiäre Belastung: Missbildungen, genetische Krankheiten, psychische Krankheiten 6. Besondere psychische Belastung ( z.b. familiäre o. berufliche ) 7..Besondere soziale Belastung ( Integrationsprobleme, wirtschaftliche Probleme ) 16. Zustand nach Sterilitätsbehandlung 19.Zustand nach 2 oder mehr Aborten/Abbrüchen Befundrisiken: 29. Abusus 30. Besondere psychische Belastung 31. Besondere soziale Belastung

15 203 StGB versus ( abwägen ) 34 StGB

16 Durch RISKID wurde bekannt: Kinderschutz (diagnostisches Vorgehen) wird im ärztlichen Bereich behindert

17 Absurde Rechtslage: 203 Schweigepflichtparagraph Ärzte, die Kinder behandeln, dürfen sich bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandung grundsätzlich nicht ohne das Einverständnis der Erziehungsberechtigten (auch wenn sie potentielle Täter sind) untereinander informieren und ihre Befunde und Diagnosen austauschen!!

18 Expertentreffen : Prävention von Kindesmisshandlungen durch interkollegiale Information-RISKID Übereinstimmend wurde festgestellt, dass eine das Kindeswohl angemessen berücksichtigende Regelung mit dem geltenden Recht schwer zu vereinbaren ist. unterhalb der Regelung des 34 StGB verbleibt ein rechtlicher Raum, in dem die geltenden rechtlichen Bestimmungen einen Austausch von Daten im Interesse der betroffenen Kinder nicht ermöglichen. Daher wird übereinstimmend Bedarf gesehen eine Initiative des Gesetzgebers einzufordern Dr. R. Kownatzki

19 Expertentreffen : Prävention von Kindesmisshandlungen durch interkollegiale Information-RISKID Die nachfolgende Empfehlung fasst das Ergebnis insoweit zusammen: Wenn für einen Arzt Anlass zu der Vermutung besteht, dass Eltern die Selbstbestimmung des Kindes in rechtlich unzulässiger Weise verhindern, dürfen definierte Maßnahmen zur Information anderer Ärzte weitergegeben werden mit dem Ziel, Schädigungen des betreffenden Kindes zu verhindern. Dr. R. Kownatzki

20 Aktuelle Situation: keine interkollegiale Information Nur Information ans Jugendamt: Schweigepflicht 203 StGB: hohe Hürde: 34 StGB RISKID: interkollegiale Information zur Klärung des Sachverhalts: (Diagnosefindung im ärztlichen Team ) Erst. danach Einschalten des Jugendamtes Schweigepflicht 203 StGB: Gesetzesänderung für innerärztlichen Informationsaustausch erforderlich Neues KiSchutz Gesetz 1/2009: keine interkollegiale Information Ärzte: nur Informantion ans Jugendamt: JuAmt Entscheidung ob KWG/Diagnose Schweigepflicht 203 StGB: niedrige Hürde

21 Beim RISKID-Konzept verbleiben die gewonnenen zusätzlichen Informationen innerhalb der nach 203 StGB der Verschwiegenheit unterliegenden Berufsgruppe der Ärzte. Erhärtet sich die Verdachtsdiagnose zu einer im Sinne des ICD 10 gesicherten Diagnose von schwerer Misshandlung kann der Arzt die Möglichkeit nach 34 StGB nutzen, sich zum Wohl des Kindes zu offenbaren.

22 Kooperation Pädiatrie - Jugendhilfe bei KWG Aufgabe des Kinder- und Jugendarztes: bereits diskrete Anzeichen von Kindesmisshandlung frühzeitig zu erkennen, um dann entsprechend abgestuft zu reagieren ( Beratung >Jugendhilfe > Polizei )

23 Kindesmisshandlung Pädiater und Rechtsmediziner Kinder- und Jugendarzt: Filterfunktion Familiäres Umfeld ( Geschwister, Familienstruktur, Interaktion ) Prävention * ( Beratung, Hilfsangebote, Jugendamt ) Rechtsmediziner Klärung eines speziellen med. Sachverhalts im Einzelfall ( Beweise für Strafverfolgung oder Entlastung des Beschuldigten) Spezielle Untersuchungsmethoden Rekonstruktion von Verletzungsgeschehen

24 Prof. Dr.Stefan Huster, Ruhr-Universität Bochum Lehrstuhl für Öffentliches Recht II: Staats- und Verwaltungsrecht mit besonderer Berücksichtigung des Sozialrechts Juristisches Gutachten zu RISKID (Fazit ):.Gelingt es aber, die entsprechende Datenbank gesetzlich so auszugestalten, dass nur Verdachtsfälle aufgenommen werden und insbesondere persönlichkeitssensible Daten nur unter den Kinderärzten ausgetauscht werden, die mit einem konkreten Fall befasst sind, stehen der Einrichtung einer derartigen Datenbank angesichts des hohen Ranges des Lebens und der Gesundheit der Kinder keine grundsätzlichen Bedenken entgegen. Es liegt daher in der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ob und im Rahmen der genannten Vorgaben inwieweit er im Sinne des Kindeswohls den Kinderärzten eine derartige Möglichkeit des Informationsaustausches zur Verfügung stellen will Dr. R. Kownatzki

25 Schweigepflichtentbindung durch alle Eltern

26 Vernetzung Polizei KK11/12 Jugendamt RISKID_DU: 26 Kinderärzte 2 Kinderkliniken 1 Hämatolog. Labor 1 SPZ 238 Fälle RISKID-DU RISKID-Netze überregional ÖGD Schweigepflichtentbindung aller Patienten Dr. R. Kownatzki

27 Prävention von KWG - eine multiprofessionelle Aufgabe - dringend: Rechtsgrundlage für eine Vernetzung zwischen Jugendhilfe- und Gesundheitssystem

28 In 8a SGB VIII wird nach Absatz 1 folgender neuer Absatz eingefügt: Ärzte können dem Jugendamt Mitteilung machen, wenn ihnen Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass ein Kind oder Jugendlicher misshandelt, missbraucht oder vernachlässigt wird oder sein Wohl in sonstiger Weise gefährdet ist. Zur Vorbereitung der Entscheidung, ob sie eine Mitteilung nach Satz 1 machen wollen, können Ärzte unter Wahrung der Schweigepflicht Informationen über solche Anhaltspunkte austauschen. Ärzte, die an einer Mitteilung mitgewirkt haben, sollen das Jugendamt auf dessen Bitte bei der Prüfung des Gefährdungsrisikos unterstützen.

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